Urteil
1 K 1052/07
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2009:0225.1K1052.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Es wird festgestellt, dass die Kläger durch die Verbote der Ordnungsbehördlichen Verordnung des Kreises Siegen-Wittgenstein zum Schutze von Naturdenkmalen und geschützten Landschaftsbestandteilen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne" nicht daran gehindert sind, die Eiche im Bereich des Grundstücks A-Straße in X. -Wilden zu beseitigen. Die Beklagten tragen die Kosten des Verfahrens. 1 Tatbestand: 2 Den Klägern geht es um die Beseitigung einer als Naturdenkmal ausgewiesenen Eiche. Sie sind Eigentümer des Hausgrundstücks A-Straße in X. -X1. , das sie seit dem Jahre 1967 bewohnen. Die streitgegenständliche Eiche steht teilweise auf dem Hausgrundstück der Kläger und teilweise auf dem vor dem Grundstück verlaufenden Gehweg der Gemeindestraße A-Straße. Der Baum, der nach einem von dem Beklagten zu 1. eingeholten Gutachten schätzungsweise ca. 150 Jahre alt ist, während die Kläger sein Alter auf ca. 100 Jahre veranschlagen, wurde erstmals im Jahre 1968 als Naturdenkmal unter Schutz gestellt. In den Jahren 1979 bis 1983 bemühten sich die Kläger mehrfach erfolglos, eine Zustimmung des Beklagten zu 1. zur Beseitigung der Eiche bzw. deren Entlassung aus dem Naturschutz zu erreichen, indem sie auf bereits entstandene bzw. drohende Schäden an ihrem Haus verwiesen. 3 Im Jahre 1999 leitete der Beklagte zu 1. ein Verfahren zur Neufassung der Naturdenkmalverordnung des Kreises ein. Mit ihrem an den Beklagten gerichteten Schreiben vom 13. Mai 2000 trugen die Kläger vor, dass das Wurzelwerk der Eiche den Gehweg der A-Straße. "vollends aufgewölbt" habe. Der Gehweg sei im Kronenbereich in voller Breite nicht mehr begehbar. Fußgänger müssten den Gehweg verlassen und die Fahrbahn unmittelbar vor einer scharfen Linkskurve benutzen. Dadurch entstehe eine große Gefahr. Die Kläger regten an zu bedenken, ob die Eiche nicht aus dem Naturschutz entlassen werden könne. 4 Unter dem 23. Mai 2000 bestätigte der Beklagte zu 1. den Klägern den Eingang ihres Schreibens vom 13. Mai 2000, mit dem diese angeregt hätten, den Schutzstatus der als Naturdenkmal ausgewiesenen Eiche A-Straße" nicht aufzuheben", und kündigte an, die Anregungen und Bedenken im weiteren Verfahren sorgfältig zu prüfen. 5 Mit Schreiben vom 20. April 2001 übersandte der Beklagte zu 1. den Klägern einen Entwurf der Neufassung der Ordnungsbehördlichen Verordnung und wies darauf hin, dass die fragliche Eiche auch zukünftig in gleicher Weise geschützt bleiben" solle. 6 Mit der Ordnungsbehördlichen Verordnung des Kreises Siegen-Wittgenstein zum Schutze von Naturdenkmalen und geschützten Landschaftsbestandteilen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne vom 10. Dezember 2001", die am 29. Dezember 2001 in Kraft trat, wurde die Eiche weiterhin als Naturdenkmal ausgewiesen. In der diesbezüglichen Begründung zur Verordnung heißt es: Der Baum ist vital und verkehrssicher. Er steht im Ortskern von X1. und ist im besonderen Maße ortsbildprägend. Der Baum ist gesund und hat an seinem Standort gute Entwicklungsmöglichkeiten. Der Baum soll als Naturdenkmal erhalten bleiben." Unter der Überschrift Einwendungen Privater zum Entwurf vom Dezember 1999, die sich durch den veränderten Entwurf erledigt haben" findet sich der folgende Eintrag: 3.10 E. und I. H. , A-Straße, X. Familie H. wandte sich gegen die ursprünglich vorgesehene Löschung eines Objektes. Im neuen Entwurf ist das Objekt weiterhin als ND" vorgesehen." 7 Den Klägern teilte der Beklagte zu 1. unter dem 7. Januar 2002 mit, dass die Eiche im Bereich ihres Grundstücks künftig durch die Neufassung der Verordnung als Naturdenkmal geschützt sei und ihrer Einwendung vom 13. Mai 2000 Rechnung getragen worden sei. 8 Mit ihrem an den Beklagten zu 1. gerichteten Schreiben vom 6. Juli 2004 nahmen die Kläger auf die Ausweisung der Eiche im Bereich ihres Grundstücks als Naturdenkmal Bezug und beantragten die Entlassung der Eiche aus dem Naturschutz bzw. Erteilung einer Befreiung zum Fällen des Baumes". Sie verwiesen darauf, dass der Baum ihr Wohnhaus stark verschatte und dadurch die Moosbildung auf dem Dach fördere. Die Dachrinne müsse regelmäßig vom Laub des Baumes gereinigt werden. Aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters seien sie - die Kläger - nicht mehr in der Lage, die erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen durchzuführen. Ihre finanzielle Situation lasse es nicht zu, jemand anderen mit den Arbeiten zu beauftragen. 9 Mit Bescheid vom 10. Juli 2006 lehnte der Beklagte zu 1. den Antrag der Kläger auf Erteilung einer Befreiung für die Beseitigung der als Naturdenkmal ausgewiesenen Eiche im Bereich ihres Grundstücks ab. Seine Entscheidung begründete er im Wesentlichen damit, dass keine nicht beabsichtigte Härte vorliege. Laubfall und Schattenwurf seien zwangsläufige Folge einer Unterschutzstellung. Es sei auch nicht finanziell unzumutbar, einen Dritten mit den notwendig werdenden Arbeiten zu betrauen. Für die Reinigung des Daches und der Dachrinne sei ein jährlicher Zeitaufwand von etwa 12 Stunden zugrunde zu legen. 10 Den am 8. August 2006 erhobenen Widerspruch begründeten die Kläger durch Vorlage einer Stellungnahme des Architekturbüros E1. vom 5. September 2006, in dem vorgetragen wurde, es müssten mehr als 100 Stunden pro Jahr für die baumbedingten Arbeiten aufgewendet werden. Dafür fielen jährlich Kosten von ca. 4.000 bis 4.500 EUR an, die unzumutbar seien. Der vor wenigen Jahren erstellte Anbau des Hauses und die alte Dachfläche seien völlig mit Moos überzogen. Dach und Fassade müssten in kürzeren Abständen erneuert werden. Das Wohnhaus werde in seinem Wert gemindert. 11 Mit Bescheid vom 19. April 2007, der am 23. April 2007 als Einschreiben zur Post aufgegeben wurde, wies die Bezirksregierung Arnsberg den Widerspruch der Kläger als unbegründet zurück. Auch die Bezirksregierung trug vor, dass eine unbeabsichtigte Härte nicht vorliege. Laubfall, Schattenwurf, Abfallen trockener Äste und Verstopfung der Dachrinnen seien normale Wirkungen von Bäumen, die von den betroffenen Grundstückseigentümern im Rahmen der Sozialbindung des Eigentums grundsätzlich hinzunehmen seien. 12 Am 22. Mai 2007 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zu deren Begründung tragen sie - über ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren hinaus - im Wesentlichen vor: Anscheinend sei ihre Eingabe vom 13. Mai 2000 bei der Neufassung der Naturdenkmalverordnung im Jahre 2001 völlig verdreht worden, wodurch ihre Bedenken den Entscheidungsträgern vorenthalten worden seien. Dem Kreistag sei gar nicht ermöglicht worden, sich mit ihren Belangen abwägend auseinander zu setzen. Damit liege ein Abwägungsmangel vor. Zumindest in Bezug auf den Baum vor ihrem Haus entfalte die Verordnung keine Wirksamkeit. Die ihnen entstehenden Beeinträchtigungen seien nicht mehr als normale Wirkungen von Bäumen" anzusehen. Die Eiche sei entgegen den Ausführungen der Bezirksregierung weder einzigartig" noch besonders selten". Der Baum habe auch keine guten Entwicklungsmöglichkeiten" an seinem Standort. Die Bedeutung des Baumes sei durch die Behörden unangemessen hoch gewichtet worden. Nach den angelegten Maßstäben sei eine Befreiung faktisch gar nicht möglich. Die generelle Notwendigkeit, die Natur zu schützen, werde nicht bestritten. Der Baum vor ihrer Haustür sei aber nicht unverzichtbar. Im näheren Umfeld stehe eine Vielzahl von Bäumen. In ca. 100 m Entfernung beginne ein Waldgebiet. 13 Die Kläger beantragen, festzustellen, dass sie durch die Verbote der Ordnungsbehördlichen Verordnung des Kreises Siegen-Wittgenstein zum Schutze von Naturdenkmalen und geschützten Landschaftsbestandteilen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne" nicht daran gehindert sind, die Eiche im Bereich des Grundstücks A-Straße in X. -X1. zu beseitigen, 14 hilfsweise, 15 den Bescheid des Beklagten zu 1. vom 10. Juli 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Arnsberg vom 19. April 2007 aufzuheben und den Beklagten zu 1. zu verpflichten, ihnen eine Befreiung von den Verboten der Ordnungsbehördlichen Verordnung des Kreises Siegen-Wittgenstein zum Schutze von Naturdenkmalen und geschützten Landschaftsbestandteilen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne" für die Beseitigung der Eiche im Bereich des Grundstücks A-Straße in X. -X1. zu erteilen. 16 Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. 17 Sie verweisen auf den Inhalt der Verwaltungsakte und tragen ergänzend im Wesentlichen vor: Der von den Klägern angesetzte Zeitaufwand für Reinigungsarbeiten von 100 Stunden pro Jahr erscheine zu hoch. Die Anregung der Kläger im Anhörungsverfahren zur Neuaufstellung der Naturdenkmalverordnung sei durch ein Büroversehen falsch interpretiert worden. Dieser Fehler sei jedoch rechtlich nicht relevant. Ein Abwägungsmangel liege nicht vor. Auch bei richtigem Verständnis der Einwendung wäre die weitere Unterschutzstellung erfolgt. Die bloße Möglichkeit einer anderen Entscheidung sei nicht ausreichend. Die von den Klägern thematisierte Verkehrssicherheit falle außerdem nicht in ihre ausschließliche persönliche Rechtssphäre. Die für Fragen der Verkehrssicherheit zuständigen Behörden hätten im Verordnungsverfahren keine Bedenken geäußert. 18 Am 11. August 2008 hat der Berichterstatter der Kammer die Örtlichkeiten in Augenschein genommen. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der vom Beklagten zu 1. und der Widerspruchsbehörde überreichten Verwaltungsvorgänge - auch im Parallelverfahren 1 K 1057/07 - Bezug genommen. 20 Entscheidungsgründe: 21 Die mit dem Hauptantrag erhobene Feststellungsklage, die sich - anders als die hilfsweise verfolgte Verpflichtungsklage - nicht gegen den Beklagten zu 1. als Behörde, sondern gegen den Beklagten zu 2. als dessen Rechtsträger richtet, ist zulässig. Gemäß § 43 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Das Begehren der Kläger ist auf die Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses gerichtet. Ein Rechtsverhältnis im Verständnis des § 43 Abs. 1 VwGO ist gegeben, wenn die Anwendung einer bestimmten Norm des öffentlichen Rechts auf einen bereits überschaubaren Sachverhalt streitig ist. Eine solche Situation kann u.a. vorliegen, wenn zwischen den Beteiligten streitig ist, ob und mit welchem Inhalt eine Norm des öffentlichen Rechts im konkreten Fall für den Kläger Rechte bzw. Pflichten begründet. 22 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. Februar 1997 - 10 A 5952/96 - m.w.N. 23 Zwischen den Klägern und den Beklagten ist streitig, ob die Verbote der Ordnungsbehördlichen Verordnung des Kreises Siegen-Wittgenstein zum Schutze von Naturdenkmalen und geschützten Landschaftsbestandteilen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne" hinsichtlich der als Naturdenkmal ausgewiesenen Eiche im Bereich des Klägergrundstücks Geltung entfalten, insbesondere, ob die Kläger durch die Verbote der Verordnung daran gehindert sind, die Eiche zu beseitigen. Insoweit liegt ein Rechtsverhältnis vor, dessen Nichtbestehen zum Gegenstand einer Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO gemacht werden kann. Die Kläger haben ein berechtigtes Feststellungsinteresse, da sie beabsichtigen, den Baum zu fällen, und sie bei Wirksamkeit der Unterschutzstellung damit rechnen müssten, dass ein Ordnungswidrigkeiten- oder sogar Strafverfahren (vgl. § 304 des Strafgesetzbuches) eingeleitet würde. Eine vorrangige Gestaltungs- oder Leistungsklage, die der Zulässigkeit der Feststellungsklage nach § 43 Abs. 2 VwGO entgegen stünde, kommt bei partieller Unwirksamkeit der Unterschutzstellung der Naturdenkmalverordnung nicht in Betracht; erweist sich die Verordnung hinsichtlich der streitgegenständlichen Eiche als unwirksam, können die Kläger eine Verpflichtung des Beklagten zu 1. zur Zulassung einer Ausnahme oder Erteilung einer Befreiung von den Verboten der Verordnung nicht erstreiten. 24 Die Klage ist auch begründet. Die Kläger werden durch die Verbote der Ordnungsbehördlichen Verordnung des Kreises Siegen-Wittgenstein zum Schutze von Naturdenkmalen und geschützten Landschaftsbestandteilen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne" nicht daran gehindert sind, die Eiche im Bereich ihres Grundstücks zu beseitigen. Denn die Verordnung ist wegen eines Abwägungsfehlers unwirksam, soweit mit ihr diese Eiche als Naturdenkmal ausgewiesen wurde. Der Abwägungsfehler beruht darauf, dass der Beklagte zu 1. die Eingabe der Kläger vom 13. Mai 2000 im Verfahren zur Neufassung der Naturdenkmalverordnung des Kreises sinnwidrig gewürdigt hat. 25 Der Erlass ordnungsbehördlicher Verordnungen nach den §§ 42 a ff des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz - LG NRW) unterliegt den Anforderungen, die sich aus dem in § 2 Abs. 1 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) und § 2 Abs. 1 LG NRW verankerten Abwägungsgebot ergeben. Nach diesen Vorschriften sind die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege (insbesondere nach Maßgabe weiter aufgeführter Grundsätze) zu verwirklichen, soweit es im Einzelfall zur Verwirklichung erforderlich, möglich und unter Abwägung aller sich aus den Zielen nach § 1 BNatSchG bzw. § 1 LG NRW ergebenden Anforderungen untereinander und gegen die sonstigen Anforderungen der Allgemeinheit an Natur und Landschaft angemessen ist. 26 Den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind hiernach die Anforderungen der Allgemeinheit an Natur und Landschaft" gegenüber gestellt. Zu diesen Anforderungen können grundsätzlich alle privaten und öffentlichen Nutzungsansprüche gezählt werden, denen die Natur durch den Menschen ausgesetzt ist (Land- und Forstwirtschaft, Verkehr, Industrie und Gewerbe, Wohnen und Erholung), soweit diese Nutzungsansprüche nachteilige Auswirkungen auf Natur und Landschaft haben können. 27 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 11. Dezember 2003 - 4 CN 10.02 -, BVerwGE 119, 312 (317 f). 28 Die Inanspruchnahme eines Verkehrsweges für den öffentlichen Straßenverkehr beinhaltet die Gewährleistung seiner sicheren Benutzbarkeit. Wird die sichere Benutzbarkeit eines Verkehrsweges durch einen als Naturdenkmal ausgewiesenen Baum eingeschränkt, wie es hier der Fall ist (ungeachtet der Frage, wie gravierend sich diese Einschränkung darstellt), erscheint es jedenfalls möglich, dass die Durchsetzung des öffentlichen Nutzungsanspruchs nachteilige Auswirkungen auf Natur und Landschaft hat. Bei der Ausweisung eines Naturdenkmals durch eine ordnungsbehördliche Verordnung sind demnach die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Straßenverkehrs als abwägungserheblicher öffentlicher Belang zu berücksichtigen, wenn ein Konflikt zwischen diesem Belang und den mit der Ausweisung verfolgten Zielen des Naturschutzes in Betracht kommt. 29 Vgl. zur Berücksichtigung von Gemeinwohlbelangen bei der natur- bzw. landschaftsschutzrechtlichen Abwägung auch: Meßerschmidt, Bundesnaturschutzrecht, Stand: Dezember 2008, § 2 BNatSchG Rn. 32. 30 Allerdings ist die verfahrensführende Behörde nicht gehalten, von sich aus - gleichsam ins Blaue hinein" - zu ermitteln, ob bei irgendeinem der vorgesehenen Schutzobjekte eine Konfliktlage in diesem Sinne vorliegt. Wird sie jedoch im Verfahren auf eine solche Situation hingewiesen, muss sie diesen Hinweis im Rahmen der gebotenen Abwägung berücksichtigen. Das gilt auch dann, wenn die Einwendung nicht von dem für das Sachgebiet zuständigen Träger öffentlicher Verwaltung, sondern von privater Seite vorgetragen wird. 31 Vgl. Meßerschmidt, a.a.O., § 2 BNatSchG Rn. 30 m.w.N. 32 Hiervon ausgehend hätte der Beklagte zu 1. im Verfahren zur Neufassung der Naturdenkmalverordnung des Kreises abwägend würdigen müssen, dass die Kläger mit ihrem Schreiben vom 13. Mai 2000 Bedenken gegen die Verkehrssicherheit des Gehweges der A-Straße. vorgetragen hatten, die sie auf die streitgegenständliche Eiche zurückführten. Der Beklagte hat jedoch, wie seine Eingangsbestätigung vom 23. Mai 2000 und die Behandlung der Einwendungen Privater" in der Begründung der Verordnung vom 10. Dezember 2001 belegen, die Eingabe der Kläger dahingehend missverstanden, dass sich die Kläger für eine weitere Unterschutzstellung der Eiche ausgesprochen hätten. Die geltend gemachten Sicherheitsbedenken ließ der Beklagte unbeachtet. Damit hat der Beklagte nicht alle Belange in die Abwägung eingestellt, die nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden mussten. 33 Vgl. zum sog. Abwägungsdefizit: Stollmann, LG NRW, Stand: März 2008, § 2 Anm. 2.2.2. 34 Der Umstand, dass der Träger der Straßenbaulast (hier: die Gemeinde X. ) nicht nur keine Einwendungen gegen die Ausweisung erhob, sondern der Ausweisung sogar ausdrücklich zustimmte, erlaubte es dem Beklagten zu 1. als verfahrensführender Behörde nicht, die von privater Seite vorgetragenen Bedenken gegen die Verkehrssicherheit vollkommen ungeprüft zu übergehen, zumal die Zustimmung der Gemeinde in keiner Weise erkennen ließ, dass der Verkehrssicherheitsaspekt überhaupt berücksichtigt wurde. 35 Entgegen der Auffassung der Beklagten ist unerheblich, ob die konkrete Möglichkeit bestand, dass das Verfahrensergebnis ohne den Abwägungsmangel anders ausgefallen wäre. Die Vorschriften, die eine solche Einschränkung der Erheblichkeit von Mängeln im Abwägungsvorgang vorsehen (wie § 30 Abs. 2 LG NRW im Bereich der Landschaftsplanung oder § 214 Abs. 3 des Baugesetzbuches im Bereich der Bauleitplanung), sind in Verfahren betreffend den Erlass von Verordnungen nach den §§ 42 a ff LG NRW mangels planwidriger Regelungslücke nicht analog anwendbar. Denn der Landesgesetzgeber hat in § 42 a LG NRW wiederholt eine entsprechende Anwendung bestimmter Vorschriften aus dem Bereich der Landschaftsplanung angeordnet. Für den Erlass ordnungsbehördlicher Verordnungen hat er überdies mit § 42 a Abs. 4 LG NRW eine Regelung über die Heilung" von Verfahrens- und Formfehlern durch Zeitablauf vorgesehen, die im Gegensatz zum Pendant des § 30 Abs. 3 LG NRW nicht auch Mängel des Abwägungsergebnisses erfasst. Daraus lässt sich ableiten, dass der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der verfahrensbezogenen Regelungen bewusst zwischen der Landschaftsplanung auf der einen Seite und den Schutzausweisungen durch ordnungsbehördliche Verordnungen auf der anderen Seite differenziert hat und eine entsprechende Anwendung landschaftsplanerischer Bestimmungen im Bereich der Schutzmaßnahmen ausdrücklich angeordnet hat, soweit ihm dies geboten erschien. Bei dieser Sachlage ginge eine Analogie erkennbar an der legislativen Intention vorbei. 36 Der dargelegte Abwägungsfehler führt nicht zur Gesamtnichtigkeit der Naturdenkmalverordnung vom 10. Dezember 2001, da die Verordnung ohne den unwirksamen Teil sinnvoll bleibt und davon auszugehen ist, dass sie auch ohne diesen Teil erlassen worden wäre. 37 Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2003 - 4 CN 2.02 -, NVwZ 2003, 1389 m.w.N. 38 Somit verbleibt es dabei, dass die zuvor gültige Naturdenkmalverordnung vom 15. Dezember 1989 durch § 9 der Verordnung vom 10. Dezember 2001 wirksam aufgehoben wurde. 39 Da die Klage mit dem Hauptantrag Erfolg hat, ist über den Hilfsantrag nicht zu entscheiden. 40 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 41 Die Kammer sieht von einer Zulassung der Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO ab, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen. 42