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Beschluss

20 L 390/08.PVL

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2008:0612.20L390.08PVL.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beteiligte zu 1 wird im Wege der einstweiligen Verfügung verpflichtet, den Antragsteller dem Beteiligten zu 2 für eine Freistellung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren - 20 K 1860/08.PVL - vorzuschlagen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. 1 G r ü n d e : 2 Nach dem Inkrafttreten des am 16. Oktober 2007 verkündeten Gesetzes zur Änderung des Personalvertretungsrechts und schulrechtlicher Vorschriften vom 9. Oktober 2007 (GV NRW S. 394) entscheidet die Fachkammer in der nunmehr in § 80 Abs. 2 Satz 1 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landespersonalvertretungsgesetz - LPVG NRW) i.V.m. den §§ 80 Abs. 2, 53 Abs. 1 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) vorgesehenen Besetzung durch den (stellvertretenden) Vorsitzenden. Wegen der Eilbedürftigkeit der Sache ergeht die Entscheidung zudem ohne Anhörung der Beteiligten und ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter. 3 Der schriftsätzlich gestellte Antrag des Antragstellers, 4 „den Beteiligten zu 1 im Wege der einstweiligen Verfügung zu verpflichten, den am 08.05.2008 gefassten Freistellungsbeschluss zugunsten des Beteiligten zu 2 [Herrn K.] aufzuheben und den Antragsteller zur Freistellung vorzuschlagen", 5 hat nur in dem tenorierten Umfang Erfolg. 6 Der Antrag bleibt ohne Erfolg, soweit der Antragsteller hiermit eine zeitlich unbeschränkte einstweilige Verfügung erstrebt. Er hat diesbezüglich nicht glaubhaft gemacht, dass ihm ohne die Gewährung unbeschränkten vorläufigen Rechtsschutzes unzumutbare Nachteile drohen (Verfügungsgrund). 7 Nach den gemäß § 85 Abs. 2 Satz 2 ArbGG entsprechend anwendbaren Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung (ZPO) kann eine einstweilige Verfügung erlassen werden, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts eines Beteiligten vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 935 ZPO) oder wenn eine Regelung in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 940 ZPO). Die Gefährdung des Rechts bzw. die Notwendigkeit einer Regelung, d.h. der Verfügungsgrund, und der Verfügungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 920 Abs. 2 ZPO). Darüber hinaus darf die einstweilige Verfügung grundsätzlich nicht mehr zusprechen, als im Hauptsacheverfahren möglich ist, und die Entscheidung in der Hauptsache nicht vorwegnehmen. Allerdings kann es die Effektivität des Rechtsschutzes ausnahmsweise erfordern, durch eine einstweilige Verfügung der Entscheidung in der Hauptsache vorzugreifen, sofern wirksamer Rechtsschutz im ordentlichen Verfahren nicht erreichbar ist und dies für den Antragsteller zu schlechthin unzumutbaren Folgen führen würde, insbesondere wenn ohne den Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung ein irreparabler Zustand eintritt. Dabei sind die Belange von Antragsteller und Beteiligten sorgfältig abzuwägen und strenge Anforderungen an die materiellen Voraussetzungen der einstweiligen Verfügung zu stellen. 8 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 4. August 1997 - 1 B 2954/96.PVL -, vom 19. Februar 2001 - 1 B 1591/00.PVL -, vom 14. Januar 2003 - 1 B 1907/02.PVL -, vom 2. Juni 2004 - 1 B 854/04.PVL -, vom 27. Dezember 2004 - 1 B 2733/04.PVL - und vom 22. Februar 2007 - 1 B 2563/06.PVL -. 9 Derartige Nachteile werden dann angenommen werden können, wenn der Antragsteller ohne den Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung völlig rechtsschutzlos gestellt wäre, etwa weil ihm bei Durchführung der beabsichtigten Maßnahme im Hinblick auf die den Fall prägenden Einzelumstände das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klärung der Streitfragen im Hauptsacheverfahren abgesprochen werden würde. 10 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 10. Januar 1991 - 6 P 14.88 -, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 1991, 707. 11 Diese Anforderungen sind für das Begehren des Antragstellers einschlägig, weil er mit der antragsgemäß begehrten Verpflichtung die Vorwegnahme des Ergebnisses der Entscheidung zur Hauptsache in dem bereits anhängigen Hauptsacheverfahren anstrebt. Die genannten Anforderungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung hat der Antragsteller aber nicht glaubhaft gemacht. Einer zeitlich unbeschränkten Verfügung zu Lasten der Beteiligten bedarf es zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nicht. Dem Begehren des Antragstellers kann durch eine Beschränkung auf den Zeitraum bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens hinreichend Rechnung getragen werden. 12 Unter Berücksichtigung dieser Einschränkungen hat der Antragsteller mit der für den Erlass der einstweiligen Verfügung erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit einen Verfügungsanspruch glaubhaft gemacht, ohne dass es noch auf seine Erwägungen im Schriftsatz vom 10. Juni 2008 ankäme. Der vom Beteiligten zu 1 am 8. Mai 2008 gefasste Freistellungsbeschluss zugunsten des - in den erweiterten Vorstand gewählten und der Gruppe der Beamten zugehörigen - Vorstandsmitglieds K. ist fehlerhaft, er entspricht nicht dem geltenden Recht. Vielmehr hat der Antragsteller als von der Gruppe der Beamten gewähltes Vorstandsmitglied einen Anspruch darauf, einstweilen dem Beteiligten zu 2 zur Freistellung vorgeschlagen zu werden. 13 Maßgeblich für die Freistellung eines Personalratsmitglieds ist § 42 Abs. 3 LPVG NRW. Nach dessen Satz 1 sind Mitglieder des Personalrats durch den Leiter der Dienststelle ganz oder teilweise freizustellen, wenn und soweit es nach Umfang und Art der Dienststelle zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist und der Personalrat die Freistellung beschließt. Dabei sind nach Satz 2 zunächst die gewählten Vorstandsmitglieder zu berücksichtigen. 14 Mit Bezug auf den Vorstand und dessen Mitglieder regelt § 29 LPVG NRW unter anderem Folgendes: Nach Absatz 1 bildet der Personalrat aus seiner Mitte den Vorstand. Diesem muss ein Mitglied jeder im Personalrat vertretenen Gruppe angehören. Die Vertreter jeder Gruppe wählen das auf sie entfallende Vorstandsmitglied. Nach Absatz 2 Satz 1 bestimmt der Personalrat mit einfacher Mehrheit, welches Vorstandsmitglied den Vorsitz übernimmt. Er bestimmt zugleich die Vertretung des Vorsitzenden durch seine Stellvertreter (Satz 2). Dabei sind nach Satz 3 die Gruppen zu berücksichtigen, denen der Vorsitzende nicht angehört, es sei denn, dass die Vertreter dieser Gruppe darauf verzichten. § 29 Abs. 4 Satz 1 LPVG NRW regelt schließlich, dass der Personalrat aus seiner Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit zwei weitere Mitglieder in den Vorstand wählt, wenn der Personalrat - wie hier - elf oder mehr Mitglieder hat (sog. erweiterter Vorstand). 15 Mit diesen gesetzlichen Bestimmungen der Novelle 2007 ist der nordrhein-west- fälische Landesgesetzgeber von der durch die Gesetzesnovelle 1984 eingeführten Konzeption der inneren Struktur des Personalrats abgerückt und hat an die vor 1984 bestandene Rechtslage (wieder) angeknüpft. Durch § 29 Abs. 1 LPVG NRW ist der Vorstand als geschäftsführendes Kollegialorgan neu - und wieder - eingeführt worden. Dementsprechend wurde ergänzend die Wahl des Vorstandsvorsitzenden und seiner Stellvertreter geregelt. Hieran anknüpfend enthält § 42 Abs. 3 Satz 2 LPVG NRW eine Bestimmung über die Berücksichtigung der Vorstandsmitglieder bei Freistellungen. 16 Vgl. hierzu: Lechtermann/Klein, Das neue Personalvertretungsrecht NRW, 1. Auflage 2007, § 29 Rdz. 3 und § 42 Rdz. 1. 17 Mit dieser Konzeption folgt das Landespersonalvertretungsrecht in Nordrhein- Westfalen den am 1. April 1974 in Kraft getretenen Bestimmungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes alter Fassung (BPersVG a.F. - BGBl. I S. 693 -). Dessen § 32 BPersVG lautete: 18 „(1) Der Personalrat bildet aus seiner Mitte den Vorstand. Diesem muss ein Mitglied jeder im Personalrat vertretenen Gruppe angehören. Die Vertreter jeder Gruppe wählen das auf sie entfallende Vorstandsmitglied. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte. (2) Der Personalrat bestimmt mit einfacher Mehrheit, welches Vorstandsmitglied den Vorsitz übernimmt. Er bestimmt zugleich die Vertretung des Vorsitzenden durch seine Stellvertreter. Dabei sind die Gruppen zu berücksichtigen, denen der Vorsitzende nicht angehört, es sei denn, dass die Vertreter dieser Gruppen darauf verzichten. (3) Der Vorsitzende vertritt den Personalrat im Rahmen der von diesem gefassten Beschlüsse. In Angelegenheiten, die nur eine Gruppe betreffen, vertritt der Vorsitzende, wenn er nicht selbst dieser Gruppe angehört, gemeinsam mit einem der Gruppe angehörenden Vorstandsmitglied den Personalrat." 19 Ferner bestimmte § 33 BPersVG a.F.: 20 „Hat der Personalrat elf oder mehr Mitglieder, so wählt er aus seiner Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit zwei weitere Mitglieder in den Vorstand. Sind Mitglieder des Personalrates aus Wahlvorschlagslisten mit verschiedenen Bezeichnungen gewählt worden und sind im Vorstand Mitglieder aus derjenigen Liste nicht vertreten, die die zweitgrößte Anzahl, mindestens jedoch ein Drittel aller von den Angehörigen der Dienststelle abgegebenen Stimmen erhalten hat, so ist eines der weiteren Vorstandsmitglieder aus dieser Liste zu wählen." 21 Schließlich hatte § 46 Abs. 3 BPersVG a.F. folgenden Inhalt: 22 „(3) Mitglieder des Personalrats sind von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen, wenn und soweit es nach Umfang und Art der Dienststelle zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Bei der Freistellung sind zunächst der Vorsitzende und die übrigen Vorstandsmitglieder, sodann die Gruppen angemessen zu berücksichtigen." 23 Zur Freistellung nach dieser Gesetzeslage das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 26. Oktober 1977 - VII P 19.76 - (Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts 238.3 A § 46 BPersVG Nr. 1) Folgendes ausgeführt: 24 „Während § 42 Abs. 3 PersVG 1955 lediglich bestimmte, daß Mitglieder des Personalrats von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen waren, wenn und soweit es nach Umfang und Art der Dienststelle zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich war - eine Regelung, die sich in § 46 Abs. 3 Satz 1 BPersVG wiederfindet -, bestimmt nunmehr der folgende Satz 2, daß bei der Freistellung zunächst der Vorsitzende und die übrigen Vorstandsmitglieder, sodann die Gruppen angemessen zu berücksichtigen sind. Das neue Recht läßt es im Gegensatz zum früheren Recht nicht mehr zu, daß Vorstandsmitglieder bei Freistellung - gleichgültig aus welchen Gründen - übergangen werden. An den Grundsätzen, die die Rechtsprechung zur Auswahl der freizustellenden Vorstandsmitglieder entwickelt hat, hat sich hingegen nichts geändert. Soweit es sich um Vorstände handelt, die nur aus von den Gruppen gewählten Vorstandsmitgliedern bestehen, stellt sich - wenn nicht alle Vorstandsmitglieder freigestellt werden können, was der Regel entspricht - die Frage, wie die Auswahl unter diesen Vorstandsmitgliedern zu treffen ist. Mit dieser Frage hat sich der Senat im Beschluß vom 17. Januar 1969 (BVerwGE 31, 192) befaßt und ausgeführt, daß dem Personalrat in diesem Fall ein weiter Ermessensspielraum zusteht, der frei von starren Regeln, wie z.B. der Gruppenstärke, ist. Soweit es sich um die nach § 33 BPersVG (= § 32 PersVG 1955) erweiterten Vorstände handelt, die neben den von den Gruppen gewählten Vorstandsmitgliedern auch zwei vom Personalrat zugewählte Mitglieder umfassen, hat die Rechtsprechung nicht nur bei der Bestimmung der Stellvertreter des Vorsitzenden, sondern auch bei der Freistellung die Auffassung vertreten, daß in erster Linie die von den Gruppen in den Vorstand gewählten Mitglieder für eine Freistellung vorzuschlagen sind (BVerwGE 5, 118; 5, 263; 5, 309; 7, 197; 31, 192; Beschluß vom 16. Juli 1975 - BVerwG 7 P 2.75 - Buchholz 238.3 § 42 PersVG Nr. 6). Diese Auffassung ist mit dem das Personalvertretungsrecht beherrschenden Gruppenprinzip begründet worden, das es erfordert, den vom Vertrauen der Gruppe getragenen Vorstandsmitgliedern durch Freistellung die Möglichkeit zu geben, besonders effektiv die Geschäftsführung wahrzunehmen. Der Auffassung des Beteiligten zu 1), diese Rechtsprechung sei durch das neue Bundespersonalvertretungsgesetz überholt, aus ihm ergebe sich nicht, daß Gruppenvorstandsmitglieder vorrangig zu berücksichtigen seien, kann nicht zugestimmt werden. Aus der Entstehungsgeschichte des § 46 Abs. 3 BPersVG, auf die sich der Beteiligte zu 1) zur Begründung seiner Auffassung beruft, kann dies nicht hergeleitet werden. Schon der Entwurf der Bundesregierung über ein Bundespersonalvertretungsgesetz hatte in seinem § 45 Abs. 3 dem mit § 42 Abs. 3 PersVG 1955 übereinstimmenden Satz 1 einen Satz 2 angefügt, nach dem bei Freistellung die Gruppen angemessen zu berücksichtigen sind (BR-Drucks. 306/72 S. 10). In der Begründung wird hierzu bemerkt, daß dieser Satz der Klarstellung diene, demgemäß also am alten Recht in seiner Ausprägung durch die Rechtsprechung nichts ändern wolle. Der spätere von den Fraktionen der SPD und FDP eingebrachte Entwurf in der 7. Wahlperiode (BT-Drucks. 7/176) hatte diese Fassung des § 45 Abs. 3 Satz 1 und 2 unverändert beibehalten. Der Innenausschuß fügte dann jedoch den Satz ein, daß zunächst der Vorsitzende und die übrigen Vorstandsmitglieder, sodann die Gruppen angemessen zu berücksichtigen seien (BT-Drucks. 7/1339 S. 19). In dem Bericht des Ausschusses ist dazu bemerkt, daß ein Antrag der Fraktion der CSU/CDU, bei Freistellungen eine stärkere Betonung des Gruppenprinzips vorzusehen, abgelehnt worden sei. Hierbei handelt es sich um das Aufgreifen eines Vorschlages, den der Bundesrat gemacht hatte. In dessen Stellungnahme heißt es zu § 45 des Entwurfs (= § 46 BPersVG) wie folgt: 25 ‚In Absatz 3 ist Satz 2 durch folgende Sätze zu ersetzen: 26 Bei der Auswahl der freizustellenden Mitglieder hat der Personalrat zunächst die nach § 31 Abs. 2 gewählten Vorstandsmitglieder zu berücksichtigen. Bei weiteren Freistellungen sind die im Personalrat vertretenen Wahlvorschlagslisten nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu berücksichtigen. Begründung: Im Interesse des Minderheitenschutzes sollte bei der Freistellung von Personalratsmitgliedern eine bestimmte Reihenfolge festgelegt werden. Dabei sollten - entsprechend der Rechtsprechung - zunächst die Mitglieder des Vorstandes in der Reihenfolge ihrer Vertretungsbefugnis freigestellt werden. Im übrigen sollte die Freistellung nach dem D'Hondt'schen Verteilungsverfahren vorgenommen werden' (BT-Drucks. VI/3721 S. 39). 27 Aus der Ablehnung dieser Fassung kann nicht der Schluß gezogen werden, die Vorstandsmitglieder seien im Hinblick auf eine Freistellung in Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung völlig gleichgestellt und der Personalrat könne bei seinen Freistellungsvorschlägen unter ihnen auswählen. Durch die Ablehnung sollte vielmehr verhindert werden, daß die Gruppenvorstandsmitglieder bei der Freistellung unbedingten Vorrang haben und bei weiteren Freistellungen über die Vorstandsmitglieder hinaus ein starres System nach Vorschlagslisten Platz greift. Der Zweck war es also, eine allzu starre Regelung, die übrigens auch die Rechtsprechung zu § 42 Abs. 3 PersVG 1955 nicht kannte, zu vermeiden. Dem Personalrat sollte, wie noch anhand dieser Rechtsprechung darzulegen sein wird, ein gewisser, wenn auch eingeschränkter Spielraum bei der Auswahl der Vorstandsmitglieder und noch ein größerer bei der Auswahl der weiteren Personalratsmitglieder für Freistellungsvorschläge verbleiben. Allgemeine Grundsätze, die in der Rechtsprechung entwickelt worden sind, wurden damit aber nicht in Frage gestellt. Darüber hinaus ist das Gruppenprinzip, das tragende Element der Rechtsprechung zur Freistellung ist, im Bundespersonalvertretungsgesetz nicht nur beibehalten, sondern noch verstärkt worden. Der Vorsitzende vertritt in Angelegenheiten einer Gruppe, der er nicht angehört, nicht mehr wie früher nach § 31 Abs. 3 PersVG 1955 den Personalrat allein, sondern gemeinsam mit einem dieser Gruppe angehörenden Vorstandsmitglied (§ 32 Abs. 3 Satz 2 BPersVG). Wie der Senat mit Beschluß vom 16. September 1977 - BVerwGE 54, 323 - entschieden hat, ist grundsätzlich das Gruppenvorstandsmitglied zu dieser Vertretung berufen. Eine weitere Stärkung hat das Gruppenprinzip dadurch erfahren, daß auch auf Antrag der Mehrheit einer Gruppe eine Sitzung anzuberaumen und der Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen ist (§ 34 Abs. 3 BPersVG). Ferner kann die Mehrheit einer Gruppe die beratende Teilnahme von Gewerkschaftsbeauftragten an der Sitzung des Personalrats beantragen (§ 36 BPersVG). Angesichts dieser verstärkten Heraushebung des Gruppenprinzips entspricht es dem Willen des Gesetzgebers, daß eine auf diesem Prinzip aufgebaute und ihm auch bei den Freistellungen Geltung verschaffende Rechtsprechung nicht geändert werden sollte. Der sich aus dem Gruppenprinzip ergebende Vorrang der von den Gruppen gewählten Vorstandsmitglieder ist jedoch kein absoluter. Selbst wenn zur Freistellung bereits Gruppenvorstandsmitglieder vorhanden sind, kann der Personalrat sie bei seinen Freistellungsvorschlägen übergehen und nach § 33 BPersVG zugewählte Vorstandsmitglieder berücksichtigen, wenn, wie die Rechtsprechung bereits unter der Geltung des § 42 Abs. 3 PersVG 1955 ausgesprochen hat (BVerwGE 16, 12 [14]), stichhaltige Gründe, die im Bereicht sachlicher und beachtenswerter Erwägungen liegen, dies fordern und rechtfertigen „ 28 Diese Rechtsprechung ist für das damals geltende nordrhein-westfälische Landesrecht vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen aufgegriffen worden. 29 Vgl. Beschluss vom 25. Februar 1980 - CL 19/79 -. 30 Auch der Hessische Verwaltungsgerichtshof (Hess. VGH) hatte eine solche Auffassung bereits früher vertreten. 31 Vgl. Beschluss vom 26. Februar 1975 - BPV TK 2/75 -, Die Personalvertretung (PersV) 1976, 273. 32 Diese Rechtsprechung gilt gleichermaßen (erneut) für das durch die Gesetzesnovelle 2007 geänderte und auf die damalige Rechtslage zurückgeführte nordrhein-west-fälische Personalvertretungsrecht. Die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts, aus denen bei Vorständen, die neben den von Gruppen gewählten Vorstandsmitgliedern auch zwei vom Personalrat zugewählte Mitglieder umfassen, in erster Linie die von den Gruppen in den Vorstand gewählten Mitglieder - sog. Gruppenvorstandsmitglieder - für eine Freistellung vorzuschlagen sind, gelten unverändert fort und sind auf das neue Landesrecht uneingeschränkt übertragbar. 33 Im Wesentlichen hat das Bundesverwaltungsgericht seine Rechtsprechung darauf gestützt, das Gruppenprinzip sei tragendes Element der Rechtsprechung zur Freistellung und im damals gültigen Bundespersonalvertretungsrecht nicht nur beibehalten, sondern noch verstärkt worden. Dies entspricht dem nordrhein- westfälischen Landesrecht. Mit der Gesetzesnovelle wollte der Gesetzgeber das Gruppenprinzip stärken und diesem auch im Vorstand des Personalrats größeres Gewicht verleihen. 34 Vgl. Lechtermann/Klein, a.a.O., § 29 Rdz. 3 und § 42 Rdz. 1. 35 Dementsprechend hat der Landesgesetzgeber dem Bundespersonalvertretungsgesetz a.F. folgend in § 29 Abs. 3 LPVG NRW (= § 32 Abs. 3 BPersVG a.F.) bestimmt, dass der Vorsitzende in Angelegenheiten einer Gruppe, der er nicht angehört, den Personalrat nicht allein, sondern gemeinsam mit einem dieser Gruppe angehörenden Vorstandsmitglied vertritt. Gemäß § 30 Abs. 3 LPVG NRW (welcher § 34 Abs. 3 BPersVG a.F. entspricht) hat der Vorsitzende auch auf Antrag der Mehrheit einer Gruppe eine Sitzung anzuberaumen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen. Ferner kann die Mehrheit einer Gruppe die beratende Teilnahme von Gewerkschaftsbeauftragten an der Sitzung des Personalrats beantragen (§ 32 Abs. 1 LPVG NRW = § 36 BPersVG a.F.). 36 Gründe die dafür sprechen könnten, das neugefasste Landespersonalvertretungsrecht anders zu beurteilen, sind nicht ersichtlich und von den Beteiligten auch nicht durchgreifend geltend gemacht. Die vom Beteiligten zu 1 herangezogenen „Handlungsempfehlungen für den Regelfall der Bildung des Vorstands des Personalrats nach § 29 LPVG" des nordrhein-westfälischen Innenministeriums verkennen die Rechtlage und beanspruchen darüber hinaus auch keinen die Fachkammer bindenden Charakter. 37 Ist nach alldem das Gruppenprinzip (wieder) ein tragendes Element der Geschäftsführung im Personalrat, so ist diesem in Anwendung der dargelegten höchstrichterlichen Rechtsprechung auch bei Freistellungen gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 LPVG NRW Rechnung zu tragen. Grundsätzlich ist daher bei Freistellungen den von den Gruppen gewählten Vorstandsmitgliedern „Vorrang" zu geben. Dementsprechend war nicht das gemäß § 29 Abs. 4 LPVG NRW in den erweiterten Vorstand zugewählte Personalratsmitglied K., sondern der von der Gruppe der Beamten nach § 29 Abs. 1 Satz 2 LPVG NRW gewählte Antragsteller dem Beteiligten zu 1 zur Freistellung vorzuschlagen. „Stichhaltige" Gründe, die eine Abweichung von diesem Grundsatz hätten rechtfertigen können, ergeben sich aus der Sitzungsniederschrift vom 8. Mai 2008 nicht und sind auch sonst weder dargelegt noch ersichtlich. 38 Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren. 39