Urteil
14 K 443/06
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2007:0604.14K443.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 1 T a t b e s t a n d: 2 Der Kläger und weitere Mitglieder seiner Familie (u. a. seine Mutter L1. , seine Schwester W. , sein zum Landwirt ausgebildeter Vater L1. ) halten bzw. betreuen bereits seit längerem eine Vielzahl verschiedener Tiere (u. a. Schafe, Ziegen, Enten, Hunde) sowohl auf ihrem Anwesen I. 4 als auch an weiteren Standorten. In der Vergangenheit kam es immer wieder zu Kontrollen und Beanstandungen der Tierhaltung durch die Veterinäre des Beklagten, der auch bereits mehrfach aufgrund bestandskräftiger mündlicher und schriftlicher Ordnungsverfügungen einschreiten musste. Wegen Verstößen gegen § 2 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) erließ der Beklagte gegenüber dem Kläger bestandskräftige Ordnungsverfügungen vom 12. Juli 2004 (Tauben-, Meerschweinchen-, Kernbeißerhaltung) und vom 5. Oktober 2004 (Ziegenhaltung) sowie mehrere Bußgeldbescheide. 3 In einem Vermerk vom 17. Oktober 2005 führte der Veterinär des Beklagten C1. über eine am 14. Oktober 2005 mit der Bediensteten Wink durchgeführte Überprüfung der Hundehaltung des Klägers unter anderem aus: 4 "Hundebellen ist bereits von Ferne wahrnehmbar. Der Hof L1. weist einen desolaten Zustand auf. Überall liegt Müll umher. Drei Autowracks stehen vor dem Haus... Der Zwinger mit den gemeldeten Hunden findet sich im Bereich des Wohnhauses L2. 2 und wird besichtigt. Folgende Befunde werden erhoben: 5 - Zwingergröße etwa 3,5 x 2 Meter 6 - Eine ca. 0,6 x 1,2 Meter große Holzhütte befindet sich im Zwinger 7 - Zwingerbegrenzung aus Baustahlmatten, allseitig offen, nicht zugluft- und regengeschützt 8 - Zwingerdach aus Wellkunststoff 9 - Im Zwinger zwei adulte Mischlingshunde (Border-Colli x?), ein etwa 9 Monate alter Mischlingshund (Schnauzer/DSH), 5 Mischlingswelpen im Alter von etwa 10 bis 12 Wochen. Pflegezustand teilweise mangelhaft (verschmutztes Fell, übler Geruch), Ernährungszustand befriedigend bis ausreichend 10 - Futter und Trinkwasser fehlen 11 - Lediglich vier verschmutzte leere Plastik- und Stahlbehältnisse liegen herum 12 - Der Zwingerboden ist stark kot- und urinverschmutzt 13 - Der nicht mit Gehwegplatten belegte Zwingerboden weist Rattenlöcher auf... 14 Ein weiterer Versuch jemanden im Haus Nr. 4 zu erreichen, schlägt trotz Androhung der Rückkehr unter Amtshilfe der Polizei fehl. Nach Eintreffen der Polizeibeamten wird der Vater des K., Herr L1. schließlich angetroffen, als er aus dem Haus kommend auf sein KFZ zugeht. Er zeigt sich absolut teilnahmslos und unkooperativ und sieht sich nicht in der Lage, seinen Sohn zu verständigen...Im Übrigen habe er nichts mit den Hunden zu tun... 15 Der Unterzeichnete erklärt Herrn L1. die tierschutzwidrige Unterbringung der Hunde und fordert deren unverzügliche Abstellung, notfalls in Vertretung des Sohnes. Herr L1. verweigert jegliche Mithilfe und betont nochmals, mit den Hunden nichts zu tun zu haben. 16 Daraufhin droht der Unterzeichner wegen der erheblichen Vernachlässigung die Sicherstellung der Hunde mit anderweitiger Unterbringung an... 17 Gegen 12.30 Uhr erfolgt die Sicherstellung aller acht Zwingerhunde mit Unterbringung im Städtischen Tierheim. 18 Nach der am 15. und 16.10.2005 im Tierheim durchgeführten Entwurmung der sichergestellten Hunde schieden alle Rundwürmer aus. Die Welpen waren hochgradig verwurmt, die erwachsenen Hunde mittelgradig. Zusätzlich lag ein therapiebedürftiger Flohbefall vor. 19 Herr M. (20, Hundesteuer) teilt am 17.10.2005 mit, dass auf L1. lediglich ein Hund gemeldet ist. Auch der Hund der Großmutter ist nicht angemeldet. 20 Schlussfolgerung: Insgesamt ist von einer erheblichen Vernachlässigung der im Zwinger gehaltenen Hunde zu sprechen. K. züchtet offensichtlich unter Einsatz des Border-Collies seiner Großmutter planmäßig und mit der Absicht der Gewinnerzielung Hunde, ohne entsprechende tierärztliche Prophylaxemaßnahmen (Entwurmungen, Impfungen) durchführen zu lassen und ohne auf ein ausreichende gesunde Verhaltensentwicklung der Hunde zu achten... 21 Telefonat mit Herrn L1. am 17.10.2005, 11,15 Uhr: Herr L1. sieht nicht ein, dass er seine Hunde nicht zurück bekommt. Er sieht keine nicht artgemäße Haltung. Er würde eine Kette nehmen und den Zwinger einreißen, um seine Hunde zurück zu bekommen. Außerdem habe eine Entwurmung stattgefunden. Er habe seinen Hunden letzte Woche eine "Wurmkur" verabreicht (er liest vor: Triemthodazid; es handelt sich um ein Chomotherapeutikum, kein Wurmmittel; Anwendungsgebiet: infektiöse Erkrankungen) Davon besitze er einen 3 kg-Sack. Er habe das Mittel vor einiger Zeit von einem Tierarzt erhalten. Hunde stünden als Indikationstierart auf dem Beipackzettel. 22 Telefonat mit Frau L3. um 17.10.2005: 23 Frau L3. hat einen am 4.11.2004 geborenen Hütehund-Mischlingswelpen aus einer Annonce am Raiffeisenmarkt Hagen für 180 EUR gekauft. Der Leiter des Marktes, Herr T. , besitzt ebenfalls einen Hund aus diesem Wurf. Vater der Welpen ist nach Angabe des Herrn L1. der Border-Collie der Großmutter (L1. ). Die fünf Monate alte Hündin der Familie L3. hinterließ bei der Übernahme einen völlig ungepflegten Eindruck. Das Fell war urinverklebt und das Verhalten stark verängstigt. Die Rute wurde unter dem Bauch getragen (Anzeichen für Angst). In den ersten vier Wochen urinierte die Hündin bei jedem lauten Geräusch bzw. bei jeder plötzlichen Bewegung vor lauter Angst. Das Tier habe nur aus Angst und Panik bestanden. Der Hund sei auch vor der Übernahme nicht bei einem Tierarzt vorgestellt worden. Impfungen und Entwurmungen fehlten. Frau L4. hat mehrfach versucht, Herrn K. telefonisch zu erreichen und dazu ihre Rufnummer hinterlassen. Dieser hat nie zurückgerufen und damit sein Desinteresse an der weiteren Entwicklung der Hündin bekundet." 24 Durch Bestätigungsverfügung nach Durchführung des sofortigen Vollzuges sowie Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 17. Oktober 2005 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass er aufgrund des § 55 Abs. 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) am 14. Oktober 2005 den sofortigen Vollzug in Form der Sicherstellung und sodann die Fortnahme sowie anderweitige Unterbringung von acht Hunden durchgeführt habe. 25 In einem weiteren Vermerk des Herrn C1. vom 21. Oktober 2005 über ein Telefonat mit Frau L1. vom 20. Oktober 2005 führte dieser unter anderem aus: 26 "Frau L1. will die Hunde in der Sonnenlandstraße unterbringen. Dort besäße sie ein Haus. Sie werde die Hunde in ihr Eigentum übernehmen und noch heute bei 32 anmelden. Die Unterbringung der Hunde außerhalb des Tierheims in einer familieneigenen Wohnung wird von hier abgelehnt. In der Vergangenheit hat Frau L1. immer wieder Tiere ihres Sohnes in ihr Eigentum übernommen mit der Folge, dass sich die Lage der Tiere de facto nicht verbessert hat. L1. wird in diesen Fällen weiterhin der tatsächliche Halter und Betreuer der Tiere sein..." 27 Eine Zeugin führte gegenüber dem Beklagten am 27. Oktober 2005 aus, in der 40. Kalenderwoche hätten die Hunde des Klägers die ganze Nacht durch und am 10./11. Oktober tagsüber in ihrem Zwinger ohne Unterlass gebellt. 28 Im Widerspruchsverfahren gegen die Bestätigungsverfügung führte der Kläger am 28. Oktober 2005 aus: Zu der geplanten Ordnungsverfügung sei zu sagen, dass er zu keiner Zeit eine Hundezucht betrieben habe. Diese setze ein planmäßiges und auf Gewinnerzeilung angelegtes Vorgehens voraus. Daran fehle es, weil die Trächtigkeit der weiblichen Tiere immer auf Unachtsamkeit bei der Unterbringung zurückzuführen gewesen seien. Der Rüde sei inzwischen kastriert worden, so dass kein weiterer Nachwuchs zu erwarten sei. 29 Mit Bescheid vom 27. Oktober 2005 untersagte der Beklagte dem Kläger gemäß § 16 a TierSchG die Haltung und Betreuung von Tieren. Dies heiße, dass er ab Rechtskraft des Bescheides keine Tiere mehr halten oder betreuen dürfe. Das Verbot gelte bis auf Widerruf. Zur Begründung führte der Beklagte unter Aufzählung der bei seinen seit 1996 durchgeführten Überprüfungen vor Ort getroffenen Feststellungen bezogen auf die Tierhaltung aus: Der Kläger sei der Tierschutzbehörde seit Jahren durch seine Tierhaltungen und -betreuungen bekannt und habe bereits mehrfach Grund zum behördlichen Einschreiten gegeben. Nach § 2 Nr. 2 TierSchG müsse derjenige, der Tiere halte, betreue oder zu betreuen habe, diese ihrer Art und ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen. Die vom Kläger praktizierte Haltung und Betreuung von Tieren auf den Grundstücken I. 2 und 4 und auch außerhalb müsse nach den wiederholt und immer wieder vorgefundenen Verhältnissen als nicht artgemäß und nicht verhaltensgerecht bezeichnet werden. Die Verhaltensweisen des Klägers gegenüber seinen Tieren seien als gleichgültig und unangemessen zu bezeichnen und hätten immer wieder zu vermeidbaren erheblichen Leiden geführt. Zudem sei davon auszugehen, dass neben den vorgenannten und bei Überprüfungen festgestellten Verhältnissen über Jahre hinweg weitere nicht aktenkundige Missstände vorgelegen hätten. Dass der Kläger fortdauernd Forderungen der Behörde auf Herstellung ordnungsgemäßer und tierschutzgerechter Verhältnisse nicht nachkomme, lasse auf seine Unzuverlässigkeit und auf ungenügende Sachkenntnisse und Fähigkeiten im Umgang mit den ihm anvertrauten sowie seinen eigenen Tieren schließen. Er habe zwar insbesondere bezüglich einer Rinderhaltung immer wieder angegeben, mit diesen Tieren nichts zu tun zu haben, weil sein Vater Eigentümer der Rinder sei. Allerdings sei der Kläger mehrfach bei der Arbeit bei den Rindern angetroffen worden, was auf eine zumindest teilweise Betreuung durch seine Person schließen lasse. Es bestehe insgesamt bei den in der Familie L1. gehaltenen Tieren eine Verschleierung der Eigentums-, also Halterverhältnisse. Dies spiegele sich auch in der Übergabe der Ziegen an seine Mutter zum Zeitpunkt des Einschreitens der Behörde wieder. Auch in dem aktuellen Fall der fortgenommenen und sichergestellten Hunde habe er diese nach Einschreiten der Behörde seiner Mutter übereignet. Allerdings sei eine Übereignung zu diesem Zeitpunkt nicht rechtens gewesen, da er auf die Tiere keinen Zugriff gehabt habe. Die zuvor geschilderten Verhältnisse und die in den letzten Jahren festgestellten Handlungsweisen des Klägers ließen nicht den Schluss zu, dass dieser bereit und in der Lage sei, Tiere künftig tierschutzgerecht zu halten oder zu betreuen. Da der Kläger immer wieder gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen verstoßen und sich uneinsichtig gezeigt habe, sei ihm das Halten und Betreuen von Tieren zu untersagen gewesen. Das Verbot sei im Falle des Klägers erforderlich, um weiter anhaltende Verstöße gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen zu unterbinden. 30 Gegen den Bescheid des Beklagten legte der Kläger mit Schreiben des X2. -M1. Landwirtschaftsverbandes e. V. vom 27. Oktober 2005 Widerspruch ein, zu dessen Begründung er geltend machte: Die getroffenen Maßnahmen seien unverhältnismäßig. Der Beklagte gehe von falschen Tatsachengrundlagen aus. Die vorgefundene Zwingerbegrenzung bestehe nicht aus Stahlbetonmatten, sondern aus dafür vorgesehenem Industriezaun. Die behaupteten Rattenlöcher seien nicht vorhanden gewesen, was auf einer am 24. Oktober 2005 stattgefundenen Ortsbesichtigung durch die Mitarbeiter des Beklagten Dr. F. und H. bestätigt worden sei. Außerdem seien die Hunde ausreichend gefüttert worden. Diese hätten sich auch nicht alle zu ihrem ständigen Aufenthalt in dem vorgefundenen Zwinger befunden. Die adulten Hunde seien größtenteils im Haus gehalten worden und sie hätten sich nur vorübergehend für 2-3 Stunden im Zwinger befunden, weil er - der Kläger - kurzfristig ortsabwesend gewesen sei. Es habe sich um Hütehunde gehandelt, die von ihrer Zweckbestimmung zum Hüten von Schafen eingesetzt würden. Auch wenn die praktizierte Koppelschafhaltung eine dauernde Anwesenheit der Hütehunde nicht erfordere, sei er doch tatsächlich zu der Schafherde gefahren und habe die Hunde mit sich geführt. Auch die Welpen seien die ersten sechs Wochen im Haus gehalten worden. Erst nachdem seine Großmutter wegen ihres hohen Alterns häufig über die Welpen gestolpert sei, seien diese mit sechs Wochen in den Zwinger gebracht worden. Für die Haltung der Welpen sei das vorhandene Platzangebot mehr als ausreichend gewesen. Den Zwinger gebe es auch erst seit 6 Wochen. Dieser sei in der Zwischenzeit auf die tierschutzrechtlich zu fordernden Anforderungen gebracht worden. Die Hunde seien auch getränkt worden. Selbst wenn sich im Zwinger keine Schüssel mit Wasser befunden haben solle, könne daraus nicht geschlossen werden, dass die Hunde nicht getränkt worden seien. Die Welpen hätten jede Wasserschüssel sofort umgeworfen. Trotz des detaillierten Regelungsinhalts enthalte die Tierschutz-Hundeverordnung (TierSchHuV) keine Vorschriften über die Beschaffenheit und das Anbringen von Tränken für Hunde. Es sei zweifelhaft, ob aus dem Flohbefall und der Verwurmung ein grober Verstoß gegen die Pflegeverpflichtung gemäß § 2 Nr. 1 TierSchG gesehen werden könne. Die adulten Hunde seien ca. eine Woche vor der Sicherstellung durch die Gabe von Trimetho-Diazin am 11. Oktober 2005 entwurmt worden. Bezüglich des Ernährungszustands der Hunde gebe der Akteninhalt keinen Hinweis, dass einer der Hunde oder der Welpen unterernährt gewesen sei. Selbst wenn im Zwinger kein Futter vorhanden gewesen sei, besage dies nichts über eine fehlende Fütterung. Die von ihm betreute Schafherde seiner Mutter sei einem Bericht des Schafsgesundheitsdienstes der Landwirtschaftskammer O. -X3. vom 2. November 2005 zufolge in einem guten Pflegezustand gewesen, was in dem Bescheid unberücksichtigt geblieben sei. Ebenso unberücksichtigt geblieben sei auch der Umstand, dass er jahrelang wegen der Bindung an das Tier einen Hund mit sich geführt habe, dessen Bein amputiert gewesen sei. Das möglicherweise unkooperative Verhalten seines Vaters könne ihm nicht zugerechnet werden. Die sichergestellten Hunde, insbesondere die Welpen, seien nicht verhaltensauffällig gewesen. Die namentlich nicht näher benannte Zeugenaussage werde ausdrücklich bestritten. Die sichergestellten Hunde würden dringend für die ordnungsgemäße Durchführung der Schafhaltung benötigt, bei der er seine Mutter unterstütze. Diese solle sich in Zukunft auch als neue Eigentümerin um die fortgenommenen Tiere kümmern. Das Haltungs- und Betreuungsverbot sei unverhältnismäßig, weil zum Abstellen einer gesundheitlichen Gefährdung der Hunde die Auflage ausgereicht hätte, diese einem Tierarzt zur Gabe von Wurmkuren vorzustellen. Der Beklagte habe bei seiner Ermessensausübung nicht hinreichend berücksichtigt, dass er zukünftig durch die Übernahme der Schafherde seiner Mutter Neben- und später Haupteinkünfte erzielen wolle. 31 Die Bezirksregierung B. wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 9. Februar 2006 zurück und führte ergänzend zu den Ausführungen in der Ordnungsverfügung des Beklagten vom 27. Oktober 2005 aus: § 6 TierSchHuV fordere für die Zwingerhaltung von Hunden bis 50 cm Widerristhöhe eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche von mindestens 6 qm. Für jeden weiteren gehaltenen Hund sowie für Welpen komme zusätzlich die Hälfte der Bodenfläche hinzu. Nach § 8 TierSchHuV müsse den im Zwinger gehaltenen Hunden jederzeit Wasser in ausreichender Menge und Qualität zur Verfügung stehen. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 TierSchHuVO sei Kot täglich zu entfernen. Der Kläger habe in einem solchen Maße den Anforderungen des § 2 TierSchG sowie der zu seiner Konkretisierung erlassenen Tierschutz-Hundeverordnung zuwider gehandelt, dass die Hunde erheblich vernachlässigt gewesen seien. Dies werde zum einen durch den Umfang der festgestellten Verkotung und die in den Boden gegrabenen Löcher und zum anderen durch glaubhafte Zeugenaussagen belegt. Zwar sei der Einwand des Klägers bezüglich der Zwingerbegrenzung und der im Zwinger vorhandenen Löcher nach Aussage des Beklagten zutreffend, ändere jedoch nicht an der Relevanz der festgestellten tierschutzwidrigen Mängel. 32 Daraufhin hat der Kläger am 23. Februar 2006 die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung er ausführt: Die adulten Hunde Bessi, Lisa und Komm hätten nicht im Zwinger gelebt, sondern seien dort nur ausnahmsweise untergebracht worden, wenn er Besorgungen habe machen müssen, zu denen er die Hunde nicht habe mitführen können. Ansonsten habe er die Hunde regelmäßig mit sich geführt. Eine Zwingerhaltung sei auch aufgrund des Akteninhalts nicht belegt, weil die Mitarbeiterin des Beklagten bei der am 12. Oktober 2005 erfolgen Inaugenscheinnahme lediglich fünf Welpen in dem Zwinger vorgefunden habe. Auch das ständige Bellen von Hunden weise nicht auf Haltungsmängel hin. Hunde bellten auch dann, wenn sie etwas Aufregendes erlebten. So könne des nachts ein Fuchs in der Nähe des Zwingers gewesen sein, der die Hunde zum Bellen veranlasst habe. Es sei auch vorgekommen, dass einer der Welpen aus dem Zwinger herausgekrochen sei und sich anschließend die im Zwinger befindlichen Welpen und der außerhalb des Zwingers stehende Welpe angebellt hätten. Zwar sei das Bellgeräusch für die Nachbarschaft ein Ärgernis. Zu berücksichtigen sei aber, dass es sich bei dem Ortsteil I1. um eine Ansammlung von Häusern im ländlichen Bereich handele, in dem Tiergeräusche zum Alltag gehörten. Die im Zwinger vorgefundenen Löcher stammten von den Welpen, die diese zum Zeitvertreib gegraben hätten. In der Tierschutz-Hundeverordnung sei nicht vorgeschrieben, dass ein Zwinger mit einem Betonboden ausgestattet sein müsse. Die Beschaffenheit des Untergrunds des Zwingers könne ihm daher nicht angelastet werden. Es sei unzutreffend, dass die Hunde nicht getränkt und gefüttert worden seien. Diese seien zu festen Zeiten (die erwachsenen Hunde zweimal und die Welpen dreimal täglich) gefüttert worden. Er habe die Hunde mit dem Mittel Trimetho-Diazin entwurmt und mit einem Mittel gegen Flohbefall behandelt, das ihm eine fachkundige Person gegebenen habe. Der Name des Mittels sei ihm entfallen. Diese Tatsachen könne seine Mutter bezeugen. Soweit eine Zeugin mitgeteilt habe, ein Welpe aus einem Wurf im Jahr 2004 sei nach vier Wochen verängstigt gewesen, sei diese Wahrnehmung unrichtig. Vielmehr sei es der namentlich nicht genannten Zeugin nicht gelungen, dem Hund Vertrauen zu geben. Aus dem gleichen Wurf habe Herr T1. , der dies bezeugen könne, einen Welpen übernommen, der keinerlei Ängstlichkeit oder Verhaltsstörungen aufgewiesen habe. Soweit sich aus den Akten ergebe, das eine Frau I2. , Mitarbeiterin des Bürgeramtes I3. , am 3. November 2005 telefonisch mitgeteilt haben solle, sie habe 24 Hunde aus dem Bestand L1. übernommen, sei diese Darstellung zwar ohne rechtliche Relevanz, aber unrichtig. An einen solchen Umstand könnten sich weder er - der Kläger - noch seine Familienangehörigen erinnern. Außerdem habe die gesamte Familie L1. zu diesem Zeitpunkt nicht mehr als 12 Welpen besessen. Unrichtig sei auch, dass sich einer der Welpen nach Anbindung im Stall stranguliert habe. Die für ihn anzustellende Prognose in Bezug auf die Tierhaltung sei günstig. Er habe ohne Weiteres unter Beweis gestellt, dass er lernfähig sei und Kontakt zu Personen halte, von denen er über die Behandlung und den Umgang mit Tieren lernen könne. So habe er die Schafherde seiner Mutter betreut, die nach einem Bericht des Schafsgesundheitsdienstes der Landwirtschaftskammer O1. vom 2. November 2005 in einem guten Pflegezustand gewesen sei. Seine Lernfähigkeit habe er auch durch das absolvierte Praktikum bei der N1. O2. GmbH belegt. Die Tierärztin des F1. -S. -L5. , Frau Dr. T2. , zu der er Kontakt halte, weil die Schafherde lange Zeit im F1. -S. -Kreis geweidet habe, habe keine Einwendungen gegen seine Art, die Schafe zu betreuen. Darüber hinaus habe er seit 2005 diverse Preise als Vogelzüchter erhalten. 33 Der Kläger beantragt, 34 den Bescheid des Beklagten vom 27. Oktober 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung B. vom 16. Februar 2006 aufzuheben. 35 Der Beklagte beantragt, 36 die Klage abzuweisen. 37 Zur Begründung führt er aus: Es sei unzutreffend, dass nur Welpen in dem Zwinger gehalten worden seien, was sich schon daraus ergebe, dass im Zeitpunkt der Sicherstellung auch drei erwachsene Hunde in dem Zwinger gewesen seien. Da auch in den vorangegangenen Jahren immer wieder Hundewürfe aufgefallen sein, die an verschiedene, auch dem Beklagten bekannte Personen, veräußert worden seien, müsse die Angabe des Klägers als Schutzbehauptung angesehen werden, alles dafür getan zu haben, um Nachwuchs zu vermeiden. Aus seiner Sicht spreche einiges dafür, dass die Hundezucht für den Kläger eine zusätzliche und einträgliche Einkommensquelle darstelle. Es sei nicht plausibel, dass ein befragter Tierarzt angegeben habe, Kokzidien gehörten zu den Würmern. Da auch kein Name eines Tierarztes habe angegeben werden können, sei davon auszugehend, dass vom Kläger nur ein Laie befragt worden sei. Die Zeugin I2. könne zum fünf Jahre zurück liegenden Tod eines Welpen befragt werden. Trotz des zwischenzeitlich vergangenen Zeitraums, sei es im Gesamtzusammenhang ein Indiz für die immer wieder praktizierte, nicht artgerechte Tierhaltung seitens des Klägers. Auch während des vom Kläger absolvierten Praktikums bei der N1. O2. GbR sei es zu einem tierschutzrechtlichen Verstoß gekommen. Dem Kläger sei am 22. August 2004 ein Schaf bei dessen Mitnahme entwichen und auf der B 54 (S1. Straße) herrenlos herumgelaufen. 38 Der Antrag des Klägers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 27. Oktober 2005 wiederherzustellen, blieb vor der damals zuständigen 3. Kammer des erkennenden Gerichts erfolglos (Beschluss vom 18. Januar 2006 - 3 L 1059/05 -). Die Beschwerde des Klägers gegen diese Entscheidung hatte ebenfalls keinen Erfolg (Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-X3. vom 6. April 2006 - 20 B 220/06 -). 39 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen. 40 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 41 Die gemäß § 42 Abs. 1 VwGO zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 27. Oktober 2005 ist in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung B. vom 16. Februar 2006 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). 42 Die Bescheide finden ihre Rechtsgrundlage in § 16 a Satz 1, 2 Nr. 3 TierSchG. Danach trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen (Satz 1). Sie kann insbesondere demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2 a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird. Nach § 2 TierSchG muss derjenige, der ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltsgerecht unterbringen (Nr. 1), darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden (Nr. 2) und muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltsgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen (Nr. 3). 43 Auf der Grundlage dieser Vorschriften stellen sich die Maßnahme des Beklagten als rechtmäßig dar. Insoweit sieht das Gericht gemäß § 117 Abs. 5 VwGO zunächst von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, weil es auf die zutreffenden Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden und die Gründe der in den beiden im Verfahren 3 L 1105/05 bzw. 20 B 221/06 ergangenen Beschlüssen Bezug nimmt. 44 Das OVG O1. hat in seinem Beschluss unter anderem ausgeführt: 45 "Der Antragsteller wendet sich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, er habe aller Voraussicht nach bei der Haltung der Hunde grob gegen Vorschriften der Tierschutz-Hundeverordnung und gegen § 2 TierSchG verstoßen. Das von ihm hierzu Vorgetragene ergibt jedenfalls nicht, dass der Schluss auf diese Zuwiderhandlungen unhaltbar ist oder doch so fern liegt, dass die diesbezüglichen Voraussetzungen des § 16 a Satz 2 Nr. 3 TierSchG im Hauptsacheverfahren wahrscheinlich nicht als erfüllt angesehen werden können. 46 Dafür, dass die Bedingungen, unter denen der Antragsteller die Hunde bis zur Fortnahme seitens des Antragsgegners gehalten hat, ganz beträchtlich hinter dem nach § 2 TierSchG und der Tierschutz-Hundeverordnung gebotenen Mindeststandard zurückgeblieben sind, sprechen die vom Verwaltungsgericht im Einzelnen genannten Gesichtspunkte. Der Antragsteller räumt einen tierschutzrechtlich beanstandungswürdigen Zustand im Zeitpunkt der Fortnahme auch selbst ein. Seine Kritik an einzelnen Aspekten mag im Hauptsacheverfahren Anlass zu einer Aufklärung des Sachverhaltes über die Auswertung der beigezogenen Verwaltungsvorgänge hinaus bieten. Ungeachtet dessen deutet unter Einbeziehung des Beschwerdevorbringens nach derzeitigem Stand ganz Überwiegendes - wenn nicht alles - darauf hin, dass alle fortgenommenen Hunde in einem Zwinger gehalten worden sind, der in mehrfacher Hinsicht unzulänglich ausgestattet war, und dort unzureichend ernährt und gepflegt worden sind. Der Antragsgegner beruft sich zur Untermauerung seines Standpunkts auf eigene Feststellungen vor Ort sowie auf detaillierte und mit der Beschwerdeerwiderung weiter präzisierte Bekundungen von Zeugen auch zu nächtlichem Bellen der Hunde; den diesbezüglichen Aussagen setzt der Antragstellers nichts Durchgreifendes entgegen... 47 Der Prognose zukünftiger Zuwiderhandlungen setzt der Antragsteller ebenfalls nichts Durchgreifendes entgegen. Der von ihm angesprochene Zustand der Schafherde und das frühere Halten eines behinderten Hundes ändern nichts daran, dass der Antragsteller nachweislich mit Tieren auch in jüngerer Vergangenheit nicht so umgegangen ist, wie es tierschutzrechtlich unerlässlich ist..." 48 Lediglich ergänzend dazu führt das erkennende Gericht aus: Das Gericht sieht bezogen auf die vom Kläger vorgetragenen einzelnen Aspekte, hier insbesondere zu den Fragen, ob die adulten Hunde dauerhaft im Zwinger oder - wie der Kläger geltend macht - sich nur ausnahmsweise stundenweise darin aufhalten mussten, ob die Welpen die ersten sechs Wochen im Haus gehalten wurden, ob diese während ihrer Haltung im Zwinger regelmäßig getränkt und gefüttert wurden, ob die adulten Hunde mit einem geeigneten Mittel zur Wurmbefallbekämpfung behandelt wurden und ob der verkaufte Welpe tatsächlich einen unzureichenden Pflegezustand aufwies und verhaltensauffällig gewesen ist, wie eine Zeugin gegenüber dem Beklagten angegeben hat, keinen weiteren Aufklärungsbedarf. Obwohl vieles dafür spricht, dass der Beklagte hier von einer zutreffenden Tatsachengrundlage ausgegangen ist, führen die Einlassungen des Klägers - diese als wahr unterstellt - nicht zu einer anderen Beurteilung. Denn sie ändern insbesondere nichts daran, dass die Welpen tatsächlich nicht entwurmt worden waren und damit an Wurmbefall litten, wodurch ihnen Leiden zugefügt wurden. Nach den unbestrittenen Feststellungen des Beklagten die durch die in der mündlichen Verhandlung betrachteten Farbfotografien eindrucksvoll bestätigt wurden, stand diesen im Zwinger auch kein Wasser zur Verfügung. Darüber hinaus lag ebenfalls ein behandlungsbedürftiger Flohbefall vor. Soweit der Kläger angibt, die Hunde mit dem Mittel Trimetho-Diazip behandelt zu haben, handelt es sich nach einhelliger Auffassung aller während der mündlichen Verhandlung - auch in den Verfahren 14 K 2018/06 betreffend die Mutter des Kläger und 14 K 2581/06 betreffend den Vater des Klägers - anwesenden und dazu befragten Tierärzte weder um ein Mittel zur Entwurmung von Hunden noch um ein solches gegen Flohbefall. Der Kläger ist auch nicht den Feststellungen des Beklagten zu den in dem Zwinger vorgefundenen hygienischen Verhältnissen (starke Kot- und Urinverschmutzung) entgegengetreten. In diesem Zusammenhang weist das Gericht darauf hin, dass unzureichende hygienische Bedingungen bei der Haltung anderer Tiere auch in der Vergangenheit bereits Grund für ein tierschutzrechtliches Einschreiten des Beklagten gewesen sind. Soweit der Kläger unter anderem geltend macht, seine Sachkunde in Bezug auf die Tierhaltung insbesondere auch durch den Erhalt mehrerer Preise für seine Vogelzucht hinreichend unter Beweis gestellt zu haben, was allein eine positive Prognose rechtfertige, ist dem entgegenzuhalten, dass die vorgelegten Urkunden ausschließlich aus den Jahren 2000 bis 2003 stammen. Im Übrigen werden die über einen längeren Zeitraum vom Beklagten festgestellten Verstöße des Klägers gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen bei seinen Tierhaltungen, die zuletzt eindrucksvoll durch die Hundehaltung im Zwinger dokumentiert wurden, weder durch die Teilnahme des Klägers an einem Praktikum der Märkische O2. GbR noch durch den Erwerb von Preisen für die Vogelzucht in Frage gestellt. 49 Das vom Beklagten ausgesprochene Tierhalteverbot ist auch verhältnismäßig. Es ist geeignet und erforderlich, um zukünftige Verstöße des Klägers gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen zu verhindern. Ein milderes, ebenso effektives Mittel ist nicht ersichtlich, weil die in der Vergangenheit vom Beklagten erlassenen Ordnungsverfügungen, die auf das Abstellen bestimmter Missstände bei der Tierhaltung gerichtet waren, nicht zu einer Tierhaltung durch den Kläger geführt haben, die im Einklang mit den maßgebenden Vorschriften steht. 50 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. VwGO. 51 Die Berufung gegen das Urteil ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nummern 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen.