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Urteil

10 K 2447/07

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2008:1029.10K2447.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der am 10. Februar 1994 in Menden geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger und besuchte in den Schuljahren 2000/2001 bis 2004/2005 die Klassen 1 bis 4 der B. -T2. -Grundschule in N. . Seit dem Schuljahr 2005/2006 ist der Kläger Schüler der Hauptschule C1. und besuchte im Schuljahr 2007/2008 die Klasse 7 b. 3 Angesichts der schulischen Schwierigkeiten des Klägers fertigte die Hauptschule C1. am 11. Dezember 2006 einen Bericht an, der im Wesentlichen folgende Feststellungen trifft: Der Kläger spreche die deutsche Sprache fließend, aber mit begrenztem Wortschatz und grammatikalisch sehr fehlerhaft. Er falle durch große Langsamkeit auf, sowohl, was das Erfassen neuer Inhalte im Unterrichtsgespräch als auch das Bearbeiten schriftlicher Lernaufgaben angehe. Komplexere Inhalte, wie beispielsweise Grammatikregeln oder Grundbegriffe der Bruchrechnung, könnten ihm auch mit intensiver Förderung nicht vermittelt werden. Der Kläger könne Besprechungen im Klassenverband kaum folgen und benötige meistens eine individuelle Erklärung und Hilfestellung zu einer Lernaufgabe. Schriftliche Aufgaben könne er nur bewältigen, wenn man ihn beständig und intensiv dabei unterstütze. Auch Hausaufgaben fertige er in der Regel nur mit Hilfe an. Im Laufe des letzten Schuljahres sei der Abstand des Klägers zu den Mitschüler/innen immer größer geworden. Nach derzeitigem Stand könne der Kläger die Lernziele bis zum Ende der Klasse 6 in keinem der drei Hauptfächer und auch in einigen Nebenfächern nicht erreichen. 4 Am 12. Dezember 2006 beantragte der Schulleiter der Städtischen Gemeinschaftshauptschule C1. beim Beklagten die Eröffnung des Verfahrens zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs für den Kläger. 5 Zur Ermittlung des sonderpädagogischen Förderbedarfs beauftragte der Beklagte mit Schreiben vom 2. März 2007 eine sonderpädagogische Lehrkraft mit der Erstellung eines Gutachtens, das diese in Zusammenarbeit mit der Klassenlehrerin am 14. Mai 2007 anfertigte. In diesem wird u. a. festgestellt: Der durchgeführte Intelligenztest habe einen unterdurchschnittlichen IQ des Klägers von 73,6 ergeben. Auch habe er in allen überprüften Bereichen unterdurchschnittliche Leistungen gezeigt. Hieraus resultierten bereits seit längerer Zeit massive Probleme in fast allen schulischen Lernbereichen, die als umfänglich, schwerwiegend und langdauernd einzustufen seien. Die Leistungen in fast allen Unterrichtsfächern lägen zurzeit erheblich unter dem Durchschnitt, weshalb eine Versetzung ausgeschlossen sei. Aufgrund seines (eingeschränkten) Lernvermögens werde der Kläger auch bei intensiver Förderung in seinem derzeitigen schulischen Umfeld die Lerndefizite nicht ausgleichen und die Lernrückstände nicht aufarbeiten können, so dass mit einem umfangreichen Schulversagen zu rechnen sei. Es bestehe daher ein sonderpädagogischer Förderbedarf im Förderschwerpunkt Lernen, der konkret anschauliche und handlungsorientierte Lernangebote erfordere. 6 Das schulärztliche Gutachten des Gesundheitsamtes des N1. L2. vom 23. April 2007 enthält zum Gesundheitszustand folgende Feststellungen: "AZ gut. Leichtes Übergewicht. Während der Untersuchung unauffälliges Verhalten, aber etwas langsames Handeln, sowie Defizite in den Kenntnissen der deutschen Sprache. Schwierigkeiten bei Aufgaben mit logischen Inhalten. Unreife Visuomotorik. Ansonsten physikalische Untersuchung ohne Besonderheiten." Angaben zur Behinderung: "Keine wesentlichen. Vd. auf Minderbegabung." 7 Nachdem die Eltern des Klägers in einem Gespräch über das Ergebnis des eingeholten Gutachtens informiert worden waren und dessen sonderpädagogische Förderung auf einer Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Lernen widersprochen hatten, stellte der Beklagte mit Bescheid vom 15. Juni 2007 fest, dass bei dem Kläger sonderpädagogischer Förderbedarf aufgrund einer Lern- und Entwicklungsstörung bestehe und bestimmte als geeigneten schulischen Förderort eine Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Lernen. 8 Hiergegen erhob der Kläger mit anwaltlichem Schriftsatz vom 22. Juni 2007 Widerspruch, den er nicht näher begründete. 9 Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Oktober 2007 wies die Bezirksregierung B1. den Widerspruch als unbegründet zurück und führte hierzu im Wesentlichen aus: Das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs sei formell ordnungsgemäß durchgeführt worden. Auch werde die Entscheidung des Beklagten bestätigt, weil bei dem Kläger sonderpädagogischer Förderbedarf im Bereich einer Lern- und Entwicklungsstörung gegeben sei. Bei dem Kläger bestünden trotz intensiver und differenzierter Förderung in der Hauptschule in einer verhältnismäßig kleinen Lerngruppe von 20 Schülern erhebliche Lerndefizite in allen Fächern. Trotz individueller Förderung zeige sein Notenspiegel außer einer befriedigenden Sportleistung nur mangelhafte und ungenügende Leistungen. Der Kläger weise einen deutlich erhöhten Förderbedarf auf, und zwar vor allem in den Bereichen Kognition, Sprache und Kommunikation, Mathematik sowie Arbeitsverhalten und Wahrnehmung. Eine hinreichende Förderung des Klägers, für dessen Persönlichkeitsentwicklung Erfolgserlebnisse von großer Bedeutung seien, sei im Rahmen der Hauptschule nicht möglich. 10 Daraufhin hat der Kläger am 13. November 2007 die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen geltend macht: Bei ihm bestehe kein sonderpädagogischer Förderbedarf. Er könne in der von ihm bisher besuchten Städtischen Gemeinschaftshauptschule C1. verbleiben. Aus dem eingeholten Gutachten des Beklagten ergebe sich nicht, dass ein Besuch einer Förderschule zwingend erforderlich sei. Auch ausweislich des Gutachtens sei eine weitere Förderung in der bisherigen Schule möglich. Ferner sei er laut Gutachten (Seite 8) in der Klassengemeinschaft gut integriert. Da er am Gruppentisch mit leistungsstarken Schülern sitze, könne er auch durch diese Schüler gefördert werden. Außerdem habe auch die Lehrkraft aufgrund der geringen Klassenstärke ausreichend Zeit, ihn zu fördern. Überdies ergebe sich aus der überreichten psychologischen Stellungnahme des Fachzentrums für Psychologie und Heilkunde, L3. , vom 6. April 2008, dem ergotherapeutischen Bericht der Sachverständigen Frau T3. vom 6. April 2008 und dem Bericht der Logopädin, Frau L4. , vom 10. April 2008, dass er weiterhin an einer Regelschule beschult werden könne. 11 Der Kläger beantragt, 12 den Bescheid des Beklagten vom 15. Juni 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Arnsberg vom 17. Oktober 2007 aufzuheben. 13 Der Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Er bezieht sich zur Begründung auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide und führt ergänzend aus: Trotz durchgeführter Fördermaßnahmen, insbesondere in den Bereichen Deutsch/Englisch und Mathematik sei eine Entlastung vom Lernstoff durch Reduzierung des Anspruchsniveaus dringend erforderlich. Der deutliche sonderpädagogische Förderbedarf des Klägers zeige sich insbesondere in den Bereichen Kognition, Wahrnehmung sowie Lern- und Arbeitsverhalten. Die bisherigen schulischen Misserfolgserlebnisse, die Überforderung und der Leistungsdruck beeinträchtigten die Persönlichkeitsentwicklung des Klägers. In dem sonderpädagogischen Gutachten werde auch festgestellt, dass die Leistungsfähigkeit des Klägers insbesondere durch eine unterdurchschnittliche kognitive Leistungsfähigkeit, durch Teilleistungsstörungen sowie durch ein geringes Arbeitstempo und eine geringe Einsichtsfähigkeit in abstraktere Zusammenhänge bestimmt werde. Entgegen der Auffassung des Klägers folge aus dem Gutachten keine weitere Fördermöglichkeit an der Hauptschule. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie der Bezirksregierung B2. verwiesen. 17 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 18 Die als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 15. Juni 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung B2. vom 17. Oktober 2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Insoweit nimmt das Gericht zunächst, um Wiederholungen zu vermeiden, gemäß § 117 Abs. 5 VwGO Bezug auf die zutreffenden Gründe in den angefochtenen Bescheiden, denen es folgt. 19 Ergänzend führt die Kammer aus: 20 Die angefochtenen Bescheide begegnen weder in formeller noch in materieller Hinsicht durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Feststellung des Beklagten, dass bei dem Kläger ein sonderpädagogischer Förderbedarf mit dem Förderschwerpunkt Lernen vorliege, und die entsprechende Zuweisung zu einer Förderschule mit diesem Förderschwerpunkt beruhen auf den §§ 19 Abs. 1 bis 3, 20 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) i. V. m. mit den §§ 5 Abs. 1, 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke (Ausbildungsordnung gemäß § 52 SchulG -AO-SF-) vom 29. April 2005, zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Oktober 2007 (SGV.NRW.223). Gemäß § 19 Abs. 1 SchulG werden Schülerinnen und Schüler, die wegen ihrer körperlichen, seelischen oder geistigen Behinderung oder wegen ihres erheblich beeinträchtigten Lernvermögens nicht am Unterricht einer allgemeinen Schule (allgemein bildende oder berufsbildende Schule) teilnehmen können, nach ihrem individuellen Bedarf sonderpädagogisch gefördert. Gemäß § 5 Abs. 1 AO-SF liegt eine Lernbehinderung vor, wenn die Lern- und Leistungsausfälle schwerwiegender, umfänglicher und langdauernder Art sind und durch Rückstand der kognitiven Funktionen oder der sprachlichen Entwicklung oder des Sozialverhaltens verstärkt werden. Aufgrund der durch den Beklagten herangezogenen und verwertbaren Erkenntnisquellen liegen diese Voraussetzungen für den Kläger vor. 21 Bereits die Begründung der Hauptschule C1. in ihrem Antrag vom 11. Dezember 2006 auf Eröffnung des Verfahrens nach der AO-SF verdeutlicht nachvollziehbar, dass der am 10. Februar 1994 geborene Kläger einen so umfangreichen sonderpädagogischen Förderbedarf aufweist, dass diesem auf einer Regelschule nicht in ausreichendem Maße begegnet werden kann. Da der Kläger im Fach Deutsch bereits viele Begriffe sprachlich nicht versteht und sein Textverständnis nicht den Anforderungen einer 6. Klasse entspricht, kann er Inhalte des Gelesenen nur bedingt wiedergeben. Die im Bereich der Grammatik geübten Formen wie Präsens und Präteritum, Satzgliedbestimmung und Wortarten kann er nicht anwenden. Im Fach Englisch ist der Leistungsstand des Klägers, dessen rudimentäre grammatikalischen Kenntnisse denen eines Lernanfängers entsprechen, ebenfalls unterdurchschnittlich. Der Kläger eignet sich Vokabelkenntnisse trotz Förderung nur äußerst lückenhaft, sehr langsam und nur auf Aufforderung an. Auch bei äußerster Konzentration gelingt es ihm lediglich, Wörter und einfache Sätze richtig abzuschreiben. Er arbeitet auch hierbei sehr langsam, da er Buchstabe für Buchstabe abschreibt; häufig beendet er die Abschrift vor ihrer Fertigstellung. Diktierte Wörter oder einfache Sätze kann er nicht selbstständig aufschreiben. Das sinnentnehmende Lesen gelingt ihm auch mit Hilfestellung nur bei einzelnen Sätzen. Kurze Texte und Geschichten erschließen sich dem Kläger erst, nachdem sie ins Deutsche übersetzt worden sind. Auch im Fach Mathematik zeigen sich seine Lerndefizite. Obwohl er bei schriftlichen Aufgaben stets versucht, die Aufgaben zu lösen und nach Hilfe fragt, ist er lediglich in der Lage, mit intensiver Unterstützung durch die Lehrerin jeweils die ersten Teilaufgaben auf Arbeitsblättern zu lösen, die zum Einüben einer Routine schematisch gelöst werden können. Hierfür benötigt er die gleiche Zeit wie seine Mitschüler/innen für die gesamte Lösung des Arbeitsblatts. Der Kläger kann lediglich im Zahlenraum bis 100 sicher - aber langsam - im Kopf addieren und subtrahieren. Das kleine Einmaleins beherrscht er für seine Schulform altersgemäß. Die Multiplikation zweistelliger Zahlen löst er über Additionsstrategien, das halbschriftliche Multiplizieren gelingt ihm nicht. Schriftliche Multiplikations- und Divisionsverfahren kann er unmittelbar nach einer Übungseinheit schematisch anwenden, hat diese aber schon nach wenigen Tagen wieder vergessen. Auch ist das räumliche Vorstellungsvermögen des Klägers nur schwach ausgeprägt. Es gelingt ihm nicht, Parallele und Senkrechte in etwas komplexeren Bildern zu erkennen oder diese selbst mit dem Geodreieck zu zeichnen. Zum Messen und Zeichnen von Winkeln kann der Kläger das Geodreieck nur mit Hilfestellung richtig einsetzen. Auch kann der Kläger Textaufgaben nicht lösen, was nicht allein auf die sprachlichen Defizite zurückzuführen ist. Der völlige Einbruch des Klägers ist jedoch mit der Einführung der Bruchrechnung erfolgt, da er keine Vorstellung von der Bedeutung eines Bruchteils entwickelt. Hinsichtlich seines Arbeits- und Sozialverhaltens ist sich der Kläger, der bereits massive Probleme hat, Ordnung in seinen Aufzeichnungen zu halten und häufig keine Arbeitsmaterialien bei sich führt, seiner Leistungsschwächen bewusst. Zwar bemüht er sich zumindest in den Hauptfächern, dem Unterrichtsgeschehen zu folgen, stößt jedoch hierbei immer wieder an seine Grenzen, was für ihn frustrierend ist. Ferner braucht der Kläger, der am liebsten allein arbeitet, genaue Anleitung und die detaillierte Schilderung der einzelnen Arbeitsschritte. 22 Diese Erkenntnisse werden in dem in sich schlüssigen und widerspruchsfreien sonderpädagogischen Gutachten vom 14. Mai 2007 bestätigt und vertieft. Diesem ist zu entnehmen, dass der Kläger trotz individueller intensiver Förderung in seinem derzeitigen schulischen Umfeld die Lerndefizite nicht ausgleichen und die Lernrückstände nicht aufarbeiten kann, so dass mit einem umfangreichen Schulversagen zu rechnen ist. Bereits der durchgeführte Intelligenztest (AID 2) hat bei dem Kläger einen unterdurchschnittlichen Intelligenzquotienten von 73,6 ergeben. Er hat Leistungen im Bereich unterdurchschnittlicher kognitiver Begabung erbracht und verfügt auch über eine nur unterdurchschnittliche Konzentrationsfähigkeit. Im regulären Unterricht zeigt er sehr schnell Ablenkungs- und Ermüdungserscheinungen, so dass er nur mit Mühe längere Zeit eigenständig aufgabengebunden arbeiten kann. Weiterhin ursächlich für seine schulischen Lernschwierigkeiten ist seine Unfähigkeit, Ordnung zu schaffen und zu halten sowie eine Wahrnehmungsverarbeitungsschwäche, die zu weiteren Problemen in fast allen schulischen Bereichen geführt hat. Im Bereich Sprache verfügt er über kein gesichertes Regelwissen; sein mündlicher Ausdruck erscheint nicht altersgemäß. Auch zeigt der Kläger ein unzureichendes schriftsprachliches Ausdrucksvermögen, in der englischen Sprache kann er selbst kürzeste Sätze nicht bilden. Insgesamt ist der Kläger ein Schüler, dessen Leistungsfähigkeit durch eine unterdurchschnittliche kognitive Leistungsfähigkeit, durch Teilleistungsstörungen in den Bereichen Wahrnehmung, Raum-Lage-Orientierung, Merken, Verarbeiten/Benutzen, geringes Arbeitstempo sowie eine geringe Einsichtsfähigkeit in abstrakte Regelzusammenhänge bestimmt wird. Angesichts des hohen sonderpädagogischen Förderbedarfs des Klägers im Förderschwerpunkt Lernen sind daher konkret anschauliche und handlungsorientierte Lernangebote erforderlich. Er benötigt dringend kleine Lerngruppen mit intensiver persönlicher Betreuung und sehr viel Raum und Zeit für wiederholende Übungen. 23 Diese Einschätzung wird durch die weitere schulische Entwicklung des Klägers bestätigt, der inzwischen resigniert hat und gar nicht mehr versucht, die gestellten Aufgaben zu bearbeiten. Dies folgt aus der Stellungnahme der Hauptschule C1. vom 11. April 2008, wonach der Leistungsstand des Klägers in den Hauptfächern mittlerweile mit "ungenügend" und in den Nebenfächern mit "mangelhaft" bewertet wird. Der Kläger sitzt die Unterrichtszeit mühsam ab und wartet nur noch auf die Pausen oder den Schulschluss. Auch zeigt er inzwischen Verhaltensauffälligkeiten. So stört er inzwischen den Unterricht und belästigt bzw. mobbt seine Mitschüler/innen, die ihn wegen seiner Situation ebenfalls ärgern; aus einer solchen Situation hat sich bereits eine tätliche Auseinandersetzung entwickelt. 24 Die permanente schulische Überforderung des Klägers folgt auch aus dem Entwicklungsbericht der Hauptschule C1. vom 20. Juni 2008. Hiernach hat der völlig überforderte Kläger, der sich inzwischen in die hinterste Ecke des Klassenraums zurückgezogen hat, im Schuljahr 2007/2008 alle Versuche aufgegeben, den Unterrichtsinhalten zu folgen. Da er viele Unterrichtsgespräche nicht nachvollziehen kann und es ihm immer schwerer fällt, die Zeit zwischen den Pausen zu überbrücken, hat er inzwischen ein störendes Verhalten entwickelt. So kaut er Kaugummi, legt die Beine hoch und versucht, seine Mitschüler/innen in Gespräche zu verwickeln. Oft seufzt er laut, ruft mitten in einer Arbeitsphase in den Raum: "Mir ist langweilig!", "Wie lange noch?" oder "Wann machen wir etwas anderes?". Den Inhalt der Tafel schreibt er nur unwillig und unvollständig ab; Mappen, in denen der Unterrichtsstoff gesammelt werde, führt er nicht. Die Orientierungslosigkeit des Klägers führt zudem in der Klasse immer wieder zur Erheiterung. Obwohl er als Klassenkamerad insbesondere bei den Jungen akzeptiert und auch gut integriert ist, leidet er zunehmend unter deren "Hänseleien". Der Kläger arbeitet lediglich in den drei Förderstunden in der Woche regelmäßig mit, wo er etwa mathematische Übungsaufgaben schematisch abarbeiten kann. Englische Übungsblätter lehnt er ab, da er praktisch keine Vokabeln kennt. Auch zeigt sich unverändert sein Problem in der Selbstorganisation. Es fällt ihm bereits sehr schwer, die richtigen Arbeitsmaterialien in den Unterricht mitzubringen und seine Mappen ordentlich zu führen. 25 Im Fach Mathematik sind seine schriftlichen und mündlichen Leistungen ungenügend. Der völlig überforderte und resignierte Kläger ist nicht in der Lage, dem Unterricht zu folgen und macht ständig einen übermüdeten Eindruck. Auch legt er häufig seinen Kopf auf den Tisch, will zur Toilette oder wegen Unwohlseins nach Hause gehen. Neueinführungen versteht er selbst bei wiederholten Erklärungen nicht und bringt in anschließenden schriftlichen Phasen selten etwas zu Papier. Auch nach wochenlangem Üben und Wiederholen eines Themenbereichs sind bei ihm keine Lernfortschritte erkennbar. 26 Die Überforderung des Klägers zeigt sich ferner im Fach Deutsch. Der Kläger hat bereits große Schwierigkeiten, Texte zu verstehen, da ihm an vielen Stellen die Wörter nicht bekannt sind. Er ist nicht in der Lage, in einem Text die wichtigsten Stellen zu markieren und einfache Sätze zu bilden. Der Bereich der Ballade ist dem Kläger wenig zugänglich, da er große Probleme mit der zum Teil bildhaften Sprache hat und auch nicht die Bedeutung "zwischen den Zeilen" erkennt. Die im Unterricht behandelte Lektüre hat den Kläger gänzlich überfordert, so dass er sich zunehmend geweigert hat, seinen Wochenplan selbstständig abzuarbeiten; auch hat er nach der zweiten Woche seine Lektüre nicht mehr in den Unterricht mitgebracht. Infolgedessen langweilt er sich im Unterricht immer mehr und stört diesen immer häufiger. Oft spottet er lautstark über das Buch und fragt ständig, "wann machen wir denn etwas anderes?" oder "was sollen wir denn jetzt machen?". Diese Verweigerungshaltung hat er auch in den Deutscharbeiten beibehalten und stets ein unbearbeitetes Blatt abgegeben. 27 Die weiterhin bestehende schulische Überforderung des Klägers ist auch dem Zeugnis des zweiten Halbjahres des Schuljahres 2007/2008 zu entnehmen. Hiernach sind seine Leistungen in den Fächern Deutsch, Erdkunde, Mathematik, Chemie, Englisch, Wirtschaft und praktische Philosophie mit "ungenügend", in den Fächern Biologie, Hauswirtschaft und Musik mit "mangelhaft" und lediglich in den Fächern Geschichte/Politik, Physik, Wahlpflichtunterricht Garten, Kunst und Informatik mit "ausreichend" und in den Fächern Technik und Sport mit "befriedigend" bewertet worden. 28 Ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass die Lern- und Leistungsausfälle des Klägers auch nicht etwa - allein - auf unzureichende Kenntnisse der deutschen Sprache zurückzuführen sind. Im Gegenteil ist der Umstand, dass der in Deutschland geborene Kläger hier sämtliche Bildungsbereiche durchlaufen hat und dennoch unverändert nur eine begrenzte Sprachkompetenz aufweist, Ausdruck seiner Lernbehinderung. 29 Auch soweit sich der Kläger zur Begründung seiner Klage auf die von ihm eingeholte psychologische Stellungnahme des Fachzentrums für Psychologie und Heilkunde, L3. , vom 6. April 2008, auf den ergotherapeutischen Bericht der freien Sachverständigen für Psychologie, Frau T3. , vom 6. April 2008 und den Bericht der Logopädin, Frau L4. , vom 10. April 2008 beruft, vermag dieses Vorbringen der vorliegenden Klage ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. Dies folgt bereits daraus, dass die Beantwortung der Frage, ob ein Schüler/eine Schülerin einer sonderpädagogischen Förderung bedarf, durch den Schüler/die Schülerin isoliert außerhalb der Schule überprüfende Gutachter in der Regel - so auch hier - nicht zugänglich ist. Ob der Schüler/die Schülerin einer sonderpädagogischen Förderung bedarf, welcher konkrete Förderbedarf besteht und welche Förderschule geeigneter Förderort ist, beurteilt sich grundsätzlich nach seinem/ihrem in der Schule gezeigten Lern- und Leistungsverhalten und sonstigem schulischen Verhalten. Das schließt nicht aus, auch außerschulische (Privat-)Gutachten in die erforderliche Gesamtbeurteilung des Schülers/der Schülerin einzubeziehen, wenn diese Gutachten aussagekräftige Feststellungen enthalten, weil es etwa um die Beantwortung medizinischer oder psychologischer Fragen geht, 30 vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 29. August 2008 - 19 E 123/08 - und 21. August 2008 - 19 A 1548/08 -. 31 Letzteres ist hier aber bei den vorgelegten Stellungnahmen nicht der Fall. Soweit der Kläger ausweislich der psychologischen Stellungnahme des Fachzentrums für Psychologie und Heilkunde vom 6. April 2008 über die kognitiven Fähigkeiten zum Besuch der weiterführenden Schule verfügen soll, bleibt offen, auf welchen konkreten Erkenntnissen diese Einschätzung beruhen soll. Allein der Hinweis darauf, dass der Kläger nach dem Ergebnis des durchgeführten Intelligenztests über einem IQ von 97 verfüge und insoweit eine adäquate Nachschulung ausreichend sei, genügt nicht. Mit Blick auf die von dem Beklagten eingeholten pädagogischen Berichte, die die schulische Entwicklung des Klägers seit nunmehr fast zwei Jahren detailliert beschreiben und ausweislich derer der Kläger an einer Regelschule trotz der dortigen intensiven Förderung völlig überfordert ist, inzwischen resigniert hat und Verhaltensauffälligkeiten aufweist, hätte es weiterer (aussagekräftiger) Feststellungen bedurft, um die mit Bescheid vom 15. Juni 2007 getroffene Entscheidung des Beklagten auch nur ansatzweise in Zweifel zu ziehen. Dies gilt auch für den ergotherapeutischen Bericht der Sachverständigen, Frau T3. , vom 6. April 2008, wonach bei dem Kläger deutliche Defizite im sozio-emotionalen und effektiven Bereich vorliegen, die psychotherapeutische Unterstützung erforderten, und er unter Versagensangst und mangelndem Selbstwertgefühlt leide, das etwa durch Vermittlung von Erfolg, Förderung von Ressourcen und Entwicklung von Lösungsstrategien stabilisiert werden solle. Diese allgemeinen Feststellungen vermögen die auf eine umfassende tatsächliche Grundlage gestützte Entscheidung des Beklagten ebenfalls nicht in Frage zu stellen. Die Festlegung einer Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Lernen als Förderort ist auch mit Blick auf den Bericht der Logopädin, Frau L4. , vom 10. April 2008, nicht zu beanstanden, wonach bei dem Kläger ein unvollständiger bzw. pathologischer, unerkannter und damit unbehandelter Spracherwerb der deutschen und der türkischen Sprache vorliege, er jedoch in der Lage sei, Lesen und Schreiben zu erlernen. Wie bereits festgestellt, stellt sich die begrenzte Sprachkompetenz des in Deutschland geborenen und inzwischen 14-jährigen Klägers (gerade) als Ausdruck seiner Lernbehinderung dar. Angesichts des nur zweistündigen Untersuchungszeitraums erweist sich auch die weitere Annahme der Logopädin, ein Anlass zum Besuch der Förderschule sei nicht erkennbar, als nicht nachvollziehbar. 32 Im Übrigen vermag auch die Annahme der Gutachterinnen, der Kläger sehe - offenbar unter dem Eindruck seiner Eltern - den Besuch einer Förderschule als "Tiefschlag" an, der Klage nicht zum Erfolg zu verhelfen. Zwar haben die Eltern des Klägers diese Einschätzung auch im Zusammenhang mit der Erstellung des sonderpädagogischen Gutachtens zum Ausdruck gebracht und den Besuch der Förderschule als extreme familiäre Katastrophe geschildert. Die ablehnende Haltung des Klägers und seiner Eltern gegenüber einer Förderschule muss jedoch schon deshalb unberücksichtigt bleiben, weil sich die Festlegung des Förderortes für ihn allein daran zu orientieren hat, auf welcher Schule der inzwischen resignierte Kläger die seinem umfangreichen sonderpädagogischen Förderbedarf entsprechende Förderung erhalten und er wieder schulischen Erfolg erleben kann. 33 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 34 B e s c h l u s s : 35 Ferner hat das Gericht beschlossen: 36 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 EUR festgesetzt. 37