Gerichtsbescheid
11 K 3598/06
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2007:0412.11K3598.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger ist Halter des Kraftfahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen G. . - X. 672. Am 05.04.2006 um 10.45 Uhr wurde mit diesem Fahrzeug auf der I-Straße in E. die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 18 km/h überschritten. Von dem Verkehrsverstoß wurde mit einem Radarmessgerät der Marke MULTANOVA ein Lichtbild erstellt, welches den Fahrzeugführer wiedergibt. 3 Der im Rahmen des nachfolgenden, vom Oberbürgermeister der Stadt E. geführten Ordnungswidrigkeitenverfahrens schriftlich angehörte Kläger teilte unter dem 27.04.2006 mit, dass er den Verkehrsverstoß nicht zugebe. Im übrigen verweigere er die Aussage, weil es sich bei dem Fahrzeugführer um einen Angehörigen handle. Anlässlich einer Personenüberprüfung, welche Bedienstete des Beklagten im Wege der Amtshilfe am 31.05.2006 durchführten, wurde in der Wohnung des Klägers eine - in den Verwaltungsvorgängen als Mutter" bezeichnete - Person angetroffen, welche die Aussage verweigerte. Der Oberbürgermeister der Stadt Dortmund stellte das gegen den Kläger geführte Ordnungswidrigkeitenverfahren daraufhin am 23.06.2006 ein, weil eine Täterfeststellung nicht möglich sei. Er gab den Vorgang an den Beklagten ab mit der Bitte um Prüfung einer Fahrtenbuchauflage gegenüber dem Kläger. 4 Im Anschluss daran teilte der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 10.07.2006 mit, dass einem Fahrzeughalter nach § 31 a der Straßenverkehrszulassungsordnung für ein oder mehrere Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs auferlegt werden könne, wenn nach einer Zuwiderhandlung die Feststellung des Fahrzeugführers nicht möglich sei. Von einer entsprechenden Anordnung werde zur Zeit noch abgesehen. Allerdings werde für den Wiederholungsfall die Führung eines Fahrtenbuchs angedroht. Für diese Androhung einer Fahrtenbuchauflage zog der Beklagte den Kläger durch Bescheid vom gleichen Tage zu einer Gebühr von 10,20 Euro heran. 5 Durch Schreiben vom 27.07.2006 legte der Kläger hiergegen Widerspruch ein mit der Begründung, dass die Voraussetzungen für die Auferlegung eines Fahrtenbuches in seinem Falle nicht gegeben seien. Dementsprechend dürfe der Beklagte für die Androhung der Fahrtenbuchauflage auch keine Gebühren erheben. 6 Durch Widerspruchsbescheid vom 21.09.2006, zugestellt am 25.09.2006, wies die Bezirksregierung Arnsberg den Widerspruch zurück. Soweit der Widerspruch sich gegen die Androhung einer Fahrtenbuchauflage als solche richte, sei er unzulässig, weil sich diese mangels Regelungswirkung nicht als Verwaltungsakt darstelle. Soweit der Kläger sich gegen die Heranziehung zu einer Verwaltungsgebühr in Höhe von 10,20 EUR wende, sei der Widerspruch unbegründet, weil die entsprechende Festsetzung dem Grunde und der Höhe nach nicht zu beanstanden sei. 7 Hiergegen wendet sich der Kläger mit der vorliegenden Klage, die am 25.10.2006 bei Gericht eingegangen ist. Er macht geltend, dass der Gebührenbescheid des Beklagten vom 10.07.2006 rechtswidrig sei. Dies folge daraus, dass die diesem Bescheid zugrunde liegende Androhung einer Fahrtenbuchauflage ebenfalls in rechtswidriger Weise erfolgt sei. Eine entsprechende Androhung könne nur erfolgen, wenn ein schwerwiegender und nachhaltiger Verstoß gegen Vorschriften der Straßenverkehrsordnung geben sei. Diese Voraussetzung habe im vorliegenden Fall nicht vorgelegen, weil der festgestellte Verkehrsverstoß noch nicht einmal die Eintragungsgrenze erreicht habe. Abgesehen davon sei er - der Kläger - nicht innerhalb der von der Rechtsprechung regelmäßig als notwendig erachteten 14-Tage-Frist angehört worden. Er habe weiterhin zu Recht von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht, weil das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt von seiner Tochter geführt worden sei. Deren Täterschaft hätte seitens der Verwaltungsbehörde bei sachgerechten Ermittlungen auch unschwer festgestellt werden können. Darüber hinaus habe der Ermittlungsbeamte, der die Ehefrau des Klägers in dessen Wohnung angetroffen habe, auf dem Ermittlungsersuchen erklärt, dass die Mutter" die Aussage verweigere. Dieses lasse eindeutig den Schluss zu, dass seine - des Klägers - die Tochter gefahren sei. Hätten die Ermittlungen in dieser Weise zu einem Ergebnis geführt, so sei nicht nachvollziehbar, warum die Verwaltungsbehörde das Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht gegen die Tochter fortgeführt habe. 8 Der Kläger beantragt, 9 den Gebührenbescheid des Beklagten vom 10.07.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Arnsberg vom 25.09.2006 aufzuheben. 10 Der Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Er ist der Meinung, dass der angegriffene Gebührenbescheid dem Grunde und der Höhe nach rechtmäßig sei 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen. 14 Entscheidungsgründe: 15 Das Gericht kann gemäß § 84 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und die Beteiligten zuvor gehört worden sind. 16 Die zulässige Klage ist nicht begründet. 17 Der angefochtene Gebührenbescheid des Beklagten vom 10.07.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Arnsberg vom 25.09.2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 18 Dieser Bescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 1 Abs. 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) und der Gebühren- Nummer 398 des der Gebührenordnung als Anlage beigefügten Gebührentarifs (GebT). Hiernach ist für die Androhung der Anordnung einer der im 2. Abschnitt des Gebührentarifs genannten Maßnahmen eine Gebühr von 10,20 EUR zu erheben. Zu den im 2. Abschnitt genannten Maßnahmen gehört unter Gebühren-Nummer 252 die Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuches. Nachdem der Beklagte mit seinem Schreiben vom 10.07.2006 dem Kläger gegenüber eine entsprechende Fahrtenbuchauflage angedroht hatte, ist der Gebührentatbestand der Gebühren- Nummer 398 erfüllt. 19 Der Kläger ist Gebührenschuldner im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt, weil er die gebührenpflichtige Amtshandlung, die Androhung einer Fahrtenbuchauflage, veranlasst hat. Veranlasser im Sinne der betreffenden Vorschrift ist nicht nur, wer die Amtshandlung willentlich herbeiführt, sondern auch derjenige, in dessen Pflichtenkreis sie erfolgt. 20 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 22.10.1992 - 3 C 2/90 -, Entscheidungen des BVerwG (BVerwGE) 91, 109. 21 Die hier fragliche Maßnahme ist in diesem Sinne im Pflichtenkreis des Klägers in seiner Eigenschaft als Fahrzeughalter erfolgt. Den Fahrzeughalter trifft nämlich, wie aus den Regelungen in § 7 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und in § 31 Abs. 2 der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) unmittelbar folgt, eine Verantwortung für den Betrieb der auf ihn zugelassenen Fahrzeuge. Behördliche Maßnahmen, die sich - wie hier die Androhung einer Fahrtenbuchauflage - auf den Betrieb eines bestimmten Fahrzeugs beziehen, betreffen dementsprechend den Pflichtenkreis desjenigen, auf den das betreffende Fahrzeug zugelassen ist. 22 Die Erhebung der streitigen Gebühren hat auch nicht zu unterbleiben mit Blick auf die Regelung in § 14 Abs. 2 Satz 1 des Verwaltungskostengesetzes (VwKostG), die nach Maßgabe von § 6 GebOSt auf Kostenentscheidungen, die im Zusammenhang mit Maßnahmen im Straßenverkehr ergangen sind, Anwendung findet. Nach dieser Bestimmung werden Kosten, die bei richtiger Sachbehandlung durch die Behörde nicht entstanden wären, nicht erhoben. Werden Gebühren für Amtshandlungen erhoben, die - wie hier - mangels Regelungswirkung selbständig nicht anfechtbar sind, so hat im Interesse effektiven Rechtsschutzes eine Gebührenerhebung unter dem Gesichtspunkt der unrichtigen Sachbehandlung grundsätzlich zu unterbleiben, wenn jene zugrundeliegende Amtshandlung rechtswidrig ist. 23 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 28.10.1994 - 9 A 1847/92 -. 24 Die letztere Feststellung vermag die Kammer im vorliegenden Fall nicht zu treffen. Die mit dem Schreiben des Beklagten vom 10.07.2006 gegenüber dem Kläger erfolgte Androhung der Fahrtenbuchauflage ist vielmehr rechtlich nicht zu beanstanden. Bei seinen gegen die Rechtmäßigkeit jener Maßnahme gerichteten Einwendungen geht der Kläger zu Unrecht davon aus, dass sich die Androhung einer Fahrtenbuchauflage ebenso an den rechtlichen Anforderungen des § 31a Abs. 1 StVZO messen lassen muss wie die Fahrtenbuchauflage selbst. Dies ist indessen nicht der Fall. Richtig ist insoweit lediglich, dass die zuständige Behörde sich im Rahmen des ihr in § 31 a Abs. 1 StVZO eingeräumten Ermessens mit der Androhung einer Fahrtenbuchauflage begnügen und auf eine von den tatbestandlichen Voraussetzungen her ebenfalls mögliche Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuches verzichten kann. Hieraus kann indessen nicht gleichsam im Umkehrschluss gefolgert werden, dass die Androhung eines Fahrtenbuches nur dann in Betracht kommt, wenn auch eine - weitergehende - Fahrtenbuchauflage als solche rechtlich möglich wäre. Denn anders als die Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuches, durch die in Persönlichkeitsrechte des Betroffenen eingegriffen wird, indem ihm konkrete Maßgaben für sein Verhalten auferlegt werden, entbehrt die Androhung einer Fahrtenbuchauflage jeglicher regelnden Wirkung. Für den Fahrzeughalter werden hierdurch keine besonderen Verpflichtungen begründet. Die Androhung entfaltet auch keine präjudiziellen Wirkungen etwa im Hinblick auf ein bestimmtes Verhalten der Verkehrsbehörde bei zukünftigen Verkehrsverstößen. Ob dem betroffenen Fahrzeughalter künftig, wenn wiederum mit seinem Kraftfahrzeug ein Verkehrsverstoß begangen wird, ohne dass sich der Fahrer feststellen lässt, die Verpflichtung zum Führen eines Fahrtenbuches auferlegt wird, hängt von den jeweiligen Umständen jenes - zukünftigen - Falles ab und lässt sich nicht allein mit einer jetzt ausgesprochenen Androhung begründen. Die Androhung einer Fahrtenbuchauflage erschöpft sich insoweit in dem Zweck, den betroffenen Fahrzeughalter dazu anzuregen, zukünftig sorgfältiger zu prüfen und zu überwachen, wem er sein Fahrzeug zur Führung überlässt. 25 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.06.1973 - VII B 19.73 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des BVerwG (Buchholz) 442.16, Nr. 1 zu § 31 a StVZO. 26 Insofern bedarf es für den Erlass einer entsprechenden Androhung auch keiner besonderen gesetzlichen Ermächtigung. Eine derartige Maßnahme ist vielmehr im Rahmen der allgemeinen Befugnisse der Straßenverkehrsbehörden zulässig, auch wenn sie nicht im Straßenverkehrgesetz oder einer darauf beruhenden Rechtsnorm besonders vorgesehen ist. 27 In diesem Sinne BVerwG, Urteil vom 17.12.1982 - 7 C 107/79 -, Die Öffentliche Verwaltung (DÖV) 1983, 511. 28 Dementsprechend ist die Straßenverkehrsbehörde bei der Androhung von Fahrtenbuchauflagen lediglich den allgemein für jegliches Verwaltungshandeln geltenden Geboten und Verboten unterworfen, 29 vgl. zu diesen Grenzen Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht Band 1, 11. Auflage 1999 RdNrn. 6 ff. zu § 30 II 2 (S. 429 ff.), 30 wobei insoweit insbesondere das Willkürverbot und das Gebot der Verhältnismäßigkeit zu beachten ist. 31 Im vorliegenden Fall sind die hierdurch statuierten rechtlichen Grenzen für das behördliche Handeln nicht tangiert. Die gegen den Kläger gerichtete Androhung einer Fahrtenbuchauflage ist zum einen nicht willkürlich erfolgt. Sie knüpft vielmehr in sachlich nachvollziehbarer Weise daran an, dass mit dem Fahrzeug des Klägers ein Verkehrsverstoß begangen wurde und die Person des hierfür verantwortlichen Fahrzeugführers nicht festgestellt werden konnte. Dabei kann dahinstehen, ob - wie der Kläger meint - die Verwendung der Bezeichnung Mutter" für die bei der Personenüberprüfung in der Wohnung des Klägers angetroffene und befragte Person durch dort tätig gewordene Bedienstete des Beklagten zwingend den Schluss hätte nahe legen müssen, dass es sich bei dem gesuchten Fahrzeugführer um die Tochter des Klägers handelte. Abgesehen davon, dass sich der Kammer die Logik dieser Argumentation nicht erschließt, ist allein entscheidend, dass die für das Ordnungswidrigkeitenverfahren zuständige Behörde - der Oberbürgermeister der Stadt Dortmund - jene Schlussfolgerung offensichtlich nicht gezogen hat. 32 Die Androhung ist auch nicht unverhältnismäßig. Es ist nicht ersichtlich, dass der mit dieser Maßnahme verfolgte Zweck, den Kläger zu einer gesteigerten Sorgfalt bei der Auswahl und Überwachung zukünftiger Fahrzeugführer anzuregen, durch die ausgesprochene Androhung der Fahrtenbuchauflage im konkreten Fall nicht erreicht werden kann oder jedenfalls durch eine mildere Maßnahme ebenso gut erreicht werden könnte. 33 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). 34