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Beschluss

1 L 380/07

VG ARNSBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO auf Änderung oder Aufhebung eines Beschlusses setzt veränderte Umstände in Recht oder Sachlage voraus, die nach Erlass des angefochtenen Beschlusses eingetreten sind. • Stellungnahmen der Europäischen Kommission und politische Absichten Dritter begründen für sich genommen keine veränderte Rechtslage im Sinne des § 80 Abs. 7 VwGO. • Ein EuGH-Urteil kann veränderte Umstände im Sinne des § 80 Abs. 7 VwGO begründen, wenn es eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage höchstrichterlich klärt; dies war im vorliegenden EuGH-Urteil nicht der Fall. • Bei der Entscheidung über die Wiederherstellung aufschiebender Wirkung ist eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen; dabei kann jüngere Rechtsprechung des Rechtsmittelgerichts zur Zurückweisung des Antrags führen.
Entscheidungsgründe
Kein Wiederherstellungsanspruch der aufschiebenden Wirkung mangels veränderter Umstände • Ein Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO auf Änderung oder Aufhebung eines Beschlusses setzt veränderte Umstände in Recht oder Sachlage voraus, die nach Erlass des angefochtenen Beschlusses eingetreten sind. • Stellungnahmen der Europäischen Kommission und politische Absichten Dritter begründen für sich genommen keine veränderte Rechtslage im Sinne des § 80 Abs. 7 VwGO. • Ein EuGH-Urteil kann veränderte Umstände im Sinne des § 80 Abs. 7 VwGO begründen, wenn es eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage höchstrichterlich klärt; dies war im vorliegenden EuGH-Urteil nicht der Fall. • Bei der Entscheidung über die Wiederherstellung aufschiebender Wirkung ist eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen; dabei kann jüngere Rechtsprechung des Rechtsmittelgerichts zur Zurückweisung des Antrags führen. Die Antragstellerin begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen eine Ordnungsverfügung vom 11. April 2006 und wandte sich damit gegen den unanfechtbaren Beschluss des Oberverwaltungsgerichts NRW vom 21. September 2006. Sie berief sich auf neue Umstände, insbesondere das BVerfG-Urteil vom 28. März 2006, ein EuGH-Urteil vom 6. März 2007, Stellungnahmen der Europäischen Kommission und auf politische/planned Gesetzesänderungen in mehreren Ländern. Die Antragstellerin rügte, dass die Voraussetzungen für die Fortgeltung des staatlichen Sportwettenmonopols nicht erfüllt seien und das nationale Recht europarechtswidrige Beschränkungen enthalte. Das Verwaltungsgericht prüfte, ob diese Angaben veränderte Sach- oder Rechtsumstände im Sinne des § 80 Abs. 7 VwGO darstellen. Ferner nahm das Gericht eine umfassende Interessenabwägung vor und berücksichtigte die zwischenzeitliche Rechtsprechung des OVG NRW zu dem EuGH-Urteil. • Rechtliche Grundlage ist § 80 Abs. 7 VwGO; Änderung oder Aufhebung eines Beschlusses setzt veränderte Umstände der Sach- oder Rechtslage voraus. • Stellungnahmen der Europäischen Kommission sind nicht gleichbedeutend mit höchstrichterlicher Klärung und begründen allein keine veränderte Rechtslage nach § 80 Abs. 7 VwGO, da die Kommission nicht befugt ist, verbindlich über die Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu entscheiden. • Das EuGH-Urteil vom 6. März 2007 (Placanica u.a.) könnte grundsätzlich veränderte Umstände darstellen, beantwortete aber nicht die entscheidungserhebliche Frage nach der Befristung des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts gegenüber nationalen Entscheidungen; daher liegt keine ausreichende höchstrichterliche Klärung vor. • Zudem ist das OVG NRW in mehreren Entscheidungen bereits auf das EuGH-Urteil eingegangen und hat seine bisherige Beurteilung aufrechterhalten, sodass ein Erfolg im Beschwerdeverfahren vor dem Rechtsmittelgericht wahrscheinlich nicht zu erwarten wäre. • Bei der gebotenen umfassenden Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass wiederholte kurzzeitige Änderungen der aufschiebenden Wirkung bei unklarer Rechtslage weder den öffentlichen noch privaten Interessen gerecht würden; deshalb ist der Regelung des Rechtsmittelgerichts der Vorrang einzuräumen. • Vorgeschlagene oder diskutierte Gesetzesänderungen sowie politische Absichten begründen keine veränderte Rechtslage, solange ihre Umsetzung unsicher ist. • Die von der Antragstellerin vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Fortgeltung des Monopols genügen nicht, weil die Kammer das nationale Monopol wegen Vorsprung des Gemeinschaftsrechts für nicht anwendbar hält und die aufgezählten BVerfG-Anforderungen für die Entscheidung nicht entscheidungserheblich sind. Der Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs wird abgelehnt. Die Kammer sieht keine veränderten Umstände im Sinne des § 80 Abs. 7 VwGO, die eine Änderung des unanfechtbaren Beschlusses des OVG vom 21.09.2006 rechtfertigen würden. Insbesondere begründen Stellungnahmen der Kommission und politische Ankündigungen keine ausreichende Rechtsänderung, und das EuGH-Urteil klärt die entscheidungserhebliche Frage nicht hinreichend. Ferner überwiegen im Rahmen der umfassenden Interessenabwägung die Gründe, den Regelungszustand des Rechtsmittelgerichts beizubehalten, da ein stattgebender Beschluss voraussichtlich im Beschwerdeverfahren aufgehoben würde und wiederholte kurzzeitige Regelungswechsel nicht angezeigt sind. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens; der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.