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Beschluss

20 L 697/08.PVL

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2008:1117.20L697.08PVL.00
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Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird abgelehnt. Gründe: Der schriftsätzlich gestellte Antrag der Antragsteller, dem Beteiligten im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben, den Antragstellern zu 2 bis 13 eine Teilfreistellung gemäß § 42 Abs. 4 LPVG NRW im Umfang von acht Lehrerwochenstunden zu gewähren, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist teilweise, soweit er von den Antragstellern zu 2 bis 13 gestellt wird, unzulässig, weil ihnen die Antragsbefugnis fehlt (1). Im Übrigen ist der zulässige Antrag des Antragstellers zu 1 unbegründet. Der Antragsteller zu 1 hat - jedenfalls - einen Verfügungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (2). 1. Die Antragsteller zu 2 bis 13 sind nicht antragsbefugt. Antragsbefugt ist im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren derjenige, der durch die begehrte Entscheidung unmittelbar in seiner personalvertretungsrechtlichen Stellung betroffen ist. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 24. April 2000 - 6 P 2.00 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Buchholz) 250 § 86 BPersVG Nr. 3; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 16. April 2008 - 1 A 4160/06.PVB -. Eine solche Antragsbefugnis besteht für die Antragsteller zu 2 bis 13 hier nicht, da sie die vom Antragsteller zu 1 beschlossene und über das Gesetz hinausgehende (weitere) Teilfreistellung in dem Rechtsverhältnis zum Beteiligten nicht selbst beanspruchen können. Gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landespersonalvertretungsgesetz - LPVG) in der Fassung des Art. I des Gesetzes zur Änderung des Personalvertretungsrechts und schulrechtlicher Vorschriften vom 9. Oktober 2007 (GV NRW S. 394) sind Mitglieder des Personalrats durch den Leiter der Dienststelle von ihrer dienstlichen Tätigkeit ganz oder teilweise freizustellen, wenn und soweit es nach Umfang und Art der Dienststelle zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist und der Personalrat die Freistellung beschließt. Damit weist das Gesetz die Kompetenz zur Entscheidung über den „Umfang" von Freistellungen dem Personalrat als Organ und nicht dem einzelnen Personalratsmitglied zu. Dementsprechend hat hier auch der Antragsteller zu 1 den Beschluss gefasst, die Antragsteller zu 2 bis 13 im Umfang von je acht Wochenstunden freizustellen. Dieser Anspruch auf (pauschale) Freistellung kann dann aber auch nur vom Personalrat - d.h. dem Antragsteller zu 1 - und nicht zusätzlich von den einzelnen Personalratsmitgliedern - den Antragstellern zu 2 bis 13 - geltend gemacht werden. Vgl. ebenso Verwaltungsgericht (VG) Minden, Beschluss vom 11. März 1996 - 13 K 3427/95.PVB -, Die Personalvertretung (PersV) 1997, 332 zur entsprechenden bundesrechtlichen Regelung. Die Antragsbefugnis folgt auch nicht daraus, dass die Antragsteller zu 2 bis 13 als Personalratsmitglieder für die Gesetzmäßigkeit der Tätigkeit des Personalrats und dessen Beschlussfassungen mitverantwortlich sind. Zwar kann ein einzelnes Personalratsmitglied die Rechtswidrigkeit eines Freistellungsbeschlusses des Plenums - etwa wegen Nichtberücksichtigung gewählter Vorstandsmitglieder gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 LPVG NRW oder unzutreffender „Vergabe" der übrigen Freistellungen nach § 42 Abs. 3 Satz 3 LPVG NRW - geltend machen. Das gilt aber nicht für einen Beschluss des Personalrats über Freistellungen, der - wie hier - zwischen dem Personalrat und seinen Mitgliedern nicht im Streit steht und dem allein der Dienststellenleiter nicht entspricht. Bei einem Streit zwischen Personalrat und Dienststellenleiter über den Umfang von Freistellungen werden die freigestellten Mitglieder - wie hier die Antragsteller zu 2 bis 13 - nicht in ihrer personalvertretungsrechtlichen Stellung betroffen, weil ihnen durch die Freistellung keine mit besonderen Befugnissen und Aufgaben verbundene Position zuwächst, die über diejenige hinausgeht, die sie schon ohnehin als Mitglieder der Personalvertretung oder des Vorstandes besitzen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 1977 - VII P 21.75 -, Buchholz 238.32 § 43 BlnPersVG Nr. 1. Hiernach gehen die Ausführungen der Antragsteller zu 2 bis 13, sie seien antragsbefugt, weil durch die Nichtgewährung weiterer Freistellungsstunden zugleich die Rechte der einzelnen Personalratsmitglieder betroffen seien, ins Leere. 2. Der zulässige Antrag des Antragstellers zu 1 bleibt in der Sache ohne Erfolg, weil kein Verfügungsanspruch glaubhaft gemacht ist. Der Antragsteller zu 1 stützt sein Antragsbegehren auf Gewährung weiterer Freistellungen der Antragsteller zu 2 bis 13 im Umfang von jeweils acht Unterrichtswochenstunden ausschließlich auf die von ihm angenommene Verfassungswidrigkeit des § 85 Abs. 5 Satz 2 LPVG NRW. Nach dieser Vorschrift, die die Rechtsverhältnisse der Lehrerpersonalräte regelt, ist bei örtlichen Personalräten auf der Ebene der Bezirksregierung - wie hier - das Freistellungskontingent abweichend von § 42 Abs. 4 Sätze 4 und 5 LPVG NRW jeweils um ein Sechstel zu verringern. Mit seiner verfassungsrechtlichen Argumentation vermag der Antragsteller zu 1 im Eilrechtsschutzverfahren nicht durchzudringen. Das aus Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) abgeleitete Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes gebietet in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes den Erlass einer anordnenden Entscheidung - hier: einer einstweiligen Verfügung - trotz einer dem geltend gemachten Anspruch entgegenstehenden Norm (nur) dann, wenn 1. das Gericht erhebliche Zweifel an der Vereinbarkeit der Norm mit höherrangigem Recht hat oder von der Unvereinbarkeit der Norm überzeugt und nach seiner Auffassung damit zu rechnen ist, dass im Hauptsacheverfahren nach einem entsprechenden Vorlagebeschluss und der vom Bundesverfassungsgericht zu treffenden Entscheidung der Antragsteller obsiegen werde und 2. ohne den Erlass der vorläufigen Regelung eine Durchsetzung des Anspruchs im Hauptsacheverfahren endgültig vereitelt würde. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. April 1992 - 12 B 2298/90 -, Zeitschrift für Beamtenrecht (ZBR) 1993, 272 und vom 2. Juli 1992 - 6 B 713/92 -, ZBR 1993, 94. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Die Fachkammer hat keine erheblichen Zweifel an der Vereinbarkeit des § 85 Abs. 5 Satz 2 LPVG NRW mit höherrangigem Recht. Dem Gesetzgeber kommt bei der Entscheidung, ob und in welchem Umfang Freistellungsstaffeln für Personalratsmitglieder eingeführt oder beibehalten werden sollen, ein weiter Gestaltungsspielraum zu. So kannte das Landespersonalvertretungsgesetz 1958 zwar in § 40 Abs. 3 eine Freistellungsregelung, es fehlten jedoch nähere Bestimmungen hinsichtlich der Auswahl der freizustellenden Mitglieder und feste Freistellungssätze; dort war lediglich geregelt, dass Mitglieder des Personalrats von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen seien, wenn und soweit es nach Umfang und Art der Dienststelle zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich war. Vgl. hierzu: Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, Das Personalvertretungsrecht in Nordrhein-Westfalen, Kommentar, Loseblattsammlung, Stand der Bearbeitung: Juli 2008, § 42 a.F. RdNrn. 1 und 2. Erst mit dem Landespersonalvertretungsgesetz 1974 wurde die Freistellungsstaffel des § 42 Abs. 4 eingefügt, da das Erfordernis und der Umfang von Freistellungen häufig zu Streitigkeiten zwischen Dienststelle und Personalrat geführt hatten. Zweck dieser Neuregelung war es, im Interesse einer vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Dienststelle und Personalrat die daraus entstehenden Misshelligkeiten zu vermeiden und mehr Rechtssicherheit zu schaffen. Vgl. Cecior/ Vallendar/Lechtermann/Klein; a.a.O., § 42 RdNr. 3. Unter Berücksichtigung dieses weiten gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums bei der Einräumung und Bestimmung des Umfangs pauschaler Freistellungen in Form von Freistellungsstaffeln können mit Bezug auf deren Einschränkung für im Einzelnen - wie hier durch § 85 Abs. 5 Satz 2 LPVG NRW - bestimmte (Lehrer-) Personalräte erst dann erhebliche Zweifel an der Unvereinbarkeit mit höherrangigem Recht entstehen, wenn die Freistellungsbegrenzung gegen das in Art. 3 Abs. 1 GG verankerte Gleichbehandlungsgebot verstieße und sich deshalb als willkürlich darstellte. Das ist aus den nachfolgenden Erwägungen nicht der Fall: Zunächst ist in den Blick zu nehmen, dass für Lehrer gemäß § 85 Abs. 3 Satz 1 LPVG NRW die Vorschriften über die Gruppen nicht gelten, so dass der zusätzliche Aufwand bei der Wahrnehmung von Gruppenangelegenheiten entfällt. Das gilt z.B. für die Vertretung des Personalrats durch den Vorsitzenden in Angelegenheiten, die nur eine Gruppe betreffen, der er nicht angehört; in diesen - in der Praxis nicht seltenen - Fällen vertritt der Vorsitzende gemäß § 29 Abs. 3 Satz 2 LPVG NRW den Personalrat gemeinsam mit einem der Gruppe angehörenden Vorstandsmitglied, wodurch sich der dafür erforderliche Zeitaufwand erheblich erhöht. Ferner kann die Mehrheit der Vertreter einer Gruppe die Anberaumung einer Personalratssitzung beantragen oder einen Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung setzen lassen (§ 30 Abs. 3 LPVG NRW). Des Weiteren enthält § 34 Abs. 2 LPVG NRW Sonderregelungen über die Beratung von Gruppenangelegenheiten und ermöglicht § 35 LPVG NRW die Aussetzung von Beschlüssen in Gruppenangelegenheiten zum Zweck der Verständigung (Absatz 1 Satz 2) und einer erneuten (weiteren) Beschlussfassung durch den Personalrat (Absatz 2 Satz 1). All diese gruppenspezifischen Besonderheiten und Aufgaben lösen in Personalräten mit mehreren Gruppen nennenswerten zusätzlichen Zeitaufwand für die Personalratsmitglieder aus, der bei den in § 85 Abs. 5 Satz 2 LPVG NRW genannten Lehrerpersonalräten nicht anfällt. Gleiches gilt vor dem Hintergrund der von den Lehrerpersonalräten vertretenen homogenen Bedienstetengruppe. Im Gegensatz zu Dienststellen bei Kommunen oder anderen Gebietskörperschaften vertreten Lehrerpersonalräte die Interessen nur einer Berufsgruppe mit im Wesentlichen gleichartigen öffentlich-rechtlichen Aufgaben innerhalb einer einheitlichen Behördenstruktur. Dies spiegelt sich auch im Rahmen der Mitbestimmungsangelegenheiten (§ 72 LPVG NRW) wider. Lehrerpersonalräte i.S.d. § 85 Abs. 5 Satz 2 LPVG NRW sind nicht an den Schulen und Studienseminaren, d.h. den Beschäftigungsdienststellen der Lehrer, gebildet sondern bei den Bezirksregierungen, so dass bei zahlreichen Beteiligungsangelegenheiten, wie z.B. aus dem Bereich des § 72 Abs. 2 bis 4 LPVG NRW, kaum Raum für eine Mitwirkung oder Mitbestimmung verbleibt. Vgl. hierzu auch: Neubert/Sandfort/Lorenz/Kochs, Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westalen, Kommentar, 10. Aufl. 2008, § 73 Anm. 3. Auch die vom Antragsteller zu 1 angeführten (längeren) Fahrzeiten seiner Mitglieder zu den Sitzungen des Gremiums lassen die Verringerung des Freistellungskontingents für Lehrerpersonalräte auf der Ebene der Bezirksregierung nicht als willkürlich erscheinen. Dem nordrhein-westfälischen Personalvertretungsrecht sind schon keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass der Gesetzgeber bei der Bemessung von Freistellungen und Freistellungsstaffeln überhaupt Fahrzeiten zu Personalratssitzungen berücksichtigt hat oder auch nur berücksichtigen wollte. Ferner ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass höherrangiges Recht es erforderte, gleichsam minutengenaue Freistellungen nach den individuellen Fahrzeiterfordernissen von Personalratsmitgliedern vorzusehen oder aber eine - wie auch immer zu bemessende - Pauschalregelung zur Abgeltung von Fahrzeiten einzuführen. Im Übrigen handelt es sich bei dem Erfordernis längerer Anfahrten zu Zusammenkünften des Personalrats nicht um einen ausschließlich die Lehrerpersonalräte betreffenden Umstand. Fahrten von Personalratsmitgliedern zu Sitzungen des Personalrats sind auch in anderen Bereichen der Landesverwaltung erforderlich; so werden etwa im Bereich des Landesbetriebs Straßenbau NRW Personalräte bei den Niederlassungen gebildet, die Personalratsmitglieder sind aber mitunter in räumlich weit entfernten Straßenmeistereien tätig. Erhebliche Zweifel an der Vereinbarkeit des § 85 Abs. 5 Satz 2 LPVG NRW mit höherrangigem Recht vermag schließlich auch nicht das vom Antragsteller zu 1 in Bezug genommene Gutachten des Dr. Klaus Joachim Grigoleit „Sonderregelungen für Personalvertretungen im Schulbereich des Landes NRW" zu wecken. Dieses Gutachten ist als Parteigutachten zu werten, denn es ist im Auftrag des Hauptvorstandes der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW), des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen der GEW und des Deutschen Gewerkschaftsbundes Nordrhein-Westfalen erstellt worden. Solche Gutachten sind - wenn sich ein Beteiligter darauf stützt - primär als Parteivorbringen zu werten, sie können allerdings dem Gericht gegebenenfalls die nötige Sachkunde vermitteln und als Beweis gewürdigt werden, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Oktober 2005 - 1 A 1320/04 - unter Hinweis auf Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage, § 98 RdNrn. 15a und 15b, soweit - was hier nicht der Fall ist - Tatsachenfragen zu beantworten sind. Die rechtsgutachterliche Ausarbeitung ist nicht geeignet, erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 85 Abs. 5 Satz 2 LPVG NRW auszulösen. Die Argumente, die der Gutachter etwa gegen die Homogenität und Schulformbezogenheit als Sachgründe für die gesetzliche Absenkung der Freistellungskontingente anbringt (S. 15 des Gutachtens), mögen als Überlegungen in der politischen Auseinandersetzung bedeutsam sein, sie führen aber nicht dazu, die Annahme der Sachbezogenheit der gesetzgeberischen Konstruktion auszuräumen. Der Gutachter führt im Kern seiner Argumentation zu dieser Frage aus: „Daraus ergibt sich, dass die Schulformbezogenheit der Personalvertretungen sachpolitisch begründet ist. Vor diesem Hintergrund bietet sie von vornherein keinen Anlass zur Differenzierung im Hinblick auf die Freistellungskontingente. [...] Die Konsequenz dieser ‚selbst statuierten Sachgesetzlichkeit' kann der Gesetzgeber nicht ohne hinreichenden Grund umgehen, vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) 2 BvL 1/06 v. 13.02.2008. ohne sich dem Vorwurf der Willkür zum Nachteil der Personalvertretung im Schulbereich auszusetzen." Aus diesen Erwägungen drängt sich der Eindruck auf, dass der Gutachter aus der in keinem näheren Zusammenhang mit der vorliegenden Rechtsfrage stehenden Wendung des Bundesverfassungsgerichts über die „selbst statuierte Sachgesetzlichkeit" bemüht ist, die Regelungen des Gesetzes zur Schulformbezogenheit und Homogenität als Willkürentscheidung des Gesetzgebers zu konstruieren. Das gelingt aber deshalb nicht, weil die Festlegung der Schulformbezogenheit für Lehrerpersonalräte aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität erfolgte und aus diesen Gründen Willkürargumenten nicht zugänglich ist: Wenn der Gesetzgeber als Konsequenz aus der Schulformbezogenheit und Homogenität eine Verkürzung der Freistellungskontingente normiert, ist das kein logischer Bruch einer Sachgesetzlichkeit, sondern vielmehr deren (folgerichtige) Fortführung. Im Ergebnis Vergleichbares gilt mit Bezug auf die vom Gutachter beanstandete Erwägung des Gesetzgebers, durch die Beibehaltung der Schulformbezogenheit der Personalvertretungen bei den Bezirksregierungen werde gegenüber einem Einheitsmodell - also der Bildung nur eines Lehrerpersonalrats für alle Schulformen - eine größere Zahl von Personalvertretungsmitgliedern und Freistellungskontingenten herbeigeführt. Mit dieser Grundentscheidung hat der Gesetzgeber in der Tat eine zugunsten der Lehrerpersonalvertretungen wirkende Regelung geschaffen, die zu einer insgesamt stärkeren personalvertretungsrechtlichen Stellung der Lehrer führt. Aus welchem Grund dies dann aber nicht auch als Sachdifferenzierungskriterium bei der Normierung des Freistellungskontingents berücksichtigt werden kann, erschließt sich der Fachkammer nicht ohne Weiteres. Die Bemühungen des Gutachters, diese Begünstigung der Lehrerpersonalräte insgesamt unter Hinweis auf den Gleichbehandlungsgrundsatz als zwingende Voraussetzung für die gewünschte Erhöhung des Freistellungskontingents zu konstruieren, führen nicht weiter. Der vom Gutachter implizit angenommene Systembruch ist vielmehr als bewusste Entscheidung des Gesetzgebers zu beurteilen, eine übermäßige Ausstattung der Lehrerpersonalräte mit Freistellungskontingenten im Verhältnis zu Personalräten der allgemeinen Verwaltung zu dämpfen und damit der angenommenen Inanspruchnahme durch die Personalratstätigkeit anzunähern. Vor diesem Hintergrund erweist sich schließlich auch der Hinweis des Antragstellers zu 1 auf die fehlerhafte Umsetzung des Berichts des Landesrechnungshofs Nordrhein-Westfalen vom 13. Oktober 2005 als nicht tragfähig. Dieser Bericht hat im Übrigen die vom Antragsteller zu 1 kritisierte gesetzliche Neuregelung gerade nicht empfohlen, sondern sich im Rahmen der seinerzeit gültigen rechtlichen Gegebenheiten gehalten und im Wesentlichen gerügt, dass sich die Freistellungen in der Praxis nicht an der gesetzlich vorgegebenen Staffelung orientierten. Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.