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Urteil

12 K 3965/06

VG ARNSBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein kommunaler Rat kann seinen von ihm vorgeschlagenen und von der Gesellschafterversammlung gewählten Aufsichtsratsmitgliedern Weisungen über das Stimmverhalten erteilen, soweit diese dem Wohl der Gesellschaft nicht zuwiderlaufen (§ 113 Abs.1 GO NRW). • Ein allgemeines Weisungs- oder Stimmgebot des Rates ist rechtswirksam, auch wenn der Gesellschaftsvertrag kein Weisungsrecht vorsieht, sofern kein gesellschaftsrechtlicher Interessenkonflikt entsteht. • Eine Feststellungsklage betreffend bereits erledigte Weisungen ist unzulässig, wenn kein Fortsetzungs- oder Rehabilitierungsinteresse oder Wiederholungsgefahr nachgewiesen ist. • Die Frage der Vereinbarkeit einer konkreten Weisung mit dem Wohl der Gesellschaft ist ein einzelfallabhängiger Sachverhalt und im summarischen Eilverfahren regelmäßig nicht entscheidbar.
Entscheidungsgründe
Weisungsbefugnis des Rates gegenüber städtischen Aufsichtsratsvertretern (Grenze: Wohl der Gesellschaft) • Ein kommunaler Rat kann seinen von ihm vorgeschlagenen und von der Gesellschafterversammlung gewählten Aufsichtsratsmitgliedern Weisungen über das Stimmverhalten erteilen, soweit diese dem Wohl der Gesellschaft nicht zuwiderlaufen (§ 113 Abs.1 GO NRW). • Ein allgemeines Weisungs- oder Stimmgebot des Rates ist rechtswirksam, auch wenn der Gesellschaftsvertrag kein Weisungsrecht vorsieht, sofern kein gesellschaftsrechtlicher Interessenkonflikt entsteht. • Eine Feststellungsklage betreffend bereits erledigte Weisungen ist unzulässig, wenn kein Fortsetzungs- oder Rehabilitierungsinteresse oder Wiederholungsgefahr nachgewiesen ist. • Die Frage der Vereinbarkeit einer konkreten Weisung mit dem Wohl der Gesellschaft ist ein einzelfallabhängiger Sachverhalt und im summarischen Eilverfahren regelmäßig nicht entscheidbar. Die Kläger sind Ratsmitglieder und vom Rat vorgeschlagene, von der Gesellschafterversammlung der städtischen Versorgungsbetriebe GmbH gewählte Aufsichtsratsmitglieder. Der Rat der Stadt beschloss, die städtischen Vertreter anzuweisen, sich in Aufsichtsratssitzungen gegen eine von der Geschäftsführung befürwortete Preiserhöhung zu wenden und einen Antrag auf geheime Abstimmung abzulehnen. Die Kläger klagten auf Unterlassung solcher Weisungen und begehrten Feststellungen, dass die Ratsbeschlüsse ihre Organrechte verletzten und der Rat keine Berechtigung habe, ihnen Weisungen zum Stimmverhalten zu erteilen. Die Aufsichtsratssitzung fand statt; die Kläger stimmten offenbar nicht gemäß der Ratssitzung. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. • Zulässigkeit: Die Klage auf generelle Feststellung der Unzulässigkeit künftiger Weisungen ist als konkret vorhandenes Rechtsverhältnis zulässig; Feststellungsinteresse für die Feststellung der Verletzung durch die bereits erledigten Ratsbeschlüsse fehlt jedoch mangels Fortsetzungs- oder Rehabilitationsinteresse (§ 43 VwGO). • Rechtliche Einordnung: Die Kläger sind als Vertreter der Gemeinde im Sinne des § 113 Abs.1 GO NRW zu betrachten; § 113 Abs.1 GO NRW räumt dem Rat grundsätzlich die Möglichkeit ein, verbindliche Beschlüsse über das Verhalten seiner Vertreter zu fassen. • Grenze der Weisungsbefugnis: Weisungen des Rates sind rechtswirksam, soweit sie nicht der gesellschaftsrechtlichen Verpflichtung der Aufsichtsratsmitglieder auf das Wohl der Gesellschaft zuwiderlaufen; die Vereinbarkeit ist ein einzelfallbezogener Maßstab. • Verhältnis Kommunalverfassungsrecht und Gesellschaftsrecht: Dem Gesellschaftsrecht steht nicht generell entgegen, dass der Rat Weisungen erteilt. Soweit das Gesellschaftsrecht (z.B. § 93 AktG i.V.m. § 52 GmbHG) Unabhängigkeitsgrundsätze enthält, verbietet dies nicht Weisungen, die mit dem Wohl der Gesellschaft vereinbar sind. Ein im Gesellschaftsvertrag fehlendes Weisungsrecht macht kriterienkonforme Weisungen des Rates nicht zwingend unwirksam. • Keine Rechtsverletzung durch erledigte Beschlüsse: Die konkreten Beschlüsse vom 13.12.2006 sind erledigt; eine Feststellung der Rechtsverletzung bedürfte eines fortwirkenden Nachteils oder rehabilitationsbedürftigen Makels, der hier nicht festgestellt ist. • Wiederholungsgefahr: Für die konkret begehrte Feststellung zur Verletzung durch die Beschlüsse fehlt der Nachweis einer Wiederholungsgefahr unter den gleichen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen; insoweit ist eine Fortsetzungsfeststellung nicht gegeben. Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht stellt fest, dass die Kläger insoweit kein berechtigtes Feststellungsinteresse an der Feststellung haben, dass die Ratsbeschlüsse vom 13. Dezember 2006 sie in ihren Organrechten verletzt hätten, weil die Maßnahmen erledigt sind und kein rehabilitationsbedürftiger Makel oder fortwirkender Nachteil vorliegt. Soweit die Kläger generell bestreiten, dass der Rat ihnen Weisungen erteilen darf, ist die Klage ebenfalls unbegründet: Der Rat ist grundsätzlich befugt, den von ihm vorgeschlagenen städtischen Aufsichtsratsmitgliedern Weisungen zum Stimmverhalten zu erteilen, solange diese Weisungen nicht dem Wohl der Gesellschaft zuwiderlaufen. Damit sind die beanspruchten generellen Verbote von Weisungen nicht durchsetzbar; die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.