Urteil
3 K 434/06.A
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2008:1103.3K434.06A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. Februar 2006 verpflichtet festzustellen, dass für die Klägerin ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes hinsichtlich Kosovo vorliegt. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Tatbestand: 2 Die am 00.00.0000 geborene Antragstellerin stammt aus dem Kosovo und stellte erstmals im März 1996 einen Asylantrag im Bundesgebiet. Zu dessen Begründung trug sie u.a. vor, sie habe bis zu ihrer Ausreise in dem Dorf O. im Haushalt ihres Onkels gelebt, der etwa 11 Jahre lang als Polizist im Kosovo tätig gewesen sei, weshalb die Familie von Serben malträtiert worden sei. Die serbische Polizei habe nach dem Aufenthaltsort des Onkels gefragt. Durch Bescheid vom 00. April 1996 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (heute: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt -) den Asylantrag ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (- AuslG -) sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen und erließ eine Abschiebungsandrohung. Dieser Bescheid ist im Juli 1999 bestandskräftig geworden. Im damaligen Klageverfahren - 13 K 2346/96.A - hatte die Klägerin u.a. vorgetragen, ihr Onkel sei bereits 1992 in die Schweiz geflüchtet, habe seinerzeit jedoch Frau und Kinder zurück gelassen. Sie habe bei diesen Personen gewohnt. Anlässlich einer Hausdurchsuchung sei sie geschubst, an den Haaren gezogen und geschlagen worden. 3 Die Klägerin wurde im Herbst 2000 in ihr Heimatland abgeschoben. Im Januar 2002 stellte sie einen Asylfolgeantrag mit der Begründung, Angehörige der Volksgruppe der Ashkali - wozu sie gehöre - seien im Kosovo nicht sicher. Mit Bescheid vom 00. Januar 2003 lehnte das Bundesamt die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens sowie die Abänderung der seinerzeit getroffenen (negativen) Feststellung hinsichtlich § 53 AuslG ab und erließ eine Abschiebungsandrohung. Hiergegen hatte die Klägerin Klage erhoben und u.a. vorgetragen: Sie sei im Herbst 2000 in das Kosovo zurückgekehrt. Sie habe schlimme Dinge erlebt und leide unter dem Krankheitsbild einer posttraumatischen Belastungsstörung (im Folgenden: PTBS). Sie legte ärztliche Bescheinigungen des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. (Univ. Zagreb) U. aus I1. vom 27. Mai 2002 und 23. Januar 2003 vor. Mit Urteil vom 28. Juli 2003 wies die erkennende Kammer die Klage - 3 K 301/03.A - u.a. mit der Begründung ab, die geltend gemachten Erkrankungen könnten im Heimatland der Klägerin jedenfalls derart behandelt werden, dass dort nicht mit einer alsbald eintretenden erheblichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes zu rechnen sei. Dieses Urteil ist im Oktober 2003 rechtskräftig geworden. 4 Am 23. Juni 2006 stellte die Klägerin bei dem Bundesamt erneut einen Antrag auf Abänderung seiner vorherigen /Entscheidungen hinsichtlich § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes (- AufenthG -) und legte u.a. eine Bescheinigung der in der Beratungsstelle für Zuwanderung (psychologische Beratung/Psychotherapie) des Diakonischen Werks I. F. S. tätigen Dipl. Psych. B. T. vom 6. September 2005 vor. Darin wird u.a. ausgeführt, die von ihr seit Februar 2005 behandelte Klägerin sei 1996 von serbischen Sicherheitskräften im Beisein der Kinder ihres Onkels und der Tante vergewaltigt worden. Sie, die Klägerin, habe sich stark geschämt, da sie noch Jungfrau gewesen sei. Auch danach sei sie mehrfach von serbischen Sicherheitskräften geschlagen, drangsaliert und bespuckt worden. Bei der Klägerin liege mit hoher Wahrscheinlichkeit eine dringend behandlungsbedürftige PTBS vor. Diese Behandlung könne aus psycho-traumatologischer Sicht nicht im Heimatland der Klägerin, in dem die Traumatisierung stattgefunden habe, erfolgen. Eine Abschiebung habe mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit eine weitere Re-Traumatisierung mit vollständigem seelischen Zusammenbruch zur Folge. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Bescheinigung verwiesen. Durch Bescheid vom 00. Februar 2006 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Abänderung seiner vorherigen Entscheidungen zu § 53 AuslG im wesentlichen mit der Begründung ab, die Behandlung der Klägerin sei in ihrem Heimatland möglich. 5 Am 22. Februar 2006 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie hat weitere Bescheinigungen der sie behandelnden Ärzte und Psychotherapeuten vorgelegt. In der psychotherapeutischen Stellungnahme der Dipl. Psych. B. T. vom 15. März 2007 wird nunmehr eine PTBS gesichert diagnostiziert und u.a. ausgeführt, die Klägerin habe ihre Erlebnisse aus Scham verschwiegen; vor Medizinern auch deshalb, weil ihr Neffe als Dolmetscher zugegen gewesen sei. Mit hoher Sicherheit lasse sich prognostizieren, dass eine zwangsweise Rückführung in das Herkunftsland, in dem die Traumatisierung erfolgt sei, eine weitere Re-Traumatisierung mit vollständigem seelischen Zusammenbruch und erhöhter Suizidgefahr zur Folge habe. In einem Zustand der Re-Traumatisierung seien bei der Klägerin psychotherapeutische Interventionen kaum noch möglich. Ferner hat die Klägerin Bescheinigungen der sie seit Januar 2008 in der o.g. Beratungsstelle in I. behandelnden Dipl. Psych. S. G. vom 29. Februar 2008 und 10. Oktober 2008 eingereicht. Nach deren jüngster Einschätzung werde die Klägerin mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit im Falle einer Rückführung jede - dringend gebotene - Trauma-Therapie abbrechen und für keine Behandlung oder Behandlerin (überhaupt) mehr ansprechbar sein. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorgenannten Bescheinigungen verwiesen. Die Klägerin beantragt, 6 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. Februar 2006 zu verpflichten festzustellen, dass in ihrer Person ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG hinsichtlich Kosovo vorliegt. 7 Die Beklagte beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Sie vertritt die Auffassung, dass das angeblich trauma-auslösende Ereignis nicht kritisch hinterfragt bzw. nicht schlüssig herausgearbeitet worden sei. Ferner fehle es an einer konkreten und nachvollziehbaren Darlegung, mit welchen gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Fall der Klägerin bei Rückkehr in ihr Heimatland mit welcher Wahrscheinlichkeit zu rechnen sei; der bloße Hinweis auf eine "Re-Traumatisierung" sei insoweit zu unbestimmt. Ungeachtet der im vorliegenden Fall unklaren Diagnostik könne die psychische Erkrankung der Klägerin im Kosovo zureichend behandelt werden. 10 Das Gericht hat hinsichtlich der Erkrankung der Klägerin, die in ihrem Fall erforderliche psychologische/medizinische Versorgung und über die Folgen eines Behandlungsabbruchs bzw. einer nur unzureichenden Behandlung Beweis durch Einholung einer fachpsychologischen Stellungnahme erhoben. Wegen der Einzelheiten des Beweisthemas wird auf den Beschluss vom 26. März 2008 und wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme auf die fachpsychologische Stellungnahme der Dipl. Psych. B. T. vom 13. Juni 2008 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie der Erkenntnisse, die in der den Beteiligten zugestellten Erkenntnismittelliste näher bezeichnet sind. 11 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 12 Der Einzelrichter konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, weil sie in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). 13 Die Klage hat Erfolg. Der angegriffene Bescheid des Bundesamtes ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sie hat einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens und Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Kosovo. 14 Hat das Bundesamt - wie vorliegend - im (ersten) Asylverfahren unanfechtbar das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG verneint, kann es im Asylfolgeverfahren grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) oder § 51 Abs. 5 VwVfG eine erneute Entscheidung über das Bestehen von Abschiebungshindernissen treffen. 15 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 7. September 1999 - 1 C 6.99 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 2000, 204, und vom 21. März 2000 - 9 C 41.99 -, Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 111, 77 ff. 16 Hier besteht ein Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens. Das Bundesamt hat in dem angegriffenen Bescheid jedenfalls ermessensfehlerhaft über die Frage entschieden, ob das Verfahren trotz Fehlens der (vollständigen) Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 - 3 VwVfG wiedereröffnet und die frühere bestandskräftige Entscheidung zur Verneinung von Abschiebungshindernissen zurückgenommen oder widerrufen werden sollte. Liegen die Voraussetzungen der besagten Regelungen nämlich nicht (vollständig) vor, muss das Bundesamt nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, ob die bestandskräftige Entscheidung zurückgenommen oder widerrufen wird. Insoweit besteht ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung. Wenn der Ausländer im Zielstaat der drohenden Abschiebung einer extremen individuellen Gefahr ausgesetzt wäre und daher das Absehen von einer Abschiebung verfassungsrechtlich zwingend geboten ist, ist das Ermessen zu Gunsten des Ausländers regelmäßig auf Null reduziert. 17 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Januar 2001 - 9 B 475.00 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Buchholz) 402.240 zu § 53 AuslG Nr. 42 und Urteil vom 20. Oktober 2004 - 1 C 15.03 -, Informationsbrief Ausländerrecht 2004, S. 120 ff. 18 Ein solcher Fall liegt hier im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) vor, so dass sich das Gericht nicht gehindert sieht, in der Sache zu entscheiden. 19 Angesichts der nachfolgenden Ausführungen würde eine andere Entscheidung als das Wiederaufgreifen des Verfahrens den Anforderungen des § 114 VwGO nicht genügen. 20 Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für ihn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht, der nicht auch die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe, der er angehört, allgemein ausgesetzt ist (Satz 3). Mit anderen Worten muss es sich um eine einzelfallbezogene, individuell bestimmte und erhebliche Gefährdungssituation handeln, die zudem landesweit gegeben ist. 21 Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1995 - 9 C 15.95 -, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 1996, 612 (615), und - 9 C 9.95 -, NVwZ 1996, 199 (200), sowie vom 29. März 1996 - 9 C 116.95 -, DVBl. 1996, 1257. 22 Unter Zugrundelegung dieser rechtlichen Maßstäbe sind hinsichtlich der Klägerin zunächst die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot hinsichtlich Kosovo erfüllt. 23 Eine erhebliche Gesundheitsgefahr i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG besteht bei einer wesentlichen konkreten Verschlimmerung des Gesundheitszustandes, die angesichts des Gewichts der übrigen Schutzgüter der Vorschrift, des ihr immanenten Zumutbarkeitsgedankens und in Anlehnung an die auch für den Einzelnen geltende Reichweite des Grundrechtsschutzes im Rahmen des § 60 Abs. 7 AufenthG nur bei alsbald nach der Rückkehr drohenden Gesundheitsschäden von besonderer Intensität angenommen werden kann. Hingegen stellt eine nicht zu erwartende Heilung einer Erkrankung im Zielland noch keine Verschlimmerung einer Erkrankung - erst recht keine wesentliche Verschlimmerung - dar. Auch soll der Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG dem Ausländer weder einen Heilungserfolg unter Inanspruchnahme des Gesundheitssystems des Zufluchtstaates Deutschland noch einen Heilungserfolg im Abschiebezielland sichern. 24 Vor diesem rechtlichen Hintergrund können die Voraussetzungen für ein gesundheitsbedingtes Abschiebungsverbot nicht an deutschen Standards gemessen sowie an Qualität und Dichte der Gesundheitsversorgung im Abschiebezielland - einschließlich Kostenbeteiligung des Betroffenen - keine der hiesigen Gesundheitsversorgung entsprechende Anforderungen gestellt werden. Ein Abschiebungsverbot liegt deshalb nicht vor, wenn im Abschiebungszielland eine dem Standard dieses Landes entsprechende und zugleich noch ausreichende zumutbare Gesundheitsversorgung gegeben ist. 25 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 1. Februar 2007 - 5 A 1274/05.A -, vom 10. Januar 2007 - 13 A 1138/04.A - und vom 30. Oktober 2006 - 13 A 2820/04.A. m.w.N. 26 In Anwendung dieser Grundsätze ist das Gericht bei der vorzunehmenden qualifizierenden und bewertenden Betrachtungsweise unter Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass der Klägerin unter den vorliegenden besonderen Umständen des Einzelfalls (heute) bei einer Rückkehr in das Kosovo eine erhebliche krankheitsbedingte individuelle Gefahr i.S. einer existentiellen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes mit hoher Wahrscheinlichkeit droht, so dass hier eine extreme Gefahr für Leib oder Leben anzunehmen ist. Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens steht zur Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) fest, dass die Klägerin an einer behandlungsbedürftigen PTBS leidet. Wie Frau Dipl. Psych. A. T. , an deren Sachkunde das Gericht keinen Zweifel hat - auch von der Beklagten sind insoweit keine Bedenken erhoben worden -, unter anderem in ihrer psychologischen Stellungnahme vom 13. Juni 2008 darlegt, ist auf Grund der Angaben der Klägerin davon auszugehen, dass sie (die Klägerin) 1996 im Kosovo von mehreren Männern (Angehörigen serbischer Sicherheitskräfte) u.a. vergewaltigt worden ist und dadurch ein Trauma im Sinne des A-Kriteriums nach DSM-IV erlitten hat. 27 Soweit die Beklagte die Verwertbarkeit der o.g. Stellungnahme in Abrede stellt, weil das Trauma angeblich nicht genau genug bzw. nicht mit der gebotenen kritischen Distanz herausgearbeitet worden sei, teilt das Gericht diese Auffassung nicht. Die genannte Diplompsychologin hat ihre o.g. psychologische Stellungnahme im Rahmen eines förmlichen Beweisverfahrens zu einem Zeitpunkt abgegeben, als sie die Klägerin nicht mehr behandelte (seit Anfang 2008). Bereits insoweit ist nicht erkennbar, dass sie die ihr im Beweisbeschluss vom 26. März 2008 zu 1. a) und 2. gestellten Fragen, die sich gerade auf das A-Kriterium bezogen, nicht mit der erforderlichen Gewissenhaftigkeit oder Neutralität beantwortet haben könnte. Wesentlich kommt hinzu, dass sie diese Fragen (zusammengefasst: aufgrund welcher Angaben der Klägerin davon auszugehen sei, dass sie in glaubhafter Weise ein Trauma erlitten habe) ausführlich und schlüssig beantwortet hat. Insbesondere hat die Psychologin ausgeführt, dass die Ausagen der Klägerin in den psychotherapeutischen Sitzungen bei verschiedenen Gelegenheiten und Zeiten - die in der Stellungnahme im einzelnen aufgeführt werden - widerspruchsfrei waren und insoweit als konsistent eingestuft werden konnten, dass ihr, der Klägerin, Verhalten bei der Schilderung ihrer Erlebnisse bzw. bei der Behandlung der Thematik (u.a. nicht beherrschbarer Schluckauf, Unruhe, vgl. o.g. Stellungnahme, S. 2 und 3) hierzu "passten" sowie, dass eine Übereinstimmung der Aussage zu dem traumatischen Ereignis mit den Ausformungen der Symptomatik bestand. Diese von der Psychologin in Bezug genommenen Kriterien werden in der Fachliteratur als Indizien für das Vorliegen einer nicht vorgetäuschten PTBS aufgeführt, 28 vgl. Haenel/Wenk-Ansohn (Hrsg.), Begutachtung psychisch reaktiver Traumafolgen in aufenthaltsrechtlichen Verfahren, 2004, 4.3.3. (S. 91 f.), 29 so dass die im vorliegenden Fall erfolgte Einschätzung zur Glaubhaftigkeit der Angaben der Klägerin auf fachlich allgemein anerkannten Grundlagen beruht und insoweit uneingeschränkt verwertbar ist. 30 Die in der Stellungnahme vom 13. Juni 2008 ausführlich, schlüssig und fachkundig begründete Einschätzung, dass das Vorbringen der Klägerin hinsichtlich eines erlebten Traumas als glaubhaft einzustufen ist, wird auch durch den persönlichen Eindruck gestützt, den das Gericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung von der Klägerin gewonnen hat. Dies betrifft insbesondere ihr im Termin am 14. März 2008 beobachtetes Verhalten. Bei der Beantwortung von Fragen, die auf Erlebnisse im Kosovo zielten, verfiel die verzweifelt wirkende Klägerin in einen starken Schluckauf, den sie ersichtlich nicht kontrollieren konnte und hatte große Mühe, ruhig sitzen zu bleiben. Insoweit stimmen die - unabhängig voneinander gemachten - Beobachtungen der Psychologin und des Gerichts überein. Die in den psychotherapeutischen Gesprächen erfolgten Angaben der Klägerin stehen auch nicht in einem (unauflösbaren) Widerspruch zu ihrem Vorbringen in den vorherigen Asyl(folge)verfahren. Dort hatte sie zwar - wie aus dem Tatbestand ersichtlich - die erlittene Vergewaltigung nicht erwähnt, indessen aber auch keinen Geschehensablauf vorgetragen, der mit der nunmehr geltend gemachten Vergewaltigung von vornherein als örtlich oder zeitlich unvereinbar erscheint. 31 In der psychologischen Stellungnahme vom 13. Juni 2008 (S. 5) wird auch ausführlich und nachvollziehbar dargestellt, dass die Klägerin - auch mit Blick auf ihren kulturellen Hintergrund - aus Scham vor dem Jahr 2005 nicht in der Lage war, über die erlittene Vergewaltigung zu sprechen. Diese Ausführungen erscheinen plausibel. Bedingt durch Tradition, Religion - die Klägerin ist Muslimin - und soziokulturelle Eigenheiten ist die Frau in der kosovarischen Gesellschaft schlechter gestellt als der Mann. Misshandlungen und sexuelle Gewalt sind weit verbreitet, werden aber gesellschaftlich tabuisiert und von den Betroffenen aus Angst vor Repressalien oder fehlender sozialer Unterstützung durch Familie und Gesellschaft nur selten zur Anzeige gebracht. 32 Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien (Kosovo) vom 29. November 2007, S. 10 f. 33 Eine Vergewaltigung stellt für eine kosovarische Frau eine schwerwiegende, grundlegende Tabuverletzung verbunden mit der Gefahr dar, aus der Gesellschaft ausgeschlossen zu werden. 34 Vgl. Haenel/Wenk-Ansohn, a.a.O., S. 168 ff., Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 12. September 2007 - 8 LB 210/05 -, juris m.w.N. Insoweit findet sich auch eine nachvollziehbare Erklärung dafür, weshalb auf der Grundlage des 1996 stattgefundenen Traumas die Diagnose PTBS erst 2006 gestellt worden ist. Dabei ist - wie in der Stellungnahme vom 13. Juni 2008 dargestellt wird - auch zu berücksichtigen, dass bei der Klägerin offenbar bereits vor dem Jahr 2006 spezifische somatoforme Störungen bzw. Beschwerden vorlagen - wie sie bei Frauen, die sexueller Misshandlung ausgesetzt waren, oft auftreten -, 35 vgl. Haenel/Wenk-Ansohn, a.a.O., S. 167, 36 die jedoch aufgrund des Verschweigens der Vergewaltigung vor Ärzten (auch wegen der Anwesenheit von Familienangehörigen, die dolmetschen sollten) offenbar nicht entsprechend zugeordnet werden konnten. 37 Aufgrund der vorgenannten Umstände (Widerspruchsfreiheit der Angaben der Klägerin, ihr bei der Aussage gezeigtes Verhalten, bei ihr festgestellte Symptome sowie ausgeprägte Schuld und Schamgefühle) ist das Gericht davon überzeugt, dass die Klägerin ein Trauma i.S. eines A-Kriteriums erlitten hat und ein solches nicht, wie die Beklagte meint, lediglich behauptet worden ist. 38 Auch im übrigen wird bezogen auf die Klägerin das Vorliegen einer behandlungsbedürftigen PTBS nachvollziehbar diagnostiziert. Dabei stellt Frau Dipl. Psych. B. T. in ihrer o.g. Stellungnahme ausdrücklich fest, dass eine rein medikamentöse Behandlung im vorliegenden Fall nicht ausreichend wäre, um einer wesentlichen Verschlechterung des bestehenden Gesundheitszustandes der Klägerin zu begegnen; vielmehr erscheine auch eine Fortsetzung der psychotherapeutischen Behandlung (Trauma-Aufarbeitung) zwingend geboten. 39 Eine derartige Behandlung wird die Klägerin im Kosovo aber aufgrund der in ihrem Fall zu berücksichtigenden individuellen und den Verlauf ihrer Erkrankung wesentlich beeinflussenden Besonderheiten nicht erreichen. Zwar geht die Kammer in ständiger Rechtsprechung und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, 40 vgl. etwa Beschlüsse vom 6. Mai 2008 - 5 A 5027/05.A - ; vom 1. Februar 2007 - 5 A 1274/05.A -; vom 10. Januar 2007 - 13 A 1138/04.A - jeweils mit weiteren Nachweisen, davon aus, dass im Kosovo sogar schwere oder chronische psychische Erkrankungen (auch PTBS) grundsätzlich behandelbar sind. Indessen ist hinsichtlich des Krankheitsbildes PTBS darauf hinzuweisen, dass im öffentlichen Gesundheitswesen des Kosovo primär medikamentös behandelt wird und die psychotherapeutischen Behandlungsmöglichkeiten insbesondere für schwer traumatisierte Personen beschränkt sind. 41 Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien (Kosovo) vom 29. November 2007, S. 20. 42 Ob der Klägerin, die - wie dargestellt - (auch) auf eine psychotherapeutische Behandlung zwingend angewiesen ist, eine solche im Kosovo aus Kapazitäts- gründen zeitnah erhalten würde, bedarf keiner Vertiefung. Denn im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass in den vorliegenden psychologischen Stellungnahmen - unter näherer Begründung - die fachliche Einschätzung vertreten wird, eine zwangsweise Rückkehr der Klägerin in ihr Heimatland wäre "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" mit einer Re-Traumatisierung verbunden (Dipl. Psych. B. T. , Stellungnahme vom 13. Juni 2008, S. 10) und dass dann eine psychotherapeutische Intervention kaum noch möglich wäre (Dipl. Psych. B. T. , Stellungnahme vom 15. März 2007). Insoweit würden die negativen gesundheitlichen Effekte aller Voraussicht nach deutlich stärker als bei der ersten Rückführung ausfallen. Hinzu kommt, dass die Klägerin aufgrund ihrer ausgeprägten Schamgefühle und fehlenden Vertrauens in die für sie extrem wichtige Einhaltung der Schweigepflicht eines Behandlers im Kosovo nach der fachpsychologischen Einschätzung der Dipl. Psych. R. G. vom 10. Oktober 2008 "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit jede Trauma-Therapie abbrechen würde und für keine Behandlung und keine Behandlerin überhaupt mehr ansprechbar wäre." 43 Vgl. ergänzende psychotherapeutische Kurz-Stellungnahme vom 10. Oktober 2008. 44 Damit liegen indessen krankheitsbedingte und mit Blick auf den bereits aufgezeigten kulturellen Hintergrund der Klägerin auch objektiv nachvollziehbare individuelle Besonderheiten vor, die im hier zu entscheidenden Einzelfall der Annahme einer zureichenden Behandlungsmöglichkeit ihrer psychischen Erkrankung im Kosovo entgegenstehen. Vor diesem Hintergrund kann entgegen der Ansicht der Beklagten auch kein Zweifel daran bestehen, dass die hieraus folgenden Gesundheitsgefahren rechtlich ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot betreffen. Dies gilt namentlich für die mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit prognostizierte Re-Traumatisierungsgefahr, da in der Stellungnahme vom 13. Juni 2008 (S. 10) diesbezüglich ausgeführt wird, dass die Re-Traumatisierung aus der Konfrontation mit der Umgebung folge, in der die ursprüngliche Traumatisierung stattgefunden habe bzw. dass die Klägerin erneut einer Umgebung ausgesetzt wäre, in der sie alles an die traumatisierenden Erlebnisse erinnert. 45 Schließlich ist die in den psychologischen Stellungnahmen vertretene und im Falle der Klägerin mit hoher Wahrscheinlichkeit prognostizierte Re-Traumatisierungsgefahr geeignet, die Annahme einer ihr bei Rückkehr alsbald drohenden extremen Gefahr für Leib und Leben zu begründen. In den vorliegenden Stellungnahmen vom 13. Juni 2008 bzw. 29. Februar 2008 heißt es in diesem Zusammenhang unmissverständlich, dass sich infolge der Re-Aktualisierung des Traumas bei Rückführung unmittelbar die Gefahr für einen vollständigen seelischen Zusammenbruch (und auch für suizidale Handlungen) deutlich erhöhen bzw. ein solcher mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit eintreten würde. Eine bei Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit konkret drohende Gefahr eines völligen psychischen Zusammenbruchs - und damit einhergehender deutlich erhöhter Suizidgefahr -, der nicht durch die im Zielstaat bestehenden Behandlungsmöglichkeiten begegnet werden kann, führt indes zu der Feststellung, dass für Leib oder gar Leben der Klägerin im Kosovo eine "extreme Gefahrensituation" besteht, so dass ihr mit Blick auf Verfassungsrecht (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes) die Rückkehr dorthin nicht zuzumuten ist. 46 Bei dieser Sachlage steht der Beklagten daher keine andere Entscheidungs-möglichkeit als die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG offen. 47 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG. 48