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Urteil

6 K 930/07.A

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2008:1113.6K930.07A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Kläger die Klage auf Anerkennung als Asylberechtigte gemäß Art. 16a des Grundgesetzes zurückgenommen haben. Der Bescheid des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 00. April 2007 wird hinsichtlich Nr. 2 und 4 aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes zuzuerkennen. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, tragen die Kläger die Kosten des Verfahrens zu gleichen Teilen. Im Übrigen trägt die Beklagte die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden für das Verfahren nicht erhoben. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der am 00.00.0000 geborene Kläger zu 1. und seine Ehefrau, die am 00.00.0000 geborene Klägerin zu 2., sowie ihre Kinder, die am 00.00.0000 geborene Klägerin zu 3., die am 00.00.0000 geborene Klägerin zu 4. und der am 00.00.0000 geborene Kläger zu 5., sind aserbaidschanische Staatsangehörige und Volkszugehörige. 3 Am 00. März 2001 beantragten sie ihre Anerkennung als Asylberechtigte. 4 Zur Begründung seines Asylbegehrens trug der Kläger zu 1. vor: 5 Er sei in H. geboren worden. Er habe dann in C. zunächst die Mittelschule und dann ein polytechnisches Institut besucht. Von 1977 bis 1979 habe er seinen Wehrdienst abgeleistet. In den Jahren 1980 bis 1998 sei er in verschiedenen Unternehmen im Bereich Telekommunikation als Elektroingenieur tätig gewesen. Im Mai 1998 habe er wegen seiner politischen Tätigkeit zum wiederholten Male seine Arbeit verloren. Er habe dann als Journalist gearbeitet. Im Jahre 2000 habe er eine Anstellung bei der Zeitung Internet Express bekommen; für diese Zeitung habe er auch politische Beiträge geschrieben. 6 Schon seit 1993 sei er Mitglied der Unabhängigkeitspartei MIP. Seit den Parlaments-wahlen 1995 sei er ein Verantwortlicher dieser Partei. Bei der 5. und 6. Parteiversammlung im Januar 1997 bzw. März 2000 sei er jeweils in Leitungsgremien der Partei gewählt worden. Außerdem sei er Bezirkskoordinator im Gebiet T. gewesen. Er habe dort die Parteiaufgaben koordiniert und sei für die Öffentlichkeitsarbeit zuständig gewesen. Vor den Wahlen im Jahre 1998 habe er in seinem Wahlbezirk mitgearbeitet und sei Vorsitzender der Wahlkommission gewesen. Damals sei es zu politischen Unruhen gekommen. Er sei deswegen mit anderen Oppositionellen angeklagt worden. Das Verfahren gegen ihn sei dann jedoch eingestellt worden. Im März 2000 sei er mit zwei Parteifreunden mit dem Auto unterwegs gewesen. Plötzlich sei ihr Auto von einem anderen Auto von der Straße gedrängt worden. Ihr Auto habe sich überschlagen, sie seien dabei verletzt worden. Sie hätten anschließend Anzeige bei der Polizei erstattet. Die Polizei habe den Vorfall jedoch nur als normalen Verkehrsunfall und nicht als Attentat angesehen. 7 Am 00. Juli 2000 habe eine Gruppe von Mitgliedern der MIP eine Demonstration vor dem Haus eines Politikers der Regierungspartei, T1. H1. , veranstaltet. Er, der Kläger zu 1., sei ebenfalls dabei gewesen, um als Journalist über dieses Ereignis zu berichten. Als er angefangen habe, die Anwesenden zu interviewen, sei er plötzlich von zivilgekleideten Personen abgeführt und mit einem Auto zur Polizeiwache gebracht worden. Dort sei er verhört und geschlagen worden. In der Nacht sei er dann freigelassen worden. Am 26. Juli 2000 sei er erneut festgenommen worden. Von der Polizei sei er nach C. gebracht und dort verhört worden. Dann sei auch ein Ermittlungsbeamter gekommen. Über Nacht sei er in einer Zelle inhaftiert gewesen. Am nächsten Tag sei ihm eine Anklageschrift vorgelesen worden. Über diesen Vorfall sei auch umfangreich in der Presse berichtet worden. Wenige Tage später sei er zum Gericht gebracht worden. Der Richter habe ihn dann entlassen unter der Bedingung, dass er C. nicht verlassen dürfe. Seine amtlichen Papiere habe er bei Gericht lassen müssen. Vom 1. bis 6. September 2000 habe dann der Prozess gegen ihn stattgefunden. Abgeordnete der Europäischen Union und Mitarbeiter der Kommission B. hätten versucht, Einfluss auf den Staatspräsidenten B1. zu nehmen, und darauf hingewirkt, ihn und andere inhaftierte Journalisten freizulassen. Am Ende seien er und die anderen Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden. Später sei die Freiheitsstrafe in eine Geldstrafe von umgerechnet 650,- Dollar mit anschließender zweijähriger Bewährungszeit umgewandelt worden. Er habe diese Geldstrafe jedoch nicht bezahlt, sondern Widerspruch beim Appellationsgericht eingelegt. Später habe er erfahren, dass das Appellationsgericht seinen Widerspruch abgelehnt habe. 8 In der Folgezeit sei häufig die Polizei bei ihm zu Hause oder auf seiner Arbeitsstelle gewesen. Man habe ihn gelegentlich auch mitgenommen. Im Januar 2001 seien seine Kinder nicht mehr zur Schule zugelassen worden. 9 Am 15. Januar 2001 habe er als Journalist über eine Demonstration von Karabach-Invaliden gegen die Regierung berichtet. Aus diesem Grund habe man ihn am 5. oder 6. Februar 2001 zur Polizeiwache gebracht und verhört. Das Gleiche sei dann auch am 20. Februar 2001 passiert. Die Polizei habe ihm vorgeworfen, zu der Demonstration der Karabach-Invaliden angestiftet zu haben. Man habe ihm auch die letzte Verurteilung vorgehalten und ihm gesagt, er müsse noch zwei Jahre absitzen, wenn er sich etwas zu Schulden kommen lasse. Dann habe man ihn am Abend freigelassen. Am 23. und 24. Februar 2001 sei er erneut zu einer Vernehmung einbestellt worden. Am 27. Februar 2001 habe er dann eigentlich erneut kommen sollen. Auf Anraten seiner Parteifreunde habe er sich dann jedoch kurzfristig entschlossen, mit seiner Familie ins Ausland zu gehen. Am 26. Februar 2001 hätten sie Aserbaidschan verlassen. Sie seien zunächst mit dem Auto nach Georgien gefahren. Dann seien sie mit einem Schiff nach P. in der Ukraine gefahren. Von dort seien sie in einem Lkw bis nach Deutschland gebracht worden. Dort seien sie am 5. März 2001 angekommen. 10 Die Klägerin zu 2. bestätigte bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt im Wesent-lichen die Angaben ihres Mannes. Sie sei wegen der politischen Aktivitäten ihres Mannes Ende Juli 2000 als Lehrerin entlassen worden. Eine andere Arbeitsstelle habe sie danach nicht mehr gefunden. Ihre Kinder seien auf derselben Schule gewesen wie sie. Ab Januar 2001 seien die Kinder dort nicht mehr angenommen worden. Man habe ihr gesagt, sie sollten die Kinder an einer anderen Schule anmelden. Sie selbst habe sich politisch nicht betätigt. 11 Für die Kläger zu 3. bis 5. wurden keine eigenen Asylgründe geltend gemacht. 12 Mit Bescheid vom 00. April 2007 lehnte das Bundesamt den Asylgewährungsantrag und den Abschiebungsschutzantrag der Kläger nach § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) als unbegründet ab, verneinte das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG und drohte die Abschiebung nach Aserbaidschan oder in einen anderen Staat, in den die Kläger einreisen dürften oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei, an. 13 Am 00. Mai 2007 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben. 14 Sie tragen ergänzend vor: Der Kläger zu 1. leide unter einer Diabetes mellitus und sei insulinabhängig. Er benötige eine intensivierte Insulintherapie mit Humaninsulin als Basal- und Normalinsulin. In Aserbaidschan sei eine solche Versorgung nicht möglich. Dort könne er nur eine Versorgung mit tierischem Insulin erhalten. Dar-überhinaus leide er unter einer Hepatitis B. Möglicherweise benötige er eine Interferontherapie. Diese wäre in Aserbaidschan nicht möglich. Schließlich leide er auch unter einer arteriellen Hypertonie und einer hypertensiven Herzkrankheit. 15 Ihren ursprünglichen Antrag, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 26. April 2007 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen, haben die Kläger in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen. 16 Die Kläger beantragen nunmehr, 17 die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 00. April 2007 zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) i.V.m. § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) zuzuerkennen, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. 18 Die Beklagte beantragt, 19 die Klage abzuweisen. 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes Bezug genommen. 21 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 22 Das Verfahren ist entsprechend § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen, soweit die Kläger in der mündlichen Verhandlung ihr auf Anerkennung als Asylberechtigte gerichtetes Klagebegehren zurückgenommen haben. 23 Im Übrigen ist die Klage zulässig und begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 00. April 2007 ist, soweit er noch Gegenstand des Rechtsstreits ist, rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Die Kläger haben einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG, jeweils in der Fassung des am 28. August 2007 in Kraft getretenen Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970). 24 Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach diesen Normen ist an die Stelle der früheren Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 1 AufenthG a.F. getreten. Sie ist zu gewähren, wenn der Ausländer in seinem Heimatland den Bedrohungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt ist (§ 3 AsylVfG). 25 Diese Voraussetzung ist hier gegeben. 26 Nach § 60 Abs. 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, 27 Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. 28 Hinsichtlich der Verfolgungshandlung, des geschützten Rechtsguts und des politischen Charakters der Verfolgung besteht Deckungsgleichheit mit den Voraussetzungen, unter denen auf der Grundlage von Art. 16a Abs. 1 GG die Anerkennung als Asylberechtigter erfolgt. 29 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 18. Januar 1994 - 9 C 48.92 -, in: BVerwGE 95,42. 30 Politisch verfolgt im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG und damit auch des § 60 Abs. 1 AufenthG ist, wer wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Überzeugung gezielt intensiven und ihn aus der übergreifenden Friedensordnung des Staates ausgrenzenden Rechtsverletzungen ausgesetzt ist; der eingetretenen Verfolgung steht die unmittelbar drohende Gefahr der Verfolgung gleich. 31 Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, in: BVerfGE 80, S. 315, 344; BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1990 - 9 C 17.89 -, in: BVerwGE 85, 139, 140 f. 32 Ob eine an asylerhebliche Merkmale anknüpfende, zielgerichtete politische Verfolgung gegeben ist, die Verfolgung mithin "wegen" eines asylerheblichen Merkmals erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der "erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme" selbst zu beurteilen. Asylerhebliche Intensität hat die Rechtsverletzung, wenn sie sich als ausgrenzende Verfolgung darstellt, die den Asylbewerber in eine nicht anders als durch Ausreise zu bewältigende ("ausweglose") Lage versetzt. 33 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989, a.a.O, S. 333 bis 335; BVerwG, Urteil vom 20. November 1990 - 9 C 74.90 -, InfAuslR 1991, 145, 146. 34 Das Asylrecht beruht auf dem Zufluchtgedanken und setzt daher grundsätzlich einen kausalen Zusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraus. Ist der Asylsuchende wegen bestehender oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung ausgereist und war ihm auch ein Ausweichen innerhalb seines Heimatstaates unzumutbar, so ist er asylberechtigt, wenn die fluchtbegründenden Umstände im Zeitpunkt der Entscheidung ohne wesentliche Änderung fortbestehen. Hat der Asylsuchende seinen Heimatstaat unverfolgt verlassen, so kann sein Asylantrag nur Erfolg haben, wenn ihm aufgrund von beachtlichen Nachfluchttatbeständen politische Verfolgung droht. 35 Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juni 1991 - 9 C 154.90 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des BVerwG, 402.25, § 1 Nr. 146. 36 Politische Verfolgung kann nach § 60 Abs. 1 AufenthG außer vom Staat auch von Parteien oder Organisationen ausgehen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen, sowie von nichtstaatlichen Akteuren, sofern der Staat bzw. die herrschenden Parteien oder Organisationen und auch internationale Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten. 37 Das Gericht muss sowohl von der Wahrheit - und nicht nur von der Wahrscheinlichkeit - des von dem Asylsuchenden behaupteten individuellen Schicksals als auch von der Richtigkeit der Prognose drohender politischer Verfolgung die volle Überzeugung gewinnen. Wegen der häufig bestehenden Beweisschwierigkeiten des Asylsuchenden kann schon sein eigener Tatsachenvortrag zur Asylanerkennung führen, sofern das Gericht unter Berücksichtigung aller Umstände von dessen Wahrheit überzeugt ist. 38 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989 - 9 B 239.89 -, in: Buchholz a.a.O 402.25 § 1 Nr. 113; Urteil vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 -, in: Buchholz a.a.O 402.25 § 1 Nr. 32. 39 Der Asylsuchende ist gehalten, eine ihm widerfahrene politische Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er muss insbesondere seine persönlichen Erlebnisse unter Angabe genauer Einzelheiten derartig schlüssig darlegen, dass seine Schilderung geeignet ist, seinen Anspruch lückenlos zu tragen. Da häufig andere Beweismittel nicht vorhanden sind, muss im Rahmen der richterlichen Überzeugungsbildung vom Vorhandensein des entscheidungserheblichen Sachverhalts der Tatsachenvortrag des Asylsuchenden auf seine Plausibilität und Widerspruchsfreiheit überprüft werden. Enthält das Vorbringen des Asylsuchenden erhebliche, nicht überzeugend aufgelöste Widersprüche und Unstimmigkeiten, kann es als unglaubhaft beurteilt werden, wobei insbesondere der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylsuchenden entscheidende Bedeutung zukommt. 40 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989 - 9 B 239.89 - a.a.O; Beschluss vom 22. November 1983 - 9 B 1915.82 -, in: Buchholz a.a.O., 310, § 86 Abs. 1 Nr. 152.; Urteil vom 22. März 1983 - 9 C 68.81 -, in: Buchholz a.a.O, 402.24 § 28 Nr. 44. 41 Hiervon ausgehend ist der Kläger zu 1. als politisch Verfolgter anzusehen. 42 Der Kläger zu 1. ist beim Bundesamt am 9. März 2001 und am 12. März 2001 jeweils ganztägig angehört worden. Die Angaben, die er bei diesen Anhörungen zu seinen Ausreisegründen gemacht hat, waren sehr detailliert, gleichwohl in sich widerspruchsfrei, anschaulich und lebensnah; ergänzend legte er eine Fülle von Dokumenten zum Beleg der Richtigkeit seines Vortrags vor. Auch die Angaben, die er in der mündlichen Verhandlung gemacht hat, erweckten bei der Kammer den Eindruck, er spreche von etwas selbst Erlebtem. Naturgemäß musste die Sachverhaltserörterung in der mündlichen Verhandlung darunter leiden, dass das Bundesamt - ohne dass hierfür irgendein Grund ersichtlich wäre - erst sechs Jahre nach Antragstellung über den Asylantrag der Kläger entschieden hat, die fluchtauslösenden Ereignisse inzwischen also sehr lange zurückliegen. Das Bundesamt hat sich in der mündlichen Verhandlung ohne Angabe von Gründen nicht vertreten lassen und hat damit von der Möglichkeit, den Kläger zu 1. ergänzend zu befragen, keinen Gebrauch gemacht. 43 Nach der mündlichen Verhandlung steht für die Kammer Folgendes fest: Der Kläger zu 1. ist seit 1993 Mitglied der MIP, seit 1995 in verantwortlichen Positionen. Wegen seiner politischen Tätigkeit hat er mehrfach seinen Arbeitsplatz verloren. Seit dem Jahre 2000 war er als Journalist bei der Zeitung Internet Express tätig, für die er auch politische Beiträge geschrieben hat. Im Juli 2000 wurde er verhaftet, als er über eine Demonstration von Mitgliedern der MIP berichten wollte. Das Gericht des Bezirks Z. der Stadt C. verurteilte ihn wegen Störung der öffentlichen Ordnung in seiner Sitzung vom 6. September 2000 zu einer Geldstrafe in Höhe von 2.750.000,- Manat. Mit Beschluss vom 00. November 2000 lehnte das Appellationsgericht der Republik Aserbaidschan das vom Kläger zu 1. eingelegte Rechtsmittel ab. In der Folgezeit war der Kläger zu 1. im Visier der Sicherheitskräfte. Nachdem er im Januar 2001 über eine Demonstration von Karabach-Invaliden berichtet hatte, wurde er erneut zur Polizeiwache mitgenommen und - unter Hinweis auf seine vorangegangene Verurteilung - mehrfach verhört. Weiteren Vernehmungen entzog er sich, indem er mit seiner Familie am 26. Februar 2001 Aserbaidschan verließ. 44 Der vorstehende Sachverhalt ergibt sich für die Kammer in erster Linie aus dem überzeugenden Vortrag des Klägers zu 1. im gesamten Verfahren. Auf eine Echtheitskontrolle der von den Klägern vorgelegten Dokumente hat die Kammer verzichtet, da eine solche unergiebig gewesen wäre. In Aserbaidschan sind auch echte Dokumente unwahren Inhalts einfach zu beschaffen. 45 Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevan- te Lage in der Republik Aserbaidschan vom 17. Juni 2008 (Stand: Mai 2008) 46 Die Kammer wertet den von ihr festgestellten Sachverhalt wie folgt: Die Behandlung, der der Kläger zu 1. in Aserbaidschan ausgesetzt war, erfüllt den Tatbestand der politischen Verfolgung. Seine Verhaftung und Verurteilung im Jahre 2000 war in erster Linie darauf zurückzuführen, dass er sich in einer für die Staatsmacht missliebigen Weise journalistisch betätigt hatte. Er sollte für die Kundgabe seiner politischen Überzeugung abgestraft werden. Damit machte sich seine Behandlung an einem asylerheblichen Merkmal fest. Ob die Verhaftung und Verurteilung im Jahre 2000 für sich genommen bereits asylerhebliche Intensität aufwies, kann dahinstehen. Man könnte hiergegen mit dem Bundesamt einwenden, dass der Kläger zu 1. "nur" zu einer Geldstrafe verurteilt und diese am Ende nicht einmal eingetrieben worden war. Bei der Verhaftung und Verurteilung handelte sich aber jedenfalls um einen "Warnschuss". Der Kläger zu 1. musste befürchten, bei einer Fortführung seiner regimekritischen journalistischen Tätigkeit weitergehenden staatlichen Maßnahmen ausgesetzt zu werden. 47 Vgl. zur Gefährdung oppositioneller Journalisten in den Jahren 2000 und 2001: Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsre- levante Lage in Aserbaidschan vom 11. Mai 2001 48 Ganz konkret deuteten die erneuten Verhöre im Zusammenhang mit der Demonstration der Karabach-Invaliden im Januar 2001 darauf hin, dass der Kläger zu 1. auch in Zukunft mit Repressalien zu rechnen haben würde. Wenn man also zu dem Schluss käme, dass der Kläger zu 1. vor seiner Ausreise staatliche Verfolgungsmaßnahmen mit asylerheblicher Intensität noch nicht erlitten hatte, so drohten ihm solche Verfolgungsmaßnahmen jedenfalls unmittelbar. 49 Der Kläger zu 1. ist nach alledem vorverfolgt ausgereist. Es ist aus heutiger Sicht nicht anzunehmen, dass er bei einer Rückkehr nach Aserbaidschan vor erneuter politischer Verfolgung hinreichend sicher wäre. Es mag zwar sein, dass - wie das Bundesamt vorträgt - die Partei MIP inzwischen an Einfluss verloren hat und nicht mehr mit der gleichen Intensität wie früher von der aserbaidschanischen Regierung beobachtet wird. Entscheidend für die politische Verfolgung des Klägers zu 1. war indes nicht in erster Linie seine Mitgliedschaft und sein Engagement in der MIP, sondern - wie bereits ausgeführt - seine journalistische Betätigung. Oppositionelle journalistische Betätigung kann auch heute noch in Aserbaidschan politische Verfolgung auslösen. 50 Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevan- te Lage in der Republik Aserbaidschan vom 17. Juni 2008 (Stand: Mai 2008) 51 Der Anspruch der Kläger zu 2. bis 5. auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG folgt aus § 26 Abs. 4 AsylVfG. 52 Die in dem streitgegenständlichen Bescheid enthaltene Abschiebungsandrohung erweist sich aus den oben genannten Gründen als rechtswidrig und ist daher aufzuheben. 53 Die Kostenentscheidung beruht, soweit die Klage zurückgenommen wurde, auf § 155 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 159 Satz 1 VwGO und § 100 Abs. 1 der Zivilprozessordnung, im Übrigen auf 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens ergibt sich aus § 83 b Abs. 1 AsylVfG. 54