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Urteil

12 K 2509/07

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2008:0516.12K2509.07.00
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Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 28. Dezember 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrates des Ennepe-Ruhr- Kreises vom 8. November 2007 verpflichtet, den Antrag der Klägerin vom 11. August 2006 auf Erteilung einer Baugenehmigung zur Anbringung von vier beleuchteten Werbetafeln auf dem Grundstück G1 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 28. Dezember 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrates des Ennepe-Ruhr- Kreises vom 8. November 2007 verpflichtet, den Antrag der Klägerin vom 11. August 2006 auf Erteilung einer Baugenehmigung zur Anbringung von vier beleuchteten Werbetafeln auf dem Grundstück G1 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand: Die Klägerin betreibt ein Unternehmen der Außenwerbung und stellte am 15. August 2006 bei der Beklagten einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung zur Anbringung von vier beleuchteten Werbetafeln (Höhe 2,90 m und Breite 3,90 m) an einer auf dem Grundstück G1 befindlichen Mauer. Die Mauer grenzt an die öffentliche Verkehrsfläche der (Bundes-)Straße C. und dient als Stützmauer für das höher gelegene Wohngrundstück C. 13. Das Grundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes. Die von Südwesten nach Nordosten verlaufende Straße C. wird im Bereich der geplanten Aufstellungsorte auf beiden Seiten mit hohen Stützmauern begrenzt und überquert am Ende dieses ca. 65 m langen Einschnitts die tiefergelegene Bahnstrecke der Wittener Museumseisenbahn. In diesem Bereich münden die V.--- straße und die O.---------straße sowie die Straße C. in eine mit Ampeln versehene Kreuzung. Nördlich dieser Kreuzung befindet sich bis zum Fluss Ruhr durchgehend Wohnbebauung. Zwischen den Stützmauern ist die 16 m breite und beidseitig mit Gehwegen versehene Straße dreispurig ausgebaut. Oberhalb des Einschnitts schließen sich in Richtung Westen die zur Freizeitgestaltung genutzten hinteren Gartenbereiche von Wohngrundstücken und nach Osten das Wohngrundstück C. 13 an. Südlich des Einschnittes biegt von der Straße C. in ca. 25 m Entfernung die (Anlieger-) Straße B nach Osten ab und von Westen mündet die T.------straße ein. Im Einmündungsbereich Auf dem Brenschen /C. befinden sich auf der östlichen Seite der Straße C. und auf der nordwestlichen Seite der Straße Auf dem Brenschen vier eingeschossige Gebäude, die gewerblich als (Mini-)Pizzeria, Friseurladen und Werbegeschenkartikelgeschäft genutzt werden. In Richtung Süden ist die Straße C. beidseitig mit zwei- bis viergeschossigen Gebäuden bebaut, in deren Erdgeschossen sich z.T. Läden (Blumen, Kinderbekleidung, Lotto), Geschäfts- und Verkaufsräume von Handwerks- (Klempnerei, Fleischerei) und Gewerbebetrieben (Provinzial-Versicherung, Bauelemente Gerhartz) sowie eine Gaststätte und eine Apotheke befinden. Ca. 140 m südlich des nächstgelegenen Aufstellungsortes liegt das viergeschossige Wohn- und Geschäftshaus C. 26 bis 30, in dem sich 17 Wohnungen, ein Edeka-Laden mit Nebengeschäften und einer Verkaufsfläche von 929 m² sowie ein Parkdeck mit 56 Stellplätzen befinden. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 28. Dezember 2006 den Antrag ab und führte zur Begründung aus: Das Vorhaben liege in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet und sei damit planungsrechtlich unzulässig. Eine Befreiung sei städtebaulich nicht vertretbar. Gegen die Errichtung der beiden nördlichen Werbetafeln gebe es erhebliche Bedenken aus verkehrlicher Sicht, weil diese in der Nähe der problematischen Kreuzung C. /V.---straße /O.---------straße errichtet werden sollten. Dieser Knotenpunkt erfordere aufgrund der hohen Verkehrsmengen, der beidseitig vorhandenen Bushaltestellen und der Querungsinsel für Fußgänger erhöhte Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer. Die Klägerin trug zur Begründung ihres am 9. Januar 2007 erhobenen Widerspruchs vor: Der Standort liege nicht in einem allgemeinen Wohngebiet, sondern in einem Mischgebiet. Die Straße C. sei keine Wohnstraße und werde durch ein gleichmäßiges Nebeneinander von Wohn- und gewerblichen Nutzungen geprägt. In der unmittelbaren Umgebung des Vorhabens gebe es ein Einkaufszentrum und eine Baustoffhandlung, die beide nicht wohngebietsverträglich seien, sowie eine größere Zahl gewerblicher Nutzungen. Selbst wenn die Umgebung einem allgemeinen Wohngebiet entspreche, so sei die Errichtung der Werbeanlagen als nicht störende gewerbliche Nutzung im Wege der Ausnahme zuzulassen. Die Werbeanlagen gefährdeten auch nicht den Verkehr. Der durchschnittliche Verkehrsteilnehmer werde durch solche Werbetafeln nicht in verkehrsgefährdender Weise abgelenkt. Der Landrat des Ennepe-Ruhr-Kreises wies den Widerspruch mit Bescheid vom 8. November 2007 zurück und wiederholte und vertiefte zur Begründung die Ausführungen im Ausgangsbescheid zur Verkehrsgefährdung durch die Werbeanlagen. Die Klägerin hat am 20. November 2007 die vorliegende Klage erhoben und wiederholt und vertieft ihre früheren Ausführungen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 28. Dezember 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrates des Ennepe-Ruhr-Kreises vom 8. November 2007 zu verpflichten, ihr eine Baugenehmigung zur Anbringung von vier beleuchteten Werbetafeln auf dem Grundstück G1 nach Maßgabe des Bauantrages vom 11. August 2006 zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf die angegriffenen Bescheide. Der Berichterstatter der Kammer hat am 6. März 2008 die Örtlichkeiten in Augenschein genommen und mit den Beteiligten die Sach- und Rechtslage erörtert. Wegen der getroffenen Feststellungen wird auf das Protokoll (Bl. 27 bis 29 der Verfahrensakte) Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges der Beklagten verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die zulässige Verpflichtungsklage im Sinne von § 42 Abs.1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hat nur teilweise Erfolg. Mangels Entscheidungsreife scheidet die begehrte Verpflichtung zur Erteilung der Baugenehmigung aus (§ 113 Abs.5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat jedoch einen Anspruch darauf, dass die Beklagte über ihren Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entscheidet (§ 113 Abs.5 Satz 2 VwGO). Weder im Bescheid der Beklagten vom 28. Dezember 2006 noch im Widerspruchsbescheid des Landrates des Ennepe-Ruhr-Kreises vom 8. November 2007 ist im Hinblick auf die Erteilung einer Ausnahme gemäß §§ 34 Abs.2 Halbsatz 1, 31 Abs.1 des Baugesetzbuches (BauGB) i.V.m. § 4 Abs.3 Nr.2 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) und die Zulassung einer Abweichung nach § 73 Abs.1 Satz 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) von der Vorschrift des § 13 Abs.4 BauO NRW Ermessen ausgeübt worden, so dass die Bescheide rechtswidrig sind. Durch die Versagung einer ermessensgerechten Entscheidung wird die Klägerin in ihren Rechten verletzt. Nach § 75 Abs.1 Satz 1 BauO NRW ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Aufgrund der fehlenden Spruchreife kann nicht festgestellt werden, dass die Errichtung der Werbeanlagen gegen das Bauplanungsrecht oder gegen bauordnungsrechtliche Vorschriften verstößt. Die beantragten Werbeanlagen sind planungsrechtlich nach § 34 BauGB zu beurteilen. Die Aufstellungsorte liegen nicht innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes, aber innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Nach § 34 Abs.1 BauGB ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die maßgebliche nähere Umgebung wird dadurch ermittelt, dass in zwei Richtungen, nämlich in Richtung vom Vorhaben auf die Umgebung sowie in Richtung von der Umgebung auf das Vorhaben, geprüft wird, wie weit die jeweiligen Auswirkungen reichen. Dabei ist die Umgebung einmal insoweit zu berücksichtigen, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann, und zweitens insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 26. Mai 1978 - 4 C 9.77 -, Baurechtssammlung (BRS) 33 Nr. 36 und Urteil vom 3. April 1981 - 4 C 61.78 -, BRS 38 Nr. 69. Dabei ist die nähere Umgebung für jedes der in § 34 Abs.1 Satz 1 BauGB aufgeführten Bezugsmerkmale gesondert zu ermitteln, weil diese jeweils eine Prägung mit ganz unterschiedlicher Reichweite und Gewichtung entfalten können. Insoweit ist zunächst davon auszugehen, dass das Vorhaben hinsichtlich der Bezugsmerkmale „Maß der baulichen Nutzung", „Bauweise" und „überbaubare Grundstücksfläche" sowie hinsichtlich der Frage der Erschließung keinen Bedenken begegnet. Da dies zwischen den Beteiligten nicht streitig ist, bedarf es hierzu keiner weiteren Ausführungen. Es ist jedoch offen, ob das Bauvorhaben sich nach der Art der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung einfügt. Entspricht die Eigenart der Umgebung einem der in der BauNVO bezeichneten Baugebiete, so beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig ist; auf die nach der BauNVO ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Abs.1, im Übrigen ist § 31 Abs.2 entsprechend anzuwenden (§ 34 Abs.2 BauGB). Die nähere Umgebung entspricht einem faktischen allgemeinen Wohngebiet im Sinne des § 34 Abs.2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO. Nach dem Eindruck, den der Berichterstatter im Ortstermin gewonnen und der Kammer anhand des vorhandenen Karten- und Lichtbildmaterials sowie des Luftbildes (Bl. 30 der Verfahrensakte) vermittelt hat, werden die Aufstellungsorte der Werbeanlagen aufgrund der isolierten Lage in einem Geländeeinschnitt planungsrechtlich allenfalls durch die an den Einschnitt unmittelbar angrenzenden Grundstücke beeinflusst. Eine wechselseitige bodenrechtliche Prägung der Aufstellungsorte mit den aufgrund der besonderen Geländeverhältnisse und des Verlaufs der öffentlichen Verkehrsflächen nicht wahrnehmbaren und weiter entfernt gelegenen Grundstücken findet nicht statt. Die Kammer kann es insoweit offen lassen, wie weit von den Aufstellungsorten jeweils die Gebietsgrenzen zu ziehen sind, weil die in der Umgebung des Einschnitts gelegenen Grundstücke ausschließlich zu Wohnzwecken oder durch in einem allgemeinen Wohngebiet allgemein zulässige Nutzungen geprägt sind. In Richtung Norden (nördlich der Kreuzung C. /V.---straße /O.---------straße ), in Richtung Westen und Südwesten (B1) und Osten (C. 13) liegen ausschließlich zu Wohnzwecken genutzte Grundstücke. Nur in Richtung Süden befinden sich in den eingeschossigen Gebäuden C. 13a und 13b bzw. in den Erdgeschossen der z.T. bis zu viergeschossigen Gebäude vereinzelte gewerbliche Nutzungen, so dass auch dort die Wohnnutzung deutlich überwiegt. Bei den gewerblichen Nutzungen handelt es sich um der Versorgung des Gebietes dienende Läden (Lottoannahmestelle und Post, Blumenladen und Paketshop, Kinderbekleidung, Geschenkartikel), Schank- und Speisewirtschaften (Gaststätte Auf dem Brenschen 4, Pizzeria C. 13 a und b) sowie nicht störende Handwerksbetriebe (Friseur), die allgemein nach § 4 Abs.2 Nr. 2 BauNVO zulässig sind. Entspricht die maßgebliche Umgebung somit einem faktischen allgemeinen Wohngebiet i.S.v. § 34 Abs.2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO, so sind die der Fremdwerbung dienenden Werbeanlagen nicht als untergeordnete Nebenanlagen nach § 14 BauNVO zulässig, weil sie nicht dem Nutzungszweck des Wohngrundstückes und des Wohngebietes dienen und als Hauptanlage anzusehen sind. Sie sind in einem allgemeinen Wohngebiet auch nicht allgemein nach § 4 Abs.2 BauNVO zulässig. Sie können jedoch ausnahmsweise als nicht störende Gewerbebetriebe nach §§ 34 Abs.2 2.Hs, 31 Abs.1 BauGB i.V.m. § 4 Abs.3 Nr.2 BauNVO zugelassen werden, auch wenn die Klägerin einen ausdrücklichen Antrag nicht gestellt hat. Vgl. zu alledem: BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1992 - 4 C 27.91 -, BRS 54 Nr. 126 und Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 14. März 2006 - 10 A 4924/05-, BRS 70 Nr. 139. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die im Ermessen der Behörde stehende Zulassung einer Ausnahme liegen hier vor, denn bei den Werbeanlagen handelt es sich um einen nicht störenden Gewerbebetrieb. Hierzu hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen im Urteil vom 14. März 2006 ausgeführt: „Zwar verwendet die Baunutzungsverordnung insoweit nur den Begriff des Gewerbebetriebes. In einem engeren Verständnis ist eine Anlage der Außenwerbung kein Betrieb. Aber mit dem Begriff des Betriebs umschreibt die Baunutzungsverordnung nur in typisierender Weise eine Zusammenfassung gewerblicher Nutzungsweisen, um diese Nutzung von anderen Nutzungsarten sinnvoll abgrenzen zu können. (...) Bei der Beantwortung der Frage, ob es sich bei einem Vorhaben um einen "nicht störenden" Gewerbebetrieb handelt, sind alle mit der Zulassung des Betriebs nach seinem Gegenstand, Struktur und Arbeitsweise typischerweise verbundenen Auswirkungen auf die nähere Umgebung zu berücksichtigen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 1990 - 4 B 121.90 -, BRS 50 Nr. 58 = BauR 1991, 49. Dabei ist nicht nur auf Immissionen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes abzustellen, sondern auch auf optische Auswirkungen des Vorhabens. Auch diese können den Gebietscharakter eines Wohngebiets, nämlich die dort zu gewährleistende Wohnruhe, stören. Ein Vorhaben kann durchaus auch durch seine optische Erscheinung gebietswidrig laut wie die Erzeugung von Geräuschen sein. Weyreuther spricht in diesem Zusammenhang von 'knalliger' Außenwerbung. Vgl. Weyreuther, Bundes- und Landesbaurecht, BauR 1972, 1 (4) und OVG NRW, Beschluss vom 25. Februar 2003 - 10 B 2417/02 -, BRS 66 Nr. 89 = BauR 2003, 1011 (1016) m.w.N. Die Qualifizierung der Auswirkungen eines Gewerbebetriebes als "nicht störend" i.S. von § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO hängt davon ab, ob diese Auswirkungen gebietsverträglich sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2002 - 4 C 1.02 -, BRS 65 Nr. 63 = BauR 2002, 1497 = NVwZ 2002, 1118 m.w.N." Bei Anwendung dieser Maßstäbe handelt es sich bei den zur Genehmigung gestellten Werbeanlagen um eine nicht störende gewerbliche Nutzung. Aufgrund der Lage in einem Geländeeinschnitt sind die geplanten Werbeanlagen optisch selbst von den Grundstücken im näheren Umfeld nur sehr eingeschränkt oder überhaupt nicht wahrnehmbar. Weder von den hangaufwärts gelegenen Häusern entlang der Albertstraße noch von den östlich des Einschnitts gelegenen Häusern (V.---straße , Auf dem Brenschen, östlicher Teil der Straße C. ) können die geplanten Standorte eingesehen werden. Die Werbeanlagen dürften vielmehr nur von den Grundstücken C. 7 und 18 unmittelbar eingesehen werden können, wobei das Haus C. 18 in der Nordwand keine Fenster hat. Zwischen dem Aufstellungsort der nördlichsten Werbeanlage und dem über 100 m entfernt gelegenen Wohnhaus C. 7 liegt die Kreuzung C. /O.---------straße / V.---straße und an dieser befinden sich weitere Werbeanlagen (Lichtbild 4 Bl. 44 der Beiakte ), so dass eine störende Wirkung auf die Wohnruhe insoweit ausgeschlossen ist. Liegen somit die Tatbestandsvoraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme vor, so hätte die Beklagte über diese entscheiden müssen. Die Beklagte hat aber die hierfür erforderliche Ermessensentscheidung nicht getroffen, sondern im angegriffenen Bescheid nur eine Befreiung nach § 31 Abs.2 BauGB abgelehnt. Fehlt es somit an einer Ausübung des Ermessens, so kann auch nicht festgestellt werden, dass das der Beklagten eingeräumte Ermessen auf Null reduziert und daher die Ausnahme zu erteilen ist. Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung auf die Verunstaltung der Stützmauer hingewiesen hat, rechtfertigt dies jedoch nicht die Versagung der Ausnahme. Die Zulassung einer Ausnahme nach § 31 Abs.1 BauGB darf, auch wenn die Erteilung im Ermessen der Bauaufsichtbehörde steht, nur aus städtebaulichen Gründen versagt werden. Bauordnungsrechtliche Aspekte, namentlich der Gesichtspunkt einer verunstaltenden Wirkung im Sinne von § 12 Abs.1 und 2 BauO NRW, können die Versagung einer Ausnahme nicht rechtfertigen. Wenn die Voraussetzungen für die Erteilung gegeben sind, bleibt für die Ausübung negativen Ermessens wenig Raum. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Mai 2005 - 7 B 2752/04 -, BRS 69 Nr. 84 und - 10 B 2622/04 -, BRS 69 Nr. 83; Bayerischer VGH, Urteil vom 26. Januar 2007 - 1 BV 02.2147 -, NVwZ- Rechtsprechungsreport (NVwZ-RR) 2007, 736, und Urteil vom 24. Juli 2007, abrufbar in Juris. Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung erstmalig darauf hingewiesen hat, dass durch die Genehmigung der Werbeanlagen eine Verschlechterung der Gebietsqualität („Trading down Effekt") eingeleitet würde, so hat die Kammer Zweifel, ob angesichts der Lage der Aufstellungsorte an einer viel befahrenen innerstädtischen Bundesstraße diese Befürchtung tatsächlich zutrifft. Insoweit handelt es sich jedoch um einen nicht völlig auszuschließenden städtebaulichen Grund, der bei der Ermessensentscheidung der Beklagten Beachtung finden kann, so dass die Beklagte insoweit nur zur Neubescheidung verpflichtet werden kann und muss. Dies gilt erst recht unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die für diese Entscheidung erforderlichen Ermittlungen bisher nicht durchgeführt worden sind und die Klägerin insoweit auch keine Gelegenheit hatte, sich hierzu zu äußern. Es lässt sich auch nicht feststellen, dass die Errichtung der Werbeanlage bauordnungsrechtlich unzulässig ist. Zunächst verstoßen die Werbeanlagen nicht gegen das Verunstaltungsverbot. Nach § 13 Abs.2 Satz 1 BauO NRW dürfen Werbeanlagen weder bauliche Anlagen noch das Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild verunstalten. Eine Verunstaltung liegt auch dann vor, wenn durch Werbeanlagen der Ausblick auf begrünte Flächen verdeckt oder die einheitliche Gestaltung und die architektonische Gliederung baulicher Anlagen gestört wird (§ 13 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW). Die störende Häufung von Werbeanlagen ist unzulässig (§ 13 Abs.2 Satz 3 BauO NRW). Eine Verunstaltung des Straßen-, Orts- oder Landschaftsbildes liegt ersichtlich nicht vor und wird auch nicht von der Beklagten behauptet. Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung auf eine Verunstaltung der Stützmauer abgestellt hat, so rechtfertigt dies nicht die Ablehnung des Bauantrages. Als Verunstaltung gilt nach der auch auf § 13 Abs.2 BauO NRW übertragbaren Grundentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juni 1955 nicht schon die bloße Unschönheit, sondern nur ein hässlicher, das ästhetische Empfinden des Betrachters nicht nur beeinträchtigender, sondern verletzender Zustand. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Februar 1992 - 11 A 2235/89 -, Baurecht (BauR) 1992, 487 und Urteil vom 3. Juli 1997 - 11 A 1566/94 - , BRS 59 Nr. 134 insoweit nicht abgedruckt; Gädtke-Temme-Heintz- Czepuck, BauO NRW, 11. Aufl. 2008, § 13 Rdnr. 90. Maßgeblich ist, ob der Anblick bei einem nicht unbeträchtlichen, in durchschnittlichem Maße für ästhetische Eindrücke aufgeschlossenen Teil der Betrachter nachhaltigen Protest auslöst. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. April 1995 - 4 B 70.95 -, BRS 57 Nr. 109 . Eine solche Verunstaltung ist hier nicht feststellbar. Die einheitliche Gestaltung der Stützmauern wird zwar durch die Werbeanlagen gestört, doch ist die aus Naturstein hergestellte und teilweise durch Pflanzen verdeckte Mauer in gestalterischer Hinsicht nicht als besonders schützenswert anzusehen. Insoweit lässt sich auch unter Heranziehung der von der Klägerin vorgelegten Fotomontagen (Bl. 28/29 der Beiakte) nicht feststellen, dass der sogenannte Durchschnittsbetrachter die Anbringung der Werbetafeln als einen sein ästhetisches Empfinden verletzenden Zustand ansehen würde. Gegen diese Annahme spricht auch, dass die Beklagte diesen Umstand erstmalig in der mündlichen Verhandlung geltend macht. Da es in erster Linie Aufgabe des § 13 Abs.2 ist, Auswüchse zu unterbinden und nicht bestimmte ästhetische Wertvorstellungen zur Stadtbildgestaltung zu verwirklichen, vgl. OVG NRW, Urteile vom 6. Februar 1992 und vom 3. Juli 1997 a.a.O., so wäre zu erwarten gewesen, dass dies bei Vorliegen eines solchen Auswuchses bereits im Verwaltungsverfahren und insbesondere in den angegriffenen Bescheiden aufgegriffen und konkretisiert worden wäre. Die Anbringung der Werbeanlagen führt auch nicht zu einer störenden Häufung im Sinne des § 13 Abs.2 Satz 3 BauO NRW. Eine Häufung von Werbeanlagen liegt nur vor, wenn mehrere, mindestens aber drei Werbeanlagen in eine enge räumliche Beziehung gebracht werden. Der Begriff der Häufung erfordert, dass diese mehreren Werbeanlagen gleichzeitig im Gesichtsfeld des Betrachters liegen und ihre optische Wirkung gemeinsam ausüben. Ein Straßenbild darf dabei nicht in verschiedene Teilstrecken aus unterschiedlicher Blickrichtung gleichsam zerlegt werden. Die Störung setzt voraus, dass der für die Häufung maßgebliche Bereich im Gesichtsfeld des Betrachters derartig mit Werbeanlagen überladen ist, dass das Auge keinen Ruhepunkt mehr findet und das Bedürfnis nach werbungsfreien Flächen stark hervortritt. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 17. April 2002 - 10 A 4188/01 -, BRS 65 Nr. 147 und vom 20. Februar 2004 - 10 A 3792/02 -, BauR 2004, 1769. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Zwischen den Aufstellungsorten liegt ein Abstand von ca. 35 m und diese Werbeanlagen können allenfalls von der gegenüberliegenden Straßenseite der Straße C. im Bereich südlich und nördlich des Einschnitts gemeinsam betrachtet werden. Insoweit üben sie aber schon deshalb ihre optische Wirkung nicht gleichzeitig gemeinsam aus, weil sie nicht im 90 Grad-Winkel zum Blickfeld des Betrachters ausgerichtet sind und aufgrund des dazwischen liegenden Abstandes nicht gemeinschaftlich wahrgenommen werden. Selbst wenn man insoweit eine Häufung annehmen würde, so wäre diese jedenfalls nicht störend, denn die Werbeanlagen sind hinsichtlich ihrer Größe und ihres Erscheinungsbildes identisch, so dass von einer beziehungslosen Anhäufung von Anlagen keine Rede sein kann. Aufgrund der Gleichartigkeit der Anlagen und des zwischen ihnen liegenden Abstandes ist nicht davon auszugehen, dass das Auge keinen Ruhepunkt mehr findet und ein Bedürfnis nach werbungsfreien Flächen stark hervortritt. Soweit die Ablehnung des Bauantrages auf die durch die Werbeanlagen verursachte Gefährdung des Straßenverkehrs gestützt worden ist, liegen die Voraussetzungen des § 13 Abs.2 Satz 1 2. Alt. BauO NRW nicht vor. Danach dürfen Werbeanlagen nicht die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs gefährden. Von herkömmlichen Werbeanlagen ohne Bildwechsel gehen nur ausnahmsweise solche verkehrsgefährdenden Wirkungen aus, nämlich nur dann, wenn eine Werbeanlage in ihrer konkreten Ausgestaltung besonders auffällig ist, vom Üblichen stark abweicht, die verkehrliche Situation in der Nähe der vorgesehenen Anbringungsstelle außergewöhnlich schwierig ist oder mit greller Beleuchtung oder mit Lichteffekten Aufmerksamkeit erregt wird. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. April 2002 a.a.O. Der allein hier in Betracht kommende Fall der besonders schwierigen verkehrlichen Situation ist nicht gegeben. Dies haben die Beklagte und die Widerspruchsbehörde im Verwaltungsverfahren allenfalls für die beiden nördlichen Anlagen so gesehen und die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass auch hinsichtlich dieser beiden Anlagen eine konkrete Verkehrsgefährdung nicht vorliegt. Diese Anlagen liegen zwar nahe der Kreuzung C. /V.---straße / O.---------straße , doch handelt es sich um eine im innerstädtischen Verkehr häufig vorkommende Situation und die beleuchteten Anlagen dominieren weder die beleuchtete Kreuzung noch erregen sie besondere Aufmerksamkeit. Die aus Richtung Norden von der Ruhrbrücke fahrenden Verkehrsteilnehmer haben die Kreuzung bereits überquert, wenn sie die Werbeanlagen sehen können. Die aus Bommern auf die Kreuzung zufahrenden Fahrer haben sich dort bereits auf eine der beiden Abbiegespuren orientiert und werden durch die am Rande in Fahrtrichtung angeordneten Anlagen nicht übermäßig visuell abgelenkt. Die Werbeanlagen verstoßen aber gegen § 13 Abs.4 BauO NRW. Danach sind u.a. in allgemeinen Wohngebieten nur Werbeanlagen an der Stätte der Leistung bzw. Anlagen für amtliche Mitteilungen und zur Unterrichtung der Bevölkerung über Veranstaltungen zulässig. Die beantragten Anlagen für Fremdwerbung sind somit in allgemeinen Wohngebieten nicht zulässig. Diese bauordnungsrechtliche Regelung knüpft an das Bauplanungsrecht an und ist auch in unbeplanten Bereich anzuwenden. Insoweit ist aber wegen der primären baugestalterischen Zielsetzung des § 13 Abs.4 BauGB bei der Bestimmung der maßgeblichen Umgebung im Sinne des § 13 Abs.4 BauO NRW nicht allein auf den Standort der geplanten Werbeanlage, sondern auch auf deren optischen Einwirkungsbereich abzustellen, mit der Folge, dass die maßgebliche Umgebung - von Ausnahmefällen abgesehen - häufig enger zu fassen sein wird als bei einer bodenrechtlichen Beurteilung gemäß § 34 Abs.1 BauGB. Vgl. OVG NRW), Urteil vom 24. November 1983 - 11 A 581/82 -, Baurechtssammlung (BRS) 40 Nr. 158 und Heintz in Gädtke u.a. § 13 Rdnr. 121; für vergleichbare Regelungen anderer Bundesländer: OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 6. Dezember 1993 - 3 L 44/93 -, BRS 56 Nr. 132. Nach dem oben Ausgeführten zur bodenrechtlichen Prägung der Aufstellungsorte dürfte jedoch hier ausnahmsweise die maßgebliche Umgebung i.S.d. § 34 Abs.2 BauGB mit der nach § 13 Abs.4 BauO NRW maßgeblichen Umgebung des geplanten Standortes identisch sein, so dass die Anbringung von Fremdwerbung in diesem allgemeinen Wohngebiet unzulässig ist. Auch insoweit fehlt es jedoch an einer Ermessensentscheidung des Beklagten über die Erteilung einer Abweichung nach § 73 Abs.1 BauO NRW. Nach § 73 Abs.1 S.1 BauO NRW kann die Genehmigungsbehörde Abweichungen von bauaufsichtlichen Anforderungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderungen und unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind und soweit in diesem Gesetz oder in aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften nichts anderes geregelt ist. Die tatbestandlichen Voraussetzungen liegen vor. Die Zulassung einer Abweichung kommt nur dann in Frage, wenn im konkreten Einzelfall eine besondere, d.h. „atypische" Situation vorliegt, die sich vom gesetzlichen Regelfall derart unterscheidet, dass die Nichtberücksichtigung oder Unterschreitung des normativ festgelegten Standards gerechtfertigt ist. Die Abweichung ist somit kein Instrument zur Legalisierung ganz gewöhnlicher Rechtsverletzungen. Vgl. Böddinghaus-Hahn-Schulte, BauO NRW, Loseblatt Stand Mai 2007, § 73 Rdnr. 12 und 13 mit weiteren Nachweisen auf die obergerichtliche Rechtsprechung. Eine solche atypische Situation liegt hier vor. Aufgrund der Lage in einem Geländeeinschnitt sind die geplanten Werbeanlagen optisch selbst von den Grundstücken im näheren Umfeld nur sehr eingeschränkt oder überhaupt nicht wahrnehmbar und die Anlagen verstoßen auch nicht gegen das (allgemeine) Verunstaltungsgebot. Angesichts dessen dürfte vieles dafür sprechen, dass die Zulassung einer Abweichung unter Berücksichtigung des Zwecks des § 13 Abs.4 BauO NRW und unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Die für die Beurteilung der nachbarlichen Interessen und der öffentlichen Belange erforderlichen Umstände hat die Beklagte nicht ermittelt. Sie hat das ihr insoweit eingeräumte Ermessen nicht ausgeübt, weil sie den Verstoß gegen § 13 Abs.4 BauO NRW nicht erkannt und im Verfahren auch nicht angesprochen hat. Angesichts dessen ist der ablehnende Bescheid auch wegen dieses Ermessensfehlers rechtswidrig und die Beklagte ist mangels Entscheidungsreife zu verpflichten, auch über diese Frage unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs.1 Satz 1, Abs.4 VwGO und berücksichtigt, dass die Klägerin zwar insoweit teilweise unterliegt, weil dem Verpflichtungsbegehren mangels Entscheidungsreife nicht entsprochen werden kann. Muss aber ein Verpflichtungsurteil wegen einer behebbaren mangelnden Spruchreife unterbleiben, so sind trotz des teilweisen Unterliegens der Klägerin die Kosten des Verfahrens der Beklagten gemäß § 155 Abs.4 VwGO aufzuerlegen. Vgl. Kopp-Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, § 155 Rdnr. 2 Die Voraussetzungen des § 124a Abs.1 VwGO liegen nicht vor.