Urteil
13 K 1576/07
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2008:0808.13K1576.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Die am 13. Februar 1919 geborene Klägerin ist die Witwe des am 19. Mai 1915 geborenen und am 5. Februar 2002 verstorbenen unmittelbar Geschädigten Wilhelm M. . Ihre gemeinsamen Kinder sind Christian und Dr. Wolfgang M. . Ausweislich des am 14. Februar 2002 vor dem Amtsgericht X. eröffneten notariellen Testaments vom 6. November 1997 ist die Klägerin Alleinerbin des unmittelbar Geschädigten. 3 Am 19. Mai 1953 flüchtete Wilhelm M. aus X1. (Sachsen-Anhalt) in das Bundesgebiet. Hier wurde ihm am 9. Juni 1953 die Notaufnahmeerlaubnis erteilt. 4 Am 3. Februar 1969 beantragte er beim früheren Ausgleichsamt des Oberkreisdirektors B. die Feststellung und Beweissicherung von Vermögensschäden (Wegnahmeschäden) in der ehemaligen Sowjetischen Besatzungszone auf Grund des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes (BFG) an land- und forstwirtschaftlichem Vermögen, gärtnerischem Vermögen, Grund- sowie Betriebsvermögen. Zum land- und forstwirtschaftlichen sowie zum gärtnerischen Vermögen gab er an, dass es sich um eine ungefähr siebzehn Hektar große Fläche in X1. (Sachsen-Anhalt), M1.--------straße 114, handele, die auf Grund der DDR-Verordnung vom 17. Juli 1952 in öffentliches Eigentum (LPG) überführt worden sei. Dort seien Wirtschaftsgebäude und eine Gärtnerei vorhanden gewesen. Hinsichtlich des Grundvermögens gab er die Wegnahme eines Einfamilienhauses, eingetragen im Grundbuch von X1. , Band 129, Blatt 2757 mit 216 qm bebauter Fläche durch Überführung in öffentliches Eigentum an. Bei dem weggenommenen Betriebsvermögen handele es sich um einen Mühlenbetrieb mit Sägewerk, den er unter der Firma "Herrenmühle M. " geführt habe und der ebenfalls in öffentliches Eigentum (VEB (K) Mühlenwerke X1. ) überführt worden sei. Die direkt an der Saale gelegene Mühle habe sich seit 1863 in Familienbesitz befunden. Auf dem Betriebsgrundstück hätten zwei Gebäude Weizen- und Roggenmühle (Baujahr 1910), ein Gebäude Schäl- bzw. Graupenmühle mit zwei Lagergebäuden (Baujahr 1936), drei Getreidesilos (Baujahre 1910, 1914, 1938), ein Verwaltungsgebäude (Baujahr 1907), ein Wirtschaftsgebäude (Baujahr 1913), ein Sägewerk als Nebentrieb zum Mühlenbetrieb mit Schnittholzlagergebäude und Lagergebäude für Sägespäne (Baujahre 1930 bis 1933), Garagengebäude (Baujahr 1930), ein Werkstattgebäude und Ersatzteillager (Baujahr 1911) sowie ein Elektrizitätswerk mit Turbinenhaus (Baujahr 1936) gestanden. In der vom Landesausgleichsamt Niedersachsen zum Zweck der Ermittlung eines Ersatzeinheitswertes durchgeführten Schadensberechnung Grundvermögen vom 27. Dezember 1973 heißt es, dass das eigentliche Fabrikgrundstück des Mühlenbetriebes in der Gesamtfläche des landwirtschaftlichen Vermögens enthalten sei. Der frühere Oberkreisdirektor des Erftkreises - Vorort für Mühlenbetriebe - führte in seinem Teil- bzw. Kurzgutachten vom 7. November 1975 u.a. aus: Ausgehend von den eidesstattlich versicherten Angaben des früheren Obermüllers der Herrenmühle werde die Tagesleistungsfähigkeit (Vermahlungskapazität) der Weizen- und Roggenmühle auf 38,5 t Roggen und 30,5 t Weizen festgesetzt. Hieraus errechne sich durch Multiplikation mit der nach der 2. BAA-FDV maßgeblichen Kennzahl der Ersatzeinheitswert des Betriebes. 5 Mit Teilbescheid vom 5. Januar 1976 über die Feststellung von Vermögensschäden nach dem BFG stellte der für die Schadensfeststellung zuständig gewordene Funktionsvorgänger der Beklagten, der frühere Oberkreisdirektor T. - Ausgleichsamt - (im Folgenden: Funktionsvorgänger), zu Gunsten von Herrn M. Schäden an land- und forstwirtschaftlichem Vermögen in Höhe von 43.500 RM/M-Ost, an Grundvermögen in Höhe von 35.856 RM/M-Ost sowie an Betriebsvermögen in Höhe von 516.059,20 RM/M-Ost fest und führte zur Begründung aus: Zeitpunkt des Schadenseintritts sei der 19. Mai 1953. Es seien bislang lediglich die glaubhaft gemachten Einheitswerte festgestellt worden. Der unmittelbar Geschädigte mache wegen eines Umbaus und einer Betriebserweiterung geltend, dass die im Jahre 1960 notarielle bestätigten Einheitswerte nicht mehr dem letzten Stand entsprächen. Hierzu seien weitere Beweiserhebungen erforderlich. Mit Teilbescheid vom 27. Februar 1976 erkannte der frühere Oberkreisdirektor T. dem unmittelbar Geschädigten Hauptentschädigung nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG) in Höhe von 72.020,00 DM (Endgrundbetrag) zu. 6 Mit Gesamtbescheid vom 27. Mai 1981 stellte der Funktionsvorgänger den Beklagten zu Gunsten des unmittelbar Geschädigten über den Teilbescheid vom 5. Januar 1976 hinaus Vermögensschäden nach dem BFG in Höhe von insgesamt 1.508.650 RM/M-Ost an Betriebsvermögen fest. Zur Erläuterung führte er aus: Das Betriebsvermögen habe aus einem Elektrizitätswerk, einer Industriemühle, einem Sägewerk und Betriebsgebäuden bestanden. Da der unmittelbar Geschädigte den für die Schadensfeststellung vorrangig maßgeblichen Einheitswert des Mühlenbetriebes nicht habe beweisen können, sei auf Grund des Gutachtens des Vororts für Mühlenbetriebe der Schaden an dem Mühlenbetrieb geschätzt worden. Dazu sei im Wege des pauschalierenden Kennzahlverfahrens, dem die Vermahlungskapazität als Grundlage gedient habe, ein Ersatzeinheitswert ermittelt worden. Lediglich hinsichtlich der Schälmühle seien das Anlage- und das Umlaufvermögen (gesondert) bewertet worden. Sämtliche Betriebsgebäude hätten sich auf dem landwirtschaftlich zu bewertenden Grund und Boden befunden. Silogebäude seien bloße Betriebsvorrichtungen und nicht selbstständig zu bewerten. Die landwirtschaftlich genutzten Gebäude seien beim landwirtschaftlichem Vermögen mit dem Anteil "Wirtschaftsgebäude" berücksichtigt. Von den Betriebsgebäuden seien bei der Ersatzeinheitswertermittlung u.a. die Weizen- und die Roggenmühle bewertet worden. Mit weiteren Gesamtbescheiden vom 22. Juli 1981, 30. Dezember 1981 sowie 12. Juli 1982 änderte der Funktionsvorgänger die Schadensfeststellung hinsichtlich des Betriebsvermögens wegen eines zusätzlich berücksichtigten Betonsilos und eines geänderten Ersatzeinheitswertes des Betriebszweiges Graupenmühle auf letztlich 1.798,950 RM/M-Ost ab. Mit Gesamtbescheid vom 12. Juli 1982 erkannte der Funktionsvorgänger dem unmittelbar Geschädigten Hauptentschädigung in Höhe von 213.600,00 DM (Endgrundbetrag) zu. Insgesamt wurde diesem gegenüber Hauptentschädigung in Höhe von 420.484,10 DM (214.990,11 EUR) erfüllt. 7 Unter dem 19. Juli 1990 meldete der unmittelbar Geschädigte beim Amt zur Regelung offener Vermögensfragen (ARoV) in X1. vermögensrechtliche Ansprüche in Bezug auf die Firma "Herrenmühle X1. W. M. " sowie Grundbesitz an. Mit notariellem Vertrag des Notars Schulze in Braunschweig vom 23. Oktober 1992 trat er die Restitutionsansprüche an seine Söhne Christian und Dr. Wolfgang M. ab. Mit bestandskräftigem Teilbescheid vom 28. Oktober 1992 stellte das zuständige Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen (LARoV) Sachsen-Anhalt in Halle - noch in Unkenntnis der Abtretung - fest, dass dem unmittelbar Geschädigten die vermögensrechtlichen Ansprüche aus der Enteignung der ehemaligen Firma "M. - Herrenmühle in X1. " zustünden. Gleichzeitig verfügte es zur teilweisen Erfüllung der vermögensrechtlichen Ansprüche die Rückübertragung von Teilen des Betriebsgrundstücks in einer Größe von 21.641 qm sowie diversen Flurstücken (Weideflächen) aus dem landwirtschaftlichem Vermögen. Zur Begründung führte das LARoV aus: Die Rückübertragung des Unternehmens sei gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 des Vermögensgesetzes (VermG) ausgeschlossen, weil der Geschäftsbetrieb der Mühle im Oktober 1990 eingestellt worden sei. Die Betriebsgrundstücke seien mittlerweile verpachtet oder vermietet und einer anderen Nutzung zugeführt worden. Die Rückgabe der Betriebsgrundstücke und der darauf befindlichen Gebäude erfolge nach § 6 Abs. 6 a VermG. Weiter gehende Entschädigungsansprüche gemäß § 6 Abs. 7 VermG blieben unberührt. Unter dem 30. Oktober 1992 teilte der Funktionsvorgänger der Beklagten dem ARoV X1. die Gewährung von Hauptentschädigung an den unmittelbar Geschädigten für land- und forstwirtschaftliches Vermögen sowie Grund- und Betriebsvermögen mit. Mit weiterem bestandskräftigen Bescheid vom 2. Dezember 1992 stellte das LARoV Sachsen-Anhalt die Berechtigtenstellung der Söhne des unmittelbar Geschädigten infolge der Abtretung fest. Mit bestandskräftigem Teilbescheid vom 17. Dezember 1993 verfügte das LARoV Sachsen-Anhalt in Abgeltung der vermögensrechtlichen Ansprüche der Berechtigten die Rückgabe weiterer Grundstücke der früheren Firma "Herrenmühle X1. ", die nicht schon Gegenstand des Bescheides vom 28. Oktober 1992 gewesen waren, an die Söhne des unmittelbar Geschädigten. Mit ebenfalls bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 9. Mai 1994 lehnte das LARoV Sachsen-Anhalt die Rückübertragung des Grundstücks Flur 6, Flurstück 4/2 in der Größe von 700 qm an Christian und Dr. Wolfgang M. ab und stellte zugleich fest, dass diesen wegen des Eigentumsverlustes an der Firma "Herrenmühle M. in X1. " ein Entschädigungsanspruch gemäß § 6 Abs. 7 VermG grundsätzlich zustehe. Mit bestandskräftigem Teilbescheid vom 30. Mai 1994 übertrug das LARoV Sachsen-Anhalt in Abgeltung der vermögensrechtlichen Ansprüche an die Söhne des unmittelbar Geschädigten ein weiteres Grundstück (Holzung). 8 Mit notariellem Kaufvertrag des Notars T1. in C. vom 1. Februar 1996 veräußerten Christian und Dr. Wolfgang M. sowie dessen Ehefrau, Dr. Eva M. , der im Jahre 1994 ein Eigentumsanteil übertragen worden war, die im Grundbuch von X1. eingetragenen Grundstücke Blatt 5621, 5585, 5921 und 6526 mit einer Gesamtfläche von 22,1679 ha zu einem Kaufpreis von 4.750,000 DM an Herrn Rainer L. aus N. . Bei der Zusammensetzung des Kaufpreises vereinbarten die Parteien unter § 3 des Vertrages, dass hiervon 2.000.000 DM auf das Grundstück, 740.000 DM auf die Silo- und Mühlenanlage, 250.000 DM auf das Wohnhaus, 300.000 DM auf die Lagerhalle, 300.000 DM auf erschlossene, befestigte Verkehrs- und Parkplatzfläche, 210.000 DM auf die Transformatorenanlage sowie 950.000 DM auf das Kraftwerksbetriebsgebäude einschließlich Ein- und Auslaufkanalbauwerken und Rohrleitungen entfallen sollten. 9 Nach erstmaliger Anhörung zu einer beabsichtigten Rückforderung von Lastenausgleich übersandte der unmittelbar Geschädigte dem Ausgleichsamt unter dem 28. Februar 1997 eine Skizze, in welcher die nicht zurückgegebenen Flurstücke des früheren Grundbesitzes Herrenmühle X1. verzeichnet waren. Daraufhin teilte der Funktionsvorgänger dem unmittelbar Geschädigten mit Schreiben vom 12. September 1997 mit: Ausweislich der Bescheide des LARoV Sachsen-Anhalt seien die landwirtschaftlichen Flächen in einer Größe von 14,5 ha, das entschädigte Grundvermögen (Einfamilienhaus) und die Betriebsgebäude vollständig zurückgegeben worden. Es werde um Mitteilung und ggfls. Nachweis gebeten, ob im Zeitpunkt der Rückgabe noch alle Betriebsgebäude auf den rückübertragenen Flächen vorhanden gewesen seien. Er - der Funktionsvorgänger - gehe zur Zeit davon aus, dass das restliche Betriebsvermögen nicht zurückgegeben worden sei, sodass insoweit ein Restschaden verbleiben würde. Diesbezüglich werde um Nachricht gebeten, was an Betriebsvermögen zurückgegeben worden sei. Mit Schreiben vom 21. Oktober 1997 antwortete der unmittelbar Geschädigte: Gärtnerisches Vermögen sei nicht mehr vorhanden gewesen. Die Wirtschafts- und Betriebsgebäude existierten noch entsprechend einer beigefügten Skizze, der eine Gebäudeaufstellung aus dem Jahre 1934 zu Grunde liege. Hierüber könnten auch Zeugenerklärungen beigebracht werden. Das entschädigte Grundvermögen (Einfamilienhaus) sei sanierungsbedürftig. Die Betriebsgebäude seien wegen Baufälligkeit nicht nutzbar und müssten abgerissen werden. Die Weizen- und Roggenmühle sei 1957 durch einen Großbrand vernichtet worden. Daraufhin teilte der Funktionsvorgänger dem unmittelbar Geschädigten unter dem 19. November 1997 mit: Er gehe davon aus, dass bezüglich des landwirtschaftlichen Vermögens ein Rinderstall, ein Geräte- und ein Wagenschuppen fehlten und nehme im Wege freier Beweiswürdigung an, dass es sich hierbei um 15 % der Wirtschaftsgebäude handele. Wertminderungen seien nach den Vorschriften des LAG nicht berücksichtigungsfähig. Fehlende Gebäude müssten anhand einer Aufstellung, welche auch der Ersatzeinheitswertsberechnung zu Grunde gelegen habe, vermerkt und nachgewiesen werden. Als geeigneter Nachweis komme eine behördliche Abrissbestätigung in Betracht. Der Oberbürgermeister der Stadt X1. teilte dem unmittelbar Geschädigten unter dem 17. März 1998 daraufhin mit, dass keinerlei Unterlagen und Nachweise über auf dem fraglichen Grundstück vorhandene Gebäude existierten. Auf eine weitere Anfrage gab der Landkreis X1. als zuständige Bauaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 27. Mai 1998 an, dass aktuelle Unterlagen und Nachweise über den Gebäudebestand nicht vorlägen. Nunmehr forderte der Funktionsvorgänger den unmittelbar Geschädigten mit weiterem Schreiben vom 15. Juli 1998 auf, eidesstattliche Erklärungen von nicht rückforderungspflichtigen Personen zum Gebäudebestand auf dem fraglichen Grundstück vorzulegen und führte aus: Durch Brand zerstörte Gebäude könnten nicht als Restschaden anerkannt werden. Ein Gebäudeabriss durch staatliche Stellen sei nicht ersichtlich. Daraufhin führte der unmittelbar Geschädigte mit Schreiben vom 25. August 1998 unter Vorlage entsprechender eidesstattlicher Versicherungen des unmittelbar Geschädigten sowie der Eheleute Dr. Wolfgang und Dr. Eva M. aus: Ein Elektrizitäts- und ein Sägewerk seien nicht zurückgegeben worden. Die landwirtschaftlichen Flächen seien im verwahrlosten Zustand. Sämtliche Gebäude seien Bauruinen und bis zum heutigen Zeitpunkt aus bauordnungsrechtlichen Gründen überwiegend abgerissen worden. Durch die Rückgabe derartiger Ruinen sei er - der unmittelbar Geschädigte - mehr belastet worden als bei einer Rückgabe des Grundstücks ohne Gebäude. Mit Schreiben vom 16. September 1998 legte die Beklagte dar: Es sei nicht ersichtlich, dass Betriebsgebäude fehlten. Daher werde von einem vollständigen Schadensausgleich ausgegangen. In einem bei den Verwaltungsvorgängen befindlichen Vermerk über ein Telefonat des Sachbearbeiters der Beklagten mit dem Bevollmächtigten des unmittelbar Geschädigten vom 23. Oktober 1998 heißt es, dass der unmittelbar Geschädigte gegen eine Rückforderung von Lastenausgleich für das Grundvermögen keine Einwände erheben wolle. Der mittlerweile 89jährige unmittelbar Geschädigte sei altersbedingt nicht mehr in der Lage, eine Aufstellung über die noch vorhandenen Gebäude aus der seinerzeitigen Ersatzeinheitswertliste zu geben. Mit einer Rückforderung von Lastenausgleich für das Betriebsvermögen solle bis zur Entscheidung des LARoV Sachsen-Anhalt über die Entschädigung für das bewegliche Betriebsvermögen zugewartet werden. 10 Mit bestandskräftigem Rückforderungs- und Leistungsbescheid vom 27. Oktober 1998 forderte die Beklagte von dem unmittelbar Geschädigten sodann 5.630,40 DM (2.878,78 EUR) zuviel gezahlte Hauptentschädigung für das Grundvermögen in X1. (Einfamilienhaus) zurück. Mit weiterem bestandskräftigem Rückforderungs- und Leistungsbescheid vom 5. Februar 1999 forderte sie von dem unmittelbar Geschädigten darüber hinaus 7.332,10 DM (3.748,84 EUR) zuviel gezahlte Hauptentschädigung für landwirtschaftliches Vermögen in X1. mit einer Größe von siebzehn Hektar zurück. Dabei ging die Beklagte im Rahmen der Restschadensberechnung davon aus, dass 15 % der Wirtschaftsgebäude (ein Rinderstall, ein Geräte- und ein Wagenschuppen) fehlten und gärtnerisches Vermögen nicht zurückgegeben worden sei. 11 Mit bestandskräftigem Bescheid vom 23. September 2002 stellte das LARoV Sachsen-Anhalt fest, dass Christian und Dr. Wolfgang M. ein Entschädigungsanspruch für die ehemalige Firma "M. , Herrenmühle in X1. " in Höhe von 0 EUR zustehe. Zur Begründung führte es aus: Durch die bestandskräftigen Restitutionsbescheide des LARoV aus den Jahren 1992 bis 1994 sei festgestellt worden, dass zu Gunsten der Berechtigten ein Entschädigungsanspruch bestehe. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 des Entschädigungsgesetzes (EntschG) sei der nach dem BFG von den Ausgleichsbehörden ermittelte Ersatzeinheitswert für die Bemessungsgrundlage des Entschädigungsbetrags maßgebend. In dem im Lastenausgleichsverfahren festgestellten Ersatzeinheitswert in Höhe von 1.798.950 RM/M-Ost seien sämtliche Vermögensgegenstände des Unternehmens, also auch die zurückgegebenen Betriebsgrundstücke, wertanteilig enthalten gewesen. Deren Werte im Zeitpunkt der Rückgabe seien von der Bemessungsgrundlage für die Entschädigung des Unternehmens abzuziehen, wobei die erzielten Veräußerungserlöse gemäß § 4 Abs. 4 EntschG als Surrogat für die Grundstückswerte angesetzt werden könnten. Daraus folge eine für die Berechtigten negative Bemessungsgrundlage und ein Entschädigungsbetrag von 0 EUR. 12 Mit Schreiben vom 10. Januar 2001, 23. Dezember 2004 sowie 27. Dezember 2005 hörte die Beklagte, die durch ein Schreiben des Bevollmächtigten der Klägerin vom 3. Januar 2005 erstmals von dem bestandskräftigen Abschluss des Entschädigungsverfahrens erfahren hatte, den unmittelbar Geschädigten bzw. später die Klägerin zum Zwecke der Verjährungsunterbrechung erneut zur beabsichtigten Rückforderung von Lastenausgleich für Betriebsvermögen an. 13 Mit Rückforderungs- und Leistungsbescheid vom 11. Mai 2006 forderte die Beklagte von der Klägerin 165.400,39 EUR zuviel gezahlte Hauptentschädigung zurück. Zur Begründung legte sie dar: Die Klägerin werde gemäß § 349 Abs. 5 Satz 1 LAG als Erbin des Empfängers der Ausgleichsleistung in Anspruch genommen. Der seinerzeit festgestellte Schaden an dem Betriebsvermögen "Herrenmühle X1. " sei durch die Bescheide des LARoV Sachsen-Anhalt vom 28. Oktober 1992, 17. Dezember 1993, 30. Mai 1994 und 23. September 2002 ausgeglichen. Wertminderungen an den zurückgegebenen Gebäuden könnten nicht berücksichtigt werden. Es sei kein Nachweis erbracht worden, dass nicht alle Betriebsgebäude zurückgegeben worden seien. Ein Restschaden könne nur anerkannt werden, wenn Gebäude im Wegnahmezeitraum abgerissen worden seien oder auf Grund behördlicher Abbruchverfügung im Zeitpunkt des Schadensausgleichs hätten abgebrochen werden müssen. Fehle jedoch eine Abbruchverfügung, sei ein voller Schadensausgleich anzunehmen. Abbruchreife und nicht mehr sanierungsfähige Gebäude könnten einem Gebäudeabriss nicht gleichgestellt werden. Angesichts der praktischen Schwierigkeiten bei der Differenzierung von Wertminderungen habe der Gesetzgeber mit § 349 Abs. 3 Satz 2 LAG eine typisierende Regelung treffen dürfen. Die Rückforderungssumme sei wegen des für den Grundbesitz erzielten Verkaufserlöses auch nicht gemäß § 349 Abs. 4 LAG zu kappen, selbst wenn man - ausgehend von der im Vertrag enthaltenen Aufschlüsselung - die Kaufpreisanteile für Grundstück, Wohnhaus sowie die erschlossene und befestigte Verkehrsfläche herausrechne. Denn dann verbleibe für die Bauwerke der ehemaligen Herrenmühle immer noch ein Kaufpreisanteil von 2.200.000 DM, welcher die Rückforderungssumme bei weitem überschreite. Hinsichtlich der 1957 abgebrannten Weizen- und Roggenmühle fehle es an der Kausalität zwischen dem Unglücksfall, der in die normale Risikosphäre eines Grundstückseigentümers falle, und der durch den Lastenausgleich entschädigten Wegnahme des Betriebsvermögens. Das Fehlen von Gebäuden, die einem solchen Brand zum Opfer gefallen seien, sei lastenausgleichsrechtlich ohne Belang. Ein Nachweis des Schadensausgleichs sei grundsätzlich schon bei wesentlicher Teilidentität des geschädigten mit dem restituierten Vermögen gegeben. Für behauptete Restschäden sei die Klägerin beweispflichtig, weil damit im Kern eine Durchbrechung der Fiktion des § 349 Abs. 3 Satz 1 und 2 LAG behauptet werde. Auch für das fehlende Umlaufvermögen könne kein Restschaden berücksichtigt werden, weil dieses bei der Ersatzeinheitswertermittlung für die Weizen- und Roggenmühle nicht gesondert festgestellt worden sei. Es bestehe zudem keine weitere Möglichkeit, im Rahmen der Amtsermittlung die maßgeblichen Anteile des Umlaufvermögens an der Gesamtschadensfeststellung für das Betriebsvermögen zu ermitteln. Selbst wenn man geringe, zahlenmäßig erfassbare Anteile des Umlaufvermögens als Restschaden anerkennen wolle, könne dieser wegen Unterschreitens der Grenze des § 22 des Bewertungsgesetzes (BewG) nicht berücksichtigt werden. Den dargelegten Kaufpreisanteil müsse die Klägerin als Wert der Schadensausgleichsleistung gegen sich gelten lassen. Das eigentliche Betriebsgrundstück sei seinerzeit nicht gesondert festgestellt worden, sondern in der landwirtschaftlichen Fläche enthalten gewesen. Die Ausführungen im Schreiben vom 12. September 1997 beinhalteten keine Zusicherung, die Rückforderung von Hauptentschädigung zukünftig auf Betriebsgebäude zu beschränken. Es liege, wie schon aus der Formulierung "Ich gehe zur Zeit davon aus, dass ..." folge, keine Selbstverpflichtung mit Bindungswillen vor, sondern nur eine erste - vorläufige - rechtliche Einschätzung. 14 Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin Beschwerde und legte hierzu den Bericht der Hauptabteilung Feuerwehr der Deutschen Volkspolizei vom 6. August 1957 über den Großbrand bei den VEB (K) Mühlenwerke X1. am 16./17. Mai 1957 vor. In dem Feuerwehrbericht ist zusammengefasst ausgeführt, dass die Brandursache letztlich ungeklärt sei. Durch den Brand seien das Mühlengebäude, der Speicher, das Turbinenhaus und der Reinigungsflügel sowie die gesamte Maschineneinrichtung vernichtet worden. Der Brand sei durch die Bauausführung der Mühle, brandschutztechnische Mängel und das Weiterlaufen der gesamten Maschinen- und Förderanlage bis 24 Minuten nach dem Brandausbruch - die normale Ausschaltzeit der Maschinen- und Förderanlage betrage 15 Minuten - begünstigt worden. Die vorangegangenen Brandschutzauflagen seien jedoch erfüllt worden. Der Brandschaden belaufe sich auf 1,7 Mio. Mark. 15 Zur Begründung ihrer Beschwerde trug die Klägerin darüber hinaus vor: Der seinerzeitige Großbrand stehe im ursächlichen Zusammenhang mit der lastenausgleichsrechtlich entschädigten Wegnahme. Er stelle nämlich eine zonentypische Schadensverursachung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 BFG dar, weil nach dem Feuerwehrbericht grundlegende Sicherheitsvorkehrungen bzw. Brandschutzbestimmungen unbeachtet geblieben seien. Die Kosten für den Wiederaufbau der Roggenmühle seien damals auf 9 Mio. Mark geschätzt worden. Allein der Wert des durch den Brand vernichteten Anlage- und Umlaufsvermögens sei so hoch, dass die Grenzen des § 22 BewG überschritten würden. Die Rückgabe von Ruinen könne nicht mit der Rückgabe eines Wirtschaftsgutes gleichgestellt werden. Sie habe eine detaillierte Aufstellung der Betriebsgebäude überreicht. Die Aufschlüsselung des Kaufpreises im Vertrag vom 1. Februar 1996 sei auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers erfolgt, der sich hiervon steuerliche Vorteile versprochen habe. Tatsächlich seien die vorhandenen Gebäude wegen ihrer Abbruchreife mit einem "Negativwert" (Kaufpreisabschlag in Höhe von 1 Mio. DM) bemessen worden. Die Beklagte hätte zumindest das Grundstück im Wege der Amtsermittlung in Augenschein nehmen müssen. Wenn der seinerzeit zuständigen Baubehörde der Gebäudezustand bekannt gewesen wäre, hätte diese sofort eine Abbruchverfügung erlassen. Zwischenzeitlich seien alle Gebäude mit Ausnahme der Graupenmühle abgerissen worden. Hierzu hätte die zuständige Denkmalschutzbehörde keine Zustimmung erteilt, wenn die Gebäude nicht abrissreif gewesen wären. Die abgebrannten Gebäude der Weizen- und Roggenmühle seien als Schaden festgestellt worden; dieser Schaden habe im Zeitpunkt der Rückgabe nach wie vor Bestand gehabt. Eine Rückforderung von Lastenausgleich komme nur hinsichtlich der Graupenmühle in Betracht. 16 Am 28. September 2006 beantragte die Klägerin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde gegen den Bescheid vom 11. Mai 2006. Diesen Antrag lehnte die erkennende Kammer mit Beschluss vom 21. November 2006 (13 L 938/06) ab, wobei sie die Frage, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestehen, offen ließ. 17 Unter dem 9. Februar 2007 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie von der Beschwerdestelle für den Lastenausgleich bei der Bezirksregierung Münster im Hinblick auf die Mühlengebäude um weitere Sachaufklärung gebeten worden sei. Es lägen bislang keine Erkenntnisse vor, ob die durch den Brand betroffenen Gebäude wieder aufgebaut, abgerissen oder stehen gelassen worden seien. Es werde auch nicht unterstellt, dass die Gebäude im Zeitpunkt des Schadensausgleichs nicht mehr vorhanden gewesen seien. Vielmehr werde um einen behördlichen Nachweis der vollständigen Beseitigung gebeten. Daraufhin gab die Klägerin mit Schreiben vom 21. Februar 2007 an: Die bis auf die Grundmauern abgebrannten Gebäude seien nicht wieder aufgebaut worden. Der Feuerwehrbericht reiche als behördlicher Nachweis aus. Mit Schreiben vom 2. März 2007 führte die Beklagte gegenüber der Klägerin aus: Wegen der Bedeutung der Angelegenheit könne der Feuerwehrbericht nicht als Nachweis akzeptiert werden. Wenn Grundmauern vorhanden gewesen seien, schließe dies einen Restschaden aus. In der Entschädigungsberechnung des LARoV Sachsen-Anhalt seien die betreffenden Brandgebäude ebenfalls berücksichtigt gewesen, weil das LARoV von den seinerzeit im LAG-Verfahren festgestellten Ersatzeinheitswerten ausgegangen sei. Zu dem festgesetzten Entschädigungsbetrag sei es nur gekommen, weil das Entschädigungsgesetz vorsehe, dass zurückgegebene Vermögenswerte eines Betriebsvermögens (z.B. Grundstücke) von der Gesamtentschädigungssumme abzuziehen seien, um nicht neben dem Lastenausgleich und den zurückgegebenen Vermögenswerten zum dritten Mal eine Entschädigungsleistung zu gewähren. Spätestens durch die bestandskräftige Festsetzung des Entschädigungsbetrages sei es zu einem vollständigen Schadensausgleich am Betriebsvermögen gekommen. Damit sei die Objektidentität zwischen festgestelltem und zurückgegebenen sowie entschädigtem Betriebsvermögen hergestellt. Eine Teilrückforderung von Lastenausgleich vor Abschluss des Entschädigungsverfahrens sei daran gescheitert, dass eine Zuordnung der nach § 6 Abs. 6 a VermG zuvor zurückgegebenen Betriebsteile nicht möglich gewesen sei. Eine Nachfrage hierzu beim unmittelbar Geschädigten sei erfolglos geblieben. 18 Mit Schreiben vom 10. April 2007 legte die Klägerin dar: Der das Entschädigungsverfahren abschließende Bescheid vom 23. September 2002 betreffe ausschließlich bewegliches Vermögen und könne sich nicht auf die Rückforderung auswirken. Ein weiterer Teilrückforderungsbescheid sei 1998 einvernehmlich zurückgestellt worden, weil der unmittelbar Geschädigte damals eine Entschädigungsleistung erwartet habe. 19 Die Klägerin übersandte ferner: 20 1.) Schreiben des Oberbürgermeisters X1. an Herrn Dr. Horst T2. in X1. vom 6. März 2007, wonach die Hauptgebäude der Herrenmühle (Roggen- und Weizenmühle) 1957 völlig abgebrannt und nicht wieder aufgebaut worden seien; 2.) Ablichtung eines Schreibens der VEB (K) Mühlenwerke X1. an den Rat des Kreises X1. vom 11. September 1957, in dem diese um die Erteilung einer Abbruchgenehmigung bitten; 3.) Ablichtung eines Schreibens des Leiters der Abteilung Aufbau vom 17. September 1957, mit welchem dieser die Abbruchgenehmigung für die durch den Brandschaden zerstörten und im Lageplan bezeichneten Gebäude der Mühlenwerke X1. erteilt; 4.) Bestätigung des Dipl. Ing. Dierk Grundmann, der seinerzeit mit der Überplanung der fraglichen Flächen befasst gewesen war, vom 10. April 2007, dass in den Jahren 1991/92 das Mühlenhauptgebäude nicht mehr existent gewesen sei und sich der Rest des Betriebsgeländes in einem desolaten Zustand befunden habe; 5.) eidesstattliche Versicherungen der Eheleute Dr. Wolfgang und Dr. Eva M. vom 4. April 2007, wonach die Mühlengebäude im Zeitpunkt der Rückgabe bis auf die Grundmauern, die teilweise nur wenige Zentimeter aus der Erde geragt hätten, abgebrannt seien. 21 Mit Beschwerdebescheid vom 27. Juni 2007 wies die Bezirksregierung N1. - Beschwerdestelle für den Lastenausgleich - die Beschwerde der Klägerin zurück und führte ergänzend aus: Eine behördliche Abrissverfügung hinsichtlich der Mühlengebäude habe nicht vorgelegen. Die Mühlenanlage sei im Kaufvertrag vom 1. Februar 1996 enthalten und mit 740.000 DM bewertet worden. Wertminderungen könnten auch dann nicht berücksichtigt werden, wenn sie fast zu einem Totalverlust geführt hätten, der - wie hier - nicht als Folge staatlicher Maßnahmen eingetreten sei. 22 Am 30. Juli 2007 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung legt sie ergänzend dar: Die Höhe des Restschadens könne sie nicht beziffern, weshalb ein Bescheidungsantrag gewählt worden sei. Bei der Ermittlung eines Restschadens dürfe nicht allein auf das Vorliegen einer Abbruchverfügung abgestellt werden. Eine solche sei nicht beantragt worden, weil die Abbruchkosten nicht hätten aufgebracht werden können. Es sei fraglich, ob die Kausalität zwischen dem Wertverlust und dem schädigenden Ereignis Voraussetzung für die Berücksichtigung eines Restschadens sei, wenn das schädigende Ereignis im Wegnahmezeitraum stattgefunden habe. Hinzu komme, dass der unmittelbar Geschädigte, wenn er den Mühlenbetrieb hätte weiter betreiben können, effektivere Brandschutzvorkehrungen getroffen hätte. 23 Die Klägerin beantragt, 24 die Beklagte unter Aufhebung ihres Rückforderungs- und Leistungsbescheides vom 11. Mai 2006 in der Gestalt des Beschwerdebescheides der Bezirksregierung N1. vom 27. Juni 2007 zu verpflichten, im Rahmen einer Neubescheidung die auf dem vormaligen Anwesen "Herrenmühle" in X1. /Sachsen-Anhalt im Jahre 1957 abgebrannten Mühlengebäude als Restschaden im Sinne von § 349 LAG anzuerkennen, die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren für notwendig zu erklären. 25 Die Beklagte beantragt, 26 die Klage abzuweisen. 27 Zur Begründung ihres Antrages nimmt sie Bezug auf den Inhalt der streitbefangenen Verwaltungsentscheidungen. Ergänzend führt sie aus: Da der Entschädigung für das Betriebsvermögen durch das LARoV der im Ausgleichsverfahren festgestellte Ersatzeinheitswert zu Grunde gelegt worden sei, sei ersichtlich, dass für die Berechnung der Gesamtentschädigung für das Betriebsvermögen alle im LAG-Verfahren festgestellten Betriebsbestandteile - unabhängig von ihrem Zustand im Zeitpunkt des Schadensausgleichs - berücksichtigt worden seien. Auf Grund dieser Berechnungsart sei es irrelevant, ob die Brandgebäude lediglich noch in Resten vorhanden gewesen seien, denn in der Entschädigungsberechnung des Bescheides des LARoV vom 23. September 2002 seien sie berücksichtigt und auch entschädigt worden. Hierauf sei abzustellen, weil die Rückforderung von Hauptentschädigung für Betriebsvermögen im vorliegenden Fall erst nach der abschließenden Entschädigungsentscheidung des LARoV erfolgt sei. Wenn - wie hier - eine Zuordnung zurückgegebener Vermögenswerte nach § 6 Abs. 6 a VermG nicht gelinge, könne das Rückforderungsamt den Umfang des Schadensausgleichs nicht begründen und keine Teilrückforderung vornehmen. Dies führe zwar zu für die Betroffenen nachteiligeren Rückforderungsverfahren, sei aber eine Konsequenz daraus, dass die Nichterweislichkeit der für eine Restschadensanerkennung erforderlichen Zuordnung der zurückgegebenen Teile zu Lasten des Rückzahlungspflichtigen gehe. In dessen Sphäre liege es, zurückgegebene Teile einem Vermögenswert zuzuordnen, der ihm gehöre und den er zur Schadensfeststellung angemeldet habe. 28 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verfahrensakte 13 L 938/06 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (6 Bände) und der Bezirksregierung N1. Bezug genommen. 29 Entscheidungsgründe: 30 Die Klage, über die das Gericht im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheidet, hat keinen Erfolg. 31 Sie ist als (Teil-) Anfechtungsklage in Verbindung mit einer (Teil-)Verpflichtungsklage in Form der Bescheidungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO statthaft. Das Begehren der Klägerin ist darauf gerichtet, an die Beklagte einen geringeren Rückforderungsbetrag zu entrichten, als er mit dem streitbefangenen Rückforderungsbescheid geltend gemacht worden ist. Sie ist der Auffassung, ein solcher würde sich ergeben, wenn die Beklagte die abgebrannten Gebäude der Weizen- und Roggenmühle als Restschaden im Sinne von § 349 Abs. 2 Satz 1 des Lastenausgleichsgesetzes (LAG) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung und Bereinigung des Lastenausgleichsrechts vom 21. Juni 2006 (BGBl I S. 1323) anerkennen würde. Ungeachtet der im Rahmen der Sachprüfung nachzugehenden Frage, ob sich dadurch wegen der Regelung des § 349 Abs. 3 Satz 3 LAG tatsächlich die Rückforderungssumme verringern würde, setzt die Anerkennung eines Restschadens ihrerseits die teilweise Aufhebung des Rückforderungs- und Leistungsbescheides der Beklagten vom 11. Mai 2006 und des Beschwerdebescheides der Bezirksregierung N1. - Beschwerdestelle für den Lastenausgleich - vom 27. Juni 2007 voraus. Die Teilanfechtung eines Verwaltungsaktes kommt aber nur dann in Betracht, wenn dieser einen teilbaren Inhalt aufweist. Dies ist der Fall, wenn er nicht mit allen übrigen Teilen in einem untrennbaren inneren Zusammenhang steht. Verwaltungsakte, die auf eine Geldleistung gerichtet sind, sind grundsätzlich teilbar, wenn es sich um einzelne, auf selbstständigen Berechnungsgrundlagen beruhende Teile eines Abgabenbescheides handelt. 32 Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2008, Rdnr. 21 zu § 42. 33 In diesem Sinne ist auch der streitbefangene Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 11. Mai 2006 teilbar. Der unterbliebene Ansatz eines berücksichtigungsfähigen Restschadens für die Gebäude der Weizen- und Roggenmühle beruht auf einer selbstständigen Berechnungsgrundlage - nämlich einer dem Bescheid beizufügenden, wegen der im Rahmen des Rückforderungsverfahrens gemäß § 349 Abs. 2 Satz 1 LAG gebotenen Neuberechnung des Endgrundbetrages der Hauptentschädigung erforderlichen Restschadensberechnung (vgl. hier Bl. 97 BA 6). Da die Klägerin insoweit eine ihr gegenüber ergangene Teilregelung für rechtswidrig hält und ihre Ersetzung durch eine sie begünstigende Teilregelung in Form der Anerkennung eines Restschadens begehrt, ist insoweit eine Teilverpflichtungsklage zu erheben. 34 Vgl. hierzu: Kopp/Schenke, a.a.O.; siehe zur Zulässigkeit einer derart kombinierten Klage in der lastenausgleichsrechtlichen Rechtsprechung: VG Schleswig, Urteil vom 20. Dezember 2001 - 7 A 110/01 -, Amtliche Mitteilungen des Bundesausgleichsamtes (Mitt. BAA) 2002, 101, 102 (Fall einer isoliert angegriffenen Restschadensberechnung). 35 Ein derartiger Klageantrag ist auch im Sinne von § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO inhaltlich hinreichend bestimmt, obwohl die Klägerin die Höhe des Restschadens nicht beziffert hat. Derartige (Restschadens-) Berechnungen sind mit erheblichem Aufwand verbunden. Deshalb stellt § 113 Abs. 2 Satz 2 VwGO das Gericht (und damit auch die Klägerin, die ebenfalls nicht über die für diese Aufgabe erforderliche Sachkunde verfügt) von dieser Aufgabe frei und ermöglicht es ihm, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes festzustellen und im Wege einer "praktischen Teilrückverweisung" der Sache an die Verwaltungsbehörde die für die Berechnung maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte in einer Art Bescheidungsurteil analog § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO im Urteil so zu bestimmen, dass die Behörde, wenn sie am Verwaltungsakt weiter Interesse hat und neu entscheiden will, den Rückforderungsbetrag auf Grund der Vorgaben im Urteil selbst errechnen kann. 36 Vgl. hierzu: Kopp/Schenke, a.a.O., Rdnr. 155 zu § 113. 37 Die Klage ist aber unbegründet. Der Rückforderungs- und Leistungsbescheid der Beklagten vom 11. Mai 2006 in der Gestalt des Beschwerdebescheides der Bezirksregierung N1. - Beschwerdestelle für den Lastenausgleich - vom 27. Juni 2007 ist - namentlich mit Blick auf die hier allein streitige Höhe der Rückforderungssumme - rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Mangels Berücksichtigungsfähigkeit eines Restschadens für die abgebrannten Gebäude der Weizen- und Roggenmühle der ehemaligen "Herrenmühle X1. " besteht keine Veranlassung, die Beklagte im Wege der soeben aufgezeigten Teilbescheidungsklage zu verpflichten, über die Höhe der Rückforderungssumme erneut zu befinden (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). 38 Voranzuschicken ist, dass der angefochtene Bescheid nicht schon deshalb rechtswidrig ist, weil der Funktionsvorgänger der Beklagten dem unmittelbar Geschädigten mit Schreiben vom 12. September 1997 mitgeteilt hatte, dass er "zur Zeit davon ausgehe", dass das restliche Betriebsvermögen nicht zurückgegeben worden sei und insoweit ein Restschaden verbleiben würde. Hierin liegt weder - wie die nachfolgenden Anhörungsschreiben vom 10. Januar 2001, 23. Dezember 2004 und 27. Dezember 2005 zur Unterbrechung der Frist des § 349 Abs. 5 Satz 4 LAG belegen - ein vollständiger Verzicht auf die Rückforderung von Lastenausgleich für festgestellte Wegnahmeschäden an dem Betriebsvermögen "Herrenmühle X1. " noch eine im Sinne von § 38 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) bindende Zusicherung, hinsichtlich der abgebrannten Mühlengebäude einen Restschaden festzustellen. Insoweit verweist die Kammer auf die zutreffenden Ausführungen in dem streitbefangenen Rückforderungsbescheid (S. 10 des Bescheidabdrucks) und sieht gemäß § 117 Abs. 5 VwGO von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. 39 Rechtsgrundlage des streitbefangenen Rückforderungs- und Leistungsbescheides ist § 349 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit § 342 Abs. 3 LAG. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des Bescheides ist die Rechtslage im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung. 40 Vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1998 - 3 C 16.98 -, Buchholz 427.3 § 349 LAG Nr. 6. 41 Letzte behördliche Entscheidung ist vorliegend der Beschwerdebescheid der Bezirksregierung N1. vom 27. Juni 2007, weshalb hier das LAG in der Fassung des eingangs bezeichneten Gesetzes zur Änderung und Bereinigung des Lastenausgleichrechts vom 21. Juni 2006 anzuwenden ist. 42 § 349 Abs. 1 Satz 1 LAG bestimmt, dass in den Fällen des § 342 Abs. 3 LAG - in denen es für eine Rückforderung von Lastenausgleich einer Wiederaufnahme des Verfahrens und demnach einer förmlichen Aufhebung des zuerkennenden Gesamtbescheides des Funktionsvorgängers des Beklagten vom 12. Juli 1982 nicht bedarf - die zuviel gezahlten Ausgleichsleistungen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 zurückzufordern sind. Gemessen daran erweist sich die Inanspruchnahme der Klägerin mit dem Ziel der Rückforderung von Lastenausgleichsleistungen auch in der hier umstrittenen Höhe als rechtmäßig. 43 Die Klägerin stellt zunächst nicht in Abrede, dass sie als (Allein-) Erbin des Empfängers der Ausgleichsleistung, nämlich ihres am 5. Februar 2002 verstorbenen Ehemannes Wilhelm M. , dem unmittelbar Geschädigten, gemäß § 349 Abs. 5 Satz 1 LAG als Rückzahlungspflichtige in Anspruch genommen werden kann. 44 Ferner liegt ein Schadensausgleich nach dem 31. Dezember 1989 im Sinne von § 342 Abs. 3 Satz 1 LAG vor. Der unmittelbar Geschädigte bzw. seine Söhne hatte(n) durch die Bescheide des LARoV Sachsen-Anhalt vom 28. Oktober 1992, 2. Dezember 1992, 17. Dezember 1993, 30. Mai 1994 sowie 23. September 2002 die volle wirtschaftliche Verfügungsgewalt über das in der ehemaligen DDR gelegene Betriebsvermögen "Herrenmühle X1. " wiedererlangt. Hierdurch ist der mit Bescheiden des Funktionsvorgängers der Beklagten vom 5. Januar 1976 sowie 27. Mai 1981 festgestellte und mit Gesamtbescheid über die Zuerkennung von Hauptentschädigung vom 12. Juli 1982 entschädigte Wegnahmeschaden an diesem Betriebsvermögen im Sinne des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes (BFG) ausgeglichen worden. 45 Das Vorliegen eines Schadensausgleichs wird nicht schon dadurch in Frage gestellt, dass der unmittelbar Geschädigte mit notariellem Vertrag vom 21. Oktober 1992 die Restitutionsansprüche an seine Söhne Christian und Dr. Wolfgang M. abgetreten hat und mit bestandskräftigem Bescheid des LARoV Sachsen-Anhalt vom 2. Dezember 1992 deren vermögensrechtliche Berechtigtenstellung festgestellt worden ist. Denn durch die Vereinigung beider deutscher Staaten wurde der unmittelbar Geschädigte erst in die Lage versetzt, seine (möglichen) Ansprüche an dem Betriebsvermögen "Herrenmühle X1. " abzutreten und hierfür (ggfls.) eine Leistung von Dritten zu erhalten. Im Fall der Abtretung von Ansprüchen nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen - Vermögensgesetz (VermG) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 2005 (BGBl. I S. 205) tritt der Schadensausgleich (auch ohne Rücksicht auf eine für die Zession fließende Gegenleistung) spätestens mit der Erfüllung des Vermögensgesetzanspruchs in der Person des Abtretungsempfängers - hier: der Söhne - ein. 46 Vgl. VG Frankfurt (Main), Urteil vom 5. Juli 2007 - 7 E 2485/06 (1)-, Mitt. BAA 2007, 65, 68 unter Hinweis auf Ziffer 4.2.7.1 des Rückforderungsrundschreibens des Bundesausgleichsamtes. 47 Zum Umfang des Schadensausgleichs bestimmt § 349 Abs. 3 Satz 1 LAG, dass bei Rückgabe einer wirtschaftlichen Einheit oder eines Wirtschaftsgutes sowie bei der Herstellung der vollen Verfügungsrechte über solche Vermögenswerte vermutet wird, dass der festgestellte Schaden insoweit in voller Höhe ausgeglichen ist. Dieser allgemeine Fall einer widerlegbaren gesetzlichen Vermutung ist vorliegend nicht gegeben. Da der den Gegenstand der Schadensfeststellung bildende Vermögenswert (Betriebsvermögen "Herrenmühle X1. ") in der ehemaligen DDR ("in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet") gelegen ist, fällt der Rückforderungsanspruch unter § 349 Abs. 3 Satz 2 LAG. Nach dieser Vorschrift gilt bei Rückgaben von in der ehemaligen DDR gelegenen Vermögenswerten der festgestellte Schaden insoweit stets als ausgeglichen; Wertminderungen sowie das Fehlen von Zubehör oder Inventar werden nicht berücksichtigt. Es handelt sich somit im Unterschied zu § 349 Abs. 3 Satz 1 LAG nicht um eine Vermutung, sondern eine gesetzliche Fiktion. Als Fiktion wird in der Rechtslehre die in einem Gesetz festgelegte Annahme eines Sachverhaltes (hier: Schadensvollausgleich) bezeichnet, der tatsächlich nicht unbedingt vorliegen muss, um so in besonderen Fällen die Ableitung sonst nicht gegebener Rechtsfolgen (hier: Ausschluss der Wertminderungseinrede) zu ermöglichen. Der Gesetzgeber hat dabei durch die Einfügung des Wortes "insoweit" in § 349 Abs. 3 Satz 2 LAG den Grundsatz der Objektidentität ausdrücklich bestätigt. Dieser Grundsatz verlangt, dass die Leistung aus dem Lastenausgleich für dasselbe Schadensobjekt erbracht worden sein muss wie die Schadensausgleichleistung. 48 Vgl. Gallenkamp, in: Löbach/Kreuer, Das Lastenausgleichsrecht und offene Vermögensfragen, 2. Aufl. 1995, Rdnr. 27 zu § 349 LAG. 49 Daraus folgt, dass § 349 Abs. 3 Satz 2 LAG nur Restschäden unter dem Gesichtspunkt fehlender Objektidentität zulässt. 50 Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1998 - 3 C 37.97 -, BVerwGE 107, 294, 299. 51 Unerheblich ist hingegen, ob die ursprüngliche Gewährung der nunmehr zurückgeforderten Hauptentschädigung rechtmäßig oder rechtswidrig war. Denn maßgebliche Grundlage für den Rückforderungsanspruch wegen Schadensausgleichs ist allein der durch den früheren bestandskräftigen Feststellungsbescheid im Lastenausgleichsverfahren festgestellte Schaden. 52 Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Mai 2000 - 3 C 9.99 -, Buchholz 427.3 § 349 LAG Nr. 8; und vom 20. Juni 2002 - 3 C 1.02 -, NJW 2002, 3189, 3190. 53 Voraussetzung für die fehlende Objektidentität ist ein fortbestehender Verlust einzelner Wirtschaftsgüter oder (zumindest) der fortbestehende Verlust wesentlicher Bestandteile eines Wirtschaftsgutes. Nach der Gesetzesbegründung zum 32. Änderungsgesetz zum LAG vom 27. August 1995 (BGBl. I S. 1090) kann dies grundsätzlich nur bei Fehlen "ganz wesentlicher Teile" des zurückerlangten Vermögens (z.B. Flächen, Gebäude oder Betriebsteile) angenommen werden. 54 Vgl. Bundestagsdrucksache 13/188 vom 12. Januar 1995, abgedruckt auch in: Mitt. BAA 1996, 16. 55 Handelt es sich bei dem Vermögensgegenstand um Grundvermögen, ist das beispielsweise nur möglich, wenn das restituierte Objekt im Zeitpunkt der Rückgabe nachweislich nicht über die bei der Feststellung berücksichtigte gesamte Fläche oder alle Gebäude verfügte. Darüber hinaus besteht für ein Abweichen von der Vollausgleichsfiktion keine Rechtsgrundlage. Deshalb ist auch bei der Restitution von Betriebsvermögen - wie im vorliegenden Fall - generell von der Vollausgleichsfiktion des § 349 Abs. 3 Satz 2 LAG auszugehen. Die Anerkennung von Restschäden ist auch hier grundsätzlich nur möglich, sofern Teilflächen oder (Teile der) Wohn- oder Wirtschaftsgebäude von der Rückgabe nicht umfasst sind. 56 Dies zu Grunde gelegt kann die Klägerin gegen die Rückforderung vorab nicht mit Erfolg einwenden, es habe (im Zeitpunkt der Rückgabe) keine wirtschaftliche Einheit bzw. kein Wirtschaftsgut mehr vorgelegen. Der unmittelbar Geschädigte hat seinerzeit Ausgleichsleistungen für den Verlust von Betriebsvermögen erhalten. Das Feststellungsrecht knüpft mit den Begriffen "Betriebsvermögen" bzw. "Wirtschaftsgüter" an das Bewertungsrecht an. Aus § 7 Abs. 1 Nr. 1 BFG ergibt sich, dass nur der Verlust ganz bestimmter Wirtschaftsgüter als Schaden festgestellt und entschädigt werden konnte. Da das Bewertungsrecht vom Begriff der wirtschaftlichen Einheit ausgeht, die sich in der Regel aus einzelnen Wirtschaftsgütern zusammensetzt, erfolgt auch die Schadensfeststellung und Berechnung im Lastenausgleichsrecht in Bezug auf die gesamte wirtschaftliche Einheit (vgl. § 36 Abs. 1 des Feststellungsgesetzes - FG- ). Der Wert der zur wirtschaftlichen Einheit gehörenden Wirtschaftsgüter wird dabei durch deren Einheitswert (Ersatzeinheitswert) repräsentiert (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 1 FG). Diese einheitliche Berechnung und Feststellung des Schadensbetrages führt also zu einer pauschalen lastenausgleichsrechtlichen Entschädigung der gesamten wirtschaftlichen Einheit. 57 Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1986 - 3 C 63.85 -, BVerwGE 74, 295, 299 f. 58 Diese Sichtweise schlägt auf die Rückforderung durch: War nämlich eine wirtschaftliche Betrachtungsweise Grundlage der für die Gewährung von Lastenausgleichsleistungen maßgeblichen Schadensfeststellung ist auch für die Beantwortung der Frage, ob ein Vollschadensausgleich im Sinne von § 342 Abs. 3 LAG vorliegt, eine wirtschaftliche Betrachtungsweise maßgebend. 59 Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1998, a.a.O., S. 296. 60 Bei einer früheren Schadensfeststellung auf Einheitswertsbasis ist dabei von einem die Objektidentität nicht mehr wahrenden Restschaden nur dann auszugehen, wenn der um die fehlenden Bestandteile des Vermögens anteilig gekürzte (Ersatz-)Einheitswert zum Schadensausgleichszeitpunkt die Wertfortschreibungsgrenze des § 22 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes (BewG) überschreitet. 61 Vgl. hierzu: VG München, Urteile vom 17. März 2004 - M 27 K 03.2646 -, Mitt. BAA 2006, 16 ff.; und vom 29. März 2000 - M 28 K 99.907 -, JURIS; - siehe auch: VG Karlsruhe, Urteil vom 14. Dezember 2004 - 6 K 76/02 -, Mitt. BAA 2005, 70, 71. 62 Diese Auffassung hat der Gesetzgeber durch das Änderungsgesetz vom 21. Juni 2006 in § 349 Abs. 2 Satz 3 LAG festgeschrieben. In diesen Fällen stellt § 349 Abs. 3 Satz 4 LAG, wonach bei Schadensausgleichsleistungen nach dem VermG in Geld der festgestellte Schaden in voller Höhe ausgeglichen ist, klar, dass ohne Rücksicht auf den tatsächlichen Wert der Schadensausgleichsleistung stets ein Vollschadensausgleich vorliegt. Beispiele für eine solche Schadensausgleichsleistung sind - wie hier - Geldansprüche nach § 6 Abs. 6 a Sätze 4 und 5 VermG bei Rückgabe von Unternehmen infolge Einstellung des Geschäftsbetriebes. In diesen Fällen ist die Annahme eines Restschadens nur noch möglich, wenn zum Zeitpunkt der Rückgabe ein niedriger als der der Schadensfeststellung zugrundeliegende (Ersatz-) Einheitswert festgestellt worden ist. Eine derartige negative Fortschreibung könnte Indiz für eine unvollständige Rückgabe und damit für berücksichtigungsfähige Restschäden sein. 63 Vgl. Gallenkamp, a.a.O. Rdnr. 31 zu § 349 LAG. 64 Ausgehend von diesen Grundsätzen liegt hier kein Restschaden vor. Die Kammer teilt die Auffassung des Beklagten, dass es in dem hier in Rede stehenden Fall für die Frage eines berücksichtigungsfähigen Restschadens weder auf die Existenz (insoweit zu 1.) noch auf den Zustand (insoweit zu 2.) der Gebäude der Weizen- und Roggenmühle der früheren "Herrenmühle X1. " ankommt. Denn ein Restschaden liegt auch dann nicht vor, wenn entsprechend den zuletzt im Beschwerdeverfahren vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen des Betreuers der Klägerin sowie seiner Ehefrau diese Gebäude im Zeitpunkt der Rückgabe mehr oder weniger bis auf die Grundmauern abgebrannt gewesen sein sollten. 65 1. Bislang hat sich die Kammer, 66 vgl. z.B. Urteil vom 16. Dezember 2005 - 13 K 3048/04 -, 67 lediglich mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob bei einer teilweisen Restitution von Vermögenswerten von einem Vollschadensausgleich ausgegangen werden kann. Hiervon unterscheidet sich der vorliegende Fall dadurch, dass über die Rückforderung des für das weggenommene Betriebsvermögen "Herrenmühle X1. " gezahlten Lastenausgleichs erst nach vollständigem Abschluss des Restitutionsverfahrens mit bestandskräftigem Bescheid des LARoV Sachsen-Anhalt vom 23. September 2002 entschieden worden ist. 68 Nimmt man zunächst den Schadensausgleich durch das vermögensrechtliche Restitutionsverfahren in den Blick, ergibt sich im vorliegenden Fall folgendes Bild: Durch die Bescheide des LARoV Sachsen-Anhalt vom 28. Oktober 1992, 2. Dezember 1992, 17. Dezember 1993 sowie 30. Mai 1994 und die darin verfügte Rückgabe der Betriebsgrundstücke erfolgte zunächst eine Teilrestitution des Betriebsvermögens "Herrenmühle X1. " nach § 6 Abs. 6 a VermG. In diesem Verfahrensstadium hätte ein Restschaden an übrigem Betriebsvermögen möglicherweise bestehen können, weil nur Betriebsgrundstücke zurückgegeben worden sind. Gleichwohl erscheint schon an dieser Stelle zweifelhaft, ob bei der Restitution eines Betriebsgrundstückes mit aufstehenden Betriebsgebäuden ein Restschaden am Betriebsvermögen überhaupt denkbar ist. Es ist kaum zu erkennen, was bei einem Betrieb, lässt man - wie es § 349 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz LAG vorschreibt - das Zubehör und Inventar unberücksichtigt, neben den Grundstücken (nebst aufstehenden Gebäuden) an wirtschaftlichem Wert noch an Restschaden abzugsfähig sein sollte. 69 Vgl. hierzu näher: VG Darmstadt , Urteil vom 4. Dezember 2001 - 3 E 916/00 (4) -, Mitt. BAA 2002, 132, 134. 70 Ausweislich des Bescheides des LARoV Sachsen-Anhalt vom 28. Oktober 1992 lagen der Restitution hier folgende Erwägungen zu Grunde: Die Rückübertragung des Unternehmens war nach § 4 Abs. 1 Satz 2 VermG ausgeschlossen worden, weil der Mühlenbetrieb schon seit 1990 eingestellt worden war. Zum Zwecke der teilweisen Erfüllung der Restitutionsansprüche der Berechtigten wurden zunächst weite Teile des Betriebsgrundstücks des § 6 Abs. 6 a VermG zurückübertragen. Die Entscheidung über die Zahlung einer Entschädigungssumme nach dem Entschädigungsgesetz war vorbehalten worden und erfolgte schließlich mit dem Bescheid vom 23. September 2002. Mit diesem Bescheid wurde den Berechtigten für den Betrieb "Herrenmühle X1. " eine Entschädigung nach § 6 Abs. 7 VermG - wenngleich in Höhe von 0 EUR - zuerkannt und damit das vermögensrechtliche Restitutionsverfahren vollständig abgeschlossen. 71 Indes ist im Zeitpunkt der Rückgabe keine, das Vorliegen eines Restschadens möglicherweise indizierende Neufeststellung eines Ersatzeinheitswertes erfolgt. Vielmehr belegt der Bescheid des LARoV Sachsen-Anhalt vom 23. Dezember 2002, dass der Entschädigung der im Lastenausgleichsverfahren festgestellte Ersatzeinheitswert des Betriebsvermögens "Herrenmühle X1. " in Höhe von 1.798.950 RM/M-Ost zu Grunde gelegt worden ist. Weiter ist in dem Bescheid ausgeführt, dass in diesem Betrag sämtliche Vermögensgegenstände des Unternehmens, also auch die zurückgegebenen Betriebsgrundstücke, wertanteilig enthalten gewesen seien. 72 An dieser Stelle ist das lastenausgleichsrechtliche Schadensfeststellungsverfahren und insbesondere die Frage, wie dieser Ersatzeinheitswert gebildet worden ist, in den Blick zu nehmen. Der auch für das vermögensrechtliche Entschädigungsverfahren maßgebliche Ersatzeinheitswert der Getreidemühle (die Graupenmühle - insoweit macht die Klägerin ausdrücklich nicht das Vorliegen eines Restschadens geltend - ist nicht nach diesem Verfahren bewertet worden) ist im seinerzeitigen Feststellungsverfahren in Ermangelung eines vom unmittelbar Geschädigten nicht belegbaren zeitnahen Einheitswertes gutachterlich im Wege des so genannten pauschalierten Kennzahlverfahrens ermittelt worden (§ 9 Abs. 2 der 6. Feststellungs-DV in Verbindung mit § 4 Nr. 1 der 2. BAA - Feststellungs-DV). Das Kennzahlverfahren für die Ersatzeinheitswertfeststellung bei Mühlenbetrieben beruhte auf der sich auf Erfahrungswerte der Bewertungsbehörden aus der Vorkriegszeit stützenden Regel, dass Betriebe gleicher Leistung auch im Übrigen einen vergleichbaren Zuschnitt hatten, der es rechtfertigte, den Ersatzeinheitswert eines Mühlenbetriebes im Grundsatz allein nach der Vermahlungskapazität zu bestimmen. Letzterer war der für Mühlenbetriebe entscheidende wertbestimmende Faktor im Sinne der Feststellungsvorschriften. Diese Methode eines betriebswirtschaftlichen Vergleichs ermöglichte es, zu Gunsten von solchen Geschädigten, bei denen - wie hier - der nach § 12 Abs. 1 FG bzw. § 15 Abs. 2 FG maßgebliche, dem Schadenszeitpunkt nahe Einheitswert nicht bekannt war, anhand von Erfahrungssätzen einen dem Einheitswertniveau vergleichbarer Betriebe entsprechenden Ersatzeinheitswert zu ermitteln. Der Ersatzeinheitswert konnte wegen des pauschalierenden Verfahrens jedoch nicht allein deshalb durch Zuschläge erhöht werden, weil der jeweils zu beurteilende Betrieb Besonderheiten gegenüber Vergleichsbetrieben aufwies, nach deren Verhältnissen die Kennzahlen festgelegt worden waren. Umgekehrt verbot es sich, zu Ungunsten der Antragsteller Abschläge von dem nach der Kennzahl ermittelten Ersatzeinheitswert mit der Begründung vorzunehmen, der zu bewertende Betrieb weise hinsichtlich von Betriebsvorrichtungen (z.B. Gebäuden) oder Betriebsmerkmalen (z.B. Produktionsmethoden) negative Abweichungen gegenüber den Betrieben aus, an denen die Kennzahl ausgerichtet war. Auf Grund dieses in jeder Hinsicht pauschalierenden Verfahrens, bei dem nur die der Vermahlungskapazität entsprechenden üblichen Lagermittel an Getreide abgegolten werden sollten, war es auch nicht möglich, eine freiwillige Vermehrung des Umlauf- oder Anlagevermögens durch Zuschläge abzugelten. 73 Vgl. zum pauschalierenden Kennzahlverfahren im Einzelnen: BVerwG, Urteil vom 30. April 1979 - 3 C 92.76 -, Buchholz 427.206 § 9 6. Feststellungs-DV Nr. 26, S. 11 ff. 74 Allein auf Grund der im Kennzahlverfahren ermittelten Pauschalwerte kann ein Restschaden heute nicht errechnet werden, weil in dieser Pauschale selbstverständlich auch Zubehör und Inventar enthalten sind, deren Fehlen nach § 349 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz LAG gerade nicht berücksichtigt wird. Bei der Ermittlung des Ersatzeinheitswertes im Kennzahlverfahren ist - wie ausgeführt - auch keine Unterteilung in Anlage- und Umlaufvermögen erfolgt, sodass weder das Anlage- noch das Umlagevermögen des lastenausgleichsrechtlich entschädigten Betriebsvermögens "Herrenmühle X1. " gesondert bewertet worden sind. Ein separater Ansatz des Umlaufvermögens erfolgte lediglich bei den hier nicht in Rede stehenden Betriebsteilen "Elektrizitätswerk" und "Graupen- bzw. Schälmühle". Im Feststellungsverfahren ist das eigentliche Betriebsgrundstück (Fabrikgrundstück) bei der Schadensfeststellung des Betriebsvermögens nicht separat als solches festgestellt worden, sondern war Teil der Schadensfeststellung betreffend das landwirtschaftliche Vermögen. Der wirkliche Wert des Anlagevermögens des ehemaligen Betriebes "Herrenmühle X1. " zum Zeitpunkt seiner Wegnahme lässt sich somit nicht (mehr) aufklären. Nachdem darüber hinaus feststeht, dass mit Ausnahme des Elektrizitätswerkes nunmehr sämtliche Gebäude auf dem fraglichen Grundstück abgerissen worden sind, ist eine Restschadensermittlung in diesem Punkt ohnehin nicht mehr denkbar. 75 Vgl. hierzu: VG Darmstadt, Urteil vom 4. Dezember 2001, a.a.O., S. 135. 76 Durch die Zugrundelegung des im Lastenausgleichsverfahren festgestellten Ersatzeinheitswertes im vermögensrechtlichen Entschädigungsverfahren ist ersichtlich, dass für die Berechnung der Hauptentschädigung für das Betriebsvermögen alle im LAG-Verfahren festgestellten (nicht: gesondert bewerteten) Betriebsbestandsteile (Grundstücke, Anlage- und Umlaufvermögen), unabhängig davon, in welchem Zustand sie sich im Zeitpunkt des Schadensausgleichs befanden, von der Restitutionsbehörde berücksichtigt worden sind. Durch diese der Entschädigung zu Grunde liegende pauschale Berechnungsart ist es für die Beurteilung des Schadensausgleichs irrelevant, ob die Mühlengebäude lediglich nur in Resten vorhanden gewesen sind. In der Entschädigungsberechnung des LARoV Sachsen-Anhalt im Bescheid vom 23. September 2002 sind diese Gebäude mit berücksichtigt und damit auch vermögensrechtlich entschädigt worden. Dort heißt es nämlich: 77 "... Durch die Ausgleichsbehörde T. ist ein Ersatzeinheitswert für das Unternehmen in Höhe von 1.798.950 M/Ost mitgeteilt worden. In diesem Ersatzeinheitswert sind sämtliche Vermögensgegenstände des Unternehmens, also auch die zurückgegebenen Betriebsgrundstücke, wertanteilig enthalten. ..." 78 Damit liegt auch zweifelsfrei Objektidentität zwischen ausgleichsrechtlich entschädigtem und vermögensrechtlich zurückgegebenem Vermögen vor. Nur durch den Umstand, dass das Entschädigungsgesetz vorsieht, dass bisher zurückgegebene Vermögenswerte eines Betriebsvermögens (also hier die Grundstücke und Gebäude) wertmäßig von der errechneten Gesamtentschädigungssumme abgezogen werden müssen, um nicht neben der Lastenausgleichsleistung und den zurückgegebenen Vermögenswerten zum dritten Mal eine Entschädigungsleistung zu gewähren, kommt es im vorliegenden Fall zu einer rechnerischen Entschädigungssumme in Höhe von 0 EUR. Dies kann - wie hier - dazu führen, dass die Berechnung der der Entschädigung zu Grunde liegenden Bemessungsgrundlage einen negativen Wert ergibt und daraus folgend keine zusätzliche Entschädigungsleistung durch den Entschädigungsbescheid erfolgt, weil das bisher zurückgegebene Vermögen einen derartig hohen Wert hat, dass für eine auszahlungsfähige Entschädigung kein Raum mehr bleibt. 79 Zu dieser Besonderheit (einerseits Rückzahlungspflicht hinsichtlich des gesamten Lastenausgleichs, andererseits keine weitere Entschädigung nach dem Entschädigungsgesetz) kommt es hier dadurch, dass die Rückforderung von Hauptentschädigung für Schäden an Betriebsvermögen erst nach der abschließenden Entschädigungsentscheidung des LARoV Sachsen-Anhalt durch den Bescheid vom 23. September 2002 erfolgt ist. Es kann gleichwohl dahinstehen, ob - wie die Beklagte ausgeführt hat - eine Rückforderung von Lastenausgleich schon im Zeitpunkt der durch die Rückgabe der Betriebsgrundstücke bewirkten Teilrestitution (1994) wegen der dann möglicherweise in Betracht zu ziehenden Anerkennung eines Restschadens geringer ausgefallen wäre. Dieser Umstand kann unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt dazu führen, dass die Beklagte ungeachtet gleichwohl vorliegender Objektidentität und damit contra legem im Fall einer nach § 349 Abs. 5 Satz 4 LAG nach wie vor zulässigen Rückforderung nunmehr zur Feststellung eines Restschadens verpflichtet ist. Denn zum einen schreibt das LAG im Sinne einer von § 349 Abs. 5 Satz 4 LAG abweichenden zeitlichen Begrenzung keine Rückforderung unmittelbar nach einem Teilschadensausgleich vor. Eine derartige zeitliche Abhängigkeit von (Teil-)Restitution und Rückforderung könnte allenfalls auf Grund interner, die Beklagte bindende Anweisungen im Rückforderungsrundschreiben des Bundesausgleichsamtes in Betracht kommen. Ob aus diesen verwaltungsinternen Regelungen im Wege der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) ein Anspruch der Klägerin bzw. des unmittelbar Geschädigten auf "frühzeitigere" Rückforderung hätte resultieren können, kann offen bleiben. Denn auf eine derartige Gleichbehandlung hatte der unmittelbar Geschädigte ausdrücklich verzichtet, weil das Absehen von einer Teilrückforderung zum damaligen Zeitpunkt seinem ausdrücklichen Wunsch entsprach, den er im Telefonat vom 23. Oktober 1998 über seinen Bevollmächtigten geäußert hatte. Dort hatte Letzterer - möglicherweise in Verkennung des Umstandes, dass im Entschädigungsverfahren wegen des Wertes der bereits zurückgegebenen Grundstücke keine weitere Entschädigungsleistung mehr fließen würde - mit einem Mitarbeiter der Beklagten vereinbart, von einer Rückforderung des für die Wegnahmeschäden am Betriebsvermögen "Herrenmühle X1. " gewährten Lastenausgleichs solange abzusehen, bis das LARoV über die Entschädigung abschließend entschieden hatte. Ungeachtet dessen war dem Beklagten im Zeitpunkt der Teilrestitution eine (Teil-) Rückforderung nicht möglich, weil seinerzeit eine Zuordnung der zurückgegebenen Teile des Betriebsvermögens an der altersbedingt nicht mehr möglichen Mitwirkung des unmittelbar Geschädigten scheiterte. Im Falle eines Teilschadensausgleichs kommt die Ausgleichsverwaltung ihrer Beweispflicht für die Objektidentität zwar grundsätzlich nach, wenn - wie hier - nach der Teilrestitution feststeht, dass die zurückgegebenen Teile bzw. etwaige Surrogate zu einem Vermögenswert oder einer wirtschaftlichen Einheit gehören, der Gegenstand der Schadensfeststellung war. Aus dem Amtsermittlungsgrundsatz resultiert aber das Gebot, zurückgegebene Teile bzw. Surrogate einem Schadensobjekt zuzuordnen. Gelingt diese Zuordnung nicht, trägt sowohl nach allgemeinen Beweislastregeln als auch infolge er Ausgestaltung des § 349 Abs. 3 Sätze 1 und 2 LAG als Vollausgleichsvermutung bzw. -fiktion der Rückzahlungspflichtige die Beweislast für etwaige Restschäden, insbesondere für fehlende Flächen und Gebäude. 80 Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 21. Juni 2005 - 6 K 4960/02 -, Mitt. BAA 2006, 115, 117 f; VG Darmstadt, Urteil vom 4. Dezember 2001, a.a.O., S. 131. 81 Diese Beweislastverteilung ist nicht zuletzt deshalb gerechtfertigt, weil es in der Sphäre des Rückforderungspflichtigen liegt, zurückgegebene Teile einem Vermögenswert zuzuordnen, der ihm gehört und den er zur Schadensfeststellung angemeldet hat. Die Folgen dieser Nichtaufklärbarkeit trägt die Klägerin, die hinsichtlich des Vorliegens eines Restschadens beweispflichtig ist. 82 2. Selbst wenn man entgegen den vorstehenden Ausführungen für die Frage der Berücksichtigungsfähigkeit eines Restschadens den Zustand der Gebäude der Weizen- und Roggenmühle im Zeitpunkt des Schadensausgleichs (3. Oktober 1990) entscheidungserheblich in den Blick nehmen würde, könnte die Klägerin mit ihrem Begehren auf Feststellung eines Restschadens nicht durchdringen. Mit ihrem Vorbringen zur Baufälligkeit der beiden Mühlengebäude macht sie lediglich bloße Wertminderungen geltend, die nach § 349 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz LAG nicht berücksichtigt werden können. Die aus dieser Vorschrift folgende Konsequenz, dass Eigentümer zwischenzeitlich herabgewirtschafteter oder ansonsten heruntergekommener Vermögenswerte härter getroffen sind als diejenigen, denen gut erhaltene Vermögenswerte zurückgegeben werden, verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Wenn Wertminderungen - wie hier - nach der abschließenden Schadensausgleichsregelung des Vermögensgesetzes nicht zu berücksichtigen sind, können sie auch nicht bei der Rückforderung von Lastenausgleichsleistungen berücksichtigt werden. 83 Vgl. hierzu grundlegend: BVerwG, Urteil vom 19. Juni 1997 - 3 C 40.96 -, BVerwGE 105, 106, 109. 84 Anders könnte der Fall nur dann liegen, wenn Gebäude oder Gebäudeteile entweder im Wegnahmezeitraum abgerissen worden sind oder auf Grund einer behördlichen Abbruchverfügung im Zeitpunkt des Schadensausgleichs abgebrochen werden müssten und hierfür kein anderer Schadensausgleich gewährt wird. Fehlt es an einer behördlichen Abbruchverfügung, ist grundsätzlich ein voller Schadensausgleich anzunehmen. Abbruchreife und nicht mehr sanierungsfähige Gebäude können einem Gebäudeabriss nicht gleichgestellt werden. 85 Vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 14. Dezember 2004 - 6 K 76/02 -, Mitt. BAA 2005, 70, 71; VG Hamburg, Urteil vom 4. November 2003 - 3 VG L 4133/03 -, Mitt. BAA 2004, 170, 172; VG München, Urteil vom 29. März 2000 - M 28 K 99.907 -, JURIS; VG Schleswig, Urteil vom 19. Januar 1999 - 7 A 280/98 -, Mitt. BAA 1999, 209, 212, VG Berlin, Urteil vom 29. Mai 2001 - 9 A 36/97 -, Mitt. BAA 2002, 123, 125; und Beschluss vom 8. Februar 2005 - 9 A 447/04 -, Mitt. BAA 2006, 76 f. 86 Eine Abrissverfügung hinsichtlich der fraglichen Gebäude haben im gesamten Verlauf des Verfahrens weder der unmittelbar Geschädigte noch die Klägerin vorlegen können. Der Leiter der Abteilung Aufbau hat mit Schreiben vom 17. September 1957 lediglich die Abbruchgenehmigung für die durch den Brandschaden zerstörten und im Lageplan bezeichneten Gebäude der Mühlenwerke X1. erteilt. Zunächst kann eine solche Abbruchgenehmigung einer Abrissverfügung nicht gleichgestellt werden. Nur letztere bringt die bauordnungsrechtliche Notwendigkeit eines Abrisses zum Ausdruck. Demgegenüber können der Beantragung einer Abbruchgenehmigung auch wirtschaftliche Überlegungen hinsichtlich der Instandsetzung des Gebäudes zu Grunde liegen, die wegen des Ausschlusses der Wertminderungseinrede bei der Rückforderung von Lastenausgleich keine Rolle spielen sollen. 87 Darüber hinaus lässt sich dem Schreiben vom 17. September 1957 mangels der nicht beigefügten Aufstellung - nicht exakt - entnehmen, um welche Gebäude, deren Abriss genehmigt wird, es sich dabei genau handeln soll. Geht man mit der Klägerin davon aus, dass es sich um die Gebäude der Weizen- und Roggenmühle handelt, ist anzunehmen, dass diese nicht entsprechend dieser Genehmigung abgerissen worden sind. Denn mit Schreiben vom 21. Oktober 1997 hatte der unmittelbar Geschädigte dem Funktionsvorgänger noch mitgeteilt, dass die Betriebsgebäude noch abgerissen werden müssten. Die vorhandenen Gebäude könnten einer beigefügten Skizze nebst Gebäudeaufstellung entnommen werden. Dort hatte der unmittelbar Geschädigte die hier in Rede stehenden Mühlengebäude mit den Buchstaben "Q" und "G" gekennzeichnet. Hinsichtlich des Gebäudes "G" ("Mühlengebäude") hatte er bei der Gebäudeaufstellung (Stand: 13. Dezember 1934) vermerkt: "Brand 1957 vernichtet, Rest als Schuppen". Bei dem Gebäude "Q" ("Getreidemühle") findet sich der von dem unmittelbar Geschädigten handschriftlich angebrachte Zusatz "verwahrlost". Die Tatsache, dass zum Zeitpunkt des Schadensausgleichs noch - die wenn auch vielleicht abrissreifen - Gebäude der Weizen- und Roggenmühle existierten, kann die Klägerin auch nicht durch die im Beschwerdeverfahren überreichten eidesstattlichen Versicherungen ihres Betreuers und dessen Ehefrau vom 10. April 2007 entkräften, wonach kurz nach der Wiedervereinigung beider deutscher Staaten - zusammengefasst - nur noch die Grundmauern der Gebäude wenige Zentimeter aus dem Boden geragt hätten. Dieser Zustand würde beispielsweise die vom unmittelbar Geschädigten in der Anlage zum Schreiben vom 21. Oktober 1997 angegebene Nutzung als Schuppen von vornherein ausschließen. Vielmehr erscheinen die eidesstattlichen Versicherungen vom 10. April 2007 vor dem Hintergrund der Erörterungen im Beschwerdeverfahren und namentlich der Ausführungen des erkennenden Gerichts im Beschluss vom 21. November 2006 (13 L 938/06) im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes an den gewünschten Ausgang des Verfahrens angepasst. Damals hatte das Gericht nach allerdings bloß summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage u.a. ausgeführt, dass die mögliche Existenz der Gebäude - wenn auch in abbruchreifem Zustand - die Möglichkeit der Antragstellerin ausschließen würde, insoweit einen Restschaden geltend machen zu können. Es bleibe aber offen, ob die Mühlengebäude im Zeitpunkt des Schadensausgleichs vollständig beseitigt gewesen seien. Hierdurch wurden die nach der nunmehr vertretenen Rechtsauffassung der Kammer letztlich entbehrlichen weiteren Ermittlungen in dieser Richtung im Beschwerdeverfahren ausgelöst. 88 Schließlich wird ein Vollschadensausgleich im vorliegenden Fall nicht dadurch in Frage gestellt, dass nicht abschließend beurteilt werden kann, ob durch die Bescheide des LARoV Sachsen-Anhalt vom 28. Oktober 1992, 17. Dezember 1993 sowie 30. Mai 1994 sämtliche Flächenteile, für die seinerzeit eine Schadensfeststellung erfolgt ist, zurückgegeben worden sind. Das Fehlen einiger im Verhältnis zur Gesamtfläche geringer Flächenteile hat ungeachtet des Umstandes, dass die Flächen (Betriebsgrundstücke) im vorliegenden Fall im Rahmen des landwirtschaftlichen Vermögens entschädigt worden sind, jedenfalls keinen Einfluss auf die Frage der Identität von weggenommenen und zurückgegebenem Vermögenswert. 89 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. November 1999 - 3 B 44.99 -, Mitt. BAA 2000, 94. 90 Die Kammer hat keine Bedenken, diese Rechtsgrundsätze, die einen Fall betreffend die Rückgabe landwirtschaftlichen Vermögens bzw. eines landwirtschaftlichen Betriebes zum Gegenstand hatten, sinngemäß auch auf den hier zu entscheidenden Fall der Rückgabe von Betriebsvermögen zu übertragen. 91 Schließlich ist - ungeachtet der Frage, ob auf Grund des beschränkten Klageantrages der Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 11. Mai 2006 insoweit noch streitbefangen ist - die Rückforderungssumme auch nicht zu Gunsten der Klägerin zu "kappen". Der Gesetzgeber hat nämlich durch die Regelung des § 349 Abs. 4 Satz 4 LAG klargestellt, dass das einzige Korrektiv hinsichtlich der Höhe der Rückforderungssumme der Wert der zurückerlangten Schadensausgleichsleistung sein soll. Nur für den Fall, dass der Wert der Schadensausgleichsleistung hinter dem der Rückforderung zurückbleibt, hat eine Kürzung des Rückforderungsbetrages auf diesen Wert ("Kappung") zu erfolgen. Ein derart geringer Wert der Schadensausgleichsleistung ist aber bei einem so hohen Verkaufserlös, wie er durch den Vertrag vom 1. Februar 1996 allein hinsichtlich der Betriebsgrundstücke erzielt worden ist und an dem sich die Klägerin festhalten lassen muss, nicht ansatzweise erkennbar. 92 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Da die Klägerin keinen Anspruch auf Kostenerstattung hat, erübrigt sich eine Entscheidung über ihren Antrag, die Hinzuziehung ihres Bevollmächtigten im Vorverfahren gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären. 93 Die Kammer lässt die Revision nicht zu, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht (vgl. § 39 Abs. 1 BFG in Verbindung mit § 339 Abs. 1 Sätze 1 und 2 LAG, §§ 190 Abs. 1 Nr. 1, 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO). 94