Beschluss
10 L 615/07
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2007:0829.10L615.07.00
1Zitate
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. 1 Der Antrag der Antragsteller, 2 die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 6. August 2007 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 23. Juli 2007 wiederher-zustellen, 3 ist als Antrag gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet. 4 Die Anordnung der sofortigen Vollziehung in der Ordnungsverfügung vom 23. Juli 2007 genügt dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Danach ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO - ein solcher liegt hier vor - das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen. Diese Pflicht soll die Behörde dazu zwingen, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und die Frage des Sofortvollzuges einzelfallbezogen sorgfältig zu prüfen. Gemessen hieran ist gegen die von dem Antragsgegner angeordnete sofortige Vollziehung rechtlich nichts zu erinnern, denn der Antragsgegner genügt dem Begründungserfordernis dadurch, dass er die nach seinem materiell-rechtlichen Rechtsstandpunkt maßgeblichen Gründe für das Vorliegen des öffentlichen Vollzugsinteresses einzelfallbezogen hinreichend nachvollziehbar benennt. Dabei berücksichtigt der Antragsgegner in nicht zu beanstandender Weise die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) in seinem Beschluss vom 27. August 2004 (19 B 1516/04), wonach bei einem aus Sicht der Schulaufsichtsbehörde bestehenden sonderpädagogischen Förderbedarf, der einen (weiteren) Besuch der allgemeinen Schule ausschließt, auch der nur vorübergehende Besuch der allgemeinen Schule regelmäßig die beachtliche Gefahr nicht hinnehmbarer Beeinträchtigungen der weiteren Schulausbildung und der allgemeinen Persönlichkeitsentwicklung des Schülers/der Schülerin begründe und damit die Notwendigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO nach sich ziehe. Dementsprechend geht der Antragsgegner einzelfallbezogen von dem besonderen Förderbedarf des Sohnes P. der Antragsteller aus und gibt damit zu erkennen, dass er sich des gesetzlich gleichwohl bestehenden Ausnahmecharakters der Anordnung der sofortigen Vollziehung durchaus bewusst ist und dies in seine Anordnungs-entscheidung mit einbezogen hat. Einzelfallbezogen hat der Antragsgegner dabei ausgeführt, dass bei dem Schüler eine starke Entwicklungsverzögerung vorliege. Seine Leistungen in den Fächern Deutsch und Mathematik entsprächen nicht den Anforderungen einer Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Lernen. Er sei fast 13 Jahre alt und habe erhebliche Lerndefizite mit Schreiben, Lesen und Rechnen. Für eine positive Gesamtentwicklung des Schülers benötige dieser einen wesentlich überschaubareren Raum als an seinem derzeitigen Förderort. Um die Entwicklungsdefizite in allen Förderbereichen, besonders aber in den Bereichen Sozialverhalten, Emotionalität, Kommunikation, Interaktion aufzuholen, brauche er ein hohes Maß an individueller Zuwendung, ein vertrautes Lernumfeld mit klar strukturierten Abläufen und eine überschaubar kleine Lerngruppe mit für ihn übersichtlichen sozialen Anknüpfungspunkten. Diese Voraussetzungen seien am gegenwärtigen Förderort - Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Lernbehinderung - nicht gegeben. Ausgehend von dieser Begründung für die Entscheidung über den Förderbedarf, die Förderschwerpunkte und den entsprechen-den Förderort - Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Geistige Behinderung - hat der Antragsgegner sodann ausgeführt, dass der Besuch der Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Lernen bereits gezeigt habe, dass der Schüler aufgrund seiner Behinderung trotz der bisherigen sonderpädagogischen Förderung nicht in der Lage sei, den Anforderungen des Unterrichts im notwendigen Umfange zu genügen. Deshalb benötige er eine auf diese Behinderung abgestellte intensive Förderung. Diese müsse allerdings umgehend seinem individuellen Förderbedarf entsprechend in der vorgesehenen Förderschule erfolgen, damit er vor weiteren Überforderungen bewahrt werde. 5 Diese Begründung ist in sich schlüssig und stimmig. Sie genügt damit nach Maßgabe der vorstehenden Anforderungen dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Eine inhaltliche Richtigkeitsüberprüfung findet im Rahmen dieser Norm nicht statt. 6 Die demnach gebotene Abwägung der widerstreitenden Vollzugsinteressen fällt zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts zu Lasten der Antragsteller aus, da sich die angefochtene Ordnungsverfügung auch bei der im Rahmen dieses einstweiligen Rechtsschutzverfahrens allein möglichen summarischen Überprüfung bereits als offensichtlich rechtmäßig erweist. Darüber hinaus gebietet auch die rechtmäßigkeitsunabhängige so genannte offene Interessenabwägung anhand sonstiger Gesichtspunkte (sog. Folgenbetrachtung) keine andere Entscheidung. 7 Zur Begründung verweist das Gericht zunächst zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen analog § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffende Begründung in dem angefochtenen Bescheid, der es folgt. 8 Darüber hinaus führt das Gericht unter besonderer Berücksichtigung des Vorbringens der Antragsteller im Rahmen dieses einstweiligen Rechtsschutzverfahrens aus: 9 Ausgehend von §§ 19 Abs. 1 bis 4, 20 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) vom 15. Februar 2005 (GV.NRW. S. 102), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juni 2006 (GV.NRW. S. 278) i. V. m. § 6 der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke (Ausbildungsordnung gemäß § 52 SchulG - AO-SF -) vom 29. April 2005, zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Januar 2007 (SGV.NRW.223) ist der Antragsgegner auch zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts in dieser Sache bei dem Sohn P. der Antragsteller zutreffend von einer geistigen Behinderung im Sinne des § 6 AO-SF ausgegangen. Diese liegt danach vor, bei (1.) hochgradigen Beeinträchtigungen im Bereich der kognitiven Funktionen und in der Entwicklung der Gesamtpersönlichkeit und (2.) wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür sprechen, dass die Schülerin oder der Schüler zur selbstständigen Lebensführung voraussichtlich auch nach dem Ende der Schulzeit auf Dauer Hilfe benötigt. 10 Diese Voraussetzungen liegen aufgrund der von dem Antragsgegner herangezogenen Erkenntnisquellen vor. Insbesondere ist der Antragsgegner entgegen der Auffassung der Antragsteller zutreffend davon ausgegangen, dass bei dem Schüler nicht mehr von einer Lernbehinderung im Sinne des § 5 Abs. 1 AO-SF ausgegangen werden kann. Diese liegt vor, wenn die Lern- und Leistungsausfälle schwerwiegender, umfänglicher und langdauernder Art sind und durch Rückstand der kognitiven Funktionen oder der sprachlichen Entwicklung oder des Sozialverhaltens verstärkt werden. Beide Tatbestände (Geistige Behin-derung/Lernbehinderung) stehen nach Wortlaut, Sinn und Zweck sowie der Systematik der Norm in einem Ausschließlichkeitsverhältnis. Nach diesen Vorschriften unterscheidet sich die geistige Behinderung von der Lernbehinderung maßgeblich dadurch, dass die Beeinträchtigung der kognitiven Funktionen bei der geistigen Behinderung hochgradig sein und zudem die Prognose gerechtfertigt sein muss, dass die Schülerin oder der Schüler zur selbstständigen Lebensführung voraussichtlich auch nach dem Ende der Schulzeit auf Dauer Hilfe benötigt. 11 Diese Voraussetzungen liegen bei Berücksichtigung der bisherigen schulischen Entwicklung des Schülers, der schulärztlichen Gutachten vom 7. Juli 2003 und 6. Juni 2007, der fachärztlichen Stellungnahme des Fachbereichs Psychiatrie und Psychotherapie des Kindes- und Jugendalters beim Direktor des Landschafts-verbandes Rheinland/Rheinische Kliniken W. vom 24. Mai 2004, der Zeugnisse der B. -I. -G. -T2. , T2. für Lernbehinderte der Stadt I1. vom 15. Juli 2004, 11. Februar 2005, 6. Juli 2005, 27. Januar 2006, 23. Juni 2006, 19. Januar 2007 und 20. Juni 2007, der Begründung des Antrages vom 30. Januar 2007 zur Einleitung eines Verfahrens nach § 11 AO-SF sowie der sonderpäda-gogischen Gutachten vom 23. Juni 2003 und insbesondere vom 20. Juni 2007 vor. 12 Der am 30. Juli 1994 geborene Sohn P. der Antragsteller wurde zum 1. B. 2001 schulpflichtig. Zu diesem Zeitpunkt wurde er erstmals sonderpädagogisch überprüft. Das sonderpädagogische Gutachten vom 29. Mai 2001 ergab für den Schüler eine allgemeine Entwicklungsverzögerung mit den Symptomen durchgängi-ger Sigmatismus interdentalis mit den Lauten s., z. und x., erheblichen Defiziten in der visuomotorischen Koordination und der visuellen Differenzierung, Defiziten im Bereich der Grob- und Feinmotorik sowie einer äußerst kurzen Konzentrationsfähigkeit bei schneller Ermüdung. Aufgrund nicht festgestellten sonderpäda-gogischen Förderbedarfs im Sinne des § 5 Abs. 2 VO-SF wurde der Schüler zunächst für ein Jahr vom Schulbesuch zurückgestellt; er verblieb im St. K. Kindergarten in I1. und wurde dort durch eine Zusatzkraft heilpädagogisch betreut. Am 1. B. 2002 erfolgte sodann die Einschulung des Schülers in die Goldbergschule, Gemeinschaftsgrundschule der Stadt I1. . Diese leitete im Februar 2003 eine nochmalige sonderpädagogische Überprüfung ein. Das daraufhin erstellte sonderpädagogische Gutachten vom 23. Juni 2003 gelangte zur Feststellung umfänglicher Leistungsdefizite im mathematischen und sprachlichen Bereich, woraus sich ein sonderpädagogischer Förderbedarf mit dem Förder-schwerpunkt Lernbehinderung ergab. Dementsprechend gelangte das schulärztliche Gutachten zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs vom 7. Juli 2003 u. a. zu der zusammenfassenden Feststellung, dass der Schüler individueller Zuwendung und Förderung bedürfe. Eine weitere Diagnostik, z. B. durch kinder- und jugendpsychiatrische Abklärung, insbesondere im Hinblick auf die sehr auffällige Mutter-Kind-Interaktion, werde dringend empfohlen. Aufgrund der o. g. Schulformem-pfehlung besucht der Schüler seit dem Schuljahr 2003/2004 die B. -I. -G1. -T2. , Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Lernen. 13 In einer fachärztlichen Stellungnahme der Gutachter des Fachbereichs Psychiatrie und Psychotherapie des Kindes- und Jugendalters der Rheinischen Kliniken W. aufgrund einer ambulanten kinderpsychiatrischen Untersuchung vom 24. Mai 2004 finden sich u. a. die Feststellungen: Anamnese und klinischer Eindruck hätten keine hinreichenden Hinweise auf einen frühkindlichen Autismus, einen atypischen Autismus oder ein Asperger-Syndrom ergeben. Gleichwohl bestehe eine erhebliche soziale Integrations- und Lernstörung. Unklar seien Ausmaß und Struktur seiner intellektuellen Beeinträchtigungen und deren Auswirkungen auf seine Lernmöglich-keiten und seine Sozialkompetenz. Auch sei unklar, unter welchen Bedingungen bzw. mit welcher Hilfe der Schüler sich besser in eine Gruppe von Kindern integrieren könne. Die Klärung dieser Frage sei von zentraler Bedeutung für seine weitere schulische Förderung sowie seine Persönlichkeitsentwicklung. Aufgrund der Komplexität der Störung werde eine stationäre kinder- und jugendpsychiatrische Untersuchung und Behandlung empfohlen. Die Antragsteller haben daraufhin ihren Sohn am 31. B. , 9. September, 7. Oktober und 4. November 2004 in der Abteilung für Psychiatrie, Psychotherapie und Neurologie des Kindes- und Jugend-alters Gemeinschaftskrankenhauses I2. vorgestellt. Von dem daraufhin erstellten Gutachten des Gemeinschaftskrankenhauses I2. vom 22. Novem-ber 2004 mit der Diagnose "Emotionale Störung des Kindesalters mit Störung des Sozialverhaltens (F 92.8) infolge chron. schulischer Überforderung, mentale Retardierung (F 70.0) gelangte lediglich die erste Seite zu der Schülerakte des Antragsgegners. Ausweislich des schulärztlichen Gutachtens vom 6. Juni 2007 hat die Antragstellerin zu 1. insoweit eine Schweigepflichtentbindung bzw. die Einsicht in die Arztberichte untersagt. In dem vorgenannten schulärztlichen Gutachten wird des Weiteren u. a. zur Behinderung des Sohnes der Antragsteller ausgeführt, dass ein Verdacht auf mentale Retardierung bei eingeschränkter sozialer Integration und einer psychosozialen Belastungssituation bestehe. Aus schulärztlicher Sicht bestehe zwingender sozialpädagogischer Förderbedarf. Dabei wurde dringend nochmals eine kinder- und jugendpsychiatrische Abklärung empfohlen. 14 Das gemeinsame sonderpädagogische Gutachten der Gutachter O. (B. -I. -G1. -T2. ), E. (Fachfrau Autismus, H. -I3. -T2. ) und K1. (H. -I3. -T2. ) vom 20. Juni 2006 gelangt aufgrund der bisher vorliegenden schriftlichen und diagnostischen Informationsquellen ausweislich der Schülerakte des Antragsgegners sowie eigener Unterrichtsbeobachtungen durch konkrete, anschauliche und detailreiche Darstellungen zu der überzeugenden zusammenfassenden Feststellung, dass bei dem Sohn P. der Antragsteller von einem Förderbedarf mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung auszugehen sei und die erforderliche Förderung an einer entsprechenden Förderschule erfolgen solle. Dieser Förderbedarf zeige sich aufgrund der hochgradigen Beeinträchtigungen im Bereich der kognitiven Funktionen und Entwicklung der Gesamtpersönlichkeit sowie in den dafür sprechenden Anhaltspunkten, dass der Schüler zur selbstständigen Lebensführung voraussichtlich auch nach dem Ende seiner Schulzeit auf Dauer Hilfe benötige. In dem sonderpädagogischen Gutachten wird des Weiteren u. a. ausgeführt: In dem überprüften Deutschunterricht beantworte er Fragen nur mit Einwortsätzen. Dabei wirke sein Wortschatz sehr beschränkt. Der Schüler spreche meist undeutlich und für die Lerngruppe nicht immer vernehmbar. Er beherrsche noch nicht alle Buchstaben und dazugehörigen Laute, so dass er nur einfache Grundwörter erlesen könne. Er versuche auch schon kleinere, einfache Texte aus einfachen geübten Grundwörtern zu erfassen. Die Sinnentnahme sei noch nicht immer gesichert. Sein Schriftbild sei noch nicht klar gegliedert. Auch habe der Schüler große Schwierigkeiten, die Lineatur beim Schreiben einzuhalten. Im Hinblick auf seine Rechtschreibleistungen sei er oft nicht in der Lage, auch eingehend geübte Wörter auswendig aufzuschreiben. Zum Bereich Mathematik wird ausgeführt, dass seine Leistungen sehr schwankend seien. Er arbeite im Unterricht oft nicht motiviert mit und benötige viel Unterstützung durch den Lehrer, um seine Arbeit beginnen zu können. Er kenne zwar die meisten Rechenaufgaben, werde aber beim selbstständigen Lösen von Aufgaben unsicher und mache viele Fehler. Häufig rechne er zu langsam, wenig konzentriert und benötige weiterhin sehr viel individuelle Unterstützung und Anschauungsmaterial. Er arbeite im Zahlenraum bis 100 mechanisch. Manchmal vertausche er die Zahlenwerte und könne nicht immer sicher Vorgänger und Nachfolger einer Zahl bestimmen. Additions- und Subtraktionsaufgaben mit und ohne Zehnerüberschreitung könne er nur mit Hilfe lösen. Aufgaben mit Zehnerunterschreitung gelängen ihm noch nicht. Der Schüler habe mit wenig Engagement die Einmaleinsreihen mit 2, 5 und 10 gelernt. Er könne im additiven Verfahren und mit Anschauungsmaterial zu Lösungen kommen. Dabei benötige er individuelle Unterstützung. Er müsse sie noch deutlich intensiver üben, um sicherer zu werden. Bei der Schilderung von Unterrichtsbeobachtungen vom 20. März und 8. Mai 2005 wird u. a. ausgeführt: Zwar sei bisher Autismus bei dem Schüler ausgeschlossen worden, allerdings zeige er in Schulsituationen Verhaltensweisen im sozialen Bereich, die auch beim Störungsbild Autismus erkennbar seien. So nehme er von sich aus keinen Kontakt zu seinen Mitschülern und Mitschülerinnen auf und reagiere auch bei Ansprache durch diese weder verbal noch durch Gesten. Häufig wende er sich von seinen Mitschülern und Mitschülerinnen ab, indem er ihnen den Rücken zudrehe. Der Schüler selbst gebe als Begründung für sein Verhalten an, dass ihn die anderen nicht interessierten, da sie ihn ärgerten und beschimpften. Typische Verhaltensweisen des Autismus (z. B. Routinen, Ticks, sprachliche Auffälligkeiten) hätten in der Unterrichtssituation nicht beobachtet werden können und hätten sich auch nach Aussage des Klassenlehrers nicht gezeigt. Zu einer Unterrichtshospitation vom 20. März 2007 wird u. a. ausgeführt: In der zweiten Hospitationsstunde habe Religionsunterricht stattgefunden. Die Lerngruppe habe aus 11 Schülern bestanden, die aus verschiedenen Klassen kämen. Von Anfang an sitze der Schüler hinten im Klassenraum auf einem Tisch mit dem Rücken dem Rest der Klasse zugewandt. Ohne die anderen Schüler und den Unterricht wahrzunehmen, spiele er mit Lego. Auf direkte Fragen der Lehrerin hebe er den Kopf nur wenig und antworte sehr leise. Als er ein Arbeitsblatt bekomme, schiebe er es weg und baue weiter mit Lego. Auf Ansprache seiner Mitschüler reagiere er nicht. Auf eine erneute und direkte Aufforderung durch die Lehrerin beginne er langsam mit der Arbeit. Als die anderen mit dem Aufträumen begännen und es lauter in der Klasse werde, scheine er dies nicht wahrzunehmen. Während der gesamten Stunde habe der Schüler seinen Platz auf dem Tisch nicht verlassen. Auch seine Körperhaltung (leicht zusammen gesunkener Schneidersitz, mit dem Rücken zu den Mitschülern), habe sich nicht verändert. Seine isolierte Stellung innerhalb der Lerngruppe werde auch in Gesprächen mit ihm deutlich. Auf die Frage, warum er nicht mit den anderen zusammen sitze, habe er geantwortet, dass er dies nicht wolle, da diese ihm zu laut seien. Außerdem seien auch Chaoten dabei, die ihn ärgerten und Schimpfwörter zu ihm sagten. Zum Bereich Arbeits- und Sozialverhalten wird u. a. ausgeführt: Auffällig sei, dass der Schüler bereits nach sehr kurzer Zeit scheinbar verinnerlichte Lerninhalte zeitweise nicht mehr beherrsche und von Neuem lernen müsse. Schriftliche Arbeiten sowie seine Hausaufgaben erledige er häufig nicht oder unvollständig und nicht mit der nötigen Ordnung und Sorgfalt. Mit seinen Arbeitsmaterialien gehe er oftmals nicht ordentlich und pflichtbewusst um. Im Unterricht bei Fachlehrern verweigere er sich von Zeit zu Zeit, wenn er lieber spielen wolle und ihm die Lerninhalte nicht gefielen. Der Schüler zeige einen sehr auffälligen Entwicklungsrückstand im Bereich Kommunikation, Kooperation und Sozialverhalten. Er benötige ständig Lehrerunterstützung, um auch in Konfliktsituationen möglichst altersannähernd gemeinsam mit dem Lehrer an Konfliktlösungsstrategien arbeiten zu können. Zur geistigen Entwicklung des Schülers wird u. a. ausgeführt: Der Non-verbale Intelligenztest SON-R 5 1/2 bis 17 habe als Gesamtergebnis ein mittleres Referenzalter von 8 Jahren bei einem Standard-IQ von 68 ergeben. Dabei biete die Orientierung an dem sog. Referenzalter im Gegensatz zum Intelligenz-Quotienten eine wesentlich anschaulichere Möglichkeit, das kognitive Potential einer Testperson darzustellen. Es bestehe nämlich die direkte Option einer alters- und somit auch entwicklungsgemäßen Einordnung. Da der Schüler 13 Jahre alt sei, zeige sich bei dem festgestellten Referenzalter eine deutliche Entwicklungsdiskrepanz von fünf Jahren im Vergleich zu seiner Altersgruppe. Dementsprechend sei ihm bereits in dem sonderpädagogischen Gutachten vom 23. Juni 2003 aufgrund der damaligen Untersuchungen eine unterdurchschnittliche Intelligenz bescheinigt worden. 15 Zu den Unterrichtsbeobachtungen einer Sportstunde vom 8. Mai 2007 wird u. a. ausgeführt: In der Umkleidekabine habe sich der Schüler allein in die letzte Bankreihe begeben und sich dort mit dem Rücken zu den Mitschülern umgezogen, was er im zeitlichen Rahmen geschafft habe. Er habe allerdings sein Sweatshirt anbehalten und sich in der Turnhalle als einziger auf die Bank gesetzt. Demgegenüber hätten alle anderen in der Halle herumgetobt. Später hätten sich noch zwei weitere Schüler hingesetzt, allerdings nicht zu dem Sohn der Antragsteller. Auffällig sei gewesen, dass er sich unrund bewege und stark vorgebeugt laufe. Bei plötzlichen Richtungsänderungen und Stopps wirke er unkoordiniert und müsse durch heftiges Armrudern ausgleichen. Beim Hinsetzen auf den Hallenboden falle er sehr weit nach hinten über, so dass seine Beine hoch in die Luft schwingen würden. Beim Regelverständnis zeige der Schüler zum Teil Unsicherheiten, obwohl Völkerball seit Beginn des Schuljahres recht regelmäßig gespielt werde. 16 Zur bisherigen Förderung wird des Weiteren u. a. ausgeführt: Im laufenden Schuljahr arbeite der Schüler zusätzlich zum binnendifferenzierten Deutschunterricht innerhalb der Klasse an drei Tagen der Woche jeweils eine Stunde in einer Fördergruppe des Primarbereichs. In der Fördergruppe des Primarbereichs arbeite er mit einer Arbeitskarte und einem Tagesplan. Anhand des Tagesplanes, bestehend aus Abbildungen und Piktogrammen, übe er Basisqualifikationen zum Umgang mit Kindern und Lehrern in der T2. wie an die Tür klopfen, die Tür öffnen, Begrüßung, Tür schließen, die Arbeitskarte abliefern, sich setzen, die Hausaufgaben bereit legen, den Arbeitsplatz organisieren, angemessenes Kommunikationsverhal-ten, angemessene Konfliktlösungsstrategien, Arbeits- und Ordnungsstrategien. Der Schüler müsse zum Abarbeiten des Tagesplanes kontinuierlich angehalten werden. Auch könne er an auffallend einfachen Arbeitsaufträgen nur mit individueller Unterstützung nur über einen sehr kurzen Zeitraum arbeiten. Er habe es bis zum Ende des Schuljahres nicht geschafft, regelmäßig, pünktlich und mit altersangemessenem Verhalten zur Differenzierungsgruppe in einem anderen Raum des bekannten Schulgebäudes zu erscheinen. Er müsse meist von Schülern der Primarstufe zum unterricht abgeholt werden, auch weil er sich in anderen Gebäuden aufgehalten habe. 17 Diese konkreten, anschaulichen und detailreichen in sich widerspruchsfreien und aussagekräftigen Darlegungen ergeben, dass der Förderbedarf des Sohnes der Antragsteller nicht im Bereich der Lern-, sondern der geistigen Behinderung liegt, weil bei dem Schüler im Sinne des § 6 AO-SF zum einen eine hochgradige Beeinträchtigung im Bereich der kognitiven Funktionen und der Entwicklung der Gesamtpersönlichkeit vorliegt und zum anderen hinreichende Anhaltspunkte dafür sprechen, dass er zur selbstständigen Lebensführung voraussichtlich auch nach Ende der Schulzeit auf Dauer Hilfe benötigt. Die in dem überzeugenden sonderpädagogischen Gutachten mitgeteilten Erkenntnisse zu dem in nahezu allen Bereichen hochgradig beeinträchtigten Lern- und Leistungsvermögen, dem Lern- und Arbeitsverhalten sowie dem Sozialverhalten in dessen schulischer Entwicklung mit geringen Förderfortschritten trotz umfangreicher langjähriger sonderpädagogischer Förderung zeigen prognostisch auf, dass hinreichende grundlegende Fähigkeiten und Fertigkeiten einschließlich der Sozialkompetenz für die nachnachschulische Entwicklung fehlen. 18 Auch ist das sonderpädagogische Gutachten basierend auf den vorgenannten schulärztlichen Gutachten und den zuvor eingeholten Erkenntnissen aussagekräftig, weil sie auf den Erkenntnissen von sonderpädagogisch geschulten und daher für die hier maßgeblichen Beurteilungen sachverständigem Lehrpersonal und dem auf langjähriger Beobachtung und eingehender Förderung des Schülers beruhen. Sie sind insgesamt aus sich heraus einleuchtend und nachvollziehbar und haben - auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Antragsteller im Rahmen dieses einstweiligen Rechtsschutzverfahrens - eine solche Beweiskraft, dass der Schluss auf das Vorliegen einer geistigen Behinderung im Sinne von § 6 AO-SF zwingend ist. 19 Insbesondere können sich die Antragsteller demgegenüber nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die aus Sicht der Schulverwaltung aufgetretenen massiveren Probleme insbesondere im 2. Schulhaltjahr 2006/07 nach einer Auseinandersetzung zwischen den Antragstellern und dem Klassenlehrer aufgetreten sind und laut Arztbericht vom 24. Juni 2003 im EEG keine Hinweise auf ein Anfallsleiden festgestellt worden sind. 20 In dem dem Beklagten bereits früher nicht insgesamt ausgehändigten und nunmehr lediglich auszugsweise zitierten Arztbericht des Gemeinschaftskrankenhauses I2. vom 22. November 2004, der im Hinblick auf sein Alter lediglich eine geringe Aussagekraft besitzt, wird allerdings bereits festgestellt, dass bei dem Schüler eine ausgeprägte Lernbehin-derung vorliege, die im Zusammenhang mit der zunächst vorliegenden schulischen Überforderung in der Grundschule zur Vermeidungsverhalten und reaktiver Störung seiner emotionalen und sozialen Entwicklung im Sinne von Lernblockaden und Rückzug geführt habe. Die differenzierte Untersuchung seiner Stärken und Schwächen zeige ein uneinheitliches Begabungsprofil. Außerdem solle er über das auch in der T2. für Lernbehinderte übliche Maß hinaus im Bereich der basalen Fähigkeiten zum Schriftspracherwerb gefördert werden, damit er Lesen und Schreiben erlernen könne und aus der Versagungsspirale aussteige. 21 Auch in dem dem Gericht nicht insgesamt vorgelegten, sondern lediglich auszugsweise zitierten Arztbericht des Gemeinschaftskrankenhauses I2. vom 2. April 2004 wird u. a. ausgeführt, dass der Schüler insgesamt einen SW/IQ von 70 erreiche, was dem entsprechenden Wert beim letzten Test im September 2004 entspreche. Dies bedeute, dass der Schüler Lernfortschritte gemacht habe, der Abstand zur Altersgruppe aber gleich geblieben sei. Dasselbe gelte auch grundsätzlich für die anderen Werte des Tests. 22 Abgesehen davon, dass die Antragsteller auch den Arztbericht vom 2. April 2007 - wie bereits zuvor den Arztbericht vom 22. November 2004 - nicht vollständig an den Antragsgegner als Grundlage weiterer Erkenntnisgewinnung übermittelt haben, vielmehr lediglich auszugsweise daraus zitieren, und die entscheidungserhebliche Frage, ob der Schüler durch den Unterricht an einer Förderschule für Lernbehinderte hinreichend gefördert werden kann, aus dem gesamten Lern- und Leistungsverhalten im Unterricht der T2. bzw. aufgrund dieses ihn in die soziale Gemeinschaft mit anderen Schülern einbindenden Unterrichts und unter Hinzuziehung im Sonderschulverfahren vorgesehener ergänzender sonderpädagogischer und medizinischer Untersuchungen zu beantworten und einer Beantwortung durch einen den Schüler isoliert außerhalb der schulischen Gemeinschaft überprüfenden Gutachter in der Regel nicht zugänglich ist, widersprechen auch die zitierten Feststellungen in dem Gutachten vom 2. April 2007 nicht zwingend den Feststellungen der Gutachter in dem sonderpädagogischen Gutachten vom 20. Juni 2007. 23 Auch ist angesichts des überzeugend festgestellten Förderbedarfs mit dem Förderschwerpunkt Geistige Behinderung nicht nachvollziehbar, dass die Antrag-steller nachdrücklich darauf hinweisen, dass die Unterbringung ihres Sohnes in einer Sonderschule für Geistigbehinderte - Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung klinge lediglich viel besser - eine im allgemeinen stigmatisierende Wirkung habe und die Chancen des Schülers, später etwas aus sich zu machen, eher minimiere. Vielmehr ist es nach Auffassung des Gerichts aufgrund der langjährigen Beobachtung des Schülers, der vorliegenden schulärztlichen Gutachten sowie der sonderpädagogischen Gutachten und des darin festgestellten beträchtlichen Förderbedarfs, der ständigen Überforderung des Schülers an der derzeit besuchten Förderschule wie auch des Umstandes, dass die dortigen Möglichkeiten, ihn zu fördern erschöpft sind, geboten, dass dieser die für ihn geeignete Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung besucht, um der beachtlichen Gefahr nicht hinnehmbare Beeinträchtigungen seiner weiteren schulischen Förderung und der allgemeinen Persönlichkeitsentwicklung und damit seines Anspruchs auch auf die seinem Lern- und Leistungsvermögen angemessene Bildung und Erziehung entgegenzuwirken. 24 Aus den vorstehenden Ausführungen folgt schließlich bei besonderer Berücksichtigung des Vorbringens der Antragsteller im Rahmen dieses einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zugleich, dass auch bei einer rechtmäßigkeitsunabhängigen Folgenbetrachtung kein Überwiegen des privaten Aussetzungsinteresses gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung festzustellen ist. Nur durch den Sofortvollzug gelangt der Schüler angesichts des erheblichen Förderbedarfs in die notwendige Betreuungs- und schulische Fördersituation, ohne dass dies für den Schüler mit besonderen Erschwernissen oder nicht hinnehmbaren Beeinträchtigungen verbunden wäre. Die mit der für den Schüler geeigneten und gebotenen sonderpädagogischen Förderung an der bestimmten Förderschule verbundenen Vorteile für seine schulische und nachschulische Entwicklung im Bereich der selbstständigen Lebensführung, die auch in dem sonderpädagogischen Gutachten vom 20. Juni 2007 aufgeführt werden, überwiegen deutlich die von den Antragstellern angeführten Nachteile. 25 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. 26 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes und ist mit der Hälfte des Auffangwertes angemessen und ausreichend festgesetzt. 27