Urteil
2 K 2547/05
VG ARNSBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nach §45 LBG ist der Prüfungsmaßstab das abstrakt-funktionelle Amt innerhalb der Behördenorganisation und nicht allein der zuletzt ausgeübte Dienstposten.
• Ein fehlendes betriebliches Eingliederungsmanagement nach §84 SGB IX macht Zurruhesetzung nicht automatisch unwirksam, wenn ein solches Verfahren nicht geeignet gewesen wäre, die Versetzung zu vermeiden oder der Betroffene nicht zustimmte.
• Bei erheblich eingeschränkter Verwendbarkeit auf nur noch eng umgrenzte ‚Nischentätigkeiten‘ kann die allgemeine Dienstfähigkeit im Sinne des §45 Abs.1 LBG entfallen, wenn das Amt strukturell die Bewältigung eines breiten Aufgabenfeldes inklusive Gefangenenkontakten verlangt.
Entscheidungsgründe
Zurruhesetzung bei posttraumatischer Belastungsstörung; Prüfmaßstab abstrakt‑funktionelles Amt • Zur Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nach §45 LBG ist der Prüfungsmaßstab das abstrakt-funktionelle Amt innerhalb der Behördenorganisation und nicht allein der zuletzt ausgeübte Dienstposten. • Ein fehlendes betriebliches Eingliederungsmanagement nach §84 SGB IX macht Zurruhesetzung nicht automatisch unwirksam, wenn ein solches Verfahren nicht geeignet gewesen wäre, die Versetzung zu vermeiden oder der Betroffene nicht zustimmte. • Bei erheblich eingeschränkter Verwendbarkeit auf nur noch eng umgrenzte ‚Nischentätigkeiten‘ kann die allgemeine Dienstfähigkeit im Sinne des §45 Abs.1 LBG entfallen, wenn das Amt strukturell die Bewältigung eines breiten Aufgabenfeldes inklusive Gefangenenkontakten verlangt. Die Klägerin, langjährige Justizvollzugshauptsekretärin, leidet an einer seit Jahren bestehenden posttraumatischen Belastungsstörung. Nach mehreren fachärztlichen und amtsärztlichen Gutachten wurde ihre Einsatzfähigkeit erheblich eingeschränkt; sie sei nur noch ohne Kontakt zu ‚problembehafteten Arbeitsbereichen‘ verwendbar. Ein Arbeitsversuch an einer anderen JVA ergab, dass sie faktisch nur in der Besuchsüberwachung uneingeschränkt eingesetzt werden konnte; mehrfach kam es zu krankheitsbedingten Ausfällen. Der Präsident des Landesjustizvollzugsamtes stellte daraufhin die dauernde Dienstunfähigkeit nach §45 LBG fest und versetzte die Klägerin in den Ruhestand. Die Klägerin rügte u. a. Verletzung von Präventionspflichten nach §84 SGB IX, mangelnde Erschöpfung anderweitiger Einsatzmöglichkeiten und hielt am konkreten Dienstposten statt am abstrakt‑funktionellen Amt fest. Sie klagt gegen die Zurruhesetzung. • Rechtmäßigkeit und Verfahren: Beteiligungen (Bezirkspersonalrat, Schwerbehindertenvertretung) fanden statt; eine Anhörung des Integrationsamtes war rechtlich nicht erforderlich. • §84 SGB IX: Zwar gilt §84 auch für Beamte, doch ist seine Verletzung nicht zwingend hilftlos für die Wirksamkeit einer Zurruhesetzung; das betriebliche Eingliederungsmanagement erfordert zudem die Zustimmung des Betroffenen, die Klägerin in Teilen verweigert hat. • Prüfungsmaßstab (§45 LBG): Maßgeblich ist das abstrakt‑funktionelle Amt innerhalb der Behörde. Bei der Laufbahn des allgemeinen Vollzugsdienstes verlangt das Amt gesundheitliche Einsatzfähigkeit, die Kontakte zu Inhaftierten und wechselnde Dienste einschließt. • Teildienstfähigkeit vs. Dienstunfähigkeit: Nur die Fähigkeit zu einzelnen ‚Nischentätigkeiten‘ genügt nicht, wenn das Amt strukturell Vielseitigkeit und Einsatz in Kernfunktionen verlangt; die verbleibende Einsatzfähigkeit der Klägerin war zu eng begrenzt. • Beurteilung der Gutachten und Tatsachen: Die fachärztlichen Stellungnahmen und der Bericht über den Arbeitsversuch belegten, dass die Klägerin dauerhaft nicht in der Lage war, wesentliche Teile des Amtes, insbesondere Tätigkeiten mit Gefangenenkontakt, zu erfüllen. • Alternative Verwendungen (§45 Abs.3, §46 LBG): Möglichkeiten eines Amtswechsels oder einer geringerwertigen Tätigkeit wurden geprüft; ein Laufbahnwechsel war wegen psychischer Blockaden untauglich und die praktischen Einsatzalternativen waren nicht tragfähig. • Ermessensausübung: Die dienstherrliche Entscheidung, die Klägerin zurruhen zu setzen, war innerhalb des Beurteilungsspielraums sachgerecht, nachvollziehbar begründet und nicht ermessensfehlerhaft. Die Klage wird abgewiesen; die Zurruhesetzungsverfügung vom 12.08.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05.10.2005 ist rechtmäßig. Das Gericht bestätigt, dass der Prüfungsmaßstab für Dienstunfähigkeit das abstrakt‑funktionelle Amt ist und die Klägerin wegen ihrer posttraumatischen Belastungsstörung auf unabsehbare Zeit nicht mehr in der Lage war, das für den allgemeinen Vollzugsdienst typische breite Aufgabenfeld, insbesondere Tätigkeiten mit Gefangenenkontakt und wechselnde Dienste, zu erfüllen. Ein fehlendes oder nicht vollständig durchgeführtes betriebliches Eingliederungsmanagement nach §84 SGB IX führte hier nicht zur Unwirksamkeit der Maßnahme, zumal die Klägerin selbst Maßnahmen ablehnte und die vorhandenen Alternativen nicht geeignet oder nicht tragfähig waren. Die Entscheidung des Dienstherrn, die Klägerin in den Ruhestand zu versetzen, ist damit materiell und formell gerechtfertigt; die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.