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Urteil

13 K 387/08

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2009:0123.13K387.08.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand: Der Kläger steht als beamtete Lehrkraft (Besoldungsgruppe A 14 BBesO) am C. in K. in Diensten des beklagten Landes. Hinsichtlich seines am 29. Oktober 1980 geborenen Sohnes L. ist er zu 80 % beihilfeberechtigt. Unter dem 7. März 2005 legte der Kläger einen kieferorthopädischen Behandlungsplan der Fachzahnärztin für Kieferorthopädie Dr. O. aus H. vom 2. März 2005 betreffend seinen Sohn vor und bat um Mitteilung, welche Kosten beihilfefähig seien. Mit Schreiben vom 11. März 2005 teilte die Bezirksregierung Arnsberg dem Kläger mit, dass Aufwendungen für die geplante Behandlung nicht beihilfefähig seien, weil die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 a) der nordrhein-westfälischen Beihilfenverordnung (BVO) nicht vorlägen. Zum Einen habe sein Sohn die in der Vorschrift bestimmte Altersgrenze überschritten, zum Anderen gehe aus dem Behandlungsplan nicht hervor, dass auf Grund einer schweren Kieferanomalie eine kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erforderlich sei. Am 11. September 2007 beantragte der Kläger die Gewährung einer Beihilfe für eine kieferorthopädische Behandlung seines Sohnes und legte hierzu Rechnungen der Dr. O. vom 10. Januar 2007 über 10,72 € sowie vom 18. April 2007 in Höhe von 371,99 € vor. Mit Bescheid vom 28. September 2007 lehnte die Bezirksregierung Arnsberg diesen Antrag unter Hinweis darauf ab, dass die beihilferechtlichen Voraussetzungen für eine kieferorthopädische Behandlung nicht vorlägen. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch und trug zur Begründung vor: Die schon 1994 von Dr. P. begonnene kieferorthopädische Behandlung seines Sohnes habe zu keinem dauerhaften Erfolg geführt. Nach dem Behandlungsplan der Dr. O. vom 2. März 2005, der eine Verschlechterung der Situation feststelle, sei eine Fortsetzung der Behandlung zur Wiederherstellung der Kaufähigkeit und zur Vermeidung von Erkrankungen erforderlich. Der Beihilfeausschluss für volljährige Patienten sei nur anwendbar, wenn – anders als im Falle seines Sohnes - mit der erstmaligen Behandlung erst nach Abschluss der Wachstumsphase begonnen werde. Bei einer weiteren Verschlechterung der Zahnstellung könne nicht ausgeschlossen werden, dass später ein operativer Eingriff erforderlich werde. Mit Widerspruchsbescheid vom 2. Januar 2008 wies die Bezirksregierung Arnsberg den Widerspruch des Klägers zurück und legte zur Begründung im Wesentlichen dar: Gründe, die unabhängig von der Vollendung des achtzehnten Lebensjahres eine Anerkennung de Aufwendungen nach § 4 Abs. 2 a) BVO rechtfertigen könnten, seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Die vorgelegten Rechnungen beinhalteten ausschließlich kieferorthopädische, nicht aber kieferchirurgische Leistungen. Die 1994 begonnene kieferorthopädische Behandlung sei abgeschlossen. Hierzu stehe die nunmehr erneut aufgenommene Behandlung in keinem zeitlichen Zusammenhang mehr. Der Kläger hat Klage erhoben und weitere (zahn-)ärztliche Unterlagen vorgelegt. Zur Begründung seiner Klage trägt er ergänzend vor: Ein kieferchirurgischer Eingriff sei zurzeit noch nicht erforderlich. Der generelle Ausschluss der Beihilfe für kieferorthopädische Leistungen gemäß § 4 Abs. 2 a) BVO verstoße gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Er erhalte wegen Altersteilzeit lediglich ein um 20 % reduziertes Einkommen, sodass er die Behandlung mit der derzeitigen Alimentation nicht tragen könne. § 4 Abs. 2 a) BVO bezwecke lediglich, eine Verschleppung kieferorthopädischer Behandlungen in das Erwachsenenalter und den Abschluss der Wachstumsphase hinein zu vermeiden. Diese Erwägungen träfen aber im Falle seines Sohnes nicht zu. Überdies folge aus dem kieferorthopädischen Behandlungsplan das Vorliegen einer schweren Kieferanomalie. Wenn zu deren Behandlung eine fortentwickelte professionelle kieferorthopädische Behandlung ausreiche, müsse hierfür auch Beihilfe gewährt werden. Gleichwohl habe eine Untersuchung in der Universitätsklinik H. am 10. März 2006 ergeben, dass auch ein kieferchirurgischer Eingriff indiziert sei. Zunächst wolle sein Sohn aber eine kieferorthopädische Vorbehandlung durchführen lassen. Es seien schon sämtliche vier Weisheitszähne operativ entfernt worden. Die Unterbrechung der alten Behandlung beruhe auf der Überlegung, dass die Verschlechterung der Zahnstellung anhalten werde. Außerdem sei die Behandlung einseitig vom damaligen Zahnarzt für beendet erklärt worden. Der Kläger beantragt – sinngemäß -, das beklagte Land unter entsprechender Aufhebung des Beihilfebescheides der Bezirksregierung Arnsberg vom 28. September 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides 2. Januar 2008 zu verpflichten, ihm eine weitere Beihilfe für die kieferorthopädische Behandlung seines Sohnes in Höhe von 306,17 € zu gewähren. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung seines Antrages nimmt es Bezug auf den Inhalt der streitbefangenen Bescheide und legt ergänzend dar: Der Verordnungsgeber habe die Beihilfefähigkeit kieferorthopädischer Behandlungen außerhalb der Altersbegrenzung bewusst auf Ausnahmetatbestände begrenzt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Bezirksregierung Arnsberg und die von der Prozessbevollmächtigten des Klägers überreichten ärztlichen Unterlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage, über die das Gericht im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung sowie gemäß § 87 a Abs. 2 und 3 VwGO durch den Berichterstatter anstelle der Kammer entscheidet, hat keinen Erfolg. Das Gericht legt das Klagebegehren gemäß § 88 VwGO als (lediglich) auf die Gewährung einer weiteren Beihilfe für die mit dem Beihilfeantrag vom 11. September 2007 vorgelegten Rechnungen der Dr. O. gerichtet aus. Für die von dem Kläger am Rande angesprochene Feststellung, dass das beklagte Land verpflichtet sein solle, noch weitere, bislang nicht eingereichte Teilrechnungen für die kieferorthopädische Behandlung seines Sohnes beihilferechtlich anzuerkennen, ist angesichts der Regelung des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO kein Raum. Ungeachtet dessen wäre auch kein Interesse des Klägers an einer solchen Feststellung zu erblicken. Denn es ist zu erwarten, dass sich das an Recht und Gesetz gebundene beklagte Land (Art. 20 Abs. 3 GG) an den Ausführungen des Urteils im vorliegenden Verfahren zur Beihilfefähigkeit der gesamten, nach dem Plan vom 2. März 2005 vorgesehenen kieferorthopädischen Behandlung orientieren wird. So verstanden ist die Klage als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 2. Alternative VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid der Bezirksregierung Arnsberg vom 28. September 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Januar 2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dieser hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer Beihilfe in Höhe von 306,17 € für die kieferorthopädische Behandlung seines Sohnes L., welche die Zahnärztin Dr. O. unter dem 10. Januar sowie 18. April 2007 abgerechnet hat (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 88 Sätze 1 und 2, 1. Halbsatz des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG -) i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfenverordnung - BVO -) in der im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen (vgl. § 3 Abs. 5 Satz 2 BVO) maßgeblichen Fassung, die sie durch die Änderungsverordnung vom 22. November 2006 (GV NRW S. 596) gefunden hat. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO sind beihilfefähig die notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfange u.a. in Krankheitsfällen zur Wiedererlangung der Gesundheit sowie zur Besserung oder Linderung von Leiden. Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen sind nach Maßgabe des § 4 Abs. 2 a) BVO aber nur beihilfefähig, wenn die behandelte Person bei Behandlungsbeginn das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat (erster Halbsatz). Die Altersbegrenzung gilt nicht bei schweren Kieferanomalien, die eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erfordern (zweiter Halbsatz der Vorschrift). Hiernach sind die Aufwendungen des Klägers für die am 22. Dezember 2006 und 19. Januar 2007 begonnene und mit den streitbefangenen Rechnungen der Zahnärztin Dr. O. abgerechnete kieferorthopädische Behandlung seines Sohnes nicht beihilfefähig. Dabei kann offen bleiben, ob dies bereits daraus folgen könnte, dass die Bezirksregierung Arnsberg mit Schreiben vom 11. März 2005 die Beihilfefähigkeit einer kieferorthopädischen Behandlung auf Grund des Behandlungsplans der Dr. O. vom 2. März 2005 abgelehnt hatte. Denn die vorliegend in Rechnung gestellten Behandlungen erweisen sich offenkundig als Beginn der Ausführung dieses Plans, weil die Rechnung vom 18. April 2007 die in dem Plan enthaltene Gebührenposition 604 (Ober- und Unterkiefer) des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte enthält. Der Frage, ob das Schreiben vom 11. März 2005 einen (bestandskräftigen) Bescheid darstellt, mit dem die Bezirksregierung eine verbindliche Teilregelung über die Frage der Beihilfefähigkeit der kieferorthopädischen Behandlung des Sohnes des Klägers dem Grunde nach treffen oder aber dem Kläger nur informatorisch und unverbindlich vermitteln wollte, dass eine Behandlung auf sein eigenes Kostenrisiko erfolgen würde, geht das Gericht nicht weiter nach. Denn selbst wenn man das Schreiben der Bezirksregierung Arnsberg vom 11. März 2005 außer Betracht lässt, war L. X. zum Zeitpunkt des Beginns der Behandlung (22. Dezember 2006) bereits 26 Jahre alt. An der danach eindeutigen Überschreitung der Altersgrenze des § 4 Abs. 2 a) BVO ändert auch der Umstand nichts, dass er sich bereits 1994 und somit vor Vollendung seines achtzehnten Lebensjahres einer kieferorthopädischen Behandlung bei Dr. P. unterzogen hatte. Die damalige Behandlung könnte nur dann als Behandlungsbeginn im Sinne des § 4 Abs. 2 a) BVO im Hinblick auf die vorliegend streitige Behandlung angesehen werden, wenn sich Letztere (ab Dezember 2006) als Fortsetzung der Ersten darstellte. Das ist aber nicht der Fall. Denn die erste Behandlung ist nach dem Vortrag des Klägers bereits durch den Zahnarzt selbst für abgeschlossen erklärt worden. Schon deshalb fehlt es an einem Anknüpfungspunkt für eine „Fortsetzung“ dieser Behandlung durch Dr. O.. Anhaltspunkte, dass zwischen den Behandlungen des Dr. P. und der Dr. O. weitere kieferorthopädische Behandlungen durchgeführt worden sind, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Außerdem ist davon auszugehen, dass für einen Zeitraum von mehreren Jahren keine kieferorthopädische Behandlung erfolgt ist. Aus der von Dr. O. überreichten Patientenkarte wird nämlich ersichtlich, dass die frühere Behandlung im Zeitpunkt der ersten Beratung durch Dr. O. (16. Februar 2005) bereits ca. fünf Jahre zurücklag. Bei einer so langen Zeit ohne fachärztliche Behandlung ist nicht von einer Fortsetzung der ersten Behandlung auszugehen. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 30. Oktober 2007 – 2 K 1098/07 -, JURIS; siehe auch: Mohr/Sabolewski, Beihilfenrecht NRW, Kommentar, Stand der Bearbeitung: Januar 2008, Anm. 13, wonach Unterbrechungszeiten der Behandlung nur bis zu 12 Monaten beihilfenrechtlich unschädlich sind. Diese Erwägungen gelten auch dann, wenn es sich bei der von Dr. O. nunmehr in Angriff genommenen Behandlung um die erneute Behandlung der von Dr. P. - ohne bleibenden Erfolg - behandelten Fehlstellungen handelt, also nicht die Behebung bislang noch nicht behandelter Fehlstellungen in Rede steht. In beiden Fällen steht eine Behandlung in Frage, deren Notwendigkeit erst mehrere Jahre nach Abschluss der ersten Behandlung festgestellt und die auch erst dann begonnen wurde. Von einem bis in die 1990er Jahre zurückreichenden Behandlungskontinuum kann jedenfalls nicht mehr gesprochen werden. Ob der Sohn des Klägers, der danach bei Behandlungsbeginn die maßgebliche Altersgrenze überschritten hat, an einer schweren Kieferanomalie im Sinne des § 4 Abs. 2 a) BVO leidet, wie sich aus der zuletzt vorgelegten Stellungnahme der Dr. O. vom 14. November 2008 ergibt, und damit den Ausnahmetatbestand der Vorschrift erfüllt, kann dahin stehen. Denn aus dem für die streitgegenständliche kieferorthopädische Behandlung maßgebenden Behandlungsplan vom 2. März 2005 folgt nicht das weitere, für die Beihilfefähigkeit notwendige Erfordernis einer kombinierten kieferchirurgischen und kieferorthopädischen Behandlung. Chirurgische Leistungen etwa nach Abschnitt D der Gebührenordnung für Zahnärzte sind in dem Behandlungsplan nicht aufgeführt. Soweit auf Grund der Stellungnahme des Universitätsklinikums H. vom 13. März 2006 aus „heutiger Sicht“ ein kieferchirurgischer Eingriff indiziert sein könnte, haben diese Überlegungen offenbar keinen Eingang in einen (modifizierten) Behandlungsplan der Zahnärztin gefunden. Vielmehr sollten ausweislich der Überschrift der Stellungnahme dem Sohn des Klägers von einem weiteren Zahnarzt, nicht aber der Behandlerin selbst, „Möglichkeiten und Umfang einer Behandlung“ aufgezeigt und er auf operative Risiken und Komplikationen hingewiesen werden. Von dem „Erfordernis“ einer kieferchirurgischen Behandlung kann ‑ ungeachtet dessen, dass der Sohn des Klägers eine solche Behandlung ablehnt - auch nach dieser Stellungnahme keine Rede sein, zumal sie lediglich als eine „Möglichkeit“, nicht jedoch als zwingende Indikation für einen Behandlungserfolg dargestellt wird. Die Bestimmung des § 4 Abs. 2 a) BVO ist, auch soweit sie den Behandlungsbeginn auf das achtzehnte Lebensjahr begrenzt, entgegen der Ansicht des Klägers mit höherrangigem Recht vereinbar. Sie verstößt zunächst nicht gegen die aus Art. 33 Abs. 5 GG folgende beamtenrechtliche Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Dieser erfüllt seine Fürsorgepflicht gegenüber den Beamten in Krankheitsfällen durch die Gewährung von Beihilfen, die den Beamten von den durch die Besoldung nicht gedeckten notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang freistellen soll. Die Beihilfevorschriften konkretisieren die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht des Dienstherrn in diesen Fällen. Die danach gewährte Beihilfe ist ihrem Wesen nach eine Hilfeleistung, die zu der zumutbaren Eigenvorsorge des Beamten in angemessenem Umfang hinzutritt, um ihm seine wirtschaftliche Lage in einer der Fürsorgepflicht entsprechenden Weise durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln zu erleichtern. Dabei ergänzt die Beihilfe nach der ihr zugrundeliegenden Konzeption lediglich die Alimentation des Beamten. Von Verfassungs wegen erfordert die Fürsorgepflicht nicht den Ausgleich jeglicher aus Anlass von Krankheits-, Geburts- und Todesfällen entstandenen Aufwendungen und auch nicht deren Erstattung in jeweils vollem Umfang. Die Beihilfe muss allerdings sicherstellen, dass der Beamte in den genannten Fällen nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt, die für ihn unabwendbar sind und denen er sich nicht entziehen kann. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. September 1992- 2 BvR 1161/89 u.a. -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1993, 560. Anhaltspunkte dafür, dass die Nichtanerkennung der Beihilfefähigkeit der weiteren kieferorthopädischen Behandlung seines Sohnes für den Kläger eine unzumutbare Belastung bedeutet, sind nicht ersichtlich. Zwar sind die mit rund 2.650 € veranschlagten Kosten durchaus beträchtlich. Angesichts der zu erwartenden Leistungen der privaten Krankenversicherung sowie des Umstandes, dass der Kläger – wenn auch um 20 % reduzierte - Bezüge nach der Besoldungsgruppe A 14 BBesO - möglicherweise zuzüglich Familienzuschlag und Kindergeld - erhält, ist aber nicht ersichtlich, dass ohne Beihilfeleistungen eine von dem Kläger nicht mehr zu verkraftende unzumutbare wirtschaftliche Situation eintritt, deren Nichtberücksichtigung als Verletzung der Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern in Betracht kommen könnte. Die bei der kieferorthopädischen Behandlung eingeführte Altersgrenze verstößt auch nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Der Verordnungsgeber überschreitet die Grenzen der ihm zustehenden weitgehenden Gestaltungsfreiheit mit der Folge der Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nur dann, wenn die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, mit anderen Worten, wenn ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die getroffene Differenzierung fehlt. Das ist etwa der Fall bei Regelungen, die unter keinem sachlich vertretbaren Gesichtspunkt gerechtfertigt erscheinen, so dass die Unsachlichkeit der getroffenen Regelungen evident ist. Vgl. beispielhaft: BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1985 - 2 BvL 4/83 -, BVerfGE 71, 39, 58; BVerwG, Urteil vom 29. August 1996 - 2 C 2.95 -, BVerwGE 102, 24. Das ist hier nicht der Fall. Vielmehr ist bei der im Beihilfenrecht erlaubten pauschalierenden und typisierenden Betrachtung ein sachlicher Grund für die unterschiedliche Behandlung der Minderjährigen und der Erwachsenen gegeben. Der Verordnungsgeber durfte davon ausgehen, dass aus medizinischen Gründen mit der Behandlung vor Abschluss des Körperwachstums begonnen werden soll, weil zu diesem Zeitpunkt der Kieferknochen noch besser formbar ist. Ein Grund für den grundsätzlichen Ausschluss der Übernahme der Kosten einer kieferorthopädischen Behandlung Erwachsener bildet auch die Erwägung, dass eine solche Behandlung bei Erwachsenen häufig nur aus ästhetischen Gründen oder wegen mangelnder zahnmedizinischer Vorsorge in früheren Jahren erfolgt. Wie hier: VG Düsseldorf, Urteil vom 30. Oktober 2007, a.a.O., zur nordrhein-westfälischen Beihilfenverordnung; siehe auch: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (VGH), Beschluss vom 5. Oktober 2006 - 14 B 04.2997 -, Recht im Amt (RiA) 2007, 232, 233; VG Oldenburg, Urteil vom 6. Juni 2003 - 6 A 1705/01 -, JURIS; und VG Sigmaringen, Urteil vom 6. September 2001 - 6 K 735/00 -, juris, jeweils zu der inhaltsgleichen Bestimmung des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Anlage 2 der Beihilfevorschriften des Bundes; vgl. auch: Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 9. Dezember 1997 – 1 RK 11/97 -, BSGE 81, 245 zu der entsprechenden Beschränkung des Versicherungsschutzes in der gesetzlichen Krankenversicherung. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens (§ 154 Abs. 1 VwGO). Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Zulassungsantrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 H., bzw. Postfach 6309, 48033 H.) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen – ERVVO VG/FG – vom 23. November 2005 (GV. NRW. S. 926) einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen. Das gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In Abgabenangelegenheiten sind vor dem Oberverwaltungsgericht als Prozessbevollmächtigte auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zugelassen. Der Antragsschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. A. B e s c h l u s s: Ferner hat die Kammer am heutigen Tage beschlossen: Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes in Höhe der begehrten Beihilfeleistung auf 0 € festgesetzt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Streitwertfestsetzung können die Beteiligten schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 € nicht überschreitet. Der Beschwerdeschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. A.