Beschluss
9 L 612/08
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2008:0929.9L612.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag des Antragstellers, 3 die aufschiebende Wirkung seiner am 27. August 2008 erhobenen, unter dem Aktenzeichen 9 K 2842/08 geführten Klage gegen den Einberufungsbescheid des Kreiswehrersatzamtes T. vom 14. Juli 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Wehrbereichsverwaltung West vom 15. August 2008 anzuordnen, 4 ist zwar zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. 5 Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 35 Satz 1 des Wehrpflichtgesetz (WPflG) hat die Klage gegen den Einberufungsbescheid keine aufschiebende Wirkung. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO i.V.m. § 35 Satz 2 WPflG kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage jedoch anordnen, wenn die vorzunehmende Interessenabwägung ergibt, dass das Interesse des Antragstellers am vorläufigen Aufschub des Wehrdienstes das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug des Einberufungsbescheides überwiegt. Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn sich der angefochtene Einberufungsbescheid bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage als offensichtlich rechtswidrig erweist. 6 Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor. Denn nach summarischer Überprüfung erweist sich der Einberufungsbescheid des Kreiswehrersatzamtes T. vom 14. Juli 2008 in der Gestalt, die dieser im Widerspruchsbescheid der Wehrbereichsverwaltung West vom 15. August 2008 gefunden hat, als offensichtlich rechtmäßig. Die vom Antragsteller gerügten Gesichtspunkte sind sämtlich nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit seiner Einberufung in Frage zu stellen; ihm steht kein Anspruch auf Zurückstellung vom Wehrdienst gemäß § 12 WPflG zur Seite. Dies gilt weder bei Zugrundelegung der bei Erlass des Einberufungsbescheides noch maßgeblichen Rechtslage noch vor dem Hintergrund der mit Inkrafttreten des Art. 1 Nr. 10 des Gesetzes zur Änderung wehrrechtlicher und anderer Vorschriften (Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 - WehrRÄndG 2008) (BGBl. 2008 I Nr. 35, S. 1629 ff.) am 9. August 2008 (vgl. Art. 18 Abs. 1 WehrRÄndG 2008) einhergegangenen teilweisen Modifizierung der Zurückstellungsgründe. Die vorzunehmende Interessenabwägung fällt daher zu Lasten des Antragstellers aus. 7 I. Dem Antragsteller stehen angesichts der von ihm zum 1. Oktober 2008 geplanten Aufnahme des Bachelor-Studiums "Duales Studium Maschinenbau (kooperativ)" an der Universität T. keine Zurückstellungsgründe zur Seite. 8 1. Einen Zurückstellungsanspruch kann der Antragsteller nicht aus § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 b) WPflG in der bis zum 8. August 2008 gültigen Fassung herleiten. Denn hiernach liegt eine die Zurückstellung vom Wehrpflicht rechtfertigende besondere Härte im Regelfall nur dann vor, wenn die Einberufung eines Wehrpflichtigen ein Hochschul- oder Fachhochschulstudium, in dem zum vorgesehenen Diensteintrittstermin das dritte Semester bereits erreicht ist, oder einen zu einem Drittel absolvierten sonstigen Ausbildungsabschnitt unterbrechen würde. Der Antragsteller plant jedoch die Aufnahme eines Studiums erst für Oktober 2008 und hat mithin zum vorgesehenen Diensteintrittstermin 1. Oktober 2008 noch kein Studium in dem eine Zurückstellung rechtfertigenden zeitlichen Umfang absolviert. 9 2. Dem Antragsteller steht auch nicht § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 c) WPflG in der bis zum 8. August 2008 gültigen Fassung zur Seite. Hiernach liegt eine die Zurückstellung vom Wehrpflicht rechtfertigende besondere Härte im Regelfall vor, wenn die Einberufung eines Wehrpflichtigen eine bereits begonnene Berufsausbildung unterbrechen würde. Unter eine Berufsausbildung fällt jede in § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931 ff.) normierte, auf den Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf ausgerichtete Vermittlung der für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in einem gesonderten Ausbildungsgang. 10 Vgl. u.a. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 22. August 2007 - 6 C 28.06 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - Rechtsprechungsreport (NVwZ-RR) 2008, 39 ff. = Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (nachfolgend: Buchholz) 448.0 § 12 WPflG Nr. 212, vom 24. Oktober 2007 - 6 C 9.07 -, NVwZ-RR 2008, 263 ff. = Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 214 und vom 11. Juni 2008 - 6 C 35.07 -, JURIS; ferner Boehm/Tettelbach, Wehrpflichtgesetz, Loseblatt-Kommentar, Stand: 24. Ergänzungslieferung Februar 2008, § 12 Rdnrn. 31b ff.. 11 Auf den Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf ist die Tätigkeit des Antragstellers bei der Firma T. GmbH jedoch ausweislich der Auskunft der Industrie- und Handelskammer (IHK) T. vom 17. September 2008, auf deren Vertragsentwurf der Antragsteller und die Firma T1. GmbH bei der Formulierung ihrer/ihres am 13. März 2007 geschlossenen "Darlehnsvereinbarung und Arbeitsvertrag zur Studienförderung im Rahmen eines dualen ingenieurwissenschaftlichen Studiums an der Universität/GH T. " zurückgegriffen haben, nicht ausgerichtet. 12 Dies ergibt sich im Übrigen auch aus dem Inhalt der Vereinbarung vom 13. März 2007: Schon aus der Präambel wird ersichtlich, dass Ziel der Vereinbarung nicht etwa die Vermittlung der eine Berufsausbildung prägenden Kenntnisse und Fähigkeiten an den Antragsteller ist, sondern vielmehr die finanzielle Förderung des Studiums des Antragstellers zum weitergehenden Zweck der langfristigen Sicherstellung des Ingenieurbedarfs. Gemäß Ziffer I.1. ist Vertragsgegenstand ausschließlich die Gewährung eines zinslosen Darlehns für die Dauer der Studienzeit mit einem vereinbarten Auszahlungsbetrag von 250,00 EUR/Monat an den Antragsteller durch die Firma T1. GmbH an den Antragsteller. Daneben ist der Antragsteller während der vorlesungsfreien Zeit zur Arbeit in den Betriebsstätten der Firma T1. GmbH gemäß einer besonderen Aufstellung und der jeweils gültigen Studienordnung des von ihm betriebenen Studienganges verpflichtet; für die Tätigkeit erhält er über die monatliche Darlehnsförderung hinaus eine weitere Vergütung von monatlich 600,00 EUR (Ziffer I.5. der Vereinbarung). Dieser die Tätigkeit des Antragstellers im Betrieb der Firma T1. GmbH betreffende Teilbereich der vertraglichen Vereinbarung wird in deren Präambel dementsprechend rechtlich zutreffend auch als "Semesterferienarbeitsvertrag" bezeichnet. 3. Der Antragsteller kann jedoch auch nicht den Zurückstellungsgrund des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 c) WPflG in der seit dem 9. August 2008 maßgeblichen Fassung des Art. 1 Nr. 10 c) Nr. 3 c) WehrRÄndG 2008 für sich in Anspruch nehmen. Nach dieser Vorschrift liegt eine die Zurückstellung vom Wehrdienst rechtfertigende besondere Härte in der Regel vor, wenn die Einberufung des Wehrpflichtigen einen zum vorgesehenen Diensteintritt begonnenen dualen Bildungsgang (Studium mit studienbegleitender betrieblicher Ausbildung), dessen Regelstudienzeit acht Semester nicht überschreitet und bei dem das Studium spätestens drei Monate nach Beginn der betrieblichen Ausbildung aufgenommen wird, unterbrechen würde. In einem dualen Bildungsgang in diesem Sinne wird sich der Antragsteller zum Zeitpunkt des vorgesehenen Diensteintrittstermins am 1. Oktober 2008 jedoch nicht befinden. 13 Wegen einer Ausbildung in einem dualen Bildungsgang i.S.d. § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 c) WPflG i.d.F.d. WehrRÄndG sollen allein Wehrpflichtige von der Ableistung des Grundwehrdienstes zurückgestellt werden, die gleichzeitig eine Berufsausbildung und ein Studium absolvieren. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind duale Studiengänge durch den Erwerb eines Berufsabschlusses in einem anerkannten Ausbildungsberuf während des Studiums (etwa an einer Fachhochschule) und mithin eine Doppelqualifikation des Studienabsolventen gekennzeichnet. Im dualen Studiengang werden zwei Ausbildungen nebeneinander durchgeführt. Das Ziel dieser besonderen Ausbildungsform ist die Erlangung von zwei verschiedenen Abschlüssen, nämlich sowohl des Facharbeiterbriefs in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf als auch eines Hochschulgrades. Das zwischen dem Auszubildenden und dem Ausbildungsbetrieb im Rahmen eines dualen Studienganges bestehende Rechtsverhältnis ist dabei auf ein eigenständiges Ausbildungsziel - den Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf - ausgerichtet und damit als Berufsausbildung anzusehen. 14 Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juni 2008 - 6 C 35.07 -, aaO. unter Verweis auf sein weiteres Urteil vom 24. Oktober 2007 - 6 C 9.07 -, aaO. (jeweils noch zur Zurückstellung wegen Absolvierung eines dualen Studiums vor dem Hintergrund der bis zum 8. August 2008 maßgeblichen Fassung des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WPflG). 15 Dass diese Konzeption des dualen Studienganges auch dem Zurückstellungsgrund des i.S.d. § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 c) WPflG i.d.F.d. WehrRÄndG zugrunde liegt, verdeutlicht bereits die Formulierung des Gesetzestextes, in der der Gesetzgeber explizit zwischen (dem Beginn) der betrieblichen Ausbildung und dem Studium (und zwar in Form seiner Aufnahme spätestens drei Monate nach Ausbildungsbeginn) unterscheidet. Aber auch aus den Gesetzesmaterialien wird die Intention des Gesetzgebers deutlich, nur Wehrpflichtige von der Ableistung des Grundwehrdienstes zurückstellen zu wollen, die gleichzeitig ein Studium und eine Berufsausbildung absolvieren. Denn während im ursprünglichen Gesetzesentwurf der Bundesregierung zum Wehrrechtsänderungsgesetz eine Differenzierung zwischen rein wissenschaftlichen Hochschulstudiengängen einerseits und den dualen Bildungsgängen ("Studium mit studienbegleitender betrieblicher Ausbildung") andererseits gerade nicht vorgesehen war, sondern eine Zurückstellung für beide Studienarten gleichermaßen erst nach Erreichen des dritten Fachsemesters vorgesehen war, 16 vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 30. März 2007 "Entwurf eines Gesetzes zur Änderung wehrrechtlicher und anderer Vorschriften (Wehrrechtsänderungsgesetz 2007 - WehrRÄndG 2007)", Bundesrats-Drucksache (BR-Drs.) 226/07 sowie gleichlautend Bundestags-Drucksache (BT-Drs.) 16/7955 jeweils zu Artikel 1 Nr. 10 mit dem Vorschlag zu einem § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 c) WPflG, 17 ist erst nach Einschaltung des Vermittlungsausschusses auf Veranlassung des Bundesrates die aktuelle Fassung der Zurückstellungsgründe unter differenzierter Behandlung von Studium und dualem Bildungsgang erarbeitet worden. Maßgeblich war insoweit die Einwendung, die für "normale" Studiengänge geltende Drittsemesterregelung könne für duale Studiengänge keine Geltung haben, da die Unterbrechung betrieblicher Ausbildungsverträge erheblich problematischer sei als die Unterbrechung eines normalen Studiums; duale Studiengänge seien daher in den Regelungsbereich der beruflichen Bildung aufzunehmen. 18 Vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Verteidigungsausschusses zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zum WehrRÄndG vom 19. März 2008, BT-Drs. 16/840 S. 7 sowie nachfolgend Anrufung des Vermittlungsausschusses durch den Bundesrat - Unterrichtung vom 27. Mai 2008, BT-Drs. 16/9289, S. 2 und anschließend Einigungsvorschlag des Vermittlungsausschusses vom 4. Juni 2008, BR-Drs. 410/08. 19 Eine das duale Studium i.S.d. § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 c) WPflG i.d.F.d. WehrRÄndG kennzeichnende Berufsausbildung absolviert der Antragsteller - wie bereits dargelegt - bei der Firma T1. GmbH jedoch gerade nicht. Hierfür spricht im Übrigen auch der Umstand, dass die Firma T1. GmbH für Inhalt und Ausgestaltung der im Rahmen der Praxisphasen in ihrem Betrieb zu erwerbenden Kenntnisse und Fähigkeiten nicht verantwortlich ist, sondern diese gemäß Ziffer I.5. der Vereinbarung vom 13. März 2007 auch an der jeweils gültigen Studienordnung auszurichten sind. Die Verantwortung für die Vermittlung beruflicher Handlungsfähigkeit liegt jedoch auch bei einer im Rahmen des dualen Studiums absolvierten Berufsausbildung nicht bei der Hochschule, sondern allein beim Ausbildungsbetrieb. 20 Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juni 2008 - 6 C 35.07 -, aaO. unter Verweis auf sein weiteres Urteil vom 24. Oktober 2007 - 6 C 9.07 -, aaO.. 21 4. Aber auch auf das Vorliegen einer besonderen Härte im Sinne der allgemeinen Härteklausel des § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG kann sich der Antragsteller angesichts der beabsichtigten Studienaufnahme nicht mit Erfolg berufen. Denn die Zurückstellungstatbestände des § 12 Abs. 4 WPflG - und auch der des Satzes 1 der Vorschrift - zielen nur darauf ab, den Wehrpflichtigen vor solchen sich im Falle seiner Einberufung ergebenden und anders als durch Zurückstellung nicht vermeidbaren Nachteilen zu bewahren, die außer Verhältnis zu dem Interesse stehen, das die Bundeswehr an seiner alsbaldigen Wehrdienstleistung haben muss. Vorauszusetzen ist dabei allerdings, dass es sich objektiv um Nachteile handelt; Umstände, die der Wehrpflichtige lediglich subjektiv für Nachteile hält, sind auszuscheiden. 22 Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1977 - 8 C 14.76 -, Buchholz, 448.0 § 12 WPflG Nr. 114. 23 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts enthalten die in § 12 Abs. 4 Satz 2 WPflG unter den Nrn. 1 bis 3 besonders hervorgehobenen Tatbestände zwar keine erschöpfende Aufzählung der Zurückstellungsgründe wegen besonderer Härte, so dass die Anerkennung anderer persönlicher Gründe als Zurückstellungsgründe nach § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG nicht ausgeschlossen ist, wenn ihre Nichtberücksichtigung einer besonderen Härte der Einberufung führen würde. 24 Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1977 - 8 C 14.76 -, aaO.. 25 Unvermeidbare Nachteile in diesem Sinne dieser Vorschrift sind in Bezug auf den Antragsteller wegen des Verlustes der Möglichkeit, das geplante Studium zum 1. Oktober 2008 aufzunehmen, jedoch nicht ersichtlich. 26 a. Ausweislich der Auskunft der IHK T. vom 17. September 2008 auf die vom Gericht formulierte Frage, ob die Aufnahme des Studiums unter Einschaltung von in deren Kammerbezirk ansässigen Betrieben bzw. Unternehmen möglich sei, nehmen jährlich durchschnittlich etwa 30 Studenten das auch vom Kläger angedachte Studium an der Universität T. in Kooperation mit im T1. ansässigen Unternehmen auf. Dies belegt, dass auch für den Kläger durchaus die Möglichkeit besteht, das Studium nach Beendigung seines Grundwehrdienstes etwa im kommenden Jahr aufzunehmen. Die hiermit verbundene Wartezeit zwischen Abschluss des neunmonatigen Grundwehrdienstes voraussichtlich Ende Mai 2009 und Studienaufnahme zum Wintersemester 2009/10 am 1. Oktober 2009 ist dabei hinzunehmen. 27 b. Auch der Verlust der Möglichkeit, die Praxisphasen des Studiums gerade in der Firma T1. GmbH zu absolvieren, führt nicht zu einem unvermeidbaren Nachteil i.S.d. § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG. Der Antragsteller ist vielmehr gehalten, sich für den möglichen Studienbeginn zum Wintersemester 2009/ 2010 um einen neuen Praktikantenplatz bei dieser oder einer anderen Firma zu bemühen. 28 c. Eine andere rechtliche Beurteilung ist auch nicht angesichts des Umstandes geboten, dass der Antragsteller und die Firma T1. GmbH ausweislich Ziffer III.1. ihrer Vereinbarung vom 13. März 2007 "davon ausgehen", dass der Antragsteller nach erfolgreichem Abschluss des Studiums für die Dauer von mindestens drei Jahren in einer der Betriebsstätten der Firma tätig sein wird. Denn die dem Antragsteller hiernach eröffnete begründete Aussicht, unmittelbar nach Abschluss seines Studiums ein Beschäftigungsverhältnis aufnehmen zu können, begründet keine die Zurückstellung vom Grundwehrdienst rechtfertigenden unvermeidbaren Nachteile. 29 Ein erst in späterer Zukunft möglicher Nachteil kann die Annahme einer besonderen Härte i.S.d. § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG im Regelfall nicht begründen. 30 Vgl. Boehm/Tettelbach, WPflG, § 12 Rdnr. 17b m.w.N. zur Rspr.. 31 Allerdings kann eine Zurückstellung wegen einer Berufschance im Einzelfall in Betracht kommen, wenn durch die Einberufung die einmalige Chance, einen herausragenden, der besonderen Befähigung des Wehrpflichtigen entsprechenden Beruf zu ergreifen, endgültig verloren ginge. Dabei wird die für die Zurückstellung vorausgesetzte Ausnahmesituation hinsichtlich der dem Wehrpflichtigen eröffneten Berufschance durch deren Einmaligkeit und die wehrdienstbedingte Endgültigkeit ihres Verlustes gekennzeichnet. Es darf "schlechterdings nicht möglich" sein, die gegebene Chance - sei es auch auf anderem Wege - zu verwirklichen. 32 vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1993 - 8 C 32.92 -, Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 182 = NVwZ-RR 1993, 637 (nur Leitsatz), hier zitiert nach JURIS (Rdnr. 9) unter Verweis auf sein weiteres Urteil vom 23. März 1984 - 8 C 72 und 73.82 -, Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 157, hier zitiert nach JURIS. 33 Hiernach kann eine Zurückstellung vom Wehrdienst wegen einer schlechterdings unmöglichen anderweitigen Verwirklichung einer gegebenen beruflichen Chance etwa in den Fällen hervorragend begabter Musiker wegen der der künstlerischen Entwicklung eines Musikers innewohnenden intensiven Schulung bestimmter manueller Fertigkeiten in ununterbrochener Kontinuität, die jedoch durch den Wehrdienst unterbrochen würde, 34 vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 23. März 1984 - 8 C 72 und 73.82 -, aaO. (Rdnr. 11) unter Verweis auf seine weiteren Urteile vom 14. Mai 1975 - VIII C 25.73 -, Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 93 (zum Fall eines Solopianisten) und - VIII C 177.72 -, Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 94 (zum Fall eines Soloviolinisten) sowie vom 11. März 1983 - 8 C 6.82 - (zum Fall eines Cellisten), 35 oder etwa für den Fall des Einsatzes eines Maurergesellen als Betriebsleiter einer im Aufbau befindlichen Betriebsniederlassung einer Recyclingfirma in China, 36 vgl. hierzu Verwaltungsgericht (VG) Schleswig, Urteil vom 27. April 2007 - 7 A 185/06 -, NVwZ-RR 2008, 118 f., 37 in Betracht kommen. Mit diesen Situationen ist der Verlustes einer nicht näher spezifizierten Beschäftigungsmöglichkeit als Ingenieur in den Betriebsstätten einer Maschinenfabrik jedoch nicht gleichzustellen. 38 II. Der Antragsteller kann dem Einberufungsbescheid auch nicht die dargelegten Tauglichkeitsbedenken entgegenhalten. Dem Einberufungsbescheid liegt vielmehr ein vollziehbarer Musterungsbescheid vom 2. Dezember 2007 zugrunde, mit welchem der Antragsteller als "wehrdienstfähig und zwar verwendungsfähig mit Einschränkung für bestimmte Tätigkeiten" (Signierziffer 2) gemustert wurde. Da seinerzeit kein erhöhter Blutdruck festgestellt wurde, entfiel eine entsprechende Dokumentation mit einer Graduierung der entsprechenden Gesundheitsziffer 46. Der Zustand nach Schulterprellung auf der linken Seite nach einem Fahrradunfall wurde musterungsärztlich mit der Vergabe der Gesundheitsziffer III 59 gewürdigt. Über weitere Knochen- oder Gelenkbeschwerden hatte der Antragsteller seinerzeit nicht berichtet. 39 Eine von dieser Bewertung abweichende Würdigung der Wehrtauglichkeit des Antragstellers ist auch nicht angesichts der mit Schriftsatz vom 15. September 2008 in das einstweilige Rechtsschutzverfahren eingeführten medizinischen Unterlagen gerechtfertigt. Ausweislich der ärztlichen Stellungnahme des Medizinaloberrates Dr. G. vom 18. September 2008 sind das im Befundbericht des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. med. N. O. , X. , vom 11. September 2008 beschriebene Schultersyndrom sowie der Verdacht auf eine Knorpelverletzung am linken Kniegelenk weiterhin mit der Gesundheitsziffer III 59 (nach Verletzung, Krankheit oder Operation zurückliegende geringe Gelenkbeschwerden... Gonalgie/femoro-patellares Schmerzsyndrom - so genannte Chrondopathia patellae ohne Funktionseinschränkung) und der in den Berichten des Facharztes für Innere Medizin Dr. med. V. T2. , C. , vom 2. September 2008 und der überörtlichen Gemeinschaftspraxis I. C1. vom 3. September 2008 beschriebene Bluthochdruck - auch unter Berücksichtigung der mit Bescheinigung vom 28. August 2008 dokumentierten Blutdruckwerte anlässlich einer Blutspende - mit der Gesundheitsziffer III 46 (hypertone Herz-Kreislauf-Fehlregulation bei guter körperlicher Leistungsfähigkeit) nach ZDv/46 zu bewerten. Hiernach ist eine Wehrdienstunfähigkeit des Antragstellers nicht gegeben. 40 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 41 Die Streitwertfestsetzung erfolgt auf der Grundlage des § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Dabei legt die Kammer in ständiger Praxis bei Eilanträgen gegen Einberufungsbescheide den vollen Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG zugrunde, der angesichts der nur neunmonatigen Wehrdienstzeit die Entscheidung über den einstweiligen Rechtsschutzantrag - wie auch immer sie ausfällt - in aller Regel praktisch eine Vorwegnahme der Hauptsache darstellt. 42 Dieser Beschluss ist gemäß § 34 Satz 1 WPflG unanfechtbar. 43