Beschluss
2 L 350/07
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2007:0808.2L350.07.00
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Tenor
1. Im Wege der einstweiligen Anordnung wird festgestellt, dass die Abberufung der Antragstellerin als Gleichstellungsbeauftragte zum 31. Dezember 2007 rechtswidrig ist und sie durch die Abberufung in ihren Rechten als Gleichstellungsbeauftragte verletzt ist.
Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt.
2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin und die Antragsgegnerin jeweils zur Hälfte.
3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Im Wege der einstweiligen Anordnung wird festgestellt, dass die Abberufung der Antragstellerin als Gleichstellungsbeauftragte zum 31. Dezember 2007 rechtswidrig ist und sie durch die Abberufung in ihren Rechten als Gleichstellungsbeauftragte verletzt ist. Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. 2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin und die Antragsgegnerin jeweils zur Hälfte. 3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Gründe: Der Antrag der Antragstellerin, 1. im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass sie, die Antragstellerin, in ihren Rechten als Gleichstellungsbeauftragte durch die Weigerung der Antragsgegnerin, sie im Rahmen des Teilverfahrens gemäß § 17 Abs. 2 des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern in der Bundesverwaltung und in den Gerichten des Bundes (BGleiG) bei der Erstellung der Handlungsempfehlung / Geschäftsanweisung (HE/GA) zu beteiligen, verletzt ist, 2. im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass die Antragsgegnerin sie, die Antragstellerin, im Rahmen ihrer Beteiligungsrechte gemäß §§ 17 Abs. 2, 19, 20 BGleiG bei der weiteren Erstellung der HE/GA vorläufig bis zum Abschluss des beim Verwaltungsgericht Arnsberg anhängigen Verfahrens 2 K 871/07 zu beteiligen hat, 3. im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass ihre, der Antragstellerin, Abberufung als Gleichstellungsbeauftragte zum 31. Dezember 2007 rechtswidrig ist und sie durch die Abberufung in ihren Rechten als Gleichstellungsbeauftragte verletzt ist, 4. hilfsweise, 5. der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, sie, die Antragstellerin, im Rahmen ihrer Beteiligungsrechte gemäß §§ 17 Abs. 2, 19, 20 BGleiG bei der weiteren Erstellung bzw. bei Ergänzungen der HE/GA vorläufig bis zum Abschluss des Verfahrens 2 K 871/07 zu beteiligen, soweit ein Teilverfahren anhängig ist und / oder in ihre Rechtsposition und / oder in die der Beschäftigten der Agentur für Arbeit T eingegriffen wird, 6. weiter hilfsweise, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, sie, die Antragstellerin, nicht vor dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens 2 K 871/07 aus dem Amt abzuberufen, 7. weiter hilfsweise, die aufschiebende Wirkung ihres Einspruchs vom 4. Dezember 2004 festzustellen, soweit hierdurch ihr Tätigkeitsbereich betroffen ist, 8. hat nur in dem aus dem Entscheidungsausspruch ersichtlichen Umfang Erfolg. Der Antrag zu 1. hat keinen Erfolg. Dieser Antrag ist gemäß § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft. Die Anwendung dieser Bestimmung ist nicht durch § 123 Abs. 5 VwGO ausgeschlossen, wonach die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a VwGO gelten. Die Antragstellerin kann hinsichtlich des in Rede stehenden Begehrens nicht darauf verwiesen werden, dass sie dieses Rechtsschutzziel in entsprechender Anwendung der §§ 80 ff. VwGO erreichen kann. Vgl. zur Gegenauffassung: VG Stade, Beschluss vom 23. Mai 2007 - 3 B 609/07 -. Die Antragstellerin kann insbesondere nicht gemäß § 80 Abs. 5 VwGO analog, vgl. § 21 Abs. 1 Satz 4 BGleiG a. E.; vgl. ferner zur analogen Anwendung des § 80 Abs. 5 VwGO in Fällen des sog. faktischen Vollzuges BayVGH, Beschluss vom 6. Oktober 2005 - 8 CE 05.585 -, NJW 2006, 2282 (2282); Sodan/Ziekow, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, 2. Aufl. 2006, § 80 Rdnr. 164 m. w. N., eine Feststellung dergestalt beanspruchen, dass ihr Einspruch vom 4. Dezember 2006 gegen die "HE/GA vom 30.11.2006, Geschäftszeichen: P - 1022/1023/2200/2700" (im Folgenden: HE/GA 30.11.2006) aufschiebende Wirkung hat, soweit hierdurch ihr Tätigkeitsbereich als Gleichstellungsbeauftragte bei der Agentur für Arbeit T betroffen ist. Denn die aufschiebende Wirkung des Einspruchs der Antragstellerin vom 4. Dezember 2006 besteht nicht (mehr) fort. Die Antragstellerin hat unter dem 4. Dezember 2006 gegen die HE/GA 30.11.2006 Einspruch gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 BGleiG in der durch § 21 Abs. 1 Satz 2 BGleiG vorgeschriebenen Frist und Form eingelegt. Der Einspruch hatte gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 BGleiG aufschiebende Wirkung. Diese endete jedoch mit dem Ergehen des Einspruchsbescheides vom 23. März 2007. Insoweit stellt sich die Rechtslage anders dar als im Falle eines Widerspruchs nach §§ 68 ff. VwGO. Nach § 80b Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO endet die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs im Sinne der §§ 68 ff. VwGO grundsätzlich mit der Unanfechtbarkeit. Damit hat § 80b VwGO die vormalige Streitfrage, ob die aufschiebende Wirkung bereits mit Erlass der Widerspruchsentscheidung oder erst mit der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts endet, im Sinne der schon früher herrschenden Auffassung entschieden. Hat der Betroffene Widerspruch eingelegt und die Verwaltung nicht zwischenzeitlich die sofortige Vollziehung des Verwaltungsakts angeordnet, endet die aufschiebende Wirkung nicht schon mit Erlass des Widerspruchsbescheides, sondern sie dauert bis zur Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts an. Im Klageverfahren endet die aufschiebende Wirkung grundsätzlich mit der Rechtskraft der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache. Von diesem Grundsatz macht § 80b Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO für den Fall der erstinstanzlichen Klageabweisung eine Ausnahme. Vgl. Sodan/Ziekow, a.a.O., § 80b Rdnr. 4; Redeker/von Oertzen, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, 14. Aufl. 2004, § 80 Rdnr. 7; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, Stand: Februar 2007, § 80b Rdnr. 15 u. § 80 Rdnr. 101. Die aufschiebende Wirkung eines Einspruchs gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 BGleiG überdauert hingegen eine ablehnende Einspruchsentscheidung nicht. Der durch den Einspruch bewirkte Suspensiveffekt endet mit der endgültigen Bescheidung des Einspruchs durch die nach § 21 Abs. 3 BGleiG zuständige Stelle. Vgl. v. Roetteken, Kommentar zum Bundesgleichstellungsgesetz, Stand: Mai 2007, § 22 BGleiG Rdnr. 32 und § 21 BGleiG Rdnr. 48; Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ), Rundschreiben vom 18. Januar 2005 - Az 402-8011-13/3 -, Nr. 24 (S. 15). Diese Beurteilung ist im Hinblick auf § 22 Abs. 1 Satz 4 BGleiG geboten, wonach die Anrufung (des Verwaltungsgerichts) keine aufschiebende Wirkung hat. Diese Bestimmung liefe leer und wäre überflüssig, wenn sich die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung des Einspruchs nach den für einen Widerspruch im Sinne der §§ 68 ff. VwGO geltenden, oben genannten Maßgaben richten und die aufschiebende Wirkung - trotz zurückweisender Einspruchsentscheidung - auch noch während des Klageverfahrens andauern würde. Da die Klage im Sinne des § 22 BGleiG nicht den durch den Einspruch bewirkten Suspensiveffekt fortsetzt, bedarf es zur Sicherung von Rechten der Gleichstellungsbeauftragten oder zu einer notwendigen vorläufigen Regelung ihrer Organrechte im Verhältnis zur Dienststellenleitung ggf. einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO. Vgl. v. Roetteken, a.a.O., § 22 BGleiG Rdnr. 32, 31, 11, § 21 BGleiG Rdnr. 55. Eine Fortdauer der aufschiebenden Wirkung des Einspruchs der Antragstellerin vom 4. Dezember 2006 kann auch nicht mit Blick darauf angenommen werden, dass zur Entscheidung über den Einspruch möglicherweise nicht gemäß § 21 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 BGleiG die Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion Nordrhein- Westfalen, sondern gemäß § 21 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 BGleiG der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit zuständig war. Vgl. zu dieser rechtlichen Problematik VG Frankfurt, Urteil vom 18. Juni 2007 - 9 E 651/07(V) -, S. 21 f. des amtlichen Urteils-umdrucks. Zum einen hat die Antragstellerin die Bescheidung ihres Einspruchs durch die Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion Nordrhein-Westfalen, hingenommen und durch die Stellung der in ihrer Antragsschrift vom 26. April 2007 enthaltenen (Haupt-) Anträge zu erkennen gegeben, dass auch sie von einer Beendigung des Einspruchsverfahrens ausgeht. Zum anderen ist der Einspruchsbescheid in wesentlichen Teilen an das Schreiben des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit vom 12. Dezember 2006 angelehnt, und er gibt dessen Inhalt wieder. In diesem Schreiben hat sich der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit zu den von der Antragstellerin in ihrer Einspruchsbegründung angesprochenen rechtlichen Fragen geäußert und diesbezüglich seine Rechtsauffassung dargelegt. Dieser Rechtsauffassung folgt die Einspruchsentscheidung. Vor diesem Hintergrund fehlt es an durchgreifenden Anhaltspunkten dafür, dass bei einer Bescheidung des Einspruchs der Antragstellerin durch den Vorstand der Bundesanstalt für Arbeit eine Entscheidung mit einem anderen Inhalt als dem der schon vorliegenden Einspruchsentscheidung erfolgen würde. Mit Blick darauf würde sich eine erneute Bescheidung des Einspruchs als bloße Förmelei darstellen, für die ein schutzwürdiges Interesse der Antragstellerin nicht erkennbar ist. Der nach alledem zulässige, richtigerweise gegen die Antragsgegnerin gerichtete, vgl. dazu VG Cottbus, Beschluss vom 30. März 2006 - 5 L 73/06 -; v. Roetteken, a.a.O., § 22 BGleiG Rdnr. 12, Antrag zu 1. hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, weil die Antragstellerin den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 der Zivilprozessordnung - ZPO -). Eine Feststellung dergestalt, dass die Antragstellerin in ihren Rechten als Gleichstellungsbeauftragte verletzt worden ist, weil sie nicht gemäß § 17 Abs. 2 BGleiG bei der Erstellung der HE/GA 30.11.2006 beteiligt worden ist, kann die Antragstellerin nicht beanspruchen. Denn die Erstellung der HE/GA 30.11.2006 - einschließlich Nr. 9 HE/GA 30.11.2006 - bedurfte einer Mitwirkung der Antragstellerin nach Maßgabe des § 17 Abs. 2 BGleiG nicht. Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 BGleiG hat, soweit in höheren Dienststellen Entscheidungen für nachgeordnete Dienststellen getroffen werden, jede beteiligte Dienststelle die für sie zuständige Gleichstellungsbeauftragte gemäß §§ 19 und 20 an dem bei ihr anhängigen Teilverfahren zu beteiligen. Der Beteiligungsanspruch der Gleichstellungsbeauftragten der nachgeordneten Dienststelle setzt danach voraus, dass die nachgeordnete Dienststelle an der durch die höhere Dienststelle getroffenen Entscheidung beteiligt ist und ein diesbezügliches Teilverfahren bei ihr anhängig ist. Dies ergibt sich deutlich aus dem Wortlaut des § 17 Abs. 2 Satz 1 BGleiG, in dem von "beteiligte(r) Dienststelle" und "anhängige(m) Teilverfahren" die Rede ist. Hiernach hätte die Antragstellerin nur dann eine Beteiligung verlangen können, wenn die Geschäftsführung der Agentur für Arbeit T im Rahmen eines Teilverfahrens an der Erarbeitung der HE/GA 30.11.2006 beteiligt worden wäre. Vgl. dazu VG Frankfurt, Urteil vom 18. Juni 2007 - 9 E 651/07(V) -, S. 18 des amtlichen Urteilsumdrucks. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass ein solches Teilverfahren auf örtlicher Ebene stattgefunden hat. Die Antragsgegnerin hat geltend gemacht, die angegriffene Organisationsentscheidung sei allein auf oberster Ebene der Bundesagentur für Arbeit in der Zentrale (unter Beteiligung der dortigen Gleichstellungsbeauftragten) getroffen worden; ein Entscheidungsprozess auf der Ebene der örtlichen Dienststelle habe nicht stattgefunden; sie, die Antragsgegnerin, sei nicht von der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit im Rahmen eines - seitens der Antragsgegnerin auch nicht für notwendig gehaltenen - Teilverfahrens am Zustandekommen der HE/GA 30.11.2006 beteiligt worden. Diesem Vortrag ist die Antragstellerin nicht, jedenfalls nicht in substantiierter Form, entgegengetreten. Auch anderweitig sieht die Kammer keinen Anlass, entgegen den Darlegungen der Antragsgegnerin davon auszugehen, bei der Agentur für Arbeit T sei ein Teilverfahren anhängig gewesen. Soweit die Antragstellerin eine Pflicht, sie nach § 17 Abs. 2 Satz 1 BGleiG zu beteiligen, unter Hinweis darauf für gegeben hält, ein Teilverfahren habe im Falle der HE/GA 30.11.2006 notwendigerweise durchgeführt werden müssen, um den gleichstellungsrechtlichen Vorgaben der §§ 17, 19 und 20 BGleiG nachzukommen, geht ihr Vorbringen fehl. Aus § 17 Abs. 2 BGleiG kann eine Verpflichtung, bei der Vorbereitung von Maßnahmen einer höheren Dienststelle, die sich auch auf die örtliche Ebene auswirken können, Teilverfahren zur Einbeziehung der örtlichen Entscheidungsträger durchzuführen, nicht hergeleitet werden. Die Vorschrift setzt voraus, dass es auf örtlicher Ebene tatsächlich zu einem Teilverfahren kommt. Ob ein solches stattfindet, folgt aus der Organisation des Entscheidungsprozesses durch die entscheidungsbefugte Ebene und dort unter Einbeziehung der auf dieser Ebene angesiedelten Gleichstellungsbeauftragten (§ 20 Abs. 1 Satz 3 BGleiG). Für das Verfahren der Stufenbeteiligung ist demnach immer der Umfang der Beteiligung der betroffenen (nachgeordneten) Dienststelle selbst maßgeblich. Dieser wiederum bestimmt sich nicht nach dem BGleiG, sondern nach allgemeinem Verwaltungs- und Organisationsrecht. Trifft - wie hier - die übergeordnete Ebene die Entscheidung gegen eine vorbereitende Einbeziehung nachgeordneter Dienststellen, kommt es dort auch zu keinen Teilverfahren. Dementsprechend ist in diesen Fällen für die bei einem Teilverfahren durch § 17 Abs. 2 BGleiG vorgeschriebene Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten dieser nachgeordneten Dienststellen kein Raum. Denn die Gleichstellungsbeauftragten können in verwaltungs- und organisationsrechtlicher Hinsicht keine weitergehenden Kompetenzen haben als die Verwaltung der Dienststellen, denen sie angehören. Sie können ihre Auffassung nur im Rahmen des von der Gleichstellungsbeauftragten der Zentrale zu organisierenden Informationsaustauschs (§ 17 Abs. 1 BGleiG) zur Geltung bringen. Vgl. VG Frankfurt, Urteil vom 18. Juni 2007 - 9 E 651/07(V) -, S. 18 des amtlichen Urteilsumdrucks; BMFSFJ, a.a.O., Nr. 9 (S. 6); a. A.: VG Stade, Beschluss vom 23. Mai 2007 - 3 B 609/07 -, S. 7 des amtlichen Entscheidungsumdrucks. Der Antrag zu 2., der ebenfalls nach § 123 Abs. 1 VwGO zu beurteilen ist, bleibt erfolglos, weil es auch insoweit an einem Anordnungsanspruch fehlt. Die Antragstellerin hat einen Anspruch darauf, dass die Antragsgegnerin sie im Rahmen der Beteiligungsrechte nach §§ 17 Abs. 2, 19 und 20 BGleiG bei der weiteren Erstellung der HE/GA beteiligt, nicht glaubhaft gemacht. Ein solcher Anspruch setzt, wie sich aus den Ausführungen zum Antrag zu 1. ergibt, voraus, dass die Geschäftsführung der Agentur für Arbeit T im Rahmen eines Teilverfahrens an der "weiteren Erstellung der HE/GA" beteiligt ist bzw. beteiligt wird. Dass das der Fall ist, hat die Antragstellerin nicht dargetan. Ebenso wenig kann sie sich darauf berufen, aus § 17 Abs. 2 BGleiG ergebe sich eine entsprechende Verpflichtung zur Beteiligung der Agentur für Arbeit T als örtliche Entscheidungsträgerin. Auch insoweit kann auf die obigen Ausführungen zum Antrag zu 1. verwiesen werden. Der - den Hauptanträgen zu 1. und 2. zugeordnete - Hilfsantrag zu 4., bei dem es sich ebenfalls um einen solchen nach § 123 Abs. 1 VwGO handelt, bleibt erfolglos. Ungeachtet der Frage, ob der Antrag wegen Fehlens des erforderlichen Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig ist, fehlt es jedenfalls am Anordnungsgrund. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung angezeigt ist, um wesentliche Nachteile abzuwenden, oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dass in Bezug auf die "weitere Erstellung" bzw. in Bezug auf "Ergänzungen der HE/GA" (30.11.2006) bei der Agentur für Arbeit T ein Teilverfahren im Sinne des § 17 Abs. 2 BGleiG anhängig ist oder konkret voraussehbar in naher Zukunft anhängig sein wird, ist nicht erkennbar. Genauso wenig liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Antragsgegnerin eine Beteiligung der Antragstellerin verweigern würde, wenn ein Teilverfahren anhängig werden würde. Vor diesem Hintergrund ist eine Eilbedürftigkeit, die Grundlage für die Anordnung der von der Antragstellerin begehrten einstweiligen Regelung sein könnte, nicht gegeben. Soweit die Antragstellerin ihre vorläufige Beteiligung - nicht nur kumulativ, sondern auch alternativ zum Fall der Anhängigkeit eines Teilverfahrens - für den Fall geltend macht, dass in ihre Rechtsposition und / oder in die der Beschäftigten der Agentur für Arbeit T eingegriffen wird, führt auch das nicht weiter. Aus den zu den Anträgen zu 1. und 2. dargelegten Gründen ist nämlich nicht ersichtlich, dass die - wegen Fehlens eines Teilverfahrens im Sinne des § 17 Abs. 2 BGleiG - unterbleibende Beteiligung der Antragstellerin ihre Organrechte beeinträchtigt. Der - ebenfalls den Hauptanträgen zu 1. und 2. zuzuordnende - weitere Hilfsantrag zu 6. hat keinen Erfolg. Der Einspruch der Antragstellerin vom 4. Dezember 2006 hat nach dessen Bescheidung vom 23. März 2007 keine aufschiebende Wirkung mehr. Insoweit kann auf die diesbezüglichen obigen Ausführungen verwiesen werden. Zulässig und begründet ist hingegen der Antrag zu 3. Er ist als Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft. Vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO kommt nicht in Betracht. Die streitbefangene Beendigung des Amtes der Gleichstellungsbeauftragten ohne deren Zustimmung vor Ablauf ihrer regulären Amtszeit durch eine - hier in Nr. 9 HE/GA 30.11.2006 getroffene - organisatorische Entscheidung, vgl. dazu VG Frankfurt, Urteil vom 18. Juni 2007 - 9 E 651/07(V) -, S. 19 f. des amtlichen Urteilsumdrucks, ist kein Verwaltungsakt. Insoweit gilt Gleiches wie für die Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten, bei der es sich ebenfalls nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um eine nicht nach außen gerichtete, interne Organisationsmaßnahme handelt. Vgl. v. Roetteken, a.a.O., § 16 BGleiG Rdnr. 100 m. w. N., auch zur Gegenauffassung. Die Antragstellerin hat den Antrag zu 3. zu Recht gegen die Antragsgegnerin gerichtet. Zwar ist die HE/GA 30.11.2006 nicht durch die Agentur für Arbeit T, sondern durch die Zentrale der Bundesanstalt für Arbeit erlassen worden, und die Agentur für Arbeit T ist entsprechend dem oben Ausgeführten im Vorfeld der getroffenen Entscheidung weder beteiligt worden noch war sie zu beteiligen. Jedoch ist die in Nr. 9 der HE/GA 30.11.2006 getroffene Entscheidung, die Amtszeit der Antragstellerin vorzeitig zu beenden, der Antragsgegnerin zuzurechnen. Zwar muss die Dienststelle einer Gleichstellungsbeauftragten nicht prinzipiell für Maßnahmen, Entscheidungen oder ein sonstiges Verhalten höherer oder nachgeordneter Dienststellen einstehen. Grundsätzlich können die für diese Dienststellen bestellten Gleichstellungsbeauftragten von ihrem Einspruchs- bzw. Klagerecht nur auf der ihnen zugeordneten Ebene Gebrauch machen. Vgl. v. Roetteken, a.a.O., § 21 BGleiG Rdnr. 15. Es sind jedoch Ausnahmen denkbar. Eine solche Ausnahme wird etwa für den Regelungsbereich des § 17 Abs. 2 BGleiG angenommen. Verstöße einer höheren Dienststelle in diesem Bereich sind der Leitung der nachgeordneten Dienststelle organisationsrechtlich zuzurechnen, und sie hat dafür jedenfalls im Verhältnis zu der für sie zuständigen Gleichstellungsbeauftragten einzustehen, auch wenn sie den Fehler vor Ort weder verursacht noch verschuldet hat. Vgl. v. Roetteken, a.a.O., § 17 BGleiG Rdnr. 26, § 21 BGleiG Rdnr. 34, 28 u. 15. Eine solche Zurechnung muss auch für die streitbefangene Beendigungs- bzw. Abberufungsentscheidung gelten. Diese geht wesentlich weiter als eine Maßnahme bzw. ein sonstiges Verhalten der höheren Dienststelle im Bereich des § 17 Abs. 2 BGleiG, weil nicht nur einzelne Aspekte der Tätigkeit der Gleichstellungsbeauftragten betroffen sind, sondern ihr Status als solcher. Es würde dem Charakter und der Zweckbestimmung des Einspruchs- und Klagerechts widersprechen, die entsprechenden Rechte allein der bei der höheren Dienststelle bestellten Gleichstellungsbeauftragten zuzuweisen. Würde man ausschließlich Letzterer ein Einspruchs- und Klagerecht zubilligen, so wäre der von der Amtszeitbeendigung betroffenen Gleichstellungsbeauftragten mit Blick auf § 21 Abs. 1 Satz 1 BGleiG (".... Verstöße ..... der Dienststelle .....") und § 22 Abs. 3 Nr. 1 BGleiG ("... dass die Dienststelle ...") die Möglichkeit zur Inanspruchnahme von Rechtsschutz genommen, obwohl im Verhältnis zu ihr eine ungleich stärkere Rechtsbeeinträchtigung gegeben ist als hinsichtlich der Gleichstellungsbeauftragten der höheren Dienststelle. Vgl. zu § 17 Abs. 2 BGleiG v. Roetteken, a.a.O., § 21 BGleiG Rdnr. 34. Der danach zulässige Antrag zu 3. hat auch in der Sache Erfolg. Die Antragstellerin hat einen (qualifizierten) Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, und zwar auch unter dem Gesichtspunkt der Vorwegnahme der Hauptsache. Grundsätzlich kann das Gericht, dem Wesen und Zweck einer einstweiligen Anordnung entsprechend, im Verfahren nach § 123 VwGO nur vorläufige Regelungen treffen und dem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang, wenn auch nur auf beschränkte Zeit und unter Vorbehalt einer Entscheidung in der Hauptsache, das gewähren, was er nur in einem Hauptsacheprozess erreichen könnte. Eine Ausnahme von dem Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache ist jedoch gerechtfertigt, wenn eine einstweilige Anordnung für den betreffenden Antragsteller zur Vermeidung schlechthin unzumutbarer Nachteile, die sich auch bei seinem späteren Erfolg im Hauptsacheverfahren nicht mehr ausgleichen ließen, erforderlich ist und der in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) verbürgte effektive Rechtsschutz nur auf diese Weise erlangt werden kann. Dem Antragsteller müssen unzumutbare schwere, anders nicht abwendbare Nachteile drohen, wenn er auf das Hauptsacheverfahren verwiesen wird, und sein Begehren muss schon aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzustellenden summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten bei Anlegung eines strengen Maßstabes erkennbar Erfolg haben. Ob eine solche besondere Dringlichkeit gegeben ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. August 1999 - 2 VR 1.99 -, DVBl. 2000, 487 (488); OVG NRW, Beschluss vom 25. Juni 2001 - 1 B 789/01 -, DÖD 2001, 314 (314); VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 20. Juli 2004 - 12 L 933/04 -, NWVBl. 2005, 152 (152) - zum BGleiG -. Das Antragsbegehren zu 3. der Antragstellerin beinhaltet eine Vorwegnahme der Hauptsache. Denn eine Feststellung der begehrten Art könnte sie grundsätzlich nur im Hauptsacheverfahren erreichen. Gleichwohl scheitert der Antrag hieran nicht. Denn die vorzeitige unfreiwillige Beendigung der Amtszeit ist der schwerwiegendste Eingriff in die Organrechte einer Gleichstellungsbeauftragten, der überhaupt denkbar ist. Denn ihr wird ihr Amt vollständig entzogen. Das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache wäre schlechthin unzumutbar. Eine rechtskräftige Entscheidung in der Hauptsache liegt bei Einrechnung der Dauer eventueller Rechtsmittelverfahren aller Voraussicht nach erst vor, wenn die reguläre Amtszeit der Antragstellerin als Gleichstellungsbeauftragte (1. November 2006 bis 31. Oktober 2010) vollständig oder jedenfalls ganz überwiegend verstrichen ist. Insoweit droht ein endgültiger Rechtsverlust, zumal nach Ablauf der regulären Wahlperiode eine rechtswidrige Amtszeitbeendigung nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte. Vor diesem Hintergrund ist ausnahmsweise eine besondere Dringlichkeit der Angelegenheit im vorgenannten Sinne gegeben. Die Antragstellerin wird im Hauptsacheverfahren voraussichtlich obT. Es spricht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass die durch Nr. 9 HE/GA 30.11.2006 erfolgte Beendigung der Amtszeit bzw. Abberufung der betroffenen Gleichstellungsbeauftragten rechtswidrig ist und diese in ihren (Organ-)Rechten verletzt. Dabei kann offen bleiben, ob vorliegend die in § 16 Abs. 1 Satz 3 BGleiG normierten Voraussetzungen dafür gegeben sind, von den in § 16 Abs. 1 Satz 1 BGleiG enthaltenen Vorgaben abzuweichen. Vgl. zu den sich in diesem Zusammenhang stellenden Rechtsfragen VG Frankfurt, Urteil vom 18. Juni 2007 - 9 E 651/07(V) -, S. 13 ff. des amtlichen Urteilsumdrucks. Jedenfalls kann dem BGleiG keine Berechtigung der Zentrale der Bundesanstalt für Arbeit entnommen werden, durch eine organisatorische Entscheidung der hier getroffenen Art einseitig und ohne Zustimmung der Betroffenen das Amt einer Gleichstellungsbeauftragten vor Ablauf ihrer regulären Amtszeit zu beenden. Zu der betreffenden rechtlichen Problematik hat das VG Frankfurt mit Urteil vom 18. Juni 2007 - 9 E 651/07(V) - (vgl. S. 20 f. des amtlichen Urteilsumdrucks; vgl. ferner v. Roetteken, a.a.O., § 16 BGleiG Rdnr. 37) ausgeführt: "Nach § 16 Abs. 2 S. 1 BGleiG wird die Bestellung für eine Amtszeit von 4 Jahren vorgenommen. Davon kann nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 16 Abs. 7 S. 1 BGleiG abgewichen werden. Eine weitergehende Bedeutung kommt dem Wort grundsätzlich in § 16 Abs. 2 S. 1 BGleiG nicht zu. Aus der Amtszeitregelung folgt mangels Vorschriften über eine Abberufung aus dem Amt oder einen Amtsverlust aus anderen Gründen, dass der Dienststelle entsprechende Befugnisse fehlen. Zwar mag für die Fälle einer groben Pflichtverletzung eine analoge Anwendung des § 28 Abs. 1 BPersVG in Erwägung gezogen werden. Dagegen könnte jedoch sprechen, dass sich die Dienststelle ggf. auch mit individualrechtlichen Mitteln wie der außerordentlichen Kündigung oder der Einleitung eines Disziplinarverfahrens, begleitet von einer vorläufigen Amtsenthebung, helfen könnte. Für eine weitergehende Eingriffsmöglichkeit der Dienststelle in eine durch die Bestellung begründete Amtsstellung bedarf es jedoch einer entsprechenden gesetzlichen Ermächtigung. Diese fehlt. Gegen diese Auslegung spricht nicht, dass das Amt einer Gleichstellungsbeauftragten automatisch endet, wenn die Dienststelle aufgelöst wird, in der [ ] sie bestellt wurde. In einem solchen Fall zielt die entsprechende Organisationsmaßnahme nicht auf die Beendigung der Rechtsstellung der Gleichstellungsbeauftragten, sondern auf die Beendigung der Dienststellenexistenz. Tritt dieses Ereignis ein, ist die Beendigung der auf die Dienststelle bezogenen Ämter wie der Organe der Dienststelle nur Folge der Organisationsentscheidung, macht aber nicht ihren eigentlichen Regelungsgehalt aus. Aus § 16 Abs. 1 S. 3 BGleiG kann nicht hergeleitet werden, die Befugnis zur Einführung einer neuen Struktur für die Ämter der Gleichstellungsbeauftragten schließe zwingend die Befugnis ein, die dem neuen Konzept entgegenstehenden Ämter von Gleichstellungsbeauftragten termingerecht und auch gegen den Willen der Amtsinhaberinnen beenden zu können. Ein neues Konzept kann zwar grundsätzlich jederzeit eingeführt werden. Es handelt sich jedoch vom Ansatz her um eine Ausnahmeermächtigung, weil auf ihrer Grundlage von der gesetzlichen Regelvorgabe des § 16 Abs. 1 S. 1 BGleiG abgewichen werden kann. Schon deshalb verbietet sich eine erweiternde Auslegung des § 16 Abs. 1 S. 3 BGleiG. Es muss von der ein neues Konzept verfolgenden Stelle hingenommen werden, dass vorhandene Ämter von Gleichstellungsbeauftragten jedenfalls bis zum regulären Ende der jeweiligen Amtszeit weiterlaufen, wenn nicht die jeweilige Amtsinhaberin aus eigenem Entschluss das Amt vorzeitig aufgibt. Folglich kann die Beklagte ihr in Ziff. 9 HE/GA enthaltenes Konzept nur schrittweise umsetzen, indem sie auf das allmähliche Ausscheiden der verschiedenen Gleichstellungsbeauftragten Rücksicht nimmt. Bei der Agentur für Arbeit ... kann deshalb die Bestellung der in ihren Zuständigkeiten erweiterten Gleichstellungsbeauftragten erst zum Ablauf der Amtszeit der Klägerin erfolgen. Soweit in den Agenturen im Serviceverbund noch Gleichstellungsbeauftragte mit längeren Amtszeiten amtieren, kommt eine Ausdehnung der Zuständigkeit der künftig in der Agentur für Arbeit ... zu bestellenden Gleichstellungsbeauftragten nur schrittweise in Betracht, und zwar jeweils zu dem Zeitpunkt, zu dem das Amt einer anderen Gleichstellungsbeauftragten endet, wobei dann eine für den Regelfall nötige Neuwahl einer örtlichen Amtsnachfolgerin im Hinblick auf das neue Konzept unterbleiben muss. Diese Auswirkungen mögen nicht unbedingt als sonderlich zweckmäßig erscheinen, müssen jedoch im Hinblick auf den Schutz der Amtsstellung einer Gleichstellungsbeauftragten für die Dauer ihrer Bestellung hingenommen werden. Die sich daraus ergebenden Folgen für die eingeschränkte Anwendbarkeit des § 16 Abs. 1 S. 3 BGleiG müssen ebenfalls hingenommen werden, was im Hinblick auf den Ausnahmecharakter der Vorschrift aber keinen Bedenken unterliegt." Dieser rechtlichen Beurteilung schließt sich die Kammer an. Aus ihr folgt, dass die in Nr. 9 HE/GA 30.11.2006 bestimmte Amtszeitbeendigung rechtswidrig ist und die Antragstellerin dadurch in ihren (Organ-)Rechten als Gleichstellungsbeauftragte verletzt ist. Aus dem vorstehend Ausgeführten ergibt sich zugleich, dass der Antragstellerin hinsichtlich des Antrags zu 3. ein Anordnungsanspruch zusteht. Daher ist dem Antrag in vollem Umfang zu entsprechen. Über den Hilfsantrag zu 5. ist nicht (mehr) zu entscheiden, weil er dem (Haupt-) Antrag zu 3. zugeordnet ist und dieser Antrag Erfolg hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes. Für das die Beteiligung nach § 17 Abs. 2 BGleiG betreffende Begehren der Antragstellerin einerseits sowie das die Beendigung ihrer Amtszeit als Gleichstellungsbeauftragte betreffende Begehren andererseits ist jeweils der Regelstreitwert von 5.000,00 EUR anzusetzen, so dass sich insgesamt ein Wert von 10.000,00 EUR ergibt. Dieser Wert ist im Hinblick darauf, dass es sich bei dem vorliegenden Verfahren um ein solches des vorläufigen Rechtsschutzes handelt, zu halbieren.