Beschluss
7 L 444/08
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2008:0812.7L444.08.00
14Zitate
Zitationsnetzwerk
14 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die aufschiebende Wirkung der von der Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Arnsberg erhobenen und unter dem Aktenzeichen 7 K 2033/08 geführten Klage gegen die Aufhebung der Sperrung der N.-----straße in X für den Durchgangsverkehr durch Entfernung der zwischen den Häusern N.-----straße und aufgestellten Sperrpfosten gemäß dem Beschluss des Verkehrsausschusses der Stadt X. vom 5. Juni 2008, wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 I. 3 Die Antragstellerin ist Eigentümerin des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks E. -straße in X. -I1. und wendet sich mit dem vorliegenden Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Aufhebung der nördlich der Einmündung zur Straße E. -straße verfügten Aufhebung der Sperrung der N.-----straße durch Entfernung der zwischen den Häusern N.-----straße und aufgestellten Sperrpfosten. 4 Die N.-----straße , über die die Straße E. u.a. an die I1. Straße angebunden ist, hat eine asphaltierte Breite von ca. 3 bis 3,5 m. Der asphaltierte Bereich der Straße E. hat im Bereich zwischen den Straßen C. und P. eine Breite von ca. 2,2 m bis 2,4 m und im weiteren Verlauf bis zur N.-----straße etwa eine Breite von 2,5 m bis 2,7 m. Weitere Teileinrichtungen, insbesondere Gehwege etc., sind in diesem Bereich nicht vorhanden. Für den streitbefangenen Straßenbereich ist durch entsprechende Beschilderung die Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h begrenzt worden. Ferner ist in den Einmündungsbereichen der Straßen E. /C. und N.-----straße /I1. - Straße jeweils das Verkehrszeichen 250 zu § 41 Abs. 2 Nr. 6 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) - Verbot für Fahrzeuge aller Art - mit Zusatzzeichen Fahrräder und Anlieger frei" angeordnet. Im Einmündungsbereich N.- ----straße /I1. - Straße ist darüber hinaus noch das Verkehrszeichen 357 zu § 42 Abs. 7 StVO - Sackgasse - mit Zusatzzeichen Keine Wendemöglichkeit" angebracht. 5 Bereits im Jahr 2001 wurde seitens von Anliegern der N.-----straße und der Straße E. gegenüber der Antragsgegnerin vorgetragen, dass in diesem Bereich ein störender Durchgangsverkehr, rücksichtslose und zu schnelle Fahrweise sowie ein hohes Verkehrsaufkommen an Nachmittagen und an Wochenenden bestehe. Die Antragsgegnerin hat daraufhin zur Beurteilung der Verkehrssituation Beobachtungen und stichprobenhafte Zählungen des Pkw-Verkehrs vorgenommen. Der Ausschuss für Verkehr und Wohnumfeld der Stadt X. hat daraufhin in seiner Sitzung am 8. Mai 2001 im Wesentlichen beschlossen, den seinerzeitigen Zustand beizubehalten und keine baulichen Sperrungen in dem Bereich vorzunehmen. Aufgrund weiterer Anliegerbeschwerden erfolgten durch die Antragsgegnerin in den Jahren 2003 und 2006 weitere Untersuchungen der Verkehrsverhältnisse in dem Bereich. 6 Aufgrund anhaltender weiterer Anliegerbeschwerden beschloss der Ausschuss für Verkehr der Stadt X. am 14. Juni 2007 die Ausweisung der N.-----straße als Sackgasse durch Sperrung im Bereich nördlich der Straße E. . Zur Begründung wurde ausgeführt, dass aus verkehrsplanerischer Sicht keine Bedenken gegen eine Sperrung der N.-----straße bestünden, zumal eine Sperrung hauptsächlich Nachteile in Form von Umwegen für die Anlieger haben würde, jedoch gerade von denen die Sperrung ausdrücklich gewünscht werde. Die Sperrung solle über den Zeitraum von einem Jahr getestet werden. Anhand von Verkehrserhebungen im T1., obere N.----- straße und E. -straße (Vorher/Nachher) sollten die Auswirkungen dokumentiert und dem Ausschuss zur abschließenden Beschlussfassung vorgelegt werden. Daraufhin wurden am 29./30. August 2007 auf der Fahrbahn der N.-----straße in Höhe der Häuser und Sperrpfosten angebracht. 7 Nach Vorlage des Verkehrskonzepts I1. -West/T1. erarbeitete die Antragsgegnerin unter dem 14. Mai 2008 eine Verwaltungsvorlage für die Verkehrsausschusssitzung am 5. Juni 2008. Darin wurde ausgeführt, dass die Sperrung der N.-----straße auf die Verkehrsverteilung im Stadtteil I1. keine nachweisbaren negativen Auswirkungen habe. Würde die N.-----straße durchgehend genutzt werden, müsste sie richtliniengemäß mittelfristig einen Gehweg erhalten. Die Verbindungsfunktion der N.-----straße sei von lokalpolitischer Bedeutung und könne nicht verkehrstechnisch begründet werden. Wegen der größeren Verkehrssicherheit sehe die Verwaltung insgesamt geringfügige Vorteile, wenn die gegenwärtige Regelung - Sperrung - beibehalten würde. 8 Der Ausschuss für Verkehr der Stadt X. beschloss in seiner Sitzung am 5. Juni 2008 die Öffnung der N.-----straße und beauftragte die Verwaltung, im Dialog mit den Anwohnern der Straßen P. , C. , E. und N.-----straße eine Kompromisslösung zu entwickeln. 9 Am 17. Juni 2008 erhob die Antragstellerin gegen die Aufhebung der Sperrung der N.-----straße Klage, die bei dem beschließenden Gericht unter dem Aktenzeichen 7 K 2033/08 geführt wird und beantragte zugleich die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. 10 Zwischenzeitlich entfernte die Antragsgegnerin die streitbefangenen Sperrpfosten auf der N.-----straße , erklärte sich aber damit einverstanden, den Vollzug der verkehrsrechtlichen Anordnung bis zum Abschluss des vorliegenden Eilverfahrens auszusetzen. 11 Zur Begründung des vorliegenden Eilantrags führt die Antragstellerin im Wesentlichen aus: Die Aufhebung der Sperrung der N.-----straße sei rechtswidrig und verletze sie als Anliegerin in ihren Rechten. Das Ermessen der Antragsgegnerin sei mit Blick auf eine Aufrechterhaltung der verkehrsrechtlichen Sperrung auf Null reduziert. Ohne diese Sperrung würde der Durchgangsverkehr über die N.-----straße und die Straße E. fließen. Dies würde zu einem erheblichen Verkehrsaufkommen und einer Gefährdung der Anlieger in diesem Bereich führen. Der Ausbau der Straße E. sei für die Aufnahme dieses Verkehrsaufkommens nicht geeignet. Ohne die Sperrung bestehe eine erhebliche Gefährdung für sie und die anderen Anlieger. Fußgänger- und Pkw-Verkehr hätten aufgrund der Topographie keine ausreichende Ausweichmöglichkeit, so dass es immer wieder zu sehr gefährlichen Verkehrssituationen komme. Überdies handele es sich bei der Straße E. um einen Schulweg. Die aufgestellten Verkehrszeichen 250 würden von Verkehrsteilnehmern aus anderen Baugebieten ignoriert und auch die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h würde nicht eingehalten. Dies würde sich auch eindeutig aus den Eingaben anderer Anlieger ergeben. Die Bereitschaft, diese Verbote zu ignorieren, sei sehr hoch, weil entsprechende Verstöße nicht angemessen überwacht würden. Die von der Polizei im Jahr 2001 durchgeführten Geschwindigkeitsüberprüfungen seien untauglich gewesen, da das grün-weiße Einsatzfahrzeug über große Entfernung hin sichtbar gewesen sei. Eigene Geschwindigkeitsüberprüfungen der Anlieger hätten ergeben, dass zwei Drittel der vorbeifahrenden Fahrzeuge mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit den Abschnitt passiert hätten. Auch entsprechend dokumentierte Verkehrsunfälle würden die Gefährlichkeit der Verkehrssituation in dem hier in Rede stehenden Bereich belegen. Im Übrigen liege ein schwerer Fehler in der Ermessensausübung der Antragsgegnerin auch deshalb vor, weil die Aufhebung der Sperrung auf einer Initiative derjenigen beruhe, die wegen des Verkehrszeichens 250 die Straße E. ohnehin nicht befahren dürften. Die Rechte dieses Personenkreises (Anwohner der Straßen F.----straße, T2.-----straße, E1.---straße , X1. , I1. Straße, V.------ straße usw.) würden durch die Straßensperrung nicht im Geringsten eingeschränkt, da es ihnen ohne Weiteres möglich sei, über die bestens ausgebaute T1.--straße , die durch nahezu unbewohntes Gebiet führe, zu nutzen, um ihre Wohnungen und Grundstücke zu erreichen. Die geringfügig längere Fahrtstrecke sei im Interesse der Verkehrssicherheit und dem Schutz höherwertiger Rechtsgüter, namentlich der Gesundheit und körperlichen Unversehrtheit, der Anlieger der Straße E. geboten. Die Aufhebung der Sperrung und Demontage der Sperrpfosten sei ermessensfehlerhaft und stelle insbesondere auch einen erheblichen Eingriff in ihr Eigentums- und Anliegerrecht dar. 12 Die Antragstellerin beantragt, 13 die aufschiebende Wirkung der gleichzeitig erhobenen Anfechtungs-klage gegen die Verfügung gemäß dem Beschluss des Verkehrsausschusses der Antragsgegnerin vom 5. Juni 2008, die Sperrung der N.-----straße nördlich der Einmündung E. für den durchfahrenden Verkehr aufzuheben und die dazu dort errichteten Straßensperrpfosten zu entfernen, anzuordnen, 14 hilfsweise, der Antragsgegnerin bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen, die Straßensperrpfosten in der N.-----straße nördlich der Einmündung E. zu entfernen und durchfahrenden Verkehr zuzulassen. 15 Die Antragsgegnerin beantragt, 16 den Antrag abzulehnen. 17 Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Die Antragstellerin habe keinen Anspruch auf Aufrechterhaltung der Sperrung. Gemäß § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO dürften Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage bestehe, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung erheblich übersteige. Eine abstrakte Gefährdungslage reiche insoweit nicht aus. Im vorliegenden Fall sei eine akute Gefährdungslage nicht erkennbar. Die bislang erfolgten Prüfungen der Verkehrssituation in den Jahren 2001, 2003 und 2006 in den Straßen E. und N.-----straße hätten weder eine problematische Verkehrsbelastung, noch eine relevante Verkehrsbeeinträchtigung aufgezeigt. Auch die gegenwärtige Verkehrsbelastung auf der N.-----straße sei als äußerst gering zu bewerten. Die vorläufige Sperrung der N.-----straße im Jahr 2007 habe allein zu Testzwecken gedient und sei keine endgültige Entscheidung gewesen. Den Verwaltungsvorgängen sei insoweit zu entnehmen, dass die Sperrung der N.----- straße nicht aus Gründen der Sicherheit und Ordnung, mithin zur unmittelbaren Gefahrenabwehr, erfolgt sei, sondern allein zur Erforschung des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen i.S.d. § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StVO. Unter Berücksichtigung des Sinn und Zwecks der (vorläufigen) Sperrung sei die nunmehr erfolgte Aufhebung der Sperrung der N.-----straße unter Ermessensgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Der Verkehrsausschuss habe unter Berücksichtigung des erstellten Verkehrskonzepts seine Entscheidung aus dem Jahre 2007 neu überdacht und sei zu dem Ergebnis gelangt, dass die Aufrechterhaltung der Sperrung unter verkehrsplanerischen Gesichtspunkten nicht erforderlich sei. Nach dem Verkehrskonzept bringe eine Aufhebung der Sperrung in verkehrsplanerischer Hinsicht keine schwerwiegenden Nachteile mit sich. Ein Gesichtspunkt der Ermessensentscheidung sei insbesondere auch gewesen, dass die Sperrung keine bzw. geringfügige positive Auswirkungen auf die Verkehrsströme gehabt habe. Nach der Aktenlage seien darüber hinaus keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die Aufhebung der Sperrung für die Antragstellerin unzumutbar sei. Auch habe die Antragstellerin durch die vorläufige Sperrung der N.-----straße im Jahre 2007 keine derart gesicherte Rechtsposition erlangt, die dem Beschluss des Verkehrsausschusses vom 5. Juni 2008 entgegenstehen könne. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akte 7 K 2033/08 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 19 II. 20 Der Antrag ist zulässig (1.) und begründet (2.). 21 1. Der Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig. 22 a. Der vorliegende Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist insbesondere nach § 80 Abs. 5 Satz 1 und 3 VwGO statthaft, weil der Anfechtungsklage der Antragstellerin gegen die verkehrsregelnde Anordnung in Gestalt der Entfernung der Sperrpfosten in der N.-----straße entsprechend § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO keine aufschiebende Wirkung zukommt. 23 Bei der Aufstellung von Sperrpfosten handelt es sich um eine Allgemeinverfügung nach § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG. NRW), die grundsätzlich mit der Anfechtungsklage angefochten werden kann. 24 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Oktober 2003 - 8 B 468/03 -, juris; Urteil vom 12. Januar 1996 - 25 A 2475/93 -, NZV 1996, 293 m.w.N. 25 So ist die Anordnung zur Errichtung eines abschließbaren Sperrpfostens darauf gerichtet, eine konkrete örtliche Verkehrssituation zu regeln, indem sie gegenüber den Verkehrsteilnehmern die Benutzung einer Straße beschränkt bzw. verbietet. Die Bekanntgabe der verkehrsregelnden Anordnung erfolgt durch die Aufstellung der Sperrpfosten (§ 41 Abs. 3 VwVfG.NRW). Ein Sperrpfosten ist insoweit eine Verkehrseinrichtung (§ 43 Abs. 1 StVO), deren Regelungen den allgemeinen Verkehrsregeln vorgehen (§ 43 Abs. 2 StVO); ihr kann ein ähnlicher Regelungsgehalt wie Verkehrszeichen zukommen (§ 45 Abs. 2 Satz 4 StVO). Nach ständiger Rechtsprechung ist § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO auf verkehrsregelnde Anordnungen entsprechend anwendbar, weil sich die von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen ausgehenden Gebote oder Verbote prinzipiell nicht von unaufschiebbaren Anordnungen oder Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten unterscheiden, an deren Stelle sie gleichsam treten. 26 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 1988 - 7 B 189.87 -, NJW 1988, 2814; OVG NRW, Beschluss vom 22. Oktober 2003 - 8 B 468/03 -, a.a.O. 27 Entsprechendes gilt für den Fall, dass - wie hier - als actus contrarius eine solche Verkehrseinrichtung entfernt werden soll. 28 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Februar 1997 - 25 B 2562/96 -, NZV 1997, 414 m.w.N. 29 Der Zulässigkeit des Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO steht insbesondere auch nicht entgegen, dass es sich bei dem Beschluss des Verkehrsausschusses der Stadt X. vom 5. Juni 2008 mangels einer Regelung mit Außenwirkung nicht um einen Verwaltungsakt i.S.d. § 35 Satz 1 VwVfG.NRW handelt. 30 Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. September 1993 - 11 C 37.92 -, NVwZ 1994, 784; OVG NRW, Urteil vom 12. Januar 1996 - 25 A 2475/93 -, NJW 1996, 3024. 31 Denn spätestens mit der zwischenzeitlichen Entfernung der streitbefangenen Sperrpfosten am 25. Juni 2008 ist die verkehrsrechtliche Anordnung nach § 45 Abs. 4 StVO gegenüber den Verkehrsteilnehmern und gemäß den §§ 41 Abs. 1 Satz 1, 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG.NRW in bezug auf die Anlieger - damit auch der Antragstellerin - bekannt gegeben worden und hat damit zugleich äußere Wirksamkeit entfaltet. Dass sich die Antragsgegnerin zum Zwecke der Gewährung effektiven Rechtsschutzes bereit erklärt hat, vorübergehend, also bis zur Entscheidung der Kammer im vorliegenden Eilverfahren, den weiteren Vollzug der verkehrsrechtlichen Anordnung auszusetzen, lässt den Bestand der verkehrsrechtliche Anordnung und deren Bekanntgabe unberührt und entspricht nur der Rechtslage, die bestanden hätte, wenn das Gericht durch einen sog. Hängebeschluss" bis zu einer abschließenden Entscheidung im vorliegenden Eilverfahren die aufschiebende Wirkung der in der Hauptsache erhobenen Anfechtungsklage vorläufig angeordnet hätte, damit in der Zeit zwischen Eingang des Antrags und der Eilentscheidung des Gerichts keine vollendeten Tatsachen geschaffen werden. 32 Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage, 2007, § 80 Rdnr. 170 m.w.N. 33 b. Die Antragstellerin ist auch antragsbefugt. Zwar kann sie sich im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht auf die Verletzung subjektiver Rechte Dritter berufen (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO), wie z.B. der anderen Anlieger, anderer Verkehrsteilnehmer oder der Schüler, zumal insoweit ihr eigener Sohn nicht mehr zur Schule geht; gleichwohl kann sie selbst als Anliegerin der Straße E. gegenüber dem Erlass der hier streitbefangenen verkehrsregelnden Anordnung geltend machen, dass die rechtssatzmäßigen Voraussetzungen für eine auch sie treffende Verkehrsregelung nicht gegeben seien oder dass ihre Belange ermessensfehlerhaft mit den für die Anordnung sprechenden öffentlichen oder privaten Interessen abgewogen worden seien. 34 Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1993 - 11 C 35.92 -, BVerwGE 92, 32; OVG NRW, Beschluss vom 22. Oktober 2003 - 8 B 468/03 a.a.O. 35 Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin unter anderem auch vorgetragen, dass ihre individuellen Anliegerrechte im Rahmen der streitbefangenen Entscheidung nicht hinreichend abgewogen worden seien und dass für sie nach Aufhebung der Sperrung durch das erhöhte Verkehrsaufkommen in der Straße E. eine konkrete Gefährdungssituation bestehe, so dass mit Blick auf diesen Vortrag, eine Verletzung der Antragstellerin in eigenen Rechten zumindest möglich und nicht offensichtlich ausgeschlossen ist. 36 2. Der Antrag ist auch in der Sache begründet. 37 Das Gericht hat im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO unter Einbeziehung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache eine Interessenabwägung anzustellen, ob im Einzelfall das öffentliche Vollzugsinteresse oder aber das private Aufschubinteresse des jeweiligen Antragstellers überwiegt. Dem Antrag ist insoweit zu entsprechen, wenn sich die angefochtene behördliche Verfügung bei der wegen der Eigenart des Verfahrens allein möglichen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage als offensichtlich rechtswidrig erweist. Umgekehrt scheidet die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage in der Regel aus, wenn sich bei summarischer Überprüfung die offensichtliche Rechtmäßigkeit der Verfügung herausstellt. Lassen sich hingegen die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs bei der allein gebotenen summarischen Überprüfung des Sachverhaltes nicht hinreichend feststellen, bedarf es im Rahmen einer allgemeinen Interessenabwägung der Prüfung, ob im Einzelfall dem Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes oder dem Interesse am Aufschub der Vorrang einzuräumen ist. 38 In Anwendung dieser Grundsätze erweist sich bei der im vorliegenden Verfahren gebotenen und allein möglichen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage die streitbefangene Aufhebung der auf der N.-----straße zwischen den Häusern und angebrachten Sperrpfosten weder als offensichtlich rechtmäßig noch als offensichtlich rechtswidrig (a.). Die insoweit vorzunehmende allgemeine Interessenabwägung fällt im vorliegenden Fall zu Gunsten der Antragstellerin aus, so dass der Vollzug der streitbefangenen verkehrsrechtlichen Anordnung der Antragsgegnerin bis zu einer Entscheidung des beschließenden Gerichts in dem Hauptsacheverfahren 7 K 2033/08 auszusetzen ist (b.). 39 a. Die Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage der Antragstellerin in dem Verfahren 7 K 2033/08 sind nach derzeitigem Stand bei summarischer Prüfung als offen zu bewerten. 40 Als Rechtsgrundlage für die streitbefangene Aufhebung der Sperrpfosten hat sich die Antragstellerin auf § 45 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 6 StVO berufen. 41 Insoweit ist bereits fraglich und muss einer Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, ob die Aufhebung der verkehrsrechtlichen Anordnung im vorliegenden Fall auf § 49 Abs. 2 VwVfG.NRW oder § 45 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 6 StVO gestützt werden konnte. 42 Vgl. zu dieser Problematik: BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 1976 - VII B 158.76 -, DÖV 1977, 105; OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 1997 - 25 B 2562/96 -, a.a.O.; Urteil vom 21. Juli 1976 -XIII A 1320/75-, DVBl. 1977, 257; Nds. OVG, Urteil vom 4. November 1993 - 12 L 39/90, juris; VGH Bad.Württ., Urteil vom 20. März 1980 - V 692/79 -, juris. 43 Unterstellt man zu Gunsten der Antragsgegnerin bei der Aufhebung einer vormaligen verkehrsrechtlichen Anordnung die (entsprechende) Anwendbarkeit des § 45 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 6 StVO wird im Hauptsacheverfahren zum einen weiter zu klären sein, ob es sich mit Blick auf den Erforschungszeitraum von immerhin einem Jahr hinsichtlich der Sperrung der N.-----straße auf der Grundlage des der Aufhebung dieser Sperrung vorausgehenden Beschlusses des Verkehrsausschusses der Stadt X. vom 14. Juni 2007 überhaupt um einen zulässigen Probebetrieb gehandelt hat. 44 Vgl. hierzu im Einzelnen: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26. Oktober 1994 - 5 S 2344/94 -, NZV 1995, 45; VG Koblenz, Urteil vom 19. April 1993 - 3 K 748/92 KO -, DAR 1993, 310; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Auflage, 2007, § 45 StVO Rdnr. 32 m.w.N. 45 Zum anderen muss der Prüfung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, ob die Antragsgegnerin im Rahmen der getroffenen - und nach Maßgabe des § 114 VwGO gerichtlich überprüfbaren - Ermessensentscheidung hinsichtlich der Aufhebung der Sperrung der N.-----straße alle relevanten Ermessenskriterien in ihre Entscheidung mit einbezogen hat, zumal insoweit in der Verwaltungsvorlage vom 14. Mai 2008 noch auf der Grundlage der vorgenommenen Verkehrsanalyse, insbesondere der Verträglichkeitsanalyse T2. und des Verkehrsgutachtens I1. , sowie der Verkehrszählungen vom 17. April 2008 davon ausgegangen worden ist, dass die Beibehaltung der Sperrung der N.-----straße der Verkehrssicherheit diene und keine Auswirkungen auf die Verkehrsverteilung im Stadtteil I1. habe. Vor diesem Hintergrund wird sich im Hauptsacheverfahren auch die Frage stellen, ob die Beschlussfassung des Verkehrsausschusses der Stadt X. vom 5. Juni 2008 auch unter Berücksichtigung der Regelung des § 45 Abs. 9 Satz 1 und 2 StVO nach der vorgenommenen und etwaig weiter notwendigen Verkehrsbewegungsunter- suchungen auf eine tragfähige Sachverhaltsgrundlage gestützt wurde. 46 Bei den hier aufgeworfenen Fragen im Hinblick auf die streitbefangene verkehrsrechtliche Anordnung der Antragsgegnerin handelt es sich um schwierige materiellrechtliche Fragen, die im Rahmen einer im Eilverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung von der Kammer nicht abschließend beurteilt werden können und deren Klärung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muss. 47 b. Lassen sich mithin die Erfolgsaussichten der von der Antragstellerin erhobenen und unter dem Aktenzeichen 7 K 2033/08 geführten Anfechtungsklage nicht abschließend und eindeutig erkennen, bedarf es einer allgemeinen Interessenabwägung unter Berücksichtigung des privaten Aufschubinteresses der Antragstellerin und dem öffentlichen Interesse an dem Vollzug der hier streitbefangenen verkehrsrechtlichen Anordnung. Diese Interessenabwägung fällt im vorliegenden Verfahren zu Gunsten der Antragstellerin aus. 48 Im Rahmen dieser allgemeinen Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass sich die Antragstellerin darauf beruft, dass es im Falle einer Demontage der Sperrpfosten in der N.-----straße zu einem erheblich erhöhten Verkehrsaufkommen in der Straße E. komme, so dass sie sich einer Gefährdung ihrer Gesundheit und ihres Lebens ausgesetzt sieht. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Schutz der körperlichen Unversehrtheit um ein sehr hochwertiges Rechtsgut handelt. Die von der Antragstellerin insoweit gemachten Angaben sind mit Blick auf den Ausbauzustand der Straße E. , deren asphaltierte Breite zwischen 2,2 m und 2,7 m liegt, unter Berücksichtigung der örtlichen Topographie sowie des Fehlens weiterer Teileinrichtungen (wie z.B. Gehwegstreifen) und der Grundlage der vorgenommenen Verkehrszählungen sowie dem Vorbringen auch anderer Anlieger, wie es sich aus den vorgelegten Verwaltungsvorgängen ergibt, bei summarischer Prüfung auch zumindest schlüssig und nachvollziehbar dargelegt worden. Selbst die Antragsgegnerin muss bei der Anordnung der probeweisen Sperrung der N.----- straße von einer Gefahr der Verkehrsteilnehmer und der Anlieger ausgegangen sein, da dies eine Grundvoraussetzung für die Anordnung einer probeweisen Verkehrsbeschränkung ist. Insoweit dürfen überhaupt keine behördlichen Zweifel an dem Bestehen einer konkreten Gefährdungslage vorliegen, sondern nur in Bezug auf die geeigneten Maßnahmen. 49 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Dezember 1995 - 25 B 2750/95 - , NZV 1996, 214; Hentschel, a.a.O., § 45 StVO Rdnr. 32. 50 Zudem geht auch die Antragsgegnerin ausweislich der Verwaltungsvorlage vom 14. Mai 2008 davon aus, dass die Sperrung der N.-----straße mit Blick auf den Ausbau der N.-----straße und der angrenzenden Straßen, wie der Straße E. , der Verkehrssicherheit dient. 51 Demgegenüber tritt das öffentliche Vollzugsinteresse an der Aufhebung der Sperrung der N.-----straße zurück. Zwar besteht ein öffentliches Interesse an der Leichtigkeit des Verkehrs und der Förderung und Wahrung des Verkehrsflusses. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Verwaltungsvorlage vom 14. Mai 2008 auf der Grundlage der vorgenommenen Verkehrsanalyse, insbesondere der Verträglichkeitsanalyse T2. und des Verkehrsgutachtens Hevel, sowie der Verkehrszählungen vom 17. April 2008 ausgeführt, dass die Sperrung der N.----- straße keine nachweisbaren negativen Auswirkungen auf die Verkehrsverteilung im Stadtteil I1. habe. Die N.-----straße erschließe gerade keine weiteren Straßen, würde aber, wenn sie offen wäre, die Wohnbereiche an L. , G. und L1. mit dem Bereich I1. Dorf auf direktem Wege verbinden. Diese direkte Verbindung ist jedoch auch nach Auffassung der Antragsgegnerin nicht erforderlich. Die Verbindungsfunktion der N.-----straße sei vielmehr von lokalpolitischer Bedeutung" und könne nicht verkehrstechnisch" begründet werden. Überdies fällt im Rahmen dieser Abwägung ins Gewicht, dass in den Einmündungsbereichen der Straßen E. /C. und N.-----straße /I1. Straße jeweils das Verkehrszeichen 250 zu § 41 Abs. 2 Nr. 6 StVO - Verbot für Fahrzeuge aller Art - mit Zusatzzeichen Fahrräder und Anlieger frei" angeordnet ist. Der hier in Rede stehende Verkehrsbereich darf mithin ohnehin nur von den Anliegern genutzt werden und dient verkehrsregelungstechnisch von vornherein nicht dem Durchgangsverkehr. Dritte, die gar nicht Anlieger des in Rede stehenden Verkehrsbereichs sind, sind somit durch die Sperrung der N.-----straße nicht in ihren Rechten betroffen. Demgegenüber spricht sich aber gerade der weit überwiegende Anteil der Anlieger des betroffenen Verkehrsbereichs - wie insbesondere die eingereichten Unterschriftenlisten und zahlreichen zu den Verwaltungsvorgängen gereichten Eingaben zeigen - für eine weitere Sperrung der N.-----straße aus und ist insoweit auch bereit, entsprechende Umwegfahrten in Kauf zu nehmen. Vor diesem Hintergrund kommt mit Blick auf die betroffenen Rechtsgüter der Antragstellerin und die besondere Verkehrssituation im Bereich N.-----straße /E. -straße dem Aufschubinteresse der Antragstellerin gegenüber dem Interesse an dem Vollzug der Aufhebung der Sperrung der N.----- straße im Rahmen der allgemeinen Interessenabwägung Vorrang zu. 52 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 53 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Das Gericht bewertet hierbei in Anlehnung an Nr. 46.14 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8. Juli 2004 (DVBl. 2004, 1525) das wirtschaftliche Interesse bei Streitigkeiten bezüglich einer verkehrsregelnden Anordnung mit dem in § 52 Abs. 2 GKG geregelten Auffangstreitwert von 5.000,00 EUR. Angesichts der Vorläufigkeit des vorliegenden Verfahrens war dieser Betrag nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs auf 2.500,00 EUR zu halbieren. 54