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Urteil

1 K 972/05.A

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2007:0125.1K972.05A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14. April 2005 verpflichtet, für den Kläger zu 1. die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes für die Russische Föderation festzustellen. Die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14. April 2005 wird aufgehoben, soweit dem Kläger zu 1. die Abschiebung in die Russische Föderation angedroht wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger zu 1. trägt ein Sechstel der außergerichtlichen Kosten der Beklagten; die Beklagte trägt die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1.; die Klägerin zu 2. und der Kläger zu 3. tragen je ein Drittel der außergerichtlichen Kosten der Beklagten. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre Kosten selbst. Gerichtskosten werden nicht erhoben. 1 Tatbestand: 2 Die Kläger sind russische Staatsangehörige ebensolcher Volkszugehörigkeit christlicher Religion. Sie wohnten nach ihren Angaben vor ihrer Ausreise aus ihrer Heimat in der Stadt O. . Sie gelangten über Moskau angeblich per Flugzeug in die am 5. Januar 2005 in die Bundesrepublik Deutschland, wo sie Asylantrag stellten. 3 Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 10. Januar 2005 erklärte der Kläger zu 1. unter anderem: Er habe als Schlosser im Kernkraftwerk von O. gearbeitet. Er habe sich gemeinsam mit anderen Leuten Sorgen wegen der radioaktiven Strahlung im Kernkraftwerk gemacht. Nachdem er bei seinen unmittelbaren Vorgesetzten mit seinen Beschwerden keinen Erfolg gehabt habe, habe er sich entschlossen, einen Brief zu schreiben und an den Fernsehsender RTR zu schicken. Es hätten auch noch weitere 15 Leute unterschrieben. Am 15. Dezember 2004 sei er dann durch den FSB festgenommen worden. Man habe ihn mit dem Brief konfrontiert, den er an den Fernsehsender geschrieben habe. Er sei dann auf dem Gelände des Kernkraftwerkes für zwei Tage festgehalten und geschlagen worden. Man habe ihm vorgeworfen, dass er Staatsgeheimnisse verraten habe und ihm 25 Jahre Haft angedroht. Nach zwei Tagen hätten sie ihn in einem Pkw weggebracht. Sie seien in Richtung O. gefahren und er habe ihnen gesagt, dass er auf die Toilette müsse. An einer Straßenbahnstation hätten sie dann gehalten. Dort habe er fliehen können. Bei einer Rückkehr in die Russische Föderation befürchte er, dass er festgenommen werde. Seine Frau und sein Sohn seien auch krank. 4 Die Klägerin zu 2. erzählte bei der selben Gelegenheit, am 17. Dezember 2004 seien Zivilpersonen zu ihr nach Hause gekommen und hätten eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Sie hätten fast alle Dokumente beschlagnahmt. Sie wisse nicht, von welchem Dienst sie gewesen seien. Am 31. Dezember 2004 sei ein Mann zu ihr gekommen, der gesagt habe, er habe ihren Ehemann getroffen. Dieser habe gesagt, dass sie zum ihm kommen solle. Sie hätten dann Fahrkarten nach Moskau gelöst und seien dann nach Deutschland geflogen. Ihr Ehemann habe nur ein Problem mit dem Brief gehabt, denn er an den Fernsehsender RTR geschrieben habe, wegen der Strahlung aus dem Kernkraftwerk. Sonst wisse sie aber nichts darüber. Sie habe auch keine Probleme gehabt. 5 Mit Bescheid vom 14. April 2005 lehnte das Bundesamt den Antrag der Kläger ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorlägen. Ferner fordert es die Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen und drohte ihnen für den Fall der Nichtbefolgung dieser Aufforderung die Abschiebung in die Russische Föderation an. Zur Begründung führte es unter anderem aus: Den Klägern könne nicht geglaubt werden, in der von ihnen beschriebenen Art in das Blickfeld staatlicher Organe bzw. auch des Geheimdienstes der Russischen Föderation gelangt zu sein. Es sei nicht glaubhaft, dass der Kläger zu 1. für zwei Tage auf dem Werksgelände des Atomkraftwerkes festgehalten und misshandelt worden sein solle, anstatt diesen sofort in die Büros des FSB zu verbringen und dort zu verhören. Nicht glaubhaft sei es auch, dass im Zusammenhang mit der Hausdurchsuchung nach der Darstellung der Klägerin zu 2. die später dem Schleusern gegebenen 5.000,00 EUR nicht gefunden worden sein sollen. 6 Hiergegen haben die Kläger am 2. April 2005 Klage erhoben, zu deren Begründung sie ergänzend vortragen, dass auch die Eltern des Klägers zu 1. wegen der Ausreise der Kläger unter Druck gesetzt wurden. 7 Die Kläger beantragen, 8 1. die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 14. April 2005 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG sowie - hilfsweise - Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen, 9 2. die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes vom 14. April 2005 aufzuheben. 10 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. 11 Sie bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid. 12 Da Gericht hat mit Beschluss vom 26. April 2006 Beweis durch die Einholung einer amtlichen Auskunft des Auswärtigen Amtes erhoben. Wegen der Einzelheiten der Beweisfragen und des Beweisergebnisses wird auf die Entscheidungsgründe verwiesen. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und dem beigezogenen Verwaltungsvorgang des Bundesamtes Bezug genommen. 14 Entscheidungsgründe: 15 Der Antrag der Kläger ist als Verpflichtungs- bzw. Anfechtungsklage (betreffend die Abschiebungsandrohung) gemäß § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO). 16 Die Kläger haben keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte aus Art. 16 a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Auf diese Vorschrift kann sich gemäß Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG nicht berufen, wer aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Grundfreiheiten sichergestellt ist. Hierunter fallen und fielen auch schon im Zeitpunkt der Einreise der Kläger alle Anrainerstaaten Deutschlands. Die Kläger haben zwar behauptet, auf dem Luftwege direkt aus Moskau in die Bundesrepublik eingereist zu sein. Die hierfür beweispflichtigen Kläger haben dies jedoch nicht einmal glaubhaft machen, geschweige denn nachweisen können. Ihre Angaben über den Flug mit einer Transportmaschine sind nicht substantiiert und auch nicht nachzuhalten. Nachweise über den Flug sind nicht vorgelegt worden. Danach ist ihnen die Berufung auf das Asylgrundrecht verwehrt. 17 Der Kläger zu 1. hat jedoch einen Anspruch auf die Feststellung der Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG liegen in seiner Person vor. Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt nach Satz 2 der Vorschrift auch für Ausländer, die im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Gemäß Satz 3 der Vorschrift kann eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch dann vorliegen, wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an das Geschlecht anknüpft. Eine Verfolgung im Sinne des Satzes 1 kann gemäß Satz 4 der Vorschrift ausgehen von a) dem Staat, b) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen oder c) nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Buchstaben a und b genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative. Die Anforderungen an die Verfolgungsmotivation und an die in Betracht kommenden staatlichen und nichtstaatlichen Verfolgungssubjekte sind in § 60 Abs. 1 AufenthG und in der nunmehr mit unmittelbarer Wirkung versehenen Richtlinie 2004/83 EG (Qualifikationsrichtlinie) deckungsgleich geregelt. 18 Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 25. Oktober 2006 - A 3 S 46/06 -. 19 In seinem Kerngehalt ist § 60 Abs. 1 AufenthG unter Beachtung der Richtlinie 2004/83 EG nicht anders auszulegen als § 51 Abs. 1 AuslG. 20 Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 18. Mai 2005 - 11 A 533/05.A -. 21 § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG entspricht mit Ausnahme des Verweises auf das Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge inhaltlich § 51 Abs. 1 AuslG in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung, so dass zur Feststellung einer politischen Verfolgung grundsätzlich auf die bisherige Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann, soweit es die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den politischen Charakter der Verfolgung betrifft. 22 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl) 1992, 843. 23 Politisch verfolgt ist, wer wegen eines oder mehrerer der genannten Merkmale gezielt Rechtsverletzungen ausgesetzt ist, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen; der eingetretenen Verfolgung steht die unmittelbar drohende Gefahr der Verfolgung gleich. 24 Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 10. Juli 1989 - 1 BvR 502, 961, 1000/86 -, in: Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 80, 315 (333 f.). 25 Bei der Prüfung der Frage, ob einem Kläger Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu gewähren ist, ist wesentlich, ob er vor Verlassen seines Heimatlandes politische Verfolgung erlitten hat bzw. ihm solche unmittelbar drohte und ob ihm ein Ausweichen innerhalb des Heimatstaates unzumutbar war. War dies der Fall, kann ihm Abschiebungsschutz grundsätzlich nur dann versagt werden, wenn eine Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist (herabgestufter Prognosemaßstab). Hat er sein Heimatland dagegen nicht auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar bevorstehender Verfolgung verlassen, so kann sein Begehren nur Erfolg haben, wenn ihm bei Rückkehr aufgrund von berücksichtigungsfähigen Nachfluchtgründen politische Verfolgung droht, was nach dem Prognosemaßstab der beachtlichen, d.h. überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu beurteilen ist. 26 Vgl. BVerwG, Urteile vom 5. Juli 1994 - 9 C 1.94 -, Informationsbrief Ausländerrecht (InfAuslR) 1995, 24 (26) und vom 26. Oktober 1993 - 9 C 50.92 -, NVwZ 1994, 500 (503). 27 Entscheidend ist, ob dem Asylsuchenden bei objektiver Würdigung der gesamten Umstände seines Falles nicht zuzumuten war bzw. ist, in seinem Heimatland zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. Dabei muss das Gericht sowohl von der Wahrheit - und nicht nur von der Wahrscheinlichkeit - des behaupteten individuellen Schicksals als auch von der Richtigkeit der Prognose drohender politischer Verfolgung die volle Überzeugung gewinnen. Es darf jedoch insbesondere hinsichtlich asylbegründender Vorgänge im Verfolgerland keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen, sondern muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind. 28 Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 - in: Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 71, 180. 29 Der Asylsuchende ist insofern gehalten, seine Asylgründe in schlüssiger Form vorzutragen. Er muss insbesondere seine persönlichen Erlebnisse unter Angabe genauer Einzelheiten derart darlegen, dass seine Schilderung geeignet ist, seinen Anspruch lückenlos zu tragen. Da häufig andere Beweismittel nicht vorhanden sind, muss im Rahmen der richterlichen Überzeugungsbildung vom Vorhandensein des entscheidungserheblichen Sachverhalts der Tatsachenvortrag des Asylsuchenden auf seine Plausibilität und Widerspruchsfreiheit hin untersucht werden. Enthält das Vorbringen des Asylsuchenden erhebliche, nicht überzeugend aufgelöste Widersprüche und Unstimmigkeiten, kann es als unglaubhaft beurteilt werden, wobei insbesondere der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylsuchenden entscheidende Bedeutung zukommt. 30 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989 - 9 B 239.89 - in: Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 113; BVerwG, Urteil vom 12. November 1985 - 9 C 27.85 - in: InfAuslR 1986, 79. 31 Nach diesen Maßstäben ist das Gericht trotz verbleibender Restzweifel der Überzeugung, dass der Kläger zu 1. seine Heimat vorverfolgt verlassen hat und ihm bei einer Rückkehr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht. 32 Das Gericht geht davon aus, dass der Kläger zu 1. als Schlosser im Block Fünf des Kernkraftwerkes O. gearbeitet hat. Seine Beschreibungen der Anlage lassen nicht auf spezifische und vertiefte Kenntnisse in der Nukleartechnik schließen, doch hat er in der mündlichen Verhandlung gerade hierauf auch hingewiesen und zur Begründung erklärt, er habe dort als Schlosser Pumpen repariert. Er nannte insoweit auch Details über Fertigungsmängel bzw. unzureichende Wartungen in Rohrleitungen der Anlage, die durchaus auf nähere Kenntnis von (nicht unmittelbar mit nuklearen Abläufen befassten) Teilen der Anlage schließen lassen. Der Kläger zu 1. konnte auch Ortskenntnisse in der Atomanlage plausibel machen. Er fertigte im Termin eine Skizze des Kernkraftwerkes an, auf der er die einzelnen Blöcke und auch seine eigene Arbeitsstelle kennzeichnete. Zwar übersieht die Kammer nicht, dass ein Übersichtsplan des Kernkraftwerkes öffentlich zugänglich ist und der Kläger sich diese Informationen auch auf diesem Wege beschafft haben könnte. Die Kammer hat den Kläger zu 1. auch mit einer der Webseite des Kernkraftwerkes O. (http://www.nvnpp.vrn.ru) entnommenen Lageskizze konfrontiert. Auf dieser mit einigen Einzelheiten versehenen Karte hat der Kläger zu 1. die Gebäude bezeichnet, in denen er festgehalten und misshandelt worden ist. Auf dem öffentlich zugänglichen Lageplan im Internet sind aber gerade diese Gebäude, was für den Kläger zu 1. bei der Vorlage des Planes durch das Gericht nicht erkennbar war, im Gegensatz zu den Reaktorblöcken und ihren Hilfsgebäuden nicht mit einer bestimmten Funktion bezeichnet. Es ist danach plausibel, dass es sich um Verwaltungsgebäude gehandelt hat, in denen die beschriebene Haft stattfinden konnte. 33 Das Gericht geht ferner davon aus, dass der Kläger zu 1. sich an dem Brief an den Fernsehsender RTR, in dem Angehörige des Kernkraftwerkes sich über die ihrer Meinung nach tatsächliche Strahlenbelastung durch das Kraftwerk äußerten, zumindest beteiligt hat. Zwar ist die Kammer nach dem Eindruck von der Persönlichkeit des Klägers zu 1. nicht restlos überzeugt, dass er der eigentliche Urheber der Idee war, sich wegen der Besorgnis über die Strahlung an die Öffentlichkeit zu wenden. Es ist jedoch glaubhaft, dass der Kläger zu 1. wegen seines kränkelnden Sohnes, des Klägers zu 3., und auch aus Sorge um die Gesundheit seiner Ehefrau dem Schritt in die Öffentlichkeit wenigstens einer dortigen Initiative Beschäftigter angeschlossen hat und nach demzufolge außen hin als Miturheber des Briefes in Erscheinung getreten ist. 34 Die Kammer ist auch der Auffassung, dass der Kläger zu 1. vor seiner Ausreise wegen der Beteiligung an dem an den Fernsehsender gerichteten Brief Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt war, die die Schwelle der Asylerheblichkeit überschritten haben. Der Kläger hat erklärt, dass er am 15. Dezember 2004 vom FSB unter dem Vorwurf des Verrats von Staatsgeheimnissen festgenommen, verhört und misshandelt wurde. 35 Dabei geht die Kammer zunächst davon aus, dass dem Kläger der Vorwurf des Geheimnisverrates gemacht werden konnte. Bauliche oder betriebliche Einzelheiten russischer Atomkraftwerke gelten als Geheimnisse, deren Verletzung strafrechtlich geahndet wird. Die Kammer hat mit Beschluss vom 26. April 2006 Beweis über diese Frage erhoben. Das Auswärtige Amt hat hierzu in seiner 36 Auskunft vom 24. November 2006 (508-516.80/44661), 37 erklärt, dass nach dem Gesetz der Russischen Föderation „Über das Staatsgeheimnis" vom 21. Juli 1993 vom Staat zu schützende Daten auf dem Gebiet seiner militärischen, außenpolitischen, ökonomischen und nachrichtendienstlichen Tätigkeit sowie der Aktivitäten der Gegenspionage und der operativen Fahndung, deren Verbreitung der Sicherheit der Russischen Föderation Schaden zufügen kann, als „Staatgeheimnisse" gelten und geäußert: „Theoretisch könnten die genannten Bereiche hier subsumiert werden". Die Kammer legt den im Konjunktiv geäußerten Schluss des Auswärtigen Amtes als Bejahung seiner Beweisfrage aus. Danach können diese betrieblichen Details und Vorgänge in Russland Gegenstand einer strafbewehrten Geheimhaltung sein. Der Umstand, dass betriebliche Einzelheiten der Atomanlagen - in gewissem Umfange - auch auf deren offiziellen Webauftritten veröffentlicht werden, steht der generellen Einstufung der Vorgänge als Geheimnisse mit allen strafrechtlichen Konsequenzen danach offenbar nicht entgegen. 38 Der Kläger erfüllt auch die persönlichen Voraussetzungen eines „Staatsbürgers mit Zugang zu Staatsgeheimnissen". Das Auswärtige Amt hat unter den Voraussetzungen einer Zugangsberechtigung in der zitierten Auskunft aufgezählt, dass eine schriftliche Zustimmung zur Durchführung von Überprüfungen durch die zuständigen Behörden und die Kenntnis der Paragraphen der Gesetzgebung der Russischen Föderation zum Staatsgeheimnis, die die Verantwortlichkeit bei Verletzungen regelt, vorliegen müssen. Dies ist beim Kläger der Fall. Bereits in dem Termin vom 26. April 2006 hatte er auf entsprechenden Befragen erklärt, dass alle, die dort (sc. im AKW O. ) arbeiteten, auch die Putzfrauen, Dokumente unterschreiben sollen, dass „wir Staatsgeheimnisse nicht weitersagen". Es sei ein vorgedrucktes Formular gewesen und er habe unterschreiben müssen, dass er verpflichtet sei, die Geheimnisse nicht zu verbreiten und falls er das tue, „trage ich die Verantwortung gemäß Artikel soundso". Vorgang und Inhalt der Verpflichtung des Klägers zu 1. als „Geheimnisträger" decken sich danach mit den tatbestandlichen Erfordernissen des russischen Gesetzes. 39 Der Kläger zu 1. hat die Umstände seiner Haft auf dem Gelände des Kernkraftwerkes glaubhaft geschildert. Bereits vor dem Bundesamt hat er den Ablauf der Geschehnisse detailliert vorgetragen. Danach wurde er am 15. Dezember 2004 durch den FSB in Gestalt eines Herrn U. festgenommen, als er zur Arbeit kam. Der Kläger zu 1. hat im Termin vom 26. April 2006 wie selbstverständlich erklärt, dass Herr U. „von der ersten Abteilung, vom FSB", sei. Dies ist in Ansehung der zitierten Auskunft des Auswärtigen Amtes im Gegensatz zur Auffassung des Bundesamtes ebenfalls schlüssig. Das Auswärtige Amt hat auf die Frage des Gerichts nach den Zuständigkeiten für die Überwachung der Geheimhaltung erklärt, dass als übergeordnete Organe für die Geheimhaltung die russische Atomenergiebehörde RosAtom und im weiteren Sinne der FSB zuständig seien. Danach spricht nichts dagegen, dass der Kläger zu 1. als ein des Geheimnisverrats Verdächtigter - zunächst - auf dem Betriebsgeländes des Kernkraftwerkes festgehalten wurde, wenn der FSB gleichsam „Außenstellen" oder in Ansehung seiner Aufgaben bei „Geheimsachen" jedenfalls Kontaktleute in einem Großbetrieb unterhält, in dem „Staatsgeheimnisse" gepflegt werden. Der Kläger zu 1. hat auch überzeugend dargelegt, wie seine Haft verlaufen ist. Trotz geringfügiger Abweichungen in der Darstellung vor dem Bundesamt und im Termin zur mündlichen Verhandlung - zum einen soll der zweite Mann, der ihn auch geschlagen hat, in einem Büro gewartet haben, zum anderen soll U. den anderen gerufen haben - ist seine Darstellung im Wesentlichen widerspruchsfrei. Der Kläger hat erklärt, dass die beiden ihn ins Gesicht, den Bauchbereich und die Nieren geschlagen haben. Dies geschah unter dem Vorwurf des Geheimnisverrats und der Drohung von 25 Jahren Haft; auch habe man ihm gedroht, seine Frau, die Klägerin zu 2., „nach Sibirien" zu schicken. 40 Die Kammer hegt indes Restzweifel an der Verfolgungsgeschichte des Klägers zu 1. - auch wenn diese im Ergebnis nicht durchgreifen -, soweit es seine Flucht auf dem Weg vom Kernkraftwerk in O. in Richtung W. aus dem Gewahrsam des FSB betrifft. Zu seiner Flucht hat der Kläger zu 1. erklärt, er habe bei einem Halt aus der Toilette einer Straßenbahnstation, in der sich ein Loch in der hinteren Wand befunden habe, fliehen können. Dieses Loch sollen seine Bewacher übersehen haben, so dass er dieses zur Flucht habe nutzen können. Es erscheint schwer nachvollziehbar, dass FSB-Mitarbeiter eine solche Fluchtmöglichkeit für einen Gefangenen, der sich gerade auf einer Überführungsfahrt befindet, übersehen haben sollten. Jedoch ist der Kläger zu 1. auch im Termin bei dieser Geschichte verblieben und hat auch jeweils übereinstimmend die weitere Flucht in einem Taxi und das Umgehen der Kontrollposten geschildert. Dagegen ist der Umstand, dass die „Sicherheitskräfte" bei der Durchsuchung der Wohnung der Kläger das dort versteckte Geld, mit dem die Kläger später ihre Ausreise finanziert haben, nicht mitnahmen, nach Auffassung des Gerichts kein Hinweis darauf, dass die Geschichte der Kläger unwahr ist. Trotz der verbreiteten Korruption in der Russischen Föderation und des Umstandes, dass vorliegend auch persönliche Unterlagen beschlagnahmt wurden, kann nicht davon ausgegangen werden, dass FSB-Mitarbeiter in jedem Falle das bei den Durchsuchungen gefundene Geld mitnehmen würden. 41 Das Gericht bewertet die Festnahme und die Misshandlungen des Klägers zu 1. als politische Vorverfolgung. Zwar hat er - möglicherweise - auch einen Straftatbestand nach russischen Vorschriften verwirklicht, indem er sich als zur Geheimniswahrung verpflichteter Mitarbeiter eines Kernkraftwerks mit einem Brief über die seiner Meinung nach dort frei werdende Radioaktivität an einen Fernsehsender wandte; die Verwirklichung eines Straftatbestandes und eine darauf gründende Verfolgung ist nicht in jedem Falle schon als politische Verfolgung zu werten. Gleichwohl stellt das Verhalten des Klägers zu 1. zugleich eine als politisch einzustufende, nach außen getragene Überzeugung dar. Er hat mit dem Brief auf seiner Meinung nach vorhandene Missstände beim Betrieb dieses Kernkraftwerkes und eine damit verbundene akute Gefahr für Leib und Leben der Beschäftigten und Bewohner hinweisen wollen. Dies entspricht nicht der offiziellen Meinung des staatlichen (RosAtom) Betreibers, wie sich der Webseite des Kernkraftwerkes O. entnehmen lässt. Die Strahlungssituation des Kernkraftwerkes im Januar 2007 entsprach nach dessen Angaben - wie auch in den vergangenen Monaten - den natürlichen Hintergrundwerten (www.O1°°°°°°°°). Sollte dies auch bereits vor den Übergriffen gegen den Kläger zu 1. der Fall gewesen sein, wäre die Reaktion des FSB gegen diesen nicht verständlich. In diesem Fall hätte es genügt, auf einen offenen Brief von Mitarbeitern der Atomanlage mit Beschwerden über die angebliche wahre Strahlenbelastung auf die laufenden offiziellen Strahlenmessungen, die eine über dem natürlichen Strahlungsniveau liegende Belastung nicht belegen, zu verweisen. Die staatliche Reaktion auf das Verhalten des Klägers zu 1. zeigt hingegen, dass Äußerungen, die von der offiziellen Linie des Betreibers abweichen, nicht geduldet werden. 42 Der Kläger zu 1. wäre bei einer Rückkehr in seine Heimat nach Einschätzung der Kammer mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auch erneut politischer Verfolgung ausgesetzt. Die Drohungen gegen den Kläger zu 1. und seine Ehefrau, die Klägerin zu 2., sie für Jahrzehnte zu inhaftieren oder nach Sibirien zu schicken, sind - ungeachtet einer rechtlich möglichen oder tatsächlich zu erwartenden Bestrafung - in Anbetracht der bereits erlittenen Vorverfolgung hinreichend, um weitere Maßnahmen des FSB gegen den Kläger zu 1. erwarten zu lassen, wie sie dieser bereits erlitten hat. Die Drohungen gegen den Kläger zu 1. lassen auf den ernsthaften Willen der staatlichen Organe schließen, weiter gegen den Kläger zu 1. vorzugehen. Hierauf deutet auch der Umstand, dass die Kläger noch für Januar und Februar 2005 Vorladungen zur Miliz der Stadt O. erhalten haben, auch wenn sie, worauf die Kammer in ihrem Beschluss vom 18. November 2005 hingewiesen hat, keine Informationen über den Grund der Vorladung enthalten. Im Lichte der o. a. Auskunft des Auswärtigen Amtes und den Geheimhaltungsaspekt gewinnen diese Vorladungen gleichwohl Bedeutung. Die Verfolgung ist auch als staatlich zu qualifizieren, da jedenfalls die zentrale Einbindung des Föderalen Sicherheitsdienstes in die betrieblichen Vorgänge im Kernkraftwerk unabhängig von den formalen Eigentumsverhältnissen und dem rechtlichen Charakter der Arbeitsverhältnisse eine Beherrschung der Vorgänge um das Kernkraftwerk durch die russischen Staatsorgane nahe legt. 43 Eine politische Verfolgung der Klägerin zu 2. ist hingegen nicht festzustellen. Die Hausdurchsuchung bei ihr allein übersteigt noch nicht die Schwelle der Asylerheblichkeit. Sie selbst ist nach eigener Aussage auch nicht bedroht worden. Dasselbe gilt entsprechend für den Kläger zu 3. Danach ist bei diesen beiden Klägern auch nicht mit einer politischen Verfolgung nach Rückkehr in die Russische Föderation zu rechnen. Es liegen keine Hinweise darauf vor, dass die russischen Behörden die Klägerin zu 2. wegen der Betätigung ihres Ehemannes suchen oder sonst verfolgen könnten. Auch ist eine Gruppenverfolgung aus ethnischen Gründen ausgeschlossen, denn die Kläger zu 2. und 3. sind ethnische Russen. Die Kläger zu 2. und 3. sind auch bei einer Rückkehr nicht unmittelbar in ihrer Existenz gefährdet. Sie haben jedenfalls Verwandte (Eltern bzw. Großeltern) in der Russischen Föderation, mit deren Hilfe sie voraussichtlich eine Existenz aufbauen könnten. - Die Kammer weist darauf hin, dass die Anerkennung von Familienabschiebungsschutz für die Kläger zu 2. und 3. gemäß § 26 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG nicht in Frage kommt, weil die Flüchtlingsanerkennung des Klägers zu 1. nicht unanfechtbar festgestellt ist. 44 Von einer Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG sieht die Kammer hinsichtlich des Klägers zu 1. wegen des insoweit sinngemäß nur hilfsweise gestellten Antrages ab. Abgesehen davon erübrigte sich eine diesbezügliche Feststellung auch wegen des entsprechend anzuwendenden § 31 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 AsylVfG. Danach kann von einer Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG abgesehen werden, wenn das Vorliegen der Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG festgestellt wird. Dies ist hier der Fall. 45 Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG liegen in der Person der Kläger zu 2. und 3. nicht vor. Soweit sie vorgetragen haben, erkrankt zu sein, ist dieser Vortrag unsubstantiiert. Darüber hinaus ist auch nicht dargelegt, dass diese Krankheiten zu einer konkreten Gefahr im Falle einer Rückkehr führen könnten. 46 Aufgrund der Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG war auch die Abschiebungsandrohung aufzuheben, soweit dem Kläger zu 1. die Abschiebung in die Russische Föderation angedroht wurde. Hinsichtlich der Kläger zu 2. und 3. trifft die auf den §§ 34, 38 Abs. 1 AsylVfG in Verbindung mit § 59 AufenthG beruhende Abschiebungsandrohung nicht auf rechtliche Bedenken. 47 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 83 b AsylVfG.