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Beschluss

14 L 736/08

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2008:1117.14L736.08.00
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Tenor

D

Entscheidungsgründe
D G r ü n d e: Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 14 K 3333/08 vom 16. Oktober 2008 gegen die Ordnungsverfügung des Antrags- gegners vom 11. September 2008 wiederherzustellen, ist als Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft und jedenfalls zulässig, soweit er sich auf Nummer 1 des Bescheides des Antragsgegners vom 11. September 2008 (sofortige Untersagung der Aufnahme, des Haltens und Betreuens sowie der Abgabe von Hunden und Katzen) und den zweiten Satz in Nummer 2 des Bescheides (Dokumentation des Verbleibs der unter Nummer 2 näher bezeichneten Hunde mit Beschreibung des Tieres, Datum der Abgabe, Name und Anschrift des Übernehmers) bezieht. Zwar erscheint zunächst das Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses der Antragstellerin zweifelhaft. Diese Zweifel ergeben sich daraus, dass die Antragstellerin einerseits angibt, Tiere nur noch aus privaten Gründen halten zu wollen, sich andererseits aber gegen die Verfügung wendet, womit ihr die Aufnahme, das Halten und Betreuen sowie die Abgabe von Hunden und Katzen untersagt wird. Denn wenn die Antragstellerin ohnehin kein Tierheim oder eine tierheimähnliche Einrichtung mehr zu führen beabsichtigt, ist auch nicht ersichtlich, inwieweit sie durch die Untersagung dieser Tätigkeit beschwert wird. Allerdings kann angesichts der Formulierung in Nummer 1 des Bescheides, aus der für sich - ohne Hinzunahme der Begründung - nicht mit der nötigen Eindeutigkeit die Untersagung des Betriebs eines Tierheims bzw. einer tierheimähnlichen Einrichtung zu entnehmen ist (untersagt wird nach dem Wortlaut des Tenors nicht eindeutig der weitere Betrieb der Einrichtung) und den Ausführungen der Antragstellerin, rein privat „zum Schutz bedürftiger Tiere" solche halten zu wollen gleichwohl ein Rechtsschutzinteresse bejaht werden. Denn diese Einlassung der Antragstellerin deutet darauf hin, dass sie auch künftig Tiere aufzunehmen beabsichtigt. Hinsichtlich der Nummer 2 Satz 1 des Bescheides (Gestattung der Haltung, Betreuung und Abgabe der darin näher bezeichneten acht Hunde) fehlt es der Antragstellerin jedoch eindeutig am Rechtsschutzinteresse. Es ist nämlich nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin durch diese Ausnahme von der in Nummer 1 getroffenen Regelung beschwert ist. Soweit der Antrag danach zulässig ist, bleibt er in der Sache jedoch ohne Erfolg. Denn die im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO durchzuführende Abwägung der widerstreitenden Interessen fällt zu Ungunsten der Antragstellerin aus, weil das öffentliche Interesse am Sofortvollzug der tierschutzrechtlichen Ordnungsverfügung ihr Interesse an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO überwiegt. Maßgebend für diese Wertung ist, dass sich die angefochtene Ordnungsverfügung aufgrund der summarischen Prüfung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren als offensichtlich rechtmäßig erweist und auch ansonsten keine Gründe ersichtlich sind, die Antragstellerin vom sofortigen Vollzug der Maßnahme zu verschonen. Soweit der Antragsgegner in Nummer 1 des Bescheides vom 11. September 2008 der Antragstellerin ab sofort die Aufnahme, das Halten und Betreuen sowie die Abgabe von Hunden und Katzen untersagt hat, ist diese Regelung - wie sich aus der weiteren Begründung des Bescheides ergibt - dahingehend zu verstehen, dass der Antragstellerin der Betrieb einer tierheimähnlichen Einrichtung - und nicht etwa die Haltung eigener Hunde und Katzen verboten werden soll. Die Untersagung findet ihre Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 3 Sätze 1 und 2 des Tierschutzgesetzes (TierSchG). Mit der Ausübung der Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 darf danach erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden. Die zuständige Behörde soll demjenigen die Ausübung der Tätigkeit untersagen, der die Erlaubnis nicht hat. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 TierSchG bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde unter anderem, wer Tiere für andere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung halten will (Nr. 2). Danach bedarf die Antragstellerin einer Erlaubnis. Ein Tierheim im Sinne der Nummer 2 ist eine Einrichtung, deren wesentliche Aufgabe die Aufnahme, pflegliche Unterbringung und gegebenenfalls Weitervermittlung von Fund- und Abgabetieren ist. Vgl. Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, Kommentar, 2. Auflage 2007, Rdnr. 5 zu § 11 TierSchG unter Hinweis auf Nr. 12.2.1.1 der Allge- meinen Verwaltungsvorschrift (AAV) zu § 11 TierSchG; Kluge, Tierschutzgesetz, Kommentar, 2002, Rdnr. 6 zu § 11 TierSchG Dem hergebrachten Erscheinungsbild eines Tierheims entspricht in erster Linie ein örtlich konzentrierter Komplex von Räumen, in denen viele Tiere gleichzeitig untergebracht und von einigen Betreuern versorgt werden. Eine solche Einheitlichkeit der Unterbringung und Versorgung ist allerdings weder unumgänglich noch auch nur ein derart prägendes Element, dass sie zur Annahme einer ähnlichen Einrichtung unerlässlich wäre. § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 TierSchG will mit der Erstreckung der Erlaubnispflicht auf die ähnlichen Einrichtungen dem Umstand Rechnung tragen, dass auch jenseits der überkommenen Vorstellungen von einem Tierheim die zentralen Merkmale einer solchen Einrichtung gegeben sein können. Maßgebend ist, welchen Funktionen die Räumlichkeiten dienen, so dass auch die Tierhaltung in Wohnräumen der Annahme einer tierheimähnlichen Einrichtung nicht entgegensteht. Eine einem Tierheim ähnliche Einrichtung liegt vor, wenn sie die Merkmale eines Tierheims zwar nicht vollständig erfüllt, ihnen jedoch so weitgehend angenähert ist, dass die auftretenden Unterschiede angesichts insbesondere von Sinn und Zweck des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 TierSchG die Gleichbehandlung mit einem Tierheim nicht hindern, sondern entsprechend dem Gesetzesziel der Vorabkontrolle von Tierheimen geradezu fordern. Entscheidend ist auch insofern das Vorhandensein sachlicher und personeller Mittel, die in ihrer Gesamtheit durch die Funktion verbunden sind, die Unterbringung und Pflege von sonst nicht versorgten Tieren in größerer Anzahl sicher zu stellen, ohne aber einem darüber hinausgehenden Zweck zu dienen. Hält eine Person eine größere Anzahl von Fund- und Abgabetieren in einer auf Dauer angelegten Einrichtung, betreibt diese Person eine einem Tierheim ähnliche Einrichtung. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 8. November 2007 - 20 A 3908/06 -; Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf, Urteil vom 4. September 2006 - 23 K 6923/04 -, jeweils zitiert nach Juris. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Nach dem Inhalt des Verwaltungsvorgangs spricht Überwiegendes dafür, dass die Antragstellerin Tiere von anderen zur Betreuung annimmt. Dazu nutzt sie die Räumlichkeiten und Außengelände in C. - T. X. , auf denen sie bereits gemeinsam mit ihrem inzwischen verstorbenen Ehemann unter der Bezeichnung „B. Modell" eine tierheimähnliche Einrichtung betrieb, für die ihr Ehemann eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 TierSchG besaß. Dies räumt sie im Übrigen auch in der Klagebegründung ein, auf die sie zur Begründung des vorliegenden Antrags verweist. So führt die Antragstellerin darin unter anderem aus, den Rüden Zeus (Mischling aus Dogge und Boxer) von einem Herrn X1. aus T1. , Anfang August 2008 am gleichen Tag wie eine Australien Shepherd Hündin und einen Golden Retriever Rüden angenommen zu haben. Darüber hinaus räumt die Antragstellerin auch ein, sechs Katzenwelpen angenommen zu haben, die ihr am 2. Juli 2008 in einen Pappkarton vor ihr Grundstück gestellt worden seien. Die Antragstellerin wurde als Folge der Aufnahme von Tieren auch Halterin der Tiere, weil sie die tatsächliche Obhut inne hatte. Vgl. zum Obhutsverhältnis: OVG NRW, Urteil vom 8. November 2007 a.a.O. Die Antragstellerin vermittelt die in Obhut genommenen Tiere auch weiter. So hat sie den Mischlingsrüden Zeus am 21. September 2008 an einen Herrn S. weitergegeben. Dies stellt aber ohne Zweifel eine Weitervermittlung des Hundes dar. Es führt zu keiner anderen Beurteilung, dass, wie die Antragstellerin geltend macht, die abgebende Person des Herrn X1. sie nachdrücklich um Hilfe bei der Aufnahme und Weitervermittlung des Hundes gebeten habe und die Weitergabe an Herrn S. im Auftrag von Herrn X1. erfolgt sei, weil die Antragstellerin den Hund mehrere Wochen in Obhut in ihrer Einrichtung hatte und offenbar auch bei der Weitervermittlung federführend mitgewirkt hat. Darüber hinaus hat die Antragstellerin den Hund von Herrn S. am 5. Oktober 2008 wieder übernommen, nachdem dieser den schriftlichen Ausführungen des Herrn S. zufolge einen Bekannten ins Gesicht gebissen hatte. Im Übrigen hat eine Internetrecherche ergeben, dass unter der Telefonnummer der Antragstellerin auf dem Portal http://deine-tierwelt.de/kleinanzeigen im Oktober 2008 Australien-Shepherd-Toy und Australien Shepherd-Welpen zu einem Festpreis von 500,00 EUR sowie Chihuahua Mix-Welpen „aus einer gezielten Verpaarung" angeboten werden. Dabei handelt es sich aber ganz offensichtlich nicht um die unter der Telefonnummer der Antragstellerin angebotenen Whippetwelpen, die nach ihren Ausführungen in der Klageschrift als ganzer Wurf von der bei ihr lebenden Frau Sturm angekauft und nunmehr - lediglich unter Benutzung ihrer Telefonverbindung - wieder verkauft werden sollen. Bei den inserierten Welpen handelt es sich auch ebenso wenig um die Hunde, die die Antragstellerin nach Nummer 2 der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 11. September 2008 weiterhin halten, betreuen und auch abgehend darf (Merle, Australien Shepherdmischling, geb. 25.05.2008, Shakira, Whippet, Hündin, cremefarben, geb. 13.06.2008, Bayantha, Langhaarwhippet, Hündin, schwarz, geb. 19.05.2005, Wuschel, Mischling, Hündin, grau, geb. ca. 07/2004, Bella, Windspiel, Hündin, sandfarben, geb. 17.07.2002, Kimba, Mischling, Hündin, schwarzbraun, geb. ca. 1997, Lilly, Schäferhund, Hündin, geb. 15.01.1996, Suleika, Galgo Espanol, Hündin, weiß, geb. ca. 1996). Das Inserat hinsichtlich der Australien-Shepherd-Welpen datiert vom 28. Oktober 2008, so dass das Gericht den Ausführungen der Antragstellerin in der Klageschrift vom 16. Oktober 2008, Tiere ausschließlich für sich selbst halten zu wollen, keinen Glauben schenkt. Nach alledem stellt die durch die Antragstellerin erfolgte Aufnahme, Betreuung und Weitervermittlung der Tiere um eine einem Tierheim ähnliche Einrichtung dar. In diesem Zusammenhang kommt es insbesondere auch nicht mehr darauf an, ob die Antragstellerin die Tierhalter, die Hunde bei ihr abgeben wollten, auf die Schließung des Tierheims hingewiesen hat, weil dies nichts an dem Umstand ändert, dass sie die ihr zur Aufnahme angebotenen Tiere jedenfalls tatsächlich angenommen hat. Es kommt auch nicht auf die subjektiven Motive der Antragstellerin an, die diese zur Aufnahme der Tiere bewogen haben, weil weder vorgetragen noch ansonsten ersichtlich ist, aus welchen Gründen eine Abgabe an ein mit Erlaubnis nach § 11 TierSchG betriebenes Tierheim oder eine ähnliche Einrichtung nicht möglich gewesen sein soll. Über die nach § 11 Abs. 1 TierSchG erforderliche Erlaubnis für die Haltung der Tiere in der einem Tierheim ähnlichen Einrichtung verfügt die Antragstellerin unstreitig nicht. Für das Tierheim N.-----straße 31 in C. T. -X. war dem Ehemann der Antragstellerin zuletzt am 10. Januar 2008 die Erlaubnis nach § 11 TierSchG erteilt worden, Hunde, Katzen, Vögel und kleine Nagetiere für andere zu halten. Aufgrund des nur kurze Zeit später am 19. Januar 2008 erlittenen Tod des Ehemannes der Antragstellerin ist die Erlaubnis erloschen, zumal auch der als verantwortliche Person benannte Herr L. gegenüber dem Antragsgegner am 16. April 2008 schriftlich erklärt hat, nicht mehr zur Verfügung zu stehen und darauf hingewiesen hat, dass eine ordentliche Leitung des Tierheims nach den Auflagen des Antragsgegners mit der Antragstellerin nicht möglich gewesen sei. Damit liegen aber die Voraussetzungen für die Untersagung der Tierhaltung in der betriebenen Form vor. Wird eine erlaubnispflichtige Tätigkeit - wie hier - ohne Erlaubnis betrieben, so ist sie „formell illegal". Der Behörde steht insbesondere auch kein Ermessen bei der Frage der Untersagung nach Absatz 3 zu. Soweit darin normiert ist, dass die Behörde untersagen „soll", bedeutet dies, dass sie - außer in atypischen Fällen - untersagen muss. Vgl. Hirt/Maisack/Moritz, a.a.O., Rdnr. 27 zu § 11 TierSchG; Kluge, a.a.O., Rdnr. 22 zu § 11 TierSchG; Lorz/Metzger, Tierschutz- gesetz, Kommentar 1999, Rdnr. 38 zu § 11 TierSchG. Ein solcher atypischer Fall ist hier indes nicht gegeben. Von einem atypischen Fall kann nur dann die Rede sein, wenn alle Erlaubnisvoraussetzungen offensichtlich erfüllt sind und der entsprechende Antrag auch bereits mit allen notwendigen Angaben und Unterlagen eingereicht ist. Vgl. Hirt/Maisack/Moritz, a.a.O., Rdnr. 27 zu § 11 TierSchG. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Insbesondere hat die Antragstellerin gegenüber dem Antragsgegner, wie sich dem Verwaltungsvorgang des Antragsgegners entnehmen lässt, bereits am 14. April 2008 erklärt, den Betrieb des Tierheims endgültig einstellen zu wollen. Aufgrund der Aktenlage und der durchgeführten Internetrecherchen spricht vor dem Hintergrund der wiederholten Angebote von Welpenverkäufen darüber hinaus einiges dafür, dass die Antragstellerin nicht nur ohne Erlaubnis ein Tierheim bzw. eine tierheimähnliche Einrichtung betreibt, sondern auch gewerbsmäßig mit Wirbeltieren im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b) handelt, ohne im Besitz der dafür erforderlichen Erlaubnis zu sein. Dafür spricht insbesondere auch eine in den Verwaltungsvorgängen befindliche schriftliche Zeugenaussage gegenüber der beim Antragsgegner bediensteten Tierärztin Dr. C1. vom 3. November 2008, wonach die Antragstellerin offenbar nach wie vor ohne Hinweis auf die Schließung ihrer Einrichtung Dritten Hunde und Welpen zum Verkauf anbiete, bei denen es sich nicht um die oben näher bezeichneten Hunde handelt, deren Vermittlung der Antragstellerin noch gestattet ist. Die in Nummer 2 Satz 2 des Bescheides getroffene Regelung (Dokumentation der aus der Haltung der Antragstellerin abgegebenen Hunde mit Beschreibung des Tieres, Datum der Abgabe, Name und Anschrift des Übernehmers) findet ihre Rechtsgrundlage in § 16 a Satz 1 TierSchG. Danach trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Erfährt die Behörde von einem Vorgang, Zustand oder Geschehensablauf, der gegen eine Norm des Tierschutzrechtes verstößt, so trifft sie mittels Verwaltungsakts die zur Beseitigung des Verstoßes notwendige Anordnung Zu den Normen des Tierschutzrechtes gehören sämtliche Bestimmungen des Tierschutzgesetzes und alle aufgrund des Tierschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen. Daneben obliegt der Behörde die Verhütung künftiger Verstöße. Ist ein tierschutzwidriger Vorgang in absehbarer Zeit zu erwarten, so trifft die Behörde diejenigen Anordnungen, die zu Abwendung dieser Gefahr notwendig ist. Vgl. Hirt/Maisack/Moritz, a.a.O., § 16 a TierSchG Rdnrn. 1,2. Diese Voraussetzungen lagen hier vor. Es bestand die Gefahr, dass die Antragstellerin auch weiterhin Tiere von Dritten annehmen und weitervermitteln würde, obwohl sie nicht im Besitz der nach § 11 TierSchG erforderlichen Erlaubnis war. Der Antragsgegner durfte schon deshalb vom Vorliegen dieser Gefahr ausgehen, weil die Antragstellerin auch nach ihrer Bekundung im April diesen Jahres, den Betrieb des Tierheims einstellen zu wollen und dem Schreiben des Antragsgegners vom 24. April 2008, wonach keinesfalls neue Tiere mehr aufgenommen werden dürfen, gleichwohl in der Folgezeit immer wieder Tiere aufgenommen und weitervermittelt hat. Geduldet wurde vom Antragsgegner lediglich die Abgabe von Tieren aus dem Altbestand des Tierheims, um die Kosten zu senken. Auf eine Vermittlung von Tieren aus dem Altbestand hat sich die Antragstellerin aber in der Folgezeit ersichtlich nicht beschränkt. Um in Zukunft die näheren Umstände der Abgabe der noch im Bestand der Antragstellerin befindlichen Hunde nachvollziehen zu können, ist die Anordnung der Dokumentation geeignet. Sie ist auch erforderlich, weil der Antragstellerin in der Vergangenheit eine sorgfältige Dokumentation nicht gelungen ist und dies eine Kontrolle des Tierbestandes durch die Bediensteten des Antragsgegners erschwert hat. Die Anordnung ist auch verhältnismäßig im engeren Sinn, weil die Dokumentationspflicht bezogen auf die acht Hunde die Antragstellerin nicht unverhältnismäßig stark belastet und in einem angemessenen Verhältnis zu dem vom Antragsgegner verfolgten Zweck der effektiven Kontrolle des Tierbestandes steht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Streitwert ist angesichts der Vorläufigkeit des Verfahrens gemäß §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in Höhe der Hälfte des Auffangwertes ausreichend und angemessen festgesetzt.