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Urteil

14 K 1531/07

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2007:1217.14K1531.07.00
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Tenor

   Die Klage wird abgewiesen.

                            Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d : Der Kläger wendet sich gegen die Ungültigerklärung und Einziehung seines Jagdscheins. Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zugrunde: In der Nacht vom 29. auf den 30. August 2005 befuhr der Kläger gemeinsam mit einem Bekannten öffentliche Straßen zwischen T. und X1. im Landkreis H. /U. . Hierbei wurden die beiden Herren in den frühen Morgenstunden des 30. August 2005 von einer polizeilichen Zivilstreife kontrolliert. Auf dem Rücksitz des Fahrzeugs fanden die Beamten zwei Langwaffen vor, die „unterladen“ waren und an denen sich zusätzliche Zieleinrichtungen befanden. An dem Gewehr des Klägers befand sich ein Nachtzielgerät mit Restlichtverstärker und Infrarotstrahler. Daraufhin leitete die Staatsanwaltschaft F. u. a. gegen den Kläger ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Waffengesetz ein, in welchem unter dem 28. Februar 2006 ein Strafbefehl des Amtsgerichts H. erging, mit dem der Kläger zu einer Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen zu je 100,00 EUR verurteilt wurde. Auf den Einspruch des Klägers fand am 30. August 2006 vor dem Amtsgericht H. die Hauptverhandlung statt. Das Verfahren wurde gegen Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 8.000,00 EUR vorläufig eingestellt. Nachdem der Kläger die Buße gezahlt hatte, stellte das Amtsgericht die Sache im November 2006 endgültig ein. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2006 erklärte der Beklagte den Jagdschein des Klägers nach vorheriger Anhörung für ungültig und zog ihn ein. Gleichzeitig verhängte er eine Sperrfrist für die Wiedererteilung bis zum 20. Dezember 2008. Schließlich ordnete er die sofortige Vollziehung der Einziehung des Jagdscheins ein. Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus: Nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesjagdgesetzes (BJagdG) sei der Jagdschein zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass die betreffende Person die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitze. Träten solche Tatsachen erst später ein oder würden sie der zuständigen Behörde erst nach der Erteilung des Jagdscheins bekannt, so sei die Behörde nach § 18 BJagdG verpflichtet, den Jagdschein für ungültig zu erklären und einzuziehen. Hierbei könne eine Sperrfrist für die Wiedererteilung verhängt werden. Nach § 17 Abs. 3 Nr. 2 BJagdG fehle die erforderliche Zuverlässigkeit u. a. dann, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass die betreffende Person mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig und sachgemäß umgehe und diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahre. Der Kläger sei mit einer schussbereiten Waffe von einem Jagdrevier zu seinem Hotel gefahren. Nach § 13 Abs. 6 des Waffengesetzes (WaffG) dürfe ein Jäger Jagdwaffen außerhalb der eigentlichen Jagdtätigkeit nur nicht schussbereit führen. Schussbereit sei auch eine sogenannte unterladene Waffe, so dass der Kläger gegen das Waffengesetz verstoßen habe. Bei dem Nachtzielgerät, das sich an der Waffe befunden habe, handele es sich um einen verbotenen Gegenstand im Sinne von Abschnitt 1 Nr. 1.2.4.1 der Anlage 2 zum Waffengesetz. Angesichts des zweifachen Verstoßes gegen das Waffengesetz beständen durchgreifende Zweifel, ob der Kläger die erforderliche Gewähr biete, künftig mit Waffen und Munition vorsichtig und sachgerecht umzugehen. Die Verwendung des Nachtzielgeräts sei zudem ein grober Verstoß gegen die allgemein anerkannten Grundsätze deutscher Waidgerechtigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 BJagdG, so dass auch der Tatbestand des § 17 Abs. 2 Nr. 4 BJagdG erfüllt sei. Insoweit stütze er – der Beklagte – sich auf ein Rechtsgutachten des Landesjagdverbandes NRW. Gegen diese Entscheidung erhob der Kläger mit Schriftsatz seiner damaligen Bevollmächtigten vom 3. Januar 2007 Widerspruch und machte im Wesentlichen geltend: Sein Begleiter und er hätten die Jagdwaffen vor dem Verlassen des Reviers entladen. Später sei ihnen das Fahrzeug der Zivilstreife verdächtig vorgekommen, zumal in dem Gebiet, in welchem sie sich seinerzeit aufgehalten hätten, mehrfach Vermögensdelikte zum Nachteil eines nahegelegenen Kieswerkes festgestellt worden seien. Man habe einen Angriff der Insassen jenes Fahrzeugs befürchtet. Deshalb habe man die Jagdgewehre geladen, um sich notfalls verteidigen zu können. Das Nachtzielgerät unterliege allenfalls einem Verbot gemäß § 2 Abs. 3 WaffG in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.4 in Verbindung mit 1.2.4.2 und nicht 1.2.4.1. Insoweit habe der Beklagte eine falsche Vorschrift angewandt. Soweit der Beklagte sich auf § 17 Abs. 2 Nr. 4 BJagdG stütze, habe er sein Ermessen bei der Bewertung des angeblichen Verstoßes gegen die Waidgerechtigkeit nicht ordentlich ausgeübt. Die von dem Beklagten eingeholte Stellungnahme sei fehlerhaft, weil sich der zu beurteilende Vorgang im Land U. ereignet habe, so dass nach § 37 Abs. 2 BJagdG in Verbindung mit § 52 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes (LJG) eine Stellungnahme der Vereinigung der U. Jäger hätte eingeholt werden müssen, um einen etwaigen Verstoß gegen die Waidgerechtigkeit sachgerecht zu beurteilen. Mit Bescheid vom 27. Juni 2007 wies der M. X2. und I. O. den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Widerspruchsbehörde teilte weitgehend die Beurteilung des Sachverhalts durch den Beklagten. Allerdings verneinte sie einen Verstoß gegen die in § 1 Abs. 3 BJagdG normierte Waidgerechtigkeit, weil das alleinige Montieren einer Lichtquelle auf eine Jagdwaffe insoweit nicht ausreichend sei; erst durch die Jagdausübung mit Lichtquelle werde gegen den anerkannten Grundsatz verstoßen, dem Wild im Rahmen des Zwecks und des Ziels der Jagd ein Maximum an Chancen zu belassen. Am 24. Juli 2007 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung er seine Ausführungen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und vertieft. Ergänzend trägt er vor: Die Verhängung einer Sperrfrist liege im pflichtgemäßen Ermessen der Jagdbehörde. In dem angefochtenen Bescheid des Beklagten fehle jede Begründung zur angemessenen Dauer dieser Frist. Es lägen keine Angaben dazu vor, welcher Zeitraum aus der Sicht des Beklagten erforderlich erscheine, um ihn ‑ den Kläger - künftig zur Beachtung der jagdlichen Pflichten anzuhalten. Bei einem nur einmaligen Versagen – wie in seinem Falle – sei eine kürzere Frist ausreichend als bei schweren, wiederholten Vergehen oder Uneinsichtigkeit. Er habe jede nur mögliche Einsicht in sein Fehlverhalten gezeigt, so dass es auch zur Einstellung des Strafverfahrens gekommen sei. Diesen Umstand habe der Beklagte zu berücksichtigen. Im Übrigen sei ihm im Widerspruchsverfahren ein Verstoß gegen die Grundsätze deutscher Waidgerechtigkeit nicht mehr vorgeworfen worden. Auch deshalb müsse die Sperrfrist in jedem Falle unterhalb von zwei Jahren liegen. Insoweit verweise er auf verwaltungsgerichtliche Entscheidungen. Schließlich sei zu seinen Gunsten und nicht etwa zu seinem Nachteil zu berücksichtigen, dass er Jagdpächter und damit Jagdausübungsberechtigter mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben sei. Die Verhängung einer Sperrfrist wiege gegenüber einem Jagdpächter erheblich schwerer als gegenüber einem Jäger, der die Jagd nur gelegentlich als Jagdgast ausübe. Bei der Ermessensentscheidung müsse auch die Persönlichkeit des Jagdscheinbewerbers, also sein bisheriges Verhalten als Jäger und seine Verantwortung als Jagdausübungsberechtigter, im Einzelnen gewürdigt werden. Auch hierzu fänden sich in den angefochtenen Bescheiden keine Erwägungen. Der Kläger beantragt, die Verfügung des Beklagten vom 20. Dezember 2006 in der Gestaltdes Widerspruchsbescheides des M. X2. und I. O. vom 27. Juni 2007 aufzuheben, h i l f s w e i s e , festzustellen, dass der Bescheid vom 20. Dezember 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides in Ansehung der dort ausgesprochenen Sperrfrist rechtswidrig gewesen ist. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er nimmt zunächst Bezug auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide und führt im Übrigen aus: Eine Verkürzung der Sperrfrist zur möglichen Wiedererteilung des Jagdscheins komme nicht in Betracht, weil die ausgeworfene Frist bereits am unteren Rand des Möglichen liege. Er sei auch nicht bereit, mit Rücksicht auf die jagdrechtlichen Verpflichtungen des Klägers eine zusätzliche Großzügigkeit walten zu lassen. An einen Jagdpächter seien eher höhere Anforderungen zu stellen als an einen „durchschnittlichen“ Jäger. Dem Jagdausübungsberechtigten obliege unter anderem der Jagdschutz, zu dem insbesondere die Sorge für die Einhaltung der zum Schutz des Wildes und der Jagd erlassenen Vorschriften gehöre. Den Jagdausübungsberechtigten treffe daher eine besondere Verantwortung für den Schutz des Wildes und die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Verstöße gegen Bestimmungen des Jagd- und Waffenrechts seien deshalb gerade bei Jagdpächtern mit aller gebotenen Konsequenz zu ahnden. Von ihnen in ihrer Funktion als Ordnungshüter sei in besonderem Maße die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften zu erwarten. Der Kläger habe auch nicht in besonderem Maße Einsicht und Reue gezeigt. Zwar habe er im Strafverfahren die Vorwürfe letztlich eingeräumt. Jedoch sei seine Darstellung zu den Vorgängen in der Nacht vom 29. zum 30. August 2005 durchaus widersprüchlich. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akte des anderweitig erledigten Verfahrens 14 K 1528/07 (Klage auf Verlängerung der Geltungsdauer des Jagdscheins) sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Es wird ferner Bezug genommen auf den Inhalt der Akten, die im Zuge des von dem Bekannten des Klägers betriebenen Verfahren 14 K 1568/07 (Klage gegen die Ungültigerklärung des Jagdscheins) und 14 L 590/07 (Antrag auf Regelung der Vollziehung der Einziehung des Jagdscheins) entstanden sind. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist mit dem in der mündlichen Verhandlung hauptsächlich formulierten Antrag als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –) zulässig. Mit dieser Klageart kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn und soweit der Betroffene durch die entsprechende Entscheidung der Behörde tatsächlich (noch) beschwert ist. Hat sich ein Verwaltungsakt – wodurch auch immer – erledigt, kommt seine Aufhebung nicht (mehr) in Betracht. Für diese Konstellation kennt § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO die sogenannte Fortsetzungsfeststellungsklage, wonach, wenn sich der angefochtene Verwaltungsakt vor der gerichtlichen Entscheidung durch Zurücknahme oder anders erledigt, das Gericht auf Antrag durch Urteil ausspricht, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Im vorliegenden Fall ist eine Erledigung im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO nicht eingetreten. Zwar ist der Jagdschein des Klägers, den der Beklagte mit der streitgegenständlichen Verfügung für ungültig erklärt hat, ohnehin durch Zeitablauf am 31. März 2007 wirkungslos geworden. Die Verfügung vom 20. Dezember 2006 beschränkt sich indessen nicht darauf, den Jagdschein für ungültig zu erklären und ihn einzuziehen. Vielmehr hat der Beklagte ausdrücklich angeordnet, dass dem Kläger vor dem 20. Dezember 2008 kein neuer Jagdschein erteilt werden darf. Mit diesem Regelungsgehalt wirkt die Entscheidung des Beklagten mithin noch fort; die Aufhebung des Verwaltungsakts ist somit für den Kläger keinesfalls „sinnlos“ im Sinne einer in der Literatur vertretenen Definition der Erledigung, vgl. Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 15. Auflage(2007) § 113 Rdnr. 102; vgl. auch bei Rdnr. 103 zur Erledigungdurch Zeitablauf bei Verwaltungsakten mit zeitlich begrenzterRegelung. Die somit der Klageart nach und auch im Übrigen zulässige Anfechtungsklage hat in der Sache allerdings keinen Erfolg. Denn der Kläger wird durch die streitige Verfügung nicht rechtswidrig in seinen Rechten verletzt im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Beklagte hat zutreffend von der in § 18 Satz 1 BJagdG normierten Befugnis Ge-brauch gemacht, den Jagdschein des Klägers für ungültig zu erklären und ihn einzuziehen. Die diesbezügliche Feststellung hat das Gericht zu treffen, auch wenn sich der angefochtene Akt insoweit erledigt hat. Denn die Festsetzung der in § 18 Satz 3 BJagdG bezeichneten Sperrfrist setzt selbstverständlich voraus, dass die Einziehung des Jagdscheins ihrerseits rechtmäßig ist. Dies ist hier allerdings der Fall. In ihrem Beschluss vom 27. August 2007 – 14 L 590/07 – hat die Kammer – wie sie meint: eingehend – dazu Stellung genommen, dass der Beklagte befugt war, den Jagdschein des Bekannten des Klägers für ungültig zu erklären und ihn einzuziehen. Die dortigen Erwägungen, denen der in jener Sache von der Verfügung des Beklagten Betroffene in der ebenfalls am heutigen Tage durchgeführten mündlichen Verhandlung jedenfalls nicht mit überzeugenden Ausführungen entgegentreten konnte, sind auf den vorliegenden Sachverhalt ohne weiteres zu übertragen. Zwar ist den früheren Prozessbevollmächtigten des Klägers zuzugeben, dass der Beklagte in seiner Entscheidung bezüglich der an der Jagdwaffe des Klägers montierten Zielhilfe eine falsche Nummer aus der Anlage zum Waffengesetz zitiert. Hierbei handelt es sich indessen ersichtlich um ein Versehen ohne materiellen Gehalt, das jederzeit auf der Grundlage von § 42 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) berichtigt werden konnte. Im Übrigen hat sich im Zuge der eingehenden Erörterung der Sach- und Rechtslage in der mündlichen Verhandlung herausgestellt, dass dem Kläger die Gründe des Beschlusses vom 27. August 2007 dem Wortlaut nach bekannt sind. Danach hat der Kläger gegen § 13 Abs. 6 Halbsatz 2 WaffG verstoßen, in dem er außerhalb des Jagdreviers eine „unterladene“ und damit schussbereite Waffe mit sich führte. An dieser Waffe befand sich zudem eine Apparatur, die als verbotener Gegenstand im Sinne des Abschnitts 1 der Anlage 2 des Waffengesetzes zu qualifizieren ist. Im Übrigen – und dies sei ausdrücklich hervorgehoben – haben der Kläger und sein Prozessbevollmächtigter den fraglichen Sachverhalt einschließlich der dabei zu beobachtenden Rechtsverstöße eingeräumt und nicht den Versuch unternommen, eine angebliche Notwehrsituation zu konstruieren und das Nachtsichtgerät als „Taschenlampe“ darzustellen. Ob im Übrigen das Verhalten des Klägers ein Verstoß gegen die Waidgerechtigkeit war, braucht in diesem Zusammenhang nicht weiter untersucht zu werden. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 18 Satz 1 BJagdG lagen zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung jedenfalls vor. Weil auch der Kläger dies einräumt, kann die Kammer von weiteren Ausführungen zur Rechtslage absehen. Die angefochtene Verfügung des Beklagten erweist sich auch in ihrem zweiten Teil als rechtens. Die von dem Beklagten verfügte Sperrfrist für die Wieder- bzw. Neuerteilung des Jagdscheins hält einer rechtlichen Überprüfung stand. Nach § 18 Satz 3 BJagdG kann die Jagdbehörde, nachdem sie einen Jagdschein für ungültig erklärt hat, eine Sperrfrist für die Wiedererteilung festsetzen, wobei allerdings das Gesetz keine Vorgaben dazu enthält, wie lange diese Sperrfrist dauern darf und nach welchen Kriterien die Frist zu bemessen ist. Nach allgemeiner Auffassung, die sich – soweit ersichtlich – auf die Rechtslage in einigen Landesjagdgesetzen stützt, soll die Sperrfrist fünf Jahre nicht überschreiten, vgl. etwa Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) Urteil vom25. Januar 1990 – 19 B 89.2124 –, Jagdrechtliche Ent-scheidungen (JE) V Nr. 157 = Bayerische Verwaltungsblätter(BayVBl) 1991 S. 179; vgl. auch Mitzschke/Schäfer, Kommentarzum Bundesjagdgesetz, 4. Auflage (1982), § 18 Rdnr. 6. In Nordrhein-Westfalen sind die Jagdbehörden grundsätzlich befugt, die Dauer der Sperrfrist in Anlehnung an die Regelvermutung nach § 17 Abs. 4 BJagdG zu bestimmen, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12. August 1981 – 4 A 197/81 –, JE V Nr. 68. Nach dieser Vorschrift fehlt es an der jagdlichen Zuverlässigkeit, wenn die betreffende Person wegen eines der dort bezeichneten Delikte zu einer näher beschriebenen Strafe verurteilt worden ist und seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre nicht verstrichen sind. Danach beträgt die auf der Grundlage von § 18 Satz 3 BJagdG anzuordnende Sperre längstens fünf Jahre. Ob die Jagdbehörde eine fünfjährige Sperre oder eine kürzere Sperre anordnet oder ob sie gar von der Befugnis des § 18 Satz 3 BJagdG gar keinen Gebrauch macht, hat sie nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, wobei diese Ermessensentscheidung vom Verwaltungsgericht auf der Grundlage von § 114 VwGO nur insoweit überprüft werden kann, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Im vorliegenden Fall erweist sich danach die Entscheidung des Beklagten, eine Sperrfrist bis zum 20. Dezember 2008 festzulegen, als nicht zu beanstanden. Zunächst ist in diesem Zusammenhang festzustellen, dass der Beklagte den durch § 18 Satz 3 BJagdG eröffneten Rahmen keineswegs ausgeschöpft hat. Die Sperrfrist beträgt vielmehr deutlich weniger als die Hälfte der höchstzulässigen Dauer. Der Beklagte hat augenscheinlich die Umstände des konkreten Falls betrachtet und sich mit der Frage auseinander gesetzt, wie eine angemessene Sperrfrist beschaffen sein kann. Zwar finden sich – worauf der Kläger zutreffend hinweist – hierzu keine Ausführungen in dem angefochtenen Ausgangsbescheid. Die Widerspruchsbehörde hat indessen, wenn auch nicht ausdrücklich, so doch der Sache nach, von § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG Gebrauch gemacht und die erforderliche Begründung der Ermessensentscheidung (vgl. § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG) nachträglich gegeben. Die Erwägungen der Widerspruchsbehörde lassen erkennen, dass diese sich an dem Zweck der Ermächtigung orientiert hat im Sinne von § 114 VwGO. Dabei hat sie auch berücksichtigt, dass dem Kläger – jedenfalls nach Auffassung der Widerspruchsbehörde – ein Verstoß gegen die deutsche Waidgerechtigkeit nicht vorzuwerfen ist. Die in der mündlichen Verhandlung seitens des Prozessbevollmächtigten des Klägers vorgestellte Annahme, der M. X2. und I. O. habe zwar einerseits das Verhalten des Klägers anders beurteilt als die Ausgangsbehörde, andererseits jedoch die in dem angefochtenen Bescheid ausgeworfene Sperrfrist gleichsam „gedankenlos“ übernommen, so dass der Widerspruchsbescheid an einem Ermessensdefizit leide, lässt sich aus der Aktenlage nicht erhärten. Der Aufbau des Widerspruchsbescheides jedenfalls spricht gegen diese Vermutung. Denn dort (vgl. S. 3 des Abdrucks) werden zunächst die beiden Verstöße gegen das Waffenrecht näher abgehandelt. Der betreffende Abschnitt schließt mit der Feststellung, der Kläger besitze nicht die erforderliche Zuverlässigkeit. Anschließend (S. 4 oben) verneint der M. ausdrücklich den noch von dem Beklagten angenommenen Verstoß gegen die Waidgerechtigkeit. Vor diesem Hintergrund einer eigenen Überprüfung der Sach- und Rechtslage durch die Widerspruchsbehörde ist auch deren Entscheidung über die Dauer der Sperrfrist zu würdigen. Bezeichnend ist insoweit der letzte Absatz von S. 4 des Widerspruchsbescheides, in welchem der M. ausdrücklich unter Berücksichtigung seiner eigenen vorstehenden Ausführungen zu dem Ergebnis gelangt, eine Sperrfrist von zwei Jahren sei angemessen. Das methodische Vorgehen des M. stellt somit eine in jeder Hinsicht ordnungsgemäße Betätigung und Begründung behördlichen Ermessens dar. Die Kammer ist sich bewusst, dass auch eine kürzere als die festgesetzte Sperrfrist angemessen sein könnte. Deshalb hat der Berichterstatter in seiner Verfügung vom 22. Oktober 2007 vorgeschlagen, dem Kläger zu Beginn des Jagdjahres 2008/09 einen Jagdschein zu erteilen. Für eine Ermessensentscheidung geradezu typisch sind indessen die mehreren Entscheidungsalternativen, unter denen die Behörde eine Alternative auszuwählen hat. Trifft sie ihre Wahl anhand sachgerechter Kriterien, ist dies seitens des Gerichts nicht zu beanstanden, auch wenn die mit der Angelegenheit befasste Kammer bzw. einzelne ihrer Mitglieder der Ansicht sind, eine andere Maßnahme (hier: kürzere Sperrfrist) sei sachgerecht. Das Gericht ist nicht befugt, eine ermessensfehlerfreie Entscheidung aufzuheben, indem es eigenes (richterliches) Ermessen walten lässt. Damit ist zugleich geklärt, dass es auf die unterschiedliche Sicht der Parteien zu der Frage nicht ankommt, ob dem Kläger als Inhaber eines Jagdrevieres bei einer Entscheidung nach § 18 Satz 3 BJagdG ein Bonus zustehen kann oder nicht. Die betreffende Vorschrift gilt unterschiedslos sowohl für Jagdpächter als auch für solche Jäger, welche die Jagd lediglich als Freizeitgestaltung ausüben. Wenn der Beklagte die Situation des Klägers als Jagdpächter nicht zu seinen Gunsten in die Ermessenserwägungen einstellt, entspricht dies dem Zweck der Ermächtigung, auch wenn eine andere – dem Kläger günstigere – Sicht der Dinge ebenfalls nicht zu beanstanden wäre. Die Kammer hat auch geprüft, ob die Dauer der Sperrfrist möglicherweise deshalb fehlerhaft ist, weil der fragliche Sachverhalt, der die Unzuverlässigkeit des Klägers begründet, zum Zeitpunkt der Entscheidung des Beklagten nahezu 16 Monate zurück lag. Nach Auffassung des Gerichts war der Beklagte nicht gehalten, den zeitlichen Ablauf des Geschehens bei der Bemessung der Sperrfrist zu berücksichtigen. Indem sich die Jagdbehörde bei der Anwendung von § 18 Satz 3 BJagdG an der in § 17 Abs. 4 BJagdG bezeichneten Frist zu orientieren hat, wird sie diese Bestimmung auch im Übrigen in den Blick zu nehmen haben. Danach kommt es für die Bemessung der Frist jedoch nicht auf das Datum der Begehung der Straftat an, sondern auf den Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung . Der zeitliche Abstand zwischen der Tat und dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens ist für die jagdbehördliche Entscheidung mithin ohne Belang. Entsprechendes gilt im Anwendungsbereich von § 18 BJagdG: Für die Bemessung der in § 18 Satz 3 BJagdG angesprochenen Sperrfrist kommt es nicht darauf an, welche Zeit zwischen dem die Unzuverlässigkeit begründenden Sachverhalt und der Entscheidung der Behörde nach § 18 Satz 1 BJagdG verstrichen ist. Auch der hilfsweise gestellte Antrag, die Rechtswidrigkeit der Sperrfrist festzustellen, erweist sich nach den vorstehenden Ausführungen als unbegründet. Deshalb ist die Klage insgesamt mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Kammer sieht davon ab, die Berufung zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Zulassungsantrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, bzw. Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen – ERVVO VG/FG – vom 23. November 2005 (GV. NRW. S. 926) einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen. Das gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In Abgabenangelegenheiten sind vor dem Oberverwaltungsgericht als Prozessbevollmächtigte auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zugelassen. Der Antragsschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. L. X. P. –N. Ferner hat die Kammer beschlossen: Der Streitwert wird – abweichend von der vorläufigen Festsetzung –auf 8.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Entscheidung ergeht auf der Grundlage von § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes. Die Kammer folgt dem „Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit“ (DVBl. 2004 S. 1525), der in Nr. 20.3 für Fälle der vorliegenden Art einen Streitwert von 8.000,00 Euro vorsieht. Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Streitwertfestsetzung können die Beteiligten schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR nicht überschreitet. Der Beschwerdeschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. L. X. P. –N.