Urteil
2 K 85/08
VG ARNSBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Übertragung eines weiteren Richteramts nach §27 Abs.2 DRiG i.V.m. §22 Abs.2 GVG ist ein Verwaltungsakt aus dem Richterdienstverhältnis und kann gerichtlich angegriffen werden.
• Ein nachträglicher Widerruf oder die Rücknahme einer solchen Übertragung richtet sich nicht automatisch nach §48 VwVfG NRW; ein Anspruch auf Neubeschluss ergibt sich aus §49 Abs.1 VwVfG NRW, wenn das Ermessen des Dienstherrn fehlerhaft ausgeübt wurde.
• Fehlerhaftes Ermessen liegt insbesondere vor, wenn die Behörde auf unzutreffenden Tatsachen beruht oder die Auswirkungen auf Funktionsfähigkeit der Gerichte und die Fürsorgepflicht gegenüber dem Richter unzureichend berücksichtigt wurden.
• Vorverfahren sind nicht ausnahmslos erforderlich, wenn der Beklagte sich zur Sache einlässt; fehlende förmliche Antragsstellung führt nicht ohne Weiteres zur Unzulässigkeit der Klage.
Entscheidungsgründe
Rechtmäßigkeit und erneute Entscheidungspflicht bei Übertragung eines weiteren Richteramts • Die Übertragung eines weiteren Richteramts nach §27 Abs.2 DRiG i.V.m. §22 Abs.2 GVG ist ein Verwaltungsakt aus dem Richterdienstverhältnis und kann gerichtlich angegriffen werden. • Ein nachträglicher Widerruf oder die Rücknahme einer solchen Übertragung richtet sich nicht automatisch nach §48 VwVfG NRW; ein Anspruch auf Neubeschluss ergibt sich aus §49 Abs.1 VwVfG NRW, wenn das Ermessen des Dienstherrn fehlerhaft ausgeübt wurde. • Fehlerhaftes Ermessen liegt insbesondere vor, wenn die Behörde auf unzutreffenden Tatsachen beruht oder die Auswirkungen auf Funktionsfähigkeit der Gerichte und die Fürsorgepflicht gegenüber dem Richter unzureichend berücksichtigt wurden. • Vorverfahren sind nicht ausnahmslos erforderlich, wenn der Beklagte sich zur Sache einlässt; fehlende förmliche Antragsstellung führt nicht ohne Weiteres zur Unzulässigkeit der Klage. Der Kläger ist Richter am Amtsgericht und seit 2000 zugleich Träger eines weiteren Richteramts bei einem Nachbaramtsgericht. Die Dienstvorgesetzten legten wiederholt seine Verwendung anteilig auf zwei Amtsgerichte fest. Nach Stellungsnahmen des Klägers zu Belastung und angeblich fehlerhafter Personalbedarfsberechnung änderte der Präsident des Oberlandesgerichts die Verwendung und hielt zugleich an der Übertragung des weiteren Richteramts fest. Der Kläger erhob Klage mit dem vorrangigen Ziel, die Behörde zur Rücknahme der Übertragung bei einem der Amtsgerichte zu verpflichten; im Eilverfahren wurde sein Antrag abgelehnt. Er rügt u.a. Ermessensfehler, Verletzung der Fürsorgepflicht und Gleichbehandlung sowie unzureichende Berücksichtigung der dienstlichen Belastung durch Vertretungszeiten. • Teilmaterielle Klagerücknahme wurde wirksam erklärt; das Verfahren ist insoweit einzustellen (§92 VwGO). • Das Verwaltungsgericht ist sachlich zuständig, da es sich um eine Streitigkeit aus dem Richterdienstverhältnis handelt (§71 Abs.3 DRiG i.V.m. §126 BRRG). • Die Verpflichtungsklage ist zulässig; eine Klageänderung war sachdienlich und ist vom Beklagten faktisch hingenommen worden (§91 VwGO). Ein förmliches Vorverfahren war entbehrlich, weil sich der Beklagte in der Sache eingelassen hat oder dessen Zweck bereits entfiel. • Die Verfügung vom 16.12.2000 ist ein Verwaltungsakt und formell sowie materiell grundsätzlich rechtmäßig; der Kläger hatte sein Einverständnis erklärt (§27 Abs.2 DRiG i.V.m. §22 Abs.2 GVG). • §48 VwVfG NRW greift nicht, weil die Übertragung kein Dauerverwaltungsakt ist und anfangs nicht als rechtswidrig festgestellt wurde. • Ein Anspruch auf erneute Entscheidung ergibt sich aus §49 Abs.1 VwVfG NRW: der Dienstherr muss das Widerrufs-/Rücknahmeermessen fehlerfrei ausüben und dabei Zweck der Ermächtigung, die Besonderheiten des Richteramtsrechts, die Funktionsfähigkeit der Gerichte sowie die Fürsorgepflicht gegenüber dem Richter abwägen. • Die Behörde hat Ermessenfehler begangen: sie stützte ihre ablehnende Entscheidung auf unzutreffende tatsächliche Annahmen zur Personalbedarfsrechnung und vernachlässigte die Auswirkungen der Doppeltätigkeit auf die Rechtspflege und die wiederkehrenden Vertretungsbelastungen des Klägers. • Folglich besteht ein Anspruch des Klägers auf erneute (fehlerfreie) Ermessensentscheidung des Beklagten über die Rücknahme der Übertragung; ein unmittelbarer Anspruch auf Rücknahme selbst wurde dagegen nicht festgestellt (Ermessensreduzierung auf Null liegt nicht vor). Die Klage wurde insoweit eingestellt, als der Kläger sie zurückgenommen hatte. Im Übrigen wurde die Klage teilweise stattgegeben: Der Beklagte ist verpflichtet, über das Begehren des Klägers, die Übertragung eines weiteren Richteramts bei dem Amtsgericht N. zurückzunehmen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Die Verfügung vom 16.12.2000 selbst wurde nicht für nichtig erklärt; vielmehr besteht der Anspruch auf eine fehlerfreie Neubewertung des Rücknahme- bzw. Widerrufsermessens nach §49 Abs.1 VwVfG NRW, weil die Behörde unzutreffende Tatsachengrundlagen verwendet und wesentliche Belange (Funktionsfähigkeit der Gerichte, wiederkehrende Vertretungsbelastungen, Fürsorgepflicht) nicht ausreichend berücksichtigt hat. Die Klage wurde im Übrigen abgewiesen; die Verfahrenskosten tragen Kläger und Beklagter je zur Hälfte.