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Beschluss

14 M 6/09

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2009:0317.14M6.09.00
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Tenor

Gegen die Vollstreckungsschuldner wird die Vollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 3. November 2008 – 14 K 1093/07 – eingeleitet. Die Vollstreckung soll in das bewegliche Vermögen der Vollstreckungsschuldner durch Sachpfändung erfolgen. Erweist sich die Sachpfändung als fruchtlos, soll die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung der Vollstreckungsschuldner stattfinden.

              Für die Ausführung der vorbezeichneten Vollstreckungsmaßnahmen wird die Stadtkasse der Vollstreckungsgläubigerin in Anspruch genommen.

              Die Vollstreckungsschuldner tragen die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Gegen die Vollstreckungsschuldner wird die Vollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 3. November 2008 – 14 K 1093/07 – eingeleitet. Die Vollstreckung soll in das bewegliche Vermögen der Vollstreckungsschuldner durch Sachpfändung erfolgen. Erweist sich die Sachpfändung als fruchtlos, soll die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung der Vollstreckungsschuldner stattfinden. Für die Ausführung der vorbezeichneten Vollstreckungsmaßnahmen wird die Stadtkasse der Vollstreckungsgläubigerin in Anspruch genommen. Die Vollstreckungsschuldner tragen die Kosten des Verfahrens. G r ü n d e : I. Unter dem Aktenzeichen 14 K 1093/07 betrieben die Vollstreckungsschuldner ein gaststättenrechtliches Klageverfahren gegen den Bürgermeister der Vollstreckungsgläubigerin mit dem Begehren, eine von der Vollstreckungsgläubigerin erteilte gaststättenrechtliche Gestattung aufzuheben bzw. festzustellen, dass die betreffende Entscheidung rechtswidrig gewesen ist. Mit Urteil der 14. Kammer des beschließenden Gerichts vom 11. August 2008 wurde die Klage abgewiesen; die Kosten des Verfahrens wurden den Vollstreckungsschuldnern auferlegt. Rechtsmittel gegen das Urteil wurden nicht eingelegt. Mit Beschluss vom 3. November 2008 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die von den Klägern an den Beklagten zu erstattenden Kosten auf 919,28 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 8. Oktober 2008 fest. Nachdem eine Zahlung in der Folgezeit nicht stattfand, hat die Vollstreckungsgläubigerin die Vollstreckungsschuldner (jedenfalls) im November 2008 gemahnt. Mit Schreiben vom 2. Februar teilten die Vollstreckungsschuldner dem Verfahrensbevollmächtigten der Vollstreckungsgläubigerin mit, sie beabsichtigten, ihr Wohnhausgrundstück zu veräußern, so dass sie danach in der Lage seien, den Anspruch der Vollstreckungsgläubigerin zu befriedigen. Bereits am 3. Februar 2009 hat die Vollstreckungsgläubigerin das vorliegende Vollstreckungsverfahren anhängig gemacht. Sie ist der Ansicht, ihr stehe gegen die Vollstreckungsschuldnerin ein vollstreckbarer Anspruch in Höhe von 972,61 Euro zu, der sich zusammensetze aus einen Betrag in Höhe von 919,28 Euro nach dem Beschluss der Urkundsbeamtin vom 3. November 2008, einer Zinsforderung in Höhe von 22,99 Euro sowie den Anwaltskosten in Höhe von 30,34 Euro für das vorliegende Vollstreckungsverfahren. Die Vollstreckungsgläubigerin regt an, auf den Grundbesitz der Vollstreckungsschuldner eine Sicherungshypothek einzutragen und Ansprüche des Vollstreckungsschuldners gegen die "X. S. ", gegen die Stadt X1. sowie gegen die Volksbank L. zu pfänden. Die Vollstreckungsgläubigerin beantragt sinngemäß, die Vollstreckung gegen die Vollstreckungsschuldner aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 3. November 2008 einzuleiten. Die Vollstreckungsschuldner, denen die Antragsschrift zur Kenntnis- und zur Stellungnahme zugestellt worden ist, haben sich nicht geäußert. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Akte 14 K 1093/07 Bezug genommen. II. Der Antrag der Vollstreckungsgläubigerin ist zulässig. Nach § 168 Abs. 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) findet die Vollstreckung statt unter anderem aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen. Eine vollstreckbare Entscheidung liegt hier in der Gestalt des Beschlusses der Urkundsbeamtin vom 3. November 2008 vor. Dieser Beschluss erfasst ohne weiteres die in der Antragsschrift vom 2. Februar 2009 bezeichneten Einzelbeträge in Höhe von 919,28 Euro und 22,99 Euro. Auch der dritte Einzelbetrag in Höhe von 30,34 Euro ist der Vollstreckung bereits im vorliegenden Verfahren zugänglich. Soweit das beschließende Gericht in seiner Verfügung vom 26. Februar 2009 eine abweichende Ansicht vertreten hat, hält es aufgrund des jüngsten Hinweises des Verfahrensbevollmächtigen der Vollstreckungsgläubigerin (hier eingegangen am 166. März; das daselbst angegebene Datum "24. Februar 2009" beruht auf einem Versehen) nicht fest. Nach § 788 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) sind die Kosten der Zwangsvollstreckung zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben. Diese Vorschrift ist im vorliegenden Verfahren entsprechend anzuwenden. Nach § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO gilt für die verwaltungsgerichtliche Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung entsprechend, soweit sich aus der Verwaltungsgerichtsordnung nichts anderes ergibt. Dies ist jedenfalls in der vorliegenden Konstellation in Ansehung des § 788 ZPO nicht der Fall. Ob diese Vorschrift auch im Anwendungsbereich der §§ 170, 172 VwGO zum Zuge kommt oder ob insoweit die Kostenvorschriften der §§ 154 ff VwGO vorgehen, vgl. dazu Pietzner in Schoch/Schmidt-Assmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung, § 167 Rdnr. 72, braucht hier nicht weiter erwogen zu werden. Denn §§ 170, 172 VwGO greifen ein, wenn gegen die öffentliche Hand bzw. gegen eine Behörde vollstreckt wird. Im vorliegenden Fall verhält es sich jedoch umgekehrt: Eine öffentlich-rechtliche Körperschaft vollstreckt gegen Privatpersonen, so dass § 169 VwGO einschlägig ist. Soweit auch in dieser Konstellation die Anwendbarkeit des § 788 ZPO abgelehnt wird, vgl. Pietzner aaO., § 169 Rdnr. 160, schließt sich das Gericht dieser Ansicht jedenfalls für den zweiten Halbsatz des § 788 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht an. Zwar muss (auch) im vorliegenden Beschlussverfahren eine Kostenentscheidung des Gerichts auf der Grundlage von § 154 Abs. 1 VwGO ergehen, weil diese Vorschrift für alle Klage- und Rechtsmittelverfahren und für alle selbständigen Antrags- und Beschlussverfahren nach der Verwaltungsgerichtsordnung gilt vgl. Olberts in Schoch/Schmidt-Assmann/Pietzner, aaO vor § 154 Rdnr. 12. Mit einer sog. Kostengrundentscheidung nach § 154 Abs. 1 VwGO ist indessen noch keine Aussage darüber getroffen, ob es zur Geltendmachung der Kosten und ggfls. zu ihrer Vollstreckung einer Festsetzung nach § 164 VwGO bedarf. Insoweit ist § 168 Abs. 1 VwGO heranzuziehen, wonach es vor der Vollstreckung grundsätzlich eines Titels bedarf, der hier in der Gestalt des Kostenfestsetzungsbeschlusses der Urkundsbeamtin vorliegt. Zu der Frage, ob wegen der bei der Vollstreckung aus diesem Titel entstehenden weiteren Kosten ein erneuter Titel zu erwirken ist oder ob diese Kosten schon in der laufenden Vollstreckung berücksichtigt werden können, trifft die Verwaltungsgerichtsordnung keine Aussage. Anders verhält es sich im Anwendungsbereich der Zivilprozessordnung. Diese kennt in § 794 Abs. 1 Nr. 2, wonach die Vollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen erfolgt, eine dem § 168 Abs. 1 Nr. 4 VwGO gleichlautende Vorschrift. In Ergänzung des § 794 Abs. 1 Nr. 2 ZPO bestimmt § 788 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO, dass zur Beitreibung der Vollstreckungskosten ein weiterer Vollstreckungstitel nicht erwirkt werden muss, vgl. hierzu Stöber in Zöller, Zivilprozessordnung, 26. Aufl. (2007) § 788 Rdnr. 14; Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Alberts/Hartmann, Zivilprozessordnung, 66. Auflage (2008) § 788 Rdnr. 10: "Die Beitreibung geschieht an sich systemwidrig." § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO schließt mithin mangels einer in der Verwaltungsgerichtsordnung enthaltenen anderweitigen Regelung die Anwendung des § 788 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO nicht aus. Mit der aufgrund des Hinweises des Verfahrensbevollmächtigten der Vollstreckungsgläubigerin geänderten Rechtsansicht des Vollstreckungsgerichts setzt dieses sich auch nicht in einen Widerspruch zu der in der gerichtlichen Verfügung vom 26. Februar 2009 zitierten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vom 16. Oktober 1985 – 19 B 1946/85 –, NJW 1986 S. 1190. Denn dort stellt das Oberverwaltungsgericht in erster Linie fest, dass auch Beschlüsse über die Festsetzung der anwaltlichen Vergütung nach § 11 Abs. 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) bzw. nach § 19 Abs. 1 der damaligen Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) ähnlich den Kostenfestsetzungsbeschlüssen im Sinne von § 168 Abs. 1 Nr. 4 VwGO vollstreckbare Titel sind; auf welche Weise Kosten zu vollstrecken sind, die bei der Vollstreckung aus diesen Titeln entstehen, äußert sich der Beschluss vom 16. Oktober 1985 nicht. Nach § 169 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist Vollstreckungsbehörde der Vorsitzende des Gerichts des ersten Rechtszuges, der nach § 169 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VwVG) anwendet. Soweit dieses Gesetz in § 3 Abs. 1 für die Einleitung der Vollstreckung eine ausdrückliche Vollstreckungsanordnung vorschreibt, tritt bei der Vollstreckung nach Maßgabe des § 169 Abs. 1 VwGO der Vollstreckungsantrag an die Stelle der Vollstreckungsanordnung im Sinne von § 3 Abs. 1 VwVG, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. September 1983 – 8 B 1724/83 ‑,Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVWZ) 1984 S. 111; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. Dezember 1991 – 9 S 2886/91 ‑, NVWZ 1993 S. 73 = Verwaltungsblätter Baden-Württemberg 1992 S. 253. Ein ausdrücklicher Antrags des Vollstreckungsgläubigers ist erforderlich, weil die Vollstreckung nach §§ 167 ff VwGO nicht von Amts wegen erfolgt, vgl. Pietzner aaO., § 169 Rdnr. 90. Ein statthafter Vollstreckungsantrag liegt hier in der Gestalt des Schriftsatzes des Verfahrensbevollmächtigten der Vollstreckungsgläubigerin vom 2. Februar 2009 vor. Soweit darin einzelne Vollstreckungsmaßnahmen bezeichnet werden, kann es sich– wie der Verfahrensbevollmächtigte der Vollstreckungsschuldnerin zutreffend erkennt – lediglich um Anregungen handeln, nicht aber um Bestandteile des Antrags, denen das Gericht entsprechen oder die es förmlich ablehnen müsste. Ob und welche der zulässigen Vollstreckungsmaßnahmen im Einzelfall zu treffen sind, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts des ersten Rechtszugs als Vollstreckungsbehörde gemäß § 169 Abs. 1 Satz 2 VwGO nach pflichtgemäßem Ermessen. Dabei hat das Gericht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten, vgl. Pietzner aaO., § 169 Rdnr. 44 ff. der es im vorliegenden Fall nicht gestattet, die von der Vollstreckungsschuldnerin bevorzugte Sicherungshypothek entstehen zu lassen. Es spricht alles dafür, dass die Beitreibung des in Rede stehenden und nicht sonderlich hohen Betrages im Wege einer Vollstreckung in das bewegliche Vermögen der Vollstreckungsschuldner gelingen kann. Eine Vollstreckung in Forderungen der Vollstreckungsschuldner kommt ebenfalls nicht in Betracht. Anders bei der Forderungspfändung nach der Zivilprozessordnung, bei der die angebliche Forderung des Schuldners gepfändet wird, ist im Verwaltungsprozess von Amts wegen zu ermitteln, ob die vom Vollstreckungsgläubiger angegebenen Forderungen tatsächlich bestehen und ob sie pfändbar sind, vgl. Pietzner aaO., § 169 Rdnr. 77. Allerdings hat nach Auffassung des beschließenden Gerichts der Vollstreckungsgläubiger bei der Ermittlung der möglicherweise pfändbaren Forderungen mitzuwirken; es kann nicht Aufgabe des Vollstreckungsgerichts sein, auf bloße Hinweise der Gläubigerin hin Ermittlungen "ins Blaue" anzustellen. So liegen die Dinge allerdings hier: Ob dem Vollstreckungsschuldner aus einer früheren Tätigkeit bei der Stadt X1. noch Forderungen gegen diese Körperschaft zustehen, ist völlig ungeklärt. Ebenso wird die journalistische Tätigkeit des Vollstreckungsschuldners nicht näher substantiiert, wobei sogar offen ist, ob als Drittschuldner im Sinne des Vollstreckungsrechts die "X. S. " (so die Antragsschrift) oder die "X2. B. A. " oder der X3. -W. in Betracht kommen. Als sachgerechte Pfändungsmaßnahme, die das Gericht anordnen kann, kommt nach alledem die Sachpfändung in Betracht, bei deren Vornahme sich auf der Grundlage von § 169 Abs. 1 Satz 2 VwGO der Hilfe der Stadtkasse der Vollstreckungsgläubigerin bedient. Die weiteren Vollstreckungsvoraussetzungen vgl. Pietzner aaO. Rdnr. 91 f. sind im vorliegenden Fall erfüllt. Die Vollstreckungsschuldner sind ihrer titulierten Pflicht auch nach Wochen nicht nachgekommen, so dass der am 3. Februar 2009 bei Gericht eingegangene Vollstreckungsantrag keineswegs verfrüht gestellt worden ist. Namentlich sind die in § 3 Abs. 2 und 3 VwVG bezeichneten Fristen längst verstrichen. Die Vollstreckung selbst hat nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) zu erfolgen, auf welche § 5 Abs. 2 VwVG verweist. Danach erfolgt die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen im Wege der Pfändung (§§ 21 ff. VwVG NRW), die im vorliegenden Fall möglicherweise erfolgsversprechend ist. Sollte die Pfändung fruchtlos verlaufen, soll den Vollstreckungsschuldnern auf der Grundlage von § 5 a VwVG NRW die eidesstattliche Versicherung (früher: „Offenbarungseid“) abgenommen werden. Die bei der Pfändung und der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung zu beachtenden Vorschriften sind der Stadtkasse der Vollstreckungsgläubigerin hinlänglich bekannt, so dass nähere Anordnungen des Gerichts hierzu nicht getroffen werden müssen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss können die Beteiligten innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerde ist nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR nicht übersteigt. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – in der Fassung gemäß Art. 13 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007, BGBl. I S. 2840, und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG ‑). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen. Der Beschwerdeschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. L1.