Urteil
1 K 1042/07
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2009:0506.1K1042.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 1 Tatbestand: 2 Die angeblich am 17. Juli 1988 geborene Klägerin reiste mit ihren Eltern und Geschwistern im Februar 1995 ohne Identitätsnachweise in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo die Familie Asylantrag stellte. Im Rahmen des Asylverfahrens behauptete die gesamte Familie der Klägerin ihre Herkunft aus W. , Türkei. Unter dem 6. Juli 1995 erklärte das Generalkonsulat der Türkei in Hannover der Grenzschutzdirektion Koblenz, dass die in der Türkei eingeleiteten Nachforschungen zur Feststellung der Identität der Klägerin und ihrer Familie ergeben hätten, dass die Betreffenden in der Türkei nicht registriert seien; daher sei das Generalkonsulat nicht in der Lage, Passpapiere auszustellen. Mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 31. Mai 1999 wurden die Klägerin sowie ihre Eltern und Geschwister nach erfolgreichem Asylklageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Lüneburg als Asylberechtigte anerkannt. Am 17. Juni 1999 erhielt sie eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis und am 27. Juli 2004 einen Reiseausweis für Flüchtlinge. 3 Unter dem 2. September 2004 stellte die Klägerin mit Genehmigung ihrer Eltern beim Landkreis Rotenburg (Wümme) Einbürgerungsantrag. Am 17. Juli 2006 zog sie in die Stadt I. und damit in den Zuständigkeitsbereich des Beklagten. 4 Mit Schreiben vom 9. August 2006 forderte der Beklagte die Klägerin auf, Identitätsnachweise zu erbringen; eine Reaktion der Klägerin erfolgte nicht. 5 Am 22. November 2006 teilte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dem Beklagten mit, dass es ein Asylwiderrufsverfahren gegen die Klägerin eingeleitet habe. 6 Mit Bescheid vom 22. Januar 2007 lehnte der Beklagte nach Anhörung der Klägerin den Einbürgerungsantrag ab. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Die Klägerin besitze nach eigenen Angaben die türkische Staatsangehörigkeit. Verwertbare Hinweise über ihre Identität einschließlich der Staatsangehörigkeit habe sie jedoch nicht vorgelegt. Schon von daher erfülle sie eine Grundvoraussetzung für die Einbürgerung nicht. Im Übrigen dürfe während eines noch laufenden Widerrufsverfahrens die Einbürgerung der Klägerin nicht vorgenommen werden. 7 Hiergegen ließ die Klägerin unter dem 22. Februar 2007 ohne weitere Begründung Widerspruch erheben und verlangte die Einbürgerung unter der Hinnahme von Mehrstaatigkeit. 8 Mit Widerspruchsbescheid vom 19. April 2007 wies die Bezirksregierung Arnsberg den Widerspruch der Klägerin zurück. 9 Am 21. Mai 2007, einem Montag, hat die Klägerin die Klage erhoben. Sie meint, dass sie als Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention keinen Kontakt zum türkischen Staat herstellen müsse, in dem sie verfolgt werde. Als Inhaberin eines Reiseausweises nach der Genfer Konvention müsse sie zudem unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit eingebürgert werden. Die Einleitung eines Widerrufsverfahrens sei unschädlich und berechtige den Beklagten nicht, mit dem Einbürgerungsverfahren innezuhalten. 10 Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, 11 den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 22. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Arnsberg vom 19. April 2007 zu verpflichten, sie in den deutschen Staatsverband einzubürgern. 12 Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, 13 die Klage abzuweisen. 14 Er bezieht sich im Wesentlichen inhaltlich auf die Begründungen der angefochtenen Bescheide und meint, es sei der Klägerin zumal im Hinblick auf die Auskunft des Generalkonsulats aus dem Jahre 1995 zumutbar, sich ggf. unter Einschaltung Dritter um Identitätsnachweise zu bemühen. 15 Über den Widerruf der Asylanerkennung der Klägerin ist noch nicht abschließend entschieden. Mit Widerrufsbescheid vom 11. Oktober 2007 hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Asylanerkennung der Klägerin und die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) widerrufen und festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen. Auf die Klage der Klägerin hat das Verwaltungsgericht Arnsberg mit Urteil vom 17. März 2008 - 14 K 2351/07.A - den Widerrufsbescheid des Bundesamtes vom 11. Oktober 2007 aufgehoben. Hiergegen ist Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (8 A 1585/08.A) gestellt worden; das Verfahren ist noch rechtshängig. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. 17 Entscheidungsgründe: 18 Das Gericht konnte trotz des Nichterscheinens der Beteiligten im Termin zur mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, weil die Beteiligten in der Ladung hierauf hingewiesen wurden (§ 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). 19 Die als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat im hier maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Einbürgerung. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 20 Als Grundlage für den allein geltend gemachten Verpflichtungsanspruch gegen den Beklagten auf Einbürgerung kommt nur § 10 Abs. 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) in Betracht. Anzuwenden sind hierbei die vor dem 28. August 2007 geltenden (im Folgenden mit "aF" bezeichneten) Bestimmungen der §§ 8-14 des Staatsangehörigkeitsgesetzes, weil die Klägerin ihren Einbürgerungsantrag bereits 2004 gestellt hat und zumindest die Bestimmung des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StAG aF wegen seiner um ein alternatives Tatbestandsmerkmal weiteren Fassung (s. sogl.) gegenüber der Neufassung der Norm für die Klägerin günstiger ist (vgl. § 40c StAG). Die Voraussetzungen dieses Einbürgerungsanspruches liegen jedoch nicht vor. 21 Die Klägerin müsste, um die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Einbürgerungsanspruch zu erfüllen, u. a. gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG aF ihre bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben oder verlieren. Eine Ausnahme hiervon sieht § 12 StAG aF vor, der die Hinnahme von Mehrstaatigkeit unter besonderen Voraussetzungen erlaubt. So wird nach Abs. 1 Satz 1 iVm Satz 2 Nr. 6 der Vorschrift von dem Erfordernis des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG aF abgesehen, wenn der Ausländer einen Reiseausweis nach Art. 28 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge oder eine nach Maßgabe des § 23 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) erteilte Niederlassungserlaubnis besitzt. Dass der Gesetzeswortlaut an den "Besitz" des Reiseausweises anknüpft, bedeutet jedoch nicht, dass die Frage der Rechtmäßigkeit dieses Besitzes einbürgerungsrechtlich ohne Bedeutung wäre. Denn der Widerruf der Flüchtlingseigenschaft hat insoweit beachtliche einbürgerungsrechtliche Auswirkungen. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW) hat hierzu ausgeführt (Urteil vom 24. November 2005 - 12 S 1695/05 -, Informationsbrief Ausländerrecht - InfAuslR - 2006, 230): 22 "...jedenfalls für das Einbürgerungsverfahren ist davon auszugehen, dass der Begünstigte sich in der Zeit vor der endgültigen gerichtlichen Klärung der Widerrufsproblematik nicht auf den Besitz des Reiseausweises berufen kann. Würde man allein den Besitz des Reiseausweises für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 StAG genügen lassen, obwohl die Flüchtlingseigenschaft bereits widerrufen bzw. zurückgenommen ist, würde § 73 Abs. 2 a S. 4 AsylVfG in der seit 01.01.2005 geltenden Fassung (nunmehr § 73 Abs. 2c AsylVfG, Hinweis der Kammer) leer laufen. Diese Vorschrift ordnet an, dass bis zur Bestandskraft des Widerrufs oder der Rücknahme für Einbürgerungsverfahren die Verbindlichkeit der Entscheidung über den Asylantrag entfällt. Zweck der Regelung ist es, in Einbürgerungsverfahren den Statusberechtigten so zu stellen, als wäre der Statusbescheid nicht ergangen (vgl. Marx, AsylVfG, 6. Aufl. 2005, § 73 RdNr. 209). Dieses Ziel würde verfehlt, wenn der Ausländer im Einbürgerungsverfahren sich nach wie vor mit dem Vortrag, er besitze noch den Reiseausweis, im Ergebnis auf den Fortbestand der Flüchtlingseigenschaft berufen könnte." 23 Ausgehend hiervon liegen die Voraussetzungen für die begehrte Einbürgerung, die nur unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit möglich wäre, hier nicht vor. Die Klägerin, die als anerkannte Asylberechtigte über einen Reiseausweis verfügt, kann sich einbürgerungsrechtlich derzeit nicht auf den "Besitz" des Reiseausweises berufen. Denn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat ihre Asyl- bzw. Flüchtlingsanerkennung mit Bescheid vom 11. Oktober 2007 widerrufen. Zwar war die Klage der Klägerin hiergegen in erster Instanz erfolgreich; das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 17. März 2008 ist aber noch nicht rechtskräftig, weil hiergegen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt wurde (OVG NRW 8 A 1585/08.A); das Verfahren ist noch nicht rechtkräftig abgeschlossen. 24 Die Klägerin verfügt auch nicht über eine Niederlassungserlaubnis gemäß § 23 Abs. 2 AufenthG (Aufnahmezusage), so dass die andere Ausnahmealternative des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StAG aF nicht gegeben ist. 25 Vgl. zu dem durch diese Norm begünstigten Personenkreis (jüdische Emigranten aus der ehemaligen UdSSR und den baltischen Staaten: Berlit, in: Gemeinschaftskommentar Staatsangehörigkeitsrecht, Loseblattsammlung, Stand: Dezember 2008, IV-2 § 12, Rn. 250. 26 Auch die Voraussetzungen für andere Ausnahmen gemäß § 12 Abs. 1 StAG von den Anforderungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG liegen nicht vor. Es kann nicht die Rede davon sein, dass der türkische Staat die Entlassung aus der Staatsbürgerschaft verweigert oder die Entlassung von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht, denn die Klägerin hat mit Berufung auf den Besitz des Reisesausweises bislang ersichtlich keine Schritte eingeleitet, um die Entlassung aus ihrer angeblichen türkischen Staatsangehörigkeit in die Wege zu leiten. 27 Anlass für eine Aussetzung des Verfahrens besteht bei dieser Sachlage nicht, 28 VGH BW a. a. O., 29 so dass über die Klage entschieden werden kann. 30 Die Kammer weist nur informatorisch darauf hin, dass das von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin zur Unterstützung ihrer Auffassung bemühte Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg sich der dargelegten Auffassung des Baden-Württembergischen Verwaltungsgerichtshofes jüngst umfänglich angeschlossen hat (Urteil vom 10. September 2008 - 13 LB 208/07 - [Juris], unter ausdrücklicher Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung in 13 LA 215/06). 31 Die Kammer weist ferner aus Anlass der Neufassung des § 1 der Verordnung über die Zuständigkeit in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten vom 3. Juni 2008 (SGB NRW 102), durch die dem Beklagten auch die Entscheidungszuständigkeit für Ermessenseinbürgerungen gemäß § 8 StAG übertragen wurde, darauf hin, dass auch eine Einbürgerung der Klägerin auf Grundlage der Ermessensvorschrift des § 8 Abs. 1 StAG aF derzeit nicht in Frage kommt. Denn es besteht bereits kein Einbürgerungsanspruch, weil das diesbezügliche Ermessen des Beklagten ersichtlich nicht auf Null reduziert ist. Ungeachtet dessen wäre eine Ermessensausübung des Beklagten dahingehend, die Rechtskraft der Entscheidung über den Widerruf der Asylberechtigung bzw. Flüchtlingseigenschaft der Klägerin abzuwarten, auch rechtsfehlerfrei. Denn der Beklagte ist nicht verpflichtet, die Klägerin unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit auf der Grundlage des § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 StAG aF trotz Einleitung des Widerrufsverfahrens (vgl. § 73 Abs. 4 AsylVfG) einzubürgern und vor der veränderten Sachlage sozusagen die Augen zu verschließen. 32 Vgl. VGH BW, a. a. O., m. zahlr. w. N. 33 Unabhängig davon hindern auch die Zweifel an der Identität der Klägerin ihre Einbürgerung. Gemäß § 37 Abs. 1 StAG gelten die §§ 80 Abs. 1 und 3 sowie 82 AufenthG entsprechend. Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist der Ausländer verpflichtet, seine Belange und für ihn günstige Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise über seine persönlichen Verhältnisse, sonstige erforderliche Nachweise, die er erbringen kann, unverzüglich beizubringen. Zu diesen Nachweisen gehören auch die Nachweise über die Identität des Einbürgerungsbewerbers. Den Nachweis ihrer Identität hat die Klägerin bislang jedoch nicht erbracht. 34 Insbesondere ist der Reiseausweis der Klägerin nicht geeignet, ihre Identität zu erweisen. Zwar kommt dem nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK -) ausgestellten Reiseausweis eine Identifikationsfunktion zu. Er hat die Aufgabe, die Identität des Ausweisinhabers anstelle eines Nationalpasses zu bescheinigen, und ersetzt in weitem Umfang einen nationalen Reisepass. 35 Vgl. Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 6. März 2008 - 15 W 367/07 - (Juris), m. w. N. 36 Bestehen jedoch an der Identität des Flüchtlings ernsthafte Zweifel, so kann im Falle der Ausstellung eines Reiseausweises dessen nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GFK vorausgesetzte Identifikationsfunktion beeinträchtigt sein. Auch bei Identitätszweifeln muss einem Flüchtling der Reiseausweis nicht stets versagt werden; es kommt sogar die Ausstellung eines Reiseausweises mit einem geeigneten Hinweis in Betracht. 37 Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. März 2004 - 1 C 1.03 -, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 120, 206. 38 Hiervon ausgehend hat die Klägerin ihre Identität trotz der Inhaberschaft eines Reiseausweises nicht hinreichend nachgewiesen. Denn es bestehen ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit ihrer eigenen diesbezüglichen Angaben. Sie hat ersichtlich weder während des Asylverfahrens noch zu einem späteren Zeitpunkt im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens Dokumente vorgelegt, welche die von ihr bzw. ihren Eltern behauptete Identität, insbesondere die Herkunft aus der Türkei und die türkische Staatsangehörigkeit, belegen. In ihrem Einbürgerungsantrag hat sie ausdrücklich angegeben, keine Belege für die von ihr behauptete türkische Staatsangehörigkeit zu haben. Die von der Klägerin inhaltlich nicht angegriffene Auskunft des türkischen Generalkonsuls vom 6. Juli 1995, der zu Folge "H1. - H2. (die Eltern der Klägerin) und Kinder" in der Türkei nicht registriert sind, lässt dagegen nur den Schluss zu, dass die Klägerin entweder nicht türkische Staatsangehörige ist oder einen falschen Namen angegeben hat. Insofern bestehen aufgrund der Auskunft des Generalkonsuls ernsthafte Zweifel an der Identität der Klägerin, welche diese bislang nicht ausgeräumt hat. Bei dieser Sachlage ist die Einbürgerungsbehörde nicht durch die Identifikationsfunktion eines Reiseausweises gebunden. Entsprechend der dargestellten Rechtslage enthält der Reiseausweis der Klägerin auch den Vermerk: "Identität nicht nachgewiesen". 39 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 40 Die Kammer sieht von einer Zulassung der Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO ab, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen. 41