Urteil
5 K 2955/07
VG ARNSBERG, Entscheidung vom
2mal zitiert
2Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Vergnügungssteuersatzung der Stadt N. ist wirksame Rechtsgrundlage für die Besteuerung von Gewinnspielgeräten nach dem Einspielergebnis.
• Die Bemessung nach der elektronisch gezählten Bruttokasse (10 % des Einspielergebnisses, mind. 75 EUR) ist verfassungskonform, nicht gleichheitswidrig und mit EU-Recht vereinbar.
• Die Mindeststeuer und die Regelung zur abweichenden Besteuerung bei fehlenden Zählwerksausdrucken sind rechtlich zulässig.
• Eine ersatzlose Beweiserhebung zur Behauptung einer erdrosselnden Wirkung ist unzulässig, wenn der Kläger keine konkreten Tatsachen vorträgt.
Entscheidungsgründe
Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte: Einspielergebnisbemessung und Mindeststeuer zulässig • Die Vergnügungssteuersatzung der Stadt N. ist wirksame Rechtsgrundlage für die Besteuerung von Gewinnspielgeräten nach dem Einspielergebnis. • Die Bemessung nach der elektronisch gezählten Bruttokasse (10 % des Einspielergebnisses, mind. 75 EUR) ist verfassungskonform, nicht gleichheitswidrig und mit EU-Recht vereinbar. • Die Mindeststeuer und die Regelung zur abweichenden Besteuerung bei fehlenden Zählwerksausdrucken sind rechtlich zulässig. • Eine ersatzlose Beweiserhebung zur Behauptung einer erdrosselnden Wirkung ist unzulässig, wenn der Kläger keine konkreten Tatsachen vorträgt. Die Klägerin betreibt eine Spielhalle mit Geldspiel- und Unterhaltungsgeräten in N. Sie meldete Vergnügungssteuer für bestimmte Zeiträume und reichte Steueranmeldungen ein. Der Beklagte setzte abweichend für ein Kalendervierteljahr die Steuer auf Basis zuvor gemeldeter Einspielergebnisse für einen anderen Zeitraum fest, weil Zählwerksausdrucke fehlten. Die Klägerin klagte und rügte u.a. Gleichheits- und Europarechtsverstöße, eine erdrosselnde Wirkung der Steuer, Unklarheiten der Satzung sowie die Unzulässigkeit der Bemessung nach Bruttokasse. Hilfsweise beantragte sie Beweiserhebung durch Sachverständigengutachten zur Erdrosselung. Der Beklagte beantragt Klageabweisung und verteidigt die Satzung und die Bescheidmethode. • Rechtsgrundlage ist die Vergnügungssteuersatzung der Stadt N. (VStS 2006) mit rückwirkender Wirkung; §10 regelt die Einspielergebnisbemessung, §10a die abweichende Besteuerung bei fehlenden Zählwerksausdrucken und §13 die Anmeldungspflichten. • Formelle Wirksamkeit: Die Klägerin hat konkrete Formmängel nicht dargelegt; die Satzung ist formell in Ordnung. • Materielle Wirksamkeit und Verfassungsmäßigkeit: Art. 105 GG verlangt nur einen losen Bezug zwischen Steuermaßstab und Vergnügungsaufwand; die Bemessung nach dem elektronisch gezählten Bruttokassenbetrag (10 % des Einspielergebnisses, mind. 75 EUR) bildet den Spieleraufwand hinreichend ab und berücksichtigt keine Wechselgelder. • Gleichbehandlungsgebot: Differenzierte Besteuerung nach Aufstellungsort (Spielhalle vs. Gaststätte/Spielbank) beruht auf unterschiedlichen Sachverhalten und ist sachlich gerechtfertigt; die Befreiung für Volksbelustigungen bleibt wirkungslos für Geldspielgeräte und begründet keine unzulässige Ungleichbehandlung. • Abweichende Besteuerung (§10a): Diese greift nur, wenn Ausdrucke objektiv nicht vorgelegt werden können; ein bewusstes Unterlassen erzeugt die Pauschalbesteuerung nicht, sodass die Vorschrift nicht rechtswidrig ist. • Europarecht: Die Steuer stellt keine Mehrwertsteuer dar und löst keine grenzüberschreitenden Formalitäten aus; sie ist daher mit Art. 401 RL 2006/112/EG (früher Art.33 RL 77/388/EWG) vereinbar. • Mindeststeuer und Höhe: Die Mindeststeuer ist zulässig; es bestehen keine Anhaltspunkte für eine erdrosselnde Wirkung im Sinne von Art.12 GG, da durchschnittliche Steuerbelastungen in der Gemeinde in einem akzeptablen Rahmen liegen und die Umstellung auf ein einspielergebnisbezogenes System wirtschaftliche Schwankungen berücksichtigt. • Abwälzbarkeit: Die Vergnügungssteuer ist als Aufwandsteuer kalkulatorisch auf den Spieler überwälzbar; es genügt die Möglichkeit der Kalkulation, nicht der tatsachliche Erfolg in jedem Einzelfall. • Beweisantrag: Der Antrag auf Sachverständigengutachten zur Erdrosselung ist als Ausforschungsbeweis unzulässig, weil die Klägerin keine konkreten Tatsachen vorträgt, sondern erst durch das Gutachten die Grundlagen schaffen wollte. • Bescheidprüfung: Die konkrete Steuerfestsetzung ist nicht beanstandet; die Vorgehensweise des Beklagten, frühere Einspielergebnisse zur Bemessung heranzuziehen, wurde nicht gerügt. Die Anfechtungsklage ist unbegründet; der Vergnügungssteuerbescheid vom 28.11.2007 bleibt bestehen. Die Satzung und der angewendete Steuermaßstab sind sowohl formell als auch materiell rechtmäßig, verfassungs- und gemeinschaftsrechtlich unbedenklich, und die Klägerin hat die behauptete erdrosselnde Wirkung nicht substantiiert nachgewiesen. Der Beweisantrag der Klägerin wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.