OffeneUrteileSuche
Urteil

3 K 1087/06.A

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2007:0209.3K1087.06A.00
2Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Beklagte wird unter Aufhebung von Zif. 2. und 3. des Bescheides vom 17. Januar 2003 verpflichtet, festzustellen, dass in der Person des Klägers die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG für Burkina Faso vorliegen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der am 3. September 1975 geborene Kläger ist Volkszugehöriger von Burkina Faso. 3 Er reiste am 26. Januar 1993 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 27. Januar 1993 einen Asylantrag mit der Begründung, dass sein Vater getötet worden sei. Er habe eine Schädelverletzung. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 13. Dezember 1994 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab. 4 Am 28. Oktober 2002 stellte der Kläger einen Asylfolgeantrag mit der Begründung, er leide an einem posttraumatischen Belastungssyndrom. 5 Mit Bescheid vom 17. Januar 2003 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab. 6 Hiergegen richtet sich die am 30. Januar 2003 erhobene Klage. 7 Der Kläger beantragt, 8 den Bescheid vom 17. Januar 2003 aufzuheben, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 AufenthG vorliegen. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Zur Begründung bezieht sie sich auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Streitakte sowie die dazu vorgelegten Verwaltungsvorgänge und die dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mit der Ladung bekannt gegebene Aufstellung von Presseberichten, soweit sie für die vorliegende Entscheidung von Bedeutung sind verwiesen. 13 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 14 Die Klage hat teilweise Erfolg. 15 Sie ist begründet, soweit sie darauf gerichtet ist, unter entsprechender Aufhebung der Zif. 2. und 3. in dem angegriffenen Bescheid die Beklagte zu verpflichten, in der Person des Klägers das Vorliegen der Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes i. S. d. - nunmehr nach Art. 15 Abs.12 und Abs. 3 Nr. 1 des Zuwanderungsgesetzes anwendbaren - § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG für Burkina Faso festzustellen. 16 Im übrigen ist die Klage unbegründet. Insoweit ist der angefochtene Bescheid des Bundesamtes ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). 17 Die Beklagte hat zu Recht die Durchführung eines Asylfolgeverfahrens abgelehnt 18 Für den Kläger besteht allerdings ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG. Für den Kläger besteht im Falle einer Abschiebung in sein Heimatland eine erhebliche konkrete Gefahr für die in der Vorschrift genannten Schutzgüter. 19 Erheblich ist eine Leibes- und Lebensgefahr im Hinblick auf eine Erkrankung, wenn sich der Gesundheitszustand des Betroffenen wegen unzureichender medizinischer Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat der Abschiebung in einem angemessenen Prognosezeitraum wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde. 20 Vgl.: OVG NRW, Beschlüsse vom 17. September 2004 - 13 A 3598/04.A - und vom 16. Dezember 2004 - 13 A 4512/03.A - 21 Im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ( § 77 Abs.1 AsylVfG) leidet der Kläger an akustischen und optischen Halluzinationen sowie einer depressiven Verstimmung. Wegen dieser Erkrankung war er bereits im November 2002 stationär in der Westfälischen Klinik für Psychiatrie in Dortmund untergebracht. Nach dem Attest der behandelnden Ärztin N. C. vom 4. 5. 2006 sind psychiatrische Behandlung einschließlich Medikamentengabe und eine weitere Betreuung durch die sozialpsychiatrischen Dienste der Stadt Dortmund kontinuierlich erforderlich. Nach diesem Attest sowie nach dem Eindruck, den das Gericht vom Kläger während der mündlichen Verhandlung gewinnen konnte, ist eine effiziente Behandlung des Klägers in seinem Heimatland nicht möglich. Eine solche umfassende Betreuung des Klägers durch Fachärzte und sozialpsychiatrische Dienste ist jedoch nur hier gewährleistet. Auch das Gesundheitsamt der Stadt Dortmund hat mit Gutachten vom 18. August 2003 dem Kläger eine schwere Erkrankung aus dem neurologisch-psychiatrischen Formenkreis mit optischen und akustischen Wahrnehmungsstörungen attestiert und festgestellt, dass der Kläger hilflos ist und dringend einer fachspezifischen Behandlung bedarf. 22 Zwar mögen psychiatrische Erkrankungen in Burkina Faso medizinisch behandelbar sein. Abzustellen ist jedoch nicht auf die jeweilige Einzelerkrankung. Es ist vielmehr das Krankheitsbild des Klägers insgesamt in den Blick zu nehmen. Vor diesem Hintergrund erschließt sich dem Gericht nicht, dass für den Kläger eine sofort nach seiner Rückkehr einsetzende Behandlung gewährleistet ist, die einer existentiellen Gesundheitsgefährdung vorbeugt. Eine solche wird von der Beklagten auch nicht konkret aufgezeigt. 23 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1, VwGO; die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83 b AsylVfG. 24 Dem Antrag sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. 25 T1. 26