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Urteil

7 K 832/06

VG ARNSBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Genehmigung zur Errichtung von Windkraftanlagen ist zu versagen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Vorhaben in einem Europäischen Vogelschutzgebiet zu erheblichen Beeinträchtigungen der dortigen Erhaltungsziele führt. • Bei Prüfung der Verträglichkeit mit Vogelschutzgebieten genügt bereits die Möglichkeit erheblicher Beeinträchtigungen; aus wissenschaftlicher Sicht muss kein vernünftiger Zweifel an ihrer Unwahrscheinlichkeit bestehen. • Ein vor Klageerhebung nicht beantragtes, durch Auflagen auf Artenschutz beschränktes Genehmigungsprojekt stellt eine unzulässige Klageänderung dar, wenn es ein neues Prüf- und Beteiligungsverfahren nach sich zieht. • Bei fehlender gesicherter Kenntnis zum Meideverhalten einer besonders geschützten Art gegenüber Windkraftanlagen sind vorsorgende Verbote bzw. Ablehnungen zu rechtfertigen.
Entscheidungsgründe
Ablehnung immissionsschutzrechtlicher Genehmigung wegen Unvereinbarkeit mit Vogelschutzgebiet (Wachtelkönig) • Die Genehmigung zur Errichtung von Windkraftanlagen ist zu versagen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Vorhaben in einem Europäischen Vogelschutzgebiet zu erheblichen Beeinträchtigungen der dortigen Erhaltungsziele führt. • Bei Prüfung der Verträglichkeit mit Vogelschutzgebieten genügt bereits die Möglichkeit erheblicher Beeinträchtigungen; aus wissenschaftlicher Sicht muss kein vernünftiger Zweifel an ihrer Unwahrscheinlichkeit bestehen. • Ein vor Klageerhebung nicht beantragtes, durch Auflagen auf Artenschutz beschränktes Genehmigungsprojekt stellt eine unzulässige Klageänderung dar, wenn es ein neues Prüf- und Beteiligungsverfahren nach sich zieht. • Bei fehlender gesicherter Kenntnis zum Meideverhalten einer besonders geschützten Art gegenüber Windkraftanlagen sind vorsorgende Verbote bzw. Ablehnungen zu rechtfertigen. Der Kläger beantragte Genehmigung zum Bau und Betrieb von zwei Enercon E‑70 Windenergieanlagen auf Vorrangflächen für Windkraft innerhalb des Europäischen Vogelschutzgebiets I1.---wegbörde. Die Standorte lagen in einem Gebiet, für das bereits mehrere WEA geplant waren; für die Vorrangfläche bestanden vorher ornithologische Gutachten und eine Umweltverträglichkeitsstudie. Die Genehmigungsbehörde lehnte die Anträge mit der Begründung ab, die Verträglichkeit des Vorhabens mit den Schutzzwecken des Vogelschutzgebiets sei nicht nachgewiesen. Der Kläger klagte auf Erteilung der Genehmigung und stellte hilfsweise Anträge auf Erteilung einer mit Abschaltauflagen versehenen Genehmigung. Die Behörde und beteiligte Naturschutzstellen hielten das Vorhaben wegen erheblicher ornithologischer Bedenken für unzulässig. Das Gericht hat mündlich verhandelt und Sachverständige gehört. • Anwendbare Normen: § 6 Abs.1 BImSchG; §§ 48c Abs.5, 48d Abs.1,4 LG NRW; Vorgaben der Vogelschutzrichtlinie/Art.4 VSRL. • Genehmigungsvoraussetzungen nach § 6 Abs.1 BImSchG scheitern, wenn andere öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen; hier verbietet § 48c Abs.5 Satz4 Nr.1 LG NRW in Europäischen Vogelschutzgebieten Errichtungen, die zu erheblichen Beeinträchtigungen der für den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteile führen können. • Prüfungsmaßstab: Es genügt, dass anhand objektiver Umstände nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Projekt (allein oder kumulativ) erhebliche Beeinträchtigungen bewirkt; nur wenn aus wissenschaftlicher Sicht kein vernünftiger Zweifel an der Unwahrscheinlichkeit solcher Auswirkungen besteht, ist das Projekt zulässig. • Sachverhaltliche Bewertung: Wegen unzureichender gesicherter Erkenntnisse über das Meideverhalten des Wachtelkönigs gegenüber WEA lässt sich nicht mit der erforderlichen wissenschaftlichen Sicherheit ausschließen, dass die Anlagen (insbesondere kumulativ mit weiteren Projekten) Rufplätze verdrängen und damit die Eignung der Umgebung als Brutgebiet erheblich beeinträchtigen. • Gutachterliche Unterlagen (FFH‑VP 2005) genügen nicht, denn sie räumen selbst Unsicherheiten ein; Annahmen zu Abständen und Worst‑Case‑Szenarien begründen keine frei von vernünftigem Zweifel tragfähige Prognose. • Zu den Hilfsanträgen: Diese stellen eine unzulässige Klageänderung dar, weil sie ein in wesentlichen Prüfungs- und Beteiligungsinhalten vom Ursprungsantrag abweichendes Regime (abschaltabhängige Betriebsgenehmigung) betreffen und daher neuer Antragstellung und Vorverfahren bedürfen. • Abwägung: Vor dem Hintergrund des hohen Schutzstatus des Wachtelkönigs und der Vorsorgepflicht rechtfertigen die vorhandenen fachlichen Bedenken die Versagung der Genehmigung. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Die Ablehnung war rechtmäßig, weil aufgrund fehlender gesicherter Erkenntnisse zum Meideverhalten des Wachtelkönigs nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Anlagen — allein oder kumulativ mit weiteren Projekten — zu erheblichen Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele des Vogelschutzgebiets führen. Die Hilfsanträge sind außerdem unzulässig, weil sie eine Klageänderung darstellen, die ein neues Genehmigungs- und Beteiligungsverfahren erfordert. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.