Beschluss
7 L 640/07
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2007:0816.7L640.07.00
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Tenor
beschlossen:
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
beschlossen: 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf EUR festgesetzt. G r ü n d e : I. Die Antragstellerin, ein in L. ansässiges Omnibusunternehmen, begehrt mit dem vorliegenden Verfahren die vorläufige Genehmigung zur Durchführung eines Gelegenheitsverkehrs mit Kraftomnibussen. Mit Genehmigungsurkunden vom 30. Juli 2003 erteilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin für deren Kraftomnibusse mit den amtlichen Kennzeichen ** - LF 4042 und ** - LF 2134 jeweils eine bis zum 4. August 2007 befristete Genehmigung zur Durchführung von Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen. Mit Schreiben vom 4. Juli 2007 beantragte die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin für den Kraftomnibus mit dem amtlichen Kennzeichen ** - LF 4042 die Wiedererteilung einer personenbeförderungsrechtlichen Genehmigung für Ausflugsfahrten und Ferien-Zielreisen. Die Antragsgegnerin leitete daraufhin mit Schreiben vom 11. Juli 2007 das Anhörungsverfahren ein und forderte von der Antragstellerin die Vorlage einer Steuerbescheinigung des Finanzamtes sowie eine Gewerbeanmeldung an. Nach Vorlage der entsprechenden Unterlagen forderte die Antragsgegnerin die Antragstellerin mit Schreiben vom 1. August 2007 zu einer Stellungnahme auf, da die Antragstellerin nach den insoweit vorliegenden Unterlagen der U. -Reisen einen Betrag i.H.v. EUR und der I1. Reisen einen Betrag von EUR schulde. Zugleich forderte die Antragsgegnerin die Antragstellerin auf, bis zum 15. August 2007 eine aktuelle Bilanz sowie die Unterlagen, aufgrund derer die Eigenkapitalbescheinigung erstellt wurde, vorzulegen. Am 9. August 2007 legte die Antragstellerin der Antragsgegnerin einen Zwischenabschlussbericht der Steuerberatungsgesellschaft H. mit Stichtag vom 31. Juli 2007 sowie Quittungsbelege für die Zahlungen an die U. -Reisen und I1. Reisen vor. Die Antragsgegnerin hat einen Bescheid bislang noch nicht erlassen. Mit dem vorliegenden, am 14. August 2007 gestellten Antrag begehrt die Antragstellerin die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes. Zur Begründung führt sie aus: Die Voraussetzungen für eine Genehmigungserteilung lägen vor. Insbesondere sei bei ihr die erforderliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit gegeben. Die Forderungen der U. -Reisen und I1. Reisen seien bereits von ihr beglichen worden. Aus dem Vergleich zwischen der Eigenkapitalbescheinigung vom 3. Juli 2007 und der aktuellen Bilanz vom 31. Juli 2007 sei ersichtlich, dass sie allein im Monat Juli weitere EUR erwirtschaftet habe, so dass der tatsächlich nicht gedeckte Fehlbetrag nur noch EUR betrage. Im Hinblick auf die Bilanz vom 31. Dezember 2006 habe sie innerhalb von 7 Monaten den nicht gedeckten Fehlbetrag um EUR reduziert. Im Jahr 2006 habe sie den Fehlbetrag insgesamt sogar um EUR reduziert. Ferner lägen ihr bis Weihnachten 2007 bereits feste Aufträge mit einem Umsatzvolumen von insgesamt EUR vor. Das Entstehen des in der Bilanz ausgewiesenen Fehlbetrages hänge im Wesentlichen auch von dem Verhalten der Antragsgegnerin ab. So habe die Antragsgegnerin das Genehmigungsverfahren seit Gründung der Firma um nahezu 10 Monate herausgezögert. Bei der Beantragung der Wiedererteilung der Genehmigungen im Jahr 2003 habe ein Negativeigenkapitalsbetrag i.H.v. EUR bestanden. Dieser Umstand habe seinerzeit jedoch keinen Grund für die Antragsgegnerin dargestellt, ihr die Genehmigung nicht zu erteilen. Vielmehr sei die Genehmigung für volle 4 Jahre erteilt worden. Am 20. August 2007 starte sie eine Busreise in das Baltikum. Falls die Reise nicht durchgeführt werden könne, verliere sie nicht nur einen erheblichen Gewinn, vielmehr müsse sie auch Stornokosten i.H.v. EUR zahlen. Ein Subunternehmer habe nicht gefunden werden können. Angesichts der Hochsaison sei ein Ersatzbus nicht verfügbar. Im Anschluss an die Fahrt ins Baltikum stünden bereits voll gebuchte und bezahlte Reisen in den Chiemgau, nach Freudenstadt und an die Riviera an. Aus dem drohenden wirtschaftlichen Schaden ergäbe sich der Anordnungsgrund, der eine vorläufige Erteilung der Genehmigung rechtfertige. Die Antragstellerin beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr vorläufig eine Genehmigung zur Durchführung von Ausflugsfahrten (§ 48 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes - PBefG -) und Ferienziel-Reisen (§ 48 Abs. 2 PBefG) zu erteilen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung ihres Antrages führt sie aus: Aus der Eigenkapitalsbescheinigung gehe hervor, dass die Antragstellerin zum 3. Juli 2007 ein negatives Eigenkapital von EUR gehabt habe. Ferner sei dem Bericht über den Zwischenabschluss zu entnehmen, dass eine Überschuldung der Gesellschaft vorliege. Auch die verzögerte Bezahlung - wenn sie denn überhaupt erfolgt sei - gegenüber der U. -Reisen lasse Rückschlüsse auf eine mangelnde Leistungsfähigkeit der Antragstellerin zu. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. II. Der Antrag ist zulässig, jedoch nicht begründet. Der auf § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gestützte Antrag, im Wege der einstweiligen Anordnung die begehrte personenbeförderungsrechtliche Genehmigung vorläufig zu erteilen, ist insbesondere nicht bereits deshalb als unzulässig abzulehnen, weil damit - zumindest zum Teil - die Hauptsache vorweggenommen würde. Denn es ist insoweit anerkannt, dass eine solche Vorwegnahme der Hauptsache in einem Verfahren nach § 123 VwGO ausnahmsweise zulässig ist, wenn nur auf diese Weise effektiver Rechtsschutz gewährt werden kann. Diese Voraussetzungen sind jedenfalls im vorliegenden Verfahren wegen des drohenden Zeitablaufs und der damit verbundenen wirtschaftlichen Folgen für die Antragstellerin gegeben. Die Antragstellerin hat als Personenbeförderungsunternehmen rechtzeitig vor Ablauf ihrer befristet erteilten Genehmigung für einen Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen einen Antrag auf Wiedererteilung gestellt, über den seitens der Genehmigungsbehörde noch nicht entschieden wurde und es stehen sowohl eine bereits gebuchte und angezahlte Busreiseveranstaltung unmittelbar - hier am 20. August 2007 - als auch weitere Reiseveranstaltungen bis Weihnachten 2007 bevor. Die Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes würde bei dieser Sachlage bedeuten, dass der Antragstellerin ein Obsiegen in der Hauptsache nichts mehr nützen würde, so dass die faktische Identität des Streitgegenstandes im Eil- und ggf. noch zu führenden Hauptsacheverfahren dem Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht entgegensteht. Vgl. auch: Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 17. Novem- ber 1972 - 2 BvR 820/72 -, in: Die Öffentliche Verwaltung (DÖV) 1973, S. 131 f.; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 16. August 1978 - 1 WB 112.78 -, in: Entscheidungen des Bundesverwal- tungsgerichts (BVerwGE) Band 63, S. 110 (111). Der Antrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Nach Maßgabe des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht zur Regelung in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn die Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus sonstigen Gründen notwendig erscheint. Für den Erlass einer solchen einstweiligen Anordnung hat die Antragstellerin gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) das Bestehen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes glaubhaft zu machen. Im vorliegenden Verfahren hat die Antragstellerin jedoch einen solchen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Für die Beförderung von Personen und die Durchführung des Gelegenheitsverkehrs in Form von Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen mit ihrem Kraftomnibus (amtliches Kennzeichen ** - LF 4042) bedarf die Antragstellerin nach den §§ 46 Abs. 2 Nr. 2, 48 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 4 PBefG einer personenbeförderungsrechtlichen Genehmigung. Nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 Nr. 1 PBefG darf die Genehmigung unter anderem nur erteilt werden, wenn die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebes gewährleistet sind. Ein wesentliches Kriterium für die Leistungsfähigkeit eines Betriebes ist insoweit insbesondere dessen finanzielle Leistungsfähigkeit. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 der Berufszugangsverordnung für den Straßenverkehr (PBZugV) vom 15. Juni 2000 (BGBl I S 851), mit der zugleich die Richtlinie 96/26/EG (Abl. Nr. L 124 vom 23. Mai 1996, S. 1) i.d.F. der Richtlinie 98/76/EG vom 1. Oktober 1998 (Abl. Nr. L 277 vom 14. Oktober 1998, S. 17) in innerstaatliches Recht umgesetzt worden ist, ist die finanzielle Leistungsfähigkeit als gewährleistet anzusehen, wenn die finanziellen Mittel verfügbar sind, die zur Aufnahme und ordnungsgemäßen Führung des Betriebes erforderlich sind. Die PBZugV ist nicht nur beim Neuzugang zum Beruf anzuwenden, sondern auch bei der Wiedererteilung einer personenbeförderungsrechtlichen Genehmigung. Vgl. Fromm/Fey/Sellmann/Zuck, Personenbeförderungsgesetz, Kommentar, 3. Auflage, München 2001, § 13 Rdnr. 2. Dem Bewerber um eine Verkehrsgenehmigung obliegt es insoweit darzutun und zu belegen, dass ihm das für die Betriebseinrichtung und die Betriebsfortführung erforderliche Kapital auch tatsächlich zur Verfügung steht. Vgl. Bidinger, Personenbeförderungsgesetz, Kommentar, Band 1, Berlin, Ergänzungslieferung Stand: Mai 2007, B § 13 Anm. 7 m.w.N. Daran fehlt es hier. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 PBZugV ist die finanzielle Leistungsfähigkeit eines Betriebes unter anderem zu verneinen, wenn beim Verkehr mit Kraftomnibussen das Eigenkapital zuzüglich der Reserven des Unternehmens im Sinne des Absatzes 3 weniger als EUR für das erste Fahrzeug oder weniger als EUR für jedes weitere Fahrzeug beträgt. Die Kammer geht mit Blick auf die abgegebenen eidesstattlichen Versicherungen der Geschäftsführerin der Antragstellerin und den vorgelegten Quittungen zwar davon aus, dass die Antragstellerin ihre Verbindlichkeiten gegenüber den U. - Reisen und I1. Reisen zwischenzeitlich beglichen hat. Ausweislich der sowohl zur Gerichtsakte als auch zu den Verwaltungsvorgängen gereichten Bilanz zum Zwischenabschluss vom 31. Juli 2007 verfügt die Antragstellerin jedoch über kein buchmäßiges Eigenkapital. Vielmehr ergibt sich aus der Aufstellung der Aktiva und Passiva ein Bilanzverlust von EUR und es besteht ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag i.H.v. EUR. Die Antragstellerin hat insoweit auch nicht substantiiert dargelegt, wie diese Überschuldung kurzfristig ausgeglichen werden soll, zumal Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten i.H.v. EUR, aus Lieferungen und Leistungen i.H.v. EUR und sonstige Verbindlichkeiten i.H.v. EUR bestehen. Der Vortrag, sie habe allein im Juli weitere EUR eingefahren und das Negativkapital dementsprechend reduziert, genügt hierfür nicht. Fakt ist, dass die betrieblichen Jahresabschlüsse auch der vergangenen Jahre - selbst nach eigenen Angaben der Antragstellerin - erhebliche nicht durch Eigenkapital gedeckte Fehlbeträge beinhalteten, die trotz der insoweit zu berücksichtigenden Bemühungen der Antragstellerin, bis zum Stichtag 31. Juli 2007 nicht ausgeglichen werden konnten. Auch der Vortrag der Antragstellerin, dass ihr bis Weihnachten 2007 bereits feste Aufträge mit einem Umsatzvolumen von EUR vorlägen, führt zu keiner anderen Bewertung. Zum einen ist Maßstab für die Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit die Vermögenssituation des Unternehmens bei Antragstellung, denn nur diese kann Gegenstand der nach § 2 Abs. 2 PBZugV vorzulegenden Eigenkapitalbescheinigung bzw. des Jahresabschlusses sowie der Vermögensübersicht sein. Vgl. auch: BVerwG, Urteil vom 6. April 2000 - 3 C 6.99 -, in: Juristische Schulung (JuS) 2001, 198 f. Zum anderen beinhaltet die bloße Angabe des Umsatzvolumens ohne konkrete Aufschlüsselung der einzelnen zu erwartenden Kosten (wie z.B. Lohnkosten, Kosten für Kraftstoff, Versicherungen, Maut, der anstehenden Hauptuntersuchung des Busses im September 2007, etwaiger Leasingkosten an die V. , Steuern etc.) keine substantiierte Darlegung der etwaig zu erwartenden Gewinne und lässt insoweit keinen nachvollziehbaren Rückschluss zu, ob die in der Bilanz ausgewiesenen Fehlbeträge und Verbindlichkeiten überhaupt und falls ja, in welchem Zeitraum von der Antragstellerin abgebaut werden können. Die angespannte finanzielle Situation der Antragstellerin und die Zweifel an ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit werden darüber hinaus auch dadurch bestätigt, dass die Steuerberatungsgesellschaft H. in ihrem Bericht vom 8. August 2007 auf Seite 2 festgestellt hat, dass unter Berücksichtigung des bilanziellen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrages eine Überschuldung der Gesellschaft vorliege und dass die Geschäftsführerin auf § 64 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) - hier die Insolvenzantragspflicht - hingewiesen worden ist. Vor diesem Gesamthintergrund hat die Antragstellerin auf der Basis der zu den Verwaltungsvorgängen und zur Gerichtsakte gereichten Unterlagen nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass sie über die für die Erteilung der begehrten personenbeförderungsrechtlichen Genehmigung erforderliche finanzielle Leistungsfähigkeit i.S.d. § 13 Abs. 1 Nr. 1 PBefG verfügt. Ein Anspruch auf Erteilung der begehrten personenbeförderungsrechtlichen Genehmigung ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der Antragstellerin, dass in ihren Jahresabschlüssen in den vergangenen Jahren - ohne Beanstandung der Antragsgegnerin - häufiger nicht durch Eigenkapital gedeckte Fehlbeträge ausgewiesen waren und dass selbst bei der Wiedererteilung der Genehmigungen im Jahr 2003 ein Negativeigenkapitalsbetrag i.H.v. EUR bestanden habe. Hierbei handelt es sich um einen Sachvortrag, der - völlig unabhängig von dem vorliegenden Rechtsschutzbegehren - allenfalls die Fragestellung aufwirft, ob hinsichtlich der zuvor erteilten personenbeförderungsrechtlichen Genehmigungen die Voraussetzungen für einen Widerruf nach § 25 Abs. 1 PBefG vorgelegen haben oder ob diese Genehmigungen von vornherein rechtswidrig erteilt wurden. Jedenfalls ergibt sich aus einer (möglicherweise) in den Vorjahren einmal rechtswidrig erteilten personenbeförderungsrechtlichen Genehmigung ersichtlich kein Anspruch darauf, dass im vorliegenden Fall - ohne Bestehen der Genehmigungsvoraussetzungen - der Antragstellerin die begehrte Verkehrsgenehmigung zu erteilen wäre. Dies würde jedenfalls der Funktion des Personenbeförderungsgesetzes, nämlich die Sicherheit und Ordnung im Rahmen der entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Beförderung von Personen zu gewährleisten, völlig zuwiderlaufen. Durch die Anforderungen auch an die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmers soll sichergestellt sein, dass dieser in der Lage ist, die aus dem Betrieb erwachsenden Verbindlichkeiten zu erfüllen und seine Fahrzeuge in betriebssicherem Zustand zu halten. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Die Kammer bewertet in Anlehnung an Nr. 47.7 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (veröffentlicht in: Deutsches Verwaltungsblatt - DVBl. - 2004, S. 1525 ff.) das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin an der begehrten vorläufigen Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen mit EUR. Dieser Betrag war in Anlehnung an Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs angesichts der Vorläufigkeit des vorliegenden Verfahrens auf EUR zu halbieren.