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Urteil

13 K 1840/07

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2008:0418.13K1840.07.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand: Der Kläger steht als beamtete Lehrkraft (Besoldungsgruppe A 14 BBesO) am B.- Gymnasium in T. . in Diensten des beklagten Landes. Er ist seit dem 13. Dezember 1995 geschieden und war für seine Kinder I. (Geburtsdatum: 20. Juni 1987), L. (Geburtsdatum: 20. Juni 1987) und M. (Geburtsdatum: 6. Juli 1988) bis August 2006 zu 80 % beihilfeberechtigt; für die weiteren Kinder C. (Geburtsdatum: 24. September 1985) und K. (Geburtsdatum: 25. September 1985) ist er es nach wie vor. Mit einem Formular, welches das Datum 3. Januar 2007 trägt und bei der bei der Bezirksregierung B. am 15. Mai 2007 einging, beantragte der Kläger die Gewährung einer Beihilfe für Aufwendungen für sich und seine Kinder in einer Gesamthöhe von 3.461,06 EUR. Mit Bescheid vom 21. Mai 2007 gewährte die Bezirksregierung dem Kläger eine Beihilfe in Höhe von 542,99 EUR und lehnte im Übrigen die Gewährung einer Beihilfe ab (Kürzungsbetrag: 142,96 EUR an Aufwendungen für den Kläger und 2.396,47 EUR an Aufwendungen für die Kinder). Zur Begründung führte die Bezirksregierung aus: Im Umfang der Ablehnung sei die Beihilfe nicht rechtzeitig innerhalb eines Jahres nach Entstehen der Aufwendungen beantragt worden. Hiergegen erhob der Kläger am 27. Juni 2007 Widerspruch und trug zur Begründung vor: Er sei allein erziehender Vater von fünf Kindern und in vollem Umfang berufstätig. Die drei jüngsten Kinder hätten zwar im Vorjahr ihre Abiturprüfung abgelegt, wohnten aber noch bei ihm und machten hinsichtlich der Formalien (Ausbildungsförderung, Steuer) viel Arbeit. Er komme mit Beruf und Kinderbetreuung kaum zurecht, könne sich aber finanziell keine Hilfe leisten. Der am 3. Januar 2007 gestellte Beihilfeantrag sei ungeöffnet zu ihm zurückgekommen. Da er ihn fehlerhaft für erledigt gehalten habe, sei er auf den Stapel „unwichtige und erledigte" Post gekommen. Erst im Mai sei ihm aufgefallen, dass der Antrag von der Beihilfestelle nicht bearbeitet worden sei und er habe ihn sofort abermals zugesandt. Zuvor habe er keinerlei Zeit für die vermeintlich weniger wichtigen Arbeiten gehabt. Ohne die vollkommene Überlastung durch Beruf und Kinderbetreuung - ihm sei sogar eine Kur verordnet worden - hätte er den Antrag schon Mitte 2006 eingereicht. Er sei finanziell extrem belastet und bitte darum, seine Situation als Härtefall anzusehen. Mit Widerspruchsbescheid vom 23. Juli 2007 wies die Bezirksregierung B. den Widerspruch zurück und legte ergänzend dar: Das Versäumnis des Klägers sei nicht gemäß § 13 Abs. 3 Satz 2 der Beihilfenverordnung (BVO) entschuldbar. Er habe nicht die gebotene und nach den Gesamtumständen zumutbare Sorgfalt eingehalten. Da insoweit ein strenger Maßstab anzulegen sei, sei es selbst bei wohlwollender Beurteilung nicht gerechtfertigt, einen Ausnahmefall anzunehmen. Er habe selbst eingeräumt, dass ihm ein krasser Fehler im Organisationsbereich unterlaufen sei. Wenn er sich gleichzeitig um die Nachweise von Kindergeld und Ausbildungsförderung gekümmert habe, bleibe offen, warum ihm eine rechtzeitige Beihilfegewährung nicht möglich gewesen sei. Bei der von ihm dargelegten finanziellen Situation habe ihm wesentlich früher auffallen können, dass Beihilfeleistungen in relevanter Höhe nicht auf seinem Konto verbucht worden seien. Auch unter Berücksichtigung seiner Lebensumstände und der besonderen familiären Probleme sei es ihm aus objektiver Sicht betrachtet möglich und zumutbar gewesen, sich intensiver und vor allem rechtzeitiger um die Erledigung dieser wichtigen finanziellen Angelegenheiten zu kümmern. Der Kläger hat am 24. August 2007 Klage erhoben. Er trägt ergänzend vor: Beihilfeanträge habe er immer nur dann gestellt, wenn etliche Rechnungen aufgelaufen seien. Den vorliegenden Beihilfeantrag habe er wie üblich per Post an die Beihilfestelle weitergeleitet. Aus für ihn nicht nachvollziehbaren Gründen sei der Antrag unbearbeitet wieder zurückgekommen. Diesem Umstand habe er keine Beachtung geschenkt. Er habe in dem Brief lediglich die Rückgabe von Rechnungen vermutet und ihn deshalb versehentlich unter den erledigten Angelegenheiten abgelegt. Ihm sei die Verjährungsfrist von einem Jahr nicht geläufig gewesen. Erst am 13. Mai 2007 sei ihm bei Überprüfung der Rückerstattungen durch die Beihilfe aufgefallen, dass der Antrag nicht beschieden worden sei. Im Zuge weiterer Recherchen sei ihm der verschlossene Rückbrief in die Hände gefallen. Nachdem er diesen erstmalig geöffnet habe, habe er festgestellt, dass der Antrag unbearbeitet gewesen sei, und gleichzeitig bemerkt, dass die Briefmarke abhanden gekommen sei. Daraufhin habe er den Antrag sofort erneut per Post an die Beihilfestelle weitergeleitet. Sein Verhalten sei entschuldbar, weil es mit dem Fall gleichgesetzt werden müsse, in dem der Beihilfeberechtigte wegen einer Erkrankung die Frist versäume. Ihm müsse auch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Die Bezirksregierung stelle an den Begriff der Entschuldbarkeit zu hohe Anforderungen. Das Verhalten der Kindesmutter habe ihn unter ständigen psychischen Druck gesetzt. Wegen seiner Verlustängste sei er in Bezug auf die Kinder mit besonderer Nachsicht vorgegangen. Deshalb seien etliche Formalitäten entschuldbar auf der Strecke geblieben. Der Kläger beantragt, das beklagte Land unter Aufhebung des Beihilfebescheides der Bezirksregierung B. vom 21. Mai 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juli 2007 zu verpflichten, ihm eine weitere Beihilfe in Höhe von 2.017,95 EUR zu gewähren. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung seines Antrages nimmt es Bezug auf die Ausführungen in den streitbefangenen Verwaltungsentscheidungen und trägt ergänzend vor: Es sei nicht nachvollziehbar, warum der Kläger nicht dieselbe Sorgfalt im Zusammenhang mit der Gewährung von Beihilfen an den Tag gelegt habe, wie bei der Gewährung von Kindergeld und Ausbildungsförderung, denn auch hierbei sei es um die für ihn sehr wichtige Sicherung seiner finanziellen Angelegenheiten gegangen. Angesichts der Höhe der Gesamtaufwendungen habe er ein sehr großes Interesse an Zeitpunkt und Höhe der Beihilfegewährung haben müssen. Es bleibe ferner unverständlich, warum ihm der Brief erst nach rund vier Monaten wieder in die Hände gefallen sei. Er habe zumindest subjektiv fahrlässig gehandelt, was eine Nachsichtgewährung ausschließe. Auf Grund seiner langjährigen Erfahrung mit der Abwicklung von Beihilfeangelegenheiten habe ihm bekannt sein müssen, dass Originalbelege niemals ohne Begleitschreiben zurückgesandt würden. Sie würden entweder zusammen mit dem entsprechenden Beihilfebescheid oder einem gesonderten Anschreiben an den Beihilfeberechtigten adressiert und zurückgesandt. Schon mangels entsprechender Adressierung habe er in dem Brief, der nach seinen Angaben zu ihm zurückgelaufen sei, nicht die Rückgabe seiner Originalunterlagen vermuten können. Er hätte erkennen müssen, dass der Brief - vermutlich wegen einer fehlenden Briefmarke - offensichtlich nicht zum Adressaten transportiert worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges der Bezirksregierung B. Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage, über die die Kammer gemäß § 87 a Abs. 3 VwGO im Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter und - gleichfalls dem Einverständnis der Beteiligten entsprechend - gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheidet, hat keinen Erfolg. Die als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 2. Alternative VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer weiteren Beihilfe in Höhe von 2.017,25 EUR. Der ablehnende Bescheid der Bezirksregierung B. vom 21. Mai 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juli 2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Als Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers kommen § 88 Sätze 1 und 2, 1. Halbsatz des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG -) i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfenverordnung - BVO -) vom 27. März 1975 (GV NRW S. 332) - hier anwendbar in der Fassung, die sie im Zeitpunkt des Entstehens der ältesten Aufwendung am 24. Juli 2005 durch das Gesetz vom 3. Mai 2005 (GV NRW S. 498) gefunden hat - in Betracht. Danach sind beihilfefähig u.a. die notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang in Krankheitsfällen zur Wiedererlangung der Gesundheit, zur Besserung oder Linderung von Leiden, zur Beseitigung oder zum Ausgleich angeborener oder erworbener Körperschäden sowie bei dauernder Pflegebedürftigkeit. Eine Beihilfe wird - wenn sie dem Beamten dem Grunde nach zusteht - jedoch nur gewährt, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Entstehen der Aufwendungen, spätestens jedoch ein Jahr nach der ersten Ausstellung der Rechnung, beantragt wird (§ 13 Abs. 3 Satz 1, 1. Halbsatz BVO). Gemäß § 3 Abs. 5 Satz 2 BVO gelten Aufwendungen als entstanden in dem Zeitpunkt in dem die sie verursachenden Umstände eingetreten sind, z.B. der Zeitpunkt der Behandlung durch den Arzt oder des Einkaufs von Arzneien. Der danach maßgebliche Zeitpunkt war im Hinblick auf die hier streitigen Aufwendungen (Belege Nr. 1 - 3, 8 - 24) am 15. Mai 2007, dem Tag des Eingangs des Beihilfeantrages bei der Bezirksregierung, in jedem Falle verstrichen mit der Folge, dass die Ausschlussfrist des § 13 Abs. 3 Satz 1 BVO abgelaufen ist. Die Entscheidung der Bezirksregierung, dem Kläger zu seinen verspätet geltend gemachten Aufwendungen nicht ausnahmsweise gemäß § 13 Abs. 3 Satz 2 BVO eine Beihilfe zu gewähren, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Nach dieser Vorschrift setzt die Gewährung einer Beihilfe in diesen Fällen voraus, dass das Versäumnis entschuldbar ist. Mit dieser Regelung will der Verordnungsgeber Fällen gerecht werden, in denen schlechterdings ein fristgerechter Antrag nicht gestellt werden konnte. Die darauf abzielende Gewährung von Nachsicht findet den sie tragenden Rechtsgedanken deswegen nicht in bestimmten verfahrensrechtlichen Grundsätzen, sondern in der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und damit im materiellen Recht. Dabei geht § 13 Abs. 3 Satz 2 BVO den allgemeinen Regelungen des Verwaltungsverfahrensrechts über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 32 Abs. 1 VwVfG) nicht lediglich als Spezialregelung vor. Vielmehr kommen die Vorschriften über die Wiedereinsetzung ohne eine sie in dem betreffenden speziellen beihilferechtlichen Zusammenhang in Bezug nehmende ausdrückliche Regelung ihrerseits nicht zum Tragen. Denn bei der Versäumung von Ausschlussfristen ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand grundsätzlich nicht möglich. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 31. Mai 2007 - 1 A 4638/05 -, S. 9 des Entscheidungsabdrucks m.w.N. Ausgehend davon ist ein Versäumnis entschuldbar, wenn dem Betroffenen unter Zugrundelegung des Maßstabs eines gewissenhaften, seine Rechte und Pflichten sachgerecht wahrnehmenden Beteiligten nach den gesamten Umständen des Falles kein Vorwurf aus der Fristversäumnis zu machen ist, ihm also die Einhaltung der Frist mithin nicht zumutbar war. Allerdings ist gerade in dem hier konkret betroffenen beihilferechtlichen Zusammenhang an die Entschuldbarkeit des Verhaltens ein (tendenziell) „strenger", nämlich die Ausschlussfrist von ihrem Charakter her nicht unterlaufender Maßstab anzulegen. Vgl. nur: OVG NRW, Urteil vom 31. Mai 2007, a.a.O., S. 11 des Entscheidungsabdrucks m.w.N. Bei Anlegung dieses Maßstabs war dem Kläger die Einhaltung der Frist zumutbar. Zunächst hilft ihm die geltend gemachte Unkenntnis über die Fristbestimmung nicht weiter. Denn insoweit gilt im Beihilferecht ein strenger Maßstab. Die Unkenntnis über die Vorschriften hat der Beihilfeberechtigte in aller Regel selbst zu vertreten. Vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1965 - VIII C 44.63 -, Buchholz 238.91 BGr. 1942 Nr. 8 Ls.; siehe ferner: VG Augsburg, Urteil vom 30. September 2004 - Au 7 K 04.1306 -, Juris. Auch die weiter vom Kläger geltend gemachte persönliche Belastungssituation vermag im vorliegenden Fall das Fristversäumnis bei Anwendung des zuvor aufgezeigten strengen Maßstabs nicht zu entschuldigen. Zwar erscheint angesichts der familiären Situation eine gewisse Überlastung des Klägers als allein erziehendem Vater von fünf Kindern grundsätzlich plausibel. Bei der Bewertung des Sachverhalts ist jedoch ebenfalls in den Blick zu nehmen, dass alle Kinder des Klägers mittlerweile zwanzig Jahre und älter sind, sodass im Rahmen eines familiären Zusammenlebens zu erwarten ist, dass auch sie selbst zur Erledigung sie betreffender persönlicher Angelegenheiten beitragen und ihren Vater unterstützen. Vor diesem Hintergrund kann sich der Kläger nicht nachvollziehbar darauf berufen, die Dinge seien ihm auf Grund seiner familiären Situation „über den Kopf gewachsen". Denn der für die familiäre Situation ausschlaggebende Umstand der Ehescheidung bestand im Zeitpunkt der Antragstellung zumindest seit zwölf Jahren (Scheidungszeitpunkt lt. Beihilfeantrag ist der 13. Dezember 1995). In diesem Zeitraum dürfte der Kläger bereits zahlreiche Beihilfeanträge gestellt haben, sodass - worauf die Bezirksregierung zurecht hinweist - zu unterstellen ist, dass ihm das damit verbundene Procedere hinreichend bekannt ist. Dies schließt es - ungeachtet des Umstandes, dass der angeblich zurückgelangte Umschlag überhaupt nicht an ihn adressiert gewesen sein kann - aus, dass der Kläger bei der gebotenen, ihm zumutbaren Anstrengung davon ausgehen durfte, ihm würden ohne weitere Bearbeitung oder Begleitschreiben von der Beihilfestelle die Originalrechnungen zurückgesandt. Sollte er hiervon - nicht entschuldbar - tatsächlich ausgegangen sein, hätte es nämlich nahegelegen, diese sogleich bei der privaten Krankenversicherung einzureichen, um auch von dort aus eine alsbaldige Kostenerstattung zu erlangen. Dies gilt umso mehr, als der Kläger selbst auf seine angespannte finanzielle Situation hingewiesen hat. Gerade der letztgenannte Gesichtspunkt hätte es zudem nahegelegt, mit der Geltendmachung seines Beihilfeanspruchs (etwa siebzehn Monate nach Entstehen der ältesten Aufwendung (24. Juli 2005), wenn man einen Antrag im Januar 2007 unterstellte) oder auch der Kontrolle, ob Beihilfeleistungen erbracht worden sind (etwa vier Monate nach der vermeintlichen Antragstellung), nicht derart lange zuzuwarten. Darüber hinaus kann insoweit keine Unzumutbarkeit zur Einhaltung der Frist gesehen werden, als in dem Beihilfeantrag Aufwendungen (Belege Nr. 13, 18, 23 und 24) enthalten sind, hinsichtlich derer auch bei Antragseingang im Januar 2007 die Jahresfrist verstrichen gewesen wäre. Die diesbezüglichen Aufwendungen waren nämlich bereits im Jahr 2005 entstanden. Es ist indes von dem seine Rechte und Pflichten sachgerecht wahrnehmenden Beamten zu erwarten, jedenfalls einmal im Jahr seine Belege zu sammeln und einer Kontrolle zu unterziehen, inwieweit eine alsbaldige Geltendmachung bei der Beihilfestelle geboten ist. Des weiteren hat der Kläger selbst vorgetragen, dass ihn seine angespannte familiäre Situation nicht davon abgehalten hat, in den übrigen Lebensbereichen mit finanziellen Auswirkungen (Ausbildungsförderung, Steuer) die Dinge ordnungsgemäß abzuwickeln. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.