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Urteil

6 K 1935/07

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2008:1030.6K1935.07.00
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Tenor

Es wird festgestellt, dass die Beklagte zur Erschließung des Grundstücks G1 entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans F. "C-Straße/X-weg" verpflichtet ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass die Beklagte zur Erschließung des Grundstücks G1 entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans F. "C-Straße/X-weg" verpflichtet ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Die Klägerin ist seit 0000 Eigentümerin des unbebauten Grundstücks G1 in F. . Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des seit dem 00.00.0000 rechtskräftigen Bebauungsplans F. "C-Straße/X-weg". Nach den Festsetzungen dieses Bebauungsplans ist das Grundstück eingeschossig bebaubar. Die Erschließung des Grundstücks soll über einen noch zu errichtenden 30 m langen Stichweg erfolgen, der von der Straße K.----pfad in nördlicher Richtung bis zur südwestlichen Grundstücksecke führen soll. Derzeit ist das Grundstück nur fußläufig über den sogenannten B.-weg erreichbar, einen unter Denkmalschutz stehenden öffentlichen Weg, der an der Straße U.----weg beginnt und nach ca. 60 m an einer steilen Böschung auf das klägerische Grundstück trifft. In den Jahren 0000, 0000 und 0000 sprach die Klägerin mehrfach mündlich und schriftlich bei der Beklagten wegen der erschließungsrechtlichen Situation ihres Grundstücks vor. Danach meldete sie sich zunächst nicht mehr. Im 00.0000 forderte sie - nunmehr anwaltlich vertreten - die Beklagte schriftlich auf, den zur Erschließung ihres Grundstücks vorgesehenen Stichweg herzustellen. Die Beklagte nahm daraufhin Kontakt mit den Eigentümern der Grundstücke auf, über die der Stichweg verlaufen soll (G2, G3). Verkaufsverhandlungen mit diesen Grundstückseigentümern scheiterten jedoch. Auch ein Wegerecht wurde der Klägerin von dieser Seite nicht eingeräumt. Die Beklagte holte daraufhin im 00.0000 beim nordrhein-westfälischen Städte- und Gemeindebund und bei der B. Stellungnahmen zu den Erfolgsaussichten eines Enteignungsverfahrens hinsichtlich der für die Errichtung des Stichweges benötigten Teilflächen der Grundstücke G2, G3 ein. Übereinstimmend wurden von beiden Stellen signalisiert, dass ein solches Verfahren Erfolg haben werde. Daraufhin beantragte die Beklagte bei der B. mit Schreiben vom 00.00.0000 die Durchführung eines Enteignungsverfahren. Nach längeren politischen Auseinandersetzungen fasste der Planungs- und Gestaltungsausschuss des Rates der Beklagten in seiner Sitzung vom 00.00.0000 folgende Beschlüsse: 1. "Der Planungs- und Gestaltungsausschuss beschließt, an den Bürgermeister zu appellieren, den Antrag auf teilweise Enteignung der Grundstücke G2, G3 zurückzuziehen." 2. "Der Planungs- und Gestaltungsausschuss beschließt, den Bebauungsplan F. "C-Straße/X-weg" nicht zu ändern." Nach Einholung eines Rechtsgutachtens zu der Frage, ob bei Abbruch des Enteignungsverfahrens Entschädigungs- oder Schadensersatzansprüche entstünden, nahm die Beklagte unter dem 00.00.0000 ihren Antrag auf Durchführung eines Enteignungsverfahrens zurück. Mit Beschluss vom 00.00.0000 stellte die B. das Enteignungsverfahren ein. Am 00.00.0000 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Sie trägt vor: Nach ständiger Rechtsprechung könne sich die Erschließungslast einer Gemeinde nach den Grundsätzen von Treu und Glauben ausnahmsweise zu einer Erschließungspflicht verdichten mit der Folge, dass ein Grundstückseigentümer einen subjektiven Erschließungsanspruch erlange. Ein solcher Ausnahmefall liege hier vor. Die Beklagte sei im vorliegenden Fall ersichtlich nicht mehr bereit, den in dem Bebauungsplan vorgesehenen Stichweg zum klägerischen Grundstück zu realisieren. Auf der anderen Seite mache sie aber auch keine Anstalten, den Bebauungsplan, der diesen Stichweg vorsehe, zu ändern. In Anbetracht dieses "Blockadeverhaltens" sei es der Beklagten verwehrt, sich darauf zu berufen, dass ihre Erschließungslast nur ganz allgemein und nicht im konkreten Falle bestehe. Im Übrigen habe die Beklagte schon in der Vergangenheit die Durchführung der in dem Bebauungsplan vorgesehenen Erschließung ungebührlich verzögert. Trotz jahrelangen Drängens habe sie sich nicht nachhaltig bemüht, den Bebauungsplan umzusetzen. Nach alledem sei nunmehr Klage geboten. Wie die Beklagte ihrer Erschließungspflicht nachkommen wolle, sei ihr überlassen. Ihr, der Klägerin, gehe es mit der vorliegenden Klage allein um eine grundsätzliche Verpflichtung der Beklagten zur Erschließung. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, das Grundstück G1 entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans F. "C-Straße/X-weg" zu erschließen, hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte zur Erschließung des Grund- stücks G1 entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans F. "C-Straße/X-weg" verpflichtet ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor: Sie habe sich nicht in einer Treu und Glauben widersprechenden Weise verhalten. Nach Erlass des Bebauungsplans im Jahre 0000 habe sie mehrfach versucht, die für den Stichweg benötigten Flächen von den betroffenen Grundstückseigentümern zu erwerben. Dies sei jedoch misslungen. Dass sie in der Folgezeit zunächst kein Enteignungsverfahren eingeleitet habe, bedeute keine ungebührliche Verzögerung. Sie sei stets davon ausgegangen, dass eine Enteignung der benötigten Flächen nicht zulässig sei, weil es am erforderlichen Wohl der Allgemeinheit fehle. Erst die im Jahre 0000 eingeholten Rechtsauskünfte hätten sie hier zu einer anderen Rechtsauffassung geführt. Im Übrigen habe nach Erlass des Bebauungsplans zunächst auch keine Notwendigkeit zur Durchführung eines Enteignungsverfahrens bestanden. Denn die Klägerin habe erst im Jahre 0000 ernsthaft eine Erschließung ihres Grundstücks gefordert. Selbst für die Zeit nach 0000 müsse jedoch bezweifelt werden, dass die Klägerin angesichts der räumlichen Entfernung ihres Wohnorts und ihres Lebensalters tatsächlich ein gesteigertes Interesse an einer Bebauung ihres Grundstücks habe. Es sei eher davon auszugehen, dass die Klägerin die planungsbedingte Wertsteigerung ihres Grundstücks nunmehr durch einen Verkauf realisieren wolle. Selbst wenn man im vorliegenden Fall davon ausgehe, dass sich die Erschließungslast zu einer Erschließungspflicht verdichtet habe, sei ein sich daraus ergebender Erschließungsanspruch der Klägerin jedenfalls verwirkt. Dies ergebe sich aus einer analogen Anwendung des § 42 Abs. 2 und 3 des Baugesetzbuches (BauGB). Nach dieser Vorschrift könne eine zulässige, aber nicht verwirklichte Nutzung nach Ablauf von sieben Jahren entschädigungslos aufgehoben werden. Es sei mit Treu und Glauben nicht vereinbar, dass ein Grundstückseigentümer, dessen Grundstück nach erfolgter Erschließung seine Bebaubarkeit durch Aufhebung der Planung verliere, schlechter gestellt werde als ein Eigentümer, dessen Grundstück - wie hier - keine Bebauung erlange, weil die Erschließung fehle. Wenn also ein Bebauungsplan nach Ablauf von sieben Jahren nach Zulässigkeit eines Vorhabens entschädigungslos aufgehoben werden könne, dann gebiete es der Grundsatz von Treu und Glauben, dass ein Anspruch auf Erschließung ebenfalls nach Ablauf von sieben Jahren nicht mehr geltend gemacht werden könne. Diese Sieben-Jahres-Frist beginne in Fällen wie dem vorliegenden zwar nicht unmittelbar nach Inkrafttreten des Bebauungsplans, aber doch jedenfalls vier Jahre nach dessen Inkrafttreten, hier also am 00.00.0000. Die Klägerin habe einen Erschließungsanspruch indes - wie ausge-führt - erst im Jahre 0000 ernsthaft geltend gemacht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage hat in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang Erfolg. Hinsichtlich des Hauptantrags ist die Klage unzulässig. Es fehlt diesem Antrag an der nötigen Bestimmtheit. Ein Leistungsantrag ist nur dann hinreichend bestimmt, wenn die begehrte gerichtliche Entscheidung vollstreckungsfähig wäre. Vgl. Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 15. Aufl. 2007, § 82 Rn. 10, Redeker/von Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung, 14. Aufl. 2004, § 82 Rn. 10, Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Urteil vom 12. Januar 1968 - 148 III 65 -, in Bayerische Verwaltungsblätter (BayVBl) 1968, 251. Daran fehlt es hier. Der Hauptantrag ist nicht auf die Vornahme einer konkreten Handlung gerichtet, sondern - allgemein - darauf, "das Grundstück ... zu erschließen". Die begehrte Leistung ist damit nicht so klar umschrieben, dass im Falle einer stattgebenden gerichtlichen Entscheidung eine Vollstreckung erfolgen könnte. Der Hilfsantrag ist jedoch zulässig. Soweit in der nachträglichen Stellung des Hilfsantrags eine Klageänderung im Sinne des § 91 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zu sehen sein sollte, wäre diese Klageänderung zulässig. Die Beklagte hat sich rügelos auf den geänderten Antrag eingelassen. Abgesehen davon ist die Klageänderung sachdienlich, weil der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt und durch die Klageänderung die endgültige Beilegung des Rechtsstreits gefördert wird. § 43 Abs. 2 VwGO steht der Zulässigkeit des Hilfsantrags nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift kann Feststellungsklage nicht erhoben werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann. Die Klägerin wendet sich mit der vorliegenden Klage dagegen, dass die Beklagte sich nicht (mehr) in der Verpflichtung sieht, das in Rede stehende Grundstück zu erschließen; um konkrete Handlungen der Beklagten (etwa um eine Aufnahme der Bauarbeiten zur Erstellung der im Bebauungsplan vorgesehenen Stichstraße) geht es der Klägerin nicht. Dieses auf ein Tätigwerden der Beklagten überhaupt bzw. auf eine Aufgabe der "Blockadehaltung" der Beklagten gerichtete Klagebegehren kann - wie ausgeführt - mit einer Leistungsklage zulässigerweise nicht verfolgt werden. Die Klägerin kann andererseits aber auch nicht darauf verwiesen werden, eine auf Vornahme einer konkreten Handlung zielende Leistungsklage zu erheben. Eine auf Aufnahme der Bauarbeiten zielende Klage wäre von vornherein ohne Aussicht auf Erfolg, weil sie auf etwas Unmögliches gerichtet wäre. Denn die für den Bau des in Rede stehenden Stichweges benötigten Grundstücke stehen nicht in der Verfügungsgewalt der Beklagten, so dass ein Bau des Stichweges derzeit nicht stattfinden kann. Die Klägerin ist auch nicht gehalten, die Beklagte darauf zu verklagen, sich durch bestimmte Handlungen in die Verfügungsgewalt über die für den Straßenbau benötigten Grundstücke zu bringen. Die Klägerin hat in der Klageschrift zu Recht darauf hingewiesen, dass es für die Beklagte mehrere Möglichkeiten gibt, sich die benötigten Grundstücke zu verschaffen. Sie, die Klägerin, kann und will hier keine bestimmte Vorgehensweise fordern, sondern die Auswahl der weiteren Verfahrensschritte der Beklagten überlassen. Ihr geht es zum gegenwärtigen Zeitpunkt - wie ausgeführt - allein darum, die generelle "Blockadehaltung" der Beklagten im Hinblick auf die Erschließung des klägerischen Grundstücks zu durchbrechen. Die Klägerin muss auch in diesem Verfahrensstadium die Möglichkeit effektiven Rechtsschutzes haben. Wenn sie nicht beantragen kann, die Beklagte zur Erschließung des in Rede stehenden Grundstücks zu verurteilen, muss sie die Möglichkeit haben, eine gerichtliche Feststellung des Inhalts zu erlangen, dass die Beklagte zur Erschließung des Grundstücks verpflichtet ist. Über das nach § 43 Abs. 1 VwGO erforderliche Feststellungsinteresse verfügt die Klägerin. Es liegt in ihrem wirtschaftlichen Interesse zu erfahren, ob die Beklagte zur Erschließung ihres Grundstücks verpflichtet ist. Die Klägerin ist auch analog § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Zwar hat der Eigentümer eines Grundstücks - auch im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans - nach § 123 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) keinen Rechtsanspruch auf Erschließung; die Erschließungsaufgabe der Gemeinden nach § 123 BauGB besteht grundsätzlich nur im öffentlichen Interesse. Gleichwohl kann sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen die Erschließungsaufgabe ausnahmsweise zu einer Erschießungspflicht (mit einem entsprechendem Erschließungsanspruch des Grundstückseigentümers) verdichten. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 22. Januar 1993 - 8 C 46.91 -, in: Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl) 1993, 669, m.w.N.; Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 22. Januar 1999 - 9 L 6980/96 -, in: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - Rechtspre- chungsreport (NVwZ-RR) 2000, 486; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl. 2007, § 5 Rn. 22 ff. Vor diesem Hintergrund kann die Klägerin geltend machen, einen (individuellen) Anspruch auf die begehrte Feststellung zu haben. Hinzu kommt: Erst mit einem Anspruch auf Erschließung, der rechtskräftig oder vorläufig vollstreckbar tituliert ist, kann im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens der Nachweis einer gesicherten Erschließung geführt werden. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen , Urteil vom 15. Juni 1988 - 7 A 675/87 -, in: Städte- und Gemeinderat 1989, 124. Unerheblich für die Zulässigkeit der Klage ist, ob das Grundstück der Klägerin bereits anderweitig erschlossen ist. Selbst wenn eine anderweitige Erschließung bestünde, ließe dies nicht das Rechtsschutzbedürfnis für eine auf Realisierung der im Bebauungsplan vorgesehenen (weiteren) Erschließung gerichteten Klage entfallen. Im Übrigen besteht im vorliegenden Fall eine anderweitige Erschließung nicht. Insbesondere ist das klägerische Grundstück nicht über den U.----weg erschlossen. Zwar besteht eine fußläufige Verbindung zwischen dem U.----weg und dem klägerischen Grundstück, nämlich über den B-weg. Diese Zuwegung ist jedoch länger als 50 m und entspricht schon von daher nicht den Anforderungen, die nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 der Bauordnung NRW an eine Zuwegung zu stellen sind. Der Hilfsantrag ist auch begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, das klägerische Grundstück entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans F. "C-Straße/X-weg" zu erschließen. Diese Verpflichtung folgt aus dem Grundsatz von Treu und Glauben. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem o.a. Urteil vom 22. Januar 1993 - 8 C 46.91 -, a.a.O., ausgeführt: "Die Annahme, dass das Gebot der Wahrung von Treu und Glauben zur Verdichtung der gemeindlichen Erschließungslast führen kann, bedarf als Ansatz keiner besonderen Absicherung: Die Pflicht, Treu und Glauben zu genügen (§ 242 BGB), erstreckt sich, weil auf einem allgemeinen Rechtsgedanken beruhend, auf das öffentliche Recht. Das war schon vor 1933 anerkannt ... und ist in der Zeit nach 1945 vielfach bekräftigt worden ... Ebensowenig unterliegt keinem Zweifel, dass auch das gemeindliche Verhalten im Zusammenhang mit dem Erlass und der Verwirklichung von Bebauungsplänen dieser Anforderung genügen muss. Daraus kann sich von Fall zu Fall eine Verdichtung der gemeindlichen Erschließungslast ergeben. ... Ob im Einzelfall die gemeindliche Erschließungslast für mit Rücksicht auf Treu und Glauben verdichtet zu halten ist, hängt - wie bei der Heranziehung von Treu und Glauben stets - von den Umständen eben dieses Einzelfalls ab. Am ehesten unproblematisch dürfte sein, wenn eine Gemeinde nach Erlass eines qualifizierten Bebauungsplans zu erkennen gibt, diesen Plan überhaupt nicht verwirklichen zu wollen. Das als treuwidrig zu werten, hat, wie nicht weiter ausgeführt zu werden braucht, seinen Akzent nicht darin, dass die Planverwirklichung unterbleibt. Den Gemeinden ist unbenommen und muss unbenommen bleiben, sich auch noch nach dem Erlass eines qualifizierten Bebauungsplans für eine von ihm abweichende städtebauliche Entwicklung zu entscheiden. Wesentlich ist, wie sie auf eine solche Entscheidung reagiert: Will eine Gemeinde einen von ihr erlassenen qualifizierten Bebauungsplan nicht mehr ausführen, muss sie diesen Plan aufheben oder ändern (§ 2 Abs. 4 BauGB/§ 2 Abs. 6 BBauG) und sich der daraus etwa folgenden Entschädigungspflicht (§ 42 BauGB/ § 44 BBauG) stellen. Ihn anstatt dessen einfach nur "auf Eis zu legen", ist bauplanungsrechtlich nicht zulässig. Dennoch "faktisch" so zu verfahren, kann mit Rücksicht auf Treu und Glauben zu Konsequenzen führen, die unter Umständen darin bestehen, dass sich die Gemeinde gegenüber Erschließungsbegehren der betroffenen Grundstückseigentümer nicht mit Erfolg darauf berufen kann, ihre Erschließungslast bestehe nur ganz allgemein, im engeren Sinne verpflichtet sei sie insoweit zu nichts." Ein solcher vom Bundesverwaltungsgericht als "krass" bezeichneter Fall ausdrücklich verweigerter Planverweigerung liegt auch hier vor: Die Beklagte hat sich zwar, nachdem die Klägerin im Jahre 0000 mit ihrem Erschließungsbegehren an sie herangetreten war, zunächst durchaus bemüht, die für den Straßenbau benötigten Grundstücksflächen zu erwerben. Nachdem diese Bemühungen gescheitert waren, hat sie mit Schreiben vom 00.00.0000 bei der B. die Durchführung eines Enteignungsverfahrens hinsichtlich der betroffenen Grundstücksflächen beantragt. In seiner Sitzung vom 00.00.0000 hat sich dann jedoch der Planungs- und Gestaltungsausschuss des Rates der Beklagten dafür ausgesprochen, den Bebauungsplan F. "C-Straße/X-weg" zwar unverändert zu lassen, das Enteignungsverfahren jedoch nicht fortzuführen. Daraufhin hat der Bürgermeister der Beklagten den Antrag auf Durchführung des Enteignungsverfahrens mit Schreiben vom 00.00.0000 zurückgenommen. Die Rücknahme des Enteignungsantrags erfolgte nach Lage der Akten allein aus politischen Gründen. An hinreichenden Erfolgsaussichten hat es nicht gefehlt. Darauf weisen die von der Beklagten im Vorfeld eingeholten positiven Stellungnahmen des Städte- und Gemeindebunds NRW und der B. hin. Andere Maßnahmen zur Realisierung der in Rede stehenden Planung hat die Beklagte seit der Rücknahme des Enteignungsantrags nicht getroffen; nach Lage der Akten plant er solche auch nicht. Durch dieses Verhalten hat die Beklagte klar zu erkennen gegeben, dass sie zu einer Planverwirklichung nicht mehr gewillt ist. Der Klägerin selbst sind die Hände gebunden. Insbesondere war und ist sie zur Stellung eines Antrags auf Enteignung der in Rede stehenden Flächen im Übrigen nicht befugt. In Bezug auf Grundstücke, die zur Herstellung einer öffentlichen Gemeindestraße benötigt werden, kann nur die Gemeinde einen solchen Antrag stellen. Vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 12. Juli 1973 - III ZR 46/72 -, in: BGHZ 61, 128, 134; Holtbrügge in: Berliner Kommentar zum Bauge- setzbuch, 3. Aufl., § 105 Rn. 4. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem o.a. Urteil weiter ausgeführt, dass dem Fall ausdrücklich verweigerter Planverwirklichung gleichstehe, wenn eine Gemeinde an einem von ihr erlassenen Bebauungsplan zwar festhalte oder festzuhalten scheine, dessen Verwirklichung jedoch ungebührlich verzögere. Dem hierauf bezogenen Vorbringen der Beklagten braucht indes nicht weiter nachgegangen zu werden, da hier - wie ausgeführt - bereits der Fall ausdrücklich verweigerter Planverwirklichung vorliegt. Auf Seiten der Klägerin ist ein Verstoß gegen Treu und Glauben, der der Geltendmachung ihres Erschließungsanspruchs entgegenstehen würde, nicht festzustellen. Insbesondere kann ihr in diesem Zusammenhang nicht vorgehalten werden, dass sie erstmals im Jahre 0000 und damit 14 Jahre nach Inkrafttreten des Bebauungsplans auf die Erschließung ihres Grundstücks gedrungen habe. Abgesehen davon, dass sich die Klägerin bereits in den Jahren 0000, 0000 und 0000 wegen der Erschließungssituation ihres Grundstücks an die Beklagte gewandt hat, ist darauf hinzuweisen, dass ein Bebauungsplan eine bloße Angebotsplanung darstellt. Ein Grundstückseigentümer kann von den durch einen Bebauungsplan eröffneten Angeboten Gebrauch machen, solange der Bebauungsplan gilt. Er kann sich ohne weiteres auch noch nach 20 oder 30 Jahren zur Bebauung seines Grundstücks entschließen und in diesem Zusammenhang die Herstellung einer geplanten Erschließungsstraße fordern. Erst recht kann der Klägerin nicht als treuwidrig entgegengehalten werden, dass sie nicht im Gemeindegebiet wohnt und möglicherweise auch keine konkreten Bauabsichten hat, sondern das Grundstück lieber als Bauland verkaufen will. Der Erschließungsanspruch der Klägerin ist auch nicht verwirkt. Ob ein Recht verwirkt ist und deshalb nicht mehr geltend gemacht werden kann, ist stets nach den besonderen Umstände des konkreten Falls zu beurteilen. Erforderlich ist neben einer Rechtsmissbräuchlichkeit des Verhaltens (Umstandselement) auch das Verstreichen eines längeren Zeitraums (Zeitelement). Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 2001 - 4 C 2.00 -, in: NVwZ 2002, 718 ff. Hier fehlt es schon an dem besagten Zeitelement. Der Anspruch der Klägerin auf Erschließung kann nach den obigen Ausführungen erst nach der Verdichtung der Erschließungsaufgabe der Beklagten zu einer Erschließungspflicht entstanden sein. Es spricht vieles dafür, dass diese Verdichtung erst mit dem Beschluss des Planungs- und Gestaltungsausschusses des Rates der Beklagten vom 00.00.0000 und der anschließenden Beendigung des Enteignungsverfahrens eingetreten ist, weil erst damit eine endgültige Aufgabe der Erschließungsabsicht kundgetan wurde. Eine Verwirkung kommt dann wegen zu geringen Zeitablaufs ersichtlich nicht in Frage. Selbst wenn die Verdichtung infolge ungebührlicher Verzögerung bei der Erschließung bereits zu einem früheren Zeitpunkt eingetreten sein sollte - die Beklagte stellt als Fristbeginn den 00.00.0000 in den Raum -, fehlte es an dem für eine Verwirkung zu fordernden Zeitelement. Angesichts des Umstandes, dass ein Bebauungsplan - wie ausgeführt - eine Angebotsplanung enthält, ist nicht ersichtlich, wieso ein Erschließungsanspruch verwirkt werden könnte, solange der zugrundeliegende Bebauungsplan noch gilt. Auf eine (entsprechende) Anwendung des § 42 Abs. 2 und 3 BauGB kann sich die Beklagte in diesem Zusammenhang nicht berufen. § 42 Abs. 2 und 3 BauGB enthält eine Entschädigungsregelung bei Änderung oder Aufhebung einer zulässigen Nutzung. Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks innerhalb einer Frist von sieben Jahren ab Zulässigkeit aufgehoben oder geändert, bemisst sich nach § 42 Abs. 2 BauGB die zu leistende Entschädigung nach dem Unterschied zwischen dem Wert des Grundstücks auf Grund der zulässigen Nutzung und seinem Wert, der sich infolge der Aufhebung oder Änderung ergibt. Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks hingegen nach Ablauf der genannten Sieben-Jahres-Frist aufgehoben oder geändert, kann der Eigentümer nach § 42 Abs. 3 BauGB nur eine Entschädigung für Eingriffe in die ausgeübte Nutzung verlangen. Zu der Frage, wie lange der Grundstückseigentümer einen Anspruch auf die zulässige Nutzung hat (auf den vorliegenden Fall übertragen: wie lange die Klägerin einen Anspruch auf Herstellung der im Bebauungsplan vorgesehenen Erschließungsstraße hat), sagt diese Vorschrift hingegen nichts aus. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Klägerin hat zwar nur mit ihrem Hilfsantrag Erfolg. In Anbetracht des Umstandes, dass sich dieser Hilfsantrag auf denselben Streitgegenstand bezieht wie der Hauptantrag, nämlich auf die Erschließungspflicht der Beklagten, ist die Klägerin insgesamt nur zu einem sehr geringen Teil unterlegen. Dies rechtfertigt es, die Kosten des Verfahrens der Beklagten ganz aufzuerlegen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 der Zivilprozessordnung.