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Beschluss

3 L 192/09

VG ARNSBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines noch einzulegenden Rechtsbehelfs kann das Verwaltungsgericht bereits vor Rechtsbehelfseinlegung anordnen (§ 80 Abs.5 VwGO). • Bei Versammlungen ist wegen Art. 8 GG im Eilverfahren eine intensive Prüfung vorzunehmen; ein Versammlungsverbot ist nur zulässig, wenn eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartet werden kann (§ 15 Abs.1 VersammlG). • Ein genereller Ausschluss der Meinungsäußerung einer Partei wegen verfassungsfeindlicher Ziele ist nicht zulässig; Eingriffe sind allein an Art.5 GG zu messen und das Parteienprivileg nach Art.21 GG zu beachten. • Ein Versammlungsverbot ist ultima ratio; mildere Mittel wie Auflagen sind auszuschöpfen und die Behörde muss konkrete, versammlungsbezogene Anhaltspunkte für eine Scheinveranstaltung oder Zweckveranlassung darlegen.
Entscheidungsgründe
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei Versammlungsverbot mangels hinreichender Gefahrenprognose • Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines noch einzulegenden Rechtsbehelfs kann das Verwaltungsgericht bereits vor Rechtsbehelfseinlegung anordnen (§ 80 Abs.5 VwGO). • Bei Versammlungen ist wegen Art. 8 GG im Eilverfahren eine intensive Prüfung vorzunehmen; ein Versammlungsverbot ist nur zulässig, wenn eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartet werden kann (§ 15 Abs.1 VersammlG). • Ein genereller Ausschluss der Meinungsäußerung einer Partei wegen verfassungsfeindlicher Ziele ist nicht zulässig; Eingriffe sind allein an Art.5 GG zu messen und das Parteienprivileg nach Art.21 GG zu beachten. • Ein Versammlungsverbot ist ultima ratio; mildere Mittel wie Auflagen sind auszuschöpfen und die Behörde muss konkrete, versammlungsbezogene Anhaltspunkte für eine Scheinveranstaltung oder Zweckveranlassung darlegen. Der Antragsteller meldete für den 17. April 2009 eine Kundgebung mit 50–100 Teilnehmern in Netphen an. Die Behörde erließ am 14. April 2009 eine Verbotsverfügung mit sofortiger Vollziehung und begründete dies mit Gefährdungen durch rechtsextreme Teilnehmer, früheren Provokationen und Gewaltbereitschaft sowie der Gefahr volksverhetzender Äußerungen. Der Antragsteller begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines noch einzulegenden Rechtsbehelfs. Das Gericht prüfte in der Eilsache, ob die Voraussetzungen für ein Versammlungsverbot nach § 15 Abs.1 VersammlG vorliegen und ob die Behörde mildere Mittel ausgeschöpft hat. Die Behörde stützte ihr Verbot auf frühere Vorfälle, Verbindungen zu rechtsextremen Gruppen und konkrete Vorkommnisse mit Provokationen und vereinzelten Straftaten. Das Verwaltungsgericht hielt die vorgetragenen Indizien für die konkrete Veranstaltung am 17. April jedoch nicht ausreichend, um eine unmittelbare Gefährdung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu begründen. Deshalb stellte das Gericht die aufschiebende Wirkung der Anfechtung wieder her. • Rechtsgrundlagen sind § 80 VwGO (aufschiebende Wirkung, Wiederherstellung) und § 15 Abs.1, 3 VersammlG (Verbot, Auflösung). • Die aufschiebende Wirkung entfällt zwar bei angeordneter sofortiger Vollziehung, kann aber nach § 80 Abs.5 VwGO durch das Gericht wiederhergestellt werden; dies erfordert eine Interessenabwägung zwischen privatem Suspensivinteresse und öffentlichem Interesse am Vollzug. • Bei versammlungsbezogenen Eingriffen ist wegen Art.8 GG eine intensivere Prüfung geboten; ein Verbot ist nur zulässig, wenn eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. • Die Behörde muss für die Gefahrenprognose konkrete, auf die bevorstehende Versammlung bezogene Anhaltspunkte liefern; bloße Verdachtsmomente oder zeitlich entfernte Vorfälle genügen nicht. • Die Behörde hat hier zahlreiche frühere Vorkommnisse und Verbindungen zu rechtsextremen Akteuren vorgetragen, jedoch fehlten konkrete, nachvollziehbare Indizien dafür, dass gerade die angemeldete Versammlung am 17. April 2009 mit hinreichender Wahrscheinlichkeit unmittelbar gefährlich verlaufen würde. • Ein generelles Verbot der Meinungsäußerung wegen parteipolitischer Ausrichtung wäre verfassungsrechtlich unzulässig; Beschränkungen sind allein nach Art.5 GG und den Strafgesetzen zu überprüfen. • Das Versammlungsverbot verletzt das Verhältnismäßigkeitsprinzip, weil mildere Mittel (Auflagen) nicht ausgeschöpft oder nicht ausreichend geprüft wurden; die Behörde hatte bereits zuvor Auflagen formuliert, die geeignet gewesen wären, Gefahren zu verhindern. • Folglich überwog im Abwägungsprozess das Interesse des Antragstellers am einstweiligen Nichtvollzug, sodass die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen war. Das Gericht hat die aufschiebende Wirkung des noch einzulegenden Rechtsbehelfs wiederhergestellt; der Verbotsverfügung fehlt nach summarischer Prüfung die tragfähige Grundlage, weil konkrete, auf die Veranstaltung bezogene Anhaltspunkte für eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht dargelegt wurden. Die Behörde konnte nicht hinreichend begründen, dass die angemeldete Versammlung tatsächlich zu Straftaten oder zu einer derart erheblichen Störung führen würde, die ein Verbot als ultima ratio rechtfertigen würde. Ein pauschaler Verweis auf verfassungsfeindliche Zielsetzungen oder frühere Vorkommnisse reichte nicht aus; Einschränkungen der Meinungs- und Versammlungsfreiheit sind allein nach den verfassungsrechtlichen Maßstäben und bei Vorliegen konkreter Gefahren zu prüfen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Behörde; der Streitwert wurde auf 5.000 EUR festgesetzt.