Beschluss
10 L 584/08
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2008:0909.10L584.08.00
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Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt L. S. , I. , wird abgelehnt.
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird ebenfalls abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt L. S. , I. , wird abgelehnt. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird ebenfalls abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt L. S. (I. ) ist unabhängig von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Antragsteller abzulehnen, weil die mit ihrem Antrag beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i. V. m. den entsprechend anzuwendenden §§ 114 Satz 1, 121 Abs. 2 der Zivilprozessordnung - ZPO -). Zur Begründung wird auf die nachfolgenden Ausführungen verwiesen. Der Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage vom 15. August 2008 (10 K 2681/08) gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 11. Juli 2008 wiederherzustellen, ist als Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet. In formeller Hinsicht entspricht die Anordnung der sofortigen Vollziehung dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Danach ist in den Fällen des § 80 Abs. 1 Nr. 4 VwGO - ein solcher liegt hier vor - das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes zu begründen. Diese Pflicht soll die Behörde dazu zwingen, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und die Frage des Sofortvollzuges einzelfallbezogen und für den betroffenen Bürger nachvollziehbar sowie sorgfältig zu prüfen. Gemessen hieran ist gegen die von dem Antragsgegner angeordnete sofortige Vollziehung mit Verfügung vom 11. Juli 2008 rechtlich nichts zu erinnern, denn der Antragsgegner genügt dem Begründungserfordernis dadurch, dass er die nach seinem materiell-rechtlichen Rechtsstandspunkt maßgeblichen Gründe für das Überwiegen des öffentlichen Interesses einzelfallbezogen und hinreichend nachvollziehbar benennt. Insoweit führt der Antragsgegner zur Begründung aus, dass der Sofortvollzug aufgrund des massiven, umfänglichen und langandauernden sonderpädagogischen Förderbedarfs angeordnet werde und nach Abwägung aller Interessen einer Beschulung der Tochter O. der Antragsteller an der Grundschule nicht zugestimmt werden könne. Ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung liege vor, da die Schülerin an keiner anderen Schulform eine angemessene Schulausbildung und eine positive Persönlichkeitsentwicklung bekommen könne, so dass sie ab dem Schuljahr 2008/2009 eine Förderschule besuchen müsse, die sie ihren Möglichkeiten entsprechend fördere. Diese Begründung ist aufgrund der vorstehenden Ausführungen in sich schlüssig und stimmig. Sie genügt damit dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, eine inhaltliche Richtigkeitsüberprüfung findet im Rahmen dieser Norm nicht statt. Dabei ist zudem in Fällen der vorliegenden Art nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) zu berücksichtigen, dass die zuständige Schulaufsichtsbehörde, die einen konkreten sonderpädagogischen Förderbedarf und eine diesem entsprechende Sonderschule (nunmehr: Förderschule) als Förderort bestimmt hat, regelmäßig von dem für eine Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO erforderlichen besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung dieser Entscheidung ausgehen und gegenläufige private Interessen der Eltern und des Schülers/der Schülerin am (weiteren) Besuch der allgemeinen Schule zurückstellen kann. Denn bei einem aus der Sicht der Schulaufsichtsbehörde bestehenden sonderpädagogischen Förderbedarf, der einen (weiteren) Besuch der allgemeinen Schule ausschließt, begründet der auch nur vorübergehende Besuch der allgemeinen Schule regelmäßig die beachtliche Gefahr nicht hinnehmbarer Beeinträchtigungen der weiteren Schulausbildung und der allgemeinen Persönlichkeitsentwicklung des Schülers/der Schülerin. In diesem Fall gebiete der verfassungsrechtliche Anspruch des Schülers/der Schülerin auf angemessene Erziehung und Bildung (Art. 2 Abs. 1, Art. 12 GG, Art. 8 Abs. 1 Satz 2 LV NRW) den sofortigen Besuch einer Sonderschule/Förderschule oder einen dahingehenden Schulwechsel. Vgl.: OVG NRW, Beschluss vom 27. August 2004 - 19 B 1516/04 - und - 19 E 876/04 -. Der Antrag ist auch in materieller Hinsicht unbegründet, weil die im Rahmen dieses vorläufigen Rechtsschutzverfahrens gebotene Abwägung der widerstreitenden Vollzugsinteressen zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts zu Lasten der Antragsteller ausfällt. Die angefochtene Ordnungsverfügung ist nämlich offensichtlich rechtmäßig und es sind keine Gesichtspunkte erkennbar, die geeignet wären, gleichwohl ausnahmsweise ein überwiegendes privates Aussetzungsinteresse zu begründen. Darüber hinaus gebietet auch die rechtmäßigkeitsunabhängige sog. offene Interessenabwägung anhand sonstiger Gesichtspunkte (sog. Folgenbetrachtung) keine andere Entscheidung. Der angefochtene Bescheid vom 11. Juli 2008 ist in formeller wie in materieller Hinsicht rechtmäßig. Die Feststellung des Antragsgegners, dass bei der am 17. November 2000 geborenen Tochter O. der Antragsteller ein sonderpädagogischer Förderbedarf mit dem Förderschwerpunkt Lernen vorliege, und die entsprechende Zuweisung zu einer Förderschule mit diesem Förderschwerpunkt beruht auf den §§ 19 Abs. 1 bis 3, 20 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) i. V. m. §§ 5 Abs. 1, 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke (Ausbildungsordnung gemäß § 52 SchulG - AO-SF -) vom 29. April 2005, zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Oktober 2007 (SGV.NRW.223). Gemäß § 19 Abs. 1 SchulG werden Schülerinnen und Schüler, die wegen ihrer körperlichen, seelischen und geistigen Behinderung oder wegen ihres erheblich beeinträchtigten Lernvermögens nicht am Unterricht einer allgemeinen (allgemeinbildende oder berufsbildende Schule) teilnehmen können, nach ihrem individuellen Bedarf sonderpädagogisch gefördert. Gemäß § 5 Abs. 1 AO-SF liegt eine Lernbehinderung vor, wenn die Lern- und Leistungsfälle schwerwiegender, umfänglicher und langdauernder Art sind und durch Rückstand der kognitiven Funktionen oder der sprachlichen Entwicklung oder des Sozialverhaltens verstärkt werden. Aufgrund der durch den Antragsgegner herangezogenen und verwertbaren Erkenntnisquellen liegen diese Voraussetzungen für die Schülerin vor, wobei das Gericht ausdrücklich darauf hinweist, dass aufgrund ihres Migrationshintergrundes und ihrer mangelnden Sprachkenntnisse von einer lediglich begrenzten Sprachkompetenz auszugehen ist, die festgestellten Lern- und Leistungsausfälle allerdings gleichwohl nicht vordergründig allein mit einem begrenzten aktiven wie passiven Wortschatz in der deutschen Sprache zu erklären, sie vielmehr struktureller Art sind. Bereits dem schulärztlichen Gutachten des Gesundheitsamtes des Kreises T2. -X. vom 22. Februar 2007 ist u. a. zu entnehmen: Es bestünden erhebliche Sprachprobleme, Sprachkompetenz und auditive Informationsverarbeitung seien deutlich unsicher, zu Hause werde nur türkisch gesprochen. Nach Angaben des Vaters beherrsche die Tochter allerdings auch die türkische Sprache nicht altersentsprechend. Unter den Feststellungen zur Behinderung wird des Weiteren ausgeführt: Bei dem Kind liege eine allgemeine Entwicklungsverzögerung vor, besonders betreffend die Sprachentwicklung. In der Krankenhausgeschichte finde sich die operative Versorgung eines Hydrocephalus. Grundfarben könne das Kind nicht sicher benennen. Ein Mengenbegriff sei nicht vorhanden. Das Nachzeichnen von vorgegebenen Formen sei deutlich unsicher. Grobmotorik und Koordination seien leicht eingeschränkt. Die visuelle Wahrnehmung sei deutlich unsicher. Das Aufgabenverständnis sei wegen der mangelnden Sprachkompetenz und mangelnder Deutschkenntnisse eingeschränkt. Als Ergebnis der schulärztlichen Untersuchung wurde die Überprüfung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs empfohlen. Bereits in dem ärztlichen Bericht der Kinderklinik T3. vom 25. Juli 2006 war zuvor folgende zusammenfassende Beurteilung und Empfehlung abgegeben worden: Vor dem Hintergrund der Hirnfehlbildung mit ventilversorgtem Hydrocephalus und Dandy-Walker-Variante lasse sich bei dem Kind eine psychomotorische Retardierung beobachten. Im Verlaufe der Beobachtungen hätten bei zunehmender Stabilisierung der motorischen Koordinationsfähigkeit zuletzt insbesondere die Sprachentwicklungsverzögerung und eine graphomotorische Schwäche im Vordergrund gestanden. Trotz intensiver Bemühungen auch seitens der Logopädie-Praxis P. habe die Familie die Anregungen zu einer konsequenten deutschsprachlichen Förderung nicht aufnehmen können. Insoweit wurde nochmals dringend auf die zu erwartenden Förderprobleme im schulischen und weiteren Ausbildungsrahmen hingewiesen und die Familie der Antragsteller erneut auf die Notwendigkeit einer Kontaktaufnahme mit der Praxis P. sowie die alltägliche Sprachförderung in Deutsch, z. B. durch die älteren Schwestern, hingewiesen. In einer therapeutischen Mitteilung an den verordnenden Arzt führte die Logopädin Suzan P. unter dem 19. April 2007 zum Stand der Therapie und im Hinblick auf mögliche Therapieziele aus: - Sprachentwicklungsverzögerung bei Bilingualismus türkisch/deutsch - Sprachvermischung a) Sprachstatus in türkischer Sprache: - Wortschatz = eingeschränkt - Sprachverständnis = auf erhöhter Ebene leicht beeinträchtigt - Satzbau = Elisionen und Paralalien - Pluralbildung = nicht möglich - Nachsprechleistungen = weitestgehend adäquat b) Sprachstatus in deutscher Sprache: - Alle sprachlichen Modalitäten sind stark reduziert; teilweise in der Aufbauphase Artikulation = nuschelig, eng, undeutlich Orofaciale Dystonie mit reduzierter Mimik/Gestik Stimme = monoton, wenig Modulation, leise Sozio-emotionales Verhalten = schüchtern, zurückhaltend, vorsichtig Als prognostische Einschätzung mit Angaben der Restsymptomatik finden sich folgende Feststellungen: Insgesamt mache das Kind eine wissbegierigen, motivierten und aufmerksamen Eindruck. Sie sei konzentriert und ausdauernd. Sie habe vorrangig große Schwierigkeiten in der deutschen Sprache. Die türkische Sprache weise leichte bis mittelgradige Auffälligkeiten auf. Empfohlen würden daher eine intensive Sprachförderung (Deutschkurs), ein regelmäßiger Kindergarten-Besuch bzw. Besuch einer Tagesstätte, eines Sportvereins/Kontakt mit Altersgenossen (Selbstsicherheitstraining), Logopädie im Bereich Dyslalie/Sprachverständnis/Lexikon, handlungsbegleitendes Sprechen im Alltag, diverse Fördermöglichkeiten zu Hause. In dem ersten erstellten sonderpädagogischen Gutachten zur Ermittlung des sonderpädagogischen Förderbedarfs gemäß § 12 AO-SF vom 18. Mai 2007 wird demnach zusammenfassend festgestellt: Aufgrund der vorliegenden Berichte und Testergebnisse handele es sich bei der Tochter der Antragsteller um ein Kind mit einer ganzheitlichen Entwicklungsverzögerung, insbesondere im sprachlichen Bereich. Diese Defizite seien den Eltern und den Erzieherinnen bewusst. Es werde intensiv daran gearbeitet, diese abzubauen. In den letzten Monaten sei bereits verstärkt in diese Richtung gearbeitet worden, so dass deutliche Lernfortschritte und Verbesserungen sichtbar seien. In allen überprüften Situationen erwecke das Kind den Eindruck, als befinde es sich auf dem Entwicklungsniveau einer geistig und körperlich "normal entwickelten" Fünfjährigen. Bei einem weiteren Jahr im Kindergarten könnten die zurzeit bestehenden Defizite aller Wahrscheinlichkeit nach ausgeglichen werden. Vor diesem Hintergrund wurde die Zurückstellung des Kindes vom Schulbesuch vorgeschlagen. Dementsprechend stellte der Antragsgegner mit Bescheid vom 25. Mai 2007 für die Tochter O. der Antragsteller sonderpädagogischen Förderbedarf mit dem Förderschwerpunkt Sprache fest und wies das Kind einer entsprechenden Förderschule zu. Zugleich wurde allerdings festgestellt, dass gegen eine Zurückstellung im Schuljahr 2007/08 durch den Schulleiter der zuständigen Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Sprache keine schulfachlichen Bedenken bestünden. Entsprechend wurde die Tochter der Antragsteller sodann zunächst durch den Leiter der Lindenschule, Förderschule des Kreises T3. -X. , mit Bescheid vom 6. Juli 2007 für ein Jahr vom Schulbesuch zurückgestellt und der Verbleib des Kindes bis zum Ende des Schuljahres 2007/2008 im Regelkindergarten angeordnet. Dem Folgegutachten im Feststellungsverfahren zum sonderpädagogischen Förderbedarf vom 3. Juni 2008 ist sodann allerdings zu entnehmen, dass die Zurückstellung der Tochter der Antragsteller den erhofften Ausgleich der ganzheitlichen Entwicklungsverzögerung nicht erbracht hat. Zusammenfassend wird darin u. a. ausgeführt: Die Leistungen des Kindes im Bereich der Intelligenz hätten mit dem CFT 1 nicht mehr vollständig erfasst werden können und fielen somit in den Bereich sehr niedriger Intelligenz. Es habe nur ein Teilergebnis ermittelt werden können, das bei einem IQ-Wert von 70/73, d. h. im Bereich niedriger Intelligenz liege. Auf sprachlicher Ebene bestünden immer noch ausgeprägte Defizite, besonders im Bereich des Wortschatzes, wobei das Kind auch im Türkischen einige Bilder nicht benennen könne, und im Bereich der Grammatik. Durch Gestik und Umschreibungen versuche sie ihre mangelnde sprachliche Ausdrucksfähigkeit zu kompensieren. Die erforderlichen sonderpädagogischen Schwerpunkte ergäben sich aus folgenden Defiziten: - eingeschränkte kognitive Fähigkeiten, - geringes Aufgabenverständnis, - geringe Merkfähigkeit/ auditive Wahrnehmungsschwäche, - umfangreiche Auffälligkeiten in der Grammatik (Verbformen, Mehrzahlbildung, Präpositionen, Satzstrukturen), - undeutliche Artikulation/ eingeschränkte Mundmotorik, - Wahrnehmungsdefizite in der Visuomotorik. Des Weiteren wird festgestellt, dass die Antragsteller im Jahre 2007 die türkisch sprechende Logopädin P. aufgesucht hätten, die, wie die Kinderklinik T3. eine logopädische Behandlung empfohlen habe. Diese sei jedoch abgebrochen worden. Eine heilpädagogische Behandlung sei ebenfalls nicht in Anspruch genommen worden. Trotz der Zurückstellung vom Schulbesuch für ein Jahr seien bei dem Kind nach wie vor deutliche Entwicklungsrückstände erkennbar. Es bestehe die starke Vermutung, dass eine Lernstörung zugrunde liege. Hinweise darauf ergäben die sehr schwachen Ergebnisse des CFT 1 sowie der Bericht der Kinderklinik T3. vom 13. Juni 2007 und das Ergebnis des im März 2007 durchgeführten Tests des ersten pädagogischen Gutachtens (IQ: 72). Im Kindergarten sei aufgefallen, dass das Kind häufig Schwierigkeiten bei der Umsetzung von Aufgaben habe. Der sonderpädagogische Förderschwerpunkt liege eindeutig im Bereich des Lernens. Aus den vorstehenden Feststellungen und ihrer chronologischen Abfolge über einen längeren Zeitraum ergibt sich nach Auffassung des Gerichts, dass bei der Tochter der Antragsteller eine Lernbehinderung im Rechtssinne vorliegt, weil ihre Lern- und Leistungsausfälle schwerwiegender, umfänglicher und langdauernder Art sind und durch den Rückstand der kognitiven Funktionen sowie der sprachlichen Entwicklung verstärkt werden. Dabei folgt aus der Diagnose der Sprachstörung/ -behinderung (mittlerer bis schwerer Dysgrammatismus, undeutliche Artikulation, eingeschränkte Mundmotorik sowie geringe Merkfähigkeit/ auditive Wahrnehmungsschwäche) sowie der Feststellung einer sehr niedrigen Intelligenz aufgrund eines sprachfreien Intelligenztests, dass bei der Tochter der Antragsteller nicht lediglich von mangelnder Sprachkompetenz (Wortschatz) im Bereich der deutschen Sprache auszugehen ist, weil zu Hause nur türkisch gesprochen wird, es sich insoweit vielmehr um Lern- und Leistungsausfälle struktureller Art handelt, die durch den Rückstand kognitiver Funktionen und die sprachliche Entwicklung im Bereich der deutschen Sprache lediglich verstärkt werden. Demgegenüber können sich die Antragsteller nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihnen das in dem angefochtenen Bescheid des Antragsgegners benannte sonderpädagogische Folgegutachten nicht bekannt sei, es sich wohl um ein Privatgutachten handeln müsse, dem kein Beweiswert zukomme. Das durch die Sonderschullehrerin L1. C1. und den Schulleiter der Grundschule B. (O1. ) T4. unter dem 3. Juni 2008 gemäß der AO-SF erstellte sonderpädagogische Gutachten ist den Antragstellern vielmehr bekannt; die Ergebnisse dieses Gutachtens sind nämlich ausweislich eines von den Antragstellern unterschriebenen Vermerks über ihre Anhörung als Erziehungsberechtigte gemäß § 12 Abs. 2 AO-SF am 23. Juni 2008 mit ihnen erörtert worden. Schließlich können sich die Antragsteller auch nicht mit Erfolg auf die Notwendigkeit der Einholung eines Sachverständigengutachtens mit der Begründung berufen, dass die in dem Gutachten enthaltenen allgemein gehaltenen, pauschalen Ausführungen niemandem, mithin auch ihrer Tochter nicht dienten, und insbesondere nicht erkennbar sei, wie die angeblichen Probleme behoben werden sollten und welches Ziel konkret erreicht werden solle. Dies folgt bereits daraus, dass die Beantwortung der Frage, ob eine Schülerin oder eine angehende Schülerin einer sonderpädagogischen Förderung bedarf, welcher konkrete Förderschwerpunkt besteht und welche Förderschule geeigneter Förderort ist, sich nach ihrem in der Schule oder in einem Schulkindergarten gezeigten Lern- und Leistungsverhalten und sonstigem schulischen Verhalten/ Verhalten in einem Kindergarten/ Schulkindergarten nach Maßgabe des hierfür in der AO-SF vorgesehenen Ermittlungsverfahrens beurteilt und daher einer die Schülerin/ angehende Schülerin isoliert außerhalb der Schule/ des Kindergartens erfolgenden Begutachtung grundsätzlich nicht zugänglich ist. Vgl.: OVG NRW, Beschlüsse vom 6. November 2007 - 19 B 1117/07 -, 30. August 2007 - 19 E 227/07 -, 24. Oktober 2006 - 19 B 2071/06 -, 4. September 2006 - 19 A 3018/06 -, 29. Mai 2005 - 19 B 1555/05 -, 22. September 2005 - 19 B 1468/05 -, 13.September 2005 - 19 E 731/05 -, 13. September 2005 - 19 B 1522/05 -, 15. Juli 2005 - 19 B 978/05 -, 30. März 2005 - 19 A 838/05 -, 2. Februar 2005 - 19 A 256/05 -. Hiervon ausgehend haben die Antragsteller im Rahmen dieses einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nicht substantiiert dargetan, dass die vorgenannten Feststellungen bezüglich eines Förderbedarfs, des Förderschwerpunkts und des entsprechenden Förderortes durchgreifend zweifelhaft sind. Auch die unabhängig von einer Rechtmäßigkeitsüberprüfung erfolgende sog. offene Interessenabwägung anhand einer Folgenbetrachtung ergibt kein abweichendes Ergebnis. Die Zuweisung der Tochter der Antragsteller zu einer Förderschule ist auch angesichts der Dauer des zugehörigen Klageverfahrens für sie nicht mit unzumutbaren Belastungen schulischer oder auch psychischer Art verbunden, zumal die Rückkehr zur Regelschule damit ohnehin nicht ausgeschlossen ist. Die mit individuellen Förderkonzepten erfolgende und ihrem konkreten Förderbedarf entsprechende Förderung an einer Förderschule bewirkt für die Tochter der Antragsteller ohnehin keinen Schaden, sie trägt vielmehr ihrem Recht auf Bildung und Erziehung in der Schule Rechnung. Zudem wird das Fortbestehen des sonderpädagogischen Förderbedarfs und der Förderschwerpunkt gemäß § 15 Abs. 1 AO-SF bei Bedarf, mindestens einmal jährlich überprüft, so dass gegebenenfalls ein Wechsel des schulischen Förderortes in Betracht kommt. Auch kann an der Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Lernen ein dem Hauptschulabschluss gleichwertiger Abschluss erreicht werden (§ 30 Abs. 3 AO-SF). Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung in Höhe der Hälfte des Auffangwertes beruht auf den §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes und ist ausreichend und angemessen.