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Urteil

13 K 1399/07

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2008:0418.13K1399.07.00
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Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 15. Mai 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juni 2007 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, die Genehmigung des zwischen der Klägerin und der Q. GmbH vor dem Notar H. am 12. März 2007 geschlossenen Bergwerkseigentumskaufvertrages nebst Auflassung über die im Berggrundbuch von T. des Amtsgerichts N. , Band 1, Blatt 6, eingetragene Dachschiefergrube "T1. " zu erteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Bescheid der Beklagten vom 15. Mai 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juni 2007 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, die Genehmigung des zwischen der Klägerin und der Q. GmbH vor dem Notar H. am 12. März 2007 geschlossenen Bergwerkseigentumskaufvertrages nebst Auflassung über die im Berggrundbuch von T. des Amtsgerichts N. , Band 1, Blatt 6, eingetragene Dachschiefergrube "T1. " zu erteilen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d : Die Klägerin ist Eigentümerin der im Wege einer Zwangsversteigerung im Jahre 1989 erworbenen, im Berggrundbuch von T. , Band 1, Blatt 6 beim Amtsgericht N. eingetragenen, Dachschiefergrube "T1. " (unterirdisch gelegenes Bergwerksfeld). Laut notariellem Vertrag vom 12. März 2007 veräußerte die Klägerin die Schiefergrube an die Q. GmbH, U., zu einem Kaufpreis in Höhe von 25.000,00 EUR. Der beurkundende Notar beantragte bei der Beklagten am 19. März 2007 die Erteilung einer Genehmigung gemäß § 23 Bundesberggesetz (BBergG) zur Veräußerung des Vertrages nebst Auflassung. In dem Bergwerksfeld ist über Jahrzehnte Bergbau umgegangen. Die letzte Abbautätigkeit sowie die Einstellung des Betriebes erfolgte 1983. Aus dem Bergbau resultierten u.a. ein unverfüllter Tagesbruch sowie ein offenes Stollenmundloch. Nach einer "Kostenschätzung bzgl. der Gefahrenabwehr im Bergwerksfeld "T1. " sind nach Einschätzung des Beklagten folgende Maßnahmen durchzuführen: "Stollenmundloch T1. (3462/5678/002/TÖB) Spritzbetonwand ca. 10.000,00 EUR Seigerer Schacht (3462/5678/002/TÖB) Tonnlägiger Schacht (3462/5678/003/TÖB) Tagesbruch Einzäunung 260 m = ca. 26.000,00 EUR Die beiden Schächte sind offen. Der Tagesbruch stellt durch seine steilen Böschungen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar. Die Gefahrenstellen sind mit einem Zaun (Stahlgitter) gegen unbeabsichtigtes Betreten zu sichern. ...". Nach Ansicht der Beklagten ist das künftige Auftreten weiterer durch den Bergbau verursachter Schäden an der Tagesoberfläche nicht ausgeschlossen. Mit Blick darauf forderte sie einen Nachweis - mindestens durch das Testat eines vereidigten Wirtschaftsprüfers -, dass die Q. GmbH zur Übernahme entstehender Kosten in Höhe von ca. 36.000 EUR in der Lage sei. Die Klägerin legte daraufhin durch Ihre Prozessbevollmächtigten einen die Q. GmbH betreffenden Handelsregisterauszug B des Amtsgerichts T2. vom 9. März 2007 vor, nach dessen Inhalt das Grund-/ Stammkapital der Q. GmbH 600.000 DM beträgt. Weitere Unterlagen wurden nicht vorgelegt. Mit Bescheid vom 15. Mai 2007 lehnte die Beklagte den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach § 23 BBergG ab. Den hiergegen erhobenen Widerspruch der Klägerin wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 22. Juni 2007 zurück. Am 4. Juli 2007 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie trägt vor: Die Beklagte könne die Genehmigung nicht verweigern. Ein Anspruch auf Vorlage mindestens eines Testates eines vereidigten Wirtschaftsprüfers zum Nachweis, dass die Q. GmbH in der Lage sei, entstehende Kosten zu übernehmen, bestehe nicht. Die Genehmigungsregelung des § 23 BBergG gebe auf die Erteilung der Genehmigung einen Rechtsanspruch, soweit nicht Gründe des öffentlichen Interesses der Veräußerung des Bergwerkseigentums entgegenstünden. Die Behörde könne nur dann zu einer Versagung der Genehmigung gelangen, wenn durch die Veräußerung eine sinnvolle und planmäßige Gewinnung von Bodenschätzen gefährdet würde. Eine solche Gefährdung behaupte die Beklagte nicht ansatzweise. Auch der Regierungsentwurf spreche für ihre - der Klägerin - Auffassung. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 15. Mai 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juni 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Genehmigung des zwischen der Klägerin und der Q. GmbH vor dem Notar H. am 12. März 2007 geschlossenen Bergwerkseigentumskaufvertrages nebst Auflassung über die im Berggrundbuch von T. des Amtsgerichts N. , Band 1, Blatt 6, eingetragene Dachschiefergrube "T1. " zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt zur Begründung ihres Klageabweisungsantrages vor: Die Genehmigung gemäß § 23 BBergG sei zu Recht versagt worden. Auf dem streitigen Bergwerksfeld sei über viele Jahre hinweg teilweise intensiv Bergbau betrieben worden, aus dem an der Tagesoberfläche solche Verhältnisse resultieren würden, dass bereits jetzt zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes der Tagesoberfläche Kosten in Höhe von ca. 36.000 EUR anfallen würden. Diese Kosten seien im Wege der "Zustandshaftung" nach dem Ordnungsbehördengesetz des Landes Nordrhein- Westfalen vom jeweiligen Eigentümer des Bergwerksfeldes zu tragen. Sollte der jeweilige Eigentümer des Bergwerkfeldes insolvent sein oder werden, könnte der Fall eintreten, dass das Land Nordrhein-Westfalen anfallende Kosten übernehmen müsse. Damit würden öffentliche Interessen unzweifelhaft nachteilig berührt. Die Prüfung, ob die Q. GmbH in der Lage sei, die mit dem Bergwerkseigentum verbundene Verpflichtung zu übernehmen, sei daher gerechtfertigt. Der geforderte Nachweis sei nicht vorgelegt worden. Somit sei zu befürchten, dass die Erwerberin die mit dem Eigentum des betreffenden Bergwerksfeldes einhergehende Verpflichtungen nicht übernehmen könne. Um die Erfüllung der sich aus dem BBergG ergebenden Pflichten sicherzustellen, sei der Begriff der "öffentlichen Interessen" im Sinne des § 23 BBergG dahin auszulegen, dass die Finanzkraft des Erwerbers im Hinblick auf die Haftung für Bergschäden und die Beseitigung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit berücksichtigt werden könne. Nur so lasse sich die vorbezeichnete Lücke schließen. Ferner komme der Fall einer Übertragung einer Berechtigung aus Sicht des Erwerbers und aus Sicht der Behörde einer Neuerteilung gleich. Die Erteilung von Berechtsamen knüpfe das BBergG im öffentlichen Interesse an strenge Voraussetzungen. Hierzu zähle insbesondere nach §§ 13, 12 Abs. 1 Satz 1, 11 Nr. 7 BBergG der Nachweis, dass die für eine ordnungsgemäße Aufsuchung und Gewinnung sowie die damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten, wie z.B. die Wiedernutzbarmachung der Oberfläche, erforderlichen Mittel erbracht werden könnten. Dies gelte auch für die Erfüllung der sich aus den §§ 55 Abs. 1 Satz 1, 3 bis 13 und Abs. 2 ergebenden Voraussetzungen, für die bei der Zulassung oder Verlängerung eines Betriebsplanes eine Sicherheitsleistung verlangt werden könne (§ 56 Abs. 2 BBergG). Es sei nicht einleuchtend, dass der Umfang der im öffentlichen Interesse zu berücksichtigenden Gesichtspunkte bei einem derivativen Erwerb einer Berechtigung enger sein sollten als beim Ersterwerb einer Berechtigung. Im Ergebnis sei daher festzuhalten, dass die Finanzkraft des Erwerbers zur Erfüllung der sich aus dem BBergG ergebenden Pflichten sowie zur Beseitigung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit bei der Genehmigung der Veräußerung gemäß § 23 BBergG im Rahmen des öffentlichen Interesses zu berücksichtigen sei. Vor der Genehmigung der Veräußerung habe die Q. GmbH demgemäß die Verfügbarkeit der erforderlichen Mittel glaubhaft zu machen. Der von der Klägerin vorgelegte Handelsregisterauszug erfülle nicht die Anforderungen an den von ihr - der Beklagten - zu Recht geforderten Nachweis. Zudem ergebe sich aus den überreichten Verwaltungsvorgängen, dass mit einem weiteren Finanzierungsbedarf zu rechnen sei, der über die bereits genannten 36.000 EUR hinaus gehe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Streitakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage ist zulässig und begründet. Die Weigerung der Beklagten durch Bescheide vom 15. Mai 2007 und vom 22. Juni 2007, die beantragte bergrechtliche Genehmigung zu erteilen, ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Diese hat Anspruch auf Genehmigung der Veräußerung ihres Bergwerks "T1. " und des darüber geschlossenen Vertrages mit der Q. GmbH. Nach § 23 Abs. 1 BBergG bedürfen die rechtsgeschäftliche Veräußerung von Bergwerkseigentum und das darüber geschlossene schuldrechtliche Geschäft der Genehmigung der zuständigen Behörde, hier der Beklagten (Satz 1). Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der Veräußerung Gründe des öffentlichen Interesse entgegenstehen (Satz 2). Solche Gründe stehen dem zur Genehmigung gestellten Geschäft nicht entgegen. Unmittelbar aus dem Wortlaut des § 23 Abs. 1 BBergG erschließt sich "eo ipso" nicht, welche Gründe des öffentlichen Interesses hier im Einzelnen gemeint sind. Ein plausibles Normverständnis ergibt sich erst durch eine Betrachtung des systematischen Zusammenhangs im Regelungswerk des Bundesberggesetzes. Anzusetzen ist zunächst bei § 151 BBergG, der die Aufrechterhaltung bestehenden Bergeigentums bei Inkrafttreten des Bundesberggesetzes im Jahre 1980 betrifft. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollten vor Inkrafttreten des Gesetzes nach landesrechtlichen Vorschriften bestehende Rechtspositionen der Bergwerkseigentümer durch die Umstellung nicht beeinträchtigt werden. Vgl. Boldt/Weller, Bundesberggesetz § 151 Rd.Nr.2. Namentlich waren die alten Berechtigungen gemäß § 151 BBergG fest gegenüber einem Widerruf nach § 18 BBergG und sollten ferner nicht bei Übergang des Eigentums kraft Gesetzes (Vererbung oder Zwangsvollstreckung) untergehen. Der Grund dafür ist in dem Umstand zu sehen, dass das Bergwerkseigentum ein ausschließliches Recht darstellt, das alle verfassungsrechtlichen Garantien des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes genießt. Vgl. Boldt/Weller, Bundesberggesetz § 151 Rd.Nr.6. Ein Erlöschen der alten Berechtigungen hätte deswegen Entschädigungsansprüche auslösen können. Weil ein rechtgeschäftlicher Erwerb von Bergwerkseigentum derartigen verfassungsrechtlichen Einschränkungen nicht unterliegt, ist die Annahme gerechtfertigt, dass der Gesetzgeber ihn im Hinblick auf die Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit einem Neuerwerb gleichgestellt hat. Weil das Bergwerkseigentum (§ 9 BBergG) auf der Bewilligung nach § 8 BBergG aufbaut, sind bei einer Übertragung mithin auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung in den Blick zu nehmen. Daraus folgt, dass die Gründe des öffentlichen Interesses in § 23 Abs. 1 BBergG dahin zu verstehen sind, dass sie alle relevanten Umstände, die bei der Erteilung einer Bewilligung zu prüfen sind, umfassen. Der gegenteiligen Auffassung der Klägerin, die sie aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes herleitet, ist nicht zu folgen. Es trifft zwar zu, dass nach der ursprünglichen Fassung die Gründe des öffentlichen Interesses dahin näher präzisiert werden sollten, dass sie "insbesondere" vorlagen, wenn "die Veräußerung einer Struktur der Bergwerksfelder widerspricht, die für eine sinnvolle und planmäßige Gewinnung von Bodenschätzen erforderlich ist". Vgl. den Regierungsentwurf, BT-Drs. 8/1315, S. 93. Die Vorschrift sollte daher insbesondere einer Zersplitterung des Feldbesitzes entgegenwirken. Dieser ursprüngliche Zusatz lässt aber nur den Schluss zu, dass der Gesetzgeber neben anderen Gründen besonders auch die Gefahr einer Zersplitterung in diesem Sinne im Blick hatte. Weitergehende Schlüsse lassen sich daraus nicht ziehen. So hat auch die früher für das Bergrecht zuständig gewesene 10. Kammer des erkennenden Gerichts, Vgl. deren Urteil vom 29. Mai 1996 (10 K 3282/92), S. 39/40, in ähnlichem Zusammenhang ausgeführt: "Aus der Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift ergibt sich jedoch, dass die zu beachtenden öffentlichen Belange einen konkreten Bezug zum Inhalt des Bergwerkseigentums haben, also etwa das Feld oder den Bodenschatz betreffen, und gerade der Veräußerung entgegenstehen müssen." Vgl. in diesem Sinne wohl auch: Weller in: Das Deutsche Bundesrecht, Gliederungs-Nr. III D 50, Kommentar zum Bundesberggesetzt zu § 23. Dieser Auffassung schließt sich die erkennende Kammer in vollem Umfange an. Ausgehend davon ist aus der Systematik des Bundesberggesetzes zu schließen, dass die öffentlichen Gründe des § 23 Abs. 1 BBergG im Zusammenhang mit der Ausübung des Bergwerkseigentums, wie sie im Bundesberggesetz selbst geregelt ist, stehen, und unter Beachtung des dort kodifizierten Rechts zu prüfen sind. Raum für ein weitergehendes Verständnis besteht nicht. Aus allgemeinem Verwaltungsrecht folgt ohnehin, dass keine Gründe zur Versagung eines Verwaltungsaktes führen dürfen, die mit dem gesetzlichen Zweck des Genehmigungstatbestandes nicht korrespondieren. Namentlich dürfen einem Hauptverwaltungsakt keine Nebenbestimmungen hinzugefügt werden, die mit ihm in keinem inneren Verhältnis stehen. Vgl. insbesondere zum sogenannten Koppelungsverbot Kopp/Ramsauer, VwVfG 10. Aufl. § 36 Rd.Nr. 56; vgl. auch Henneke in Knack, VwVfG, § 36 Rd.Nr. 26 und P. Stelkens/U. Stelkens in Stelkens/Bonk/ Sachs, VwVfG § 36 Rd.Nr. 76. Konkret bedeutet diese Auslegung für das Verständnis des § 23 Abs. 1 BBergG: 1. Gründe des öffentlichen Interesses sind in erster Linie solche, die bei der Beantragung einer Bewilligung nach § 12 in Verbindung mit § 11 Nr. 1 und Nrn. 6 bis 10 BBergG geprüft werden. Einen Nachweis der finanziellen Leistungskraft kann die Behörde danach nur fordern, um die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BBergG genannten Tätigkeiten zu sichern (vgl. Nr. 7). Das gilt für das Gewinnen und Aufbereiten von Bodenschätzen im Allgemeinen (Nr. 1) und ebenso für das Wiedernutzbarmachen der Oberfläche während und nach der bergbaulichen Tätigkeit (Nr. 2). Um solche Gründe geht es hier aber in der Sache nicht. Aus der Kostenaufstellung der Beklagten folgt, dass sie die zu stellende Sicherheit und die dafür aufzuwendenden Kosten weder auf den eigentlichen Gewinnungs- oder Aufbereitungsprozess noch eine Wiederherstellung der Geländeoberfläche bezogen hat. 2. Denkbar im öffentlichen Interesse liegend sind ferner solche Gründe, die mit der Durchführung eines Betriebsplanes im Zusammenhang stehen (vgl. §§ 55 ff. BBergG). Die Zulassung eines Betriebsplanes kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden (vgl. § 56 Abs. 2 BBergG). Um die Durchführung eines Betriebsplanes geht es der Beklagten aber nicht. Es ist ohnehin so, dass der Schieferabbau bis zu Beginn der achtziger Jahre offensichtlich ohne zugelassene Betriebspläne nach dem Bundesberggesetz erfolgte, die Aufstellung bzw. Zulassung von Betriebsplänen hier nicht zur Diskussion steht. 3. Weitere Gründe des öffentlichen Interessen könnten sich nach Überzeugung der Kammer ferner aus Erwägungen der Bergaufsicht und der Verantwortlichkeiten des Bergwerkseigentümers ergeben. Die persönliche Verantwortung der im Bergbau handelnden Personen ist für das Bundesberggesetz (also bundesrechtlich) ausdrücklich und abschließend in § 58 Abs. 1 BBergG geregelt. Pflichten ergeben sich danach aus dem Bundesberggesetz unmittelbar, aus Bergverordnungen, aus Verwaltungsakten und aus zugelassenen Betriebsplänen. Solche Verpflichtungen sind hier offensichtlich ebenfalls nicht im Streit. Der Beklagten geht es vielmehr allein um Sicherheiten für die Erfüllung ordnungsrechtlicher (landesrechtlicher) Verpflichtungen nach § 14 Abs. 1 OBG NRW. Laut Kostenaufstellung sollen offene Mundlöcher verschlossen und Tagesbrüche gesichert werden. Ferner soll das Bergwerksgelände umzäunt werden. Diese Gründe können jedoch bei der Prüfung der Gründe des öffentlichen Interesses im Sinne des § 23 Abs. 1 BBergG nicht berücksichtigt werden. Möglicherweise handelt es sich zwar um einen Zustand latenter Gefährdung. Läge eine konkrete Gefahr im Sinne des § 14 Abs. 1 OBG NRW vor, wäre unverständlich und nicht nachvollziehbar, dass die Beklagte seit nunmehr fast fünfundzwanzig Jahren wegen desselben Zustandes auf dem Bergwerksgelände nicht im Wege der Ordnungsverfügung gegen die Klägerin oder deren Geschäftsführer eingeschritten ist. Die Befolgung einer bestandskräftigen Ordnungsverfügung fiele möglicherweise in den Verantwortungsbereich des Bundesrechts (vgl. insoweit § 58 Abs. 1 BBergG). Ein allein ordnungswidriger Zustand, den die Behörde hinnimmt, erfüllt diese Voraussetzungen indessen nicht. Die hier vorgenommene Koppelung der Genehmigung des Veräußerungsvorganges durch die Beklagte mit Sicherheitsleistungen für künftige ordnungsrechtliche In-anspruchnahmen erweist sich deswegen als rechtswidrig. Gründe des öffentlichen Interesses sprechen nicht gegen die Erteilung der beantragten Genehmigung, auf deren Erteilung die Klägerin mithin einen Rechtsanspruch besitzt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.