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Urteil

1 K 732/06

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2007:0924.1K732.06.00
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Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 9. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Arnsberg vom 22. Februar 2006 verpflichtet, über den Antrag des Klägers vom 21. Dezember 2005/ 2. Januar 2006 auf Erteilung einer Fahrschul-Zweigstellenerlaubnis für die in dem Antrag bezeichneten Räumlichkeiten in der L. Straße in O. -T. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 9. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Arnsberg vom 22. Februar 2006 verpflichtet, über den Antrag des Klägers vom 21. Dezember 2005/ 2. Januar 2006 auf Erteilung einer Fahrschul-Zweigstellenerlaubnis für die in dem Antrag bezeichneten Räumlichkeiten in der L. Straße in O. -T. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Tatbestand: Unter dem 21. Dezember 2005 beantragte der Kläger die Erlaubnis zum Betrieb einer Zweigstelle seiner Fahrschule in einem ca. 34 m² großen Raum im Hause L. Str. 00 in O. -T. . Er erklärte hierzu, dass die Räumlichkeit bis auf die Raumhöhe den Anforderungen des § 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz (DV-FahrlG) entspreche. Die Raumhöhe sei unterschiedlich hoch und betrage 2,38-2,41 m. Da die Räumlichkeit seit fünfzig Jahren genutzt werde und keine Nutzungsänderung vorliege, habe die Bauaufsichtsbehörde keine Bedenken. Der Kläger fügte eine Grundrisszeichnung der Räumlichkeiten bei. Auf Nachfrage des Beklagten bat der Kläger, den Antrag als Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zu behandeln. Mit Bescheid vom 9. Januar 2006 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung führte er aus, dass die Messung der Räumlichkeiten keine durchgängige Raumhöhe von 2,4 m ergeben habe, die nach § 3 Anlage 2 DV-FahrlG für Unterrichtsräume vorgeschrieben sei. Ein Ausnahmetatbestand liege hier nicht vor. Seinen unter dem 17. Januar 2006 erhobenen Widerspruch begründete der Kläger u. a. wie folgt: Die Raumhöhe weiche mit ab 2,38 m nur minimal von der vorgeschriebenen Raumhöhe ab und sei daher als Ausnahme im Sinne des § 34 Abs. 1 des Fahrlehrergesetzes (FahrlG) zu tolerieren. Die Räumlichkeiten seien als Haushaltswarengeschäft, Drogerie und Poststellenraum und seit elf Jahren als Fahrschul-Unterrichtsraum genutzt worden. Insofern handele es sich hier nur um eine Fortsetzung der seit Jahren tolerierten Nutzung als Fahrschul-Räumlichkeit. Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Februar 2006 wies die Bezirksregierung Arnsberg den Widerspruch zurück. Sie wies erneut darauf hin, dass die Räume nicht über eine durchgängige Mindesthöhe von 2,40 m verfügten und ergänzte, dass der Raum durch eine Durchgangstür entgegen § 14 Abs. 2 FahrlG als Durchgang benutzt werden könne. Eine besondere Ausnahmesituation habe der Kläger nicht dargetan. Ein Vergleich mit Drogerien, Apotheken und ggf. Behörden sei nicht statthaft, weil sich die Personen dort nur kurze Zeit aufhielten. In einer Fahrschule sei der Aufenthalt durch die Unterrichtszeit erheblich länger. Hiergegen hat der Kläger am 23. März 2006 Klage erhoben, zu deren Begründung er seine Ausführungen im Verwaltungsverfahren wiederholt und vertieft. Ergänzend führt er aus, dass in dem Raum noch eine Tür als Zugang zu den Toiletten und als Notausgang vorhanden sei. Eine Nutzung des Raumes als Durchgang sei aber weder zulässig noch beabsichtigt oder in der Vergangenheit praktiziert worden. Der Unterricht finde auch in der Regel nur zwei Mal pro Woche jeweils für 90 Minuten statt, so dass nicht von einer im Vergleich zu sonstigen Nutzungen längeren Aufenthaltsdauer die Rede sein könne. Die Abweichung von der vorgeschriebenen Deckenhöhe werde im Übrigen schon seit über einem Jahrzehnt toleriert. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 9. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Arnsberg vom 22. Februar 2006 zu verpflichten, ihm eine Fahrschul-Zweigstellenerlaubnis für den Fahrschulraum in O. -T. , L. Straße, zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er nimmt im Wesentlichen Bezug auf die Begründungen der angefochtenen Bescheide und den Verwaltungsvorgang. Ferner meint er, dass ein zweimaliger Unterricht lediglich eine Absichtserklärung des Klägers sei. Es sei aber nach der Fahrschüler-Ausbildungsordnung täglicher Unterricht zulässig und es sei denkbar, dass der Kläger von dieser Möglichkeit bei höherer Auslastung der Zweigstelle Gebrauch machen werde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorganges der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Klage hat nur teilweise Erfolg. Sie ist unbegründet, soweit der Kläger die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Fahrschulzweigstellenerlaubnis in den in seinem Antrag bezeichneten Räumen in der L. Straße in O. -T. begehrt. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Erlaubnis. Die angefochtenen Bescheide sind insoweit rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Gemäß § 14 Abs. 1 des Fahrlehrergesetzes (FahrlG) in der Fassung der Änderung vom 31. Oktober 2006 (BGBl I S. 2407) bedarf der Erlaubnis, wer als Inhaber einer Fahrschule Zweigstellen der Fahrschule betreibt. Anspruchsgrundlage für die Erteilung einer Fahrschulzweigstellenerlaubnis ist § 14 Abs. 2 FahrlG. Danach wird die Erlaubnis erteilt, wenn Unterrichtsraum, Lehrmittel und Lehrfahrzeuge der auf Grund des § 11 Abs. 4 FahrlG erlassenen Rechtsverordnung entsprechen und wenn nach den Umständen, insbesondere wegen der Anzahl der Zweigstellen oder ihrer räumlichen Entfernung, gewährleistet ist, dass der Inhaber der Fahrschulerlaubnis oder der verantwortliche Leiter des Ausbildungsbetriebs seinen Pflichten nach § 16 FahrlG nachkommen kann. Gemäß § 11 Abs. 4 FahrlG regelt das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten der Voraussetzungen der Fahrschulerlaubnis und des Betriebs einer Fahrschule, insbesondere die Anforderungen an Unterrichtsräume, Lehrmittel und Lehrfahrzeuge sowie der Überwachung der Fahrschulen. Auf dieser Rechtsgrundlage ist die Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz (DV-FahrlG) erlassen worden. § 3 Satz 1 DV-FahrlG in der Fassung der Änderung vom 31. Oktober 2006 (BGBl I S. 2407) bestimmt, dass in den Fahrschulen und deren Zweigstellen Unterricht nur in ortsfesten Gebäuden erteilt werden darf. Satz 2 der Vorschrift regelt ergänzend, dass die Unterrichtsräume nach Größe, Beschaffenheit und Einrichtung einen sachgerechten Ausbildungsbetrieb zulassen und der Anlage 2 entsprechen müssen. Die Anlage 2 sieht vor, dass die Anforderungen an die Unterrichtsräume nach § 11 Abs. 4 des Fahrlehrergesetzes und nach § 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz sind erfüllt, wenn folgenden Mindestanforderungen entsprochen wird: Mindestabmessungen des Unterrichtsraumes: Arbeitsfläche je Fahrschüler 1 qm; Arbeitsfläche für Fahrlehrer und Platzbedarf für Lehrmittel 8 qm; Gesamtlehrraumfläche 25 qm; Raumhöhe 2,4 m; Luftvolumen je Person 3 cbm. Diese Anforderungen erfüllt der vom Kläger ins Auge gefasste Unterrichtsraum, für den er die Zweigstellenerlaubnis begehrt, nicht, denn er ist nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten lediglich 2,38 m bis 2,41 m hoch. Damit wird die in der Anlage 2 zu § 3 DV-FahrlG vorgeschriebene Mindestraumhöhe von 2,4 m verfehlt. Der Kläger hat aber auch keinen Anspruch auf die Erteilung der begehrten Erlaubnis gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 FahrlG. Nach dieser Vorschrift können die nach § 32 FahrlG zuständigen Behörden oder Stellen können Ausnahmen von den Vorschriften des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 4, 5 und 6, Abs. 3, des § 9 a Abs. 1 Satz 5, des § 9 b Abs. 1, des § 11 Abs. 1 Nr. 4 und 5, des § 11 Abs. 2, des § 15 Abs. 2, des § 21 a Abs. 1 Nr. 1 und 2 und des § 31 Abs. 2 Nr. 2 und 3 FahrlG sowie den Vorschriften der - hier maßgeblichen - auf § 11 Abs. 4 beruhenden Rechtsverordnung zulassen. Im Falle der hier vorliegenden Ermessensvorschrift wäre ein Anspruch nur bei einer Ermessensreduzierung auf Null gegeben. Dies wäre der Fall, wenn angesichts der besonderen Umstände des Falles jede andere Entscheidung ermessensfehlerhaft wäre. Hiervon ist im vorliegenden Falle aber nicht auszugehen. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Erteilung der Fahrschul-Zweigstellenerlaubnis die einzige ermessensfehlerfreie Entscheidung des gemäß § 1 der Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Fahrlehrergesetz und der Prüfungsordnung für Fahrlehrer (ZuständigkeitsVO FahrlG/FahrlPrüfO - ZustVO FahrlG/FahrlPrüfO) vom 6. Januar 1999 in der Fassung der Änderung vom 5. April 2005 (GV.NRW. S. 332) zuständigen Beklagten ist. Es bestehen keine Hinweise auf eine Ermessensbindung des Beklagten entsprechend Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) durch die Entwicklung einer entsprechenden Verwaltungsübung. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass der Beklagte eine sein Ermessen reduzierende Verwaltungspraxis dahingehend entwickelt hat, für Räumlichkeiten ab 2,38 m eine Fahrschul-Zweigstellenerlaubnis zu erteilen, soweit die übrigen Erteilungsvoraussetzungen hierfür gegeben sein sollten. Zwar ist die Annahme einer Verwaltungspraxis des Beklagten zur Erteilung von Fahrschulerlaubnissen in Räumen, die der Mindesthöhe von 2,4 m nicht entsprechen, nicht von vornherein auszuschließen. Hierfür spricht, dass die Fahrschule T1. sich vor Dezember 2005 bereits elf Jahre in den streitigen Räumlichkeiten befand, und die Rechtsvorschriften bereits seit wesentlich längerer Zeit eine Mindestraumhöhe für Fahrschul-Unterrichtsräume von 2,4 m vorsahen. Bereits Nr. 1.2.4 der Richtlinien für die Ausstattung und Überwachung von Fahrschulen vom 26. März 1970 (Verkehrsblatt - VkBl - 1970, S. 223) und hieran anschließend Nr. 1.1.4 der Richtlinien für die Ausstattung und Überwachung von Fahrschulen vom 31. März 1981 (VkBl 1981, S. 170) sahen eine Mindestraumhöhe von 2,4 m für Unterrichtsräume vor. Jedoch hat die Vertreterin des Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung eine entsprechende Verwaltungspraxis nicht dargelegt. Abgesehen davon kann der Beklagte von einer - hier nicht erkennbaren - Verwaltungsübung aus sachgerechten Gründen abweichen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann eine durch Verwaltungsvorschriften vorgenommene Ermessensbindung jederzeit aus sachgerechten Erwägungen für die Zukunft geändert werden. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 26. Juni 2007 - 1 WB 12.07 - (Juris), m. w. N. Insoweit hat der Beklagte jedenfalls erkennen lassen, dass er in Zukunft nicht gewillt ist, im Falle von bestimmten Abweichungen von den von der DV-FahrlG vorgegebenen Deckenhöhen für Unterrichtsräume grundsätzlich Fahrschul- Zweigstellenerlaubnisse zu erteilen. Allein der Umstand, dass die umstrittenen Räumlichkeiten elf Jahre lang bis Ende 2005 von der Fahrschule T1. genutzt worden sind, begründet keine Verwaltungspraxis, denn über diesen Einzelfall hinaus ist die Nutzung ähnlicher Räume in anderen Fahrschulen als Fahrschul-Unterrichtsräume nicht substantiiert dargelegt worden. Sollte die Zweigstellenerlaubnis für die Fahrschule T1. in der umstrittenen Räumlichkeiten trotz Kenntnis des Beklagten von der zu niedrigen Raumhöhe erteilt worden sein, wäre diese Erteilung ohne die Prüfung einer Ausnahmegenehmigung ggf. rechtswidrig gewesen; ein Anspruch auf die Erteilung der Erlaubnis hätte der Kläger nicht, weil ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht nicht besteht. Jedoch hat die Klage Erfolg, soweit der Kläger sinngemäß die Neubescheidung seines Antrages auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung begehrt. Dieser sinngemäße zulässige Antrag auf Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts ist als Minus in dem ausdrücklich beantragten umfassenderen Verpflichtungsbegehren auf Erteilung der Erlaubnis enthalten. Dieses Begehren ist auch begründet. Der Kläger hat jedenfalls einen Anspruch auf Neubescheidung (vgl. § 113 Abs. 5 Sätze 1 und 2 VwGO). Der Anspruch auf Neubescheidung folgt vorliegend aus § 34 Abs. 1 Satz 1 FahrlG. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm, die zur Eröffnung des Entscheidungsermessens des Beklagten führen, liegen zwar vor. Der Beklagte hat sein Ermessen jedoch fehlerhaft ausgeübt. Im Falle der Entscheidung über eine Ausnahme nach § 34 Abs. 1 FahrlG ist immer eine Abwägung des öffentlichen Interesses an der Einhaltung der jeweiligen Vorschrift und des Betroffenen an einer Ausnahmeregelung, wobei im Interesse der Qualitätssicherung der Ausbildung und der Verkehrssicherheit eine restriktive Handhabung geboten ist. Vgl. Koch, Das neue Fahrlehrerrecht, Kommentar, 1999, § 34, Rn. 256. Diesen Abwägungserfordernissen wird die Ermessensbetätigung des Beklagten nicht gerecht, zumal im vorliegend zu beurteilenden Ausnahmefall, in dem es nur um die minimale Verfehlung der Mindestraumhöhe für einen Unterrichtsraum geht, die Qualitätssicherung der Ausbildung auch durch weniger restriktive Handhabung gewährleistet werden kann, wie sich aus dem Folgenden ergibt. Soweit der Beklagte den angefochtenen Bescheid vom 9. Januar 2006 darauf gestützt hat, dass Ausnahmen gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 FahrlG nur dann genehmigt werden könnten, wenn ein Ausnahmetatbestand vorliege und kein „unabweisbares Bedürfnis" vorliege, liegt Ermessensfehlgebrauch vor. Denn die Vorschrift des § 34 Abs. 1 Satz 1 FahrlG in Verbindung mit den Vorschriften der DV-FahrlG verlangt für die Eröffnung des Ermessens nicht das Vorliegen eines „unabweisbaren Bedürfnisses" als Tatbestandsvoraussetzung. Es genügt, dass die Voraussetzungen eines Ausnahmetatbestandes - wie hier betreffend die Höhe eines vorgesehenen Unterrichtsraumes - vorliegen, um den Bereich des in jedem Einzelfall auszuübenden Ermessens zu eröffnen. In diesem Rahmen ist sodann jeder Umstand des Einzelfalles zu würdigen. Dies hat der Beklagte verkannt. Aus dem Erlass des Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 15. März 2006 (III B 2-24-11) lässt sich eine Ermessensbindung des Beklagten für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung in Bezug auf die Höhe eines Fahrschulunterrichtsraumes nicht herleiten. Der Erlass betont lediglich, dass die Beschaffenheit und Einrichtung der Unterrichtsräume der Fahrschulen einen besonderen Stellenwert habe. Im Übrigen beschäftigt er sich schwerpunktmäßig mit der hier nicht interessierenden Mischnutzung oder zweckfremden Nutzung von Unterrichtsräumen. Soweit der (dem Ausgangsbescheid des Beklagten seine Gestalt gebende) Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Arnsberg vom 22. Februar 2006 (im Anschluss an ein Schreiben des Beklagten vom 19. Januar 2006 an die Prozessbevollmächtigten des Klägers) darauf abstellt, dass „sicherlich die Möglichkeit bestanden" hätte, z. B. durch bauliche Veränderungen (Abtragen des Bodens oder der Decke, Beseitigung des Durchganges) die geforderten Anforderungen zu erfüllen, ist dies ebenfalls nicht ermessensgerecht, weil die Behörde von einer unzureichenden Tatsachengrundlage ausgegangen ist. Denn ihre Erwägung unterstellt bestimmte konkrete bauliche Umstände des vorgesehenen Unterrichtsraumes, die augenscheinlich nicht vorliegen. Der Kläger hat hierzu im Termin zur mündlichen Verhandlung erklärt, dass es sich bei dem Haus - wie bei der gesamten Bebauung der Gegend - um ein älteres Gebäude (um 1900 oder früher) handele; eine Erhöhung der Geschossdecke oder Abtragung des Bodens sei wegen der beim Bau des Hauses verwendeten Balkenlage nicht möglich und gefährde die Stabilität des Gebäudes. Dem ist der Beklagte nicht entgegengetreten. Ermessensfehlerhaft ist ferner, dass die Begründung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Arnsberg darauf abstellt, dass der vorgesehene Unterrichtsraum als „Durchgang benutzt werden kann". Denn diese Begründung ist nicht mit den Anforderungen der Anlage 2 zu § 3 DV-FahrlG in Einklang zu bringen. Unter der Überschrift „Beschaffenheit und Einrichtung des Unterrichtsraumes" verlangt die genannte Vorschrift, dass im Interesse des sachgerechten Unterrichts sicherzustellen ist, dass der Unterrichtsraum nicht Teil einer Gastwirtschaft und kein Wohnraum ist, einen eigenen Zugang besitzt und nicht als Durchgang dient (Hervorhebung durch das Gericht), vor Beeinträchtigungen durch Lärm, Staub und Geruch geschützt ist, gut beleuchtet ist, ausreichend belüftet werden kann sowie gut beheizbar ist. Es kommt mithin nach dem Wortlaut der Vorschrift darauf an, dass die konkrete Nutzung eines Raumes als Durchgang verhindert wird, nicht, dass der Raum tatsächlich nicht als Durchgang genutzt werden kann. Dies entspricht auch dem Sinn der Vorschrift, welcher die Sicherstellung eines durch Unbeteiligte ungestörten Fahrschulunterrichts bezweckt. Der vom Kläger vorgesehene Unterrichtsraum besitzt einen Außenzugang von der Straße, durch den die Fahrschüler in den Raum gelangen. Der weitere rückwärtige Zugang dient nach den Angaben des Klägers als Notausgang und Tür zu den Toilettenräumen der Fahrschule. Damit ist der Unterrichtsraum keine zwingende Zuwegung für andere Besucher des Hauses und „dient" somit im Sinne der Vorschrift nicht als Durchgang für Unbeteiligte, auch wenn er im konkreten Falle - für die Besucher des Unterrichtsraumes zugleich einen „Durchgang" zu den Toiletten darstellen kann. Insoweit entspricht der Raum hinsichtlich des „Durchgangsproblems" jedenfalls auch den Vorgaben des bereits benannten Erlasses des Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 15. März 2006 (III B 2-24- 11). Der Beklagte hat auch im vorliegenden Verfahren zulässigerweise keine Erwägungen nachgeschoben (§ 114 Satz 2 VwGO), die seine Ablehnung einer Zweigstellenerlaubnis hätten tragen können. Der Kläger hatte sich insoweit darauf berufen, dass im Ortskern von T. eine ganze Reihe von teilweise denkmalgeschützten Fachwerkhäusern Geschäfte wie Apotheken, Drogerien oder sogar Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung beherberge. Soweit der Beklagte dagegen geltend gemacht hat, dass ein Vergleich mit anderen mittelständischen Betrieben nicht hilfreich sei, da Fahrschulen überwiegend von Minderjährigen besucht würden, zu deren Schutz die Vorschriften des Fahrlehrergesetzes und der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz eingeführt worden sei, kann er damit nicht durchdringen. Zunächst ist nicht ersichtlich, dass die Vorschriften über die Mindesthöhe der Unterrichtsräume dem Minderjährigenschutz dienen, denn ein Zusammenhang zwischen der durch Verordnung vorgegebenen Höhe eines Unterrichtsraumes und der Minderjährigkeit seiner Besucher ist auch bei äußerst großzügiger Auslegung des Normzwecks ganz offensichtlich nicht herzustellen. Der Zweck fahrschulrechtlicher Vorschriften über die Mindestdimensionen eines Unterrichtsraumes besteht - wie bereits dargelegt - in der Sicherstellung eines ungestörten Fahrschulunterrichts. Der „sachgerechte" Fahrschulunterricht ist im Zweifel dann nicht mehr sichergestellt, wenn die Dimensionen einer Räumlichkeit derart beschaffen sind, dass sie das Wohlbefinden oder die Konzentration der Schüler beeinträchtigen und damit einen zielgerichteten Fahrschulunterricht konterkarieren. Hieran orientiert stellt die Anlage 2 zu § 3 DV-FahrlG eine Palette von räumlichen Mindestanforderungen an den Unterrichtsraum auf. Sind alle diese Anforderungen erfüllt, ist nach der Vorstellung der Verordnungsgebers ein den gesetzlichen Anforderungen entsprechender Fahrschulunterricht möglich. Hieraus folgt aber nicht, dass dieser Zweck nicht auch in einer Räumlichkeit erfüllt werden kann, die nur eine Anforderung knapp verfehlt, andere Anforderungen aber übererfüllt. Verfehlt eine Räumlichkeit das Maß der räumlichen Mindestanforderungen an einen Fahrschulraum, muss die Erlaubnisbehörde im Rahmen ihres Ermessens jedenfalls prüfen, ob eine Erlaubnis ggf. unter Auflagen erteilt werden kann. Danach hätte der Beklagte im Rahmen seines Ermessens hier einerseits berücksichtigen müssen, dass nach den eingereichten Unterlagen der umstrittene Unterrichtsraum die Mindestgrundfläche von 25 qm mit 34 qm deutlich überschreitet, andererseits, dass die Unterschreitung der Mindestraumhöhe um maximal 2 cm nur sehr gering ist. In einer Räumlichkeit mit 25 qm Grundfläche wäre (bei Wahrung der Mindestraumhöhe) abzüglich der für Fahrlehrer und Lehrmittel vorgesehenen 8 qm Raum für 17 Fahrschüler, für die die Anlage 2 zu § 3 DV-FahrlG jeweils eine Mindestgrundfläche von 1 qm vorsieht. Ein Raum von 34 qm würde bei Einhaltung der Mindestraumhöhe dagegen vorschriftsmäßig Platz für 26 Fahrschüler bieten. Der Kläger hat im Termin zur mündlichen Verhandlung erklärt, er wolle die Zweigstelle mit Computerlernplätzen einrichten; hierbei seien allenfalls 12 Plätze vorgesehen, wobei immer allerdings damit zu rechnen sei, dass die vorgesehene Schülerzahl um einige Teilnehmer nach oben abweichen könne, die dann nicht abgewiesen werden könnten. Dies deckt sich etwa mit der Zahl von 15 Fahrschulplätzen, zu deren Einhaltung der Kläger sich im Rahmen von Vergleichsverhandlungen, die das Gericht im Laufe dieses Verfahrens angeregt hat, bereit erklärt hatte. Angesichts der Grundfläche des Raumes und der nur minimalen Abweichung von der Mindestraumhöhe hätte der Beklagte im Rahmen seines Ermessens zudem prüfen müssen, ob eine Auflage gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) zur Zweigstellenerlaubnis hätte in Betracht gezogen werden müssen, mit der etwa die Zahl der zu unterrichtenden Fahrschüler - nachvollziehbar - hätte begrenzt werden können. Im Übrigen hätte die Ermessensausübung im Einzelfall auch ein Eingehen auch die städtebauliche Struktur des Gebietes erfordert, in dem sich der vorgesehene Unterrichtsraum befindet. Dabei wäre im Interesse einer flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung mit Fahrschulangeboten auch zu berücksichtigen gewesen, ob am Ort bereits Fahrschulen (in Räumlichkeiten, welche die Mindestanforderungen der Anlage 2 zu § 3 DV-FahrlG zweifellos erfüllen) ansässig sind, und ob für den Ort in ähnlich attraktiven Lagen überhaupt vergleichbare Unterrichtsräumlichkeiten zur Verfügung stehen. Der Kläger hatte insoweit darauf hingewiesen, dass die umliegenden Geschäftsbetriebe und sogar behördliche Einrichtungen in ähnlich baulich eingeschränkten - historischen - Gebäuden untergebracht sind. Schließlich hätte der Beklagte in sein Ermessen einstellen müssen, dass die Fahrschule T1. elf Jahre lang Fahrschulunterricht in Räumlichkeiten erteilt hat, die den Mindestanforderungen der geltenden o. a. Richtlinien bzw. der Anlage 2 zu § 3 DV-FahrlG nicht entsprachen, ohne dass ersichtlich ein Erlaubniswiderruf aus Gründen der „unpassenden" Räumlichkeiten in Betracht gezogen worden wäre. Die Behauptung des Beklagten im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, dass sich die Rechtslage seit der Erteilung der Nutzungserlaubnis an den Vormieter durch die Einführung der DV-FahrlG 1998 geändert habe, ist, wie die 1998 unverändert gebliebenen Anforderungen an die Mindestraumhöhe entsprechend den o. a. älteren Richtlinien über die Ausstattung und die Überwachung von Fahrschulen beweisen, unzutreffend, soweit er damit die Mindestraumhöhe gemeint haben sollte, und trägt daher eine ermessensfehlerfreie Entscheidung nicht. Im Übrigen wäre es auch ermessensfehlerhaft, einen Erlaubnisantrag mit der Begründung abzulehnen, das auf die Erlaubnis gründende Vorhaben sei betriebswirtschaftlich nicht notwendig, wie der Beklagte in dem Schreiben an die Bezirksregierung Arnsberg vom 9. Februar 2006 sinngemäß meint, das er ausweislich seiner Klagebegründung ebenfalls zur weiteren Begründung seiner Ablehnung gemacht hat. Die Fahrschulerlaubnisbehörde hat die unternehmerische Entscheidung über wirtschaftlich sinnvolle Tätigkeiten dem Fahrschulinhaber zu überlassen; ihre Auffassungen hierüber sind nicht von Belang. Die Spruchreife in diesem Verfahren fehlt im Hinblick darauf, dass dem Beklagten ein Ermessensspielraum im Rahmen der Entscheidung über den Fahrschul-Zweigstellenerlaubnisantrag des Klägers zusteht und ggf. weitere Zweckmäßigkeitserwägungen im Rahmen der Entscheidung über den Antrag des Klägers anzustellen sind, so dass nur eine Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts ausgesprochen werden konnte. Aus diesem Grunde waren die angefochtenen Bescheide aufzuheben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Kammer sieht von einer Zulassung der Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO ab, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen.