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Beschluss

3 L 192/09

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2009:0416.3L192.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die aufschiebende Wirkung eines noch einzulegenden Rechtsbehelfs des Antragstellers gegen die Verbotsverfügung des Antragsgegners vom 14. April 2009 wird wiederhergestellt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Der Beschluss soll den Beteiligten vorab per Telefax bekanntgegeben werden. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag, den die Kammer angesichts der Unstatthaftigkeit eines Widerspruchs gegen die Verbotsverfügung als solchen auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer noch zu erhebenden Anfechtungsklage versteht (immerhin ist in dem Antrag auch von der Erhebung einer solchen Klage die Rede), ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. 3 Nach § 80 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) haben Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung entfällt nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung - wie hier - im öffentlichen Interesse von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, besonders angeordnet worden ist. Das Gericht der Hauptsache kann allerdings in einem solchen Fall gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung wieder herstellen, und zwar auch schon vor Rechtsbehelfseinlegung (§ 80 Abs. 5 Satz 2 VwGO). 4 Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines (ggf. noch einzulegenden) Rechtsbehelfs ist geboten, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass das private Interesse des Antragstellers an dem einstweiligen Nichtvollzug gegenüber dem öffentlichen Interesse, aus dem heraus der Antragsgegner die sofortige Vollziehung angeordnet hat, vorrangig erscheint. Das öffentliche Interesse am Sofortvollzug überwiegt regelmäßig dann, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist. Umgekehrt überwiegt das Suspensivinteresse des Betroffenen regelmäßig, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist. Bei Versammlungen, die auf einen einmaligen Anlass bezogen sind, müssen die Verwaltungsgerichte wegen der Bedeutung des Art. 8 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG - schon im Eilverfahren durch eine intensivere Prüfung dem Umstand Rechnung tragen, dass der Sofortvollzug der umstrittenen Maßnahme in der Regel zur endgültigen Verhinderung der Versammlungen in der beabsichtigten Form führt. 5 Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 24. März 2001 - 1 BvQ 13/01 -, NJW 2001, S. 2069. 6 Die danach vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragsgegners aus, weil ganz Überwiegendes für die Rechtswidrigkeit des verfügten Versammlungsverbots spricht. 7 Nach § 15 Abs. 1 des Versammlungsgesetzes (VersammlG) kann die zuständige Behörde - hier der Antragsgegner - eine Versammlung oder einen Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist. Diese Voraussetzungen liegen bei summarischer Prüfung nicht vor. 8 Der unbestimmte Rechtsbegriff der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung im versammlungsrechtlichen Sinn ist inhaltsgleich mit dem des allgemeinen Polizeirechts. Danach umfasst die öffentliche Sicherheit die Individualrechtsgüter Dritter, die Integrität der Rechtsordnung, die Bestand- und Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen sowie die tragenden Prinzipien seiner verfassungsmäßigen Ordnung. 9 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. April 2001 - 1 BvQ 17/01 -, NJW 2001, S. 2072; Dietel/Gintzel/Kniesel, Demonstrations- und Versammlungsrecht, Kommentar, 14. Aufl. 2005, § 15, Rdnr. 33. 10 Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ist in der Regel dann anzunehmen, wenn durch die geplante Versammlung strafbare Verletzungen dieser Schutzgüter drohen. 11 Unter der öffentlichen Ordnung wird gemeinhin die Gesamtheit der ungeschriebenen Verhaltensregeln verstanden, deren Befolgung nach den jeweils herrschenden und mit dem Grundgesetz zu vereinbarenden sozialen und ethischen Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung für ein gedeihliches Zusammenleben innerhalb eines bestimmten Rechtsraums angesehen wird. 12 Vgl. Dietel/Gintzel/Kniesel, a.a.O. 13 Allerdings wird die behördliche Eingriffsbefugnis zum einen dadurch begrenzt, dass ein Versammlungsverbot nur bei einer erkennbaren „unmittelbaren" Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung statthaft ist. Der Schadenseintritt bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges muss deshalb mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein. Der in diesem Zusammenhang zu treffenden Gefahrenprognose im Hinblick auf die konkrete Versammlung müssen tatsächliche Anhaltspunkte zugrunde liegen, die bei verständiger Würdigung aller Umstände eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts ergeben; bloße Verdachtsmomente, Vermutungen und Spekulationen reichen nicht aus. 14 Vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 19. Dezember 2007 - 1 BvR 2793/04 -, NVwZ 2008, 671 m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. 15 Die tatsächlichen Umstände müssen sich zudem auf die bevorstehende Versammlung beziehen. Erkenntnisse über frühere Versammlungen des Veranstalters - z.B. über einen gewalttätigen Verlauf oder volksverhetzende Äußerungen bei früheren Versammlungen - können in die Gefahrenprognose einfließen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die anstehende Versammlung einen vergleichbaren Verlauf nehmen wird. Fehlt es hingegen an konkreten Tatsachen, die eine Vergleichbarkeit mit früheren Versammlungen belegen, muss polizeiliches Erfahrungswissen über frühere Versammlungen unberücksichtigt bleiben. 16 Vgl. Hettich, Versammlungsrecht in der kommunalen Praxis, 2003, Rdn. 147, mit Rechtsprechungsnachweisen. 17 Der Umstand, dass gegen den Versammlungsleiter, seinen Stellvertreter oder Personen aus dem Kreis der Veranstalter in der Vergangenheit Ermittlungsverfahren durchgeführt worden sind, reicht für sich genommen nicht aus, um eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu begründen. In die Gefahrenprognose ist einzustellen, zu welchem Ergebnis die Ermittlungen geführt haben und ob Verstöße gegen Strafvorschriften in der Vergangenheit einen konkreten Bezug zur angemeldeten Versammlung haben. 18 Vgl. Hettich, a.a.O., Rdn. 137. m.w.N. 19 Ein - wie hier ausgesprochenes - Versammlungsverbot setzt außerdem als ultima ratio voraus, dass das mildere Mittel der Auflagenerteilung ausgeschöpft ist. Das beruht auf dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dieser begrenzt nicht nur das Ermessen in der Auswahl der Mittel, sondern ebenso das Entschließungsermessen. Die grundrechtlich geschützte Versammlungsfreiheit hat nur dann zurückzutreten, wenn eine Güterabwägung unter Berücksichtigung der Bedeutung des Freiheitsrechts ergibt, dass dies zum Schutz anderer gleichwertiger Rechtsgüter notwendig ist. 20 Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe hält die angegriffene Verbotsverfügung einer rechtlichen Überprüfung aller Wahrscheinlichkeit nach nicht stand. Es sind keine tragfähigen Anhaltspunkte erkennbar, die die Annahme einer unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Kundgebung begründen könnten, der nur durch ein Versammlungsverbot begegnet werden könnte. Weder der angefochtenen Verfügung noch den vom Antragsgegner vorgelegten Verwaltungsvorgängen und sonstigen Erkenntnissen ist zu entnehmen, dass die Durchführung der von dem Antragsteller mit dem Thema „Finanz- und Wirtschaftskrise, Kostenexplosion im Gesundheitsbereich; Jugend im Aufbruch und div. aktuelle politische und gesellschaftliche Missstände" für den 17. April 2009 in Netphen angemeldeten Versammlung (erwartete Teilnehmerzahl ca. 50 bis 100 Personen) mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung erwarten lässt. 21 Der Antragsgegner hat seine Verfügung darauf gestützt (vgl. Punkt 2.6.9 der Begründung des Verbots), dass der Antragsteller und seine Anhängerschaft mit der Versammlungsanmeldung erkennbar nicht die geistige Auseinandersetzung suchten; vielmehr gehe es dem Antragsteller als unmittelbarem Verursacher und in der Rolle des Zweckveranlassers darum, politisch Andersdenkende und Ausländer in ihrer Menschenwürde anzugreifen, das Gefühl der Geborgenheit in Sicherheit und Recht der Menschen in O. sowie im übrigen Kreisgebiet zu erschüttern und durch unkooperatives Verhalten gegenüber der Versammlungsbehörde Instrumente des Versammlungsrechts zur Schaffung geeigneter Gelegenheiten für den aggressiven und bewaffneten Straßenkampf zu missbrauchen, ohne sich letztlich in die ordnungs- und strafrechtlichen Pflichten des Veranstalters und Leiters einer Versammlung einbinden zu lassen. Die beabsichtigte Versammlung werde begleitet von einer signifikanten Zunahme rechtsextremistischer Propaganda, militaristischem Auftreten der Anhängerschaft und dem erkennbaren Willen, politisch Andersdenkende bei jeder Gelegenheit zu provozieren und anzugreifen, sich selbst medienwirksam in der Opferrolle darzustellen und so die militante Geschlossenheit des Anhangs zu stärken. Der Antragsteller und die „Freien Nationalisten T2" - FNSI - verhielten sich kooperationswidrig, indem sie Zusagen erkennbar nicht einhielten, unangemeldet Aktionen durchführten, die Bevölkerung zielgerichtet durch Scheinaufrufe zu Versammlungen verunsicherten, um sie zu Gegendemonstrationen zu provozieren und erhebliche Polizeieinsätze auszulösen. Dann stehle sich der Antragsteller aus der Verantwortung als Veranstaltungsanmelder bzw. -leiter, um gleichzeitig bewaffnete und so erkennbar unfriedliche Anhänger im Umfeld der bzw. in den Gegenveranstaltungen einzusetzen. Der Antragsteller und sein Anhang wollten Menschen einschüchtern, Andersdenkende und Ausländer verleumden und politische Gegner provozieren und angreifen. Durch die Art und Weise des Vorgehens werde die öffentliche Sicherheit gefährdet, weil insbesondere mit Straftaten nach §§ 21, 27 VersammlG, §§ 86a, 125 ff., 130, 223 ff. des Strafgesetzbuches (StGB) gerechnet werden müsse. Die öffentliche Ordnung wiederum sei gefährdet, weil es dem Antragsteller darum gehe, Ausländer einzuschüchtern und den Anschein militanter Präsenz rechtsextremistischer formierter Gewalt nach dem Vorbild der SA in den Straßen zu erwecken. Damit werde der Mindestkonsens aufgegeben, der für die demokratische Streitkultur und das friedliche Zusammenleben der Menschen unabdingbare Voraussetzung des gedeihlichen Miteinanders der Bevölkerung sei. 22 Im einzelnen hat der Antragsgegner seine Auffassung wie folgt begründet: Die NPD sei zwar derzeit nicht verboten, verfolge aber verfassungsfeindliche Ziele und wende sich gegen tragende Prinzipien der freiheitlich-demokratischen Grundordnung. Sie rufe zum Kampf um „um die Köpfe", „die Straße", „die Parlamente" und „den organisierten Willen" auf (2.6.1). Diesem Kampf habe sich auch der Antragsteller verschrieben, der die Auseinandersetzung bewusst mit der Ausgrenzung und Diffamierung Andersdenkender und Ausländer führe und dabei auch nicht vor deutlichen semantischen Anleihen an das Sprach- und Gedankengut der Ideologie der NSDAP zurückscheue. Damit solle ein Nährboden der Angst, der Ausgrenzung, der Provokation und des Straßenkampfes geschaffen werden. Mit Zielsetzung wie Vokabular sorge der Antragsteller dafür, dass sich breite Schichten der Bevölkerung solidarisierten und gegen die Versammlungen des Antragsstellers protestieren. Dabei arbeite der Antragsteller auch mit anderen organisierten Rechtsextremisten in T1. zusammen, insbesondere der FNSI (2.6.2). Bei einer im Dezember 2008 in T. stattgefundenen Versammlung habe der Vorsitzende des Antragstellers gemeinsam mit dem bundesweit bekannten Rechtsextremisten X. die Versammlungsleitung inne gehabt. Diese Versammlung habe mit starken Polizeikräften geschützt werden müssen, um schwerwiegende Straftaten und Auseinandersetzungen zwischen der Anhängerschaft des Antragstellers und aufgebrachten Gegendemonstranten zu verhindern; drei Versammlungsteilnehmer hätten vorläufig festgenommen werden müssen, weil sie Quarzhandschuhe und Vermummungsgegenstände mit sich geführt hätten (2.6.3). Das aufgeschürte Klima habe sich der Antragsteller dazu nutze gemacht, im Internet für den 1. Februar 2009 erneut zu einer Versammlung in T. aufzurufen, die aber in der Folge weder angemeldet noch durchgeführt worden sei. Allerdings seien in unmittelbarer Nähe zum angeblichen Versammlungstag in der T. Innenstadt Flyer der FNSI und Transparente vorgefunden worden, außerdem Buttons mit deutlich ausländerfeindlichem Hintergrund. Auch sei die Anwesenheit des Rechtsextremisten N. und dreier weiterer Aktivisten der FNSI an einem Kriegerdenkmal in T. festgestellt worden; im Internetauftritt der FNSI sei davon die Rede gewesen, dass dort ein Kranz niedergelegt und eine schwarz-weiß-rote Flagge gehisst sowie auf Halbmast gesetzt worden sei. Dies alles sei geschehen, obwohl der Vorsitzende des Antragstellers und enge Vertraute des Herrn N. bei einem Telefonat mit einem Beamten des Polizeipräsidiums I. erklärt habe, die NPD plane keine Aktionen zum 1. Februar 2009 und man habe mit der Pressemitteilung nur den politischen Gegner provozieren wollen. Das Handeln habe damit offenkundig der Irritation staatlicher Stellen sowie insbesondere der Provokation und Einschüchterung der Bevölkerung gedient (2.6.4). Entsprechendes habe für eine von dem Vorsitzenden des Antragstellers und Herrn N. für den 27. März 2009 in O. angemeldete öffentliche Versammlung mit in Bezug auf die jetzt geplante Versammlung identischem Thema gegolten. Auch diese Versammlungsanmeldung sei eingebunden gewesen in ein „Eskalationsszenario" der Provokation, Einschüchterung und des „Kampfes um die Straße" des durch den Vorsitzenden des Antragstellers und Herrn N. wesentlich bestimmten rechtsextremistischen Aktionsbündnisses aus NPD und FNSI. Das ergebe sich etwa daraus, dass bereits am Morgen des 9. März 2009 - noch vor Anmeldung der Versammlung - die Stadtverwaltung O. eine Anfrage an ihn, den Antragsgegner, gerichtet habe, weil dort ein Hinweis auf eine Versammlung am 27. März 2009 eingegangen war. Das belege, dass der Antragsteller bereits eine entsprechende Nachricht gestreut habe, um Reaktionen politisch Andersdenkender hervorzurufen. Wie vom Antragsteller „offensichtlich" vorausgesehen, habe sich mit dem Bekanntwerden der geplanten Versammlung ein Klima der Betroffenheit und Verunsicherung innerhalb breiter gesellschaftlicher Gruppen sowie daraus resultierend eine Protestveranstaltung am 27. März 2009 ergeben. Auf diese Weise habe die Versammlungsanmeldung die Allgemeinheit erheblich belastende Planungs- und Einsatzmaßnahmen der Sicherheitsbehörden mit einem Großaufgebot an Polizeikräften ausgelöst. Im Vorfeld des Versammlungstages bzw. an diesem selbst seien zudem u.a. durch ein Mitglied des Antragstellers unerlaubterweise Flyer und Aufkleber der NPD in einer Hauptschule bzw. einem Gymnasium verteilt worden. Darüber hinaus seien auf vielen öffentlichen oder privaten Flächen in O. ohne Genehmigung Plakate und Aufkleber der NPD, der FNSI und der AGSW platziert worden. Im Fahrzeug, dass im Zusammenhang mit der Aktion vor dem Gymnasium festgestellt worden sei, hätten sich neben Flyern und Aufklebern der Art, wie sie in O. verteilt worden seien, auch ein Teleskop- sowie ein Gummischlagstock befunden; das Mitführen zumindest des Teleskopschlagstockes stelle einen Verstoß gegen das Waffengesetz dar und indiziere die Bereitschaft zur Gewaltausübung. (2.6.5). Während „das bürgerliche Spektrum" unter großer Anteilnahme der Bevölkerung die angemeldete Gegenveranstaltung durchgeführt habe, sei die Veranstaltung des Antragstellers nur wenige Tage nach einem sog. Kooperationsgespräch ohne Nennung substantieller Gründe kurzfristig - am 25. März 2009 - abgesagt worden. Gleichwohl seien entgegen abgegebener Zusagen, den bisher eingeladenen Personenkreis über die Absage zu informieren, größere Teile der Anhängerschaft der NPD zusammen mit Herrn N. in offensichtlicher Provokationsabsicht und mit erkennbarer Bereitschaft zu physischer Gewalt zur angemeldeten Versammlung des bürgerlichen Spektrums erschienen. Bei einer Überprüfung sei festgestellt worden, dass Mitglieder der Gruppe aktiv bewaffnet gewesen seien (Gummischlagstock; Schreckschusspistole; Quarzhandschuhe); vier Personen seien in Gewahrsam genommen worden. Der unbewaffnete Herr N. habe am Versammlungsort Versammlungsteilnehmer provoziert. Auch bei der Abreise habe er in einem Bus vorbeifahrende Angehörige der linken Szene aus einem Pkw heraus provoziert und sodann auf einem Tankstellengelände das Auto anhalten lassen, um deren Reaktion abzuwarten. Als die Gruppe Demonstranten an einer nahe gelegenen Bushaltestelle ausgestiegen sei, sei das Auto langsam losgefahren und es sei zwangsläufig zu einer gewaltsamen Auseinandersetzung mit Sachbeschädigungen und leichten Körperverletzungsdelikten gekommen; eine Anzeige wegen Landfriedensbruches sei erstattet worden. Eine Eskalation habe durch das schnelle Eingreifen von Polizeikräften verhindert werden können (2.6.6). Auch die Anmeldung der für den 17. April 2009 geplanten Versammlung sei bereits vor dem Kooperationsgespräch mit der Polizei bekannt geworden und habe wiederum zur Anmeldung einer Gegenversammlung „Wehret den Anfängen - O. muss demokratisch bleiben" am 7. April 2009 geführt (2.6.8). Am Abend des 4. April 2009 sei durch die Bundespolizei die Rückfahrt einer ca. 30 Personen umfassenden Gruppe rechter Aktivisten von einer Versammlung in der Nähe von T3 nach T. gemeldet worden. Polizisten hätten festgestellt, dass acht Personen (darunter Herr N. ) aus dem Hauptbahnhof T. herausgetreten seien, suchend über den Bahnhofsvorplatz gegangen und dann zum Rest der Gruppe zurückgekehrt seien; hierbei habe es sich „offenbar" um eine Form der Aufklärung in Bezug auf die üblicherweise im Bahnhofsumfeld aufhalten Personen aus dem „Punkermilieu" gehandelt. Unmittelbar danach seien die zum Teil vermummten Mitglieder der rechten Szene wie auf Kommando in die Bahnhofstraße gegangen und hätten sich zu einem Aufzug formiert, bei dem eine NPD-Fahne mitgeführt worden sei und im Gleichschritt rechte Parolen skandiert worden sein. Das habe ein militärisches Bild vermittelt; mindestens eine Person habe zudem eine als Hitlergruß zu deutende Geste vorgenommen. In der Folge sei die Gruppe in Richtung eines bekannten Treffpunktes von Punkern und Jugendlichen losgelaufen und habe „offenbar" versucht, diese zu provozieren, einzuschüchtern, zu hetzen und anzugreifen. Nur durch den sofortigen Einsatz starker Polizeikräfte hätten körperliche Auseinandersetzungen verhindert werden können; 18 Personen seien freiheitsentziehenden Maßnahmen unterworfen worden (2.6.7). 23 Diese Begründung vermag die angegriffene Verbotsverfügung nicht zu rechtfertigen. 24 Die vom Antragsgegner dargestellten Umstände dafür, dass der Antragsteller und seine Anhängerschaft mit der Versammlungsanmeldung erkennbar nicht die geistige Auseinandersetzung suchten und es ihnen vielmehr eigentlich allein darum gehe, politisch Andersdenkende und Ausländer in ihrer Menschenwürde anzugreifen, das Gefühl der Geborgenheit in Sicherheit und Recht der Menschen in O. sowie im übrigen Kreisgebiet zu erschüttern, erweisen sich jedenfalls im Hinblick auf die streitige Versammlung am 17. April 2009 bei summarischer Prüfung nicht als tragfähig. 25 Soweit der Antragsgegner sinngemäß geltend macht, hinsichtlich der geplanten Versammlung sei zu erwarten, dass sich die NPD erneut ein Podium für die Verbreitung ihrer rechtsextremen - insbesondere ausländerfeindlichen - Ansichten verschaffen werde, rechtfertigt das allein das ausgesprochene Verbot offensichtlich nicht. Das liefe auf eine Unterbindung jeglicher Meinungsäußerung seitens der NPD im vorliegenden Sachzusammenhang und damit auf eine unzulässige Einschränkung des Rechts der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG und des Parteienprivilegs nach Art. 21 GG hinaus. Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht bereits mit Beschluss vom 1. Mai 2001 - 1 BvQ 22/01 - ausgeführt, nach Art. 21 Abs. 2 Satz 2 GG entscheide über die Verfassungswidrigkeit einer Partei allein das BVerfG, wodurch ein administratives Einschreiten gegen den Bestand einer politischen Partei schlechthin ausgeschlossen sei, möge sie sich gegenüber der freiheitlichen demokratischen Grundordnung noch so feindlich verhalten. Folglich sei es ausgeschlossen, die Grundrechtsausübung der NPD mit Rücksicht darauf zu unterbinden, dass die von ihr vertretenen Inhalte als verfassungswidrig eingeschätzt würden. Maßstab zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Maßnahmen, die den Inhalt von Meinungsäußerungen beschränken, sei allein Art. 5 GG. Die im Strafgesetzbuch auch zur Abwehr nationalsozialistischer Bestrebungen geschaffenen Strafnormen seien abschließend in dem Sinne, dass daneben ein Verbot von Meinungsäußerungen allein wegen ihres Inhalts ausgeschlossen sei. 26 Im übrigen deutet für die hier allein maßgebliche Veranstaltung derzeit nichts auf strafbare Meinungsäußerungen hin; das Thema der Veranstaltung als solches verwirklicht erkennbar keinen Straftatbestand. Konkrete Tatsachen für die Berechtigung der Annahme, dass anlässlich der für den 17. April 2009 beabsichtigten Versammlung volksverhetzende Äußerungen aus dem Kreis der Versammlungsteilnehmer geäußert und/oder vom Antragsteller geduldet werden könnten, hat der Antragsgegner in der Verbotsverfügung auch nicht benannt. Soweit die in der Versammlung geäußerten Inhalte in einer Demokratie trotz ihrer Missbilligung etwa durch die Mehrheit der Bevölkerung oder auch nur durch die Gegendemon-stranten verfassungsrechtlich zu tolerieren sind, kann das Verbot nicht auf diese Inhalte gestützt werden. Vorauszusetzen sind vielmehr besondere, über den Inhalt hinausgehende Begleitumstände. Daran fehlt es hier. 27 Mit den wiedergegebenen Ausführungen des Antragsgegners sind auch die Voraussetzungen für die Annahme einer „Scheinveranstaltung" bzw. für das ausnahmsweise zulässige Vorgehen gegen einen sog. Zweckveranlasser nicht erfüllt. Die Annahme einer bloßen Scheinanmeldung einer Veranstaltung durch den Antragsteller und deren Missbrauchs zur Verfolgung der eigentlichen, versammlungsrechtlich nicht geschützten Motive kann allenfalls dann zur Grundlage eines Versammlungsverbots genommen werden, wenn die Behörde konkrete, auf gerade diese angemeldete Versammlung bezogene Indizien einer solchen Absicht hat und unter Berücksichtigung möglicher Gegenindizien begründet, warum diesen kein maßgebendes Gewicht beizumessen ist. Auch die - wenn überhaupt zulässige - versammlungsrechtliche Heranziehung der Rechtsfigur des Zweckveranlassers setzt jedenfalls konkrete Anhaltspunkte dafür voraus, dass die Anmeldung der Versammlung nur zum Schein erfolgt und die Provokation Anderer das eigentliche vom Veranstalter bezweckte Vorhaben ist. 28 Vorliegend beruft sich der Antragsgegner zunächst darauf, der Antragsteller habe die für den 27. März 2009 geplante Veranstaltung ohne substantielle Gründe kurzfristig abgesagt. Diesem Verhalten kann indes nicht zwingend entnommen werden, dass die Veranstaltung von vornherein nicht habe durchgeführt werden sollen. Davon abgesehen hat der Antragsteller zumindest einen - für sich genommen zunächst einmal plausiblen - Grund für die Absage benannt. Auch der Umstand, dass einzelne Anhänger des Antragstellers trotz der Absage der Veranstaltung an diesem Tage erschienen sind und Teilnehmer der Gegendemonstration provoziert haben mögen, lässt es nicht überwiegend wahrscheinlich erscheinen, dass die seinerzeit geplante Veranstaltung von Anfang an nur zum Schein angemeldet worden war, und dass derartiges auch nun beabsichtigt sei. Dahingehende konkrete und noch dazu auf die hier in Rede stehende Versammlung bezogene Tatsachen oder nachvollziehbare Indizien hat der Antragsgegner nicht benannt. Deshalb ist zugleich sein Schluss, der Vorsitzende des Antragstellers habe mit der Absage der März-Versammlung letztlich nur seiner ordnungs- und strafrechtlichen Verantwortlichkeit als Leiter einer Veranstaltung entgehen wollen, nicht ausreichend begründet. 29 Auch unkooperatives Verhalten des Antragstellers dürfte sich allein ausgehend von den vom Antragsgegner benannten Umständen nicht ausreichend ableiten lassen. Für beabsichtigte unangemeldete Aktionen des Antragstellers - wie sie der Antragsgegner ihm vorwirft - ist nach Aktenlage ebenso nichts (ausreichendes) ersichtlich. Tatsachen, die eine zwingende Zurechnung von Verhalten einzelner Mitglieder des Antragstellers oder gar der FNSI bzw. des Herrn N. - nach Aktenlage ist die Annahme eines rechtsextremen „Aktionsbündnisses" beider Organisationen nicht nachvollziehbar begründet - dem Antragsgegner gegenüber erlaubten, sind nicht erkennbar. Erst recht ist nicht dargetan, dass der Antragsteller zielgerichtet bewaffnete Anhänger im Umfeld bzw. in Gegendemonstrationen „einsetze". 30 Ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte für den von dem Antragsgegner gezogenen weiter reichenden Schluss, der Antragsteller verfolge mit der für den 17. April 2009 angemeldeten Versammlung lediglich eine Provokation des „bürgerlichen Spektrums" und wolle insbesondere den Staat und seine Einrichtungen diskreditieren und schädigen bzw. Gelegenheiten für den aggressiven und bewaffneten Straßenkampf schaffen, werden in der Verbotsverfügung ebenfalls nicht angeführt. Aus dem Verhalten einer Gruppe rechter Aktivisten am 4. April 2009 - das ersichtlich in keinerlei Zusammenhang mit der hier in Rede stehenden Veranstaltung erfolgte - kann nicht der Schluss gezogen werden, es gehe auch dem Antragsteller mit der hier allein maßgeblichen Versammlung darum, unter dem Anschein militärischer Präsenz rechtsextremistischer, formierter Gewalt nach dem Vorbild der SA Menschen, insbesondere Ausländer, einzuschüchtern. Es ist nicht durch Tatsachen oder sonstige Erkenntnisse als prognostisch hinreichend wahrscheinlich belegt, dass die Demonstration des Antragstellers am 17. April 2009 tatsächlich einen solchen aggressiven Verlauf nehmen wird oder es gar zu „Straßenschlachten" kommen könnte. Anhaltspunkte dafür, dass von der Versammlungsleitung selbst Gewalttätigkeiten ausgehen, sind nicht dargelegt oder ersichtlich. Gewalttätigkeiten einzelner Versammlungsteilnehmer können durch Ausschluss dieser Einzelpersonen unterbunden werden. Soweit die Befürchtung auf die Gewalttätigkeit von Gegendemonstranten gerichtet sein sollte, rechtfertigte dies ebenfalls kein Versammlungsverbot. Drohen Gewalttaten als Gegenreaktion auf Versammlungen, so ist es Aufgabe der zum Schutz der rechtsstaatlichen Ordnung aufgerufenen Polizei, in unparteiischer Weise auf die Verwirklichung des Versammlungsrechts hinzuwirken. 31 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2007, a.a.O. 32 Dass es anlässlich früherer Veranstaltungen oder losgelöst von diesen teils zu entsprechenden Ausschreitungen und Straftaten gekommen sein soll, besagt als solches nichts über den Ablauf der hier in Rede stehenden Versammlung. 33 Ebenso wenig kann erkannt werden, dass (auch) im Zusammenhang mit der hier allein maßgeblichen beabsichtigten Versammlung am 17. April 2009 eine signifikante Zunahme rechtsextremistischer Propaganda oder militärischen Auftretens der Anhängerschaft des Antragstellers festzustellen wäre. Die meisten der tatsächlichen Angaben des Antragsgegners, die diese Annahme wohl stützen sollen, betreffen einen Zeitraum deutlich vor dem hier maßgeblichen Veranstaltungstag bzw. Anmeldedatum, zum Teil sogar vor der - vom Antragsgegner nicht verbotenen, sondern lediglich mit Auflagen belegten - für den 27. März 2009 geplanten Veranstaltung. 34 Sonstige Gesichtspunkte, die eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung i.S.d. § 15 Abs. 1 VersammlG begründen, hat der Antragsgegner nicht vorgetragen und sind auch im Übrigen nicht erkennbar. Letztlich bleibt es dem Antragsgegner unbenommen, die Versammlung aufzulösen, falls aus ihr heraus tatsächlich Straftaten begangen werden (§ 15 Abs. 3 VersammlG). Ähnliches gilt im Hinblick auf die offensichtliche Befürchtung des Antragsgegners - die aber wiederum nicht hinreichend durch Tatsachen untermauert worden ist -, die Versammlung werde eine unfriedlichen Verlauf nehmen. 35 Umstände, die eine nur eingeschränkte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gebieten würden, sind nicht ersichtlich. Der Antragsgegner hat sich auf ein Verbot des Aufzugs beschränkt und nicht, aufschiebend bedingt durch die mögliche Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs durch das Verwaltungsgericht, vorsorgend (auch) Auflagen - sollten solche als erforderlich angesehen werden - erlassen. Schon vor diesem Hintergrund, aber auch mangels fehlender Sach- und Ortsnähe, sieht die Kammer davon ab, dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung tragende versammlungsrechtliche Auflagen (betreffend Ort, Zeit oder Art und Weise der Durchführung der Versammlung) zum Ausschluss von Gefahren anzuordnen. Dies ist vorrangig Aufgabe der Versammlungsbehörde, die dazu auch zeitlich noch in der Lage sein dürfte, zumal sie bereits in der Verfügung vom 23. März 2009 eine Vielzahl konkreter Auflagen formuliert hatte. Ferner entspricht es etwa verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung, dass eine einschüchternde Marschformation ausschließende Auflagen ergehen können, die geeignet sind, einen auf Grund provokativer oder sonst wie aggressiver Vorgehensweisen entstehenden Einschüchterungseffekt sowie ein Klima der Gewaltdemonstration und potentieller Gewaltbereitschaft zu verhindern. Anhaltspunkte dafür, dass derartige Maßnahmen vorliegend in jedem Falle unzureichend wären, sind, wie dargelegt, weder vom Antragsgegner aufgezeigt worden noch sonst ersichtlich. 36 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 37 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG) und geht wegen der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache vom vollen Auffangstreitwert aus. 38