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Urteil

1 K 2228/06

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2009:0225.1K2228.06.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Der am 00. April 2000 in Frechen geborene Kläger begehrt die Ausstellung eines deutschen Staatsangehörigkeitsausweises. Die Eltern des Klägers sind die türkischen Staatsangehörigen P. H. und D. H. , geborene C. . Herr P. H. , der im Jahre 1974 in Deutschland geboren wurde, verfügte seit dem 29. Mai 1990 über eine Aufenthaltsberechtigung. Er beantragte im Jahre 1995 seine Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Noch bevor der Antrag beschieden wurde, verstarb er am 15. oder 16. Januar 2000 aufgrund eines Gewaltverbrechens. Frau D. H. , die im Jahre 1982 in der Türkei geboren wurde, betrieb nach ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland erfolglos ein Asylverfahren. Ihr weiterer Aufenthalt in Deutschland bis zur Geburt des Klägers beruhte auf ausländerbehördlichen Duldungen. Mit Schreiben vom 5. Januar 2006 beantragte der Prozessbevollmächtigte des Klägers beim Beklagten, dem Kläger einen deutschen Staatsangehörigkeitsausweis auszustellen. Durch Bescheid vom 21. März 2006 lehnte der Beklagte diesen Antrag ab. Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor: Gemäß § 4 Abs. 3 des am Tag der Geburt des Klägers gültigen Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) erwerbe ein im Inland geborenes Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil 1. seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland gehabt habe und 2. eine Aufenthaltsberechtigung oder seit drei Jahren eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besessen habe. Bei der Geburt des Kläger habe kein Elternteil den nach § 4 Abs. 3 StAG erforderlichen Aufenthaltstitel besessen. Die Mutter des Klägers sei als abgelehnte Asylbewerberin zum Zeitpunkt der Geburt des Klägers lediglich im Besitz einer Duldung gewesen. Der Vater des Klägers sei bereits verstorben gewesen. Mit seinem Tod sei seine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erloschen. Durch Abstammung nach § 4 Abs. 1 StAG habe der Kläger die deutsche Staatsangehörigkeit nicht erwerben können, da der Vater des Klägers die deutsche Staatsangehörigkeit bis zu seinem Tod nicht erlangt habe. Auch wenn bereits ein Termin zur Aushändigung der Einbürgerungsurkunde vereinbart gewesen sei, habe es zur wirksamen Einbürgerung an der tatsächlichen Vollziehung dieses Formalaktes gefehlt. Den gegen diese Entscheidung gerichteten Widerspruch des Klägers wies die Bezirksregierung Arnsberg mit Bescheid vom 24. April 2006 als unbegründet zurück. Am 22. Mai 2006 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zu deren Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 StAG seien erfüllt. Der Vater des Klägers habe zum Zeitpunkt der Geburt des Klägers seit acht Jahren rechtmäßig seinen Aufenthalt im Inland gehabt und eine Aufenthaltsberechtigung besessen. Dass er bei der Geburt des Klägers nicht mehr gelebt habe, sei unerheblich. Der Gesetzgeber habe lediglich eine zeitliche Grenze ziehen wollen zu denjenigen Fällen, bei denen sich ein Elternteil erst weniger als acht Jahre im Bundesgebiet aufhalte. Der Tod des Vaters ändere nichts an der Abstammung des Klägers von ihm. Auch das gezeugte und noch nicht geborene Kind eines deutschen Staatsangehörigen wäre Deutscher, selbst wenn dieser Elternteil bei der Geburt des Kindes nicht mehr lebte. Dies entspreche dem im Zivilrecht geltenden Grundsatz, wonach ein gezeugter, aber noch nicht geborenen Mensch Träger von Rechten und Pflichten sein könne (vgl. § 1923 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB -). Dieser Rechtsgedanke sei hier entsprechend heranzuziehen. Mit dem ius-soli-Erwerb sei eine lediglich abstrakte Integrationserwartung verknüpft. Die Erlöschensgründe für eine Aufenthaltserlaubnis seien im § 51 des Aufenthaltsgesetzes abschließend genannt; der Tod des Ausländers sei dort nicht erwähnt. Für den Kläger liege eine besondere Härte vor. Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, den Bescheid des Beklagten vom 21. März 2006 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Arnsberg vom 24. April 2006 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger einen deutschen Staatsangehörigkeitsausweis auszustellen, hilfsweise, den Antrag des Klägers auf Erteilung eines solchen Ausweises unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Er verweist auf die Gründe seines Ablehnungsbescheides und erwidert, dass ein Toter kein Träger von Rechten mehr sein und der Rechtsgedanke des § 1923 BGB auf den Erwerb der Staatsangehörigkeit nicht angewendet werden könne. Mit Beschluss vom 12. September 2007 hat das erkennende Gericht den Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Klägers wies das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) durch Beschluss vom 3. November 2008 - 19 E 1077/07 - zurück. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie der von dem Beklagten, der Bezirksregierung Arnsberg und der Stadt Bergheim überreichten Vorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die Klage ist als zulässige Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Sätze 1 und 2 VwGO). Der Kläger kann die Ausstellung eines deutschen Staatsangehörigkeitsausweises nicht beanspruchen. Auch die hilfsweise begehrte Neubescheidung seines Antrages steht ihm nicht zu. Die Kammer nimmt zur Begründung, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die Gründe ihres im Prozesskostenhilfeverfahren ergangenen Beschlusses vom 12. September 2007 Bezug, in dem sie ausgeführt hat: "Die streitentscheidende Frage, ob der am 00. April 2000 in Frechen geborene Kläger durch seine Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat, ist auf der Basis des im Zeitpunkt der Geburt geltenden Staatsangehörigkeitsrechts zu beantworten. Maßgebliche Rechtsgrundlage ist somit § 4 des Staatsangehörigkeitsgesetzes in der Fassung des (im Wesentlichen) am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen Gesetzes zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vom 15. Juli 1999 (BGBl. I 1618; im Folgenden: StAG). Ein Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 1 Satz 1 StAG scheidet hier ersichtlich aus, weil weder der Vater, Herr P. H. , noch die Mutter des Klägers, Frau D. H. , jemals die deutsche Staatsangehörigkeit besessen haben. Zwar hatte der Vater seine Einbürgerung in den deutschen Staatsverband beantragt. Zu einer - möglicherweise kurz bevorstehenden - Einbürgerung kam es jedoch nicht, weil der Vater am 15. oder 16. Januar 2000 aufgrund eines Gewaltverbrechens verstarb. Als weitere rechtliche Grundlage des Klagebegehrens kommt lediglich § 4 Abs. 3 Satz 1 StAG in Betracht. Hiernach erwirbt ein Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit durch die Geburt im Inland, wenn ein Elternteil 1. seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und 2. eine Aufenthaltsberechtigung oder seit drei Jahren eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzt. Die persönlichen Voraussetzungen nach den Nummern 1 und 2 lagen im maßgeblichen Zeitpunkt der Geburt des Klägers hinsichtlich beider Elternteile nicht vor. Die Mutter des Klägers konnte offenkundig weder einen achtjährigen rechtmäßigen Inlandsaufenthalt im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StAG noch ein Aufenthaltsrecht im Sinne der Nr. 2 vorweisen. Sie hatte nach ihrer Einreise ins Bundesgebiet ein Asylverfahren betrieben, das ausweislich ihrer Ausländerakte am 26. Januar 1999 rechtskräftig negativ abgeschlossen wurde; ihr weiterer Aufenthalt in Deutschland bis zur Geburt des Klägers beruhte auf ausländerbehördlichen Duldungen. Da auch der Kläger nicht behauptet, in der Person seiner Mutter hätten die o.a. Voraussetzungen vorgelegen (er beruft sich insoweit allein auf seinen verstorbenen Vater), sieht die Kammer von weiteren Ausführungen hierzu ab. Auch von seinem Vater kann der Kläger einen Staatsangehörigkeitserwerb nach § 4 Abs. 3 Satz 1 StAG nicht ableiten. Denn der Vater lebte bei der Geburt des Klägers nicht mehr. Die persönlichen Voraussetzungen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 StAG mussten aber im Zeitpunkt der Geburt des Kindes aktuell vorliegen. Der zweite Halbsatz des § 4 Abs. 3 Satz 1 StAG enthält Bedingungen, die (neben den weiteren Voraussetzungen im ersten Halbsatz) bei der Geburt des Kindes zu erfüllen sind, um die an dieses Ereignis anknüpfende Rechtsfolge - den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit - auszulösen. Dabei lässt die Verwendung der Gegenwartsform in den Nummern 1 und 2 ("hat" bzw. "besitzt") keinen Zweifel daran, dass der Aufenthalt im Inland und das Aufenthaltsrecht im Zeitpunkt der Geburt noch bestehen müssen. Auch in den einschlägigen Gesetzesmaterialien, vgl. BT-Drucks. 14/533, S. 11, 14, der zu § 4 Abs. 3 Satz 1 StAG ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vgl. die Urteile vom 18. November 2004 - 1 C 31.03 -, Entscheidungen des BVerwG Band 122 S. 199 (202 f.), und vom 29. März 2006 - 5 C 4.05 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 2006 S. 938 f. und der Kommentarliteratur vgl. Renner, in: Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, 4. Auflage 2005, § 4 Rn. 75, 77 f.; Marx, in: Gemeinschaftskommentar - Staatsangehörigkeitsrecht, Stand: August 2007, § 4 StAG Rn. 220 wird auf den Bestand des Aufenthaltes und des Aufenthaltsrechts im Zeitpunkt der Geburt des Kindes abgestellt. Die Auffassung des Klägers, es komme für den Staatsangehörigkeitserwerb nach § 4 Abs. 3 Satz 1 StAG nur darauf an, dass ein Elternteil überhaupt einen mindestens achtjährigen ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet vorweisen könne, ohne dass dieser Aufenthalt bis zur Geburt des Kindes fortbestehen müsse, erweist sich nach alldem als unzutreffend. Eine Ausdehnung des Staatsangehörigkeitserwerbs auf Fälle wie dem des Klägers, bei denen der Vater, von dem der Erwerb abgeleitet werden soll, zwar einen achtjährigen rechtmäßigen gewöhnlichen Inlandsaufenthalt und das erforderliche Aufenthaltsrecht vorweisen kann, jedoch vor der Geburt des Kindes verstirbt, widerspräche indessen nicht nur dem eindeutigen Wortlaut des § 4 Abs. 3 Satz 1 StAG; sie liefe erkennbar auch den Gesetzesmotiven zuwider. Denn die hinter der Regelung stehende Erwartung des Gesetzgebers, das Kind werde sich in die hiesigen Lebensverhältnisse einleben können, gründet auf der bereits gelungenen Integration des maßgeblichen Elternteils, die ihrerseits aus dem Zeitraum des rechtmäßigen ununterbrochenen Inlandsaufenthalts und dem gefestigten Aufenthaltsrecht abgeleitet wird. Vgl. Renner, a.a.O., Rn. 78. Der Einführung des § 4 Abs. 3 StAG lag mithin die Vorstellung zugrunde, der erfolgreich integrierte Elternteil werde durch sein aktives Zutun dafür Sorge tragen, dass der Integrationsprozess in der Person seines Kindes gleichermaßen Früchte trägt. Ist der Elternteil aber - wie im Fall des Klägers - bereits vor der Geburt des Kindes verstorben, so kann er zur Erfüllung der Erwartung, sein Kind werde sich (wie er selbst) in die deutschen Lebensverhältnisse integrieren, nichts mehr beitragen. In Anbe-tracht dessen besteht keine Veranlassung, den vom Kläger herangezogenen Rechtsgedanken der erbrechtlichen Vorschrift des § 1923 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches - hiernach gilt als vor dem Erbfall geboren, wer zur Zeit des Erbfalls noch nicht lebte, aber bereits gezeugt war - auf den Staatsangehörigkeitserwerb nach § 4 Abs. 3 Satz 1 StAG anzuwenden." Die Kammer verweist ferner auf die Gründe des Beschlusses des OVG NRW vom 3. November 2008 - 19 E 1077/07 -, mit dem die gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe gerichtete Beschwerde des Klägers zurückgewiesen wurde. Nach Abschluss des Prozesskostenhilfeverfahrens haben die Beteiligten nichts Weiteres zur Sache vorgetragen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer sieht von einer Zulassung der Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO ab, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen.