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Beschluss

20 K 1860/08.PVL

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2008:0731.20K1860.08PVL.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beteiligte zu 1 wird verpflichtet, den Antragsteller dem Beteiligten zu 2 für eine Freistellung vorzuschlagen. 1 Gründe: 2 I. 3 Der Antragsteller ist Beamter der Kreisverwaltung des F.-Kreises. Bei der Personalratswahl am 00.00.00 wurde er als Mitglied der komba gewerkschaft für die Gruppe der Beamten in den Personalrat gewählt. 4 Der Personalrat besteht aus elf Mitgliedern, von denen acht der Gruppe der Arbeitnehmer und drei der Gruppe der Beamten angehören. In der Gruppe der Beamten erlangte die Gewerkschaft ver.di einen, die komba gewerkschaft zwei Sitze. 5 In der konstituierenden Sitzung des Personalrats am 00.00.00 wurden aus der Gruppe der Arbeitnehmer Herr L. und aus derjenigen der Beamten der Antragsteller nach § 29 Abs. 1 Satz 2 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen (Landespersonalvertretungsgesetz - LPVG NRW) in den Vorstand gewählt. Die Wahl des Vorsitzenden fiel auf den Vertreter der Gruppe der Arbeitnehmer. Bei der Wahl der beiden Mitglieder des erweiterten Vorstands nach § 29 Abs. 4 LPVG NRW wurde das Personalratsmitglied N. K. als Vertreter der Gruppe der Beamten gewählt; Herr K. ist Mitglied der Gewerkschaft ver.di. 6 In der Personalratssitzung vom 00.00.00 wurde die Freistellung des Vorsitzenden des Beteiligten zu 1 und des Herrn K. beschlossen. Der Freistellungsbeschluss zugunsten Herrn K. erfolgte mit Stimmenmehrheit der Personalratsmitglieder, nicht jedoch mit der Mehrheit der Stimmen der Gruppe der Beamten, die auf den Antragsteller entfiel. Der Antragsteller äußerte in dieser Sitzung Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Freistellung von Herrn K. im Hinblick auf die Wahrung des Gruppenprinzips und gab diese schriftlich zu Protokoll. Am 00.00.00 hat der Antragsteller das landespersonalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet und zugleich um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Zur Begründung seiner Anträge macht er im Wesentlichen geltend: Der Wortlaut des mit der Gesetzesnovelle 2007 neugefassten § 29 Abs. 1 LPVG NRW sei nicht eindeutig. Bei Auslegung der Norm unter Berücksichtigung des ebenfalls neugefassten § 42 Abs. 3 Satz 2 LPVG NRW ergebe sich jedoch zweifelsfrei, dass mit der Novellierung das Gruppenprinzip habe gestärkt werden sollen. Daher seien bei der Freistellung zunächst die gemäß § 29 Abs. 1 LPVG NRW bestimmten Vorstandsmitglieder zu berücksichtigen. Erst nachrangig kämen zur Freistellung weitere Vorstandsmitglieder in Betracht. Die Freistellung des weiteren hinzugewählten Vorstandsmitglieds, Herrn K., widerspreche dem Gruppenprinzip, denn nur er - der Antragsteller - genieße das Vertrauen seiner Gruppe. Die Freistellung von Herrn K. sei im Widerspruch hierzu mit der Arbeitnehmermehrheit im Personalrat beschlossen worden. 7 Der Antragsteller beantragt, 8 den Beteiligten zu 1 zu verpflichten, ihn - den Antragsteller - dem Beteiligten zu 2 für eine Freistellung vorzuschlagen. 9 Der Beteiligte zu 1 beantragt, 10 den Antrag abzulehnen, 11 und macht unter anderem geltend: Der Rechtsstandpunkt des Antragstellers finde keine Stütze im Gesetz. Das Landespersonalvertretungsrecht in Nordrhein- Westfalen lege nach der Gesetzesnovelle - anders als das Bundespersonalvertretungsrecht - keine Reihenfolge der Freistellungen fest. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus einer Betrachtungsweise nach Sinn und Zweck des Gesetzes. Wenn der Gesetzgeber den Gesetzesmaterialien zufolge mit der Regelung über die Freistellung dem Vorstandsmodell habe Rechnung tragen wollen, bedeute dies das Gegenteil von dem, wie der Antragsteller das Gesetz interpretiere. Der Gesetzgeber habe das Bundesrecht nicht komplett übernehmen wollen, sondern sich gerade bei der Freistellungsregelung vom Bundesrecht distanziert. Auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu der Fassung des wortgleichen früheren Bundesrechts könne nicht zurückgegriffen werden, diese Rechtsprechung habe im Übrigen ausdrücklich ein Abweichen vom Gruppenprinzip ermöglicht. In die gleiche Richtung weise die Neuregelung in § 42 Abs. 3 LPVG NRW zu den weiteren Freistellungen. 12 Der Beteiligte zu 2 sieht unter Hinweis darauf, dass sich seine Rechte und Pflichten auf die Umsetzung der vom Beteiligten zu 1 beschlossenen Freistellung beschränkten, von einer Stellungnahme ab. 13 Mit Beschluss vom 12. Juni 2008 hat die Fachkammer im Wege der einstweiligen Verfügung den Beteiligten zu 1 verpflichtet, den Antragsteller dem Beteiligten zu 2 für eine Freistellung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorzuschlagen. Einen Antrag des Beteiligten zu 1 auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus der einstweiligen Verfügung hat das Gericht mit Beschluss vom 24. Juni 2008 abgelehnt. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie der beigezogenen Vorgänge des Beteiligten zu 1 und der Gerichtsakte 20 L 390/08.PVL Bezug genommen. 15 II. 16 Der zulässige Antrag hat in der Sache Erfolg. 17 Der vom Beteiligten zu 1 am 8. Mai 2008 gefasste Freistellungsbeschluss zugunsten des - in den erweiterten Vorstand gewählten und der Gruppe der Beamten zugehörigen - Vorstandsmitglieds N. K. entspricht nicht dem geltenden Recht. Vielmehr hat der Antragsteller als von der Gruppe der Beamten gewähltes Vorstandsmitglied einen Anspruch darauf, dem Beteiligten zu 2 zur Freistellung vorgeschlagen zu werden. 18 Maßgeblich für die Freistellung eines Personalratsmitglieds ist § 42 Abs. 3 LPVG NRW. Nach dessen Satz 1 sind Mitglieder des Personalrats durch den Leiter der Dienststelle ganz oder teilweise freizustellen, wenn und soweit es nach Umfang und Art der Dienststelle zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist und der Personalrat die Freistellung beschließt. Dabei sind nach Satz 2 zunächst die gewählten Vorstandsmitglieder zu berücksichtigen. 19 Mit Bezug auf den Vorstand und dessen Mitglieder regelt § 29 LPVG NRW unter anderem Folgendes: Nach Absatz 1 bildet der Personalrat aus seiner Mitte den Vorstand. Diesem muss ein Mitglied jeder im Personalrat vertretenen Gruppe angehören. Die Vertreter jeder Gruppe wählen das auf sie entfallende Vorstandsmitglied. Nach Absatz 2 Satz 1 bestimmt der Personalrat mit einfacher Mehrheit, welches Vorstandsmitglied den Vorsitz übernimmt. Er bestimmt zugleich die Vertretung des Vorsitzenden durch seine Stellvertreter (Satz 2). Dabei sind nach Satz 3 die Gruppen zu berücksichtigen, denen der Vorsitzende nicht angehört, es sei denn, dass die Vertreter dieser Gruppe darauf verzichten. Absatz 4 Satz 1 regelt schließlich, dass der Personalrat aus seiner Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit zwei weitere Mitglieder in den Vorstand wählt, wenn der Personalrat - wie hier - elf oder mehr Mitglieder hat (sog. erweiterter Vorstand). 20 Mit diesen gesetzlichen Bestimmungen der Novelle 2007 ist der nordrhein- westfälische Landesgesetzgeber von der durch die Gesetzesnovelle 1984 eingeführten Konzeption der inneren Struktur des Personalrats abgerückt und hat an die vor 1984 bestandene Rechtslage (wieder) angeknüpft. Durch § 29 Abs. 1 LPVG NRW ist der Vorstand als geschäftsführendes Kollegialorgan neu - und wieder - eingeführt worden. Dementsprechend wurde ergänzend die Wahl des Vorstandsvorsitzenden und seiner Stellvertreter geregelt. Hieran anknüpfend enthält § 42 Abs. 3 Satz 2 LPVG NRW eine Bestimmung über die Berücksichtigung der Vorstandsmitglieder bei Freistellungen. 21 Vgl. dazu: Lechtermann/Klein, Das neue Personalvertretungsrecht NRW, 1. Auflage 2007, § 29 Rdz. 3 und § 42 Rdz. 1. 22 Mit dieser Konzeption folgt das Landespersonalvertretungsrecht in Nordrhein- Westfalen den am 1. April 1974 in Kraft getretenen Bestimmungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes alter Fassung (BPersVG a.F. - BGBl. I S. 693 -). Dessen § 32 lautete: 23 „(1) Der Personalrat bildet aus seiner Mitte den Vorstand. Diesem muss ein Mitglied jeder im Personalrat vertretenen Gruppe angehören. Die Vertreter jeder Gruppe wählen das auf sie entfallende Vorstandsmitglied. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte. (2) Der Personalrat bestimmt mit einfacher Mehrheit, welches Vorstandsmitglied den Vorsitz übernimmt. Er bestimmt zugleich die Vertretung des Vorsitzenden durch seine Stellvertreter. Dabei sind die Gruppen zu berücksichtigen, denen der Vorsitzende nicht angehört, es sei denn, dass die Vertreter dieser Gruppen darauf verzichten. (3) Der Vorsitzende vertritt den Personalrat im Rahmen der von diesem gefassten Beschlüsse. In Angelegenheiten, die nur eine Gruppe betreffen, vertritt der Vorsitzende, wenn er nicht selbst dieser Gruppe angehört, gemeinsam mit einem der Gruppe angehörenden Vorstandsmitglied den Personalrat." 24 Ferner bestimmte § 33 BPersVG a.F.: 25 „Hat der Personalrat elf oder mehr Mitglieder, so wählt er aus seiner Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit zwei weitere Mitglieder in den Vorstand. Sind Mitglieder des Personalrates aus Wahlvorschlagslisten mit verschiedenen Bezeichnungen gewählt worden und sind im Vorstand Mitglieder aus derjenigen Liste nicht vertreten, die die zweitgrößte Anzahl, mindestens jedoch ein Drittel aller von den Angehörigen der Dienststelle abgegebenen Stimmen erhalten hat, so ist eines der weiteren Vorstandsmitglieder aus dieser Liste zu wählen." 26 Schließlich hatte § 46 Abs. 3 BPersVG a.F. folgenden Inhalt: 27 „(3) Mitglieder des Personalrats sind von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen, wenn und soweit es nach Umfang und Art der Dienststelle zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Bei der Freistellung sind zunächst der Vorsitzende und die übrigen Vorstandsmitglieder, sodann die Gruppen angemessen zu berücksichtigen." 28 Die Auslegung der durch die Gesetzesnovelle 2007 neu gefassten Bestimmungen des Landespersonalvertretungsrechts ergibt, dass der Beteiligte zu 1 den Antragsteller zur Freistellung vorzuschlagen hat. Auszugehen ist dabei zunächst vom Wortlaut der Normen (grammatische Auslegung). Im Rahmen der durch die Fassung der Normen gesteckten Grenzen sind ihr Sinn und Zweck (teleologische Auslegung) und ihr äußerer und innerer Zusammenhang mit anderen Vorschriften wie auch ihre Stellung im Recht ganz allgemein (systematische Auslegung) zu erforschen und zu berücksichtigen. Die anhand der in den Gesetzesmaterialien dokumentierte Entstehungsgeschichte einer Vorschrift vorgenommene Auslegung (historische Auslegung) darf dabei zur Interpretation der Norm nur insoweit herangezogen werden, als sie auf einen objektivierten Willen des Gesetzgebers bzw. objektiven Gesetzesinhalt schließen lässt. Die subjektiven, d.h. die in den Gesetzesmaterialien verlautbarten Vorstellungen des Gesetzgebers dürfen deshalb bei der Gesetzesinterpretation nur insoweit berücksichtigt werden, als sie auch im Gesetzestext ihren Niederschlag gefunden haben. 29 Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteile vom 21. Mai 1952 - 2 BvH 2/52 -, Amtliche Sammlung der Entscheidungen des BVerfG (BVerfGE) 1, 299 und vom 16. Februar 1983 - 2 BvE 1, 2, 3, 4/83 -, BVerfGE 62, 1; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 8. April 2004 - 2 B 28.04 -. Zur Auslegung der §§ 32, 33 und 46 Abs. 3 BPersVG hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 26. Oktober 1977 - VII P 19.76 - (Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts 238.3 A § 46 BPersVG Nr. 1) unter Berücksichtigung vorstehender Grundsätze Folgendes ausgeführt: 30 „Während § 42 Abs. 3 PersVG 1955 lediglich bestimmte, daß Mitglieder des Personalrats von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen waren, wenn und soweit es nach Umfang und Art der Dienststelle zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich war - eine Regelung, die sich in § 46 Abs. 3 Satz 1 BPersVG wiederfindet -, bestimmt nunmehr der folgende Satz 2, daß bei der Freistellung zunächst der Vorsitzende und die übrigen Vorstandsmitglieder, sodann die Gruppen angemessen zu berücksichtigen sind. Das neue Recht läßt es im Gegensatz zum früheren Recht nicht mehr zu, daß Vorstandsmitglieder bei Freistellung - gleichgültig aus welchen Gründen - übergangen werden. An den Grundsätzen, die die Rechtsprechung zur Auswahl der freizustellenden Vorstandsmitglieder entwickelt hat, hat sich hingegen nichts geändert. Soweit es sich um Vorstände handelt, die nur aus von den Gruppen gewählten Vorstandsmitgliedern bestehen, stellt sich - wenn nicht alle Vorstandsmitglieder freigestellt werden können, was der Regel entspricht - die Frage, wie die Auswahl unter diesen Vorstandsmitgliedern zu treffen ist. Mit dieser Frage hat sich der Senat im Beschluß vom 17. Januar 1969 (BVerwGE 31, 192) befaßt und ausgeführt, daß dem Personalrat in diesem Fall ein weiter Ermessensspielraum zusteht, der frei von starren Regeln, wie z.B. der Gruppenstärke, ist. Soweit es sich um die nach § 33 BPersVG (= § 32 PersVG 1955) erweiterten Vorstände handelt, die neben den von den Gruppen gewählten Vorstandsmitgliedern auch zwei vom Personalrat zugewählte Mitglieder umfassen, hat die Rechtsprechung nicht nur bei der Bestimmung der Stellvertreter des Vorsitzenden, sondern auch bei der Freistellung die Auffassung vertreten, daß in erster Linie die von den Gruppen in den Vorstand gewählten Mitglieder für eine Freistellung vorzuschlagen sind (BVerwGE 5, 118; 5, 263; 5, 309; 7, 197; 31, 192; Beschluß vom 16. Juli 1975 - BVerwG 7 P 2.75 - Buchholz 238.3 § 42 PersVG Nr. 6). Diese Auffassung ist mit dem das Personalvertretungsrecht beherrschenden Gruppenprinzip begründet worden, das es erfordert, den vom Vertrauen der Gruppe getragenen Vorstandsmitgliedern durch Freistellung die Möglichkeit zu geben, besonders effektiv die Geschäftsführung wahrzunehmen. Der Auffassung des Beteiligten zu 1), diese Rechtsprechung sei durch das neue Bundespersonalvertretungsgesetz überholt, aus ihm ergebe sich nicht, daß Gruppenvorstandsmitglieder vorrangig zu berücksichtigen seien, kann nicht zugestimmt werden. Aus der Entstehungsgeschichte des § 46 Abs. 3 BPersVG, auf die sich der Beteiligte zu 1) zur Begründung seiner Auffassung beruft, kann dies nicht hergeleitet werden. Schon der Entwurf der Bundesregierung über ein Bundespersonalvertretungsgesetz hatte in seinem § 45 Abs. 3 dem mit § 42 Abs. 3 PersVG 1955 übereinstimmenden Satz 1 einen Satz 2 angefügt, nach dem bei Freistellung die Gruppen angemessen zu berücksichtigen sind (BR-Drucks. 306/72 S. 10). In der Begründung wird hierzu bemerkt, daß dieser Satz der Klarstellung diene, demgemäß also am alten Recht in seiner Ausprägung durch die Rechtsprechung nichts ändern wolle. Der spätere von den Fraktionen der SPD und FDP eingebrachte Entwurf in der 7. Wahlperiode (BT-Drucks. 7/176) hatte diese Fassung des § 45 Abs. 3 Satz 1 und 2 unverändert beibehalten. Der Innenausschuß fügte dann jedoch den Satz ein, daß zunächst der Vorsitzende und die übrigen Vorstandsmitglieder, sodann die Gruppen angemessen zu berücksichtigen seien (BT-Drucks. 7/1339 S. 19). In dem Bericht des Ausschusses ist dazu bemerkt, daß ein Antrag der Fraktion der CSU/CDU, bei Freistellungen eine stärkere Betonung des Gruppenprinzips vorzusehen, abgelehnt worden sei. Hierbei handelt es sich um das Aufgreifen eines Vorschlages, den der Bundesrat gemacht hatte. In dessen Stellungnahme heißt es zu § 45 des Entwurfs (= § 46 BPersVG) wie folgt: 31 ‚In Absatz 3 ist Satz 2 durch folgende Sätze zu ersetzen: 32 Bei der Auswahl der freizustellenden Mitglieder hat der Personalrat zunächst die nach § 31 Abs. 2 gewählten Vorstandsmitglieder zu berücksichtigen. Bei weiteren Freistellungen sind die im Personalrat vertretenen Wahlvorschlagslisten nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu berücksichtigen. Begründung: Im Interesse des Minderheitenschutzes sollte bei der Freistellung von Personalratsmitgliedern eine bestimmte Reihenfolge festgelegt werden. Dabei sollten - entsprechend der Rechtsprechung - zunächst die Mitglieder des Vorstandes in der Reihenfolge ihrer Vertretungsbefugnis freigestellt werden. Im übrigen sollte die Freistellung nach dem D'Hondt'schen Verteilungsverfahren vorgenommen werden' (BT-Drucks. VI/3721 S. 39). 33 Aus der Ablehnung dieser Fassung kann nicht der Schluß gezogen werden, die Vorstandsmitglieder seien im Hinblick auf eine Freistellung in Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung völlig gleichgestellt und der Personalrat könne bei seinen Freistellungsvorschlägen unter ihnen auswählen. Durch die Ablehnung sollte vielmehr verhindert werden, daß die Gruppenvorstandsmitglieder bei der Freistellung unbedingten Vorrang haben und bei weiteren Freistellungen über die Vorstandsmitglieder hinaus ein starres System nach Vorschlagslisten Platz greift. Der Zweck war es also, eine allzu starre Regelung, die übrigens auch die Rechtsprechung zu § 42 Abs. 3 PersVG 1955 nicht kannte, zu vermeiden. Dem Personalrat sollte, wie noch anhand dieser Rechtsprechung darzulegen sein wird, ein gewisser, wenn auch eingeschränkter Spielraum bei der Auswahl der Vorstandsmitglieder und noch ein größerer bei der Auswahl der weiteren Personalratsmitglieder für Freistellungsvorschläge verbleiben. Allgemeine Grundsätze, die in der Rechtsprechung entwickelt worden sind, wurden damit aber nicht in Frage gestellt. Darüber hinaus ist das Gruppenprinzip, das tragende Element der Rechtsprechung zur Freistellung ist, im Bundespersonalvertretungsgesetz nicht nur beibehalten, sondern noch verstärkt worden. Der Vorsitzende vertritt in Angelegenheiten einer Gruppe, der er nicht angehört, nicht mehr wie früher nach § 31 Abs. 3 PersVG 1955 den Personalrat allein, sondern gemeinsam mit einem dieser Gruppe angehörenden Vorstandsmitglied (§ 32 Abs. 3 Satz 2 BPersVG). Wie der Senat mit Beschluß vom 16. September 1977 - BVerwGE 54, 323 - entschieden hat, ist grundsätzlich das Gruppenvorstandsmitglied zu dieser Vertretung berufen. Eine weitere Stärkung hat das Gruppenprinzip dadurch erfahren, daß auch auf Antrag der Mehrheit einer Gruppe eine Sitzung anzuberaumen und der Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen ist (§ 34 Abs. 3 BPersVG). Ferner kann die Mehrheit einer Gruppe die beratende Teilnahme von Gewerkschaftsbeauftragten an der Sitzung des Personalrats beantragen (§ 36 BPersVG). Angesichts dieser verstärkten Heraushebung des Gruppenprinzips entspricht es dem Willen des Gesetzgebers, daß eine auf diesem Prinzip aufgebaute und ihm auch bei den Freistellungen Geltung verschaffende Rechtsprechung nicht geändert werden sollte. Der sich aus dem Gruppenprinzip ergebende Vorrang der von den Gruppen gewählten Vorstandsmitglieder ist jedoch kein absoluter. Selbst wenn zur Freistellung bereits Gruppenvorstandsmitglieder vorhanden sind, kann der Personalrat sie bei seinen Freistellungsvorschlägen übergehen und nach § 33 BPersVG zugewählte Vorstandsmitglieder berücksichtigen, wenn, wie die Rechtsprechung bereits unter der Geltung des § 42 Abs. 3 PersVG 1955 ausgesprochen hat (BVerwGE 16, 12 [14]), stichhaltige Gründe, die im Bereicht sachlicher und beachtenswerter Erwägungen liegen, dies fordern und rechtfertigen „ 34 Diese Rechtsprechung ist für das damals geltende nordrhein-westfälische Landesrecht vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) aufgegriffen worden. 35 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Februar 1980 - CL 19/79 -. 36 Auch der Hessische Verwaltungsgerichtshof (Hess. VGH) hatte eine solche Auffassung bereits früher vertreten. 37 Vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 26. Februar 1975 - BPV TK 2/75 -, Die Personalvertretung (PersV) 1976, 273. 38 Diese Rechtsprechung gilt nunmehr gleichermaßen (erneut) für das durch die Gesetzesnovelle 2007 geänderte und auf die damalige Rechtslage zurückgeführte nordrhein-westfälische Personalvertretungsrecht. Die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts, aus denen bei Vorständen, die neben den von Gruppen gewählten Vorstandsmitgliedern auch zwei vom Personalrat zugewählte Mitglieder umfassen, in erster Linie die von den Gruppen in den Vorstand gewählten Mitglieder - sog. Gruppenvorstandsmitglieder - für eine Freistellung vorzuschlagen sind, gelten unverändert fort und sind auf das neue Landesrecht uneingeschränkt übertragbar. 39 Im Wesentlichen hat das Bundesverwaltungsgericht seine Rechtsprechung darauf gestützt, das Gruppenprinzip sei tragendes Element der Rechtsprechung zur Freistellung und im damals gültigen Bundespersonalvertretungsrecht nicht nur beibehalten, sondern noch verstärkt worden. Dies entspricht dem nordrhein- westfälischen Landesrecht. Mit der Gesetzesnovelle wollte der Gesetzgeber das Gruppenprinzip stärken und diesem auch im Vorstand des Personalrats größeres Gewicht verleihen. 40 Vgl. Lechtermann/Klein, a.a.O., § 29 Rdz. 3 und § 42 Rdz. 1. 41 Dementsprechend hat der Landesgesetzgeber dem Bundespersonalvertretungsgesetz a.F. folgend in § 29 Abs. 3 LPVG NRW (= § 32 Abs. 3 BPersVG a.F.) bestimmt, dass der Vorsitzende in Angelegenheiten einer Gruppe, der er nicht angehört, den Personalrat nicht allein, sondern gemeinsam mit einem dieser Gruppe angehörenden Vorstandsmitglied vertritt. Gemäß § 30 Abs. 3 LPVG NRW (welcher § 34 Abs. 3 BPersVG a.F. entspricht) hat der Vorsitzende auch auf Antrag der Mehrheit einer Gruppe eine Sitzung anzuberaumen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen. Ferner kann die Mehrheit einer Gruppe die beratende Teilnahme von Gewerkschaftsbeauftragten an der Sitzung des Personalrats beantragen (§ 32 Abs. 1 LPVG NRW = § 36 BPersVG a.F.). 42 Überzeugende Gründe für eine davon abweichende Auslegung des neugefassten Landespersonalvertretungsrechts sind nicht ersichtlich. Die vom Beteiligten zu 1 in diesem Zusammenhang herangezogenen „Handlungsempfehlungen für den Regelfall der Bildung des Vorstands des Personalrats nach § 29 LPVG" des nordrhein-westfälischen Innenministeriums sind dazu nicht geeignet: Einerseits verkennen sie die zuvor im Einzelnen dargestellte Rechtslage; andererseits lösen sie als verwaltungsinterne „Interpretationshilfe" keine Bindungswirkung für die Fachkammer aus. 43 Auch das weitere Vorbringen der Beteiligten, mit welchen sie sich gegen die Begründung für den Erlass der einstweiligen Verfügung der Fachkammer wenden, greift nicht durch. 44 Der Beteiligte zu 1 hebt mit seiner Argumentation zunächst ausschließlich auf die historische Entwicklung des Gesetzes ab. Die - von ihm unterstellten - Vorstellungen des Gesetzgebers haben indessen als solche im Gesetzestext keinen Niederschlag gefunden; hier ergibt sich vielmehr schon aus den vom Bundesverwaltungsgericht und der Fachkammer angewendeten Auslegungsmethoden eine schlüssige Gesetzesinterpretation, so dass allein die subjektiven Vorstellungen des Gesetzgebers zu keinem anderen Befund führen (können). Davon unabhängig findet die Argumentation des Beteiligten zu 1 auch in den von ihm wiedergegebenen Gesetzesmaterialien keine Stütze. In der Begründung des Gesetzesentwurfs der Landesregierung (LT-Drucks. 14/4239) ist zur Änderung des § 29 LPVG NRW ausgeführt (S. 91): 45 „Mit der neugefassten Regelung wird an die vor der Novelle 1984 bestehende Rechtslage sowie an die vergleichbare Regelung im Bund und in den meisten Ländern angeknüpft. Die Regelung stärkt das Gruppenprinzip und trägt dem Minderheitenschutz Rechnung." 46 Dem folgt die Begründung zur Änderung des § 42 Abs. 3 Satz 2 LPVG NRW (S. 92): 47 „Die Regelung über die Freistellungen trägt dem gemäß § 29 wieder eingeführten ‚Vorstandsmodell' Rechnung und stärkt das Gruppenprinzip nach dem Vorbild des Bundes". 48 Mit dieser Gesetzesbegründung hat die Landesregierung in aller Deutlichkeit kundgetan, dass die Wiedereinführung des Rechtszustands aus der Zeit vor 1984 beabsichtigt war und ist. Die Formulierungen - "die vergleichbare Regelung im Bund" und „nach dem Vorbild des Bundes" - widerlegen geradezu die Argumentation des Beteiligten zu 1, der Landesgesetzgeber habe keineswegs das Gruppenprinzip stärken wollen, sonst hätte er - so der Beteiligte zu 1 - die neuen Regelungen des Personalvertretungsrechts des Bundes in der aktuell geltenden Fassung übernommen. 49 Gegen die Auslegung der Fachkammer spricht im Gegensatz zur Auffassung des Beteiligten zu 1 auch nicht § 42 Abs. 3 Satz 3 LPVG NRW. Nach dieser Bestimmung richten sich (erst) die übrigen Freistellungen nach der Gruppenstärke; Gewerkschaften, die zur selben Spitzenorganisation gehören sowie freie Listen können sich hierfür gruppenübergreifend zusammenschließen (Hervorhebungen durch das Gericht). Gerade diese Normfassung steht im Gegensatz zur Auffassung des Beteiligten zu 1, der Landesgesetzgeber habe mit der Novellierung das Gruppenprinzip nicht stärken wollen. Insoweit ist § 42 Abs. 3 Satz 3 LPVG NRW ersichtlich als Ausnahmeregelung konzipiert. Dass der Gesetzgeber erst für die übrigen Freistellungen - d.h. für diejenigen, die nicht vorrangig mit den in den Vorstand gewählten Gruppenmitgliedern zu besetzen sind - Möglichkeiten zur Abweichung vorsieht, weist deutlich darauf hin, dass im Übrigen zunächst die Gruppenvorstandsmitglieder vorrangig bei Freistellungen zu berücksichtigen sind. 50 Ist nach alldem das Gruppenprinzip (wieder) ein tragendes Element der Geschäftsführung im Personalrat, so ist diesem in Anwendung der dargelegten höchstrichterlichen Rechtsprechung auch bei Freistellungen gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 LPVG NRW Rechnung zu tragen. Grundsätzlich ist daher bei Freistellungen den von den Gruppen gewählten Vorstandsmitgliedern „Vorrang" zu geben. Dementsprechend war nicht das gemäß § 29 Abs. 4 LPVG NRW in den erweiterten Vorstand zugewählte Personalratsmitglied N. K., sondern der von der Gruppe der Beamten nach § 29 Abs. 1 Satz 2 LPVG NRW gewählte Antragsteller dem Beteiligten zu 1 zur Freistellung vorzuschlagen. „Stichhaltige" Gründe, die eine Abweichung von diesem Grundsatz hätten rechtfertigen können, ergeben sich aus der Sitzungsniederschrift vom 00.00.00 nicht und sind auch sonst weder dargelegt noch ersichtlich. 51 Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren. 52