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Urteil

13 K 1399/07

VG ARNSBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Genehmigung nach § 23 Abs. 1 BBergG darf nur versagt werden, wenn der Veräußerung Gründe des öffentlichen Interesses entgegenstehen, die in systematischem Zusammenhang mit den im BBergG geregelten Belangen des Bergwerkseigentums stehen. • Öffentliche Interessen im Sinne des § 23 Abs. 1 BBergG umfassen primär die bei Erteilung einer Bewilligung zu prüfenden Belange (z. B. Sicherstellung der Gewinnung, Aufbereitung und Wiedernutzbarmachung) und nicht vorrangig landesrechtliche ordnungsrechtliche Ansprüche gegen den Eigentümer. • Eine Behörde darf die Erteilung der Genehmigung nicht mit Nebenbestimmungen koppeln, die in keinem inneren Verhältnis zum gesetzlichen Genehmigungstatbestand stehen; die Prüfung der Finanzkraft des Erwerbers ist nur insoweit zulässig, wie sie die Erfüllung bergrechtlicher Pflichten sichert.
Entscheidungsgründe
Versagung der Genehmigung nach § 23 BBergG wegen ordnungsrechtlicher Sicherheiten unzulässig • Die Genehmigung nach § 23 Abs. 1 BBergG darf nur versagt werden, wenn der Veräußerung Gründe des öffentlichen Interesses entgegenstehen, die in systematischem Zusammenhang mit den im BBergG geregelten Belangen des Bergwerkseigentums stehen. • Öffentliche Interessen im Sinne des § 23 Abs. 1 BBergG umfassen primär die bei Erteilung einer Bewilligung zu prüfenden Belange (z. B. Sicherstellung der Gewinnung, Aufbereitung und Wiedernutzbarmachung) und nicht vorrangig landesrechtliche ordnungsrechtliche Ansprüche gegen den Eigentümer. • Eine Behörde darf die Erteilung der Genehmigung nicht mit Nebenbestimmungen koppeln, die in keinem inneren Verhältnis zum gesetzlichen Genehmigungstatbestand stehen; die Prüfung der Finanzkraft des Erwerbers ist nur insoweit zulässig, wie sie die Erfüllung bergrechtlicher Pflichten sichert. Die Klägerin verkaufte per notarieller Urkunde vom 12. März 2007 ihre im Berggrundbuch eingetragene Dachschiefergrube an die Q. GmbH. Der Notar beantragte bei der Beklagten die bergrechtliche Genehmigung nach § 23 BBergG. Die Behörde verweigerte die Genehmigung mit der Begründung, es bestünden auf dem Bergwerksfeld bergbaubedingte Gefahren (offene Schächte, Tagesbruch) und es seien Sicherungsmaßnahmen sowie Kosten von etwa 36.000 EUR erforderlich. Die Beklagte verlangt daher einen Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit des Erwerbers (mindestens Testat eines vereidigten Wirtschaftsprüfers). Die Klägerin legte lediglich einen Handelsregisterauszug der Q. GmbH vor. Mit Bescheid und Widerspruchsbescheid wurde der Antrag abgelehnt; die Klägerin erhob Klage. Das Gericht hat die Klage für begründet erklärt. • Rechtsgrundlage ist § 23 Abs. 1 BBergG: Veräußerung von Bergwerkseigentum bedarf der Genehmigung; Versagung nur bei entgegenstehenden Gründen des öffentlichen Interesses. • Systematische Auslegung des BBergG zeigt, dass die in § 23 Abs. 1 BBergG relevanten öffentlichen Interessen diejenigen sind, die bei der Erteilung einer Bewilligung (§§ 8, 11, 12) zu prüfen sind, insbesondere Sicherstellung der Gewinnung, Aufbereitung und Wiedernutzbarmachung sowie Belange der Bergaufsicht. • Die Behörde darf nicht über den gesetzlich bestimmten Zweck hinausgehende Gründe (Koppelungsverbot) heranziehen; ordnungsrechtliche Forderungen nach Beseitigung oder Sicherung von Gefahren auf der Tagesoberfläche, die ihren Ursprung in landesrechtlichen Pflichten haben, sind keine eigenständigen bergrechtlichen Versagungsgründe nach § 23 Abs. 1 BBergG. • Die von der Beklagten geforderte Sicherheitsleistung bzw. der Nachweis finanzieller Leistungsfähigkeit der Erwerberin ist nur dann gerechtfertigt, wenn er unmittelbar der Sicherung bergrechtlicher Pflichten dient; im vorliegenden Fall bezogen sich die beanstandeten Maßnahmen auf ordnungsrechtliche Instandsetzungsaufgaben und nicht auf bergrechtlich geregelte Anforderungen wie Betriebspläne oder Wiedernutzbarmachung im Sinne des BBergG. • Da die Beklagte über fast 25 Jahre hinweg die vorhandenen Zustände nicht durch ordnungsbehördliche Maßnahmen beseitigt hat, liegt kein Umstand vor, der eine Verknüpfung der Genehmigung mit der Erbringung von Sicherheiten rechtfertigt; somit sind die Ablehnungsbescheide rechtswidrig. Die Klage ist erfolgreich. Die Bescheide der Beklagten vom 15.05.2007 und 22.06.2007 werden aufgehoben; die Behörde ist zur Erteilung der Genehmigung des zwischen der Klägerin und der Q. GmbH geschlossenen Kaufvertrages über die Dachschiefergrube verpflichtet. Die Versagung beruht auf einer unzulässigen Koppelung der Genehmigung an landesrechtliche ordnungsrechtliche Sicherungsforderungen und nicht auf im BBergG vorgesehenen Versagungsgründen. Die Behörde durfte den geforderten Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit der Erwerberin nur verlangen, soweit damit bergrechtliche Pflichten gesichert würden; eine solche Rechtfertigung lag hier nicht vor. Die Beklagte trägt die Verfahrenskosten.