Urteil
7 K 2689/05.A
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2007:0628.7K2689.05A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Tatbestand: 2 Der angeblich am 28. April 1981 geborene Kläger will nepalesischer Staatsangehöriger und verheiratet sein. Eigenen Angaben zufolge flog er am 14. Juni 2005 von Kathmandu nach Singapur und gelangte von dort aus mit einem Bus nach Malaysia. Dort habe er ein Visum für Chile bekommen, sei aber anschließend wieder zurück nach Singapur gefahren und von dort aus am 12. September 2005 nach Frankfurt geflogen. Der Kläger beantragte seine Anerkennung als Asylberechtigter. Im Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 22. September 2005 führte der Kläger aus: Er habe bis zwei Wochen vor seiner Ausreise in dem Ort C. im Bezirk Kaske gewohnt; seine Frau lebe dort bei seinen Eltern. Seine Frau sei schwanger gewesen und das Kind müsse jetzt geboren worden sein. Er wisse aber nichts näheres. Er habe mit zwei anderen ein kleines Geschäft eröffnet, in dem sie Elektroartikel verkauft hätten. Er habe in seinem Geschäft etwas Geld verdient; sein Vater sei jedoch für nepalesische Verhältnisse ein reicher Mann gewesen und habe die Ausreise finanziert. Am 29. oder 31. September 2004 seien fünf Polizisten in zivil in seinen Laden gekommen und hätten ihm gesagt, dass sie etwas mit ihm zu besprechen hätten. Sie hätten ihn dann mitgenommen in eine Kaserne nach C1. . Sie hätten ihm die Hände auf dem Rücken zusammengebunden und ihn geschlagen. Man habe ihm auf die Füße geschlagen und auch auf den Rücken. Nadeln hätte man unter seine Fingernägel gedrückt. Dann habe man Wasser in seine Nase laufen lassen und er habe den Eindruck gehabt zu ersticken. Er sei von den Polizisten mitgenommen worden, weil ein Mann ermordet worden sei. Man habe ihn beschuldigt, für diesen Mord verantwortlich zu sein. Ein Verfahren sei nicht eingeleitet worden, sondern er sei nur in die Kaserne mitgenommen, verhört und misshandelt worden. Warum gerade er beschuldigt worden sei, wisse er nicht. Er sei unschuldig. Es sei auch noch ein anderer junger Mann - ein Bruder eines Maoistenführers - wegen dieses Vorwurfs festgenommen worden. Seine Mutter habe dann Kontakt zu einer Menschenrechtsgruppe aufgenommen, sei mit einem Mitglied der Gruppe zu der Kaserne gekommen und habe seine Freilassung gefordert. Er sei dann freigelassen worden und nach Hause gegangen. Dann seien die Maoisten gekommen und hätten wissen wollen, wo sich sein Bruder aufhalte. Im November 2004 hätten die Maoisten ihn dann mitgenommen. Er habe aber fliehen können, weil er einen Führer der Maoisten gekannt habe. Er habe große Angst gehabt. Seine anderen Geschwister hätten alle in Q. gelebt. Sein Vater sei verstorben, deswegen sei er praktisch allein zu Hause gewesen. Danach sei nichts mehr passiert. Er habe Angst vor den Soldaten und den Maoisten gehabt. In Nepal habe er nicht mehr sicher leben können. Er habe vielleicht noch in Kathmandu in der Nähe des Königspalastes leben können, aber auch dort habe er sich im Innersten nicht wohl gefühlt. 3 Mit Bescheid vom 04. November 2005 - dem Kläger am 09. November 2005 zugestellt - lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter ab und stellte fest, dass weder die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) noch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland einen Monat nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist wurde ihm die Abschiebung nach Nepal oder in einen anderen aufnahmebereiten Staat angedroht. Zur Begründung führte das Bundesamt auszugsweise aus: Eine Vorverfolgung habe der Kläger nicht glaubhaft vorgetragen. Dies gelte zunächst für seine Angabe, dass Maoistenangehörige bei ihm vorgesprochen und nach seinem Bruder gefragt hätten. Dieses Vorbringen sei pauschal und unsubstantiiert. Der Kläger habe weder einzelne Umstände der Vorsprache geschildert noch den genauen Grund angegeben. Allein der Hinweis, dass ein Bruder Angehöriger der nepalesischen Armee gewesen sei, erkläre nicht, warum die Maoisten gerade zu dem Zeitpunkt und gerade bei dem Kläger vorgesprochen hätten, obwohl dieser nach eigenen Angaben zahlreiche Geschwister und Verwandte gehabt habe. Offen bleibe auch, warum der dem Kläger bekannte Maoistenführer ihm nicht habe helfen können. Im übrigen bestehe für den Kläger auch nach seinen eigenen Angaben eine inländische Fluchtalternative in Kathmandu. Mit den für die Ausreise aufgewandten Geldmitteln habe er sich dort eine Existenz aufbauen können. Das Vorgehen der nepalesischen Sicherheitsbehörden gegen den Kläger im Rahmen eines Mordfalles sei offensichtlich abgeschlossen. Der Kläger habe auch für die Folgezeit von keinen weiteren Maßnahmen der nepalesischen Behörden gegen ihn gerichtet. Eine Wiederholung der Misshandlung sei damit nicht wahrscheinlich. 4 Am 22. November 2005 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung der Klage überreicht der Kläger eine Mitteilung der Organisation "Human Rights Organisation of Nepal" vom 22. November 2005 und einen Bericht der örtlichen Tagespresse seine Verhaftung betreffend. 5 Der Kläger beantragt - sinngemäß - schriftsätzlich, 6 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 04. November 2005 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) vorliegen, 7 hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. 8 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 9 die Klage abzuweisen. 10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des von der Beklagten übersandten Verwaltungsvorgangs verwiesen. 11 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 12 Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Der Bescheid des Bundesamtes vom 04. November 2005 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter. Auch liegen die Voraussetzungen des § 60 AufenthG nicht vor. 13 Der Kläger ist nicht asylberechtigt. Nach Artikel 16 a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Politisch verfolgt im Sinne des Artikel 16 a Abs. 1 GG ist, wer wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Überzeugung gezielt intensiven und ihn aus der übergreifenden Friedensordnung des Staates ausgrenzenden Rechtsverletzungen ausgesetzt ist; der eingetretenen Verfolgung steht die unmittelbar drohende Gefahr der Verfolgung gleich. Die Gefahr individueller politischer Verfolgung eines Asylbewerbers kann sich hierbei auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergeben, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet. 14 Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, in: BVerfGE 80, 315 (334 ff.). 15 Das Grundrecht auf Asyl beruht auf dem Zufluchtgedanken und setzt daher grundsätzlich einen kausalen Zusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraus. Ist der Asylsuchende wegen bestehender oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung ausgereist und war ihm auch ein Ausweichen innerhalb seines Heimatstaates unzumutbar, so ist er gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG asylberechtigt, wenn die fluchtbegründenden Umstände im Zeitpunkt der Entscheidung ohne wesentliche Änderung fortbestehen. Hat der Asylsuchende seinen Heimatstaat unverfolgt verlassen, so kann sein Asylantrag nur Erfolg haben, wenn ihm auf Grund von beachtlichen Nachtfluchttatbeständen politische Verfolgung droht. 16 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 23. Juli 1991 - 9 C 154.90 -, Buchholz 402.25 § 1 Nr. 146. 17 Entscheidend ist, ob dem Asylsuchenden bei objektiver Würdigung der gesamten Umstände seines Falles nicht zuzumuten ist, in seinem Heimatland zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. 18 Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 - 9 C 118.90 -, Buchholz 402.25 § 1 Nr. 147. 19 Hierbei muss das Gericht - unter Berücksichtigung des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich Asylsuchende insbesondere hinsichtlich asylbegründender Vorgänge in ihrem Heimatland vielfach befinden - zur Überzeugungsgewissheit gelangen, 20 vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 -, in: BVerwGE 71, 180 ff., 21 dass eine politische Verfolgung im oben beschriebenen Sinne in absehbarer Zeit mit beachtlicher, d. h. überwiegender Wahrscheinlichkeit droht bzw. die Wiederholung gleicher oder ähnlicher Verfolgungsmaßnahmen nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. 22 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 1987 - 2 BvR 478, 962/86 -, in BVerfGE 76, 143 (167 f.). 23 Dabei muss das Gericht sowohl von der Wahrheit - und nicht nur von der Wahrscheinlichkeit - des vom Asylsuchenden behaupteten individuellen Schicksals als auch von der Richtigkeit der Prognose drohender politischer Verfolgung die volle Überzeugung gewinnen. Wegen der häufig bestehenden Beweisschwierigkeiten des Asylsuchenden kann schon allein sein eigener Tatsachenvortrag zur Asylanerkennung führen, sofern das Gericht unter Berücksichtigung aller Umstände von dessen Wahrheit überzeugt ist. 24 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989 - 9 B 239.89 -, Buchholz 402.25 § 1 Nr. 113; Urteil vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 -, Buchholz 402.25 § 1 Nr. 32. 25 Der Asylsuchende ist gehalten, seine Gründe für eine politische Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er muss insbesondere seine persönlichen Erlebnisse unter Angabe genauer Einzelheiten derart schlüssig darlegen, dass seine Schilderung geeignet ist, seinen Anspruch lückenlos zu tragen. Da häufig andere Beweismittel nicht vorhanden sind, muss im Rahmen der richterlichen Überzeugungsbildung vom Vorhandensein des entscheidungserheblichen Sachverhalts der Tatsachenvortrag des Asylsuchenden auf seine Plausibilität und Widerspruchsfreiheit überprüft werden. Enthält das Vorbringen des Asylsuchenden erhebliche, nicht überzeugend aufgelöste Widersprüche und Unstimmigkeiten, kann es als unglaubhaft beurteilt werden, wobei insbesondere der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylsuchenden entscheidende Bedeutung zukommt. 26 Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1985 - 9 C 27.85 -, InfAuslR 1986, 79. 27 Von diesen Grundsätzen ausgehend ist der Kläger nicht asylberechtigt. Die Kammer hat nicht die Überzeugung gewinnen können, dass der Kläger Nepal unter dem Druck einer bereits erlittenen oder ihm unmittelbar drohenden asylverfahrensrelevanten Verfolgung verlassen hat bzw. bei einer Rückkehr dorthin von einer solchen Verfolgung bedroht wäre. 28 Die Kammer konnte keine Überzeugungsgewissheit darüber finden, dass der Kläger Nepal auf der Flucht vor bereits erlittener oder unmittelbar drohender Verfolgung verlassen hat. Zur Überzeugung des Gerichts ist nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger von staatlichen Sicherheitskräften bzw. von den Maoisten in asylverfahrensrelevanter Weise tatsächlich fluchtauslösend und asylverfahrensrelevant drangsaliert wurde bzw. solches in der Zukunft (landesweit) zu befürchten gehabt hätte. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 77 Abs. 2 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides verwiesen. Auch unter Berücksichtigung der im Klageverfahren vorgelegten Unterlagen ergibt sich keine andere Bewertung. Unabhängig davon, dass die zeitlichen Angaben zu der angeblichen Mitnahme durch die Polizei nicht stimmig sind, besteht jedenfalls kein die Flucht auslösender Zusammenhang zwischen den geschilderten Vorfällen, die sich im September bzw. November 2004 abgespielt haben sollen, und der Ausreise des Klägers im Juni 2005. Zum anderen hätte dem Kläger - auch nach eigener Einschätzung - zumindest in Kathmandu eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung gestanden. 29 Nach alledem ist der Kläger zur Überzeugung des Gerichts unverfolgt aus Nepal ausgereist; ihm droht auch zur Überzeugung des Gerichts bei einer Rückkehr nach Nepal angesichts der aktuellen Entwicklungen in Nepal nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung. Die aktuelle Situation in Nepal ist dadurch gekennzeichnet, dass die Maoisten und die Regierungsparteien nach dem Sturz des Königs im April 2006 in einer von dem (Übergangs-) Ministerpräsidenten Koirala und Maoistenchef Prachanda sowie Führern der Sieben-Parteien-Allianz (SPA) am 8. November 2006 unterzeichneten Übereinkunft die Weichen für den Frieden gestellt haben. Danach wollen die Maoisten ihre Waffen abgeben und sich an einer neuen Übergangsregierung beteiligen. Die beiden Seiten einigten sich auch darauf, das Vermögen des nepalesischen Königshauses zu verstaatlichen. Am 21. November 2006 wurde die Friedensvereinbarung ("Peace Agreement") von Koirala und Prachanda unterschrieben. Sie sieht die Beteiligung der Maoisten an der Regierung vor, die im Gegenzug ihre "Volksbefreiungsarmee" und ihr Waffenarsenal unter UN- Aufsicht stellen sollen. Das gegenwärtige Parlament soll aufgelöst und durch ein neues Übergangsparlament ersetzt werden, an dem die Rebellen beteiligt werden sollen. Sie sollen zudem an der zu bildenden Übergangsregierung beteiligt werden. Rebellenführer Prachanda sicherte zu, dass seine Organisation dem bewaffneten Kampf abschwöre und in eine politische Organisation umgewandelt werde ("Der Tagesspiegel online vom 22. November 2006, www.tagesspiegel.de; www.sueddeutsche.de vom 22. November 2006; http://de.news.yahoocom/21112006 vom 22. November 2006). Am 16. Dezember 2006 haben sich die Regierung und die kommunistischen Rebellen auf eine Übergangsregierung geeinigt. König Gyanendra soll demnach vorübergehend entmachtet werden und die Exekutivgewalt soll bei Ministerpräsident Koirala liegen (http://de.news.yahoocom/16122006, www.kantipuronline.com/kolnews.php?nid=94695 vom 16. Dezember 2006). Am 15. Januar 2007 hat das Parlament eine Übergangsverfassung verabschiedet, die den Weg für eine Regierungsbeteiligung der Maoisten frei macht. Die Maoisten haben 73 von 330 Mandaten der neuen Abgeordnetenversammlung inne (http://www.nepalnews.com/archive/2007/-jan/jan10/news14.php). Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 23. Januar 2007 einstimmig eine politische Mission für Nepal beschlossen, die bei der Umsetzung der Friedensvereinbarung helfen soll (http://de.news.yahoocom/24012007). Am 01. April 2007 wurde das 22-köpfige Kabinett der Übergangsregierung in Kathmandu vom neuen Premierminister Koirala vereidigt. Die Maoisten stellen fünf Minister, wobei Prachanda selbst kein Ministeramt bekleidet. Die Bildung der Übergangsregierung wird von den Vereinten Nationen und der EU begrüßt (http://de.news.yahoo.com/01042007/3/maoisten-erstmals-regierung- nepal-beteiligt.html). Über einen der Hauptstreitpunkt, die Zukunft der Monarchie, soll eine verfassungsgebende Versammlung entscheiden. Wahlen für dieses Gremium, die zunächst für den 20. Juni 2007 angesetzt waren (http://de.news.yahoo.com/01042007/3/maoisten-erstmals-regierung-nepal- beteiligt.html), sollen am 22. November 2007 stattfinden (NZZonline vom 27. Juni 2007). Auch wenn in der südnepalesischen Terai-Ebene, die an Indien grenzt, eine Splittergruppe der Maoisten für einen eigenen Staat für die ethnische Minderheit der Madhesi kämpft (http://de.news.yahoo.com/01042007/3/maoisten-erstmals- regierung-nepal-beteiligt.html), wird dadurch der Friedensprozess derzeit nicht maßgeblich beeinträchtigt. Abschiebungshindernisse nach § 60 AufenthG liegen in der Person des Klägers nicht vor. Die Abschiebungsandrohung ist rechtsfehlerfrei ergangen. 30 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83 b AsylVfG. 31 Rechtsmittelbelehrung: 32 Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zugelassen wird. Die Zulassung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. 33 Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. 34 Vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen. Das gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen. 35 Dem Antrag sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. 36