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Urteil

10 K 2401/05

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2007:1024.10K2401.05.00
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Tenor

für Recht erkannt:

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Der Beklagte wird unter entsprechender Änderung seines Bescheides vom 30. Juni 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums H. vom 21. September 2005 verpflichtet, dem Kläger für die Zeit seines Auslandssemesters an der F1. D. University, Australien, von Februar bis Juni 2005 Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz unter Berücksichtigung auch der Studiengebühr von 4.473,68 EUR zu bewilligen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger zu 7/100 und der Beklagte zu 93/100. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor jeweils Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
für Recht erkannt: Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Der Beklagte wird unter entsprechender Änderung seines Bescheides vom 30. Juni 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums H. vom 21. September 2005 verpflichtet, dem Kläger für die Zeit seines Auslandssemesters an der F1. D. University, Australien, von Februar bis Juni 2005 Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz unter Berücksichtigung auch der Studiengebühr von 4.473,68 EUR zu bewilligen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger zu 7/100 und der Beklagte zu 93/100. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor jeweils Sicherheit in derselben Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Die Beteiligten streiten über erhöhte Ausbildungsförderung für ein in Australien absolviertes Auslandssemester im Rahmen eines Studiums der Betriebswirtschaftslehre. Der Kläger studierte seit dem Wintersemester 2003/04 an der C2. and J. U. School (C3. ), einer staatlich anerkannten privaten Hochschule in J1. , in einem Diplom-Studiengang Betriebswirtschaftslehre. Aufgrund der mit den Studenten geschlossenen Ausbildungsverträge und einer wiederholt geänderten Entgeltordnung erhebt die C3. Studienentgelte. Der Ausbildungsvertrag des Klägers vom 25. Juni/15. September 2003 verweist insoweit auf die „jeweils gültige Entgeltordnung" der C3. . Für den Studiengang des Klägers betrug das Studienentgelt sowohl nach der Entgeltordnung vom Januar 2005 als auch nach früheren entsprechenden Regelungen für jedes Semester 3.300,00 EUR. Hinsichtlich der Kosten des in dem Studiengang vorgesehenen Auslandssemesters enthielten die Entgeltordnungen vom Januar 2003 und die geänderte Fassung vom Februar 2004 einerseits sowie die Fassung vom Januar 2005 andererseits unterschiedliche Regelungen. Im Rahmen des Studiums absolvierte der Kläger von Februar bis Juni 2005 ein Auslandssemester an der F1. D. University (F2. ) in Australien, mit der die C3. ein so genanntes Partnerabkommen abgeschlossen hat. Im November 2004 beantragte der Kläger bei dem Beklagten für dieses Auslandssemester Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Der Kläger überreichte u. a. eine Bescheinigung der F2. vom 5. April 2005, nach der er für diesen Studienabschnitt Gebühren in Höhe von 7.500,00 AUD (Australische Dollar) zu zahlen und sich erfolglos um eine Gebührenermäßigung bzw. einen entsprechenden Erlass bemüht hatte, sowie eine Rechnung der C3. vom 21. April 2005. Darin verlangte die C3. vom Kläger u.a. als Studienentgelt für das Auslandssemester in Australien den Betrag von 4.473,68 EUR. Er entspricht dem damaligen Wert der 7.500,00 AUD. Im Januar 2005 beantragte der Kläger eine Aktualisierung der Einkommensberechnung, weil sich das Einkommen seines Vaters vermindert habe. Mit Bescheid vom 30. Juni 2005 gewährte der Beklagte dem Kläger für die Monate Februar bis Juni 2005 Ausbildungsförderung in Höhe von monatlich 167,00 EUR. Dabei legte er einen Gesamtbedarf von monatlich 799,25 EUR und anzurechnendes Einkommen des Vaters des Klägers in Höhe von monatlich 631,89 EUR zugrunde. Bei der Ermittlung des Gesamtbedarfes setzte der Beklagte einen Grundbedarf von monatlich 333,00 EUR nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 BaföG an, den er gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG um 133,00 EUR erhöhte, weil der Kläger nicht bei seinen Eltern wohnte. Ferner berücksichtigte er - neben weiteren Beträgen - einen Auslandszuschlag nach § 13 Abs. 4 BAföG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 der Verordnung über die Zuschläge zu dem Bedarf nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bei einer Ausbildung im Ausland (BAföG- AuslandszuschlagsV) wegen der Ausbildung in Australien in Höhe von monatlich 85,00 EUR, nicht aber die Studiengebühren für das Auslandssemester in Höhe von 4.473,68 EUR. Die Bewilligung war mit dem Vorbehalt der Rückforderung versehen, weil sich das Einkommen des Vaters des Klägers im Bewilligungszeitraum noch nicht abschließend feststellen lasse (§ 24 Abs. 3 BAföG). Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 02. August 2005 Widerspruch. Zur Begründung wandte er sich in der Folgezeit dagegen, dass der Beklagte einen weiteren Bedarf für die Unterkunft nach § 13 Abs. 3 BAföG und die Studiengebühren von 4.473,68 EUR trotz der Regelung in § 3 BAföG-AuslandszuschlagsV unberück- sichtigt gelassen habe. Mit Bescheid vom 21. September 2005 wies das Regierungspräsidium H. den Widerspruch als zulässig, aber unbegründet zurück. Ein erhöhter Unterkunftsbedarf nach § 13 Abs. 3 BAföG sei nicht zu berücksichtigen, weil diese Vorschrift wegen der Gewährung eines Auslandszuschlages nach § 13 Abs. 4 BAföG nicht anzuwenden sei. Studiengebühren für eine Ausbildung im Ausland würden nach § 3 Abs. 1 AuslandszuschlagsV berücksichtigt, wenn sie nachweisbar notwendig seien. Diese Voraussetzung sei hier nicht erfüllt. Anders wäre es nur dann, wenn der Auszubildende die Studiengebühren selbst zu tragen und er selbst im Ausland einen entsprechenden konkreten erhöhten Bedarf habe. Dieser Nachweis sei nur geführt, wenn die Studiengebühren direkt an die ausländische Hochschule überwiesen würden. Diese Voraussetzungen lägen hier nicht vor. Die vom Kläger besuchte inländische Hochschule, die C3. , habe die Studiengebühren in Höhe von 4.473,68 EUR in Rechnung gestellt, sie seien auch an diese Schule gezahlt worden. Würden die Studiengebühren aber an die inländische Hochschule überwiesen, handele es sich nicht um nachweisbar notwendige Studiengebühren im Zusammenhang mit einer Auslandsausbildung. Dem könne nicht entgegengehalten werden, dass das Auslandsstudium dem Kläger möglicherweise verpflichtend vorgeschrieben worden sei. Eine solche Verpflichtung beruhe ausschließlich auf dem Studienvertrag zwischen dem Studierenden und der inländischen Hochschule, der nicht zwischen Zeiten des Inlands- und Auslandsstudiums und insbesondere nicht danach differenziere, ob und ggfs. in welcher Höhe während des Auslandsstudiums dort Studiengebühren anfielen. Mit der am 21. Oktober 2005 bei Gericht eingegangenen Klage hat der Kläger zunächst sein bereits im Widerspruchsverfahren geltend gemachtes Begehren weiter-verfolgt. Nunmehr beschränkt er sich auf den Antrag, auch die Studiengebühr von 4.473,68 EUR bedarfserhöhend zu berücksichtigen. Er trägt vor: Dieser Betrag sei nachweisbar notwendig i. S. d. § 3 Abs. 1 BAföG-AuslandszuschlagsV. Diese Bestimmung schreibe nicht vor, an wen die durch eine Auslandsausbildung verursachten Studiengebühren zu zahlen seien, um die Förderungsvoraussetzungen bejahen zu können. Es dürfe sich nicht zu seinem Nachteil auswirken, wenn er die von der ausländischen Partnerhochschule festgesetzten Studiengebühren der inländischen Hochschule überweise und diese die Beträge an die ausländische Hochschule weiterleite, wie es die im vorliegenden Fall maßgebliche Entgeltordnung der C3. in der Fassung vom 10. Januar 2005 vorsehe. Dieses Vorgehen entspreche dem zwischen der C3. und F2. geschlossenen Abkommen vom 18. März/25. März 2004. Lediglich aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung würden die Studiengebühren der ausländischen Hochschule über die inländische Hochschule als Zahlstelle abgewickelt. Dadurch unterscheide sich der vorliegende Sachverhalt von demjenigen, der dem im Widerspruchsbescheid zitierten Urteil des Oberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vom 19. Dezember 1994 - 16 A 2880/92 - zugrunde gelegen habe. Nach alledem sei auch nicht etwa lediglich die Differenz zwischen dem für jedes Semester an die inländische Hochschule zu zahlenden Studienentgelt in Höhe von 3.300,00 EUR und den geltend gemachten notwendigen ausländischen Studiengebühren erstattungsfähig. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter entsprechender Änderung seines Bescheides vom 30. Juni 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums H. vom 21. September 2005 zu verpflichten, ihm für die Zeit seines Auslandssemesters an der F1. D. University, Australien, von Februar bis Juni 2005 Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz unter Berücksichtigung auch der Studiengebühr von 4.473,68 EUR zu bewilligen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er beruft sich auf den Widerspruchsbescheid vom 21. September 2005 und trägt vor: Nach der Entgeltordnung der C3. vom Februar 2004 sei für jedes Semester, auch für das Auslandssemester, ein Studienentgelt in Höhe von 3.300,00 EUR zu zahlen. Wende man die Entgeltordnung vom Januar 2005 an, führe dies zu keiner anderen rechtlichen Wertung. Der Kläger habe schon nicht nachvollziehbar dargelegt, dass diese Entgeltordnung maßgeblich sei. Jedenfalls seien auch hiernach sämtliche Studiengebühren stets von den Studierenden als Vertragspartner der C3. zu tragen. Es sei nicht erkennbar, dass die Studierenden selbst Vertragspartner der ausländischen Hochschule und damit auch Schuldner der ausländischen Studiengebühr würden. Sehe man dies anders, sei allenfalls sei die Differenz zwischen der in jedem Semester an die C3. zu zahlende Studiengebühr in Höhe von 3.300,00 EUR und den in Rechnung gestellten Studiengebühren von 4.473,68 EUR erstattungsfähig. Denn nur bei dieser Differenz könne es sich um nachweisbar notwendige Gebühren im Sinne des § 3 Abs. 1 BAföG- AuslandzuschlagsV handeln, die über die in jedem Semester an der inländischen Hochschule zu zahlenden Studiengebühren hinaus auslandsbedingt bedarfserhöhend anfielen. Das Gericht hat eine Auskunft der C3. darüber eingeholt, wie die Zahlung der Studiengebühren für den Ausbildungsabschnitt des Klägers bei der F2. in Australien tatsächlich und rechtlich ausgestaltet war. Auf die Stellungnahme der C3. vom 08./17. Oktober 2007 wird Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie der vom Beklagten und vom Regierungspräsidium H. übersandten Verwaltungsvorgänge verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Soweit der Kläger die Klage sinngemäß zurückgenommen hat, wird das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eingestellt. Dies betrifft das nicht mehr aufrechterhaltene Begehren, auch Unterkunftskosten nach § 13 Abs. 3 Satz 1 BAföG (maximal 64 EUR monatlich) bedarfserhöhend zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist, wie bereits im Widerspruchsbescheid ausgeführt und in der mündlichen Verhandlung erörtert, gemäß § 13 Abs. 3 Satz 2 BAföG nicht anzuwenden, wenn bei Auslandsausbildungen beim Bedarf ein Zu- oder Abschlag nach Maßgabe des § 13 Abs. 4 BAföG vorgenommen wird. Letzteres ist hier geschehen; der Kläger hat einen Auslandszuschlag nach §§ 13 Abs. 4 BaföG, 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 1 BAföG-AuslandszuschlagsV (85,00 EUR monatlich) erhalten. Die nach der Teilrücknahme noch aufrechterhaltene Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch darauf, ihm für die Zeit seines Auslandssemesters an der F1. D. University, Australien, von Februar bis Juni 2005 Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz unter Berücksichtigung auch der Studiengebühr von 4.473,68 EUR zu bewilligen. Der Bescheid des Beklagten vom 30. Juni 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums H. vom 21. September 2005 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit darin dieses Begehren abgelehnt wird (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dem Kläger steht, worüber die Beteiligten auch nicht streiten, dem Grunde nach für den in der Urteilsformel umschriebenen Ausbildungsabschnitt Ausbildungsförderung nach den §§ 1, 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 7 ff. BAföG zu. Dieser Anspruch richtet sich gegen den Beklagten, der nach § 45 Abs. 4 BAföG i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 7 der Verordnung über die örtliche Zuständigkeit für Ausbildungsförderung im Ausland (BAföG-AuslandszuständigkeitsV) vom 6. Januar 2004, BGBl. I S. 42, und den zugehörigen Ausführungsbestimmungen des Landes Hessen bundesweit örtlich für die Entscheidung über Ausbildungsförderung zuständig ist, soweit der Betroffene eine Ausbildungsstätte in Australien besucht. Vgl.: Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, 5. Auflage, Stand: Februar 2007, Teil I. Nr. 21, § 1 BAföG-AuslandszuständigkeitsV Fußnote 8. Der Anspruch auf Berücksichtigung auch der Studiengebühr von 4.473,68 EUR ergibt sich aus § 13 Abs. 4 BAföG i. V. m. den §§ 1 Abs. 1 Nr. 2, 3 Abs. 1 und Abs. 3 BAföG-AuslandszuschlagsV. Zu den gemäß § 13 Abs. 4 BAföG durch Rechtsverordnung zu regelnden Zuschlägen zu dem Bedarf für Studierende bei einer u. a. nach § 5 Abs. 2 BAföG förderungsfähigen Ausbildung im Ausland gehört gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 BAföG-AuslandzuschlagsV auch ein Zuschlag in Höhe der nachweisbar notwendigen Studiengebühren nach § 3 der Verordnung. Nach ihrem § 3 Abs. 1 werden nachweisbar notwendige Studiengebühren bis zur Höhe von 4.600,00 EUR je Studienjahr geleistet. Gemäß § 3 Abs. 3 BAföG-AuslandszuschlagsV hat der Studierende nachzuweisen, mit welchem Ergebnis er sich um Erlass oder Ermäßigung der Studiengebühren bemüht hat. Aufgrund dieser Bestimmungen sind im vorliegenden Fall die aus dem Klageantrag ersichtlichen ausländischen Studiengebühren bedarfserhöhend zu berücksichtigen. Diese Gebühren waren nachweisbar notwendig im Sinne des § 3 Abs. 1 BAföG— AuslandszuschlagsV. Der Kläger war rechtlich verpflichtet, die Studiengebühren der F2. in der fraglichen Höhe zu tragen und hatte selbst einen entsprechenden, von ihm nicht zu vermeidenden konkreten Bedarf. Dieser Bedarf war durch den Besuch der ausländischen Hochschule bedingt. Er war auch nicht etwa ganz oder teilweise dem nicht förderungsfähigen Studienentgelt zuzurechnen, das der Kläger der ansonsten von ihm besuchten inländischen Hochschule, der C3. , im Hinblick auf andere Ausbildungsabschnitte zu leisten hatte. Aus den von der F2. zur Vorlage beim Beklagten ausgestellten, auf den Kläger dieses Verfahrens bezogenen Bescheinigungen vom 5. April und vom 7. Januar 2005 geht hervor, dass er für den oben genannten Ausbildungsabschnitt - neben weiteren Kosten wie etwa der Krankenversicherung - Gebühren in Höhe von 7.500,00 AUD zu zahlen hatte. Bedenken gegen die inhaltliche Richtigkeit dieser Bescheinigungen bestehen nicht. Sie folgen insbesondere nicht daraus, dass die Angaben der F2. vom 7. Januar und vom 5. April 2005 nicht in allen Details, u. a. bei der Beschreibung der Fakultät/Abteilung, in welcher der Kläger studierte, genau übereinstimmen. Das streitige Studienentgelt ist nicht ganz oder teilweise den vom Kläger für andere Zeiträume zu zahlenden inländischen Studiengebühren zuzurechnen. Vielmehr ist es von diesen Beträgen rechtlich zu trennen. Das ergibt sich aus § 3 des Ausbildungsvertrages zwischen dem Kläger und der C3. vom 25. Juni/15. September 2003 in Verbindung mit § 3 c) der Entgeltordnung der C3. in der Fassung vom Januar 2005. Diese geänderte Entgeltordnung war bereits zu Beginn des fraglichen Auslandssemesters, im Februar 2005, anzuwenden. Denn sie ist nach ihrem § 7 schon zuvor, nämlich am Tag nach der Bekanntmachung durch Veröffentlichung im Verkündungsblatt der C3. , 3. Jahrgang, Nr. 8, vom 10. Januar 2005 in Kraft getreten. In ihrer Auskunft vom 8. Oktober 2007 hat die C3. zudem ausdrücklich bestätigt, dass diese Fassung der Entgeltordnung maßgeblich war und auch tatsächlich in diesem und in anderen vergleichbaren Fällen beachtet worden ist. Danach war im vorliegenden Fall das von der C3. festgelegte Studienentgelt (3.300,00 EUR pro Semester) nur für die Ausbildungsabschnitte zu zahlen, die im Inland absolviert wurden. Die Kosten des Auslandssemesters hatten die Studierenden nach § 3 c) Abs. 2 der Entgeltordnung vom Januar 2005 selbst zu tragen. Absolvierten sie dieses Semester an einer ausländischen Hochschule, mit der die C3. ein entsprechendes Partnerabkommen abgeschlossen hatte, war das Entgelt der ausländischen Einrichtung an die C3. zu zahlen, die es der Partnerhochschule überwies; im Übrigen hatten die Studierenden Zahlungen unmittelbar an die ausgewählte ausländische Hochschule zu leisten (vgl. § 3 c) Abs. 2 der Entgeltordnung vom Januar 2005). Die streitigen, von der F2. verlangten Studiengebühren wurden von einem Partnerabkommen im Sinne der letztgenannten Bestimmung erfasst. Denn es entspricht den Vereinbarungen in Nr. III. A. des Kooperationsvertrages zwischen der C3. und der F2. vom 18./25.März 2004, dass die C3. dem Kläger den Gegenwert der ausländischen Studiengebühren in EUR in Rechnung gestellt und diesen Betrag (und entsprechende Zahlungen anderer Studenten) an die F2. weitergeleitet hat. Die C3. hat auf entsprechende Anfrage ausdrücklich erklärt, dass der Kläger sein Auslandssemester nicht im Rahmen eines „Student Exchanges"-Programms im Sinne der Bestimmungen unter II. des Kooperationsvertrages, sondern als „Study Abroad Student" gemäß Nr. III. dieses Abkommens absolviert hat. Nach alledem besteht kein Zweifel daran, dass der Kläger ohne Zahlung dieser von der ausländischen Hochschule festgelegten, auf seine Person und seinen Studienabschnitt bezogenen Gebühren das Auslandssemester nicht hätte durchführen kön-nen, dass der genannte, von ihm gezahlte Betrag aufgrund einer Gesamtrechnung der F2. , die auch im Hinblick auf seine Person und seinen Auslandsaufenthalt spezifiziert war, der ausländischen Hochschule in voller Höhe (über die C3. ) zugeflossen ist und dass die inländische Hochschule im Hinblick auf den fraglichen Ausbildungsabschnitt für eigene Rechnung, abgesehen von dem Verwaltungsentgelt nach § 3 c) Abs. 3 der Entgeltordnung in Höhe von 300 EUR, keine Zahlungen verlangte. Damit sind die Anforderungen des § 3 Abs. 1 BAföG-AuslandszuschlagsV erfüllt. Die Argumentation des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein- Westfalen in dem Widerspruchsbescheid angeführten Urteil vom 19. Dezember 1994, vgl. Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 19. Dezember 1994 - 16 A 2880/92 -; vgl. auch das in jener Entscheidung genannte Urteil des OVG Bremen vom 13. Juli 1982 - 2 BA 87/81 -, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht (FamRZ) 1983, 538, führt, auf den vorliegenden Fall angewandt, zu keiner anderen Beurteilung. Die Sachverhalte, die jenen Entscheidungen zugrunde lagen, waren wesentlich anders gelagert als der hier zu beurteilende Fall. Die Klägerin des vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entschiedenen Rechtsstreits hatte aufgrund ihres Ausbildungsvertrages mit der inländischen privaten Hochschule für jedes Semester, auch für das Auslandssemester, Studiengebühren in gleichbleibender Höhe an diese (inländische) Hochschule zu zahlen. Diese (Inlands-)verpflichtung beruhte ausschließlich auf diesem Studienvertrag, der nicht zwischen Zeiten des Inlands- und Auslandsstudiums und insbesondere nicht danach differenzierte, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe während des Auslandsstudiums dort Studiengebühren anfielen; die inländische Hochschule hatte nach dem Vortrag der Klägerin jenes Verfahrens allerdings für deren Auslandsstudium Gebühren an die ausländische Hochschule entrichtet. Im Fall des OVG Bremen oblag die gesamte Ausbildung einer inländischen Einrichtung, die lediglich einen Teil der auch insoweit von ihr geleiteten Ausbildung im Ausland durchgeführt hatte. Demgegenüber war im vorliegenden Fall der inländischen Hochschule das von ihr festgelegte Studienentgelt (3.300,00 EUR pro Semester) nur für die Ausbildungsabschnitte zu zahlen, die tatsächlich im Inland absolviert wurden. Die Kosten des Auslandssemesters, vor allem Studiengebühren einer ausländischen Hochschule, waren weder im Ausbildungsvertrag des Klägers mit der inländischen Hochschule, der C3. , noch in deren Entgeltordnung festgelegt. Insoweit waren vielmehr die Bestimmungen der jeweiligen ausländischen Hochschule maßgeblich. Soweit es um diese auslandsbedingten Kosten ging, unterschied sich das Studium an einer Partnerhochschule von einem Auslandssemester an einer anderen Hochschule lediglich dadurch, dass die C3. im erstgenannten Fall die Einziehung und Weiterleitung ausländischer Studienentgelte übernahm, während die Studierenden ansonsten die insoweit anfallenden Kosten unmittelbar an die ausgewählte ausländische Hochschule zu zahlen hatten. Bei dieser Ausgestaltung waren die ausländischen Studiengebühren auch in dem hier gegebenen Fall hinreichend von den - nicht förderungsfähigen - inländischen privaten Studienentgelten getrennt; sie waren im Ausland entstanden und nachweisbar notwendig im Sinne der o. g. Vorschrift. Der Umstand allein, dass die inländische Hochschule aufgrund eines Kooperationsvertrages mit der ausländischen Hochschule die Weiterleitung der ausländischen Studienentgelte vom Studierenden an die Partnerhochschule im Ausland übernimmt, rechtfertigt es nicht, die Förderungsfähigkeit dieser Gebühren zu verneinen. Die gegenteilige Sichtweise widerspräche auch der Zielrichtung der §§ 2 Abs. 2 und 3 Abs. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (SGB I), bei der Auslegung der Vorschriften des Sozialgesetzbuches, zu dem auch das Bundesausbildungsförderungsgesetz gehört (vgl. §§ 18 und 68 Nr. 1 SGB I), darauf zu achten, dass die sozialen Rechte möglichst weitgehend verwirklicht werden. Die zunächst geäußerten Bedenken des Beklagten, ob die Entgeltordnung vom Januar 2005 oder nicht diejenige vom Januar 2003 in der Fassung vom Februar 2004 maßgeblich sei, sind nicht berechtigt. Noch in ihrer Fassung vom Februar 2004 enthielt die Entgeltordnung allerdings Regelungen, die denen des Studienvertrages der Klägerin in dem vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen durch Urteil vom 19. Dezember 1994 entschiedenen Fall entsprachen (gleichbleiben- de Studiengebühren der C3. von 3.300,00 EUR für jedes Semester, auch für das Auslandssemester, sofern es an einer Partnerhochschule absolviert wird, Bezahlung des Auslandssemesters durch die C3. ohne weitere Beteiligung des Studenten). Das Gericht hat jedoch keine vernünftigen Zweifel daran, dass die oben gewürdigten Stellungnahmen der C3. vom 8. und 17. Oktober 2007 inhaltlich zutreffen, nach denen im vorliegenden Fall die Entgeltordnung vom Januar 2005 zugrundezulegen ist und auch tatsächlich nach ihr verfahren wurde. Plausibel ist diese Vorgehensweise auch deshalb, weil sie den Vereinbarungen unter Nr. III. des Partnerabkommens zwischen der C3. und der F2. vom März 2004 entspricht, das erst nach Verabschiedung der Entgeltordnung vom Februar 2004 abgeschlossen wurde und dem deren geänderte Fassung vom Januar 2005 Rechnung trägt. Auch der Hinweis des Beklagten auf das Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Köln, vgl. VG Köln, Urteil vom 10. Juli 2007 - 22 K 4687/05 -, begründet keine durchgreifenden Bedenken dagegen, dass die geltend gemachten Studiengebühren im vorliegenden Fall gemäß § 3 Abs. 1 BaföG- AuslandszuschlagsV in voller Höhe zu berücksichtigen sind. In jenem Fall hatte die inländische Hochschule „alle Studienjahre einschließlich der Studienjahre bei ausländischen Partneruniversitäten im Rahmen der Kosten der (inländischen Hochschule)" angeboten, für den Ausbildungsabschnitt im Ausland aber wegen der höheren Studiengebühren der Partnerhochschule eine erhöhte Gebühr verlangt. Hier verhält es sich jedoch so, dass die C3. während des Auslandssemesters, von der Verwaltungsgebühr von 300 EUR abgesehen, kein Studienentgelt erhebt, sondern lediglich, sofern eine Partnerhochschule besucht wird, das ausländische Entgelt einzieht und weiterleitet. Dieses ausländische Studienentgelt der F2. ist in derselben Höhe von Studenten zu zahlen, die in Deutschland an einer privaten oder öffentlichen Hochschule (gleichgültig, ob mit oder ohne Belastung mit inländischen Studiengebühren) studieren und ein entsprechendes Auslandssemester absolvieren, oder die ein solches Auslandssemester als Teil eines im Übrigen in einem anderen Drittland durchgeführten Studiums wahrnehmen. Die C3. hat dies in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 17. Oktober 2007 unter Hinweis auf ihre Kenntnisse der Verhältnisse an der F2. bestätigt. Vor diesem Hintergrund sind die von der F2. berechneten Beträge nicht, auch nicht teilweise, den nicht förderungsfähigen inländischen Studiengebühren zuzurechnen. Es ist daher auch nicht sachlich gerechtfertigt, lediglich die Differenz zwischen dem streitigen Betrag und dem für andere Semester verlangten Studienentgelt der C3. von 3.300 EUR zu berücksichtigen. Die weiteren Voraussetzungen des § 3 BaföG-AuslandszuschlagsV sind ebenfalls erfüllt. Der Höchstbetrag des § 3 Abs. 1 der Verordnung (4.600,00 EUR je Studienjahr) wird nicht überschritten. Nach der Formulierung der Vorschrift ist es nicht von Bedeutung, dass die Studiengebühren in Höhe von 4.473,68 EUR innerhalb eines Semesters angefallen sind. Der Kläger hat ferner nachgewiesen, sich vergeblich um den Erlass oder die Ermäßigung der Studiengebühren bemüht zu haben (§ 3 Abs. 3 BaföG-Auslandszu- schlagsV) Aus den Bescheinigungen der F2. vom 7. Januar und 5. April 2005 geht hervor, dass er eine Gebührenermäßigung beantragt, aber nicht erreicht hatte. Die Verpflichtung zur Zahlung der Gebühren hat er auch nicht aufgrund der Regelungen unter II. A. des Partnerabkommens zwischen C3. und F2. vom März 2004 vermeiden können. Darin haben die Hochschulen - unbeschadet der Vorbehalte gegen die Rechtsverbindlichkeit des Abkommens in seiner Präambel - zwar vereinbart, die Gebühren unter den dort geregelten Voraussetzungen („Student Exchanges") gegenseitig zu erlassen bzw. zu ermäßigen. Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor; der Kläger hat, wie ausgeführt, sein Auslandssemester als „Study Abroad Student" im Sinne von III. A des Abkommens absolviert. Der insoweit vereinbarten Behandlung der Studiengebühren entspricht das Vorgehen in diesem Fall. Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, hat er die Kosten des Verfahrens gemäß § 155 Abs. 2 VwGO zu tragen. Soweit streitig entschieden worden ist, folgt die Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die insgesamt vorgenommene Aufteilung der Verfahrenskosten beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dabei berücksichtigt die Kammer, dass auf den von der Rücknahme erfassten Teil des Verfahrens lediglich ein Betrag von 320,00 EUR (64,00 EUR je Monat) entfällt. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Abs. 2 VwGO nicht erhoben. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 Abs. 2, 173 VwGO i. V. m. den entsprechend anzuwendenden §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Die Kammer sieht davon ab, gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO die Berufung zuzulassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen.