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Urteil

4 K 2621/07

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2009:0305.4K2621.07.00
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Tenor

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Entscheidungsgründe
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Privatstraße. Der Kläger ist Eigentümer des Gutes B. in M. -M. , B.----weg 4 u. a., zu dem weitläufiges Grundeigentum an Flächen im Umfang von circa 663 ha gehört, die er bejagt. Inmitten dieser Flächen liegt die Schlossanlage Haus B. , B.----weg 1, die im Eigentum des Beigeladenen steht. Für Gut und Schlossanlage stellt der Flächennutzungsplan Flächen für die Landwirtschaft dar. Beide liegen im Geltungsbereich der ordnungsbehördlichen Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung von Landschaftsschutzgebieten im Kreis T. vom 8. Dezember 2004, veröffentlicht im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Arnsberg Nr. 51/2004. Nach § 2 der Verordnung sind Aufschüttungen und Abgrabungen, die Umgestaltung von Gewässern und deren Ufern, das Beschädigen und Roden von Gebüsch und Bäumen sowie die Errichtung von befestigten Straßen mit Baustoffen aller Art verboten. Die Schlossanlage wird von einem inneren und einem äußeren Wassergrabensystem umfasst, den sogenannten inneren und äußeren Gräften. Zur Schlossanlage gehören die Grundstücke Gemarkung M. , Flur 54, Flurstücke 26, 27, 28, 29, 30, 32 und 40. Flurstück 30 bezeichnet das mit dem denkmalgeschützten Schloss Haus B. bebaute Grundstück einschließlich der inneren Gräften. Die äußeren Gräften liegen auf dem Flurstück 40. Die Flurstücke 26, 28 und 32 bilden im Wesentlichen die Flächen zwischen inneren und äußeren Gräften. Ferner verbindet die Gewässerparzelle 29 die Gewässer der inneren und äußeren Gräften. Die Wegeparzelle 27 schließt die Schlossanlage über den B.----weg an das öffentliche Wegenetz an. Die vom B.----weg genutzte Wegeparzelle 22 steht im Eigentum des Klägers. Zur graphischen Beschreibung der Örtlichkeiten wird auf den nachfolgenden Katasterausschnitt verwiesen: Haus und Gut B. befanden sich seit Mitte des 17. Jahrhunderts im Familienbesitz der Grafen von Galen. 1984 veräußerte C. H. von H. das Gut B. , dessen Erwerberin es 2001 an den Kläger weiterveräußerte. 1997 schenkte der H. die Schlossanlage Haus B. an den Beigeladenen, um ein Internat zu errichten. 2001 wurde in Umsetzung des Schenkungszwecks der 1. und 2. Bauabschnitt zur Errichtung eines Gymnasiums mit Internat im Haus B. durchgeführt. Die Bauabschnitte bezogen sich auf den Flügel "Alt-B. " und den Kornspeicher. Am 5. April 2004 beantragte der Beigeladene die Genehmigung des 3. Bauabschnitts bezüglich des Flügels "Neu-B. ". Mit Bescheid vom 28. Juni 2004 lehnte die Beklagte den Bauantrag ab, da es an einer ausreichenden wegemäßigen Erschließung fehle; der im Eigentum des Klägers befindliche B.----weg könne dazu nicht dienen. Deswegen beantragte der Beigeladene am 19. Januar 2006 eine Baugenehmigung für die Errichtung einer Erschließungsstraße mit wassergebundener Straßendecke, die die Schlossanlage Haus B. an das öffentliche Wegenetz anschließen und über die Flurstücke 28, 29, 32 und 40 geführt werden soll. Daneben beantragte er eine wasserrechtliche Genehmigung, um die Gewässerparzellen 29 und 40 teilweise verrohren und überbauen zu dürfen, und eine landschaftsrechtliche Ausnahme oder Befreiung von den Verboten der Landschaftsschutzverordnung. Am 21. Januar 2006 erteilte die Gemeinde M. das gemeindliche Einvernehmen. Gegen den vorzeitigen Baubeginn erließ die Beklagte am 27. April 2006 eine Stilllegungsverfügung nebst Androhung eines Zwangsgeldes. Den dagegen vom Beigeladenen nachgesuchten einstweiligen Rechtsschutz lehnte das Verwaltungsgericht Arnsberg mit Beschluss vom 11. Mai 2006 - 4 L 395/06 - ab. Am 20. März 2006 übernahm der Kläger auf seine Wegeparzelle 22 eine Wegebaulast für die Erschließung des Grundstücks Flurstück 30, mit der er die wegemäßige Erschließung des 3. Bauabschnitts an der Schlossanlage Haus B. unabhängig von der streitgegenständlichen Erschließungsstraße sichert. Daraufhin versagte die Beklagte als Untere Landschaftsbehörde mit Bescheid vom 22. Mai 2006 die Erteilung einer landschaftsrechtlichen Ausnahme oder Befreiung, letztere mangels besonderer Härte. Am 29. Mai 2006 erhob der Beigeladene dagegen Widerspruch. Mit Schreiben vom 30. Mai 2006 hörte die Beklagte den Beigeladenen zur beabsichtigten Ablehnung seines Bauantrages an, da das nicht privilegierte Vorhaben der Darstellung des Flächennutzungsplanes widerspreche und Belange der Landschaftspflege beeinträchtige. Mit Bescheid vom 7. Juni 2006 versagte die Beklagte als Untere Wasserbehörde die wasserrechtliche Genehmigung, da der geplante Eingriff vermeidbar sei. Mit weiterem Bescheid vom 4. Juli 2006 versagte die Beklagte die Baugenehmigung aus den Gründen der vorangegangenen Anhörung sowie der landschaftsrechtlichen und wasserrechtlichen Entscheidungen. Mit Widerspruchsbescheid vom 30. Oktober 2006 hob die Bezirksregierung Arnsberg den landschaftsrechtlichen Versagungsbescheid auf und erteilte die Befreiung von den Verboten der Landschaftsschutzgebietsverordnung nach § 69 Absatz 1 des Landschaftsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - LG NRW -. Die Beklagte erteilte daraufhin am 7. Dezember 2006 die wasserrechtliche Erlaubnis nach § 99 des Landeswassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - LWG NRW - und am 11. Dezember 2006 die streitgegenständliche Baugenehmigung. Am 19. Dezember 2008 erteilte die Beklagte ferner die am 5. April 2004 beantragte Baugenehmigung für den 3. Bauabschnitt bezüglich des Schlossflügels "Neu-B. ". Gegen die Zurückweisung seines hiergegen gerichteten Widerspruchs wehrt sich der Kläger im Parallelverfahren 4 K 2698/07. Am 18. Dezember 2006 erhob der Kläger gegen die streitgegenständliche Baugenehmigung vom 11. Dezember 2006 Widerspruch, den er auf die Gründe der zunächst erfolgten Versagung durch die Beklagte vom 4. Juli 2006 stützte. Mit Bescheid vom 23. Oktober 2007 wies die Bezirksregierung Arnsberg den Widerspruch zurück, da das Vorhaben nicht rücksichtslos in Nachbarrechte eingreife. Am 30. November 2007 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Die angefochtene Baugenehmigung sei nicht durch Vertretungsberechtigte des Beigeladenen erlangt worden. Das Vorhaben des Beigeladenen verstoße ferner gegen Vorschriften des Landschafts- und Naturschutzes und beeinträchtige ihn unzumutbar in seinem Jagdausübungsrecht. Das Jagdausübungsrecht stehe ihm nicht nur auf seinem Grundeigentum zu, sondern auch auf den Flächen zwischen inneren und äußeren Gräften, die seit Alters her vom Gutsbezirk aus bejagt würden, so dass es zu einem unmittelbaren Nutzungskonflikt komme. Zumindest könne seine privilegierte Nutzung Vorrang vor der objektiv rechtswidrigen Nutzung beanspruchen, die Gegenstand der angefochtenen Baugenehmigung sei. Der Kläger hat bei der Beklagten als Unterer Jagdbehörde am 18. Januar 2008 zur Absicherung seiner geltend gemachten jagdrechtlichen Ansprüche auf die Flächen zwischen inneren und äußeren Gräften beantragt, sie an seinen Eigenjagdbezirk anzugliedern. Die Beklagte ist dem Antrag bisher nicht gefolgt, weil die beanspruchten Flächen zum befriedeten Bezirk des Schlosses Haus B. gehören. Unter Ausnutzung der streitgegenständlichen Baugenehmigung ist die Erschließungsstraße weitgehend fertig gestellt, weswegen die Beteiligten den Rechtsstreit für erledigt erklärt haben, soweit der Kläger die Verpflichtung der Beklagten begehrt hat, die Stilllegungsverfügung nebst Zwangsgeldandrohung vom 27. April 2006 zu vollziehen. Der Kläger beantragt nunmehr, die Baugenehmigung der Beklagten vom 11. Dezember 2006 in Gestalt des Widerspruchbescheides der Bezirksregierung Arnsberg vom 23. Oktober 2007 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte stützt sich im Wesentlichen auf die Gründe aus dem Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung B. und verweist ferner auf eine Stellungnahme ihrer Unteren Jagdbehörde vom 28. Januar 2008: Jagdliche Einschränkungen seien von der genehmigten Nutzung ebenso wie von anderweitigen zukünftigen Nutzungen des Schlossareals nicht zu erwarten, da die regelmäßig zu erwartende Verkehrsbelastung der Erschließungsstraße gering sei. Es sei anzumerken, dass vergleichbare Wirtschafts- und Erschließungswege in einer Vielzahl von Jagdbezirken üblich seien und der Jagdausübung nicht entgegen stünden. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Der Berichterstatter der Kammer hat am 12. Februar 2009 die Örtlichkeiten in Augenschein genommen und die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten erörtert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Bezirksregierung B. verwiesen. Entscheidungsgründe: Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Absatz 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - einzustellen. Im Übrigen ist die Klage als Anfechtungsklage nach § 42 Absatz 1 Fall 1 VwGO zulässig, aber unbegründet, da der Kläger durch die angefochtene Baugenehmigung der Beklagten vom 11. Dezember 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung B. vom 23. Oktober 2007 nicht rechtswidrig in seinen Rechten verletzt wird (vgl. § 113 Absatz 1 Satz 1 VwGO). Für das Verfahren des baurechtlichen Nachbarstreits folgt aus dem Erfordernis einer Verletzung in eigenen Rechten, dass Gegenstand der rechtlichen Prüfung nicht ist, ob das genehmigte Vorhaben objektiv allen Vorschriften des öffentlichen Baurechts entspricht. Für den Erfolg in Verfahren der vorliegenden Art kommt es vielmehr darauf an, dass die angefochtene Baugenehmigung gerade gegen solche Vorschriften verstößt, die neben den öffentlichen Interessen auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind. Das ist hier nicht der Fall. Soweit der Kläger gegen das genehmigte Vorhaben unter Vorlage zahlreicher Vereinsregisterauszüge geltend macht, dass der Beigeladene die Baugenehmigung nicht durch einen Vertretungsberechtigten erlangt habe, ist nicht ersichtlich, inwiefern er damit die Verletzung eigener Rechte geltend macht. Die von dem Kläger in den Mittelpunkt seines Vortrages gestellten Einwände, dass das Bauvorhaben natur- und landschaftsrechtlich bedenklich sei, sind ebenfalls nicht geeignet, seiner Klage zum Erfolg zu verhelfen. Die vom Kläger geltend gemachten Verstöße gegen Vorschriften des Natur- und Landschaftsschutzes können keine Nachbarrechtswidrigkeit der genehmigten Erschließungsstraße begründen. Insoweit ist in der obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt, dass sich ein Nachbar nicht auf die Einhaltung naturschutzrechtlicher Bestimmungen berufen kann. Die naturschutzrechtlichen Regelungen verleihen dem Einzelnen auch kein Recht, aus dem er - vermeintlich objektive - Verstöße gegen diese Bestimmungen rügen kann. Vgl. Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Urteile vom 26. April 2007 - 4 C 12.05 -, Baurecht - BauR - 2007, 1694, und vom 28. März 2007 - 9 A 17.06 -, Umwelt- und Planungsrecht - UPR - 2007, 386; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW -, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - 7 B 1392/03 -, unveröffentlicht. Die Baugenehmigung verstößt nicht zu Lasten des Klägers gegen ihn schützende Vorschriften des Bauplanungsrechts. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich nach § 35 des Baugesetzbuches - BauGB -, da die Baugrundstücke erkennbar im Außenbereich liegen. Es kommt nicht darauf an, ob das Bauvorhaben rechtsfehlerfrei im Außenbereich zugelassen werden konnte, da § 35 BauGB keine schlechthin nachbarschützende Vorschrift ist. Ein Abwehranspruch gegen Außenbereichsvorhaben erwächst einem Dritten unter bauplanungsrechtlichen Gesichtspunkten vielmehr nur dann, wenn das Vorhaben zu seinen Lasten gegen das in § 35 Absatz 3 BauGB verankerte Rücksichtnahmegebot verstößt. Vgl. grundlegend: BVerwG, Urteile vom 6. Dezember 1967 - 4 C 94.66 -, Baurechtssammlung - BRS - 18 Nr. 57, und vom 3. März 1972 - 4 C 4.69 -, Sammel- und Nachschlagewerk der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts - Buchholz - 406.11 § 35 BBauGB Nr. 97. Das Gebot der Rücksichtnahme soll einen angemessenen Interessenausgleich gewährleisten und berücksichtigt, dass jedes bauliche Vorhaben nicht nur Ausfluss des Eigentumsrechts am Baugrundstück und davon abgeleiteter Rechte ist, sondern wegen seiner Ortsgebundenheit auch Auswirkungen auf das Eigentum der angrenzenden Nachbarn hat. Die für den Interessenausgleich zwischen beiden Eigentumspositionen vorzunehmende Abwägung hat sich daran zu orientieren, was dem Rücksichtnahmebegünstigten und dem Rücksichtnahmeverpflichteten jeweils nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Je empfindlicher die Stellung des Rücksichtnahmebegünstigten ist, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht auf die Belange seiner Nachbarn zu nehmen. Berechtigte Belange muss er auch nicht zurückstellen, um gleichwertige fremde Belange zu schonen. Jede schematische Beurteilung des so charakterisierten nachbarlichen Austauschverhältnisses ist ausgeschlossen, sondern ein sachgerechter Interessenausgleich kann nur bezogen auf den jeweiligen Einzelfall gefunden werden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Februar 1977 - 4 C 22.75 -, BVerwGE 52, 122, vom 13. März 1981 - 4 C 1.78 -, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 44, vom 14. Januar 1993 - 4 C 19.90 -, BRS 55 Nr. 175, und vom 29. Oktober 1993 - 4 C 5.93 -, BRS 55 Nr. 168. Nach dieser Maßgabe erweist sich das Vorhaben des Beigeladenen gegenüber dem Kläger nicht als rücksichtslos. Einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot kann der Kläger nicht mit einer Beeinträchtigung des ihm zustehenden Jagdausübungsrechtes in seinem Eigenjagdbezirk geltend machen. Das Jagdausübungsrecht umfasst die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebenden Tieren, die dem Jagdrecht unterliegen, nachzustellen, sie zu fangen oder zu erlegen (vgl. § 1 Absatz 4 des Bundesjagdgesetzes - BJagdG -). Es erwächst aus dem Jagdrecht, das neben der Jagdausübung auch die Wildhege und das Recht zur Aneignung des Wildes umfasst (vgl. § 1 Absatz 1 BJagdG). Das Jagdausübungsrecht des Eigenjagdbesitzers ist ein subjektives absolutes Recht, das den Schutz des Artikel 14 GG genießt. Im Bereich einer Eigenjagd stellt das Jagdausübungsrecht lediglich einen Ausschnitt des Grundeigentums dar. Auf Flächen, die nach Jagdrecht an den Eigenjagdbezirk angegliedert sind, übt der Jagdausübungsberechtigte zwar keine Eigentumsrechte im engeren Sinne aus, sein Jagdausübungsrecht stellt aber ein quasi-dingliches Recht dar. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. März 1983 - 4 C 74.80 -, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 53; Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 26. Februar 1988 - 1 A 56/86 -, BRS 48 Nr. 156, und Beschluss vom 5. Dezember 1988 - 1 B 170/88 -, Jagdrechtliche Entscheidungen XII Nr. 73 Dieses Recht kann in zweierlei Weise beeinträchtigt werden. Zum Einen durch die Beanspruchung von Teilflächen des Jagdbezirks, wodurch die Jagdnutzung auf den betreffenden Flächen entzogen wird. Zum Anderen durch die tatsächlichen Einwirkungen auf die Jagdausübung. Vgl. Verwaltungsgericht Münster, Urteil vom 14. März 2008 - 10 K 382/07- , juris. Das Jagdausübungsrecht des Klägers wird durch die genehmigte Erschließungsstraße aber weder durch einen Entzug von Jagdflächen noch durch tatsächliche Einwirkungen auf die Jagd beeinträchtigt. Ein Entzug von Jagdflächen ist mit der Errichtung der genehmigten Erschließungsstraße schon deshalb nicht verbunden, weil dem Kläger das geltend gemachte Jagdausübungsrecht an den Baugrundstücken tatsächlich nicht zusteht. Dem Kläger steht an den Flächen zwischen den inneren und äußeren Gräften, auf denen die Erschließungsstraße errichtet wurde, kein quasi-dinglich wirkendes Jagdausübungsrecht zu, da sie seinem Eigenjagdbezirk nicht angegliedert sind. Entgegen der Auffassung des Klägers liegt eine Angliederung der hier in Rede stehenden Flächen nicht schon deshalb vor, weil das Schlossareal zusammen mit dem umliegenden Gutsbezirk seit Alters gemeinsam bejagt worden seien. Nach der Aufspaltung des Grundeigentums an Schlossareal und Gutsbezirk im Jahr 1984 setzt eine Angliederung des Schlossareals an den Eigenjagdbezirk des Gutes B. vielmehr einen dahingehenden Verwaltungsakt der zuständigen Jagdbehörde voraus. Nach § 5 Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes - BJagdG - können Jagdbezirke durch Abtrennung, Angliederung oder Austausch von Grundflächen abgerundet werden, wenn eine solche Abrundung nach den Erfordernissen der Jagdpflege und Jagdausübung notwendig ist. Aus dem Wortlaut dieser Vorschrift, dem systematischen Vergleich zu dem in § 7 Absatz 1 Satz 1 BJagdG definierten Umfang des Eigenjagdbezirkes kraft Gesetzes und dem Umstand, dass im - vorliegend nicht gegebenen - Einzelfall eine Angliederung an einen von mehreren Jagdbezirken in Frage kommen kann, ergibt sich, dass die Angliederung eine konstitutive Entscheidung der Unteren Jagdbehörde nach § 3 Absatz 5 des Jagdgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesjagdgesetz - LJagdG - NRW) erfordert. Eine dahingehende Entscheidung der zuständigen Behörde lag in dem für die Rechtmäßigkeit maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der Baugenehmigungserteilung nicht vor. Soweit der Kläger lediglich eine zukünftige Angliederung der Baugrundstücke an seinen Eigenjagdbezirk geltend macht, gehört eine solche in der Zukunft liegende Chance auf ein quasi-dingliches Recht nicht mehr zum Eigentum, das von Artikel 14 Absatz 1 des Grundgesetzes - GG - geschützt wird, vgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Beschluss vom 22. Januar 1997 - 2 BvR 1915/91 -, BVerfGE 95, 173 (188), m. w. N., und ist deshalb im Rahmen des baurechtlichen Rücksichtnahmegebotes nicht zu beachten. Selbst wenn jedoch zugunsten des Klägers von einer Angliederung der Flächen zwischen inneren und äußeren Gräften an seinen Eigenjagdbezirk auszugehen wäre, weil diese Flächen - entgegen der Auffassung der Unteren Jagdbehörde aus ihrem Schreiben vom 4. Juli 2008 - nicht als Hausgarten des Schlosses zu dessen befriedetem Bezirk gehörten, wäre mit der Verwirklichung des genehmigten Bauvorhabens ein Entzug des Jagdausübungsrechtes nicht verbunden. Die Erschließungsstraße führte nicht dazu, dass die hier in Rede stehenden Flächen zu einem befriedeten Bezirk werden, in dem die Jagd nicht stattfinden darf. (vgl. § 6 Satz 1 BJagdG, § 4 Absatz 1 Buchstabe b) LJagdG NRW). Ebenso wenig ist davon auszugehen, dass die Untere Jagdbehörde die Baugrundstücke wegen der genehmigten Erschließungsstraße nach § 4 Absatz 2 LJagdG NRW zu einem befriedeten Bezirk erklären würde. Das hat die Untere Jagdbehörde in der von der Beklagten im vorliegenden Verfahren überreichten Stellungnahme vom 28. Januar 2008 ausdrücklich bestätigt. Eine unzumutbare Beeinträchtigung seines Jagdausübungsrechts kann der Kläger auch nicht wegen der tatsächlichen Auswirkungen auf die Jagdausübung in seinem an das Baugrundstück angrenzenden Eigenjagdbezirk geltend machen. Nicht jede tatsächliche Beeinträchtigung der Jagd verletzt bereits das Jagdausübungsrecht. Der Jagdausübungsberechtigte hat weder Anspruch auf einen bestimmten Wildbestand, noch auf einen gänzlich störungsfreien Jagdgenuss. Das Betreten des Jagdbezirkes durch Spaziergänger ist ebenso zu dulden wie Störungen, die von der bestimmungsgemäßen sonstigen Nutzung der im Jagdbezirk gelegenen Grundstücke ausgeht. Vgl. Bundesgerichtshof - BGH -, Urteil vom 30. Oktober 2003 - III ZR 380/02 -, NJW-RR 2004, 100, Bereits das örtliche Verhältnis des Bauvorhabens des Beigeladenen zum Eigenjagdbezirk des Klägers spricht gegen eine unzumutbare Beeinträchtigung. Die streitgegenständliche Erschließungsstraße für das Grundstück des Beigeladenen einschließlich ihrer von der Baugenehmigung mit umfassten Nutzung verläuft auf wenigen hundert Metern Wegstrecke außerhalb des Eigenjagdbezirkes, der selbst einen erheblichen Umfang von 663 ha umfasst. Das Wechselverhältnis zwischen der fortgesetzten langjährigen Wohnnutzung des Schlosses einschließlich des damit verbundenen Erschließungsverkehres und der ebenfalls langjährigen Bejagung der umgebenden Grundstücke entspricht einer im Außenbereich typischen Situationsgebundenheit von kleinräumiger intensiver und siedlungsnaher Nutzung neben großräumiger extensiver und naturnaher Nutzung. Der Eigenjagdbezirk des Klägers bietet trotz der Außenbereichsnutzung des Beigeladenen genügend Rückzugsraum für den Schutz der jagdlichen Belange. Auch nach der Stellungnahme der Unteren Jagdbehörde vom 28. Januar 2008 wird eine unzumutbare Beeinträchtigung des Jagdausübungsrechts auf den umliegenden Grundstücken mit der Nutzung der Baugrundstücke durch die Erschließungsstraße des Beigeladenen nicht verbunden sein. Die Erschließungsstraße werde eine geringe Verkehrsbelastung aufweisen, die auf der ausschließlichen Erschließungsfunktion für das Schloss Haus B. beruhe. Zudem sei die Erschließungsstraße ihrer Art nach einem Wirtschaftsweg gleichzusetzen, der zusammen mit der an ein derartiges Straßenbauwerk anknüpfenden Nutzung in Jagdbezirken üblich sei. Aus dem Vortrag des Klägers ergibt sich nichts anderes. Auf Nachfrage im Orts- und Erörterungstermin hat der Gutsverwalter des Klägers als befürchtete Beeinträchtigung vorgetragen, dass es ihm vorrangig nicht auf den An- und Abfahrtsverkehr ankomme, sondern dass die geltend gemachte Rechtsverletzung auf den Aspekt des Trubels abziele. Damit wird dem streitgegenständlichen Vorhaben nicht substantiiert entgegen getreten. Ist der Kläger somit nicht in der Lage, eine Rücksichtnahme begründende Position aufzuzeigen, kann dieses Defizit auch nicht dadurch ausgeglichen werden, dass das Bauvorhaben - wie die Kläger meint - zumindest objektiv rechtswidrig sei, weil es hierauf ohne Eingreifen des Rücksichtnahmegebotes nicht ankommt. Gleiches gilt, soweit sich der Kläger in diesem Zusammenhang darauf beruft, dass es sich bei dem genehmigten Vorhaben lediglich um ein sonstiges Vorhaben im Sinne des § 35 Absatz 2 BauGB handele, seine eigene Grundstücksnutzung jedoch privilegiert sei. Zwar kann sich eine privilegierte Nutzung gegen das Hinzutreten einer unprivilegierten Nutzung wehren, durch die sie in ihrem Fortbestand in Frage gestellt wird. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. April 1985 - 4 B 48.85 -, BRS 24 Nr. 166, und vom 10. November 1998 - 4 BN 44.98 -, BRS 60 Nr. 3. Erweist sich jedoch ein unprivilegiertes Vorhaben nicht als rücksichtslos, kann sich aus der bloßen Privilegierung der Nutzung des Nachbargrundstücks nichts anderes ergeben. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Oktober 1987 - 11 A 1090/84 -, BRS 47 Nr. 163; Dürr, in: Brügelmann, BauGB, Kommentar (Loseblatt), § 35 (Stand: Februar 2000), Rn. 186, m. w. N. Ein Verstoß gegen drittschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts oder des sonstigen öffentlichen Baurechts zum Nachteil des Klägers liegt ebenfalls nicht vor. Der Vortrag des Klägers im Übrigen - insbesondere zum gesellschaftlichen Hintergrund des Beigeladenen - ist insofern unerheblich. Die Kostenentscheidung beruht, soweit der Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, auf §§ 161 Absatz 2, 162 Absatz 3 VwGO, im Übrigen auf §§ 154 Absatz 1, 162 Absatz 3 VwGO. Die vorgenannten Erwägungen, aus denen sich ergibt, dass sich der Kläger nicht gegen die Erschließungsstraße wehren kann, sprechen gleichermaßen gegen eine gerichtliche Aufhebung der baufreigebenden Baugenehmigung wie - bis zur Erledigung - gegen einen Anspruch auf Vollziehung und Vollstreckung der Stillegungsverfügung vom 27. April 2006, die sich gegen die - inzwischen beendete - Baumaßnahme gerichtet hat. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, dessen Baugenehmigung im baurechtlichen Nachbarstreit angefochten wird, unabhängig von der Stellung eines eigenen Sachantrages für erstattungsfähig zu erklären. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW -, Beschluss vom 18. Juni 2007 - 7 B 788/07 -, unveröffentlicht. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht liegen nicht vor (vgl. § 124a Absatz 1 Satz 1 VwGO).