Urteil
6 K 159/08
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2008:1030.6K159.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 2. Januar 2008 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers hinsichtlich der Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse B unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der Kläger ist nach eigenen Angaben im Jahre 1986 in Beirut (Libanon) geboren und kurdischer Herkunft. Seine Staatsangehörigkeit ist nicht geklärt. Zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern gelangte der Kläger im Jahre 1990 in die Bundesrepublik Deutschland. Das anschließend von der Familie angestrengte Asylverfahren blieb ohne Erfolg. Mit Bescheid vom 19. Februar 1993 lehnte das damalige Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag des Klägers und seiner Familie ab. Die hiergegen erhobene Klage vor dem erkennenden Gericht (4 K 1075/93.A) wurde später zurückgenommen. In der Folgezeit wurden der Kläger und die übrigen Angehörigen der Familie N. zunächst geduldet, da eine Ausreise oder Abschiebung aufgrund fehlender Ausreisepapiere nicht möglich war. Am 13. Februar 1995 wurden ihnen Aufenthaltsbefugnisse als Ausweisersatz erteilt. Diese Aufenthaltsbefugnisse wurden letztmals bis zum 21. Juli 2000 verlängert. Ab dem 4. März 2004 wurde der Aufenthalt des Klägers erneut geduldet, im Januar 2007 wurde ihm gem. § 25 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) eine zunächst für ein Jahr gültige, später verlängerte Aufenthaltserlaubnis erteilt. Das dem Kläger hierüber ausgestellte, mit "Ausweisersatz" überschriebene Dokument enthält die Angabe, dass dieses Dokument als Ausweisersatz bis zum Ablauf der Gültigkeit des Aufenthaltstitels gelte und die Personalangaben auf Seite 2 auf den eigenen An-gaben des Inhabers beruhten. Ende Mai 2008 legte der Kläger in arabischer Sprache verfasste Schriftstücke vor, bei denen es sich der gefertigten Übersetzung zufolge um seine Geburtsurkunde handeln soll. 3 Zum 1. August 2007 unterschrieb der Kläger einen Ausbildungsvertrag zum Kfz-Mechatroniker bei einem Autohaus in T. . Im Zuge dieser Ausbildung beabsichtigte er den Erwerb einer Fahrerlaubnis. Über eine Bekannte wandte er sich daher an die Beklagte, die ihm schriftlich mitteilte, dass Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit keine Erteilung einer Fahrerlaubnis beantragen könnten. Die nach Einschaltung der Prozessbevollmächtigten um Auskunft gebetene Ausländerbehörde teilte der Führerscheinstelle der Beklagten mit, dass die Identität des Klägers nicht eindeutig geklärt sei und der ausgestellte Ausweisersatz keinen Nachweis über die tatsächliche Identität darstelle. Dokumente über die Identität lägen nicht vor und der Kläger sei weiter verpflichtet, in jeglicher Form an dem Identitätsnachweis mitzu-wirken. 4 Mit Ordnungsverfügung vom 2. Januar 2008 führte die Beklagte aus, dass gemäß § 21 Abs. 3 Nr. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) der Antragsteller bei der Antragstellung einen amtlichen Nachweis über Ort und Tag der Geburt vorlegen müsse. Dieser Nachweis sei nach der in Nordrhein-Westfalen gültigen Erlasslage grundsätzlich durch einen amtlichen Personalausweis oder Reisepass zu führen. Bei Identitätszweifeln sei eine Auskunft der zuständigen Ausländerbehörde einzuholen, ob die Identität hinreichend glaubhaft sei. Einen Personalausweis bzw. Reisepass habe der Kläger nicht vorlegen können. Nach Rücksprache mit dem Ausländeramt sei er in Besitz eines Ausweisersatzes mit dem Vermerk "Identität nicht geklärt", da bisher kein Beleg zur eindeutigen Identifizierung (z. B. Geburtsurkunde) beim Aus-länderamt vorgelegt worden sei. Die Erteilung einer Fahrerlaubnis könne daher zum jetzigen Stand nicht erfolgen. 5 Am 15. Januar 2008 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung schildert er den Werdegang der Familie und macht geltend, dass er nie in Besitz eines libanesischen Passes oder eines anderen Passes gewesen sei. Er könne seine Identität lediglich durch das Zeugnis seiner Eltern darlegen und beweisen. 6 Der Kläger beantragt - sinngemäß - 7 die Beklagte unter Aufhebung der Ordnungsverfügung vom 2. Januar 2008 zu verpflichten, über den Antrag des Klägers hinsichtlich der Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse B unter Beachtung der Rechtssauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. 8 Die Beklagte beantragt - schriftsätzlich -, 9 die Klage abzuweisen. 10 Zur Begründung verteidigt er unter Berufung auf den Erlass VI B 2-21-01/3.2 - 199/02 - vom 10.07.2002 des Ministeriums für Wirtschaft, Energie und Verkehr des Landes NRW die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides. 11 Mit Schreiben vom 8. und 12. September 2008 haben die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Straßenverkehrsamt und Ausländerbehörde) Bezug genommen. 13 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 14 Unter sachgerechter Auslegung des zu gerichtlichten Überprüfung gestellten Klagebegehrens versteht das Gericht den mit der Klageschrift formulierten Antrag von Anfang an als Bescheidungsantrag, da erkennbar nur eine der rechtlichen Vorfragen bei der Erteilung einer Fahrerlaubnis zwischen den Beteiligten streitig ist, nämlich die Frage, ob die Voraussetzungen des § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FeV durch den von der Ausländerbehörde dem Kläger erteilten Ausweisersatz erfüllt sind. Da der Kläger u. a. noch die Fahrerlaubnisprüfung gemäß §§ 15 ff. FeV absolvieren muss und da-her keine Spruchreife vorliegt, ist die Klärung dieser Vorfrage im vorliegenden Ver-fahren zulässig. 15 Mit einem so verstandenen Klagebegehren ist die nach § 42 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthafte und auch im Übrigen zulässige Verpflichtungsklage, über die im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO), auch begründet. 16 Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 2. Januar 2008 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Er hat einen Anspruch darauf, dass die Beklagte über seinen im Zusammenhang mit der Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse B gestellten Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entscheidet (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). 17 Der Kläger kann die begehrte Neubescheidung beanspruchen, da er in der Lage ist, i. S. d. § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) i.V.m. § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FeV einen amtlichen Nachweis über Ort und Tag seiner Geburt zu führen. Der geforderte Nachweis wird in der Regel durch die Vorlage einer Geburts-urkunde, einer beglaubigten Abschrift aus dem Familienstammbuch, des Personal-ausweises oder des Reisepasses erbracht. Ausweislich des zur Verfügung stehenden Aktenmaterials verfügt der Kläger über keine der vorgenannten Urkunden, der Identitätsnachweis ist ihm durch Vorlage der herkömmlichen Dokumente ver-wehrt. 18 Der geforderte Nachweis wird durch den Kläger indes durch den von der Ausländerbehörde ausgestellten, mit einem Lichtbild des Klägers versehenen "Ausweisersatz" erbracht. Durch dieses Papier, welches inhaltlich die erteilte Aufenthaltserlaubnis dokumentiert, wird in einer den Anforderungen des § 21 Abs. 3 Nr. 1 FeV genügenden Weise der Identitätsnachweis geführt. Denn dieses Dokument ist nicht nur als Ausweisersatz überschrieben, sondern in ihm wird auch ausdrücklich festgestellt, dass es als Ausweisersatz gilt. Hierdurch wird deutlich, dass diese Urkunde den Zweck eines Legimitationspapiers besitzt und es dem Inhaber ermöglicht werden soll, sich durch Vorlage dieses Dokuments auszuweisen und so am Rechtsverkehr teilzunehmen. Dem "Ausweisersatz" kommt damit Identifikationsfunktion zu, wie sich auch aus § 78 Abs. 6 AufenthG ableiten lässt. Durch das Lichtbild und die übrigen Angaben soll dieses Dokument - wie ein Personalausweis oder Reisepass - den Inhaber als diejenige Person ausweisen, die in dem Dokument erfasst ist. Angesichts dieser Identifikationsfunktion genügt das Papier zum Nachweis der in § 21 Abs. 3 Nr. 1 FeV geforderten Angaben. 19 Vgl. VG Schleswig, Urteil vom 17. April 2007 - 3 A 161/06 -; siehe auch VG Stade, Beschluss vom 24.03.2003 - 1 B 149/03 - und Beschluss vom 29.07.2004 - 1 B 1167/04 -, VG Gelsenkirchen, Urteil vom 22.08.2007 - 7 K 2840/06 -. 20 Eine andere Sichtweise ist auch nicht durch den in dem "Ausweisersatz" angebrachten Vermerk, dass die Personalangaben auf den eigenen Angaben des Inhabers beruhen, angebracht. Hierdurch wird die Identifikationsfunktion des Dokuments nicht in Frage gestellt. Denn die Ausländerbehörde hat im Rahmen der Erteilung die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG die allgemeine Erteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 a (Identität des Ausländers ist geklärt) beachtet und mit der erteilten Aufenthaltserlaubnis zum Ausdruck gebracht, dass sie jedenfalls weitere Bemühungen zur Identitätsklärung für nicht zumutbar erachtet oder auf solche verzichtet. Unter dem Gesichtspunkt der Einheit der Rechtsordnung ist die Beklagte als Straßenverkehrsbehörde an die von ihr selbst als Ausländerbehörde getätigte Sichtweise gebunden. Im Übrigen ist es nicht Aufgabe des fahrerlaubnisrechtlichen Verfahrens, Zweifeln hinsichtlich der Personalien des Klägers nachzugehen und diese ggf. als beachtlich zu betrachten. Eine evtl. Klärung bleibt insofern vielmehr dem Ausländerrecht vorbehalten. 21 Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 22.08.2007 - 7 K 2840/06 -. 22 Dies gilt vorliegend umso mehr, als die zuständige Ausländerbehörde - wie ange-sprochen - mit der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis offensichtlich ihre Bedenken an der ungeklärten Identität des Klägers zurückgestellt hat. In diesem Zusammenhang ist auch die Zweckrichtung des Nachweises nach § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FeV zu berücksichtigen. Intention dieser Norm ist es nämlich (nur), bei der Erteilung einer Fahrerlaubnis verlässlich prüfen zu können, ob ein Bewerber einen Führerschein ausgehändigt bekommen kann. Der Fahrerlaubnisbewerber soll mittels der beige-fügten Dokumente belegen, dass er das erforderliche Mindestalter für die Ablegung der Fahrprüfung besitzt und die im Ausweis abgebildeten Person die Person des Antragstellers darstellt. Ferner gilt es zu prüfen, ob zum Beispiel unter anderer Identität die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, die Sperrwirkung eines Entzugs der Fahrerlaubnis noch andauert oder unter anderer Identität Anhaltspunkte für eine fehlende Kraftfahreignung gegeben sind. Ein für diese Zwecke zu fordernder Nach-weis kann durch einen Ausweisersatz ebenso geführt werden wie durch einen Personalausweis oder einem nationalen Reisepass. Ein besonderes Risiko i.S.d. Straßenverkehrsrechts wird hierdurch nicht begründet. 23 Vgl. hierzu Verwaltungsgericht Stade, Beschluss vom 29. Juli 2004 - 1 B 1167/04 -; VG Schleswig, Urteil vom 17. April 2007 - 3 A 161/06 -. 24 Der von der Beklagten in Bezug genommene Erlass des Ministeriums für Wirtschaft, Energie und Verkehr des Landes NRW vom 13.07.2007 und die ergangenen Folge-erlasse stellen das gewonnene Ergebnis nicht entscheidend in Frage. Unabhängig davon, ob diese Runderlasse die Rechtslage zutreffend interpretieren, entfalten sie als Verwaltungsvorschrift lediglich interne Wirkung und sind für die rechtliche Beur-teilung durch das Gericht ohne Belang. 25 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die vorläufige Vollstreckbar-keit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Die Berufung ist gem. § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. 26