Beschluss
1 L 12/08
VG ARNSBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage kann wiederhergestellt werden, wenn bei summarischer Prüfung überwiegende Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Ordnungsverfügung bestehen.
• Für die Bewertung eines Dauerverwaltungsakts ist die Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich.
• Ein genereller Ausschluss ausländischer Sportwettenveranstalter durch ein staatliches Monopol kann gegen die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit (Art. 43, 49 EG) verstoßen, wenn die Maßnahme nicht geeignet, erforderlich und verhältnismäßig ist.
Entscheidungsgründe
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei Zweifeln an Vereinbarkeit des Sportwettenmonopols mit EU-Recht • Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage kann wiederhergestellt werden, wenn bei summarischer Prüfung überwiegende Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Ordnungsverfügung bestehen. • Für die Bewertung eines Dauerverwaltungsakts ist die Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich. • Ein genereller Ausschluss ausländischer Sportwettenveranstalter durch ein staatliches Monopol kann gegen die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit (Art. 43, 49 EG) verstoßen, wenn die Maßnahme nicht geeignet, erforderlich und verhältnismäßig ist. Die Antragstellerin betreibt in Nordrhein-Westfalen eine Vermittlungsstelle für Sportwetten, die Angebote eines in einem anderen EU-Mitgliedstaat lizenzierten Veranstalters vermittelt. Der Antragsgegner erließ eine Ordnungsverfügung, die die Vermittlung untersagt; hiergegen erhob die Antragstellerin Widerspruch und Anfechtungsklage sowie einen Eilantrag zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Das Gericht prüfte summarisch die Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung vor dem Hintergrund des neu in Kraft getretenen nordrhein-westfälischen Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag. Streitgegenstand ist die Frage, ob das nordrhein-westfälische Sportwettenmonopol und die daraus abgeleiteten Verbote mit höherrangigem EG-Recht vereinbar sind. Die Kammer wägt das private Interesse der Antragstellerin gegen das öffentliche Vollzugsinteresse ab und berücksichtigt einschlägige EuGH-Rechtsprechung zur Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit. Es bestehen konkrete Anhaltspunkte, dass das Monopol in seinen Ausgestaltungen nicht kohärent und verhältnismäßig ist und damit europarechtliche Vorgaben verletzt. • Zulässigkeit: Der Eilantrag nach § 80 VwGO war zulässig; die Anfechtungsklage wurde fristgerecht erhoben und auf das Eilverfahren Bezug genommen. • Rechtslage: Für die Beurteilung der Ordnungsverfügung ist die Gesetzeslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich, da es sich um einen Dauerverwaltungsakt handelt. • Summarische Prüfung: Es bestehen schwerwiegende Zweifel an der gesetzlichen Grundlage der Untersagungsverfügung unabhängig davon, ob § 15 Abs. 2 GewO oder § 14 Abs. 1 OBG zugrunde zu legen wäre. • EU-Rechtliche Erwägungen: Die strafbewehrten Verbote des deutschen Sportwettenmonopols stellen Beschränkungen der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit (Art. 43, 49 EG) dar und müssen gerechtfertigt, geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sein; hierzu verlangt die EuGH-Rechtsprechung u.a. Kohärenz und systematische Begrenzung des Glücksspielangebots. • Mangelnde Verhältnismäßigkeit und Diskriminierung: Das nordrhein-westfälische Monopol gewährt keine ausreichende kohärente und systematische Begrenzung des Glücksspielwesens, wirkt diskriminierend gegenüber ausländischen Anbietern und geht über das zur Suchtbekämpfung Erforderliche hinaus. • Folge: Wegen des Vorrangs des EG-Rechts sind die mit dem Monopol verbundenen nationalen Normen unanwendbar und die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen. Wichtige Normen: § 80 VwGO, § 14 Abs. 1 OBG, § 15 Abs. 2 GewO, § 284 StGB, §§ 2,3,4,7,10 Glücksspielstaatsvertrag AG NRW sowie Art. 43, 49 EG-Vertrag. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin wurde wiederhergestellt. Das Gericht gelangte zu dem Ergebnis, dass bei summarischer Prüfung erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung bestehen, da das nordrhein-westfälische Sportwettenmonopol mit dem vorrangigen EG-Recht unvereinbar erscheinen kann. Aufgrund fehlender Eignung, Erforderlichkeit, Kohärenz und Verhältnismäßigkeit der nationalen Regelungen gegenüber den Zielen der Spielsuchtbekämpfung ist der nationale Rechtsrahmen im Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts unanwendbar. Deshalb darf die Antragstellerin die untersagte Tätigkeit vorläufig fortsetzen und die sofortige Vollziehung der Verfügung ist auszusetzen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner; der Streitwert wurde auf 7.500,00 EUR festgesetzt.