OffeneUrteileSuche
Urteil

4 K 2822/08.A

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2008:0826.4K2822.08A.00
14Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

14 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat. Die Klage im Übrigen wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Tatbestand: 2 Der im Jahre 1990 in C. im Libanon geborene Kläger ist das gemeinsame Kind des Klägers des Verfahrens 4 K 3776/06.A und der Klägerin zu 1. des Verfahrens 4 K 3787/06.A. Der Kläger reiste mit seinen Eltern und drei Geschwistern nach Angaben der Eltern am 5. Januar 2006 aus seinem Heimatland aus und gelangte auf dem Landweg über Syrien und die Türkei am 27. oder 28. Februar 2006 in die Bundesrepublik Deutschland. Auf den Asylantrag der Eltern des Klägers auch für ihren Sohn vom 7. März 2006 hörte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) die Eltern des Klägers noch am selben Tage an. Die Mutter des Klägers gab dabei zur Situation ihres Sohnes im Wesentlichen zu Protokoll: Das kranke Kind sei ein großes Problem. Ihr Sohn sei mit einer Gaumenspalte geboren worden; sie hätten kein Geld, um eine Operation durchführen zu lassen. Der Kläger könne nur durch ein Nasenloch Luft holen. Das andere Nasenloch sei verschlossen; er könne nicht kauen, weil er nicht wisse, wie dies funktioniere. Er könne sich nur von Brei und Getränken ernähren. Sie wisse nicht, ob er geistig behindert sei. Man habe ihr gesagt, ihm fehle ein Knochen im Schädel. Er könne nicht laufen und er könne auch nicht sprechen. Er benötige ständig Nasenspray, weil er ansonsten keine Luft bekomme; er werde öfter krank, habe Fieber und brauche dann Medikamente. Ihr Sohn sei inzwischen 8 Jahre alt und müsse ständig getragen werden. Sie habe deshalb schon Rückenprobleme. 3 Das Bundesamt lehnte durch Bescheid vom 7. November 2006 auch den Asylantrag des Klägers ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) und dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen und forderte unter anderem den Kläger unter Fristsetzung und unter Androhung seiner Abschiebung in den Libanon zur Ausreise auf. 4 Die Eltern des Klägers haben sodann am 14. November 2006 auch für den Kläger Klage erhoben (4 K 3786/06.A sowie 4 K 3787/06.A). In der mündlichen Verhandlung haben die Eltern des Klägers diese Klagen für sich und die Geschwister des Klägers zurückgenommen. 5 Zur Begründung der für den Kläger fortgeführten Klage lässt er auf den Arztbericht des Allgemeinen Krankenhauses Hagen – Kinderklinik – verweisen, in dem der Kläger im Verlauf des Monats August 2006 stationär aufgenommen war. Nach der Diagnose der Kinderklinik leidet der Kläger an einer Kongenitalen Mikrocephalie, einer Spastischen Tetraplegie einem Fehlbildungssyndrom und einer Lippen-Kieferspalte. Nach dem humangenetischen Befund des Facharztes für Humangenetik Dr. med. Finckh aus Dortmund vom 25. August 2006 beruht die Erkrankung des Klägers voraussichtlich auf einem Einzelgen-Defekt. Der den Kläger behandelnde Kinderarzt Dr. med. C1. aus I1. hat in seinem ärztlichen Attest vom 4. April 2007 ausgeführt: „Das oben genannte Kind ist schwerst geistig und körperlich behindert. Zur Vermeidung weiterer ‑ eventuell auch schmerzhafter - Muskelkontraktionen ist unbedingt eine spezielle Krankengymnastik erforderlich. Wegen der schweren Behinderung ist dem Kind eine normale Nahrungsaufnahme nicht möglich, der Junge wird zur Zeit mit Hilfe einer Säuglingsflasche mit Säuglingsmilch ernährt. Hier ist damit zu rechnen, dass diese Art der Ernährung nicht mehr ausreichend ist und auf spezielle Flüssignahrung für Erwachsene umgestellt werden muss. Der Junge wurde erstmals hier in meiner Praxis geimpft. Der Impfstatus ist aber längst noch nicht vollständig, es fehlen noch mehrere Impfungen, die im Vier-Wochen-Abstand durchgeführt werden müssen. Die Krankengymnastik, die Spezialnahrung und die Durchführung der Impfungen sehe ich zur Zeit nur in Deutschland gewährleistet.“ 6 Der Kläger beantragt unter Zurücknahme der Klage im Übrigen, 7 die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7. November 2006 zu verpflichten, das Vorliegen eines krankheitsbedingten Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes in seiner Person festzustellen. 8 Die Beklagte beantragt – schriftsätzlich -, 9 die Klage abzuweisen. 10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte 4 K 3787/06.A, dort insbesondere auf das Protokoll über die eingehende Befragung der Eltern des Klägers in der mündlichen Verhandlung, ferner auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie der Ausländerbehörde Bezug genommen. 11 Entscheidungsgründe: 12 Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage hinsichtlich seiner Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16 a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) sowie hinsichtlich der Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 1 bis 5 AufenthG zurückgenommen hat. Die fortgeführte Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Feststellung eines ausländerrechtlich beachtlichen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Hinblick auf seine Erkrankung; die Abschiebungsandrohung in den Libanon ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -). 13 Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. 14 Der Begriff der „Gefahr“ im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist – ebenso wie in § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG – im Ansatz kein anderer als der im asylrechtlichen Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit angelegte, wobei es sich allerdings um eine einzelfallbezogene, individuell bestimmte und erhebliche Gefährdungssituation handeln muss, die zudem landesweit gegeben ist. 15 Vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1996 – 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324, 330 (zu § 53 Abs. 6 AuslG, an dessen Stelle § 60 Abs. 7 Abs. 1 AufenthG getreten ist); Beschluss vom 14. März 1997 – 9 B 627.96 – JURIS; Beschluss vom 18. Juli 2001 ‑ 1 B 71.01 – Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 46. 16 Danach genügt für die Annahme einer „Gefahr“ im Sinne dieser Vorschrift nicht die bloße Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in Leib, Leben oder Freiheit zu werden. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit eines solchen Eingriffs ist vielmehr erst dann anzunehmen, wenn bei zusammenfassender Bewertung des Sachverhalts und verständiger Würdigung aller objektiven Umstände dahingehend, ob sie bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen eine ernsthafte Furcht vor der Rechtsgutverletzung rechtfertigt, die für eine Rechtsgutverletzung sprechenden Umstände größeres Gewicht haben als die dagegen sprechenden Tatsachen. 17 Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 – 9 C 118.90 -, BVerwGE 89, 162, 69; Urteil vom 5. Juli 1994 – 9 C 1.94 – Buchholz 402.25 § 1AsylVfG Nr. 173; Urteil vom 17. Oktober 1996, aaO. 18 Auch die Gefahr, dass sich die Erkrankung eines ausreisepflichtigen Ausländers in seinem Heimatland wegen dortiger unzureichender Behandlungsmöglichkeiten oder sonstiger Umstände verschlimmert, kann ein Abschiebungsverbot im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründen. Voraussetzung ist, dass die befürchtete Verschlimmerung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen etwa als Folge fehlender Behandlungsmöglichkeiten im Zielland der Abschiebung zu einer erheblichen Gesundheitsgefahr führt, das heißt, eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität erwarten lässt. Dies ist der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand wesentlich verschlechtern würde – was auch eine lebensbedrohliche Verschlimmerung umfasst -. 19 Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juli 1999 – 9 C 2.99 – JURIS, Rdnr. 7 ff.; Urteil vom 7. Dezember 2004 – 1 C 14.04 – BVerwGE 122, 271, 284 – Beschluss vom 24. Mai 2006 – 1 B 118.05 – JURIS; Urteil vom 17. Oktober 2006 – 1 B 18.05 – DVBl 2007, 254. 20 Konkret ist die Gefahrenlage, wenn die befürchtete Verschlimmerung des Gesundheitszustandes alsbald nach der Rückkehr des Betroffenen in den Abschiebezielstaat einträte, weil er dort etwa auf unzureichende Möglichkeiten der Behandlung seiner Leiden trifft und anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte. 21 Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juli 1999, aaO.; Urteil vom 7. Dezember 2004, aaO.. 22 Aus dem Wortlaut des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG - „dort“ – folgt zudem, dass die ein mögliches Abschiebungshindernis begründenden Umstände an Gegebenheiten im Zielland der Abschiebung anknüpfen müssen (zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse). Das gilt auch dann, wenn die im Abschiebungszielstaat zu erwartende Rechtsbeeinträchtigung in der Verschlimmerung einer Krankheit besteht, unter der der Ausländer bereits in Deutschland leidet. Dementsprechend können in Verfahren vor dem Bundesamt nur zielstaatsbezogene Gefahren als Abschiebungshindernisse geltend gemacht werden, nicht aber Gegebenheiten und Vorgänge, die im Aufenthaltsland Deutschland begründet sind oder mit der geplanten Rückreise des ausreisepflichtigen Ausländers zusammenhängen. 23 Vgl. BVerwG, Urteile vom 11. November 1997 – 9 C 13.96 – und vom 25. November 1997 – 9 C 58.96 – aaO.. 24 Nach diesen Kriterien und bei zusammenfassender bewertender Betrachtung aller relevanten Umstände und Aspekte ist die Annahme eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG für den Kläger nicht gerechtfertigt. Es ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass im Fall einer Abschiebung des Klägers in den Libanon dort für ihn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit bestünde. 25 Der Kläger ist ausweislich der im Tatbestand benannten Arztberichte und ärztlichen Atteste mutmaßlich wegen eines Gendefektes von Geburt an schwerst geistig und körperlich behindert. Das Allgemeine Krankenhaus I1. – Kinderklinik –, in dem der Kläger im August 2006 stationär aufgenommen war, ist zu folgendem Untersuchungsbefund gelangt: 8-jähriger kleinwüchsiger Knabe. Ausgeprägt mikrocephal, KU 43 cm, kleinwüchsig, bds. auffallend große Ohren, linksseitig Ohrdysplasie. Relativ eng stehende Mamillen. Genitale regelrecht. Z.n. Circumcision. Lippen-Kieferspalte. Keine Gaumenspalte. Rotatorischer Nystagmus. Pupillen relativ weit, Kolobome bds. nach basal. Auf Licht verzögerte Pupillenreaktion. Verfolgen vorhanden. Deutlich beeinträchtigtes Sehvermögen. Lautieren. Beinbetonte spastische Tetraplegie einhergehend mit Kontrakturen. MER gesteigert und verbreitert. Keine Pyramidenbahnzeichen. Plantare Greifreflexe positiv. Kein Greifen. Arme in Henkelstellung. Spontan dominierend Rückenlage. Überkreuzungsphänomen der Beine. Keine Fortbewegung. Kein Rotieren. In Bauchlage mühsames Freihalten der Atemwege. 26 Das beim Kläger festgestellte Krankheitsbild ist nach heutigem Erkenntnisstand unheilbar. Es kann deshalb nur darum gehen, beim Kläger bereits zu Tage getretene und befürchtete Erscheinungsformen symptomatisch und präventiv zu begegnen. Nach dem ärztlichen Attest des den Kläger behandelnden Kinderarztes Dr. C1. benötigt der Kläger zur Vermeidung evtl. auch schmerzhafter Muskelkontraktionen eine spezielle Krankengymnastik, eine Spezialnahrung sowie die Durchführung von Impfungen. Nach den Angaben der Eltern des Klägers in der mündlichen Verhandlung benötigt der Kläger wegen einer „öfter verschlossenen Nase“, die zu Atemproblemen führe, „besondere Tropfen“. Ihr Sohn erhalte außerdem „regelmäßig“ Spritzen, weil „seine Beine versteift“ seien, damit „sie locker“ blieben. 27 Davon ausgehend lässt sich im maßgeblichen Entscheidungspunkt nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche konkrete Gefahren die in § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bezeichneten Rechtsgüter (Leib und Leben) feststellen, die alsbald eintreten würde, wenn der Kläger in den Libanon zurückkehrte. Die evtl. erforderlichen medizinischen Maßnahmen sind auch im Libanon durchführbar. Der Libanon ist – bei leichten regionalen Unterschieden – ein Land mit relativ guter medizinischer Versorgung. Die Ärzteschaft umfasst viele Spezialisten, die zu einem großen Teil im westlichen Ausland studiert und auch praktiziert haben. Krankenhäuser gibt es in allen größeren Städten. Im Ergebnis können heute auch sehr spezielle Behandlungen im Lande durchgeführt werden. Chronische Krankheiten können behandelt werden. International gängige Medikamente sind im Libanon erhältlich; die Einfuhr von Medikamenten aus Deutschland ist möglich. 28 Vgl. dazu: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Libanon des Auswärtigen Amtes vom 18. März 2008 (Stand: Februar 2008), Seite 22. 29 Davon ausgehend sind die Medikamente, die der Kläger im Bundesgebiet erhält, um ihm das Atmen zu erleichtern und Muskelkrämpfen in den Beinen entgegenzuwirken, als allgemein gebräuchliche Medikamente auch im Libanon erhältlich. Gleiches gilt für evtl. noch benötigte Impfungen; den Angaben der Mutter in der mündlichen Verhandlung zufolge dürfte insoweit anzunehmen sein, dass die Impfungen weitgehend durchgeführt worden sind. Sollte es in absehbarer Zeit medizinisch indiziert sein, dass die beim Kläger bestehende Lippen- und Kiefernspalte verschlossen wird, um ihm das Atmen und die Nahrungsaufnahme zu erleichtern – die für den Kläger vorgelegten Arztberichte und Atteste ergeben allerdings keinen Hinweis auf einen akuten Bedarf – so könnten derartige Operationen in den international renommierten Kliniken wie dem American University Hospital oder dem Hotel E. in Beirut zweifelsfrei durchgeführt werden. Dem Kläger steht im Bundesgebiet ein Rollstuhl zur Verfügung. Nach den der Kammer zur Verfügung stehenden Erkenntnissen, die in das Verfahren eingeführt sind, kann angenommen werden, dass ein entsprechendes Hilfsmittel sowie weitere evtl. benötigte Hilfen für die nähere Zukunft für den Kläger auch im Libanon bereit gestellt werden können. In diesem Zusammenhang kommt auch dem Umstand Bedeutung zu, dass der Kläger die ersten 7 Lebensjahre im Libanon verbracht hat. Dass seitdem eine Verschlechterung im Krankheitsbild des Klägers eingetreten wäre, lässt sich den Arztberichten und den Angaben seiner Eltern nicht entnehmen. 30 Nach der Erkenntnislage ist auch davon auszugehen, dass die in dem beschriebenen Umfang notwendige medizinische und ergänzende Betreuung des Klägers für ihn im Libanon erreichbar ist. Neben privater wie staatlicher Krankenversicherung können Behandlung und Medikation für mittellose Libanesen durch eine Überweisung des Gesundheitsministeriums an dessen Vertragskrankenhäuser, darunter die oben erwähnten beiden renommierten Kliniken, und Vertragsärzte erfolgten. Der Patient zahlt dabei 10 % der Kosten selbst, wobei für den ärmeren Bevölkerungsteil auch eine Selbstbeteiligung bei aufwändigeren Therapien unerschwinglich sein kann. Jedem Rückkehrer in den Libanon steht der Abschluss einer privaten Krankenversicherung frei. 31 Vgl. dazu erneut: Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Libanon vom 18. März 2008 (Stand: Februar 2008) Seite 22. 32 Aus den vorgelegten Arztberichten und Attesten lässt sich nicht entnehmen, dass beim Kläger eine konstenintensive aufwändige Dauertherapie, deren Kosten die Eltern des Klägers nicht übernehmen könnten, erforderlich ist. An regelmäßigen Kosten dürften nach aktuellem Erkenntnisstand die Aufwendungen für die Nahrung (Spezialnahrung) anfallen. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Eltern des Klägers im Falle ihrer Rückkehr in den Libanon dort keiner bezahlten Beschäftigung nachgehen könnten. Der Vater des Klägers hat nach eigenen Angaben sowohl als Taxifahrer als auch als Gemüseverkäufer gearbeitet. Dass er diese oder ähnliche Tätigkeiten in Zukunft nicht mehr ausüben könnte, ist nicht ersichtlich. Der im Übrigen durch das Bundesamt zu Recht als unglaubhaft bewertete Ausreisegrund steht der Aufnahme einer bezahlten Beschäftigung jedenfalls durch den Vater des Klägers nicht entgegen. Dafür spricht insbesondere, dass er rund 1 1/2 Jahre nach dem angeblich fluchtauslösenden Ereignis in Beirut als Taxifahrer gearbeitet hat. Im Hinblick auf die regelmäßig starken familiären Bindungen im Libanon ist auch davon auszugehen, dass der Familienverband in Not geratene einzelne Familienmitglieder nicht im Stich lässt, sondern nötigenfalls auch durch die zur Verfügungsstellung entsprechender Geldmittel auffängt. Dass dies im Falle der Familie des Klägers, aus der nach Angaben seiner Eltern nahe Verwandte weiter im Libanon leben, anders wäre, kann nicht angenommen werden. 33 Abgesehen davon lässt sich aktuell eine „konkrete“ Gefahr für die Schutzgüter des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht feststellen. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass im Falle der Rückkehr des Klägers in den Libanon mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit „alsbald“ eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben des Klägers im Hinblick auf die bei ihm vorliegenden Erkrankungen eintreten könnte. 34 Die Abschiebungsandrohung mit der Zielstaatenbestimmung „Libanon“ ist ebenfalls rechtmäßig. Sie beruht auf §§ 34, 38 AsylVfG in Verbindung mit § 59 AufenthG. 35 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 2 und § 154 Abs. 1 VwGO sowie § 83 b AsylVfG.