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Urteil

1 K 2620/07

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2009:0506.1K2620.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Nebenbestimmung im Zuwendungsbescheid des Beklagten vom 19. November 2007 betreffend die Vorlage einer Bürgschaftsurkunde wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin wendet sich gegen die in einem Zuwendungsbescheid des Beklagten enthaltene Regelung, nach der die Auszahlung der Zuwendung erst veranlasst wird, wenn die Klägerin eine Bürgschaftsurkunde mit einer Bürgschaftssumme in Höhe der Zuwendung vorlegt. 3 Die in N. ansässige Klägerin betreibt ein Omnibusunternehmen, das (u.a.) Linienverkehr hauptsächlich im Märkischen Kreis durchführt. Seine gegenwärtige Rechtsform erhielt das Unternehmen mit der Gründung der GmbH & Co. KG im Dezember 2003. Zuvor wurde der Busbetrieb als Einzelunternehmen von Herrn H. T. geführt. Der Rechtsformwechsel wurde zum 1. April 2004 vollzogen. Geschäftsführer sind seitdem Herr H. T. und seine Söhne, die Herren N1. und N2. T. . 4 Unter dem 23. Februar 2007 beantragte die Klägerin beim Beklagten förmlich die „Gewährung einer Zuwendung für die Beschaffung von Fahrzeugen für den ÖPNV im Förderungsjahr 2007". Es solle ein Bus zum Kaufpreis von 231.944,48 EUR angeschafft werden. 5 Im Verwaltungsverfahren legte die Klägerin den vom Beklagten geforderten Jahresabschluss der Firma zum 31. Dezember 2006 vor, den der Beklagte - dem die Jahresabschlüsse aus den beiden Vorjahren bereits vorlagen - durch seinen Fachdienst Finanzwirtschaft und Beteiligungen prüfen ließ. Im Aktenvermerk vom 15. November 2007 führte der Fachdienst aus: 6 „Aus den eingesehenen Unterlagen erscheint eine ordnungsgemäße Geschäftsführung nicht gesichert. 7 Begründung: 8 Bilanzielles Ergebnis 2004 / 2005 / 2006 9 Die eingereichten Handelsbilanzen der letzten drei Jahre weisen folgende Verluste aus: 10 2004 - 62.205 2005 - 178.320 2006 - 95.807 11 Das Unternehmen ist im obigen Zeitraum dauerdefizitär. Aus diesem Zeitreihenvergleich ist eine Trendwende zu ausgeglichenen Ergebnissen nicht erkennbar. 12 In diesem Zusammenhang sei noch darauf hingewiesen, dass auf den Verlustkonten der Kommanditisten bis 2005 ein Verlust von - 241.525 EUR aufgelaufen ist. Mit Abschluss des Wirtschaftsjahres 2006 steigerte sich dieser Verlust um weitere 95.808 auf insgesamt - 337.333 EUR! 13 Angesichts der zuvor gemachten Ausführungen wird deutlich, dass aufgrund der angespannten Ertragslage des Unternehmens Busbetrieb T. GmbH & Co. KG eine ordnungsgemäße Geschäftsführung nicht gesichert erscheint." 14 Mit seinem Bescheid vom 19. November 2007 bewilligte der Beklagte der Klägerin eine Zuwendung zur Beschaffung eines Standard-Linienbusses für den öffentlichen Personennahverkehr in Höhe von 65.400,00 EUR. Darin führte der Beklagte unter der Überschrift „Prüfung der Wirtschaftssituation/Bürgschaftsstellung" aus: 15 „Die Prüfung der wirtschaftlichen Situation Ihres Unternehmens hat ergeben, dass Bedenken bestehen, ob Ihr Unternehmen in finanzieller Hinsicht die Gewähr für eine ordnungsgemäße Verwendung der Mittel und Unterhaltung der geförderten Fahrzeuge bietet. Ich werde die Auszahlung der Zuwendung deshalb erst veranlassen, wenn Sie mir eine entsprechende Bürgschaftsurkunde mit einer Bürgschaftssumme in Höhe der Zuwendung vorlegen. Da davon auszugehen ist, dass die anderen Aufgabenträger ebenfalls eine Bürgschaft in Höhe der Zuwendung fordern werden, wird sich die Bürgschaftssumme voraussichtlich aus den Zuwendungsbeträgen aller Aufgabenträger zusammensetzen. Ich verweise hierzu auf die Zuwendungsbescheide der anderen Aufgabenträger. Da die Auszahlung der Zuwendung bis spätestens zum 30.12.2007 erfolgen muss, liegt es in Ihrem Interesse, die Bürgschaft möglichst umgehend zu stellen und mir vorzulegen. Im Rahmen der zeitlichen Zweckbindungsdauer wäre es möglich, eine lineare Reduzierung der Bürgschaftssumme vorzunehmen, d.h. pro Jahr um jeweils 10 % der Anfangsbürgschaftssumme. Dies könnte jeweils nach Vorlage des jährlichen Kilometernachweises erfolgen." 16 Am 30. November 2007 hat die Klägerin die vorliegende Klage gegen die im Zuwendungsbescheid enthaltene „Nebenbestimmung in Form der Bürgschaftsstellung" erhoben. Zur Begründung nimmt die Klägerin auf ihr Vorbringen im Verfahren 1 K 1283/07 Bezug. 17 Die Klägerin beantragt, 18 die Nebenbestimmung im Zuwendungsbescheid des Beklagten vom 19. November 2007 betreffend die Vorlage einer Bürgschaftsurkunde aufzuheben. 19 Der Beklagte beantragt, 20 die Klage abzuweisen. 21 Er nimmt Bezug auf seinen Bescheid vom 19. November 2007 und seine im Verfahren 1 K 1283/07 dargelegte Rechtsauffassung. 22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte, auch des Rechtsstreits 1 K 1283/07, sowie der von dem Beklagten überreichten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 23 Entscheidungsgründe: 24 Die Anfechtungsklage ist gemäß § 42 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) 25 vgl. Urteil vom 22. November 2000 - 11 C 2.00 -, Entscheidungen des BVerwG (BVerwGE) 112, 221 (224) 26 ist gegen belastende Nebenbestimmungen eines Verwaltungsakts die Anfechtungsklage gegeben. Ob diese Klage zur isolierten Aufhebung der Nebenbestimmung führen kann, hängt davon ab, ob der begünstigende Verwaltungsakt ohne diese sinnvoller- und rechtmäßigerweise bestehen bleiben kann; dies ist eine Frage der Begründetheit und nicht der Zulässigkeit des Anfechtungsbegehrens, sofern nicht eine isolierte Aufhebbarkeit offenkundig von vornherein ausscheidet, was hier nicht der Fall ist. 27 Das notwendige Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Klägerin die Bürgschaftsurkunde bereits der Nebenbestimmung entsprechend dem Beklagten vorgelegt hat. Denn sie ist weiterhin durch die Nebenbestimmung beschwert, da diese - wie die Bezirksregierung B. in ihrer Verfügung vom 26. Februar 2007 (betreffend das Parallelverfahren 1 K 1283/07) zutreffend dargelegt hat - bei verständiger Würdigung auch als Rechtsgrund dafür dient, dass der Beklagte die einmal überreichte Bürgschaftsurkunde während der Zweckbindungsdauer der Zuwendung einbehalten darf, und es der Klägerin insofern verwehrt bleibt, die kostenpflichtige Bankbürgschaft durch Rückgabe der Urkunde vorzeitig zu beenden. 28 Die Klage ist auch begründet. Denn die angefochtene Nebenbestimmung ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). 29 Rechtsgrundlage der Nebenbestimmung ist § 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW). Nach dessen Absatz 1 darf ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden. Absatz 2 regelt weiter, dass ein Verwaltungsakt unbeschadet des Absatzes 1 nach pflichtgemäßem Ermessen erlassen werden darf mit einer Befristung, einer Bedingung, einem Widerrufsvorbehalt, einer Auflage oder einem Auflagenvorbehalt. Dieses pflichtgemäße Ermessen ist auch bei Erlass einer Nebenbestimmung nach § 36 Abs. 1 VwVfG NRW zu beachten, sofern durch Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist. 30 Vgl. nur Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Auflage 2008, § 36 Rn. 40 m.w.N. 31 Der Beklagte hat das Ermessen, dass ihm bei Erlass der angefochtenen Nebenbestimmung oblag, nicht pflichtgemäß ausgeübt. Er hat zum einen ermessensfehlerhaft gehandelt, weil er wesentliche Umstände unberücksichtigt ließ, indem er die wirtschaftliche Situation der Klägerin ausschließlich auf der Grundlage der Handelsbilanzen bewertete (dazu I.). Zum anderen hat er die Grenzen zulässiger Ermessenausübung überschritten, weil er der Klägerin mit der angefochtenen Nebenbestimmung lediglich die Möglichkeit eröffnete, die Bürgschaftssumme jährlich linear um 10 % des Anfangsbetrages zu reduzieren, was im vorliegenden Fall zu einer unnötigen Übersicherung führen kann (dazu II.). 32 I. Das Vorgehen des Beklagten, die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens allein anhand der Handelsbilanzen zu bewerten (zuletzt noch betont im Schriftsatz vom 21. April 2009), erweist sich im Fall der Klägerin nicht als ermessensgerecht. Die Einräumung von Ermessen soll eine flexible und sachgerechte Behandlung des Einzelfalles ermöglichen. Selbst wenn die Behörde sich entschlossen hat, ihr Ermessen regelmäßig in einer bestimmten Weise auszuüben, etwa auf ermessenslenkende Richtlinien zurückzugreifen, hat sie in jedem Einzelfall zu erwägen, ob es sich um einen atypischen Sachverhalt handelt, der nach einer individuellen Ermessensentscheidung verlangt. 33 So ausdrücklich: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 11. Februar 2009 - 13 A 977/07 -, Juris Rn. 101; vgl. auch Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Auflage 2006, § 114 Rn. 154; Gerhardt, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Oktober 2008, § 114 Rn. 22. 34 Schematisiert die Behörde ihre Entscheidungen im Rahmen der Ermessensermächtigung so, dass wesentliche Besonderheiten des Einzelfalles außer Betracht bleiben, liegt ein Ermessensmangel vor. 35 vgl. BVerwG, Urteile vom 18. September 1984 - 1 A 4.83 -, BVerwGE 70, 127 (142), und vom 1. Dezember 1987 - 1 C 29.85 -, BVerwGE 78, 285 (290); Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Auflage 2008, § 40 Rn. 128; Wolff, a.a.O., Rn. 180. 36 Mit seinem Fokussieren auf die Handelsbilanzen hat sich der Beklagte wesentlichen Umständen des Einzelfalles verschlossen und seine Entscheidungsbasis dadurch sachwidrig eingeengt. 37 In dem Leitfaden vom 15. September 2004 ist unter Nr. 4.1 vorgesehen, dass die wirtschaftliche Lage der Unternehmen im Rahmen der Antragsprüfung zu bewerten ist und die Zuwendung „ggf. … dinglich zu sichern ist", u.a. durch „Vorlage einer Bankbürgschaft oder einer Bürgschaft des Fahrzeugherstellers". „Aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit" folge jedoch, so der Leitfaden weiter, „dass eine dingliche Sicherung nur erfolgen sollte, wenn zum Zeitpunkt der Bewilligung Zweifel über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bestehen". 38 Der Beklagte durfte seine Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Klägerin - und die hieran anknüpfenden Zweifel - nicht allein auf die Ergebnisse der Handelsbilanz(en) stützen. Denn diese Betrachtungsweise ließ - ohne hinreichende sachliche Rechtfertigung - unberücksichtigt, dass das Unternehmen der Klägerin in dem der Bewertung zugrunde liegenden Zeitraum nach steuerrechtlichen Maßstäben keineswegs defizitär gewirtschaftet hat. Sämtliche vorliegenden Handelsbilanzen weisen Gewerbesteuerzahlungen der Klägerin im fünfstelligen Bereich aus (2004: 38.412,00 EUR; 2005: 32.846,00 EUR; 2006: 51.348,00 EUR; 2007: 29.744,00 EUR). Die Klägerin hat hiernach in den maßgeblichen Geschäftsjahren durchgehend steuerpflichtige Gewerbeerträge erzielt. Berücksichtigt man, dass die Gewerbesteuer nach ihrer gesetzlichen Ausgestaltung die objektivierte Ertragskraft der Gewerbebetriebe erfasst, 39 vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 15. Januar 2008 - 1 BvL 2/04 -, Entscheidungen des BVerfG 120, 1 (44 f), 40 verbleiben keine tragfähigen Gründe dafür, die Bewertung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Klägerin gleichwohl allein auf die handelsbilanziellen Ergebnisse zu stützen. Die Auffassung des Beklagten, bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eines Unternehmens seien die Gewerbesteuerzahlungen als „Indikator untauglich", weil die der Steuerfestsetzung zugrunde liegenden Gewerbeerträge zwar auf den steuerlichen Gewinnen beruhten, diese jedoch „im Einzelfall um bestimmte Beträge vermehrt (Hinzurechnungen, § 8 GewStG) oder vermindert (Kürzungen, § 9 GewStG)" würden, kann nicht überzeugen. Warum die Hinzurechnungen oder Kürzungen dazu angetan sein sollen, den Gewerbesteuerzahlungen jegliche (sogar indizielle) Bedeutung für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit - offenbar ungeachtet der Korrelation zwischen Steuerpflicht und Ertragskraft des Unternehmens - absprechen zu müssen, ist weder vom Beklagten begründet worden noch sonst ersichtlich. Davon abgesehen hat der Prokurist der Klägerin in der mündlichen Verhandlung überzeugend und unwidersprochen dargelegt, dass in den fraglichen Geschäftsjahren durchaus steuerliche Gewinne aus dem Gewerbebetrieb der Klägerin erzielt wurden und die Klägerin mithin nicht etwa nur aufgrund von Hinzurechnungen in den Bereich steuerpflichtiger Gewerbeerträge gelangt ist. 41 Die vom Beklagten wiederholt betonten Anforderungen an die Entscheidungsgrundlage (Verfügbarkeit der Unterlagen, Korrektheit der Information, Vergleichbarkeit und Objektivierbarkeit), die sachgerecht sein mögen, werden durch die steuerlichen Bilanzen gleichermaßen erfüllt, zumal der nach dem Steuerrecht zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb ohnehin im Gewerbesteuermessbetragsverfahren zu bestimmen ist. Im Übrigen muss sich die Verwaltungspraxis des Beklagten an dem mit dem Bürgschaftsstellung offenkundig verfolgten Zweck messen lassen, den Zuwendungsgeber im Falle der Insolvenz des Zuwendungsempfängers gegen den Ausfall eines möglichen Rückforderungsanspruchs abzusichern. Indessen ist schon nicht erkennbar, dass die handelsrechtlichen Ergebnisse überhaupt von höherer Aussagekraft für das Insolvenzrisiko sein sollten als die steuerrechtlichen; erst recht nicht lässt sich feststellen, dass die Handelsbilanzen in dieser Hinsicht derart verlässliche Erkenntnisse vermitteln, dass auf im Ergebnis signifikant abweichende (positive) Steuerbilanzen keinerlei Rücksicht genommen werden muss. 42 Dabei ist klarzustellen, dass das Vorgehen des Beklagten, die Bewertung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eines Unternehmens allein auf die Handelsbilanzen zu stützen, in Verfahren der vorliegenden Art im Regelfall unproblematisch gewesen sein dürfte, weil der in § 5 Abs. 1 EStG verankerte Maßgeblichkeitsgrundsatz vorsieht, dass die in der ordnungsmäßigen Buchführung ermittelten Werte der Handelsbilanz der steuerlichen Gewinnermittlung zugrunde zu legen sind, und daher im Allgemeinen nicht - jedenfalls nicht ohne Weiteres - davon auszugehen war, dass erhebliche Abweichungen zwischen den handels- und steuerrechtlichen Ergebnissen bestehen. 43 Hier allerdings hatte die Klägerin bereits im Verwaltungsverfahren darauf hingewiesen, dass der handelsrechtliche Verlust insbesondere auf den Rechtsformwechsel vom Einzelunternehmen zur GmbH & Co. KG zurückzuführen sei, weil die Einzelfirma steuerrechtlich zu Buchwerten, handelsrechtlich jedoch zu den deutlich höheren Verkehrswerten in die neu gegründete GmbH & Co. KG eingebracht worden sei, was dazu geführt habe, dass erheblich höhere Abschreibungen in der Handelsbilanz anzusetzen gewesen seien. Diesen Sonderfall einer Einbringung eines Betriebsvermögens in eine Personengesellschaft, bei der die Klägerin von ihrem Wahlrecht nach § 24 Abs. 2 des Umwandlungssteuergesetzes Gebrauch machte, 44 zur Nichtgeltung des Maßgeblichkeitsgrundsatzes in einem solchen Fall vgl. Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 17. Januar 2001 - 1 K 2654/97 -, Juris Rn. 16 m.w.N., 45 hätte der Beklagte mit den dargelegten handels- und steuerrechtlichen Folgewirkungen angemessen würdigen müssen. Eine solche Würdigung hat der Beklagte weder im Verwaltungsverfahren noch - durch zulässiges Nachschieben von Ermessenserwägungen - im anhängigen Rechtsstreit vorgenommen. 46 II. Die Verpflichtung der Klägerin, eine der Höhe der Zuwendung entsprechende Bankbürgschaft beizubringen, die „pro Jahr um jeweils 10 % der Anfangsbürgschaftssumme" reduziert werden kann, stellt sich als unverhältnismäßig dar, weil sie eine unnötige Übersicherung des Beklagten erwarten lässt. Die Bürgschaft dient allein der Sicherung eines etwaigen künftigen Anspruchs des Beklagten auf Rückzahlung der gewährten Zuwendung. Die Höhe eines solchen Rückforderungsanspruchs steht grundsätzlich in einem reziproken Verhältnis zu der bereits erreichten Zweckbindung des in der Beschaffung geförderten Fahrzeugs. Bei „Kraftomnibussen" endet diese Zweckbindung nach „10 Jahren oder 600.000 km" (vgl. Nr. 2.1.4 der Verwaltungsvorschriften zum Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen vom 30. Juni 2003, MBl. NRW. 830). Der Beklagte berücksichtigt hierbei „grundsätzlich … Alter und Laufleistung je zur Hälfte" (vgl. Nr. 1.6 des Leitfadens vom 15. September 2004). Wird also etwa - dieses Beispiel führt der Leitfaden auf - „ein geförderter Bus nach 4 Jahren mit einer Laufleistung von 300.000 km verkauft …, würde regelmäßig ein Rückforderungsanspruch in Höhe von 55 % der Zuwendung (50 % wegen Laufleistung, 60 % wegen Alter) geltend gemacht werden können". Ausgehend von dieser Rückforderungspraxis, die nach der Rechtsprechung der Kammer nicht zu beanstanden ist, 47 vgl. das Urteil vom 7. Mai 2008 - 1 K 3290/06 -, 48 kann es sich als unzureichend erweisen, dem Zuwendungsempfänger allein die Möglichkeit einer zeit- bzw. altersbezogenen linearen Reduzierung der abverlangten Bankbürgschaft zu eröffnen. Denn bei Zuwendungsempfängern, deren im Linienverkehr eingesetzte Busse eine so hohe Laufleistung aufweisen, dass die alternativ zum Ende der Zweckbindung führende 600.000 km-Marke (voraussichtlich) vor Ablauf von 10 Jahren erreicht wird, führt die allein zeit- bzw. altersabhängige Rückführung der Bürgschaftssumme bei einer rechtmäßig gewährten Zuwendung zu einer unnötigen Übersicherung des Zuwendungsgebers, deren Kosten der Zuwendungsempfänger zu tragen hat. Hat beispielsweise ein in der Anschaffung geförderter Bus nach fünfjähriger Laufzeit bereits eine Laufleistung von 450.000 km erzielt, besteht regelmäßig keine Notwendigkeit, etwaige Rückforderungsansprüche durch eine Bankbürgschaft in Höhe von noch 50 % des Zuwendungsbetrages abzusichern, da nach der hälftigen Berücksichtigung von Alter (Rest 50 %) und Laufleistung (Rest 25 %) lediglich mit einer Rückforderung in Höhe von 37,5 % der Zuwendung zu rechnen wäre. Dass eine zusätzliche Beachtung des Laufleistungsfaktors bei der optionalen Verminderung der Bürgschaftssumme undurchführbar sein sollte, ist nicht ersichtlich. Der Beklagte hat in der streitigen Nebenbestimmung selbst darauf hingewiesen, dass die Reduzierung der Bürgschaftssumme „jeweils nach Vorlage des jährlichen Kilometernachweises erfolgen" könne; in diesem Zusammenhang wäre ohne größeren Aufwand auch prüfbar, ob die Bürgschaftssumme laufleistungsbedingt über den ohnehin möglichen 10 %-Abschlag hinaus herabgesetzt werden kann. 49 Im Fall der Klägerin besteht - was für eine Rechtsverletzung ausreicht - zumindest die konkrete Möglichkeit, dass die Zweckbindung der in der Anschaffung geförderten Busse vor Ablauf der 10-Jahres-Frist enden wird. Denn sie hat unter Angabe des bisher erreichten Kilometerstandes des geförderten Fahrzeugs und Berücksichtigung der Fahrleistungen ihrer älteren Busse substantiiert - und unwidersprochen - dargelegt, dass die 600.000 km-Marke voraussichtlich nach ca. acht Jahren überschritten wird. 50 Die Beschränkung auf eine zeit- bzw. altersabhängige Reduzierung der Bürgschaftssumme erweist sich auch nicht deshalb als ermessensfehlerfrei, weil Nr. 4.1 des Leitfadens vom 15. September 2004 (lediglich) vorsieht, dass die Bankbürgschaft „über den Zweckbindungszeitraum automatisch verringert" wird und der Beklagte in Zuwendungsverfahren der vorliegenden Art (möglicherweise) in ständiger Praxis lediglich die Möglichkeit einer linearen Verringerung der Bürgschaftssumme um 10 % des Anfangsbetrages pro Jahr einräumt. Denn abgesehen davon, dass der Leitfaden eine zusätzliche Berücksichtigung des Laufleistungsfaktors bei der Rückführung der Bürgschaftssumme nicht ausschließt, unterläge eine entgegenstehende Verwaltungspraxis des Beklagten, selbst wenn sie auf landeseinheitlichen Richtlinien beruhte, den Schranken des höherrangigen Rechts, 51 vgl. zur Begrenzung des behördlichen Ermessens im Zuwendungsverfahren durch das höherrangige Recht nur OVG NRW, Urteil vom 31. Oktober 2001 - 4 A 2239/99 -, Gewerbearchiv 2002, 192 (194), 52 hier insbesondere in der Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. 53 Schließlich ist auch unzweifelhaft, dass der Zuwendungsbescheid vom 19. November 2007 ohne die angefochtene Nebenbestimmung sinnvoller- und rechtmäßigerweise bestehen bleiben kann. 54 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 55 Die Kammer sieht von einer Zulassung der Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO ab, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen. 56