Urteil
8 K 1940/05.A
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2007:0206.8K1940.05A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. T a t b e s t a n d : Die am 10. August 1984 geborene Klägerin ist nach eigenen Angaben Yezidin ungeklärter Staatsangehörigkeit und reiste im Jahr 1988 gemeinsam mit ihren Eltern I. und L. Z. - Kläger in dem Verfahren 8 K 2036/05.A - und vier Geschwistern - der Bruder C. Z. ist Kläger in dem Verfahren 8 K 1941/05.A - aus Syrien in die Bundesrepublik Deutschland ein. Hier beantragten sie ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Mit Bescheid vom 15. Juni 1990 erkannte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge; im Folgenden: Bundesamt) die Klägerin und die weiteren o.g. Antragsteller wegen einer Verfolgung in Syrien als Asylberechtigte an. Auf die hiergegen gerichtete Klage des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten hob das Verwaltungsgericht Köln den Bescheid mit Urteil vom 2. November 1993 auf und verpflichtete das Bundesamt - im Hinblick auf eine mittelbare Gruppenverfolgung von Yeziden in der Türkei - festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) hinsichtlich der Türkei vorliegen. Die entsprechende Feststellung traf das Bundesamt mit Bescheid vom 14. Juni 1995. Nachdem die Ausländerbehörde Ermittlungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit der Klägerin und ihrer Familienmitglieder angestellt hatte, regte sie unter Hinweis darauf, dass sich die syrische Staatsangehörigkeit aus einem syrischen Familienregisterauszug ergebe, beim Bundesamt den Widerruf der Entscheidung an. Mit Bescheid vom 17. August 2005 widerrief das Bundesamt daraufhin seine mit Bescheid vom 14. Juni 1995 getroffene Feststellung und stellte zugleich fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht gegeben sind. Zur Begründung stellte es allerdings nicht auf die Staatsangehörigkeit ab, sondern führte aus, dass die innenpolitische Situation und Sicherheitslage in der Türkei sich wesentlich geändert hätten und eine Gruppenverfolgung von Yeziden dort nicht mehr gegeben sei. Am 25. August 2005 hat die Klägerin hiergegen Klage erhoben, zu deren Begründung sie vorträgt, ihre Staatsangehörigkeit sei weiterhin ungeklärt; insbesondere könne nicht auf der Grundlage eines vorliegenden Familienregisterauszuges von einer syrischen Staatsangehörigkeit ausgegangen werden, da dieser Auszug nicht echt sei. Unabhängig davon lägen die Voraussetzungen des § 51 Abs.1 AuslG hinsichtlich der Türkei vor. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Bundesamtes vom 17. August 2005 aufzuheben. Die Beklagte beantragt - schriftsätzlich -, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der eingereichten Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 17. August 2005 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, da weder der darin erfolgte Widerruf noch die sonstigen Feststellungen Rechtmäßigkeitsbedenken begegnen (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Der Widerruf der im früheren Bescheid vom 14. Juni 1995 getroffenen Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) hinsichtlich der Türkei vorliegen, ist rechtmäßig. Die Rechtmäßigkeit der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG beurteilt sich nach Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGB l S. 1950) am 1. Januar 2005 (Art. 15 Zuwanderungsgesetz), das unter anderem das bisherige Ausländergesetz vom 9. Juli 1990 durch das Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG -) abgelöst und das Asylverfahren in einigen Vorschriften (Art. 3 des Zuwanderungsgesetz) geändert hat, nach § 73 Abs. 1 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) in der ab dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung. Diese Vorschrift gilt auch für die Fälle, in denen die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG widerrufen wird. Dies ergibt sich aus § 77 AsylVfG. Nach dieser Vorschrift ist für eine gerichtliche Entscheidung das zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung neue Recht maßgeblich. Vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (VGH Bay.), Urteil vom 13. Oktober 2005 - 23 B 05.30308 -; Hessischer Verwaltungsgerichtshof (Hess. VGH), Beschluss vom 17. Mai 2005 - 7 ZU 345/05.A -; Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil vom 12. Juli 2005 - 11 K 10245/05 -, Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 10. Juni 2005 - 18 K 4074/04.A -. Nach § 73 Abs. 1 AsylVfG sind - vorbehaltlich des Satzes 3 - die Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Die Vorschrift ist auch einschlägig, wenn eine Entscheidung nach § 51 Abs. 1 AuslG widerrufen worden ist; denn jene Norm ist durch die Vorschrift des § 60 Abs. 1 AufenthG ersetzt worden. Vgl.: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 18. Juli 2006 - 1 C 15.05. Dies ist dann der Fall, wenn die für die Anerkennungs- und Feststellungsentscheidung maßgebenden Voraussetzungen nachträglich entfallen sind, wenn also die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Feststellung von Abschiebungshindernissen nunmehr ausgeschlossen ist. Dies setzt die nachträgliche erhebliche und nicht nur vorübergehende Änderung der für die Anerkennung maßgeblichen Verhältnisse voraus. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. November 2005 - 1 C 21.04 -. Ist der Ausländer nicht vorverfolgt aus dem Land ausgereist, in Bezug auf das er sein Begehren geltend macht, so kann das Asylbegehren bzw. der Antrag auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nur Erfolg haben, wenn ihm aufgrund von beachtlichen Nachfluchttatbeständen politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2006 - 15 A 2119/02.A - m.w.N. Das war bei der Klägerin, die aus Syrien und nicht aus der Türkei in die Bundesrepublik Deutschland eingereist war, der Fall. Der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit ist demnach aber auch für die Beantwortung der Frage anzuwenden, ob die für die Anerkennungs- bzw. Feststellungsentscheidung maßgebenden Voraussetzungen nachträglich entfallen sind. Zutreffend hat die Beklagte danach festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG bzw. des § 60 Abs. 1 AufenthG, die der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln vom 2. November 1993 und ihm folgend des Bundesamtes in dem widerrufenen Bescheid vom 14. Juni 1995 zu Grunde gelegen haben, hinsichtlich der Türkei nicht mehr vorliegen, weil sich die dortigen Verhältnisse grundlegend und dauerhaft geändert haben und dort eine - von der Klägerin allein geltend gemachte - Gruppenverfolgung von Yeziden nicht mehr stattfindet. Wie im Ergebnis bereits das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, vgl. Urteil vom 29. September 2005 - 1 LB 38/04 -, hat hierzu das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 14. Februar 2006 - 15 A 2119/02.A - ausgeführt: Das erkennende Gericht ist seit Anfang der neunziger Jahre des letzten Jahrhunderts davon ausgegangen, dass ihren Glauben praktizierende Yeziden in ihren angestammten Siedlungsgebieten im Südosten der Türkei wegen ihrer Religionszugehörigkeit einer mittelbaren Gruppenverfolgung durch die muslimische Mehrheitsbevölkerung ausgesetzt waren. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Januar 1993 - 25 A 10241/88 - . Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, Yeziden seien einer Vielzahl von Übergriffen wie Mord, Vergewaltigung, Entführung, Raub, Viehdiebstahl sowie Zerstörung des Eigentums ausgesetzt. Diese Verfolgungsschläge fielen nach ihrer Intensität und Häufigkeit so dicht und eng gestreut, dass bei objektiver Betrachtung für jedes Mitglied dieser Gruppe die Furcht begründet sei, selbst ein Opfer solcher Verfolgungsmaßnahmen zu werden. Die Übergriffe der Moslems seien dem türkischen Staat zuzurechnen. Er nehme die asylrelevante Verfolgung der Yeziden hin und versage den Yeziden den erforderlichen Schutz, obwohl er in der Lage sei, sein legitimes Gewaltmonopol auch im Südosten der Türkei zu verwirklichen. An dieser Bewertung hat das Gericht auch im Jahre 2003 noch festgehalten. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 6. Februar 2003 - 8 A 3059/01.A - Nach erneuter Überprüfung besteht zum jetzigen Zeitpunkt keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass Yeziden einer asylerheblichen Gruppenverfolgung in der Türkei ausgesetzt sind. Soweit die Angehörigen der Gruppe überhaupt von Verfolgungsschlägen getroffen werden sollten, fallen diese jedenfalls nicht mehr so dicht und eng gestreut, dass für jedes Gruppenmitglied die Furcht begründet ist, in eigener Person Opfer der Übergriffe zu werden. Nach den oben aufgeführten Grundsätzen gilt dieser Maßstab auch für kleine und sehr kleine Gruppen und damit auch für die Gruppe der Yeziden in der Südosttürkei. Dabei kann offen bleiben, ob die in Rede stehende Gruppe entsprechend der unter Beweis gestellten Behauptung der Klägerin nur aus 363 Personen besteht, vgl. Auskunft des Yezidischen Forums e.V. vom 30. Oktober 2005 an RA Walliczek: 363 Personen (Stand: 15.01.2005), oder ob von ca. 2000 Personen auszugehen ist. Vgl. AA, Bericht vom 11. November 2005 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei - Stand: Anfang November 2005 -. (...) Derzeit hat sich die Situation der Yeziden im Vergleich zu den Jahren zwischen 1980 und 2000 beruhigt. Vgl. Auskunft des Yezidischen Forums e.V. vom 3. Februar 2006 an Rechtsanwalt Walliczek. Nach der aktuellen Erkenntnislage sind in den letzten Jahren allenfalls vereinzelte religiös motivierte Verfolgungsmaßnahmen gegen in der Türkei verbliebene Yeziden festzustellen. Nach den Auskünften des Auswärtigen Amtes sind in den traditionellen Siedlungsgebieten der Yeziden im Südosten der Türkei seit mehreren Jahren keine religiös motivierten Übergriffe von Moslems gegen Yeziden bekannt geworden. Vgl. AA, Bericht vom 11. November 2005 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei - Stand: Anfang November 2005 -, S. 20f.; AA, Bericht vom 3. Mai 2005 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei - Stand: Februar 2005 -, S. 16; AA, Bericht vom 19. Mai 2004 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei - Stand: April 2004 -, AA, Auskunft vom 20. Januar 2006 an OVG Sachsen - Anhalt. Diese Angaben stützen sich u.a. auf Befragungen einzelner Yeziden im Südosten der Türkei: So hat ein am 27. Juli 2003 durchgeführter Besuch von Vertretern der Deutschen Botschaft in Ankara in einem Dorf in der Provinz Batman bei einem Gespräch mit aus Deutschland zurückgekehrten Yeziden ergeben, dass es dort seit der Rückkehr keine Schwierigkeiten mit den in den Nachbardörfern lebenden Moslems gegeben hat. Vgl. AA Auskunft an VG Braunschweig vom 3. Februar 2004. Nach der vorgenannten Auskunft hat des Weiteren ein maßgeblicher Yezidenführer' in Besiri/Batman Vertretern der Deutschen Botschaft erklärt, in der Region um Batman gebe es noch ca. 17 bis 18 Yezidendörfer, bei denen es sich sowohl um Dörfer mit reiner Yezidenbevölkerung als auch um Dörfer mit gemischt muslimisch-yezidischer Bevölkerung handele. In den letzten Jahren habe sich das Verhältnis zwischen den Religionsgruppen erheblich verbessert. In den Kreisen Besri, Batman und Bismil - nach der oben zitierten Auskunft des Yezidischen Forums e.V. vom 30. Oktober 2005 waren am Stichtag 15.1.2005 immerhin knapp 30 % (102) aller Yeziden im Kreis Besiri wohnhaft - habe es in jüngerer Zeit keine Übergriffe gegen Yeziden gegeben. Gleichlautend hat der Dorfvorsteher des Yezidendorfs Burc/Kreis Viransehir/Provinz Sanliurfa - im Kreis Viransehir waren nach der genannten Auskunft ca. 50 % aller Yeziden wohnhaft - am 22. Juli 2003 gegenüber Vertretern der Deutschen Botschaft angegeben, eine Vertreibung der in dieser Region lebenden Yeziden bzw. Übergriffe seitens muslimischer Dorfbewohner habe es nicht gegeben. Es gebe auch keine Schwierigkeiten mit muslimischen Nachbarn. Vgl. AA, Auskunft an VG Braunschweig vom 3. Februar 2004. Es besteht kein Grund daran zu zweifeln, dass die in den vorgenannten Auskünften des Auswärtigen Amtes erwähnten Erklärungen von in der Türkei lebenden Yeziden in der zitierten Form abgegeben worden sind, zumal das Auswärtige Amt die Situation der Yeziden in der Vergangenheit durchaus kritisch gesehen und eine asylerhebliche Gruppenverfolgung der Yeziden angenommen hat. Ebensowenig besteht Anlass zu der Annahme, die zitierten Erklärungen seien inhaltlich unzutreffend. Soweit in der zitierten Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 3. Februar 2004 von einem "maßgeblichen Yezidenführer" die Rede ist, handelt es sich nicht um eine Tatsachenbehauptung, sondern um eine Bewertung der Bedeutung der Person innerhalb der Gruppe der Yeziden durch das Bundesamt. Deshalb war der in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag, mit dem die Funktion als maßgeblicher Yezidenführer' in Zweifel gezogen wird, abzulehnen, zumal der Senat unterstellt, dass es keine amtlichen' Sprecher oder Vertreter innerhalb der Yezidischen Religionsgemeinschaft gibt. Bedenken gegen die inhaltliche Richtigkeit der Erklärungen des maßgeblichen Yezidenführers' werden hierdurch aber nicht begründet. Sie ergeben sich auch nicht aus der Auskunft des Yezidischen Forums vom 3. Februar 2006 an Rechtsanwalt Walliczek, wonach es in letzter Zeit mehrfach Übergriffe auf Yeziden gegeben haben soll. Von diesen Übergriffen werden lediglich vier nach Ort, Zeit und den betroffenen Personen näher konkretisiert. Im Übrigen wird pauschal - ohne irgendwelche weiteren Einzelheiten - auf weitere Fälle vergleichbarer Art Bezug genommen, denen nachgegangen werde. Drei der näher konkretisierten Übergriffe sollen sich 2004, Anfang 2005 und im Oktober 2005 ereignet haben, also nach dem Zeitpunkt, zu dem die vom Auswärtigen Amt zitierten Yeziden ihre Erklärungen abgegeben haben. Lediglich der vierte Übergriff soll bereits vorher, nämlich 2002 stattgefunden haben. Er wird aber in Zusammenhang mit der Stadt Nusaybin gebracht, auf die sich die Erklärungen der vom Auswärtigen Amt zitierten Yeziden nicht beziehen. Der Senat kann für das vorliegende Verfahren unterstellen, dass die vier konkretisierten Vorfälle stattgefunden haben, denn diese Vorfälle sind nicht entscheidungserheblich. Auch wenn sie asylrelevant sein sollten, wofür bislang keine Anhaltspunkte bestehen, lägen jedenfalls keine so dicht und eng gestreuten Verfolgungsschläge vor, dass für jedes Gruppenmitglied die Furcht begründet wäre, in eigener Person Opfer der Übergriffe zu werden. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der gravierendste Vorfall, der Mord an den Angehörigen der Sheikhkaste Sheredin Sancar und seiner schwangeren Ehefrau, im März 2002 erfolgt sein soll und damit fast vier Jahre zurückliegt. Für die Bewertung der derzeitigen Gefährdungssituation der Gruppenangehörigen hat er deshalb nur relativ geringe Bedeutung. Es bleiben damit im Wesentlichen drei Verfolgungsfälle aus den Jahren 2004 und 2005, wobei den Verfolgten in einem Fall schwere Verletzungen zugefügt worden sein sollen, es in einem weiteren Fall zur gewaltsamen Wegnahme der halben Ernte gekommen sein und es im letzten Fall bei massiven Drohungen geblieben sein soll. Auch im Hinblick auf die - unterstellte - relativ geringe Anzahl von 363 Gruppenangehörigen ist damit die für die Annahme einer Gruppenverfolgung vorausgesetzte Verfolgungsdichte - ungeachtet der Frage, inwieweit etwaige Verfolgungsschläge dem türkischen Staat überhaupt zugerechnet werden können - ersichtlich nicht gegeben. (...) Unterstellt der Senat die oben genannten vier Vorfälle als asylrelevant, so wird dadurch die Aussagekraft der oben zitierten Auskünfte des Auswärtigen Amtes, wonach in den letzten Jahren keine religiös motivierten Übergriffe von Moslems gegen Yeziden bekannt geworden seien, nicht in dem Sinne relativiert, dass den Auskünften keine Bedeutung mehr zukäme. Vielmehr hat es im Hinblick auf die dem Auswärtigen Amt eröffneten Erkenntnismöglichkeiten nach wie vor Gewicht, wenn diesem dementsprechende Übergriffe nicht bekannt geworden sind. Von den vorliegenden Erkenntnissen ausgehend ist es auszuschließen, dass auch in jüngerer Zeit gleichwohl asylerhebliche Verfolgungsschläge von einer eine Gruppenverfolgung begründenden Verfolgungsdichte gegen Yeziden erfolgt sein könnten und lediglich nicht bekannt geworden wären. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf die Beobachtungstätigkeit der zahlreichen in der Türkei tätigen Menschenrechtsorganisationen, die inzwischen ungehindert arbeiten können, vgl. AA, Lagebericht vom 11. November 2005, S. 8 f., und denen ein dementsprechendes Verfolgungsgeschehen nicht verborgen geblieben sein könnte, zumal auch die verschiedenen Organisationen der Yeziden im Ausland ein erhebliches Interesse an der Veröffentlichung derartiger Vorfälle hätten. Es kommt hinzu, dass es sich bei den in der Vergangenheit zu beobachtenden Übergriffen der muslimischen Mehrheitsbevölkerung um öffentlich wahrnehmbare Gewaltakte gehandelt hat und keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Verfolgung nunmehr im Verborgenen, unbemerkt von der Öffentlichkeit stattfinden könnte. Hiergegen spricht auch, dass der türkische Staat erkennbar bemüht ist, die Voraussetzungen für eine Aufnahme in die Europäische Union gerade auch in Bezug auf die Wahrung der Menschenrechte zu erfüllen und in Verfolgung dieses Zieles bereits eine Vielzahl von Verfassungs- und Gesetzesänderungen auf den Weg gebracht hat. (...) Von einem Zusammenhang zwischen der Beruhigung der Situation in der Region im Vergleich zu früheren Jahren und der internationalen Debatte um die EU-Mitgliedschaft der Türkei geht auch das Yezidische Forum in seiner Auskunft vom 3. Februar 2006 an Rechtsanwalt Walliczek aus. Im Rahmen dieses Bestrebens sind die türkischen Staatsorgane zunehmend bereit und in der Lage, verfolgte Minderheiten und auch die Yeziden gegen übergriffe Dritter zu schützen. Dies wird belegt durch einen Rechtsstreit, der Ende 2001 vor dem erstinstanzlichen Zivilgericht Batman anhängig war. Hierbei haben fünf Yeziden die Rückgabe ihrer Häuser erstritten, die nach ihrem Wegzug von Moslems in Besitz genommen worden waren. Vgl. AA, Auskunft an VG Braunschweig vom 3. Februar 2004. Im Jahre 2004 hat die türkische Armee das von Dorfschützern besetzte yezidische Dorf Magara im Landkreis Sirnak-Idil geräumt und den zurückgekehrten yezidischen Eigentümern übergeben. Vgl. Neubeginn in assyrischen Dörfern der Südosttürkei, NZZ 2004, S. 6 ff.; Die Yeziden kehren heute in ihre Dörfer zurück, Özgür Politika, 15.10.2004; Endlich bekommen die Yeziden ihr Dorf zurück!, Özgür Politika, 16.10.2004. In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass der Provinzgouverneur von Batman nach einem Bericht von CNN Türk Yeziden besucht hat, die in das Dorf Kumgecit zurückgekehrt sind. Hierbei hat er den Yeziden Hilfe zugesagt und dem Landrat von Besiri hierzu Anweisung erteilt. Vgl. AA, Bericht an BAMF vom 26. Oktober 2005. Dieses allgemeine Klima der deutlichen Entspannung der Situation der Yeziden in der Türkei wird schließlich bestätigt dadurch, dass es in Besiri mittlerweile einen Yezidenverein gibt unter dem Vorsitz eines früher in Deutschland lebenden Yeziden, der u.a. bei der Beerdigung von im Ausland verstorbenen Yeziden Unterstützung leistet und auch rückkehrwilligen Yeziden behilflich ist. Vgl. AA, Bericht an BAMF vom 26. Oktober 2005. Nach alledem ist nicht nur derzeit eine asylerhebliche Gruppenverfolgung der Yeziden in der Türkei zu verneinen, sondern es ist auch in absehbarer Zeit nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit einer derartigen Gruppenverfolgung zu rechnen. Ob die Situation sich ändern würde, wenn eine Vielzahl von yezidischen Asylbewerbern in relativ kurzer Zeit in die Türkei zurückkehren sollte, braucht der Senat derzeit nicht zu entscheiden, weil die Entscheidung gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG allein an der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung auszurichten ist. Die bloße Möglichkeit, dass sich die politischen Verhältnisse in weiterer Zukunft verändern können und der Asylbewerber dann vielleicht verfolgt wird, vermag einen Asylanspruch nicht zu begründen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 1982, a.a.O.; S.-H. OVG, Urteil vom 29. September 2005, a.a.O. Insoweit ändern auch zu beobachtende Tendenzen einer zunehmenden Islamisierung derzeit nichts an der getroffenen Verfolgungsprognose. Die vorgenannten tatsächlichen Feststellungen sind ausreichend, um die Gefahr politischer Verfolgung der Klägerin zuverlässig einschätzen zu können, so dass eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht erforderlich war. Die Frage, ob einer bestimmten Gruppe von Menschen insbesondere wegen ihres Volkstums, ihrer Rasse oder Religion politische Verfolgung droht, ist nicht nur eine tatsächliche Feststellung, sondern zugleich auch das Ergebnis einer aufgrund festgestellter Tatsachen erfolgten rechtlichen Würdigung. Die Bildung der dafür notwendigen richterlichen Überzeugung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine ausreichende Erforschung des Sachverhalts voraus. Was dabei die hier zur Rede stehende Gefahrenprognose einer Gruppenverfolgung angeht, so verlangt ihre Erstellung wegen der Vielzahl von Ungewissheiten über die asylrelevante Entwicklung in einem ausländischen Staat eine sachgerechte, der jeweiligen Materie angemessene und methodisch einwandfreie Erarbeitung ihrer tatsächlichen Grundlagen. Dazu gehört nach übereinstimmender Rechtsprechung von Bundesverfassungsgericht und Bundesverwaltungsgericht, dass - soweit und solange es im Asylrecht keine speziellen gesetzlichen Beweisregeln oder ein besonderes Beweisverfahren gibt - die Tatsachengerichte bei der Feststellung vor allem von Wortlaut, Inhalt und praktischer Handhabung ausländischer Strafvorschriften sowie bei der Feststellung sonstiger genereller Tatsachen besondere Aufklärungspflichten haben, durch die sie gehalten sind, alle möglichen und verfügbaren Erkenntnisquellen auszuschöpfen, um zu einer verlässlichen Beurteilung der Frage einer möglichen Gruppenverfolgung zu kommen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 1990 - 9 C 91.89 -, BVerwGE 85, 92, 93 f. Hiervon ausgehend brauchte der Senat keine weiteren Erkenntnisquellen zur Beurteilung der Verfolgungsgefahr von Yeziden auszuschöpfen, insbesondere kein Sachverständigengutachten einzuholen. Denn der Senat konnte seine Prognose auf der Grundlage der vorliegenden Erkenntnismittel ausreichend bilden. Diese zahlreichen Erkenntnismittel aus unterschiedlichen Quellen liefern ein aussagekräftiges und homogenes Bild der Situation der Yeziden in der Türkei; dass die vorliegenden Erkenntnisse fehlerhaft wären, ist nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG sind auch dann nicht gegeben, wenn in der Türkei yezidische Gemeinden sowie die für die Murids zuständigen Sheikhs bzw. Pirs nicht oder nur eingeschränkt vorhanden sein sollten. Zwar kann sich eine die Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung rechtfertigende Verfolgung nicht nur aus Eingriffen in Leib, Leben oder persönliche Freiheit des Betroffenen ergeben, sondern auch aus Eingriffen in andere Rechtsgüter wie die Religionsfreiheit, wenn sie nach ihrer Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen. Dies ist der Fall, wenn die Eingriffe ein solches Gewicht erhalten, dass sie in den elementaren Bereich eingreifen, den der Einzelne unter dem Gesichtspunkt der Menschenwürde wie nach internationalem Standard als so genanntes religiöses Existenzminimum zu seinem Leben- und Bestehenkönnen als sittliche Person benötigt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2004 - 1 C 9/03 -, BVerwGE 120, 16 ff. Eine asylerhebliche Verletzung des religiösen Existenzminimums droht der Klägerin im Falle der Rückkehr in die Türkei nicht. Dabei verkennt der Senat nicht die Bedeutung, die der religiösen Betreuung durch einen Sheikh und einen Pir für ein funktionierendes Gemeindeleben der Yeziden zukommt. Nicht jede Beeinträchtigung eines funktionierendes Gemeindelebens führt jedoch bereits zu einer Verletzung des religiösen Existenzminimums. Zur Überzeugung des Senats schließt auch für glaubensgebundene Yeziden das Fehlen ausreichender priesterlichter Betreuung und das Leben ohne eine funktionierende Gemeinde die Religionsausübung in ihrem Kernbereich nicht ohne weiteres aus. Besondere Umstände, aus denen sich im vorliegenden Fall eine dementsprechende Rechtsverletzung ergeben könnte, sind nicht ersichtlich. Unabhängig davon läge eine Verletzung des religiösen Existenzminimums nur dann vor, wenn die Religionsausübung in ihrem unverzichtbaren Kern durch staatliche oder dem Staat zurechenbare Eingriffe unmöglich gemacht würde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2004 - 1 C 9/03 -, BVerwGE 120, 16 ff. Unter diesem Gesichtspunkt ist der Heimatstaat also nicht zur Gewährleistung einer bestimmten religiösen Infrastruktur verpflichtet. Die von der Klägerin geltend gemachten religiösen Beeinträchtigungen beruhen nicht auf staatlichen oder dem Staat zurechenbaren Eingriffen, sondern sind lediglich tatsächliche Folge der vergleichsweise geringen Zahl von in der Türkei lebenden Yeziden. Vgl. Schleswig-Holsteinisches OVG, Urteil vom 29. September 2005 - 1 LB 38/04 -." Diesen Ausführungen, denen - auch in jüngerer Zeit - bereits mehrere Gerichte gefolgt sind, vgl. VG Münster, Urteile vom 20. Juli 2006 - 3 K 1748/04.A - und 23. November 2006 - 3 K 2025/04.A -; VG Düsseldorf, Urteil vom 20. Juni 2006 - 17 K 29908/05.A -; VG Osnabrück, Urteil vom 8. Mai 2006 - 5 A 103/06 -; VG Weimar, Urteil vom 6. Mai 2006 - 2 K 20543/03.We -, schließt sich das erkennende Gericht an. Die Richtigkeit der ausgeführten Bewertung gilt mittlerweile um so mehr, als auch nach den jüngsten Ausführungen des Auswärtigen Amtes vgl. AA, Lagebericht Türkei, vom 11. Januar 2007 (Stand Dezember 2006) und Stellungnahme an das OVG des Landes Sachsen-Anhalt vom 24. Januar 2006 seit mehreren Jahre keine religiös motivierten Übergriffe von Muslimen gegen Yeziden mehr bekannt geworden sind. Die von der Klägerin angesprochene Stellungnahme des Gutachters C. vom 17. April 2006 an das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt rechtfertigt keine andere rechtliche Bewertung. Soweit Herr C. unter Schilderung einer Vielzahl von Einzelfällen zu dem Ergebnis kommt, dass sich die Sicherheitslage der Yeziden nicht nachhaltig verbessert habe, lässt sich den angeführten Einzelfällen jedenfalls eine dem Staat zurechenbare dem einzelnen Gruppenmitglied mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Gruppenverfolgung nicht entnehmen. Das ergibt sich aus Folgendem: Zunächst ist bereits nicht plausibel, dass die in Bezug auf das Jahr 2006 vom Gutachter angegebene Anzahl von 375 in der Türkei lebenden Yeziden zutrifft. Die Auflistung des Gutachters Ansiedlungsortschaften und Demographie der Yezidischen Glaubengemeinde im türkischen Kurdistan zwischen 1985 und 2006", aus der sich ein Rückgang der yezidischen Bevölkerung von ehemals 22.632 auf 375 Personen ergeben soll, erweckt mit Ausnahme einer einzigen als solche kenntlich gemachten Unsicherheit bezüglich der in der Provinz T. lebenden Yeziden den Eindruck der Vollständigkeit. Damit lassen sich jedoch die anschließend dargestellten Einzelfälle kaum vereinbaren, in denen es in den letzten Jahren zur Verfolgung von Yeziden gekommen sein soll. Denn die jeweils genannten Dörfer, in denen sich die Vorfälle ereignet haben sollen, sind in der Auflistung für das Jahr 2006 überwiegend nicht angeführt. In ihnen dürften danach also zumindest im Jahr 2006 keine Yeziden mehr gelebt haben. Dies gilt beispielsweise hinsichtlich der Provinz V. in Bezug auf angeblichen Landentzug und anderer Übergriffe in den Dörfern C1. , R. , Y. B. , N. , A. , I. , Z. und H. P. . Dort sollen - zumeist im Jahr 2005 - teilweise sogar mehrere Verfolgungsereignisse stattgefunden haben. Dass all diese Dörfer nach den jeweiligen Vorfällen von den in ihnen lebenden Yeziden verlassen worden seien, hat der Gutachter nicht mitgeteilt. Letztlich ist jedoch selbst für den unterstellten Fall, dass die in Rede stehende Gruppe nur aus 375 oder mehr Personen bestehen sollte, auch in Ansehung der übrigen Ausführungen in dem o.g. Gutachten weiterhin daran festzuhalten, dass in den letzten Jahren allenfalls vereinzelte religiös motivierte Verfolgungsmaßnahmen gegen in der Türkei verbliebene Yeziden belegt sind. Soweit der Gutachter nur ganz ohne nähere Spezifizierung beschreibt, dass ehemals yezidische Dörfer entvölkert bzw. von Muslimen in Beschlag genommen worden seien, sind jene Ausführungen für die hier maßgebliche Fragestellung ohne relevante Aussagekraft. Es ist nicht ersichtlich, wann und auf Grund welcher Vorfälle es dazu gekommen sein soll. Dabei ist insbesondere im Hinblick auf die sich aus Vorstehendem ergebenden Unklarheiten denkbar, dass die Dörfer schon zu Zeiten früherer Verfolgung von den yezidischen Bewohnern verlassen worden sind. So liegt es nahe, dass die muslimische Bevölkerung sich in diesen Fällen bereits in der Vergangenheit deren Besitzes bemächtigt hat und diesen deshalb heute noch kontrolliert. Aus dem Fortbestehen dieses - wenn auch rechtswidrigen - Zustandes allein lässt sich jedoch nicht auf aktuelle Verfolgungshandlungen schließen. Dass die ggf. auch juristisch verfolgte Durchsetzung von Rückgabeansprüchen zurückgekehrter Yeziden in jüngerer Zeit gescheitert wäre, wird in dem Gutachten nicht berichtet. Erst recht kann solchen Darstellungen kein Gewicht beigemessen werden, in denen nur allgemein von einer Häufung von Übergriffen mit staatlichem Bezug berichtet wird. Wenn also beispielsweise davon die Rede ist, dass in der Provinz C2. Übergriffe seitens Dorfschützern im Dienste des Staates" erheblich zugenommen hätten, fehlt es an einer hinreichenden Konkretisierung und Darlegung im Einzelnen. Ähnlichen Einwänden begegnet die angeführte Zerstörung yezidischer Religionskultstätten in der Provinz V. . Nach der Darstellung des Gutachters haben von ehemals 6307 Yeziden im Jahr 2006 in dieser Provinz nur noch 243 Yeziden gewohnt. Deshalb ist zweifelhaft, ob und ggf. welche dieser Stätten bis zum Zeitpunkt ihrer Zerstörung überhaupt noch von Yeziden genutzt wurden und inwiefern deshalb von gezielten asylerheblichen Verfolgungshandlungen ausgegangen werden kann. Unbeschadet dessen vermögen auch die von Herrn C. benannten und vielfach nur ganz vage geschilderten Einzelfälle die obige Bewertung auf der Grundlage der substantiierten Feststellungen des Auswärtigen Amtes und der weiteren ausgeführten Erkenntnisse und Hinweise vgl. oben OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2006 - 15 A 2119/02.A nicht in Zweifel zu ziehen. Dabei sind zunächst die Fälle als unergiebig auszuscheiden, die Herr C. lediglich vom Hörensagen und im Konjunktiv wiedergegeben hat, ohne darzulegen, aus welcher Quelle und mit welchem Zuverlässigkeitsgrad er die darauf bezogenen Erkenntnisse gewonnen hat. Des weiteren ist zu berücksichtigen, dass es sich nach den Ausführungen des Gutachters bei den konkret mitgeteilten Vorfällen überwiegend um Übergriffe durch Unbekannte", unbekannte muslimische Männer" bzw. fanatische Muslime" oder ähnliche muslimischen Gruppen gehandelt haben soll. Der Darstellung lässt sich ganz überwiegend nicht entnehmen, dass der türkische Staat im Einzelfall Kenntnis von diesen Übergriffen gehabt und sie geduldet hätte. Von den in dem Gutachten insgesamt aufgelisteten vierzig - teilweise auch mehrere Einzelfälle zusammenfassenden - Sachverhalten ist eine Beteiligung von Sicherheitskräften oder staatlichen Behörden einschließlich Dorfschützern vielmehr nur in zehn Fällen explizit genannt worden. Lässt sich in den übrigen dreißig Fällen aber kein Anhaltspunkt dafür erkennen, dass der Staat derartige von Dritten begangene Rechtsverletzungen tatenlos hingenommen oder nur verbal missbilligt hat, ohne effektiv zum Schutz der Betroffenen einzuschreiten, obwohl ihm hierfür die erforderlichen Machtmittel zur Verfügung standen, kann nach den obigen Ausführungen insoweit nicht von einer mittelbaren staatlichen Verfolgung ausgegangen werden. Bei den verbleibenden zehn Fällen bestehen bislang ebenfalls keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es sich um asylrelevante Übergriffe gehandelt haben könnte. Denn sowohl Art als auch Umfang der angeblichen staatlichen Beteiligung sind dabei vollkommen unklar. Das gilt zunächst hinsichtlich der bereits angeführten Zerstörung yezidischer Religionskultstätten in der Provinz V. , die mit Unterstützung der türkischen lokalen Behörden" erfolgt sein soll. Auch soweit der Gutachter berichtet, Muslime hätten eine ehemals rein yezidische Ortschaft namens N1. mit Hilfe der türkischen Verwaltungsbehörden" besetzt, wird diese Hilfeleistung nicht näher konkretisiert. Bei der Besetzung" kann deshalb nicht ohne weiteres von einem asylerheblichen Vorfall ausgegangen werden, zumal es nach den vorstehenden Ausführungen in Betracht kommt, dass das Dorf zu dem fraglichen Zeitpunkt bereits nicht mehr von Yeziden bewohnt war. Ähnlichen Bedenken begegnen die Schilderungen von Herrn C. , wonach türkische Behörden - beispielsweise Katasterämter - Nutzungsrechte yezidischer Dorfbewohner an bestellbaren Ländereien auf muslimische Namen eingetragen haben sollen. Denn den Ausführungen lässt sich nicht entnehmen, ob sich die jeweiligen Sachverhalte auch aus Sicht der Behörden im Rahmen der gebotenen Aufgabenwahrnehmung als Landentzug bzw. Landraub" dargestellt haben oder als solche hätten erkannt werden müssen. Nur unter dieser Bedingung könnten aber die Eintragungen als Beteiligung an Verfolgungsmaßnahmen gewertet werden. Bedenken begegnen unter diesem Aspekt schließlich auch diejenigen Ereignisse, bei denen einem behördlichen Unterlassen Verfolgungscharakter zugeschrieben wird. Denn dabei fehlt es jeweils bereits an der Feststellung, dass die Behörden von den Vorfällen und ihren Hintergründen Kenntnis hatten. So ist etwa in dem unter Misshandlungen und Diskriminierungen" angesprochenen Fall des Übergriffs gegen einen deutschen Staatsangehörigen insbesondere nicht ersichtlich, dass der Betroffene sich nach dem Vorfall - vergeblich - Schutz suchend an die zur Ahndung einer solchen missbräuchlichen Amtsausübung zuständige türkische Behörde gewandt hätte. Gleiches gilt in dem Fall einer - vom Gutachter im Übrigen namentlich nicht benannten - aus Deutschland in die Provinz C2. zurückgekehrten, entführten und zur Islamisation gezwungenen Yezidin. Auch diesbezüglich wird nicht berichtet, dass das Opfer oder sein Ehemann bei den untätig gebliebenen Behörden" erfolglos Schutz gesucht hätten. Ohne die Mitteilung eines konkreten vorwerfbaren Unterlassens kann jedoch nicht unterstellt werden, dass staatliche Ermittlungstätigkeiten und Strafverfolgungsmaßnahmen in rechtswidriger Weise unterblieben sind. In Bezug auf (Straf-)Verfahren gegen die Täter von bestimmten Verfolgungshandlungen sind die von Herrn C. beschriebenen Zusammenhänge ebenfalls indifferent. So kann der nach einem Vorfall in der Provinz V. im Dezember 2005 erfolgten Freilassung von zunächst verhafteten Tätern" keine Asylerheblichkeit beigemessen werden, so lange nähere Angaben darüber fehlen, weshalb die Freilassung rechtswidrig gewesen sein soll. Vor dem Hintergrund, dass die vermeintlichen Täter zunächst für wenige Tage" verhaftet und ein Verfahren eingeleitet worden sein sollen, ist es durchaus denkbar, dass sich im Rahmen ordnungsgemäßer Ermittlungen der Tatverdacht nicht erhärtet hat. Nichts anderes gilt bezüglich des geschilderten Mordes an Yeziden vom 12. März 2002, der im Jahr 2005 zur Ermittlung der Täter" geführt haben soll. Dabei hat der Gutachter lediglich die Sichtweise des Bruders des Ermordeten wiedergegeben, wonach die zuständigen Verwaltungsbehörden an der strafrechtlichen Verfolgung keinerlei Interesse gezeigt" haben sollen. Dem geschilderten Hergang kann dabei jedoch letztlich nur entnommen werden, dass offenbar seit der Tat im Jahr 2002 bis zum Jahr 2005 Ermittlungen angestellt worden sind, was aber gerade gegen eine Untätigkeit der Behörden spricht. Soweit ein sich daraus schließlich ergebender Tatverdacht nicht weiter verfolgt wurde, kommen hierfür ebenfalls verschiedene Gründe in Betracht und kann nicht ohne weiteres die Sichtweise eines Verwandten des Opfers als zutreffend unterstellt werden. Das Gericht geht nach alledem zwar nicht davon aus, dass generell keinerlei Verfolgungshandlungen gegen Yeziden mehr stattfinden. Allerdings ergeben sich aus den Ausführungen des Gutachters - selbst wenn die angeführten Fälle teilweise wegen einer Beteiligung oder Duldung staatlicher Stellen asylrelevant sein sollten - jedenfalls keine so dicht und eng gestreuten Verfolgungsschläge, dass für jedes Gruppenmitglied die Furcht begründet wäre, in eigener Person Opfer solcher Übergriffe zu werden. Denn entsprechend dem oben Ausgeführten beträgt die Zahl der im Gutachten behaupteten Vorfälle mit zumindest naheliegender Asylrelevanz weniger als zehn. Insgesamt kann deshalb weiterhin an der oben ausgeführten Einschätzung des OVG NRW festgehalten werden, dass nicht nur derzeit eine asylerhebliche Gruppenverfolgung der Yeziden in der Türkei zu verneinen, sondern auch in absehbarer Zeit nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit einer derartigen Gruppenverfolgung zu rechnen ist. Bei dieser Sachlage ist deshalb von einer dauerhaften und grundlegenden Veränderung der Situation der Yeziden in der Türkei auszugehen. Dem stehen im Hinblick auf die Ausführungen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung auch nicht die allgemeinen Ausführungen des Auswärtigen Amtes in dem Lagebericht vom 11. Januar 2007 zur Lage der nichtmuslimischen Minderheiten entgegen. Danach bleiben zwar einigen nichtmuslimischen Minderheiten - zu denen die Yeziden gehören - die Privilegien der so genannten Lausanner Minderheiten", Schulen und religiöse Stiftungen zu unterhalten, versagt. Die Versagung solcher Möglichkeiten erreicht indes keinen solchen Benachteiligungsgrad, der für die Annahme einer mittelbaren Gruppenverfolgung genügen würde. Gleiches gilt hinsichtlich der in dem Lagebericht wiedergegebenen Einschränkungen im EU-Fortschrittsbericht vom 8. November 2006 zur Religionsfreiheit, wonach nicht-muslimische Glaubensgemeinschaften beispielsweise keine Rechtspersönlichkeit erwerben können und ihre Eigentumsrechte einschränkt sind. Nach alldem ist zumindest nicht (mehr) von der beachtlichen Wahrscheinlichkeit auszugehen, dass die Klägerin im Falle ihrer Rückkehr einer mittelbaren Gruppenverfolgung ausgesetzt sein wird. Es ist ebenfalls nichts dafür vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich der Türkei unbeschadet der dargelegten Änderung der Verhältnisse unter anderen Gesichtspunkten mit der Folge, dass der Widerruf rechtswidrig wäre, erfüllt sind. Offen bleiben kann schließlich, ob der - jedenfalls innerhalb der Frist des § 73 Abs. 2a AsylVfG erfolgte - Widerruf der Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG unverzüglich erfolgt ist. Denn hierbei handelt es sich nicht um eine Tatbestandsvoraussetzung für den Widerruf der Anerkennung. Ein Widerruf ist daher nicht schon deshalb rechtswidrig, weil er nicht unverzüglich erfolgt. Auch verletzt dies einen als asylberechtigt Anerkannten nicht in seinen Rechten, da die Pflicht zum unverzüglichen Widerruf nicht im Interesse des einzelnen Ausländers, sondern ausschließlich im öffentlichen Interesse an der alsbaldigen Beseitigung einer ihm nicht mehr zustehende Rechtsposition besteht. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. Mai 1999 - 9 B 288.99 - und 12. Februar 1998 - 9 B 654.97 -; OVG NRW, Beschluss vom 13. Mai 1996 - 19 A 1770/96.A -. Soweit in dem angefochtenen Bescheid über den Widerruf vom 17. August 2005 hinaus - allgemein - festgestellt worden ist, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht vorliegen, erweist sich diese Entscheidung mangels anderer Anhaltspunkte ebenfalls als rechtmäßig. Das gilt auch hinsichtlich der in dem Widerrufsbescheid getroffenen Feststellung, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht gegeben sind. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 83 b AsylVfG.