Urteil
3 K 5010/03
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2007:0827.3K5010.03.00
2mal zitiert
6Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die für erstattungsfähig erklärt werden.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die für erstattungsfähig erklärt werden. Tatbestand: Die Beteiligten streiten um die Ausweisung eines Schwerpunktes Periphere Blutstammzelltransplantation" im Krankenhausplan des Landes Nordrhein- Westfalen. Die Beigeladene ist Trägerin des im Versorgungsgebiet 12 (das die Kreise T. und V sowie die Stadt I mit ca. 912.000 Einwohnern umfasst) gelegenen Evangelischen Krankenhauses I , das derzeit mit 493 Betten im Krankenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalen aufgenommen ist. Von den insgesamt 8 bettenführenden Abteilungen ist u.a. die hämatologische Abteilung mit 56 Betten als bedarfsgerecht anerkannt. Seit 1995 bemühte sich die Beigeladene um Einrichtung eines Schwerpunktes für die autologe Knochenmarktransplantation an ihrem Hause und führte in einem ersten Antrag bei der Beklagten am 7. Februar 1995 aus: Das Evangelische Krankenhaus I erfülle - insbesondere aufgrund der intensiven Zusammenarbeit mit dem Evangelischen Krankenhaus F. -X. - alle Anforderungen, die in fachlicher Hinsicht an die Durchführung autologer Knochenmarktransplantationen zu stellen seien. Auch die Klägerin als Trägerin des ebenfalls im Versorgungsgebiet 12 gelegenen St. N. -Hospitals I. . , das mit derzeit 584 Betten in den Krankenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalen aufgenommen worden ist (von den insgesamt 10 betten-führenden Abteilungen sind die hämatologische Abteilung mit 35 Betten, die Nuklearmedizin mit 7 Betten sowie die Strahlentherapie mit 27 Betten als bedarfsgerecht anerkannt) beantragte unter dem 10. Juni 1996 bei der Beklagten für ihre hämatologische Abteilung die Berechtigung zur Durchführung einer Hochdosis-Chemotherapie mit nachfolgender autologer Stammzellentransfusion. Mit Schreiben vom 29. Mai 1998 an die Beteiligten wies die Beklagte darauf hin, dass nach Erörterung des zuständigen Ministeriums mit den Kostenträgern und Durchführung eines Anhörungsverfahrens gemäß § 14 Abs. 4 des seinerzeit gültigen Krankenhausgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen die Berechtigung zur autologen Stammzelltransplantation einer Schwerpunktausweisung im Feststellungsbescheid bedürfe und bat um entsprechende Überprüfung und Ergänzung der gestellten Anträge. Daraufhin aktualisierte die Klägerin ihre Angaben unter dem 13. Januar 1999 und führte im Wesentlichen aus: Das St. N. -Hospital I. . biete aufgrund seiner Fachabteilungsstruktur sowie seiner personellen Ausstattung optimale Voraussetzungen zur Durchführung der autologen Stammzelltherapie. Mit Schreiben vom 5. November 1999 wurde ergänzend dargelegt, dass im April 1999 ein Antrag auf Zertifizierung eines Transplantationszentrums bei der konzertierten Aktion Stammzelltransplantation gestellt worden sei. Inzwischen seien die ersten Transplantationen erfolgreich durchgeführt worden, weitere drei seien für November 1999 geplant. Die Beigeladene verwies mit Stellungnahme vom 6. Juli 1998 auf ihre bisherigen Angaben im Antragsverfahren und führte daneben aus: Da zum gegenwärtigen Zeitpunkt im Evangelischen Krankenhaus keine autologen Stammzelltransplantationen durchgeführt würden, sei eine Zertifizierung noch nicht möglich. Es sei jedoch davon auszugehen, dass auch eine Vorbegutachtung der zu erwartenden Qualität den entsprechenden Anforderungen genüge. In einer weiteren Stellungnahme vom 14. Mai 2001 zur seinerzeit aktuellen Situation legte die Beigeladene gegenüber der Beklagten darüber hinaus dar: In der hämatologischen Abteilung ihres Hauses - die eine hohe fachliche Kompetenz der behandelnden Ärzte sowie des Pflegepersonals aufweise - seien im Jahr 2000 2.238 Fälle stationär behandelt worden. Das Krankheitsspektrum habe die gesamte Bandbreite der Hämatologie/Onkologie umfasst. Die Abteilung verfüge zudem über eine langjährige Erfahrung mit Hochdosis-Chemotherapien z.B. bei akuten Leukämien, hochmalignen Lymphomen und soliden Tumoren. Im Zeitraum von 1997 bis 2000 seien in Zusammenarbeit mit dem zertifizierten Evangelischen Krankenhaus F. -X. 72 Patienten aus dem Haus der Beigeladenen autolog erfolgreich transplantiert worden. 5 Transplantationen seien an der Universitätsklinik Frankfurt erfolgt. Die Leistungsfähigkeit der hämatologisch/onkologischen Abteilung des Evangelischen Krankenhauses werde auch durch die Teilnahme an einigen überregionalen Studien belegt. Im übrigen gewährleiste die enge Kooperation mit dem Evangelischen Krankenhaus F. -X. , das im Bedarfsplan des Landes Nordrhein-Westfalen als spezielle Therapieeinheit ausgewiesen sei, eine unmittelbare Übernahme der dort erreichten Transplantationsqualität. Es bestehe ausweislich der beigefügten Erklärung vom 25. April 2001 eine feste Absprache zwischen den Kliniken, die Kooperation auch nach Ausweisung eines Schwerpunktes am Evangelischen Krankenhaus I. . auf diesem Gebiet intensiv fortzusetzen und die Übernahme des Qualitätsstandards zu garantieren. Die räumlichen und personellen Voraussetzungen seien inzwischen geschaffen. Bereits zuvor hatte das seinerzeitige Ministerium für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit des Landes Nordrhein Westfalen (MFJFG) mit Runderlass vom 3. Dezember 1999 u. a. erklärt, dass ihm Erkenntnisse vorlägen, wonach in einem Einzugsbereich von rund 700.000 Einwohnern mit jährlich weiteren 20 Patienten gerechnet werden könne, bei denen eine periphere Blutstammzelltransplantation (PBST) mit fachlich eindeutig gesicherter Indikation in Frage komme. Dementsprechend ergebe sich für Nordrhein-Westfalen ein Bedarf von hochgerechnet etwa 1.000 Leistungen pro Jahr. Voraussetzung für die Anerkennung als Zentrum für PBST sei der Nachweis, dass die Krankenhäuser hierfür geeignet seien, der durch eine Zertifizierung zu erbringen sei, die nach Begehung der betreffenden Einrichtung von einer Fachgesellschaft erteilt werden könne. Mit Schreiben vom 7. Juni 2001 informierte das MFJFG alle Einrichtungen, die einen entsprechenden Antrag gestellt hatten, darüber, dass ein Kriterienkatalog zur Anerkennung weiterer Schwerpunkte für PBST mit dem Landesausschuss für Krankenhausplanung und der Deutschen Gesellschaft für Hämatologie und Onkologie abgestimmt bzw. erörtert worden sei, weshalb nunmehr entsprechende Auswahlentscheidungen für weitere Standorte anstünden. In diesem Zusammenhang werde um Beantwortung einiger Fragen (zu bereits erbrachten Leistungen und ggf. dem Durchschnitt der letzten Jahre, zu Indikationen, zur Zertifizierung, zur Herstellung der Stammzellen, zur Zulassung nach dem Arzneimittelgesetz, zu Mikrobiologie und Virologie sowie zur Anbindung an eine Universität) gebeten. Unter dem 20. Juni 2001 teilte die Klägerin dem MFJFG mit, dass seit Ende des Jahres 1999 insgesamt 11 Hochdosis-Chemotherapien mit autologer PBST durchgeführt worden seien. Die Leistungen seien bei verschiedenen Indikationen (Plasmazellmyelom; akuter myeloischen Leukämie; hochmalignem Non-Hodgkin- Lymphom sowie chronisch-Iymphatischer Leukämie) erbracht worden. Das Zertifizierungsverfahren sei abgeschlossen, allerdings stehe noch die Vorortbegehung aus. Die Herstellung der Stammzellen erfolge durch das Deutsche Rote Kreuz in N , das eine Zulassung nach dem Arzneimittelgesetz besitze. Die Beigeladene wies mit Schreiben vom 16. Juli 2001 darauf hin, dass in ihrem Krankenhaus im Zeitraum von 1997 bis 2000 insgesamt 77 Patienten mit verschiedenen Indikationen (Plasmocytom; Non-Hodgkin-Lymphome; M. Hodgkin- Rezidive; solide Tumore; akute lymphatische Leukämie) autolog transplantiert worden seien. Die Herstellung der Stammzellen erfolge in Kooperation mit dem Evangelischen Krankenhaus F. -X. , das über eine Zulassung nach dem Arzneimittelgesetz verfüge. Darüber hinaus bestünden im Rahmen von Studien diverse Kooperationen mit verschiedenen Universitäten. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2001 leitete die Klägerin dem MFJFG sodann das zwischenzeitlich für ihre hämatologische Abteilung von der konzertierten Aktion Stammzelltransplantation unter dem 13. Dezember 2001 erteilte Qualitätszertifikat zu und wies unter Hinweis auf frühere Stellungnahmen darauf hin, dass das St. N. - Hospital aufgrund seiner onkologisch ausgerichteten Fachdisziplinenstruktur optimal für die Anerkennung als Versorgungsschwerpunkt PBST geeignet sei. Insbesondere die für die Gesamtstruktur einer derartigen Einheit bedeutsame Ganzkörperbestrahlung an modernen Strahlentherapiegeräten mit systematisch weitergebildeten Fach- und Assistenzärzten einschließlich der medizinisch- technischen Assistenten sei gewährleistet. Mit Schreiben vom 30. Mai 2002 unterrichtete das MFJFG die Mitglieder des Landesausschusses für Krankenhausplanung darüber, dass es aufgrund des mit dem Landesausschuss entworfenen Kriterienkataloges zur Frage der fachlichen Eignung für das Leistungsangebot PBST folgende Erkenntnisse gewonnen und für die ausgewählten Standorte zur Aufnahme in den Krankenhausplan nach § 15 KHG NRW als Entscheidungskriterien zugrunde gelegt habe: Da die Transplantation von peripheren Blutstammzellen für Patienten mit besonderen Risiken verbunden sei und besonders hohe Kosten verursache, setze sie eine spezifische Krankenhausinfrastruktur sowie besondere personelle Vorhaltungen voraus. Aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und medizinischen Qualität sollten diese nur von wenigen spezialisierten Krankenhäusern durchgeführt werden. Angesichts der bereits in den Krankenhausplan als Schwerpunkte aufgenommenen Einrichtungen ergebe sich ein weiterer Handlungsbedarf nur in den Versorgungsgebieten mit einer Einwohnerzahl von mindestens 1.000.000 Einwohnern, gegebenenfalls auch im Versorgungsgebiet 12, weil dort die Einwohnerzahl mit 910.000 Einwohnern nicht deutlich unter der Millionengrenze liege. In diesem Versorgungsgebiet stünden sowohl das Krankenhaus der Klägerin als auch das der Beigeladenen zur Auswahl. Als zweites Bewertungskriterium sei der Versorgungsauftrag der antragstellenden Krankenhäuser zu berücksichtigen, der insbesondere an der Größe der Krankenhäuser und deren Disziplinenspektrum erkennbar sei. So sei bei einer Größe von etwa 750 Betten und dem Versorgungsauftrag eines Allgemeinkrankenhauses davon auszugehen, dass es sich um eine Einrichtung mit einem überregionalen Versorgungsauftrag handele. Dieses Bewertungskriterium werde im Versorgungsgebiet 12 allein vom St. N. -Hospital I. . erfüllt. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, ob der Antragsteller über eine als bedarfsgerecht anerkannte Abteilung für Hämatologie verfüge. Im Versorgungsgebiet 12 bestehe die größte Abteilung Hämatologie mit 52 Betten bei dem Evangelischen Krankenhaus in I. . . Überdies sei die Patientenzahl einer solchen Abteilung zu berücksichtigen, wobei generell eine Mindestzahl von 1.000 Fällen pro Jahr als sinnvoll angesehen werde. Bei den Besonderheiten der Leistung PBST sei es jedoch nicht gerechtfertigt, sich hieran zu orientieren. Insoweit müsse beachtet werden, dass die statistische Fallzahl nicht die Anzahl neuer Patienten wiedergebe, da gerade hier mit Mehrfachaufnahmen zu rechnen sei. Vor diesem Hintergrund sei es sachgerecht, eine Mindestfallzahl von 2.000 Patienten pro Jahr zugrunde zu legen. Hier weise im Versorgungsgebiet 12 das Evangelische Krankenhaus I. . mit 2.250 Fällen die höchste Fallzahl aus. Ferner sei von Belang, welche Anzahl von Transplantationen ein Antragsteller in den vergangenen Jahren erbracht habe. Da die Krankenkassen Leistungen nicht uneingeschränkt finanzierten, habe dieses Kriterium allerdings keinen hohen Stellenwert. Aus fachlicher Sicht sei eine hohe Leistungszahl daher bereits bei 15 PBST im Jahresdurchschnitt gegeben und eine Untergrenze nicht zu bestimmen. Im Versorgungsgebiet 12 habe das Evangelische Krankenhaus I . - in Kooperation mit dem Evangelischen Krankenhaus F. -X. - mit 30 Transplantationen die erforderliche Zahl überschritten. Zusammenfassend solle aus fachlicher Sicht und unter besonderer Berücksichtigung der regionalen Verteilung im Versorgungsgebiet 12 ausschließlich das Krankenhaus der Beigeladenen mit einem Schwerpunkt für PBST in den Krankenhausplan aufgenommen werden. Mit Schreiben an das MFJFG vom 2. Juli 2002 wies die Klägerin unter Bezugnahme auf frühere Stellungnahmen nochmals auf die aus ihrer Sicht bedeutsamen Kriterien bei der Entscheidung über die Ausweisung eines Schwerpunktes PBST hin und führte aus: Zwar weise ihr Krankenhaus im Vergleich mit dem der Beigeladenen weniger als bedarfsgerecht anerkannte Betten in der Hämatologie aus. Allein die Größe einer Abteilung sei indes kein hinreichendes Entscheidungskriterium. Bedeutsam sei vielmehr die Gesamtstruktur des betroffenen Krankenhauses bezüglich der Tumorbehandlung. Da PBST-Patienten im Rahmen der vielfach erforderlichen Ganzkörperbestrahlung immunsupprimiert seien, sei eine interdisziplinäre Betreuung durch Strahlentherapeuten und Hämatologen erforderlich. Um kein erhöhtes Infektionsrisiko bei Transporten dieser Patienten einzugehen, sei eine Strahlentherapie im gleichen Klinikgebäude - wie bei ihr gewährleistet - erforderlich. Darüber hinaus verfüge ihr Haus über eine bedarfsgerechte Abteilung Nuklearmedizin, mit der die Durchführung neuester Behandlungsmethoden im Zusammenhang mit PBST-Behandlungen ermöglicht werde. Für die Ausweisung eines Schwerpunktes bei dem St. N. -Hospital spreche auch dessen zwischenzeitlich erfolgte Zertifizierung durch die konzertierte Aktion Stammzelltransplantation, die in Kürze angesichts der Anzahl der erbrachten Transplantationen für weitere vier Jahre ausgesprochen werde. Bis Juni 2002 seien insgesamt 34 PBST-Behandlungen durchgeführt worden. Bei den erforderlichen Fallzahlen erscheine ihr - der Klägerin - eine Mindestfallzahl von 1.000 hämatologischen/onkologischen Fällen pro Jahr als sinnvoll. Die Fallzahlen in den Abteilungen ihres Krankenhauses lägen für das Jahr 2000 bei 1.668, für das Jahr 2001 bei 1.663 und für das Jahr 2002 (Stichtag: 30. Juni 2002) bei 1.710. Erst im Folgenden erlangte die Klägerin Kenntnis von dem Inhalt des Entscheidungsvorschlags des MFJFG an die Mitglieder des Ausschusses für Krankenhausplanung vom 30. Mai 2002 und brachte in einem Gespräch am 16. Juli 2002 im Ministerium ihr Unverständnis über die Befürwortung des Antrags der Beigeladenen zum Ausdruck. Ausweislich eines ministeriellen Vermerks über dieses Gespräch führte die Klägerin insoweit aus, das St. N. -Hospital verfüge über die besseren strukturellen Voraussetzungen. Im übrigen sei nicht zutreffend, dass - wie vom Ministerium angenommen - die größere Anzahl an Patienten, die für eine PBST- Behandlung in Frage kommen könne, bei dem Evangelischen Krankenhaus zu erwarten sei. Letztlich sei dieses Haus - anders als ihres - nicht zertifiziert und erfülle auch nicht die hierfür erforderlichen personellen und räumlichen Voraussetzungen. Im Anschluss an dieses Gespräch bat die Beklagte die Träger der verfahrensbeteiligten Krankenhäuser um Angaben zur Zahl und Diagnosestruktur der Patienten der hämatologischen Abteilung in den Jahren 1999 bis 2001, für die gegebenenfalls eine PBST indiziert gewesen seien. Die Beigeladene wurde zudem aufgefordert mitzuteilen, ob die personellen und räumlichen Voraussetzungen für eine Leistungserbringung im Evangelischen Krankenhaus I. bestünden bzw. kurzfristig geschaffen werden könnten. Mit Schreiben vom 30. August 2002 legte die Klägerin die erbetenen Unterlagen vor und führte u.a. aus: Die gesamte Patientenpopulation mit einer möglichen Indikation für die autologe Stammzelltransplantation habe im Jahr 1999 1.418 (davon Hämatologie: 817) und im Jahr 2000 1.698 (davon Hämatologie: 1.002) sowie für das Jahr 2001 1.479 (davon Hämatologie: 1.023) Patienten betragen. Für das Jahr 2002 sei nach einer Hochrechnung von insgesamt 1.114 Patienten für die Fachabteilung Hämatologie/Onkologie auszugehen. Auch die Beigeladene gab mit Schreiben vom 2. September 2002 die erbetene Stellungnahme ab und legte unter Hinweis auf frühere Ausführungen dar, dass in ihrem Krankenhaus sowohl die personellen als auch die räumlichen Voraussetzungen für eine Schwerpunktausweisung gegeben seien. Insbesondere sei aufgrund der Zusammenarbeit mit dem zertifizierten Evangelischen Krankenhaus F. -X. die erforderliche Qualitätsgarantie gegeben. So werde u.a. die Nachbereitung der gewonnenen Transplantate mit Purgen, die ein tumorfreies Transplantat garantiere, außeruniversitär nur im Evangelischen Krankenhaus F. - X. praktiziert, wogegen das Haus der Klägerin seine Transplantate vom Deutschen Roten Kreuz beziehe. In der hämatologischen Abteilung des Evangelischen Krankenhauses seien 1999 1.870 Patienten, 2000 1.993 Patienten, im Jahr 2001 2.350 Patienten und bis zum 30. Juni 2002 1.128 Patienten stationär behandelt worden. Die Zahl derjenigen Patienten der hämatologischen Abteilung mit einer möglichen Indikation für eine PBST wurde für das Jahr 2000 mit 1.437, für das Jahr 2001 mit 1.622 und für das Jahr 2002 (Stichtag: 1. Juni 2002) mit 803 angegeben. Im Rahmen eines Gesprächs mit Vertretern der Beklagten am 18. September 2002 vertiefte die Beigeladene ihren Vortrag und machte zusätzlich geltend: Der Bereich der Nuklearmedizin könne durch eine in ihr Krankenhaus integrierte Praxis und der Bereich der Strahlentherapie, der eine geringe Rolle spiele und nur für Restbehandlungen notwendig sei, durch die Strahlentherapie am St. N. -Hospital bzw. niedergelassene Ärzte in M , E oder M1 abgedeckt werden. Sowohl die Stellungnahmen der Klägerin und der Beigeladenen als auch eine Abschrift des Vermerks über das Gespräch vom 18. September 2002 leitete die Beklagte an das MFJFG mit der Einschätzung weiter, grundsätzlich böten beide Krankenhäuser die Voraussetzungen für die Ausweisung des Schwerpunktes PBST. Mit Erlass vom 28. Oktober 2002 wies das MFJFG die Beklagte an, den Antrag der Klägerin auf Ausweisung als Schwerpunkt für PBST abschlägig und den der Beigeladenen positiv zu bescheiden. Mit Bescheid vom 19. November 2002, der aufgrund einer Herausnahme der Pathologie aus dem Betten-Ist des Krankenhausplans durch Bescheid vom 24. Januar 2003 ersetzt wurde, stellte die Beklagte gemäß § 15 des Krankenhausgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KHG NRW) gegenüber der Beigeladenen fest, dass der beantragte Schwerpunkt Periphere Blutstammzelletherapie" am Evangelischen Krankenhaus I. in den Krankenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalen vom 24. Oktober 1979 aufgenommen werde. Der Antrag der Klägerin wurde hingegen - ebenfalls mit Bescheid vom 19. November 2002 - negativ beschieden (hiergegen betreibt die Klägerin das ebenfalls vor der Kammer anhängige Verfahren 3 K 4988/03). Gegen die an die Beigeladene gerichteten Bescheide der Beklagten vom 19. November 2002 und vom 24. Januar 2003 erhob die Klägerin am 20. Mai 2003 Widerspruch und bat um Einsicht in die Verwaltungsvorgänge, da ihr der Feststellungsbescheid zugunsten des Evangelischen Krankenhauses I . nicht vorliege. Mit Widerspruchsbescheid vom 6. November 2003 - zugestellt am 11. November 2003 - wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unzulässig zurück und führte aus: Es fehle bereits an einer Widerspruchsbefugnis, denn den um Aufnahme in den Krankenhausplan konkurrierenden Krankenhäusern erwachse im Rahmen der Planungsentscheidung kein eigenes Recht, auf Grund dessen sie von der Planungsbehörde den Schutz ihrer wirtschaftlichen Interessen gegenüber ihren Konkurrenten begehren könnten. Darüber hinaus sei auch das allgemeine Rechtsschutzinteresse zu verneinen. Da der Klägerin im Hinblick auf den an sie gerichteten negativen Feststellungsbescheid vom 19. November 2002 - insoweit sei der Widerspruch inzwischen zurückgewiesen - der Rechtsweg offen stehe, könne sie ihre Rechtsposition durch Beseitigung der Ausweisung des Schwerpunktes PBST am Evangelischen Krankenhaus I. nicht verbessern. Die Klägerin hat am 11. Dezember 2003 die vorliegende Klage erhoben. Mit Beschluss der Kammer vom 14. Juli 2004 wurde das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Nach Vorlage einer Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Hämatologie und Onkologie vom 21. Dezember 2004, wegen deren Inhalts auf die Gerichtsakte verwiesen wird, und Wiederaufnahme des Verfahrens nahm die Klägerin zur Begründung ihrer Klage Bezug auf ihr Vorbringen im Verfahren 3 K 4988/03. Dort hat sie im Wesentlichen ausgeführt: Weil der Bedarf an autologen Stammzellentransplantationen im Versorgungsgebiet 12 nicht allein vom Krankenhaus der Beigeladenen gedeckt werden könne, bestehe schon deshalb ein Anspruch auf Ausweisung eines Schwerpunktes PBST an ihrem Haus. Unter Berücksichtigung des Jahresberichts des Deutschen Registers für Stammzelltransplantationen, wonach im Jahr 2005 insgesamt 3.568 autologe Transplantationen durchgeführt worden seien, ergebe sich für das Versorgungsgebiet 12 ein rechnerischer Bedarf von 39,4 Transplantationen jährlich. Angesichts der stetig steigenden Zahlen sei gegenwärtig sogar von einem Bedarf von 45 bis 50 Transplantationen pro Jahr auszugehen. Da das Evangelische Krankenhaus im Jahr 2005 lediglich 17 Transplantationen durchgeführt habe, sei daraus zu schließen, dass der Bedarf dort nicht gedeckt werden könne. Daher müsse auch am Haus der Klägerin die beantragte Schwerpunktausweisung erfolgen. Aber auch die Ermessenserwägungen bezüglich der getroffenen Auswahlentscheidung seien fehlerhaft. So sei das N. -Krankenhaus entgegen der Auffassung der Beklagten formal-rechtlich befugt gewesen, auch schon vor Schwerpunktausweisung im Krankenhausplan Leistungen auf dem Gebiet PBST zu erbringen und eine entsprechende Zertifizierung zu erwirken, weil die Durchführung von PBST zum einen nicht etwa eine Schwerpunktfestsetzung voraussetze und zum anderen vor der hier streitgegenständlichen Planfortschreibung keine solche Festsetzung im Versorgungsgebiet 12 existiert habe. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Ermessensentscheidung bei Berücksichtigung dieses Umstandes anders getroffen worden wäre. Der in die Ermessenserwägungen eingestellte Aspekt, dass sich das Evangelische Krankenhaus in weit größerem Umfang und mit erheblich mehr entsprechenden Patientinnen und Patienten als das Haus der Klägerin an deutschlandweiten Behandlungsstudien beteiligt habe, sei sachwidrig. Da sich keine dieser Studien auf die PBST beziehe, könne hieraus kein Rückschluss auf die Frage gezogen werden, welches der beiden Häuser den Zielen der Krankenhausplanung bei der Durchführung von PBST besser gerecht werde. Letztlich sei fraglich, ob die Einschätzung der Klägerin, am Evangelischen Krankenhaus seien mehr Patientinnen und Patienten insgesamt und insbesondere mehr Fragestellungen stationär behandelt worden, die in den engeren Indikationsbereich PBST gehörten, auch heute noch zutreffe, denn in der hämatologischen Abteilung in ihrem - der Klägerin - Haus seien im Jahr 2003 1.655, im Jahr 2004 2.089, im Jahr 2005 2.038 und im Jahr 2006 2.162 Behandlungen durchgeführt worden. Jedenfalls sei aber bei der Auswahlentscheidung verkannt worden, dass die Patientenzahl für die Bewertung geringere Bedeutung entfalte als die Möglichkeit einer qualitativ hochwertigen Gesamtbehandlung, wie sie am St. N. -Hospital angesichts der Disziplinenstruktur gegeben sei. Die Klägerin beantragt, die Bescheide der Beklagten vom 19. November 2002 und vom 24. Januar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 6. November 2003 betreffend die Ausweisung des Schwerpunktes Periphere Blutstammzellentransplantation" am Evangelischen Krankenhaus J. . aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, und führt aus: Die in den angegriffenen Bescheiden getroffene Auswahlentscheidung zugunsten des Krankenhauses der Beigeladenen sei nicht zu beanstanden. Im Hinblick auf die Bedarfsermittlung teile das Ministerium teile die in der Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Hämatologie und Onkologie vom 21. Dezember 2004 enthaltenen Ausführungen, wonach der jährliche Bedarf an autologer PBST in den gesicherten Indikationsbereichen in Deutschland 3,8 bis 4 Transplantationen/100.000 Einwohner betrage. Auch im Hinblick auf die Frage der Leistungsfähigkeit und wirtschaftlichen Leistungserbringung gehe das Ministerium im Einklang mit der Stellungnahme davon aus, dass in Einrichtungen, die ausschließlich autologe PBST durchführten, eine Mindestzahl von 20 Leistungen pro Jahr zu erbringen sei. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen, und führt im wesentlichen aus: Die Klage sei bereits unzulässig, denn es fehle die erforderliche Klagebefugnis der Klägerin. Es sei nicht ersichtlich, inwieweit die streitgegenständlichen Bescheide zugunsten der Beigeladenen die Klägerin in deren Rechten verletzten. Bereits in der Vergangenheit seien im St. N. Hospital I. periphere Blutstammzelltransplantationen durchgeführt und mit den Kostenträgern abgerechnet worden, ohne dass eine Ausweisung als Schwerpunkt für diese Leistungen bestanden habe. Es bleibe offen, weshalb die Klägerin nicht auch bei Bestandskraft der hier angegriffenen Bescheide in der Lage sei, ihr bisheriges Leistungsspektrum aufrecht zu erhalten. Soweit die Klägerin vortrage, der Bedarf an Leistungen im Versorgungsgebiet 12 auf dem Gebiet PBST könne nicht allein vom Evangelischen Krankenhaus I. gedeckt werden, sei dies unzutreffend. Zum einen könnten an ihrem - der Beigeladenen - Haus ohne großen weiteren Aufwand bis zu 60 Transplantationen pro Jahr durchgeführt werden (in den Jahren 2004 und 2005 seien jeweils 21 und 2006 30 PBST erfolgt); zum anderen seien die von der Klägerin dargelegten statistischen Durchschnittszahlen für die Frage der Bedarfsgerechtigkeit ohne Relevanz, denn es komme auf den konkreten Bedarf im Versorgungsgebiet an. Insoweit belege der Umstand, dass im Haus der Klägerin in den vergangenen Jahren jeweils unter zehn, zum Teil sogar unter fünf Patienten transplantiert worden seien, dass tatsächlich kein ungedeckter Bedarf vorhanden sei. Im übrigen müsse selbst ein ungedeckter Bedarf nicht zwangsläufig zu einer für die Klägerin günstigen Auswahlentscheidung führen, denn in diesem Fall sei es sachgerecht, bereits bestehende Versorgungsschwerpunkte an anderen Krankenhäusern weiter auszubauen anstatt einen solchen zusätzlich und kostenintensiv an einem weiteren Krankenhaus anzuerkennen. Auch sei darauf hinzuweisen, dass das St. N. - Hospital ohnehin von einer Leistungserbringung auf dem Gebiet PBST ausgeschlossen sei, da es die vom gemeinsamen Bundesausschuss festgelegte jährliche Mindestmenge in Höhe von 25 Transplantationen nicht erreiche. Die klinische Qualität des Evangelischen Krankenhauses ergebe sich daraus, dass dieses im Gegensatz zum Haus der Klägerin Vollmitglied der European Group for Blood and Marrow Transplantation und nach deren Statuten vorläufig zertifiziert sei. Darüber hinaus sei sie - die Beigeladene - an mehreren Studien zur Stammzelltransplantationen beteiligt. Das von der Klägerin für eine höhere Qualität- und Leistungsfähigkeit deren Krankenhauses angeführte Argument einer anerkannten Abteilung Strahlentherapie im eigenen Hause sei nicht überzeugend. Zum einen sei eine bei sehr seltenen Indikationen notwendige Ganzkörperbestrahlung auch im St. N. -Hospital nicht durchführbar; zum anderen kooperiere ihre, der Beigeladenen, Klinik mit der Strahlentherapie der Universität N. , was im Hinblick auf die Leistungsfähigkeit unproblematisch sei, da die Patienten zu einem Zeitpunkt bestrahlt würden, in dem sie noch nicht infektgefährdet seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten - auch des Verfahrens 3 K 4988/03 - und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen, die sämtlich zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 erste Alternative VwGO statthaft. Ob sie auch im Übrigen zulässig ist, bedarf keiner weiteren Erörterung. Die Klage ist jedenfalls unbegründet. Der Feststellungsbescheid der Beklagten vom 19. November 2002 in der Gestalt des Bescheides vom 24. Januar 2003 und des Widerspruchsbescheides vom 6. November 2003 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zur Begründung kann die Kammer Bezug nehmen auf die Entscheidungsgründe ihres Urteils vom selben Tage in dem Verfahren gleichen Rubrums 3 K 4988/03. Aus den dort dargelegten Gründen ergibt sich, dass (auch) der hier streitgegenständliche Feststellungsbescheid zugunsten der Beigeladenen rechtlich nicht zu beanstanden ist und keine Verletzung der Klägerin bewirkt. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind aus Gründen der Billigkeit für erstattungsfähig zu erklären, da sie sich mit der Antragstellung einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat, § 154 Abs. 3 VwGO.