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Urteil

1 K 1383/05.A

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2007:0620.1K1383.05A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits, für den Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Tatbestand: 2 Die Kläger, ein Ehepaar (geb. 1978 bzw. 1982) und deren im Jahre 2001 geborene Tochter, sind russische Staatsangehörige kumykischer Volkszugehörigkeit und moslemischen Glaubens; sie stammen aus E. . Nach eigenen Abgaben verließen die Kläger ihre Heimat am 24. April 2005 und reisten auf dem Landweg (auf unbekannter Route) am 1. Mai 2005 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 3. Mai 2005 stellten sie beim Bundesamt für die Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) Asylanträge. 3 Das Bundesamt hörte die Kläger zu 1. und 2. am Tag der Antragstellung zu ihren Ausreisegründen an. Der Kläger zu 1. trug hierbei im Wesentlichen vor: Ihr Heimatdorf B. liege an der Grenze zu Tschetschenien. Es sei häufiger vorgekommen, dass Kämpfer der Tschetschenen und Wahabiten in ihr Dorf gekommen seien und Probleme gemacht hätten. Die Polizei habe vorgeschlagen, dass die jungen Männer des Dorfes zumindest nachts Wache stehen sollten. Daraufhin seien mehrere Gruppen gebildet worden, die jeweils aus ungefähr 15 Personen bestanden hätten, und (meistens in der Nacht) abwechselnd Wache gehalten hätten. Er - der Kläger - sei von den Ältesten des Dorfes als einer der Anführer der Gruppen eingesetzt worden. Am 25. Dezember 2004 hätten sie ihren Dienst angetreten. In der Nacht sei eine Gruppe von bärtigen Männern von der tschetschenischen Seite auf ihr Dorf zugekommen. Er habe den Männern erklärt, sie sollten nicht durch das Dorf gehen. Er habe sie nicht durchgelassen und dafür die Verantwortung übernommen. Die Männer hätten sich aufgeregt und ihn bedroht. Schließlich seien sie unverrichteter Dinge wieder gegangen. Am nächsten Abend sei ihr Posten auf der Wache gezielt von Maschinengewehren unter Feuer genommen worden. Sie hätten zurückgeschossen. Als sie Unterstützung vom russischen Militär, das in der Nähe eine Station unterhalten habe, bekommen hätten, hätten sich die Angreifer in den Wald zurückgezogen. Zwei ihrer Leute und fünf der tschetschenischen Kämpfer seien ums Leben gekommen. Am nächsten Morgen seien sie von der Polizei befragt worden, die unter anderem habe wissen wollen, warum sie das Feuer auf die Angreifer eröffnet hätten. Die Polizei habe versucht, ihm - dem Kläger - als Anführer die Verantwortung dafür in die Schuhe zu schieben. Dann seien zwei Leute aus seiner Gruppe verschwunden. Man habe gesehen, dass die beiden von bärtigen Männern in Tarnanzügen verschleppt worden seien. Die zwei Verschleppten seien tot im Wald gefunden worden. Bei ihnen habe ein Zettel gelegen, auf dem gestanden habe: "Dich kriegen wir auch noch!". Diese Drohung habe wohl ihm gegolten. Er habe sich deshalb bei Freunden versteckt gehalten. Am 10. Januar 2005 seien Leute gekommen und hätten sich bei seinem Vater nach ihm - dem Kläger - erkundigt. Sein Vater habe sich bedroht gefühlt und mit dem Gewehr in die Luft geschossen. Seiner Mutter sei es noch gelungen wegzulaufen. Sein Vater sei aber von den Leuten getötet worden, die auch das Haus angezündet hätten. Er habe sich dann entschieden, nach Deutschland auszureisen, um sich vor diesen Leuten zu schützen. 4 Die Klägerin zu 2. trug bei ihrer Anhörung im Wesentlichen vor: Sie beziehe sich auf die von ihrem Ehemann angegebenen Gründe. Sie hätten Angst um ihr Leben, weil sie dauernd bedroht worden seien. In der letzten Zeit hätten sie sich nicht einmal mehr zuhause aufhalten dürfen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Kläger zu 1. und 2. wird auf die Niederschriften des Bundesamtes verwiesen. 5 Mit Bescheid vom 13. Juni 2005 lehnte das Bundesamt die Asylanträge der Kläger ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen, und drohte den Klägern ihre Abschiebung in die Russische Föderation oder in einen anderen Staat an, in den sie einreisen dürfen oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet ist. 6 Am 21. Juni 2005 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen auf ihr bisheriges Vorbringen Bezug nehmen. 7 Die Kläger, die den Termin zur mündlichen Verhandlung weder selbst noch durch ihre Prozessbevollmächtigten wahrgenommen haben, beantragen sinngemäß, 8 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. Juni 2005 zu verpflichten, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) - hilfsweise Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG - vorliegen. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen, 11 und bezieht sich auf die angefochtene Entscheidung. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 13 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 14 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Kläger haben weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte noch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG oder - wie hilfsweise begehrt - eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG. Auch die Abschiebungsanordnung im angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 13. Juni 2005 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). 15 Das Asylrecht gemäß Artikel 16 a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) steht den Klägern schon deshalb nicht mit zu, weil sie (nach eigenen Angaben) auf dem Landweg und damit aus einem so genannten sicheren Drittstaat nach Deutschland eingereist sind (vgl. Artikel 16 a Abs. 2 und Abs. 3 GG in Verbindung mit § 26 a des Asylverfahrensgesetzes - AsylVfG -), ohne dass die Ausnahmen des § 26 a Abs. 1 Satz 3 AsylVfG vorliegen. 16 Einen Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG haben die Kläger ebenfalls nicht. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Die Kammer ist nicht zu der Überzeugung gelangt, dass für die Kläger eine solche Verfolgungslage in der Russischen Föderation besteht. Es ist weder davon auszugehen, dass die Kläger vor ihrer Ausreise eine Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG erlitten haben noch dass sie von einer solchen Verfolgung unmittelbar bedroht waren. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass sie bei einer Rückkehr in die Russische Föderation mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit rechtlich relevante Verfolgungsmaßnahmen zu erwarten hätten. 17 Ausgehend von den Angaben der Kläger zu 1. und 2. im Verwaltungsverfahren, auf die allein zurückgegriffen werden kann, weil mit der Klage nichts Weiteres zum maßgeblichen Geschehen vorgetragen wurde und die Kläger auch dem Termin zur mündlichen Verhandlung fern geblieben sind, konnte das Gericht nicht die Überzeugungsgewissheit von der Wahrheit des Vorbringens der Kläger zu ihren Ausreisegründen gewinnen. Namentlich der Sachvortrag des Klägers zu 1., auf den sich auch die Klägerin zu 2. bezogen hat, erweckt Glaubhaftigkeitszweifel. Diese Zweifel knüpfen etwa daran an, dass der Kläger behauptete, die Polizei habe versucht, ihm "die Verantwortung dafür in die Schuhe zu schieben, dass wir das Feuer eröffnet hätten auf unsere Angreifer". Denn da die Anregung, zum Schutz des Dorfes Wachen zu bilden, von der Polizei selbst gekommen sein soll, macht ein solches Vorgehen wenig Sinn. Auch dass die Polizei dem Kläger vorgehalten haben soll, die Wachen hätten sich zwar verteidigen dürfen, aber "nicht schießen" sollen, ist kaum lebensnah. Da in der Region allgemein bekannt ist, dass Schusswaffen in großer Zahl in privater Hand sind, musste die Polizei von vorneherein damit rechnen, dass die Dorfbewohner auf Angriffe mit Waffengewalt entsprechend reagieren würden. Unter Berücksichtigung auch des weiteren Vorbringens des Klägers - er und seine Mitstreiter seien mehrfach von der Polizei befragt worden, er habe hiernach "kein Vertrauen mehr in die Polizei" gehabt und den Eindruck gewonnen, die Polizei sei vielleicht "mit den Angreifern verstrickt" - wird das Bemühen des Klägers erkennbar, die Schutzbereitschaft der Polizei ihm gegenüber nach Möglichkeit in Zweifel zu ziehen. Nicht ohne Weiteres nachvollziehbar ist auch das vom Kläger geschilderte Geschehen im Zusammenhang mit dem angeblichen Verschwinden von zwei Männern aus seiner Gruppe. Seine Darstellung, man habe "im Dorf nach ihnen gefragt, habe die Dorfältesten befragt und auch die Dorfbewohner", um herauszubekommen, was mit ihnen passiert sei, lässt sich nur schwerlich in Einklang bringen mit dem Umstand, dass Dorfbewohner gesehen haben sollen, wie "bärtige Männer in Tarnanzügen" die beiden "aus dem Haus gezerrt" und "in den Wald weggeschleppt" hätten. Denn ein solcher Vorfall hätte gewiss für großes Aufsehen im Dorf gesorgt und wäre dort umgehend allgemein bekannt geworden. Umfangreicher Erkundigungen nach den Umständen des Verschwindens der beiden Männer hätte es insofern nicht bedurft. 18 Für eine abschiebungsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr bestehen aber auch dann keine Anhaltspunkte, wenn das verfolgungsbezogene Vorbringen der Kläger als wahr unterstellt wird. Die von den Klägern befürchteten Übergriffe tschetschenischer Kämpfer begründen schon deshalb keine solche Gefahr, weil nicht erkennbar ist, dass die ihnen zugrunde liegenden Motive an eines der in § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG genannten Merkmale anknüpfen. Im Übrigen liegen auch die Voraussetzungen einer Verfolgung durch "nichtstaatliche Akteure" nach § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c AufenthG schon deswegen nicht vor, weil den Klägern eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht. Insoweit wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG auf die Begründung des angefochtenen Bescheides vom 13. Juni 2005 Bezug genommen. Davon abgesehen lässt sich auf der Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse und des Vorbringens der Kläger nicht feststellen, dass die staatlichen Organe erwiesenermaßen, wie es § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c AufenthG voraussetzt, nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten. Die Behauptungen des Klägers zu 1., die Polizei habe ihn wiederholt befragt und versucht, ihm die Verantwortung für den Schusswaffengebrauch "in die Schuhe zu schieben", geben auch nicht zu erkennen, dass sich der Kläger in einer abschiebungsrechtlich erheblichen Verfolgungslage gegenüber der Polizei oder anderen Staatsorganen befand. Schließlich haben die Kläger auch weder wegen ihrer Volks- noch ihrer Religionszugehörigkeit eine rechtsrelevante Verfolgungsgefahr in der Russischen Föderation zu befürchten. 19 Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG. Insbesondere liegen die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vor. Weder aus den Angaben der Kläger noch aus den in das Verfahren eingeführten Erkenntnissen über die Lage in der Russischen Föderation ergeben sich ausreichende glaubhafte Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger gefährdet wären, alsbald nach ihrer Rückkehr in eine Gefahrenlage im Sinne der letztgenannten Vorschrift zu geraten. 20 Vgl. zu den insoweit anzuwendenden rechtlichen Maßstäben (zu der früheren Regelung in § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG): Bundesverwal- tungsgericht (BVerwG), Urteil vom 27. Juli 2000 - 9 C 9.00 -, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl) 2001, 211; Beschluss vom 26. Januar 1999 - 9 B 617.98 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungs- recht 1999, 668; Urteil vom 8. Dezember 1998 - 9 C 4.98 -, DVBl 1999, 549; Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 99, 324 ff. 21 Die Abschiebungsandrohung beruht auf den §§ 34 Abs. 1 und Abs. 2, 38 Abs. 1 AsylVfG in Verbindung mit § 59 AufenthG; gegen ihre Rechtmäßigkeit bestehen keine Bedenken. 22 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 83 b AsylVfG. 23