Urteil
12 K 235/08
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2008:1017.12K235.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die der Stadt I von der Beklagten erteilte Baugenehmigung vom 30. November 2006 zur Anlegung einer Skateranlage auf dem Grundstück G 1 und der Widerspruchsbescheid des Landrates des F Kreises vom 10. Januar 2008 werden aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 1 : 2 Der Kläger ist (Mit-) Eigentümer des mit dem Wohnhaus S 20 bebauten Grundstückes G 2. Das Grundstück liegt westlich des Flusses Ruhr und oberhalb eines Hanges in einem ausschließlich Wohnzwecken dienenden Gebiet. Zwischen der Ruhr und der Wohnbebauung befindet sich eine ca. 120 m breite Freifläche, die landwirtschaftlich bzw. zu Erholungszwecken genutzt wird und die in dem (einfachen) Bebauungsplan S des Siedlungsverband S als Verbandsgrün- und Landschaftsschutzfläche ausgewiesen ist. 3 Die Stadt I errichtete ohne Baugenehmigung im Jahr 2005 auf einer rund 1000 m² großen Fläche auf dem südwestlich der Ruhr gelegenen Grundstück Gemarkung G 1 eine Skateranlage. Die Skateranlage liegt ca. 280 m vom Wohnhaus des Klägers entfernt. Südlich der Skateranlage befinden sich ein Bolzplatz und daran anschließend ein Minigolfplatz. Zwischen diesen Anlagen und der Ruhr verläuft ein Radweg. Östlich der Anlagen erstreckt sich das Gelände des Gewerbe- und Landschaftsparks I 1. Die Grundstücke in diesem Bereich werden überwiegend gewerblich genutzt. Ein in Aufstellung befindlicher Bebauungsplan, der diese Flächen östlich der Ruhr überplant, hat noch keine Planreife erlangt. 4 Der Kläger stellte am 2. November 2005 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, die Skateranlage stillzulegen, hilfsweise deren Nutzung zu untersagen. Das erkennende Gericht lehnte diesen Antrag mit Beschluss vom 20. Januar 2006 - 12 L 1006/05 - ab. Die Beschwerde des Klägers wies das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) mit Beschluss vom 20. Juli 2006 - 7 B 242/06 - zurück. In beiden Beschlüssen war im Wesentlichen ausgeführt, dass ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht worden sei. Es sei nicht ersichtlich, dass mit der Nutzung der Anlage unzumutbare Störungen verbunden seien, die nicht bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens hinnehmbar seien. 5 Bereits am 22. Dezember 2005 hatte die Stadt I einen Bauantrag zur nachträglichen Genehmigung der Skateranlage gestellt und legte im Verfahren u.a. eine auf der Grundlage des Erlasses "Messung, Beurteilung und Verminderung von Geräuschimmissionen bei Freizeitanlagen" des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 15. Januar 2004 (sog. Freizeitlärmrichtlinie) erstellte schalltechnische Untersuchung des Planungsbüros für Lärmschutz B vom Juli 2006 (im Folgenden: Gutachten) vor. Nach diesem Gutachten sollen bei einer Nutzung der Skateranlage durch bis zu 40 Jugendliche und einer Benutzung des angrenzenden Bolzplatzes am Wohnhaus des Klägers maximale Beurteilungspegel von 44 dB(A) zu erwarten sein. 6 Im Mai 2006 wurden Schilder aufgestellt, nach denen eine Benutzung der Anlage von 9.00 Uhr bis 20.00 Uhr zulässig ist und das Befahren mit Motorrädern und der Einsatz von Musikanlagen nicht gestattet sind. 7 Die Beklagte erteilte mit Bauschein vom 30. November 2006 die beantragte Baugenehmigung und fügte u.a. folgende Nebenbestimmungen bei: 8 2. Das Schallschutzgutachten des Büros B vom Juli 2006 wird Bestandteil der Baugenehmigung. 3. Die von der Skateranlage I 1 sowie dem Bolzplatz verursachten Geräuschimmissionen dürfen an den westlich der Ruhr gelegenen Wohnbauflächen nicht zu einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte beitragen. Die zulässigen Immissionsrichtwerte ergeben sich aus Nr. 6.1 der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) vom 26.08.1998 (GMBl. S. 503) in Verbindung mit der Freizeitlärmrichtlinie vom 15.01.2004. Insbesondere dürfen die Immissionsrichtwerte vor den nächstbenachbarten Wohnhäusern S 20 und Im U feld 57 werktags tags außerhalb der Ruhezeiten 50 dB(A), tags innerhalb der Ruhezeiten 45 dB(A), Sonn- und Feiertags tags (durchgehend) 45 dB(A) nicht überschreiten. Die Ermittlung der Geräuschimmissionen ist nach Nr. 6.8 TA Lärm vorzunehmen. (...) 4. Spätestens 6 Monate nach Inbetriebnahme der Skateranlage sind die Geräuschimmissionen an den unter Ziffer 1 genannten Einwirkungsorten durch Messungen einer nach § 26 BImSchG bekannt gegebenen Stelle auf Kosten der Betreiberin feststellen zu lassen. (...) 5. Werden aus Schallschutzgründen Einschränkungen der Betriebszeiten erforderlich, so reicht eine bloße Beschilderung hierzu nicht aus, vielmehr bedarf es entweder einer entsprechenden wirksamen Verhinderung der unzulässigen Nutzung durch z.B. Einzäunung und Verschluss der Anlage außerhalb der Betriebszeiten oder einer derartigen Überwachung der Anlage, dass Belästigungen der Anlieger über den zulässigen Bereich hinaus ausgeschlossen bleiben." 9 Der Kläger machte zur Begründung seines am 4. Januar 2007 eingelegten Widerspruchs unter Bezugnahme auf seine früheren Schriftsätze geltend: Das Gutachten Altenberge vom Juli 2006 sei nicht aussagekräftig, denn sein im Jahre 1997 errichteter Anbau sei bei der Erstellung nicht berücksichtigt worden. Die Anlage werde auch nicht nur in den vom Planungsbüro angenommenen Zeiten und nicht von den dort angenommenen Besuchergruppen genutzt. 10 Am 8. Oktober 2007 wurden Geräuschmessungen durch das Ingenieurbüro für technische Akustik und Bauphysik (ITAB) durchgeführt. Ausweislich des Messberichts vom 20. November 2007 ermittelte der Gutachter für das Wohnhaus des Klägers bei durchschnittlicher Auslastung (5-8 Jugendliche) bzw. starker Auslastung (10 bis 13 Jugendliche) Beurteilungspegel von 37 dB(A) und 45 dB(A). 11 Mit Bescheid vom 10. Januar 2008 wies der Landrat des F-Kreises den Widerspruch des Klägers zurück und führte zur Begründung aus: Das Bauvorhaben sei planungsrechtlich nach § 34 des Baugesetzbuches (BauGB) zu beurteilen und verletze nicht das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme, weil es nicht zu unzumutbaren Beeinträchtigungen des Grundstückes des Klägers führe. Die immissionsschutzrechtliche Bewertung habe auf der Grundlage der Freizeitlärmrichtlinie zu erfolgen. In der Baugenehmigung seien die in Nr. 3.1 e) dieser Richtlinie vorgesehenen Immissionsrichtwerte für Immissionsorte übernommen worden. Diese Werte könnten aufgrund der eingeholten Gutachten eingehalten werden, so dass das Vorhaben in schallschutztechnischer Hinsicht den gesetzlichen Anforderungen entspreche. In tatsächlicher Hinsicht seien die Benutzungszeiten und die Nutzung durch eine entsprechende Beschilderung geregelt. Die Anlage werde zudem sporadisch von städtischen Mitarbeitern kontrolliert. Auch die durchgeführte Messung habe keine Überschreitung der Immissionsrichtwerte ergeben. 12 Der Kläger hat am 19. Januar 2008 Klage erhoben und macht geltend: Die am 8. Oktober 2007 durchgeführte Messung sei unbrauchbar, weil sie an einem kalten Montagnachmittag am Ende der Herbstferien und nach Vorankündigung gegenüber den Nutzern der Anlage durchgeführt worden sei. Die Messung habe auch entsprechend der Auflage Nr. 6 zur Baugenehmigung auf seinem Grundstück und unter Einbeziehung der Immissionen des Bolzplatzes erfolgen müssen. Die Annahmen im Gutachten zur tatsächlichen Nutzung der Anlage seien ebenso wie die bei der Messung zugrundegelegte Auslastung nicht realistisch. Die Anlage werde tatsächlich von einer weit größeren Zahl von Jugendlichen und in erheblichem Umfang missbräuchlich auch nach 20.00 Uhr genutzt. Sie werde entgegen der vorhandenen Beschilderung auch von Motorradfahrern und Bikern genutzt und teilweise werde in diesem Bereich auch gegrillt und laute Musik abgespielt. Wegen dieser missbräuchlichen Nutzung habe es aufgrund seiner Beschwerden und der Beschwerden von Nachbarn immer wieder Polizeieinsätze gegeben. 13 Der Kläger beantragt, 14 die der Stadt I von der Beklagten erteilte Baugenehmigung vom 30. November 2006 zur Anlegung einer Skateranlage auf dem Grundstück G 1und den Widerspruchsbescheid des Landrates des F Kreises vom 10. Januar 2008 aufzuheben. 15 Die Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Sie ist der Auffassung, dass die in der Baugenehmigung aufgenommenen Nebenbestimmungen zum Schutz des Klägers ausreichend seien. Sie beruhten auf dem Gutachten Altenberge und ihre Einhaltung sei durch den Messbericht ITAB bestätigt worden. Die zulässige Nutzung sei durch eine Beschilderung ausreichend geregelt. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie der Verfahrensakte des abgetrennten Verfahren 12 K 2139/08) verwiesen. 19 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 20 Die Klage hat Erfolg. 21 Sie ist als Anfechtungsklage zulässig und begründet. Die Baugenehmigung vom 30. November 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrates des F Kreises vom 10. Januar 2008 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs.1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die erteilte Genehmigung ist unter Verstoß gegen § 37 Abs.1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) unbestimmt und daher (nachbar-) rechtswidrig. Die Unbestimmtheit bezieht sich auf diejenigen Merkmale des Vorhabens, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung von Nachbarrechten - hier hinsichtlich der Lärmbelastung durch die Nutzung des Grundstücks - auszuschließen. 22 Eine Baugenehmigung muss inhaltlich bestimmt sein. Sie muss Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung eindeutig erkennen lassen, damit der Bauherr die Bandbreite der für ihn legalen Nutzungen und Drittbetroffene das Maß der für sie aus der Baugenehmigung erwachsenen Betroffenheit zweifelsfrei feststellen können. Eine solche dem Bestimmtheitsgebot genügende Aussage muss dem Bauschein selbst - ggf. durch Auslegung - entnommen werden können, wobei die mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen Bauvorlagen bei der Ermittlung des Erklärungsinhalts der Baugenehmigung herangezogen werden müssen. 23 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. September 2007 - 10 A 4372/05 -, Baurecht (BauR) 2008, 81 (82) mit weiteren Nachweisen auf die gefestigte Rechtsprechung der Bausenate des OVG NRW. 24 Die Baugenehmigung legt jedoch nicht verbindlich und zweifelsfrei fest, zu welchen Zeiten die streitige Anlage genutzt werden kann. Nach der Beschilderung soll die Anlage in der Zeit von 20.00 Uhr bis 9.00 Uhr nicht genutzt werden. Diese von der Betreiberin tatsächlich vorgesehenen Nutzungszeiten sind in der Baugenehmigung jedoch nicht festgeschrieben worden. Die Baugenehmigung setzt Richtwerte für die Tagzeiten fest und danach wäre auch eine Nutzung in der Zeit von 20.00 Uhr bis 22.00 Uhr möglich. Auch im zum Bestandteil der Baugenehmigung gemachten Gutachten legt der Gutachter Betriebszeiten bis 22.00 Uhr seiner Immissionsprognose zu Grunde. Sind der Baugenehmigung schon nicht hinreichend konkret die von der Betreiberin vorgesehenen Nutzungszeiten zu entnehmen, so ist zudem nicht einmal ein Nachtbetrieb mit der erforderlichen Deutlichkeit ausgeschlossen. Die Baugenehmigung selbst enthält keine verbindlichen Regelungen bezüglich eines Ausschlusses der Nutzung in der Nachtzeit. Enthält eine Baugenehmigung keine Aussage zu den Nutzungs- oder Betriebszeiten, bedeutet das zwar nicht, dass sie es zulässt, die Anlage unabhängig von Fragen des Lärmschutzes auch nachts zu betreiben. 25 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 24. September 1992 - 7 C 6/92 -, BVerwGE 91, 92 (101) und Bayerischer VGH, Beschluss vom 8. April 2004 - 15 CS 04.59 -, abrufbar in Juris. 26 Da hier aufgrund der fehlenden Beleuchtung eine (bestimmungsgemäße) Nutzung der Anlage zur Nachtzeit weitgehend ausgeschlossen sein dürfte, wäre es auch denkbar, dass ein förmlicher Ausschluss der Nutzung zur Nachtzeit hier nicht erforderlich wäre. Gegen diese Annahme spricht aber, dass die weiteren Regelungen in der Baugenehmigung einen solchen Ausschluss nicht konkret vorgeben. Denn in der Nebenbestimmung Nr. 3 zur Baugenehmigung wird darauf hingewiesen, dass für Geräuscheinwirkungen nachts eine Beurteilungszeit von 1 Stunde gilt. Darüber hinaus ergibt sich aus den Feststellungen der Kreispolizeibehörde (vgl. Schreiben vom 7. Juli 2008 Bl. 5 der Verfahrensakte 12 K 2139/08) und den Darlegungen des Klägers im Schriftsatz vom 5. Juni 2008, dass die streitige Anlage auch tatsächlich nach 22.00 Uhr wiederholt genutzt wurde. 27 Fehlt es somit an einer hinreichend bestimmten Regelung der von der Betreiberin vorgesehenen Nutzungszeiten der Anlage, so ist auch nicht auszuschließen, dass unzumutbare Lärmbelästigungen zu erwarten sind. In der Baugenehmigung geht die Beklagte davon aus, dass die Immissionsgrenzwerte eines reinen Wohngebietes für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Immissionen heranzuziehen sind. Die Kammer hat mit Urteil vom heutigen Tage im Verfahren 12 K 2139/08, auf das an dieser Stelle zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann, dagegen entschieden, dass der Kläger für sein Grundstück nur den Schutz eines allgemeinen Wohngebietes beanspruchen kann. Bei Zugrundelegung dieses Maßstabes für ein allgemeines Wohngebiet beträgt der Immissionsrichtwert für die Nachtzeit 40 dB(A). Dieser Wert kann nach den von der Beklagten eingeholten Gutachten jedenfalls nicht eingehalten werden, so dass die erteilte Baugenehmigung wegen der Unbestimmtheit im Hinblick auf nachbarrechtsrelevante Merkmale als nachbarrechtswidrig aufzuheben ist. 28 Die der Baugenehmigung beigefügten Nebenbestimmungen, die einen ausreichenden Schutz der Wohnbebauung jenseits der Ruhr sicherstellen sollen, begegnen auch weiteren Bedenken. So müssen nach der Nebenbestimmung Nr. 3 der Baugenehmigung am Wohnhaus des Klägers die für ein reines Wohngebiet nach der TA Lärm in Verbindung mit der Freizeitlärmrichtlinie geltenden Richtwerte eingehalten werden und die Ermittlung der Immissionsrichtwerte soll nach Nr. 6.8 der TA Lärm und unter Einbeziehung des vom angrenzenden Bolzplatz ausgehenden Lärms erfolgen. Auch das von der Beklagten eingeholte Gutachten B, das mit der Nebenbestimmung Nr. 2 zum Bestandteil der Genehmigung gemacht worden ist, ermittelt die Lärmbelästigungen auf der Grundlage der Freizeitlärmrichtlinie i.V.m. der TA Lärm. Damit legt die Baugenehmigung nicht das richtigerweise heranzuziehende technische Regelwerk der Beurteilung zu Grunde. Denn die Ermittlung und Beurteilung der Zumutbarkeit der von der Skateranlage ausgehenden Immissionen hat entsprechend der 18. Verordnung zur Durchführung des BImSchG (Sportanlagenlärmschutzverordnung - 18.BImSchV -) und nicht nach der sog. Freizeitlärmrichtlinie zu erfolgen. Diese Verordnung ist zwar nicht unmittelbar anwendbar, weil die Skateranlage entgegen § 1 Abs.2 18. BImSchV nicht zur Sportausübung in diesem Sinne bestimmt ist. Denn der Verordnungsgeber hat sich insoweit am Leitbild einer Sportanlage, die dem Vereins-, Schul- oder organisiertem Freizeitsport dient, orientiert. 29 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2003 - 7 B 88/02 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 2003, 751. 30 Die Skateranlage dient nicht dem Vereins- oder Schulsport und auch nicht dem organisierten Freizeitsport. Es handelt sich vielmehr um eine Anlage, die auf unorganisierte, ohne nennenswerte Beteiligung von Zuschauern und ohne Schiedsrichter oder Sportaufsicht stattfindende körperlich-spielerische Aktivitäten von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen zugeschnitten ist. Trotz des Ausschlusses einer unmittelbaren Anwendung bietet sich eine entsprechende Anwendung mangels geeigneterer Vorschriften jedoch hinsichtlich der Ermittlung der von solchen Anlagen ausgehenden Geräuschimmissionen an, weil das Mess- und Ermittlungsverfahren der Sportanlagenlärmschutzverordnung der Besonderheit der bei Sport und Spiel auftretenden Geräusche Rechnung trägt. 31 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2003 a.a.O. und BayVGH, Beschluss vom 8. April 2004 a.a.O.. 32 Der TA Lärm liegt dagegen eine Mittelungsmethode zu Grunde und sie verliert ihre Aussagefähigkeit für die Bewertung der Zumutbarkeit von Lärm folglich um so mehr, je mehr es um die Bewertung von Geräuschen geht, die von wechselnden Ereignissen ausgehen und jeweils von ganz unterschiedlicher Art und Stärke sind. 33 Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1989 - 7 C 77.87 -, BVerwGE 81,197 (203ff). 34 Der TA Lärm fehlt die Aussagefähigkeit für die hier vorzunehmende Bewertung und Ermittlung, denn die von Anlagen der hier in Streit stehenden Art ausgehenden Geräusche hängen jeweils u.a. von der Zahl der Nutzer, ihrem Verhalten und Können ab (vgl. insoweit z.B. auch Nr. 4.1.1 des Gutachten Altenberge). Es handelt sich nicht um gleichartige Geräusche, sondern um Einzelgeräusche wie Rufen und Schreien und impulshaltige Geräusche beim Auftreffen des Skateboards auf den Asphalt, so dass die TA Lärm für die Ermittlung dieser Geräusche nicht das geeignete technische Regelwerk ist. Die Ermittlung der von der Anlage ausgehenden Lärmimmissionen hat daher nach der 18. BImSchV und insbesondere nach deren Anhang (§ 2 Abs.7 18. BImSchVO) und nicht nach Nr. 3 der Freizeitlärmrichtlinie in Verbindung mit der TA Lärm zu erfolgen. 35 Auch die Nebenbestimmung Nr. 4, wonach 6 Monate nach Inbetriebnahme die Geräuschimmissionen an den Einwirkungsorten (u.a. Wohnhaus des Klägers) durch Messungen festgestellt werden müssen, begegnet Bedenken. Denn angesichts der Entfernung zwischen Einwirkungsort und Anlage von ca. 280 m dürfte zwar eine Messung der auf das Grundstück einwirkenden Lärmimmissionen möglich sein. Eine eindeutige Zuordnung dieser Geräusche zu der streitigen Anlage und zum Bolzplatz unter Ausblendung der ansonsten auf das Grundstück einwirkenden oder dort selbst verursachten Geräusche dürfte aber nicht möglich sein. Dies zeigt auch der Umstand, dass das mit der Messung beauftragte Büro die Messungen nicht am Wohnhaus des Klägers sondern an einem Referenzmesspunkt in einer Entfernung von ca. 130 m von der Skateranlage durchgeführt hat. 36 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO. 37 Die Voraussetzungen des § 124a Abs.1 VwGO liegen nicht vor. 38