Beschluss
1 L 170/07
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2007:0320.1L170.07.00
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Tenor
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, über den Antrag der Antragstellerin vom 2. Januar 2007 auf Bewilligung einer Ausnahme gemäß § 10 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten in Lippstadt am 13. Mai 2007 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2,500 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, über den Antrag der Antragstellerin vom 2. Januar 2007 auf Bewilligung einer Ausnahme gemäß § 10 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten in Lippstadt am 13. Mai 2007 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2,500 EUR festgesetzt. G r ü n d e : I. Die Antragstellerin ist Mitglied des Zusammenschlusses der Hansestädte im internationalen Hansebund Die Hanse". Die im Mittelalter entstandene (historische) Hanse war eine Organisation von niederdeutschen Fernkaufleuten, der rund 70 große und 100 bis 130 kleinere Städte angehörten. Diese Städte lagen in einem Gebiet von der niederländischen Zuidersee im Westen bis zum baltischen Estland im Osten und vom schwedischen Visby im Norden bis zur Linie Köln-Erfurt-Breslau- Krakau im Süden. Aus diesem Raum heraus erschlossen sich die hansischen Fernkaufleute einen wirtschaftlichen Einflussbereich, der im 16. Jahrhundert von Portugal bis Russland und von den skandinavischen Ländern bis nach Italien reichte, ein Gebiet, das heute 20 europäische Staaten einschließt (www.hanse.org). Die (neue) Hanse wurde 1980 in Zwolle nach eigenem Selbstverständnis auf dieser Tradition neu gegründet und versteht sich heute als weltweit größte freiwillige Städtegemeinschaft. Mitglieder der Hanse können solche Städte und Gemeinden werden, die einen Bezug zur historischen Hanse haben. Die Hanse stellt sich laut ihrer Satzung die Aufgabe, auf der Grundlage des grenzüberschreitenden Hansegedankens und der geschichtlichen Erfahrungen, die Gedanken und den Geist der europäischen Stadt/ Gemeinde wiederzubeleben, das Eigenbewusstsein der Hansestädte zu fördern und die Zusammenarbeit zwischen diesen Städten/ Gemeinden zu entwickeln mit dem Ziel, einen Beitrag zur wirtschaftlichen, kulturellen, sozialen und staatlichen Einigung Europas zu leisten und in diesem Sinne das Selbstbewusstsein der Städte und Gemeinden zu stärken, damit sie ihre Aufgaben als Ort der lebendigen Demokratie wahrnehmen können. Derzeit hat die Hanse 163 Mitgliedstädte in 15 europäischen Ländern. Zu den satzungsmäßigen Aufgaben der Hanse gehört die Durchführung des Hansetages. Der Hansetag soll nach § 9 Nr. 2 der Hansesatzung der ausrichtenden Stadt/ Gemeinde die Möglichkeit geben, ihre Tradition und Geschichte sowie ihre kulturelle und wirtschaftliche Bedeutung einer großen Öffentlichkeit in geeigneter Form darzustellen. Der Antragstellerin ist diese Aufgabe für das Jahr 2007 übertragen worden. Sie plant die Ausrichtung des 27. Internationalen Hansetages für die Zeit von Donnerstag, 10. Mai 2007, bis Sonntag, 13. Mai 2007. Unter dem 2. Januar 2007 beantragte der Bürgermeister der Antragstellerin die Bewilligung einer Ausnahme nach § 10 des Ladenöffnungsgesetzes (LÖG NRW), um einen außergewöhnlichen verkaufsoffenen Sonntag am 13. Mai 2007 in Lippstadt durchführen zu können. Die Antragstellerin sei stolz, Gastgeberin des - für sie - einmaligen Ereignisses sein zu dürfen, da die weiteren Internationalen Hansetage bereits bis zum Jahr 2030 vergeben seien. Der 27. Hansetag werde ein umfangreiches und attraktives Stadtfest im gesamten Innenstadtbereich. Die Besuchererwartung für die 3 Veranstaltungstage liege zwischen 250.000 und 400.000, die sich aus Besuchern der teilnehmenden europäischen Hansestädte (offizielle Delegierte, Jugenddelegierte, Kultur- und Reisegruppen etc.) sowie Mehrtages- und Tagesbesuchern zusammensetzten. Die Veranstaltungen des Hansetages umfassten die verschiedensten Bereiche, z. B. Kultur, Tourismus, Wirtschaft und auch Politik. Für eine Stadt der Größenordnung der Antragstellerin sei die Durchführung eines Internationalen Hansetages nur durch die Unterstützung und Mithilfe vieler Partner, Institutionen und Bürger vorstellbar. Es müssten alle vorhandenen Kapazitäten, auch im Handel genutzt werden, damit sich die Antragstellerin als freundliche, offene und kompetente Gastgeberin präsentieren könne. In einem zusätzlichen verkaufsoffenen Sonntag zum Internationalen Hansetag sehe die Antragstellerin eine Notwendigkeit, um ihre Rolle als weltoffene Wirtschaftspartnerin für eine internationales Publikum realisieren zu können. Aufgrund der dargelegten herausragenden regionalen und überregionalen Bedeutung des Hansetages in Lippstadt bestehe ein besondere öffentliches Interesse daran, speziell den Handel möglichst umfangreich in die Veranstaltung zu integrieren und im Rahmen eines verkaufsoffenen Sonntages am 13. Mai 2007 von 11 bis 16 Uhr einzubinden. Mit Schreiben vom 9. Januar 2007 wies die Antragsgegnerin darauf hin, dass die Gemeinden nach der Reform der Ladenschlussregelungen nunmehr die Möglichkeit zur Sonntagsöffnung an vier Sonntagen hätten. Die Antragstellerin habe danach die Möglichkeit, den verkaufsoffenen Sonntag in eigener Verantwortung und Zuständigkeit festzusetzen. Hierauf erwiderte die Antragstellerin unter dem 2. Februar 2007, dass sie die ihr gemäß § 6 LÖG zur Verfügung stehenden vier Sonntage bereits anderweitig verplant habe. Eine Öffnung gemäß § 10 LÖG sei auf die Öffnungen nach § 6 LÖG nicht anzurechnen. Es reiche ein einfaches öffentliches Interesse" aus, um eine Ausnahmegenehmigung gewähren zu können. Sie weise erneut darauf hin, dass es sich hier um einen Einzelfall von herausragender Bedeutung handele. Insbesondere im Zusammenhang mit den Rahmenveranstaltungen ergebe sich ein dringendes Bedürfnis nach einer Bedarfsdeckung an einem Sonntag. Aufgrund der hohen Anzahl der zu erwartenden Gäste könne allein durch die Veranstalter dieses Versorgungsinteresse nicht gewährleistet werden. Ergänzend erklärte die Antragstellerin, dass auch die Verschaffung eines Einkaufserlebnisses grundsätzlich ein öffentliche Interesse begründen könne. Mit Schreiben vom 13. Februar 2007 bat die Antragsgegnerin die Antragstellerin um Verständnis, dass sie dem Antrag leider nicht entsprechen könne. Die Voraussetzungen für die Ausnahmegenehmigung lägen nicht vor. Es liege bereits kein Einzelfall von herausragender Bedeutung" vor. Dies sei nur der Fall, wenn der Einzelfall einhergehe mit der herausragenden Bedeutung für einen überregionalen Bereich, aufgrund eines internationalen Ereignisses oder sicherlich auch aufgrund eines unvorhersehbaren Versorgungsengpasses für die Bevölkerung. Eine herausragende Bedeutung könne die Antragsgegnerin bei dem 27. Internationalen Hansetag, der nicht nur am Sonntag, sondern bereits vom Donnerstag an stattfinde, nicht erkennen. Für die Antragstellerin möge diese Veranstaltung herausragend sein. Es könne aber nicht davon gesprochen werden, dass hier ein internationales Ereignis stattfinde, das mit der FIFA-Fußballweltmeisterschaft 2006 vergleichbar sei. Für die Geschäftswelt Lippstadts bestünden von Donnerstag bis Samstag jeweils 24 Stunden Zeit, sich in das Gesamtprogramm des Hansetages einzubringen. Außerdem sei kein öffentliches Interesse vorhanden, wenn mit einer Ausnahme (sc. von den Ladenöffnungszeiten) die Unterstützung besonderer regionaler Veranstaltungen beabsichtigt sei. Die Ausnahme setze besondere Gründe für das Wohl der Allgemeinheit voraus, die von solch herausragender Bedeutung seien, dass das regelmäßige Interesse an der Einhaltung der allgemeinen gesetzlichen Regelung nicht mehr überwiege. Als solches öffentliches Interesse könne die Antragsgegnerin z. B. eine Schneekatastrophe betrachten. Ein Versorgungsinteresse sei aber nicht bei einer seit langem geplanten Veranstaltung gegeben. Unter Beachtung der mehrtägigen Veranstaltungen des Hansetages sei nicht zu erwarten, dass die Besucher an allen Veranstaltungstagen eine komplette Einkaufsmöglichkeit nachfragten. Hiergegen erhob die Antragstellerin am 21. Februar 2007 Widerspruch. Am 28. Februar 2007 hat die Antragstellerin um verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz nachgesucht. Sie meint unter Ergänzung ihres bisherigen Vorbringens im Verwaltungsverfahren, dass die Antragsgegnerin eine ermessensfehlerhafte Entscheidung getroffen habe, da alle Tatbestandsvoraussetzungen des § 10 LÖG vorlägen. Es liege sogar eine Ermessensreduzierung auf Null vor. Ein Anordnungsgrund liege vor, weil es der Antragstellerin unter Berücksichtigung der Interessenlage nicht zuzumuten sei, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten. Die Antragstellerin beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin eine Ausnahmegenehmigung nach § 10 LÖG für einen verkaufsoffenen Sonntag am 13. Mai 2007 für die Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr im Stadtgebiet der Stadt Lippstadt (ohne die Ortsteile) zu erteilen, hilfsweise, die Antragsgegnerin zu verpflichten, der Antragstellerin eine Ausnahmegenehmigung nach § 10 LÖG NRW für einen verkaufsoffenen Sonntag am 13. Mai 2007 von 13.00 Uhr bis 18.00 UHR in Lippstadt für den Bereich der historischen Altstadt innerhalb der Umfluten zu erteilen, weiter hilfsweise, die Antragsgegnerin zu verpflichten, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über den Antrag zu entscheiden. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie wiederholt ebenfalls im Wesentlichen ihre Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren. Sie meint ferner, dass sie nach pflichtgemäßem Ermessen die Voraussetzungen zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nicht erkennen könne. Der 27. Hansetag rechtfertige kein öffentliches Interesse im Sinne des § 10 LÖG. Es gehe nicht um die Beseitigung von Versorgungsengpässe bei Besuchern. Es solle vielmehr durch die Schaffung von zusätzlichen Einkaufsmöglichkeiten zusätzlich der Anreiz zum Besuch des Hansetages künstlich geschaffen werden. Im Übrigen könne die Antragstellerin ihre Verordnung über die vier verkaufsoffenen Sonntage jederzeit ändern. Daraus, dass die Antragstellerin an der Regelung über diese Sonntage festhalte, ergebe sich, dass die dabei regelmäßig stattfindenden Veranstaltungen einen höheren Stellenwert besäßen als der 27. Hansetag. II. Der vorliegende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines Rechtsverhältnisses gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist zulässig und mit dem zweiten Hilfsantrag begründet. Die Antragstellerin hat sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO). Ein Anordnungsgrund liegt vor. Das grundsätzliche Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache durch den Erlass vorläufiger Regelungen greift vorliegend nicht ein. Denn die getroffene Regelung ist zur Erlangung effektiven Rechtsschutzes notwendig, weil die andernfalls zu erwartenden Nachteile für die Antragstellerin unzumutbar wären; eine Entscheidung in der Hauptsache würde voraussichtlich auch nicht rechtzeitig ergehen können. Vgl. zu diesen Voraussetzungen nur Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 14. Aufl., 2005, § 123 Nr. 13 f., m. zahlr. w. N. Es ist im Hinblick auf die glaubhaft gemachten notwendigen Planungen der Antragstellerin zur Veranstaltung des 27. Hansetages vom 10.-13. Mai 2007 Eile geboten, die Frage der Bewilligung einer Ausnahme von den Ladenschlusszeiten für den 13. Mai 2007 zu regeln. Auch ein Anordnungsanspruch ist - in der Gestalt eines Bescheidungsanspruches - gegeben. Der Anordnungsanspruch der Antragstellerin folgt aus § 10 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz - LÖG NRW) vom 16. November 2006 (GV NRW S. 516). Nach dieser Vorschrift kann die zuständige oberste Landesbehörde oder die durch Rechtsverordnung ermächtigte zuständige Behörde in Einzelfällen von herausragender Bedeutung befristete Ausnahmen von den Vorschriften dieses Gesetzes bewilligen, wenn die Ausnahmen im öffentlichen Interesse liegen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Norm liegen vor. Die Antragsgegnerin ist für die Bewilligung der Ausnahme auch zuständig (vgl. Nr. 4.5 der Anlage I zur Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes (ZustVO ArbtG) vom 25. Januar 2000, SGV NRW 281 f iVm. Art. 1 § 4 Satz 1 und Art. 24 des Gesetzes zur Straffung der Behördenstruktur in Nordrhein-Westfalen vom 12. Dezember 2006 (GV NRW S. 620)). Der 27. Internationale Hansetag ist im vorliegenden Falle ein Einzelfall von herausragender Bedeutung. Zwar ist ein Einzelfall schon nach dem Wortverständnis grundsätzlich unwiederholbar. Jedoch wird man von einem Einzelfall als Ausnahmeanlass im Sinne der Ausnahmevorschrift auch schon dann ausgehen müssen, wenn der Ausnahmeanlass jedenfalls nicht turnusmäßig oder mit vorbestimmbarer Regelmäßigkeit wiederkehrt. Dies ist der Fall, wenn der Ausnahmeanlass zwar wiederholbar ist, seine Wiederkehr aber im Zeitpunkt des erstmaligen Stattfindens nicht sicher ist oder aber wenigstens mit einer großen zeitlichen Zäsur erfolgt, so dass die Wiederkehr vom Standpunkt eines durchschnittlichen Betrachters aus nicht als bloße Wiederholung eines Ereignisses empfunden wird. Sogar ein regelmäßig jährlich wiederkehrendes Ereignis, das nicht in jedem Jahr auf einen Sonntag fällt, kann schon einen Ausnahmecharakter im Sinne einer ladenöffnungsrechtlichen Ausnahmeregelung begründen. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 30. Januar 2004 - 8 TG 327/04 -, Gewerbearchiv (GewArch) 2004, 155, zu einer Ausnahmegenehmigung des mit § 10 LÖG vergleichbaren § 23 des (außer Kraft getretenen) Gesetzes über den Ladenschluss (LadSchlG) wegen des muslimischen Opferfestes. In diesem Sinne war wohl die Fußballweltmeisterschaft 2006, die von der Antragsgegnerin zutreffend als Beispiel eines Einzelfalles" angeführt wurde, ein Einzelfall gemäß der Ausnahmevorschrift, obwohl eine Fußballweltmeisterschaft in Deutschland zuvor schon stattgefunden hatte und auch künftig wieder stattfinden könnte. Demnach stellt aber auch der 27. Hansetag einen Einzelfall dar, weil er nach der unwidersprochenen Darlegung der Antragstellerin frühestens in dreißig Jahren wieder in Lippstadt stattfinden könnte. Die Hansetage sind bis zum Jahre 2030 auch bereits anderweitig vergeben. Ein möglicher zweiter Hansetag in Lippstadt nach dem Jahr 2036 würde die Einzigartigkeit des 27. Hansetages 2007 in diesem Sinne nicht in Frage stellen. Es handelt sich auch um einen Einzelfall von herausragender Bedeutung. Das Tatbestandsmerkmal der herausragenden Bedeutung" ist ein unbestimmter Rechtsbe-griff, welcher der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Die Antragsgegnerin führt zur Auslegung dieses Begriffes aus, dass bei einer planbaren Veranstaltung der Einzelfall einhergehe mit der herausragenden Bedeutung für einen überregionalen Bereich oder aufgrund eines internationalen Ereignisses. Diese Auslegung ist zutreffend. Herausragend kann die Bedeutung eines Einzelfalles sein, wenn seine Bedeutung überregional ist oder ihm ein internationales Ereignis zugrunde liegt. Hier ist indes im Gegensatz zur Auffassung der Antragsgegnerin beides der Fall. Die überregionale Bedeutung des 27. Hansetages folgt bereits aus seiner Eigenschaft als satzungsmäßige Einrichtung des internationalen Städtebundes der Hanse. Gemäß § 9 Nr. 1 der Hansesatzung ist eine wesentliche Aufgabe der Hanse die Durchführung der Hansetage in zeitlich festzulegender Folge. Gemäß § 9 Nr. 5 Satz 1 der Hansesatzung sind von der ausrichtenden Stadt/ Gemeinde alle Hansestädte einzuladen. Aus diesen Umständen folgt, dass die Bedeutung des 27. Hansetages in Lippstadt nicht mehr nur als regional einzustufen ist. Dem steht bereits die Ausdehnung der Hanse auf 15 europäische Länder entgegen. Die Pflicht der gastgebenden Stadt zur Einladung aller Hansestädte stellt ferner eine praktische Umsetzung der satzungsmäßigen völkerverbindenden Aufgaben der Hanse dar. Damit ist auch die Internationalität des 27. Hansetages evident. Dabei spielt keine Rolle, welchen Rechtscharakter der neuzeitliche Hansebund oder seine Statuten haben. Maßgeblich ist allein seine tatsächliche internationale Ausdehnung, sein tatsächliches Handeln in der Öffentlichkeit und die hieraus folgenden Auswirkungen für seine öffentliche Wahrnehmung. Durch seine auf internationale Städteverbindung und -verständigung angelegte Zielsetzung unterscheidet sich der Hansetag grundlegend z. B. von gewöhnlichen Volksfesten, aber auch von sog. sportlichen Großveranstaltungen, die konzeptionell auf reine Unterhaltung der Besucher abzielen, auch wenn sie überregional bekannt sind oder ausgerichtet werden. Dass die ausrichtende Stadt durch einen Hansetag auch die Gelegenheit zur Selbstdarstellung erhält, ist ein erwünschter Nebeneffekt, der das Ereignis aber nicht zu einer bloß regionalen Größe herabstuft, denn gemäß § 9 Nr. 2 der Hansesatzung soll der Hansetag auch der Darstellung der ausrichtenden Stadt dienen. Die Erteilung einer Ausnahme von den Vorschriften des Ladenöffnungsgesetzes liegt auch im öffentlichen Interesse. Das Gesetz äußert sich nicht dazu, was unter dem öffentlichen Interesse zu verstehen ist. Es handelt sich dabei ebenfalls um einen unbestimmten Rechtsbegriff, welcher der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Ebenso: Verwaltungsgericht Aachen, Beschluss vom 21. Juni 2006 - 3 L 358/06 - www.nrwe.de, dort Rn. 15 f. m. w. N., zu § 23 LadSchlG. Die Gesetzesbegründung enthält zu seiner Auslegung keinen Hinweis; sie spricht dazu noch von einem besonderen" öffentlichen Interesse für Ausnahmen nach § 10 LÖG (vgl. Landtagsdrucksache 14/2478, S. 13). Der Umstand, dass das besondere" öffentliche Interesse keinen Eingang in den - verbindlichen - Gesetzeswortlaut gefunden hat, weist aber darauf hin, dass dieses öffentliche Interesse" im Sinne der Gesetzesformulierung sich zunächst nicht grundlegend von demjenigen in der Formulierung des § 23 Abs. 1 LadSchlG unterscheidet. Das öffentliche Interesse i.S.d. § 23 Abs. 1 Satz 1 LadSchlG bezog sich auf das Versorgungsinteresse, das zu einem zunächst nicht vorhersehbaren Versorgungsbedarf von Betroffenen führt, wobei dieser Bedarf bei Einhaltung der allgemeinen Ladenschlusszeiten nicht hinreichend befriedigt werden könnte. Vgl. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 23. Oktober 2002 - 3 BS 408/02 -, GewArch 2003, 39, m. w. N. Im Gegensatz zur alten Rechtslage erfordert § 10 LÖG jedoch nicht mehr, dass die Ausnahmen im öffentlichen Interesse dringend" nötig werden. Hieraus folgt, dass eine Ausnahme von den Ladenöffnungszeiten gerade nicht mehr nur zur Abdeckung existentiell unabdingbar erforderlicher Versorgungsmöglichkeiten der Bevölkerung statthaft ist. Vgl. insoweit noch Sächsisches Oberverwaltungsgericht, a. a. O. Nach diesen Maßgaben ist auch glaubhaft gemacht worden, dass hier ein öffentliches Interesse an einer Ausnahme besteht. Das für die Bewilligung einer Ausnahme gemäß § 10 LÖG weiterhin erforderliche Versorgungsinteresse auch außerhalb der gewöhnlichen Ladenöffnungszeiten liegt vor. Die Antragstellerin hat vorgetragen, dass mit 250.000 bis 400.000 Besuchern gerechnet werden kann. Hierbei kann durchaus mit einem Besucherschwerpunkt am allgemein arbeitsfreien Wochenende und insbesondere auch am Sonntag gerechnet werden. Der Bedarf für eine Versorgung dieser Besucher, die ein Mehrfaches der Einwohnerzahl der gesamten Stadtgemeinde - geschweige denn der mit den Veranstaltungen im Wesentlichen befassten Altstadt - darstellt, liegt auf der Hand. Unabhängig davon spricht Einiges dafür, dass das öffentliche Interesse durch das aktuelle Gesetz über die Ladenöffnungszeiten eine Erweiterung dahingehend erfahren hat, dass auch die gastfreundliche Außenwirkung einer ausnahmsweisen Eröffnung von Versorgungsmöglichkeiten für Gäste eines internationalen Großereignisses in angemessenem Rahmen Gegenstand des öffentlichen Interesses sein kann. Der grundsätzliche Sonn- und Feiertagsschutz durch das Ladenöffnungsgesetz dürfte dem nicht entgegenstehen, wie schon der Hinweis auf die veränderten sozialen Rahmenbedingungen in der Gesetzesbegründung nahe legt. Die ausnahmsweise Eröffnung zusätzlicher Versorgungsmöglichkeiten für einige zehntausend Fußballinteressierte anlässlich eines Weltmeisterschaftsspiels oder anlässlich des Weltjugendtages 2005 in wesentlich größeren Städten - nach Presseberichten - spricht bereits dafür, dass dieser Aspekt bereits unter der Geltung des § 23 LadSchlG Berücksichtigung finden durfte. Abgesehen davon illustrieren Ausnahmen aus Anlass von sog. sportlichen Großereignissen in deutschen Großstädten, welche Bedeutung schon die reine Versorgung der hier zu erwartenden Besucherzahlen für eine Stadtgemeinde wie die Antragstellerin mit ca. 70.000 Einwohnern (einschließlich aller Ortsteile) auch an einem Sonntag hat. Schließlich bietet unabhängig von den Versorgungsmöglichkeiten die Ladenöffnung am Hansetagssonntag die jedenfalls im (einfachen) öffentlichen Interesse liegende und in der Hansesatzung ausdrücklich angestrebte Gelegenheit, die wirtschaftliche Bedeutung der gastgebenden Stadt - hier ihres Handels - den Besuchern darzustellen. Liegen danach die Tatbestandsmerkmale der Ausnahmevorschrift vor, ist das Ermessen der Antragsgegnerin hinsichtlich der Bewilligung einer Ausnahme gemäß § 10 LÖG eröffnet. Dies hat die Antragsgegnerin verkannt. Insoweit ist die Ablehnung der Ausnahmebewilligung ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig. Jedoch müssen Hauptantrag und erster Hilfsantrag erfolglos bleiben, weil nicht ersichtlich ist, dass das Ermessen der Antragsgegnerin auf Null reduziert ist, soweit es um den räumlichen und zeitlichen Umfang der beantragten Ausnahmebewilligung geht. Dem Gericht ist daher eine abschließende Entscheidung mit dem Ziel der Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Bewilligung der Ausnahme nicht möglich. Die Antragsgegnerin wird hinsichtlich des zeitlichen Umfanges der Ausnahmebewilligung den Versorgungsaspekt zentral zu würdigen haben. Maßgeblich hierbei dürfte der Zeitraum der Veranstaltungen des Hansetages am 13. Mai 2007 sein, wobei freilich die Einschränkung des § 6 Abs. 4 Satz 3 LÖG auch im Rahmen des öffentlichen Interessen gemäß § 10 LÖG zu berücksichtigen ist. Vergleichbares gilt hinsichtlich des räumlichen Umfanges der Ausnahmebewilligung. Dabei wird in Rechnung zu stellen sein, dass die Besucherströme zwar im Wesentlichen in die historische Altstadt gerichtet sein dürften, ein Versorgungsbedarf aber möglicherweise erst durch die Einbeziehung weiterer Bereiche der Kernstadt Lippstadts ausreichend gedeckt sein könnte. Die Antragstellerin kann auch nicht darauf verwiesen werden, die umstrittene Sonntagsöffnung am 13. Mai 2007 durch eine Verordnung nach § 6 Abs. 4 Satz 1 LÖG selbst freizugeben. Nach dieser Vorschrift wird die zuständige örtliche Ordnungsbehörde ermächtigt, die Tage nach Absatz 1 der Vorschrift durch Verordnungen freizugeben. Bei diesen Tagen nach Absatz 1 der Vorschrift handelt es sich um höchstens vier Sonn- und Feiertage, an denen Verkaufsstellen geöffnet sein dürfen. Zum einen hat die Antragstellerin die ihr zustehenden" vier Sonntage bereits durch Verordnung vom 2. März 2000 für regelmäßig wiederkehrende Ereignisse anderweitig festgesetzt und damit verbraucht". Zum anderen sind die Öffnungen nach § 10 LÖG auf die weiteren Verkaufssonn- und -feiertage nach § 6 nicht anzurechnen. Vgl. Landtagsdrucksache 14/2478, S. 13. Hieraus folgt zugleich, dass Regelungen über bereits festgesetzte Verkaufssonn- und -feiertage nach § 6 LÖG auch nicht für Einzelfälle von herausragender Bedeutung im Sinne des § 10 LÖG - wie im vorliegenden Falle - geändert werden müssen. Daher ist der Antrag mit dem weiter hilfsweise gestellten Neubescheidungsbegehren erfolgreich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1, 63 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes. Die Höhe des Streitwertes ist mit dem wegen der Vorläufigkeit dieses Verfahrens halbierten Auffangstreitwert angemessen festgesetzt.